Niederspannungsverteilungen B
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1. Geltungsbereich<br />
1.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen finden ausnahmslos auf sämtliche Lieferungen<br />
von Waren einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungen („Lieferungen“)<br />
der Ing. Emmerich Csernohorszky GmbH („Lieferant“) an ihre Kunden sowie überhaupt<br />
deren gesamte Geschäftsbeziehung in Bezug auf solche LieferungenAnwendung.<br />
Sie gelten auch dann, wenn nicht in sämtlichen von ihrem Geltungsumfang<br />
betroffenen Schriftstücken ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.<br />
1.2 Abweichungen von den gegenständlichen Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher<br />
Anerkennung durch den Lieferanten wirksam.<br />
1.3 Etwaigen allgemeinen Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden,<br />
auch wenn auf diese in Bestellungen, Vertragsformblättern, Schriftverkehr zwischen<br />
den Parteien, oder sonstwo Bezug genommen wird oder sie dort abgedruckt oder<br />
beigefügt sind, wird ausdrücklich widersprochen und kommt keine Gültigkeit zu.<br />
2. Angebot<br />
2.1 Angebote des Lieferanten gelten als freibleibend.<br />
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferanten<br />
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit<br />
zurückgefordert werden und sind dem Lieferanten unverzüglich zurückzustellen,<br />
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.<br />
3. Vertragsschluss<br />
3.1 Bestellungen gelten als verbindlich, wenn der Lieferant nach Erhalt der Bestellung<br />
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.<br />
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenenAngaben sowie sonstige schriftliche<br />
oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in derAuftragsbestätigung<br />
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.<br />
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen oder sonstigen vertraglichen<br />
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.<br />
4. Preise<br />
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten und exklusive Umsatzsteuer,<br />
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße<br />
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche<br />
Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit<br />
Lieferungen Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, trägt diese der<br />
Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls<br />
vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet<br />
jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Verpackung wird nur über ausdrückliche<br />
Vereinbarung zurückgenommen.<br />
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Lieferant<br />
eine entsprechende Preisänderung vor.<br />
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.<br />
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Lieferant<br />
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.<br />
4.4 Bei Reparaturaufträgen und sonstigen Leistungen werden die vom Lieferanten als<br />
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes<br />
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit<br />
erst während der Durchführung desAuftrages zutage tritt, wobei es hiefür<br />
keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.<br />
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen<br />
wird dem Kunden in Rechnung gestellt.<br />
4.6 Metallzuschläge (z.B. Kupferzuschlag) sind in den Angebotspreisen nicht enthalten<br />
und werden nach der von der österreichischen Vereinigung der Kabel- und Leitungsindustrie<br />
herausgegebene Liste über die Metallnotierungen, oder einer sie ersetzenden<br />
gleichwertigen Bekanntmachung, zum Datum der Lieferung berechnet. Für<br />
Metallzuschläge gelten vereinbarte Nachlässe, Skonti und Boni nicht.<br />
4.7 Pfandtrommeln, die innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung unbeschädigt an den<br />
Lieferanten retourniert werden, werden zu 100 % gutgeschrieben. Bei späterer<br />
Rücksendung erfolgt keine Gutschrift.<br />
5. Lieferung<br />
5.1 DieAngabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Fristen für Lieferungen berechnen<br />
sich ab dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:<br />
a) Datum derAuftragsbestätigung<br />
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen<br />
und sonstigen Voraussetzungen;<br />
c) Datum, an dem der Lieferant eine vor Lieferung zu leistende Anzahlung oder<br />
Sicherheit erhält.<br />
5.2 BehördlicheundetwafürdieAusführungvonAnlagenerforderlicheGenehmigungen<br />
Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig,<br />
so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.<br />
5.3 Der Lieferant ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.<br />
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung<br />
als abgerufen.<br />
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise<br />
alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung von Fristen für<br />
Lieferungen behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände;<br />
dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche<br />
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-<br />
und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer<br />
ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann<br />
Allgemeine Lieferbedingungen<br />
der Ing. Emmerich Csernohorszky GmbH<br />
Fassung vom 1.5.2011<br />
zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.<br />
5.5 Die Nichteinhaltung von Terminen für Lieferungen berechtigt den Kunden erst dann<br />
zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn die Lieferung trotz schriftlicher<br />
Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht erfolgt.<br />
5.6 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe<br />
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung<br />
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im<br />
Übrigen unberührt lässt:<br />
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Lieferanten eingetretene Verzögerung<br />
in der Erfüllung berechtigt den Kunden, für jede vollendete Woche der<br />
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal<br />
5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen,<br />
der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht<br />
benützt werden kann, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen<br />
ist. WeitergehendeAnsprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.<br />
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort<br />
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager<br />
bzw. bei Annahmeverzug ab dessen Eintritt auf den Kunden über, und zwar<br />
unabhängig von für die Lieferung vereinbarter Preisstellungen und Lieferbedingungen<br />
/ Incoterms (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung<br />
im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Lieferanten<br />
durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.<br />
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr<br />
für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht im Ausmaß der bereits erbrachten<br />
Erbringung auf den Kunden über.<br />
7. Retouren<br />
7.1 Rückgabe von neuwertiger, ungebrauchter Lagerware in Originalverpackung ist nur<br />
bei Vorliegen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Bei Rücksendungen<br />
ist der Lieferschein beizulegen oder die Lieferschein-Nummer deutlich anzugeben.<br />
Aufwand, der dem Lieferanten durch Rücksendungen, deren Manipulation sowie<br />
neuerlichen Verkauf entsteht, wird bei der Gutschrift für die Kaufpreisforderung<br />
in Abzug gebracht. Die Manipulationsgebühr beträgt 10% des Warenwertes. Die<br />
Abholung der anerkannten Retourware durch den Lieferanten ist vorab gesondert<br />
schriftlich zu vereinbaren und nur ab einem festgelegten Mindestwarenwert möglich.<br />
Bei auf Grund von Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden erbrachten Lieferungen<br />
und Leistungen ist die Retourgabe ausgeschlossen, ebenso für Sonderartikel,<br />
die nicht als Lagerware geführt werden.<br />
8. Zahlung<br />
8.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen unabhängig<br />
vom Datum der Lieferung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum<br />
ohne Abzug zu bezahlen.<br />
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen<br />
Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen<br />
oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme<br />
hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.<br />
8.3 Zahlungen sind ohne jedenAbzug frei Zahlstelle des Lieferanten in der vereinbarten<br />
Währung ausschließlich per Überweisung auf das vom Lieferanten angegebene<br />
Konto oder bar zu leisten.<br />
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger<br />
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.<br />
8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Lieferant über sie verfügen<br />
kann.<br />
8.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem<br />
oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner<br />
sonstigen Rechte (insbesondere jener des Vertragsrücktritts und der Geltendmachung<br />
von Schadenersatzansprüchen)<br />
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung<br />
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der<br />
Frist für Lieferungen in Anspruch nehmen, und<br />
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen,<br />
und<br />
c) für Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich<br />
Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Lieferant nicht darüber hinausgehende Kosten<br />
nachweist.<br />
In jedem Fall ist der Lieferant berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere<br />
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.<br />
8.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen<br />
Zahlung bedingt.<br />
8.8 Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren<br />
bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten<br />
vor. Der Kunde hat entsprechend für sämtliche Anmerkungen in öffentlichen<br />
Registern bzw. seinen Geschäftsbüchern sowie für alle sonst für die rechtsgültige<br />
Begründung und Publizität des Eigentumsvorbehaltes notwendigen Vorkehrungen<br />
Sorge zu tragen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende<br />
Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer,<br />
Wasser, Sturm und sonstigen Natureinwirkungen sowie Einbruch, Diebstahl und<br />
Vandalismus ausreichend zu versichern.