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Februar - Anwaltsblatt

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Insgesamt läßt jedenfalls die enumerative Aufzählung der Vollstreckungsschutzverfahren<br />

unter Ausschluß des § 850f ZPO eine<br />

Einbeziehung im Wege der Auslegung nicht zu. Dafür spricht auch<br />

ein Vergleich mit der Fassung des § 58 Abs. 2 BRAGO. Darin ist<br />

durch das Wort „insbesondere‚ zum Ausdruck gebracht, daß es<br />

sich bei den aufgeführten Fällen nicht um eine abschließende Aufzählung<br />

handelt. Demgegenüber enthält § 58 Abs. 3 BRAGO eine<br />

entsprechende Öffnung für nicht aufgezählte Fälle gerade nicht.<br />

Eine Einbeziehung des § 850f ZPO in die Regelung des § 58<br />

Abs. 3 Nr. 3 BRAGO kann auch nicht im Wege einer Analogie erfolgen.<br />

Zwar findet sich in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte im<br />

Gegensatz zu den Gerichtskostengesetzen kein Hinweis auf eine<br />

generelle Einschränkung oder ein Verbot der Analogie (Lappe,<br />

Analogieverbot im Justizkostenrecht, Rpfl. 1984, 337, 338). Vielmehr<br />

bestimmt § 2 BRAGO, daß, soweit über die Rechtsanwaltsgebühren<br />

nichts bestimmt ist, die Gebühren in sinngemäßer Anwendung<br />

der Vorschriften der BRAGO zu bemessen sind.<br />

Eine Analogie scheitert auch nicht bereits daran, daß es sich bei<br />

der Regelung des § 58 Abs. 3 BRAGO um eine Ausnahmeregelung<br />

der generellen Regelung des § 58 Abs. 1 handelt, wonach in der<br />

Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit<br />

den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis<br />

zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit gilt und damit<br />

auch nur eine Gebühr nach § 57 Abs. 1 BRAGO auslöst. Das Vorliegen<br />

einer Ausnahmeregelung macht nicht bereits eine Analogie generell<br />

unzulässig, soweit nicht die Ausnahme zur Regel verkehrt wird<br />

und lediglich einem Sondertatbestand ein zweiter, rechtsähnlicher<br />

Sondertatbestand gleichgestellt wird (Canaris, Die Feststellung von<br />

Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 181). Auch spricht die Regelung nach<br />

dem Enumerationsprinzip nicht in jedem Fall zwingend für ein generelles<br />

Analogieverbot, das nicht nur die allgemeine Rechtsanalogie erfaßt,<br />

sondern auch eine Einzelanalogie durch Übertragung der Rechtsfolge<br />

auf einen vergleichbaren Fall (Canaris, aaO, S. 184).<br />

Die für jede Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke<br />

läßt sich aber hier nicht feststellen. Insbesondere lassen sich keine<br />

Anhaltspunkte dafür finden, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen,<br />

die Vollstreckungsschutzbestimmung des § 850f ZPO in die<br />

Aufzählung des § 58 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO mit aufzunehmen. Die<br />

vielfachen Änderungen sowohl des § 850f ZPO (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach-Hartmann,<br />

ZPO, 53. Aufl., § 850f Vorbem.) als<br />

auch des § 58 BRAGO, insbesondere der Regelung des § 58 Abs. 3<br />

Nr. 3 durch Gesetz vom 30.6.1965 (BGBl. I, 577) lassen die Annahme<br />

nicht zu, die Nichteinbeziehung des § 850f ZPO in den Katalog<br />

der besonderen Angelegenheiten sei lediglich aufgrund eines<br />

immer wieder übersehenen anfänglichen gesetzgeberischen Versehens<br />

erfolgt. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß<br />

bestimmte Sonderfälle, wie § 850f, § 850g und § 850i ZPO nach<br />

dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Kreis der Ausnahmeregelung<br />

aufgenommen werden, sondern daß die jeweiligen Tätigkeiten<br />

durch die Gebühr des § 57 BRAGO abgegolten sein sollten.<br />

Daß demgegenüber vergleichbare Fälle wie der Pfändungsschutz<br />

für Landwirte (§ 851a ZPO) und für Miet- und Pachtzinsen<br />

(§ 851b ZPO) als besondere Angelegenheiten bestimmt worden<br />

sind, kann nicht als Versehen, sondern nur als bewußte Entscheidung<br />

des Gesetzgebers angesehen werden, die durch die Erstrekkung<br />

auf ähnliche Sachverhalte nicht korrigiert werden darf. Die<br />

Aufnahme des Verfahrens nach § 850f ZPO in den Kreis der besonderen<br />

Angelegenheiten i. S. d. § 58 BRAGO wäre nicht lediglich<br />

eine noch zulässige Gleichbehandlung eines rechtsähnlichen<br />

Sondertatbestandes mit einem im Gesetz ausdrücklich erwähnten,<br />

sondern eine unzulässige Durchbrechung des gesetzlich enumerativ<br />

festgelegten Katalogs durch eine von dem Gesetzesanwender selbst<br />

aufgestellte Generalklausel, die der Gesetzgeber gerade nicht gewählt<br />

hat, obwohl sich ihre Verwendung bei entsprechendem gesetzgeberischem<br />

Willen angeboten hätte.<br />

Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die Aufzählung<br />

der Ausnahmen in § 58 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO nach Wortlaut,<br />

Gesetzesgeschichte und Systematik eindeutig eine abschließende<br />

Regelung darstellt und damit einer analogen Anwendung<br />

auf den Fall des § 850f ZPO entgegensteht.<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Frenzl. Frankfurt am Main<br />

AnwBl 2/98<br />

Rechtsprechung<br />

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1; §12<br />

1. Die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 BRAGO im Bußgeldverfahren<br />

ist gesetzgeberischer Wille und entspricht wohl der herrschenden<br />

Meinung in Rechtsprechung und Literatur.<br />

2. Bei einer überdurchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

aufgrund der drohenden Rechtsfolgen und unter Berücksichtigung<br />

der finanziellen Situation des Kl ist eine Mittelgebühr angemessen.<br />

(LS der Red.)<br />

AG Borken, Urt. v. 24.4.1997 – 3a C 237/97<br />

Aus den Gründen: Die Klage ist begründet.<br />

Der Kl ist aktivlegitimiert. Er macht ein fremdes Recht im eigenen<br />

Namen geltend (gewillkürte Prozeßstandschaft). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

sind gegeben. Er hat ein schutzwürdiges<br />

Eigeninteresse, da er gegenüber den Rechtsanwälten B zur Zahlung<br />

verpflichtet ist. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin zur aktiven<br />

Prozeßführung liegt vor.<br />

Das Gericht hält den § 84 Abs. 2 BRAGO für anwendbar. Die<br />

Rechtsauffassung des Kl entspricht wohl der herrschenden Meinung<br />

in Rechtsprechung und Literatur. Das Gericht vermag nicht<br />

zu erkennen, daß der § 105 Abs. 1 BRAGO eine abschließende Regelung<br />

enthält. Die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 BRAGO über<br />

§ 105 Abs. 3 BRAGO ist gesetzgeberischer Wille. Der Gedanke<br />

eines Anreizes für den Rechtsanwalt, frühzeitig daran mitzuwirken,<br />

daß eine gerichtliche Verhandlung nicht durchgeführt wird, ist<br />

im Bußgeldverfahren von gleicher Bedeutung wie im Strafverfahren.<br />

Die Rechtsanwälte B haben an der Einstellung mitgewirkt. Sie<br />

haben einen Antrag auf Übersendung des Originalfotos gestellt, sodann<br />

wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Der Zusammenhang<br />

ist offensichtlich. Angesichts der Gesetzesformulierung „es sei<br />

denn, daß ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich<br />

ist“, reicht dies aus.<br />

Die Klageforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.<br />

Geltend gemacht wird in etwa eine Mittelgebühr. Es hat sich<br />

hinsichtlich der drohenden Rechtsfolgen um eine eher überdurchschnittliche<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit gehandelt. In Berücksichtigung<br />

der finanziellen Situation des Kl erscheint die geltend gemachte<br />

Gebühr angemessen.<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Derk Röttgering, Gescher<br />

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105, § 12 Abs. 1<br />

1. Der Rechtsanwalt, der im Bußgeldverfahren einen zunächst<br />

eingelegten Einspruch zurücknimmt, kann gem. §§ 105 Abs. 1,<br />

Abs. 3, 84 Abs. 2 BRAGO die Rahmengebühr des § 83 Abs. 1<br />

Nr. 3 BRAGO als Vergütung verlangen.<br />

2. Zur Statthaftigkeit einer höheren Gebühr als die Mittelgebühr.<br />

(LSe der Red.)<br />

AG Iserlohn, Urt. v. 24.6.1997 – 42 C 172/97<br />

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist – mit Ausnahme eines<br />

Teiles der Zinsforderung – begründet.<br />

I. Der Anspruch des Kl gegen die Bekl auf Freistellung in dem<br />

aus dem Tenor ersichtlichen Umfange ist aus dem zwischen den<br />

Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungs-Vertrag i. V. m.<br />

§§ 21 Abs. 4, 2 Abs. 1 Buchst. b) ARB begründet.<br />

Die seitens des Prozeßbevollmächtigten des Kl für jenen entfaltete<br />

Tätigkeit im Bußgeldverfahen bei dem Kreis Unna unterfällt<br />

dem Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 Buchst. c).<br />

Auch stellt das mit Rechnung vom 10.1.1997 geltend gemachte<br />

Rechsanwaltshonorar die gesetzliche Vergütung i. S. d. § 2 Abs. 1<br />

Buchst. a) dar.<br />

Der Rechtsanwalt, der – wie hier – im Bußgeldverfahren vor<br />

der Verwaltungsbehörde einen zunächst eingelegten Einspruch zurücknimmt,<br />

kann nämlich gem. §§ 105 Abs. 1, Abs. 3, 84 Abs. 2<br />

BRAGO die Rahmengebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO als Vergütung<br />

verlangen.<br />

Denn auch § 84 Abs. 2 BRAGO ist gem. § 105 Abs. 3 BRAGO<br />

anzuwenden.

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