Seeordnung Schnackensee - Angelzentrale Herrieden
Seeordnung Schnackensee - Angelzentrale Herrieden
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Allgemeine <strong>Seeordnung</strong> für den <strong>Schnackensee</strong><br />
1. Der Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen im <strong>Schnackensee</strong>. Dies ist nur Personen gestattet,<br />
die im berechtigen Besitz eines staatlichen Fischereischeines und einen auf ihren Namen lautenden<br />
Erlaubnisscheines sind.<br />
2. Fangzeiten sind am Kiosk-Aushang einzusehen. Parken am Gewässer sowie<br />
Angelplatzreservierung ist frühestens eine Stunde vor Angelbeginn gestattet. Das Parken ist nur an<br />
den dafür zulässen Stellen erlaubt.<br />
3. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt werden. Beim Verlassen der<br />
Angelstelle sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen. Hältern von Fischen zu<br />
Demonstrationszwecken sowie das Fischen auf Friedfische mit multifiler (geflochtener) Schnur ist<br />
verboten.<br />
4. Drilling, Zwilling, Stahlvorfach, Gaff, Senknetz, Taubel, Blinkern, Wobbeln und Schleppen<br />
sowie der lebende Köderfisch sind nicht erlaubt. Es ist erwünscht, mit Schonhaken oder<br />
angedrücktem Widerhaken zu fischen. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der<br />
Fische sind jederzeit mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre). Abhak- matte ist Pflicht.<br />
Nicht waidgerecht gefangene Fische (von außen gehakt) müssen sofort schonend zurückgesetzt<br />
werden.<br />
5. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und sauber zu verlassen. Das Anlegen von<br />
neuen Feuerstellen ist verboten.<br />
6. Je Fangtag dürfen nur zwei Karpfen und ein Raubfisch (Waller, Zander oder Hecht) gefangen<br />
bzw. gehältert und mitgenommen werden. Alle anderen Fischarten unterliegen keiner<br />
Fangmeldebeschränkung.<br />
Untermaßige Fische sind: • Grasfische unter 60 cm • Hechte unter 50 cm • Schleien unter 30 cm •<br />
Zander unter 50 cm • Schied unter 40 cm • Aal unter 50 cm • Karpfen unter 35 cm • Weißfische<br />
unter 20 cm. Untermaßige Fische müssen ebenso wie in der gesetzlichen Schonzeit oder außerhalb<br />
der vereinbarten Fangzeit gefangene Fische sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden. Waller<br />
mit einem Fanggewicht von bis zu 10 kg können ohne Vergütung mitgenommen werden. Waller mit<br />
höherem Gewicht müssen pro kg mit 15,00 Euro bezahlt werden. Karpfen mit einem Fanggewicht<br />
von bis zu 5 kg können ohne Vergütung mitgenommen werden, Karpfen mit einem höheren<br />
Gewicht müssen pro kg mit 8,00 Euro bezahlt werden.<br />
7. Alle gefangenen Fische sind, sobald sie in Besitz (Eimer, Kescher, Rucksack etc.) genommen<br />
wurden sofort nach dem Fang in den Erlaubnisschein mit Länge (angegeben in cm) und Gewicht<br />
(angegeben in kg) mit Kugelschreiber einzutragen. Die erforderlichen Utensilien, also Schreibgerät,<br />
Maßband und Waage, hat der Erlaubnisscheininhaber mit sich zu führen. Die gefangenen Fische<br />
dürfen nur am ausgewiesenen Fischschlachtplatz ausgewaidet werden. Gemeinschaftliches Hältern<br />
von Fischen zusammen mit anderen Anglern ist nicht erlaubt.<br />
8. Das Ausbringen von Futter und Angelködern ist nur vom Ufer aus gestattet. Das An- und<br />
Beifüttern ist zur Sicherung der Gewässerqualität nur in eingeschränktem Umfang während des<br />
Angelns gestattet.<br />
9. Der Anweisung der Kontrollorgane ist unbedingt Folge zu leisten.
10. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern (BayFig) und des<br />
Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Dieses Gesetz ersehen Sie im Kiosk-Aushang.<br />
11. Mindesmaße, Schonzeiten und sonstige Bestimmungen richten sich nach der Verordnung zur<br />
Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) vom 10.10.2008 zuletzt geändert am<br />
25.02.2010.<br />
12. Bei Verstoß gegen die allgemeine <strong>Seeordnung</strong> oder die gesetzlichen Vorschriften ist die<br />
ordentlich Kündigung des Erlaubnisscheines ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung<br />
kann mündlich erfolgen. Für den Fall von wiederholten Verstößen und/oder vorheriger Abmahnung<br />
ist bei erneutem Verstoß die außerordentliche und fristlose Kündigung des Rechtsverhältnisses<br />
möglich. Für diesen Fall hat der Angler sofort das Fischen einzustellen und seinen Erlaubnisschein<br />
herauszugeben sowie sich vom <strong>Schnackensee</strong> zu entfernen. Schadenersatzforderungen wegen<br />
ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, gleichgültig ob berechtigt oder nicht, sind<br />
ausgeschlossen.<br />
13. Durch die Unterschrift des Erlaubnisscheines durch den Inhaber oder dessen Stellvertreters<br />
erkennt dieser die allgemeine <strong>Seeordnung</strong> an.<br />
14. Die Fangliste ist nach Beendigung des Angelns in einen der am Gewässer befindlichen<br />
Briefkästen einzuwerfen.