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Seeordnung Schnackensee - Angelzentrale Herrieden

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Allgemeine <strong>Seeordnung</strong> für den <strong>Schnackensee</strong><br />

1. Der Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen im <strong>Schnackensee</strong>. Dies ist nur Personen gestattet,<br />

die im berechtigen Besitz eines staatlichen Fischereischeines und einen auf ihren Namen lautenden<br />

Erlaubnisscheines sind.<br />

2. Fangzeiten sind am Kiosk-Aushang einzusehen. Parken am Gewässer sowie<br />

Angelplatzreservierung ist frühestens eine Stunde vor Angelbeginn gestattet. Das Parken ist nur an<br />

den dafür zulässen Stellen erlaubt.<br />

3. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt werden. Beim Verlassen der<br />

Angelstelle sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen. Hältern von Fischen zu<br />

Demonstrationszwecken sowie das Fischen auf Friedfische mit multifiler (geflochtener) Schnur ist<br />

verboten.<br />

4. Drilling, Zwilling, Stahlvorfach, Gaff, Senknetz, Taubel, Blinkern, Wobbeln und Schleppen<br />

sowie der lebende Köderfisch sind nicht erlaubt. Es ist erwünscht, mit Schonhaken oder<br />

angedrücktem Widerhaken zu fischen. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der<br />

Fische sind jederzeit mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre). Abhak- matte ist Pflicht.<br />

Nicht waidgerecht gefangene Fische (von außen gehakt) müssen sofort schonend zurückgesetzt<br />

werden.<br />

5. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und sauber zu verlassen. Das Anlegen von<br />

neuen Feuerstellen ist verboten.<br />

6. Je Fangtag dürfen nur zwei Karpfen und ein Raubfisch (Waller, Zander oder Hecht) gefangen<br />

bzw. gehältert und mitgenommen werden. Alle anderen Fischarten unterliegen keiner<br />

Fangmeldebeschränkung.<br />

Untermaßige Fische sind: • Grasfische unter 60 cm • Hechte unter 50 cm • Schleien unter 30 cm •<br />

Zander unter 50 cm • Schied unter 40 cm • Aal unter 50 cm • Karpfen unter 35 cm • Weißfische<br />

unter 20 cm. Untermaßige Fische müssen ebenso wie in der gesetzlichen Schonzeit oder außerhalb<br />

der vereinbarten Fangzeit gefangene Fische sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden. Waller<br />

mit einem Fanggewicht von bis zu 10 kg können ohne Vergütung mitgenommen werden. Waller mit<br />

höherem Gewicht müssen pro kg mit 15,00 Euro bezahlt werden. Karpfen mit einem Fanggewicht<br />

von bis zu 5 kg können ohne Vergütung mitgenommen werden, Karpfen mit einem höheren<br />

Gewicht müssen pro kg mit 8,00 Euro bezahlt werden.<br />

7. Alle gefangenen Fische sind, sobald sie in Besitz (Eimer, Kescher, Rucksack etc.) genommen<br />

wurden sofort nach dem Fang in den Erlaubnisschein mit Länge (angegeben in cm) und Gewicht<br />

(angegeben in kg) mit Kugelschreiber einzutragen. Die erforderlichen Utensilien, also Schreibgerät,<br />

Maßband und Waage, hat der Erlaubnisscheininhaber mit sich zu führen. Die gefangenen Fische<br />

dürfen nur am ausgewiesenen Fischschlachtplatz ausgewaidet werden. Gemeinschaftliches Hältern<br />

von Fischen zusammen mit anderen Anglern ist nicht erlaubt.<br />

8. Das Ausbringen von Futter und Angelködern ist nur vom Ufer aus gestattet. Das An- und<br />

Beifüttern ist zur Sicherung der Gewässerqualität nur in eingeschränktem Umfang während des<br />

Angelns gestattet.<br />

9. Der Anweisung der Kontrollorgane ist unbedingt Folge zu leisten.


10. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern (BayFig) und des<br />

Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Dieses Gesetz ersehen Sie im Kiosk-Aushang.<br />

11. Mindesmaße, Schonzeiten und sonstige Bestimmungen richten sich nach der Verordnung zur<br />

Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) vom 10.10.2008 zuletzt geändert am<br />

25.02.2010.<br />

12. Bei Verstoß gegen die allgemeine <strong>Seeordnung</strong> oder die gesetzlichen Vorschriften ist die<br />

ordentlich Kündigung des Erlaubnisscheines ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung<br />

kann mündlich erfolgen. Für den Fall von wiederholten Verstößen und/oder vorheriger Abmahnung<br />

ist bei erneutem Verstoß die außerordentliche und fristlose Kündigung des Rechtsverhältnisses<br />

möglich. Für diesen Fall hat der Angler sofort das Fischen einzustellen und seinen Erlaubnisschein<br />

herauszugeben sowie sich vom <strong>Schnackensee</strong> zu entfernen. Schadenersatzforderungen wegen<br />

ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, gleichgültig ob berechtigt oder nicht, sind<br />

ausgeschlossen.<br />

13. Durch die Unterschrift des Erlaubnisscheines durch den Inhaber oder dessen Stellvertreters<br />

erkennt dieser die allgemeine <strong>Seeordnung</strong> an.<br />

14. Die Fangliste ist nach Beendigung des Angelns in einen der am Gewässer befindlichen<br />

Briefkästen einzuwerfen.

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