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Satzung über die Straßenreinigung und die ... - Annaberg-Buchholz

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenreinigung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Erhebung von<br />

<strong>Straßenreinigung</strong>sgebühren der<br />

Stadt <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung –SächsGemO- vom 14. Juni 1999<br />

(SächsGVBl S.345), zuletzt geändert durch § 73 Abs. 1 Justizgesetz vom 24. November<br />

2000 (SächsGVBl. S. 482), in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes<br />

-SächsStrG- vom 21.Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 8 des<br />

Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 04. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit<br />

§ 2 <strong>und</strong> § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes -SächsKAG- vom 16.Juni 1993<br />

(SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Art. 3 des ersten Gesetzes zur Euro-bedingten<br />

Änderung des Sächsischen Landesrechtes vom 19. Oktober 1998 (Sächs GVBl. S. 505) hat<br />

der Stadtrat der Stadt <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> in seiner Sitzung vom 15. November 2001 <strong>die</strong><br />

folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Stadt <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> betreibt <strong>die</strong> Reinigung der dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen als<br />

öffentliche Einrichtung, soweit <strong>die</strong> Reinigung nicht nach § 2 den Eigentümern oder<br />

Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>über</strong>tragen wird.<br />

Die Stadt kann sich zur Durchführung der bei ihr verbleibenden Aufgaben ganz oder<br />

teilweise Dritter be<strong>die</strong>nen.<br />

(2) Die Reinigungspflicht umfasst <strong>die</strong> Reinigung der Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwege. Zur<br />

Fahrbahn gehören auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Parkstreifen,<br />

<strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong> Radwege.<br />

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder<br />

geboten ist; als Gehwege gelten auch <strong>die</strong> gemeinsamen Rad- <strong>und</strong> Gehwege nach §<br />

41 Abs. 2 StVO. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen<br />

von 1,5 Meter Breite entlang der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />

(3) Zur Reinigung gehört auch <strong>die</strong> Verpflichtung, <strong>die</strong> Gehwege <strong>und</strong> Überwege für<br />

Fußgänger vom Schnee zu räumen <strong>und</strong> bei Schnee- <strong>und</strong> Eisglätte zu streuen<br />

(Winter<strong>die</strong>nst).<br />

(4) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist das so genannte Buchgr<strong>und</strong>stück, dass<br />

heißt, jeder abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des<br />

betreffenden Gr<strong>und</strong>buchblattes gesondert aufgeführt ist.<br />

(5) Ein Gr<strong>und</strong>stück ist durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich <strong>und</strong><br />

tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit<br />

zur Straße hat <strong>und</strong> dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener<br />

Ortslage übliche <strong>und</strong> sinnvolle wirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücksnutzung ermöglicht wird.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Reinigungspflicht<br />

(1) Die Stadt hat <strong>die</strong> öffentlichen Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze im Stadtgebiet mit<br />

Rücksicht auf ihre Lage, ihre Verkehrsbelastung <strong>und</strong> ihren Verschmutzungsgrad in<br />

drei Reinigungsklassen eingeteilt. Die Einteilung der Straßen ergibt sich aus dem<br />

anliegenden Straßenverzeichnis. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong>.


(2) Den Eigentümern oder Besitzern, deren Gr<strong>und</strong>stücke durch <strong>die</strong> im anliegenden<br />

Straßenverzeichnis mit "0" gekennzeichneten öffentlichen Straßen erschlossen<br />

werden, wird <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwege <strong>die</strong>ser<br />

öffentlichen Straßen einmal monatlich zu reinigen. Sind <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

oder Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich<br />

<strong>die</strong> Reinigung nur bis zur Straßenmitte.<br />

(3) Den Eigentümern oder Besitzern, deren Gr<strong>und</strong>stücke durch <strong>die</strong> im anliegenden<br />

Straßenverzeichnis mit "l" gekennzeichneten öffentlichen Straßen erschlossen<br />

werden, wird <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> Gehwege <strong>die</strong>ser öffentlichen Straßen<br />

einmal monatlich zu reinigen.<br />

(4) Den Eigentümern oder Besitzern, deren Gr<strong>und</strong>stücke durch <strong>die</strong> im anliegenden<br />

Straßenverzeichnis mit "2" gekennzeichneten öffentlichen Straßen erschlossen<br />

werden, wird <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> Gehwege <strong>die</strong>ser öffentlichen Straßen<br />

einmal 14-tägig zu reinigen.<br />

(5) Den Eigentümern oder Besitzern, deren Gr<strong>und</strong>stücke durch öffentliche Straßen<br />

erschlossen werden, wird <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> Gehwege <strong>und</strong> Überwege<br />

<strong>die</strong>ser Straßen für Fußgänger vom Schnee zu räumen <strong>und</strong> bei Schnee- <strong>und</strong> Eisglätte<br />

zu streuen (Winter<strong>die</strong>nst).<br />

§ 3<br />

Umfang der Reinigungspflicht nach § 2<br />

(1) Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwege sind mindestens in den bestimmten Reinigungsabständen<br />

zu säubern. Die Säuberung umfasst dabei insbesondere <strong>die</strong> Beseitigung von<br />

Schmutz, Abfall, Wildwuchs oder Laub. Soweit <strong>die</strong>s nach den Bedürfnissen des<br />

Verkehrs oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, ist <strong>die</strong><br />

Reinigung häufiger durchzuführen.<br />

Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht <strong>und</strong> sonstiger Unrat sind<br />

nach Beendigung der Säuberung unverzüglich <strong>und</strong> auf eigene Kosten zu entfernen.<br />

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (ca. 1,50<br />

Meter) von Schnee freizuhalten. Bei Eis- <strong>und</strong> Schneeglätte sind <strong>die</strong> Fußgänger<strong>über</strong>wege<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> gefährlichen Stellen auf den von den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern<br />

oder Gr<strong>und</strong>stücksbesitzern zu reinigenden Teilen der Fahrbahn zu bestreuen, wobei<br />

abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.<br />

(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- <strong>und</strong> Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung von<br />

Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen gr<strong>und</strong>sätzlich verboten ist, ihre Verwendung<br />

ist nur erlaubt<br />

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen<br />

durch Einsatz von abstrahierenden Mitteln keine hinreichende<br />

Streuwirkung zu erzielen ist,<br />

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen,<br />

Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken<br />

oder ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />

Baumscheiben <strong>und</strong> begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden<br />

Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstiger auftauender Mittel enthaltender Schnee darf<br />

auf ihnen nicht gelagert werden.


(4) In der Zeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee <strong>und</strong> entstandene Glätte sind<br />

unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte<br />

zu beseitigen.<br />

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee <strong>und</strong> entstandene Glätte sind werktags bis 6.30<br />

Uhr, sonn- <strong>und</strong> feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen <strong>die</strong><br />

Gehwege so von Schnee freigehalten <strong>und</strong> bei Glätte bestreut werden, dass ein<br />

gefahrloser Zu- <strong>und</strong> Abgang gewährleistet ist.<br />

(6) Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder -<br />

wo <strong>die</strong>s nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger-<br />

<strong>und</strong> Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird.<br />

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Hydranten sind von Eis <strong>und</strong> Schnee<br />

freizuhalten. Schnee <strong>und</strong> Eis von Gr<strong>und</strong>stücken darf nicht auf den Gehweg <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Fahrbahn verbracht werden.<br />

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,<br />

außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.<br />

§ 4<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die Stadt erhebt für <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen<br />

Benutzungsgebühren nach den §§ 9 ff. SächsKAG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1<br />

SächsStrG.<br />

Dabei wird der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der<br />

<strong>Straßenreinigung</strong> entfällt <strong>und</strong> der von der Stadt getragen wird, auf 25 vom H<strong>und</strong>ert<br />

festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Gebührenmaßstab <strong>und</strong> Gebührensatz<br />

(1) Maßstab für <strong>die</strong> Benutzungsgebühr sind <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>stücksseiten entlang der Straße,<br />

durch <strong>die</strong> das Gr<strong>und</strong>stück erschlossen ist (Frontlänge) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Reinigungsklasse (§ 2<br />

Abs. 2 – 4), in der <strong>die</strong> Straße eingeordnet ist. Grenzt ein durch <strong>die</strong> Straße erschlossenes<br />

Gr<strong>und</strong>stück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Gr<strong>und</strong>stücksseite<br />

an <strong>die</strong>se Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur<br />

Frontlänge <strong>die</strong> der Straße zugewandte Gr<strong>und</strong>stücksseite zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Zugewandte Gr<strong>und</strong>stücksseiten sind <strong>die</strong>jenigen Abschnitte oder Gr<strong>und</strong>stücksbegrenzungslinien,<br />

<strong>die</strong> mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von<br />

weniger als 45 Grad verlaufen.<br />

Grenzt ein durch <strong>die</strong> Straße erschlossenes Gr<strong>und</strong>stück nicht oder nur zum Teil an<br />

<strong>die</strong>se Straße <strong>und</strong> weist es im übrigen keine ihr zugewandte Gr<strong>und</strong>stücksseite auf, so<br />

wird <strong>die</strong> Frontlänge bzw. Gr<strong>und</strong>stücksseite zugr<strong>und</strong>e gelegt, <strong>die</strong> sich bei einer<br />

gedachten Verlängerung <strong>die</strong>ser Straße in gerader Linie ergeben würde.<br />

Grenzt ein Gr<strong>und</strong>stück mit verschiedenen Gr<strong>und</strong>stücksseiten an verschiedene<br />

befahrbare Straßen derselben mit Kraftfahrzeugen befahrenen Erschließungsanlage,<br />

so wird <strong>die</strong> längste Gr<strong>und</strong>stücksseite von den an <strong>die</strong> verschiedenen<br />

Straßenabschnitte grenzenden Gr<strong>und</strong>stücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der<br />

<strong>Straßenreinigung</strong>sgebühr zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(2) Liegt ein Gr<strong>und</strong>stück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden <strong>die</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücksseiten an den Straßen zugr<strong>und</strong>e gelegt, durch <strong>die</strong> eine wirtschaftliche


oder verkehrliche Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks möglich ist; bei abgeschrägten oder<br />

anger<strong>und</strong>eten Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(3) Bei der Feststellung der Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 werden<br />

Bruchteile eines Meters bis zu einschließlich 50 cm abger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> <strong>über</strong> 50 cm<br />

aufger<strong>und</strong>et.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Gr<strong>und</strong>stücksseite (§ 5 Abs. 1 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong>) in der Reinigungsklasse<br />

0 = 0,00 DM 0 = 0,00 Euro<br />

1 = 0,91 DM 1 = 0,46 Euro<br />

2 = 1,84 DM 2 = 0,94 Euro<br />

Die Reinigungsklassen sind im Straßenverzeichnis als Anlage <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

festgelegt.<br />

§ 6<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder Besitzer des erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücks.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Die Gebührenpflichtigen haben alle für <strong>die</strong> Errechnung der Gebühren erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Gr<strong>und</strong>stück<br />

betreten, um <strong>die</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen festzusetzen oder zu <strong>über</strong>prüfen<br />

§ 7<br />

Entstehung, Änderung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />

regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit<br />

dem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung eingestellt wird.<br />

(2) Falls <strong>die</strong> Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt<br />

werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch<br />

besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate <strong>die</strong> Reinigung insbesondere<br />

wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer<br />

Intensität <strong>und</strong> flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.<br />

(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt;<br />

2. gegen § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.<br />

(2) Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Gesetzes <strong>über</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.


Zuständige Behörde im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG i. V. m. § 36 Abs. 1<br />

Nr. 1 OWiG ist <strong>die</strong> Stadt <strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong>.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenreinigung</strong> <strong>und</strong> Erhebung von <strong>Straßenreinigung</strong>sgebühren der Stadt<br />

<strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong> vom 17.09.1996 in der Fassung vom 10.05.1999 außer Kraft. Die Euro-<br />

Beträge gelten ab dem 01. Januar 2002.<br />

Anlage<br />

Straßenverzeichnis mit Reinigungsklassen<br />

<strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong>, den 16. November 2001<br />

Barbara Klepsch<br />

Oberbürgermeisterin<br />

Hinweis:<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten <strong>Satzung</strong>en, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens-<br />

bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Ausfertigung der <strong>Satzung</strong> nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Öffentlichkeit der Sitzungen, <strong>die</strong> Genehmigung oder<br />

Bekanntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frist<br />

a) <strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) <strong>die</strong> Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen<strong>über</strong> der<br />

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der <strong>die</strong> Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf<br />

der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann <strong>die</strong>se Verletzung geltend<br />

machen.<br />

<strong>Annaberg</strong>-<strong>Buchholz</strong>, den 16. November 2001<br />

Barbara Klepsch<br />

Oberbürgermeisterin

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