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Fristen und Termine - Aklimex.de

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Begriffsbestimmungen<br />

<strong>Fristen</strong> <strong>und</strong> <strong>Termine</strong><br />

Termin ist ein fester Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m eine Handlung vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss,<br />

o<strong>de</strong>r eine Rechtsfolge eintritt.<br />

Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, nach <strong>de</strong>ssen Ablauf bestimmte rechtliche<br />

Folgen eintreten.<br />

Behör<strong>de</strong>nfristen sind <strong>Fristen</strong>, die im Einzelfall von einer Behör<strong>de</strong> bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Behör<strong>de</strong> kann diese <strong>Fristen</strong> auch verlängern.<br />

Gesetzliche <strong>Fristen</strong> sind <strong>Fristen</strong>, die durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnung bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn dies gesetzlich<br />

vorgesehen ist. Wird eine gesetzliche Frist nicht eingehalten,<br />

so tritt die Rechtsfolge ein, die an diese Frist geknüpft ist.<br />

Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand<br />

War jemand ohne Verschul<strong>de</strong>n daran gehin<strong>de</strong>rt, eine gesetzliche<br />

Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n<br />

vorigen Stand zu gewähren. Ohne Verschul<strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtete alles getan hat, was ihm nach seinen persönlichen<br />

Verhältnissen zuzumuten war, um die Frist einzuhalten.<br />

<strong>Termine</strong><br />

<strong>Termine</strong> wer<strong>de</strong>n auf einen bestimmten Tag <strong>und</strong> ggfs. wenn nötig zusätzlich mit einer<br />

bestimmten Uhrzeit an diesem Tag festgesetzt.<br />

Beispiel <strong>de</strong>r Anwendung von <strong>Termine</strong>n<br />

Mitwirkungspflicht von Beteiligten am Besteuerungsverfahren<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>m persönlichen Erscheinen bei <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> (§ 93 Abs. 1 AO)


Fristberechnungen nach nationalem Recht<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage: §§ 187 bis 193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

§ 108 Abs.1 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit BGB<br />

Beispiele <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Fristberechnung nach nationalem Recht<br />

Fristberechnung<br />

Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abs. 1 AO)<br />

Steuerfestsetzungsfrist (§ 169 AO)<br />

Steuerverjährungsfrist (§ 228 AO)<br />

Frist für Vollstreckungsbeginn (§ 254 AO)<br />

Zahlungsfrist vor Vollstreckungsbeginn (§ 259 AO)<br />

Frist für Erhebung <strong>de</strong>r Anfechtungsklage (§ 47 FGO)<br />

Revisionsfrist beim BFH (§ 120 FGO)<br />

Beschwer<strong>de</strong>frist beim FG (§ 129 FGO)<br />

Für die Berechnung einer Frist sind gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>r Fristbeginn, die Fristdauer <strong>und</strong> das<br />

<strong>Fristen</strong><strong>de</strong> festzulegen.<br />

Fristbeginn<br />

Man unterschei<strong>de</strong>d zwischen Ereignisfristen <strong>und</strong> Beginnfristen. Ereignisfristen sind an<br />

Ereignisse geknüpft, wie z.B. die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes (§ 355 AO).<br />

Behör<strong>de</strong>nfristen sind gr<strong>und</strong>sätzlich Ereignisfristen (§ 108 Abs. 2 AO). Ereignisfristen<br />

beginnen mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Ereignistages, daher wird <strong>de</strong>r Ereignistag selbst bei <strong>de</strong>r<br />

Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 187 Abs.1 BGB).<br />

Bei <strong>de</strong>n Beginnfristen ist <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Fristbeginn maßgeben<strong>de</strong><br />

Zeitpunkt. Dieser Tag wird bei <strong>de</strong>r Fristberechnung mitgerechnet (§ 187 Abs.2 BGB). So<br />

beginnt z.B. bei Verjährungsfristen mit <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>s Folgejahres die Beginnfrist.<br />

Fristdauer<br />

Die Fristdauer ergibt sich aus <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsvorschriften. Es wer<strong>de</strong>n <strong>Fristen</strong><br />

unterschie<strong>de</strong>n, die nach Tagen, Wochen, Monaten o<strong>de</strong>r Jahren berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Fristen</strong><strong>de</strong><br />

Bei Ereignisfristen ist das <strong>Fristen</strong><strong>de</strong> <strong>de</strong>r Monatsfrist regelmäßig <strong>de</strong>r Tag, <strong>de</strong>r durch seine<br />

Zahl <strong>de</strong>m Ereignistag entspricht (§ 188 Abs.2 BGB). Bei Wochenfristen ist <strong>de</strong>r Bezug zum<br />

gleichen Wochentag herzustellen (Benennung, z.B. "Mittwoch").<br />

Bei mehrjährigen Beginnfristen entspricht das <strong>Fristen</strong><strong>de</strong> <strong>de</strong>m Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anfangstag <strong>de</strong>r<br />

Frist vorhergeht (§ 188 Abs.2 BGB). So beginnt <strong>de</strong>r Fristablauf an einem 01. Januar <strong>und</strong><br />

en<strong>de</strong>t an einem 31. Dezember (= 1 Tag vor einem 1. Januar).<br />

Fehlt bei einer Monatsfrist <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Tag (z.B. 30.02.), so en<strong>de</strong>t die Frist am<br />

letzten Tag <strong>de</strong>s Monats (z.B. 28.02.) (§ 188 Abs. 3 BGB).<br />

Fällt das reguläre <strong>Fristen</strong><strong>de</strong> auf einen Sonnabend, Sonntag o<strong>de</strong>r Feiertag, so en<strong>de</strong>t die<br />

Frist mit Ablauf <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Werktages (§ 193 BGB).


Fristberechnungen nach EU-Recht<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage: VO <strong>Fristen</strong>, Daten, <strong>Termine</strong> = VO (EWG) Nr. 1182 / 71<br />

Beispiele <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Fristberechnung nach EU-Recht<br />

Mitteilungsfrist für Einfuhrabgaben (Art. 221 Abs.3 ZK)<br />

Frist zum Erhalt einer zollrechtl. Bestimmung (Art. 49 ZK)<br />

Rückwarenfrist (Art. 185 ZK)<br />

Frist zur buchm. Erfassung einer Zollschuld (Art. 218 ZK)<br />

Frist f. d. Zahlungsaufschub v. Einfuhrabgaben (Art. 227 ZK)<br />

Frist f. d. Erstattung o. d. Erlass v. Einf.abgaben (Art. 236 ZK)<br />

Sonstige <strong>Fristen</strong> in <strong>de</strong>n Rechtsakten <strong>de</strong>r Europ. Gemeinschaft<br />

Eine Unterteilung in Ereignisfristen <strong>und</strong> Beginnfristen gibt es im EU-Recht nicht.<br />

Fristbeginn<br />

<strong>Fristen</strong> beginnen mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Ereignistages, daher wird <strong>de</strong>r Ereignistag selbst bei<br />

<strong>de</strong>r Fristberechnung nicht mitgezählt (Art.3 Abs.1 <strong>Fristen</strong>VO). Damit entspricht <strong>de</strong>r<br />

Fristbeginn <strong>de</strong>r nationalen Regel nach § 187 Abs.1 BGB.<br />

Fristdauer<br />

Die Fristdauer ergibt sich aus <strong>de</strong>n jeweiligen EU-Rechtsnormen.<br />

<strong>Fristen</strong><strong>de</strong><br />

Eine nach Tagen bemessene Frist en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>r letzten St<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s letzten Tages<br />

<strong>de</strong>r Frist (Art. 3 Abs. 2 Buchst.b <strong>Fristen</strong>VO). Diese Regelung entspricht <strong>de</strong>r Regelung im<br />

nationalen Recht nach § 188 Abs. 1 BGB.<br />

Eine nach Wochen, Monaten o<strong>de</strong>r Jahren bemessene Frist en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>r letzten<br />

St<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r letzten Woche, <strong>de</strong>s letzten Monats o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s letzten Jahres, <strong>de</strong>r<br />

dieselbe Bezeichnung o<strong>de</strong>r dieselbe Zahl wie <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Fristbeginns trägt. Fehlt <strong>de</strong>r<br />

letzte maßgeben<strong>de</strong> Tag, so en<strong>de</strong>t die Frist am letzten Tag <strong>de</strong>s Monats (Art. 3 Abs. 2<br />

Buchst.c <strong>Fristen</strong>VO).<br />

Fällt <strong>de</strong>r letzte Tag auf einen Feiertag, Sonntag o<strong>de</strong>r Sonnabend, so en<strong>de</strong>t die Frist mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Werktags (Art. 3 Abs. 4 <strong>Fristen</strong>VO).

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