Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main ...
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<strong>Staatliches</strong> <strong>Schulamt</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>den</strong> <strong>Main</strong>-Taunus-Kreis<br />
<strong>Staatliches</strong> <strong>Schulamt</strong><br />
Walter-Flex-Str. 60/62, 65428 Rüsselsheim<br />
Damen <strong>und</strong> Herren<br />
Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter<br />
der Schulen<br />
im Kreis <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong><br />
<strong>und</strong> im <strong>Main</strong>-Taunus-Kreis<br />
A ktenzeichen II B<br />
Bearbeiter/Bearbeiterin Frau Evertz<br />
Durchwahl 06142-5500-309<br />
Fax 06142-5500-101<br />
E-Mail m.evertz@gg.ssa.hessen.de<br />
Datum 27.01.2011<br />
Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25.11.2010 (GVBl, Teil I<br />
2010, S. 410 ff)<br />
hier: Änderungen bei der Ruhestandsversetzung<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
am 01.01.2011 trat das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen in Kraft,<br />
das zahlreiche Änderungen, insbesondere im Hessischen Beamtengesetz <strong>und</strong> im Hessischen<br />
Beamtenversorgungsgesetz enthält. Vordringliche Änderung ist die schrittweise Anhebung der<br />
Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre.<br />
Einige wichtige Neuregelungen sollen hier vorgestellt wer<strong>den</strong>:<br />
Neue Altersgrenze:<br />
Die neue Altersgrenze wird in § 50 Abs. 1 bis 3 HBG geregelt. Lehrkräfte, die vor dem<br />
01.01.1964 geboren sind, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie<br />
die <strong>für</strong> sie jeweils geltende Altergrenze erreichen, in <strong>den</strong> Ruhestand (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m.<br />
Abs. 3 HBG).<br />
Für Lehrkräfte, die ab dem 01.01.1964 <strong>und</strong> später geboren sind, gilt § 50 Abs. 1 HBG; d. h.<br />
diese Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten erreichen die allgemeine Regelaltersgrenze mit Vollendung<br />
des 67. Lebensjahres <strong>und</strong> treten mit dem Ende des Monats in <strong>den</strong> Ruhestand, in dem sie die<br />
geltende Altersgrenze erreichen.<br />
Nach bisheriger Regelung (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 HBG bisheriger Fassung) traten Lehrer an<br />
öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr<br />
vollendet haben, in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />
Das bedeutet hinsichtlich derjenigen Lehrkräfte, die im ersten Schulhalbjahr 2010/2011 die<br />
Altersgrenze erreichen, dass diese per Gesetz zum 31.01.2011 in <strong>den</strong> Ruhestand treten (§ 50<br />
Abs. 2 Nr. 1 HBG neue Fassung).<br />
Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen an. Sie erleichtern damit sich <strong>und</strong> uns die Arbeit. Vielen Dank.<br />
Gleitende Arbeitszeit, Sprechzeiten nach Vereinbarung. Anrufe bitte zwischen 08.30 bis 12.00 <strong>und</strong> 13.30 bis 15.30, freitags bis 12.00 Uhr<br />
65428 Rüsselsheim · Walter-Flex-Str. 60/62 · Telefon: 06142-5500-0 · Telefax: 06142-5500-100 · E-Mail: poststelle@gg.ssa.hessen.de<br />
Internet: http://www.ssa-ggmt.net
- 2 -<br />
Es besteht allerdings die Möglichkeit zum Hinausschieben des Ruhestandes bis zum Ende des<br />
laufen<strong>den</strong> Schuljahres nach § 50 Abs. 3 HBG in der bisherigen bzw. § 50 a HBG in der neuen<br />
Fassung. Die von dieser Neuregelung betroffenen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten wer<strong>den</strong> von meiner<br />
Behörde informiert <strong>und</strong> über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, dass sie ein Hinausschieben<br />
des Ruhestandes bis zum Ende des laufen<strong>den</strong> Schuljahres beantragen bzw. dem zustimmen<br />
können. Das Hessische Kultusministerium hat bereits mitgeteilt, dass Anträge bzw. mit<br />
Zustimmung zu gewährende Dienstzeitverlängerung wegen dienstlichen Interesses in diesen<br />
Fällen als genehmigt gelten.<br />
Neue Grenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Antragsruhestand:<br />
Das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechtes enthält auch eine neue Grenze <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Antragsruhestand. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 HBG ist eine Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand auf<br />
Antrag nunmehr möglich, wenn die Beamtin/der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet hat. Die<br />
Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand kann gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 HBG bei Lehrkräften nur zum<br />
Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres (oder Schuljahres) erfolgen.<br />
Falls Lehrkräfte von dieser Möglichkeit eines früheren Antragsruhestandes Gebrauch machen<br />
wollen, müssen sie allerdings beachten, dass höhere Versorgungsabschläge anfallen können.<br />
Ob <strong>und</strong> in wieweit Versorgungsabschläge in Kauf zu nehmen sind, ist ausschließlich bei der<br />
zuständigen Versorgungsdienststelle zu erfragen:<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Dezernat I 4.1 – Versorgung –<br />
Kurt-Schumacher-Straße 25<br />
34117 Kassel<br />
Tel.: 0561-1060<br />
http://www.rp-kassel.de<br />
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter des<br />
Staatlichen <strong>Schulamt</strong>es weder zur Höhe der Versorgung noch zur Höhe evtl. Versorgungsabschläge<br />
Auskünfte geben können <strong>und</strong> dürfen.<br />
Sofern Lehrkräfte beabsichtigen, wegen Vollendung des 62. Lebensjahres einen Antrag auf<br />
Ruhestandsversetzung zum 31.01. oder 31.07.2011 zu stellen, bitte ich um schnellstmögliche<br />
Vorlage der entsprechen<strong>den</strong> Anträge.<br />
Altersteilzeit:<br />
Bei bereits genehmigter Altersteilzeit gibt es folgende Konstellationen:<br />
Nicht betroffen sind diejenigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten, die sich am 01.01.2011 bereits in der<br />
Freistellungsphase befan<strong>den</strong>; insoweit bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren<br />
(§ 50 Abs. 7 Ziffer 3 HBG).<br />
Bei <strong>den</strong>jenigen Lehrkräften, die sich zum 01.01.2011 noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit<br />
befin<strong>den</strong>, sind folgende Fallgruppen zu unterschei<strong>den</strong>:<br />
Wenn die Altersteilzeit mit der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren en<strong>den</strong> sollte, so bleibt<br />
es bei dieser Altersgrenze (§ 50 Abs. 5 Satz 1 HBG).<br />
- 3 -
- 3 -<br />
Wenn das Ende der bewilligten Altersteilzeit mit einem Antragsruhestand endete (also mit<br />
Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres), so bleibt die Genehmigung<br />
bestehen, d. h., die Beamtin/der Beamte kann unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten<br />
Altersteilzeit in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt wer<strong>den</strong> (§ 50 Abs. 5 Satz 2 HBG). Allerdings ist in dem<br />
Fall zu beachten, dass sich die Versorgungsabschläge nach der neuen Altersgrenze richten, also<br />
höher sein können (in Zweifelsfällen bitte bei der zuständigen Versorgungsdienststelle nachfragen).<br />
Um Versorgungsabschläge zu vermei<strong>den</strong>, kann alternativ zur Beibehaltung der bisherigen Genehmigung<br />
ein Antrag auf Ruhestandsversetzung zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wer<strong>den</strong>,<br />
wodurch die Altersteilzeit verlängert wird (§ 50 Abs. 6 HBG). Bei Anträgen auf Verlängerung<br />
der Altersteilzeit bitte ich zu beachten, dass Ruhestandsanträge nur zum Ablauf eines Schulhalb-<br />
jahres bzw. Schuljahres erfolgen können, was bedeutet, dass eine Verlängerung der Altersteilzeit<br />
ein Schuljahr betragen muss (bestehend aus einem halben Jahr Arbeitsphase <strong>und</strong> einem halben<br />
Jahr Freistellungsphase.<br />
Ich bitte Sie, alle Lehrkräfte der Schule <strong>und</strong> insbesondere die von <strong>den</strong> neuen Regelungen in der<br />
nächsten Zeit betroffenen Lehrkräfte zu informieren.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
gez.<br />
Evertz