31.07.2013 Aufrufe

Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main ...

Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main ...

Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Staatliches</strong> <strong>Schulamt</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong> <strong>Main</strong>-Taunus-Kreis<br />

<strong>Staatliches</strong> <strong>Schulamt</strong><br />

Walter-Flex-Str. 60/62, 65428 Rüsselsheim<br />

Damen <strong>und</strong> Herren<br />

Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter<br />

der Schulen<br />

im Kreis <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong><br />

<strong>und</strong> im <strong>Main</strong>-Taunus-Kreis<br />

A ktenzeichen II B<br />

Bearbeiter/Bearbeiterin Frau Evertz<br />

Durchwahl 06142-5500-309<br />

Fax 06142-5500-101<br />

E-Mail m.evertz@gg.ssa.hessen.de<br />

Datum 27.01.2011<br />

Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25.11.2010 (GVBl, Teil I<br />

2010, S. 410 ff)<br />

hier: Änderungen bei der Ruhestandsversetzung<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

am 01.01.2011 trat das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen in Kraft,<br />

das zahlreiche Änderungen, insbesondere im Hessischen Beamtengesetz <strong>und</strong> im Hessischen<br />

Beamtenversorgungsgesetz enthält. Vordringliche Änderung ist die schrittweise Anhebung der<br />

Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre.<br />

Einige wichtige Neuregelungen sollen hier vorgestellt wer<strong>den</strong>:<br />

Neue Altersgrenze:<br />

Die neue Altersgrenze wird in § 50 Abs. 1 bis 3 HBG geregelt. Lehrkräfte, die vor dem<br />

01.01.1964 geboren sind, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie<br />

die <strong>für</strong> sie jeweils geltende Altergrenze erreichen, in <strong>den</strong> Ruhestand (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m.<br />

Abs. 3 HBG).<br />

Für Lehrkräfte, die ab dem 01.01.1964 <strong>und</strong> später geboren sind, gilt § 50 Abs. 1 HBG; d. h.<br />

diese Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten erreichen die allgemeine Regelaltersgrenze mit Vollendung<br />

des 67. Lebensjahres <strong>und</strong> treten mit dem Ende des Monats in <strong>den</strong> Ruhestand, in dem sie die<br />

geltende Altersgrenze erreichen.<br />

Nach bisheriger Regelung (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 HBG bisheriger Fassung) traten Lehrer an<br />

öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr<br />

vollendet haben, in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />

Das bedeutet hinsichtlich derjenigen Lehrkräfte, die im ersten Schulhalbjahr 2010/2011 die<br />

Altersgrenze erreichen, dass diese per Gesetz zum 31.01.2011 in <strong>den</strong> Ruhestand treten (§ 50<br />

Abs. 2 Nr. 1 HBG neue Fassung).<br />

Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen an. Sie erleichtern damit sich <strong>und</strong> uns die Arbeit. Vielen Dank.<br />

Gleitende Arbeitszeit, Sprechzeiten nach Vereinbarung. Anrufe bitte zwischen 08.30 bis 12.00 <strong>und</strong> 13.30 bis 15.30, freitags bis 12.00 Uhr<br />

65428 Rüsselsheim · Walter-Flex-Str. 60/62 · Telefon: 06142-5500-0 · Telefax: 06142-5500-100 · E-Mail: poststelle@gg.ssa.hessen.de<br />

Internet: http://www.ssa-ggmt.net


- 2 -<br />

Es besteht allerdings die Möglichkeit zum Hinausschieben des Ruhestandes bis zum Ende des<br />

laufen<strong>den</strong> Schuljahres nach § 50 Abs. 3 HBG in der bisherigen bzw. § 50 a HBG in der neuen<br />

Fassung. Die von dieser Neuregelung betroffenen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten wer<strong>den</strong> von meiner<br />

Behörde informiert <strong>und</strong> über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, dass sie ein Hinausschieben<br />

des Ruhestandes bis zum Ende des laufen<strong>den</strong> Schuljahres beantragen bzw. dem zustimmen<br />

können. Das Hessische Kultusministerium hat bereits mitgeteilt, dass Anträge bzw. mit<br />

Zustimmung zu gewährende Dienstzeitverlängerung wegen dienstlichen Interesses in diesen<br />

Fällen als genehmigt gelten.<br />

Neue Grenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Antragsruhestand:<br />

Das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechtes enthält auch eine neue Grenze <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Antragsruhestand. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 HBG ist eine Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand auf<br />

Antrag nunmehr möglich, wenn die Beamtin/der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet hat. Die<br />

Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand kann gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 HBG bei Lehrkräften nur zum<br />

Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres (oder Schuljahres) erfolgen.<br />

Falls Lehrkräfte von dieser Möglichkeit eines früheren Antragsruhestandes Gebrauch machen<br />

wollen, müssen sie allerdings beachten, dass höhere Versorgungsabschläge anfallen können.<br />

Ob <strong>und</strong> in wieweit Versorgungsabschläge in Kauf zu nehmen sind, ist ausschließlich bei der<br />

zuständigen Versorgungsdienststelle zu erfragen:<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Dezernat I 4.1 – Versorgung –<br />

Kurt-Schumacher-Straße 25<br />

34117 Kassel<br />

Tel.: 0561-1060<br />

http://www.rp-kassel.de<br />

Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter des<br />

Staatlichen <strong>Schulamt</strong>es weder zur Höhe der Versorgung noch zur Höhe evtl. Versorgungsabschläge<br />

Auskünfte geben können <strong>und</strong> dürfen.<br />

Sofern Lehrkräfte beabsichtigen, wegen Vollendung des 62. Lebensjahres einen Antrag auf<br />

Ruhestandsversetzung zum 31.01. oder 31.07.2011 zu stellen, bitte ich um schnellstmögliche<br />

Vorlage der entsprechen<strong>den</strong> Anträge.<br />

Altersteilzeit:<br />

Bei bereits genehmigter Altersteilzeit gibt es folgende Konstellationen:<br />

Nicht betroffen sind diejenigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten, die sich am 01.01.2011 bereits in der<br />

Freistellungsphase befan<strong>den</strong>; insoweit bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren<br />

(§ 50 Abs. 7 Ziffer 3 HBG).<br />

Bei <strong>den</strong>jenigen Lehrkräften, die sich zum 01.01.2011 noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit<br />

befin<strong>den</strong>, sind folgende Fallgruppen zu unterschei<strong>den</strong>:<br />

Wenn die Altersteilzeit mit der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren en<strong>den</strong> sollte, so bleibt<br />

es bei dieser Altersgrenze (§ 50 Abs. 5 Satz 1 HBG).<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Wenn das Ende der bewilligten Altersteilzeit mit einem Antragsruhestand endete (also mit<br />

Versetzung in <strong>den</strong> Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres), so bleibt die Genehmigung<br />

bestehen, d. h., die Beamtin/der Beamte kann unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten<br />

Altersteilzeit in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt wer<strong>den</strong> (§ 50 Abs. 5 Satz 2 HBG). Allerdings ist in dem<br />

Fall zu beachten, dass sich die Versorgungsabschläge nach der neuen Altersgrenze richten, also<br />

höher sein können (in Zweifelsfällen bitte bei der zuständigen Versorgungsdienststelle nachfragen).<br />

Um Versorgungsabschläge zu vermei<strong>den</strong>, kann alternativ zur Beibehaltung der bisherigen Genehmigung<br />

ein Antrag auf Ruhestandsversetzung zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wer<strong>den</strong>,<br />

wodurch die Altersteilzeit verlängert wird (§ 50 Abs. 6 HBG). Bei Anträgen auf Verlängerung<br />

der Altersteilzeit bitte ich zu beachten, dass Ruhestandsanträge nur zum Ablauf eines Schulhalb-<br />

jahres bzw. Schuljahres erfolgen können, was bedeutet, dass eine Verlängerung der Altersteilzeit<br />

ein Schuljahr betragen muss (bestehend aus einem halben Jahr Arbeitsphase <strong>und</strong> einem halben<br />

Jahr Freistellungsphase.<br />

Ich bitte Sie, alle Lehrkräfte der Schule <strong>und</strong> insbesondere die von <strong>den</strong> neuen Regelungen in der<br />

nächsten Zeit betroffenen Lehrkräfte zu informieren.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

gez.<br />

Evertz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!