usicnews - Nr. 3 - November 2011
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Politik<br />
Foto:Michael Berger/pixelio.de<br />
bafu/Markus Kamber<br />
Belastete Standorte<br />
Landesweit gibt es heute ca. 50 000 belastete<br />
Standorte. Darunter befinden sich über<br />
4000 Altlasten, die durch den Austritt von<br />
Schadstoffen früher oder später eine Gefahr<br />
für Mensch und Umwelt darstellen. Weil ein<br />
solches Risiko langfristig nicht tragbar ist,<br />
muss dieses unliebsame Erbe aus der Vergangenheit<br />
nach dem Willen des Bundes bis<br />
2025 entschärft sein.<br />
Gemäss der Altlastenverordnung müssen<br />
belastete Standorte daraufhin untersucht<br />
werden, ob von ihnen schädliche oder<br />
lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen<br />
oder die konkrete Gefahr dazu besteht.<br />
Ist dies der Fall, spricht man von einer<br />
Altlast, welche saniert werden muss.<br />
Da sich ein Sanierungsbedarf auch erst<br />
im Laufe der Zeit entwickeln kann, verlangt<br />
die Altlastenverordnung bei erhöhten<br />
Emissionen eine Überwachung des<br />
Standorts. Zudem müssen sanierungsbedürftige<br />
Standorte überwacht werden,<br />
bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt<br />
mehr ausgehen kann.<br />
Gestützt auf die bisherigen Schwierigkeiten<br />
im Vollzug ist eine Anpassung der Altlastenverordnung<br />
im Bereich «Überwachung»<br />
notwendig. Die wichtigsten Änderungen:<br />
• Nach geltender Verordnung ist ein<br />
Überwachungsbedarf gegeben, sobald<br />
sich am Standort Schadstoffe ins<br />
Grundwasser ausbreiten können. Mit<br />
den heutigen modernen Analysetechniken<br />
werden allerdings nahezu immer<br />
Schadstoffe nachgewiesen. Die Konzentration<br />
ist aber teilweise so niedrig,<br />
dass kein Sanierungsbedarf besteht.<br />
Für die Definition des Überwachungsbedarfs<br />
werden darum neu sinnvolle<br />
Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration<br />
festgelegt.<br />
• Die heute geltende Verordnung berücksichtigt<br />
nicht, dass nach einer Überwachungsperiode<br />
auch der Schadstoffverlauf<br />
ein wichtiges Beurteilungskriterium<br />
für den Entscheid über die Fortführung<br />
einer Überwachung darstellt.<br />
Es werden mit der Änderung die heute<br />
fehlenden Kriterien für das Ende der<br />
Überwachung definiert. Überwachungen<br />
dürfen eingestellt werden, wenn<br />
nach mehrjähriger Überwachung feststeht,<br />
dass aufgrund des Schadstoffverlaufs<br />
und den Standorteigenschaften<br />
mit grosser Wahrscheinlichkeit<br />
kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten<br />
ist.<br />
• Überwachungen können oft über viele<br />
Jahre nötig sein. Neu ist der zuständigen<br />
Behörde ein Überwachungskonzept<br />
vorzulegen, welches die Ziele und<br />
Massnahmen der Überwachung beschreibt.<br />
Damit wird sichergestellt,<br />
dass die Überwachung nach dem<br />
Stand der Technik, umweltverträglich<br />
und wirtschaftlich erfolgt.<br />
Die Anhörung zur Revision der Altlastenverordnung<br />
dauerte bis zum 1. <strong>November</strong><br />
<strong>2011</strong>. L<br />
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