Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG Aushändigung - Completa ...
Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG Aushändigung - Completa ...
Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG Aushändigung - Completa ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Mietrechtliche</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />
<strong>Aushändigung</strong> einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten<br />
Obwohl <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes ((<strong>EStG</strong>); der Wortlaut der Vorschrift ist am Ende<br />
dieses Infos abgedruckt) schon seit 2003 die Geltendmachung von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
erlaubt, ist erst durch das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vom 6.11.2006<br />
(welches durch ein weiteres vom 26.10.2007 ersetzt wurde, siehe am Ende dieses Infos) geklärt, dass<br />
auch Mieter in den Genuss von Steuergeschenken kommen können.<br />
Das bedeutet, dass ein Mieter nicht nur für von ihm beauftragte Handwerkerleistungen in seiner Wohnung<br />
(siehe dazu unter (A)), sondern auch für an den Vermieter gezahlte Betriebskosten Aufwendungen<br />
steuermindernd geltend machen kann. Erstmals wird dies in der Regel für die Betriebskosten aus<br />
dem Abrechnungszeitraum 2006 gelten (siehe hierzu unter (B)).<br />
Ob darüber hinaus auch für weitere Zahlungen <strong>des</strong> Mieters (z.B. für Modernisierungszuschläge) die<br />
Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> existiert, ist zurzeit noch nicht geklärt<br />
(siehe dazu (E) und (F)).<br />
Steuern sparen durch Betriebskosten - wie auch durch Renovierungsaufwendungen - kann aber nur<br />
derjenige Mieter, der Lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist (siehe hierzu (G)).<br />
Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Fragen kurz erläutern. Die Lektüre <strong>des</strong> Anwendungsschreiben<br />
vom 26.10.2007 (am Ende dieses Infos) dürfte weitere Fragen beantworten.<br />
(A) Was gilt, wenn der Mieter Auftraggeber für Handwerker- oder Dienstleistungen in seiner Mietwohnung<br />
ist?<br />
Hier haben wir keine mietrechtliche Problematik, sondern eine rein steuerrechtliche.<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme haushaltsnaher<br />
Dienstleistungen 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro bei der Steuererklärung<br />
geltend gemacht werden. Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz können für die<br />
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen weitere 20 % der Rechnungssumme bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 600 Euro geltend gemacht werden. Für jeden Haushalt können diese Beträge nur<br />
einmal abgesetzt werden. Die maximal 1.200 Euro mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu<br />
versteuernde Einkommen. Der Steuervorteil ist somit unabhängig vom Einkommen und vom Steuersatz.
Hauptanwendungsgebiet dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein.<br />
Die Voraussetzungen:<br />
Durchführung der Arbeiten durch einen Handwerker (Eintragung in Handwerksrolle nicht notwendig).<br />
Erstellung einer Rechnung durch den Handwerker, in der die Summe für die Arbeitsleistung und<br />
Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausgewiesen ist.<br />
Unbare Zahlung (min<strong>des</strong>tens) <strong>des</strong> Arbeitslohnes, welche durch einen Kontoauszug nachgewiesen<br />
werden kann.<br />
Beauftragung abzugsfähiger Arbeitsleistungen. Abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsleistungen, mit<br />
denen die Substanz der Wohnung erhalten oder modernisiert wird, z.B. Schönheitsreparaturen. Weitere<br />
Beispiele nennt Nr. 11 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens.<br />
Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen <strong>des</strong> Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuerjahresausgleiches<br />
unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug. Einzutragen sind die abzugsfähigen Beträge<br />
im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung auf Seite 4 in den Zeilen 110 und 112.<br />
(B) Was gilt, wenn der Vermieter Auftraggeber für Handwerkerleistungen in der Wohnanlage ist, welche<br />
Betriebskosten betreffen?<br />
Zu denken ist vor allem an die Betriebskostenpositionen Gartenpflege (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 oder 2<br />
<strong>EStG</strong>), Hausreinigung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>), Hauswarts-Tätigkeiten insgesamt (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2<br />
Satz 1 oder 2 <strong>EStG</strong>), Schornsteinfeger-Gebühren (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>), Aufzugswartung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />
Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>) u.a.m.<br />
Hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen (incl. Fahrkosten) soweit vom Mieter einer<br />
Wohnung steuerlich absetzbar, wie sie seinem Anteil innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen.<br />
Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zu zahlen hat (Nr. 19 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens).<br />
Neben dem Arbeitslohn, den Maschinen- und Fahrtkosten sind auch die Aufwendungen<br />
für Verbrauchsmittel begünstigt. Zu denken ist an Schmier-, Reinigungs- und Spülmittel sowie Streugut.<br />
Ungeklärt ist aber, ob bei Vollwartungsverträgen für Heizung oder Aufzug Materialkosten herauszurechnen<br />
sind (verneint: Beck GE 07, 1540).<br />
In der folgenden für Berlin <strong>des</strong> Jahres 2003 geltenden Tabelle mit den Durchschnittswerten sind die<br />
steuerlich infrage kommenden Betriebskostenarten grau unterlegt (Bei den Euro-Werten handelt es<br />
sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GE-<br />
WOS-Durchschnittswerte anzusetzen):
Betriebskostenart<br />
Öffentliche Lasten,<br />
Grundsteuer<br />
Kosten der Wasserversorgung<br />
Details AnspruchsAnspruchs- Anteil der Mittelwert Bereinigter<br />
grundlagegrundlage Materialkosten GEWOS 2003 Wert<br />
<strong>§</strong> <strong>35</strong> a II S. <strong>§</strong> <strong>35</strong> a II S. (Schätzung) (Euro/Monat/ (Euro/Monat/<br />
1 2<br />
Quadratmeter) Quadratmeter)<br />
Wartungskosten (soweit<br />
umlegbar)<br />
ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />
Kosten der Entwässerung<br />
Heizungskosten Wartungskosten (soweit<br />
umlegbar)<br />
ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />
Warmwasser- Wartungskosten (so-<br />
ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />
kosten<br />
weit umlegbar)<br />
Verbundene Wartungskosten (so-<br />
ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />
Anlagen<br />
weit umlegbar)<br />
Aufzugskosten Wartungskosten (soweit<br />
umlegbar)<br />
ja 0,05 Euro 0,05 Euro<br />
Straßenreinigung<br />
und Müllabfuhr<br />
Komfortzuschläge ja 0 % 0,01 Euro 0,01 Euro<br />
Gebäudereinigung/<br />
Ungezieferbekämpfung<br />
ja 5 % 0,13 Euro 0,12 Euro<br />
Kosten der Gartenpflege<br />
ja 30 % 0,07 Euro 0,05 Euro<br />
Kosten der Beleuchtung<br />
Kosten der Schornsteinreinigung<br />
Reinigung und Kontrollleistungen<br />
ja 0 % 0,05 Euro 0,05 Euro<br />
Kosten der SachundHaftpflichtversicherung<br />
Hauswartkosten (soweit umlegbar) ja 0 % 0,14 Euro 0,14 Euro<br />
Antennen bzw. Breit- Prüfkosten<br />
bandkabelkosten<br />
ja 0 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />
Wäschepflege- Überwachung und<br />
ja 20 % 0,01 Euro 0,01 Euro<br />
kosten<br />
Pflege der Maschinen,<br />
Betriebsbereitschaftsprüfungen<br />
und Einstellungen<br />
Sonstige - Dachrinnen- ja 5 % 0,01 Euro 0,01 Euro
Betriebskosten<br />
(soweit<br />
ausdrücklich<br />
vereinbart)<br />
reinigung<br />
- Wartung von Feuer-<br />
löschern<br />
- Prüfung von Elekt-<br />
roanlagen<br />
- Spülung von Fußbo-<br />
den-<br />
heizungen<br />
- Wartung von Not-<br />
strom-<br />
aggregaten<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten<br />
und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen.<br />
Durchschnittsbeispiel:<br />
Min<strong>des</strong>tens 0,51 Euro/Monat/Quadratmeter sind im Durchschnitt steuerrechtlich relevant. Bei einer 60<br />
Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> zu berücksichtigende jährliche<br />
Aufwendung von 367,20 Euro. Davon erhält der Mieter vom Finanzamt 20 Prozent zurück, also 73,44<br />
Euro.<br />
Nicht als Handwerkerleistungen i.S.v. <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz <strong>EStG</strong> begünstigt sind Aufwendungen für<br />
technische Prüfdienste, z.B. durch den TÜV, da sie eher Gutachtertätigkeiten ähneln. Fraglich bleibt<br />
weiterhin, ob Immissionsschutzmessungen <strong>des</strong> Schornsteinfegers begünstigt sind. Andere Schornsteinfeger-Leistungen<br />
- wie die Reinigung - sind es. Ebenso wird ausdrücklich die Kontrolle von Blitz-<br />
schutzanlagen als begünstigt bezeichnet.<br />
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt<br />
werden (Straßen- und Gehwegreinigung sowie Winterdienst), sind nur die Aufwendungen auf dem<br />
Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und<br />
zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen besteht. In den Rechnungen müssen demnach die Arbeitszeiten<br />
nach Leistungen auf privatem und öffentlichem Grund aufgeschlüsselt werden.<br />
Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (Müllabfuhr, Entwässerung), sind<br />
nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung Nebenleistung zur Hauptleistung ist (z.B.<br />
Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Ba<strong>des</strong>, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Ein gesonderter<br />
Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.<br />
Achtung: Die Kosten der Berechnung und Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (= Abrechnungsservice)<br />
zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Mit Schreiben vom 19.6.2007 hat<br />
0 %<br />
0 %<br />
5 %<br />
0 %
das Bun<strong>des</strong>finanzministerium ausgeführt, dass es sich bei den Kosten <strong>des</strong> Verbrauchs, der Gerätemiete<br />
für die Zähler sowie die Aufwendungen für den Ablesedienst weder um haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
noch um Handwerkerleistungen im Sinne von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> handelt. Begünstigt sind dagegen<br />
z.B. die Arbeitskostenkosten der Garantiewartung, <strong>des</strong> Austausches der Zähler nach dem Eichgesetz,<br />
der Heizungswartung und Heizungsreparaturen sowie der Schornsteinfeger-Leistungen (Quelle:<br />
Die Wohnungswirtschaft 9/07, Seite 86; so wohl auch im BMF-Anwendungsschreiben vom<br />
26.10.2007 RN 29; andere Ansicht Beck GE 07, 1541).<br />
Bis einschließlich <strong>des</strong> Veranlagungszeitraumes 2006 können die begünstigten Aufwendungen gemäß<br />
<strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> auch auf dem Schätzweg ermittelt werden. Die Schätzung darf durch den Mieter selbst<br />
erfolgen (Rn 39 <strong>des</strong> BMF-Schreibens).<br />
Wie schätzen?<br />
Zunächst ist von den Werten auszugehen, die in der Betriebskostenabrechnung für 2006 aufgeführt<br />
sind. Es kann aber auch der Betriebskostenanteil der Vorjahresabrechnung herangezogen werden, zumal<br />
wenn die Abrechnung für 2006 zum Zeitpunkt der Einkommensteuerabgabefrist noch nicht vorliegt.<br />
Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht.<br />
Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht.<br />
1. Die vom Berliner Mieterverein e.V. für realistisch gehaltenen bereinigten Werte entnehmen Sie bitte<br />
der Tabelle weiter oben auf dieser Seite.<br />
2. Nach einer Veröffentlichung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>fachverban<strong>des</strong> Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.<br />
(www.wohnungsverwalter.de) gilt Folgen<strong>des</strong>: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Zeile 110 <strong>des</strong><br />
Mantelbogens der Einkommensteuererklärung) dürfte der abzuziehende Anteil der Materialkosten maximal<br />
5 Prozent betragen.<br />
Bei begünstigten Handwerkerleistungen (Zeile 112 <strong>des</strong> Mantelbogens der Einkommensteuererklärung)<br />
beträgt der Anteil für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zwischen 75 Prozent und 85 Prozent der<br />
Gesamtaufwendungen. Hier sind also zwischen 15 Prozent und 25 Prozent als Materialkosten von den<br />
Betriebskosten abzuziehen.<br />
3. Nach gemeinsamer Ansicht <strong>des</strong> Deutschen Mieterbun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> GdW - Bun<strong>des</strong>verband deutscher<br />
Wohnungs- und Immobilienunternehmen - könnte der Schätzung der Personalkosten folgender Anteil<br />
zugrunde gelegt werden:<br />
- Hausmeister: 100 Prozent<br />
- Gartenpflege: 80 Prozent<br />
- Winterdienst: 90 Prozent<br />
Der DMB empfiehlt bei anderen Betriebskostenarten eine Schätzung auf folgender Grundlage:
- Hausreinigung: 90 Prozent<br />
- Schornsteinfeger: 90 Prozent<br />
- Aufzugskosten, Wartung: 25 Prozent (hiermit sind nicht die Personalkosten nur für die Aufzugswartung<br />
gemeint. Der Kostenanteil bezieht sich auf die Gesamtkostenposition "Aufzug".)<br />
- Heizungswartung: 90 Prozent<br />
- Wartung Warmwassergeräte: 90 Prozent<br />
- Wärmemessdienst: 50 Prozent<br />
Es wird vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Schätzungshilfen keinen Verbindlichkeitscharakter<br />
haben.<br />
Für die Kosten ab 1.1.2007 gilt dann: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können,<br />
benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die wesentlichen unter (A) dargestellten<br />
Angaben enthält). Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der<br />
Regel nicht. Das in der Anlage zum BMF-Schreiben abgedruckte Muster einer Bescheinigung ist nur<br />
eine Empfehlung. Der Vermieter darf auch auf andere Weise bescheinigen. Er darf auch auf eine besondere<br />
Bescheinigung verzichten, wenn er die Abrechnung entsprechend um die von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />
geforderten Aufschlüsselungen ergänzt.<br />
Ist eine Bescheinigung <strong>des</strong> Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das<br />
Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf <strong>Aushändigung</strong> einer solchen<br />
Bescheinigung gemäß <strong>§</strong> 241 Abs. 2 BGB oder aus <strong>§</strong> 242 BGB. Rechtsprechung zum <strong>Aushändigung</strong>sanspruch<br />
wird frühestens im Sommer 2007 ergehen. Es kann aber die Rechtsprechung zur <strong>Aushändigung</strong><br />
einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch <strong>des</strong><br />
Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998;<br />
ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S <strong>35</strong>/97 -). Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund<br />
einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600;<br />
vgl. auch Kinne GE 07, 765).<br />
Blümmel (GE 06, 1597 ff.) empfiehlt Vermietern folgen<strong>des</strong> Prozedere:<br />
"Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass Vermieter/Verwalter keine gesonderten Bescheinigungen<br />
für Mieter/Wohnungseigentümer ausstellen sollten, sondern nur die ohnehin erforderliche Betriebskostenabrechnungen/Jahresabrechnungen<br />
so modifizieren sollten, dass sie den Anforderungen <strong>des</strong> BMF-<br />
Schreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können.<br />
Dazu reicht es prinzipiell aus, die Abrechnungen in der bisherigen Form zu erstellen und lediglich eine<br />
weitere Spalte hinzuzufügen, in der bei jeder Betriebskostenart jene Beträge aufgeführt werden, die auf<br />
den Arbeitslohn entfallen. Der Gesamtbetrag der in dieser Spalte aufgeführten (steuerrelevanten) Beträge<br />
kann dann - wie der Gesamtbetrag der Betriebskosten - nach dem /den ansonsten geltenden Um-
legungsmaßstab/Umlegungs-Maßstäben auf den einzelnen Mieter/Wohnungseigentümer verteilt werden.<br />
Vermieter/Verwalter sollten in der Betriebskostenabrechnung auch erklären, dass die entsprechenden<br />
Rechnungen vorliegen und unbar gezahlt wurden."<br />
Aus Mietersicht ist hieran nichts auszusetzen.<br />
Für Fehler bei der Abfassung der Bescheinigung haftet der Vermieter/Verwalter. Allerdings soll nach<br />
Beuermann (GE 06, 1600) die Haftung <strong>des</strong> Vermieters/Verwalters für eventuelle Fehler der Bescheinigung<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Er zieht hier eine Parallele zur Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgerichts zur "gefahrgeneigten Arbeit".<br />
Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die <strong>Aushändigung</strong> der<br />
Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen<br />
Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine<br />
Arndt DW 12/07, 85).<br />
Diese Ansicht von Beuermann ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten<br />
können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig <strong>§</strong> 313 BGB infrage, <strong>des</strong>sen Voraussetzungen<br />
(... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen dürfte eine<br />
Vergütungsvereinbarung gegen <strong>§</strong> 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter<br />
durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten<br />
dar (Herrlein WuM 07, 56).<br />
(C) Was ist bei einer mietvertraglich vereinbarten (Teil-) Bruttokaltmiete?<br />
Nach Schach (Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht) scheidet hier eine Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong><br />
a <strong>EStG</strong> aus, da dem Vermieter eine Abrechnung bzw. Erstellung einer Bescheinigung nach Treu und<br />
Glauben nicht zumutbar ist. Darüber hinaus ist in diesem Fall ja auch nicht ganz klar, welche Beträge<br />
der Mieter im Rahmen der Bruttomiete für die entsprechenden Betriebskosten "bezahlt" hat. Letzteres<br />
ist aber Anspruchsgrundlage für die Steuerersparnis nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong>.<br />
Es fragt sich aber, ob Mieter mit Bruttokaltmieten entgegen dieser Rechtsmeinung nicht doch einen<br />
Anspruch auf Vorlage einer "Bescheinigung" nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> haben.<br />
Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag vor dem 1.9.2001 oder danach abgeschlossen wurde.<br />
Nur, wenn der Vermieter das Recht hat, Betriebskostenerhöhungen weiterzugeben (also nur bei Altverträgen),<br />
trifft ihn nach unserer Ansicht auch die Pflicht, eine Steuerbescheinigung auszustellen, allerdings<br />
auch nur dann, wenn er tatsächlich in dem betreffenden Jahr eine Betriebskostenerhöhung vom
Mieter fordert. In letzterem Falle ist auch nur der Erhöhungsbetrag steuerwirksam, nicht etwa die gesamte<br />
rechnerisch in der Bruttokaltmiete enthaltene Betriebskostenlast.<br />
(D) Wie sollten Mieter mit dem neuen Problem der "Betriebskostenbescheinigung" angemessen umgehen?<br />
1. Zunächst sollte klar sein, dass min<strong>des</strong>tens 40 Prozent der Berliner Mieterhaushalte von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />
nicht profitieren können, weil sie keine Lohn- bzw. Einkommenssteuern zahlen. Die Abzugsmöglichkeit<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> setzt nämlich die Veranlagung zur Lohn- oder Einkommensteuer voraus.<br />
2. Sodann sollte beachtet werden, dass es hier (nur) um eine Summe von rund 100,00 Euro im Jahr<br />
geht. Die Aktivitäten <strong>des</strong> Mieters müssen dazu in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />
3. Als nächstes sollte der Vermieter/Verwalter angeschrieben und aufgefordert werden, zu erklären, in<br />
welcher Form und bis wann er die Anforderungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> für das Kalenderjahr erfüllen wird.<br />
4. Erklärt der Vermieter/Verwalter - wie zu erwarten -, dass er bis zum 31.5. (dem Abgabetermin für<br />
die Steuererklärung durch den Mieter) eine Bescheinigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht liefern kann oder<br />
will, ist ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt nicht nötig!<br />
Denn das Problem, dass die Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben ist, die Betriebskostenabrechnung<br />
aber erst im Herbst dem Mieter zugeht, hat sich durch das Anwendungsschreiben vom 26. Oktober<br />
2007 (RN 33) erledigt. Nunmehr ist es nämlich zulässig, die gesamten Aufwendungen erst/noch<br />
für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung<br />
für 2006 geht dem Mieter im Dezember 2007 zu. Er hat dann bis 31.5.2008<br />
Zeit, die Aufwendungen in seiner Steuererklärung für 2007 (!) geltend zu machen.<br />
Die für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2006 geltende Schätzmöglichkeit (RN 39) kommt<br />
auch dann zur Anwendung, wenn die in 2006 geleisteten begünstigen Aufwendungen erst in der Einkommensteuererklärung<br />
für 2007 geltend gemacht werden.<br />
5. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt und in ihr die Anforderungen<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> erfüllt, kann der Mieter hiermit seine Steuererklärung versehen und die<br />
Sache ist für dieses Jahr erledigt.<br />
6. Macht der Vermieter/Verwalter die Ausstellung einer Bescheinigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> von der Zahlung<br />
einer "Bearbeitungsgebühr" abhängig, sollte der Mieter den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Nach<br />
Erhalt der Bescheinigung, kann die Rückforderung der "Bearbeitungsgebühr" erwogen werden (zur<br />
Zeit noch unsichere Rechtslage, Mieterberatung).
7. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt, in ihr aber die Anforderungen<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht erfüllt, sollte der Mieter unter kurzer Fristsetzung die Bescheinigung<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> vom Vermieter/Verwalter anfordern und dem Vermieter für den Fall weiteren<br />
Untätigseins Schadensersatz androhen. Die weitere Vorgehensweise in diesem Fall sollte dann in der<br />
Mieterberatung erörtert werden.<br />
(E) Was gilt für Handerwerkerleistungen <strong>des</strong> Vermieters, die dieser zum Zwecke der Instandsetzung<br />
an der Wohnanlage beauftragt?<br />
Zu denken ist beispielsweise an die Renovierung <strong>des</strong> Treppenhauses. Hieraus kann der Mieter aber<br />
keine steuerrechtlichen Ansprüche ableiten (anders als der Wohnungseigentümer). Denn der Mieter hat<br />
diese Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht bezahlt. Dass der Vermieter Teile der Grundmiete<br />
für die Renovierung verwendet, ändert nichts daran, dass der Vermieter Aufwendungen erbringt und<br />
nicht der Mieter. Während die Betriebskostenleistungen der Handwerker im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />
mit Geldern der Mieter bezahlt werden, ist dies bei Instandsetzungsleistungen nicht der<br />
Fall. Dies wird auch an dem anschaulichen (wenn auch in der Praxis nie auftretenden) Beispiel deutlich,<br />
bei dem die Instandsetzungsausgaben die Mieteinkünfte übersteigen. Es wäre widersinnig, wenn<br />
der Mieter hier die vom Vermieter aus eigener Tasche aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen<br />
könnte.<br />
(F) Was gilt für Handwerkerleistungen <strong>des</strong> Vermieters, die dieser zum Zwecke der Modernisierung der<br />
Wohnung oder der Wohnanlage beauftragt?<br />
Randnummer 19 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens spricht nur von "Nebenkosten". Nach dem Wortlaut der<br />
Vorschrift ist demnach die Geltendmachung von Modernisierungskosten ausgeschlossen (so auch<br />
Schach, Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht).<br />
Ob dieses Ergebnis tatsächlich haltbar ist, erscheint aber fraglich. Handwerkerleistungen, die nicht auf<br />
"Nebenkosten" im mietrechtlichen Sinne entfallen, aber vom Mieter im Rahmen eines Modernisierungszuschlages<br />
bezahlt werden, dürften eigentlich von der Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht ausgeschlossen<br />
sein. Denn dies würde zu einer evidenten Ungleichbehandlung gegenüber selbstnutzenden<br />
Wohnungseigentümern führen, die durch das Anwendungsschreiben vom 6.11.2006 im Hinblick auf<br />
die Betriebskosten gerade vermieden werden sollte.<br />
Anders als bei Instandsetzungen bezahlt der Mieter über <strong>§</strong><strong>§</strong> 559 ff. BGB die Modernisierungsarbeiten.<br />
Er erbringt Aufwendungen, die er nach Maßgabe <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> steuerlich berücksichtigen<br />
lassen kann. Praktischerweise sollten die Aufwendungen in dem jährlichen Modernisierungszuschlag<br />
(Bereinigt um Nicht-Personalkosten) gesehen werden.
Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsansicht sich hierzu durchsetzen wird.<br />
(G) Was gilt, wenn der Mieter noch nie einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat und sich dazu<br />
auch künftig nicht in der Lage sieht?<br />
Dann kann er die Rechte aus <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht beanspruchen. Einen mietrechtlichen Anspruch gegen<br />
seinen Vermieter auf Vornahme der Steuererklärung hat er nicht. Möglicherweise ist in diesem Falle<br />
die Kontaktaufnahme zu einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll. Allerdings dürfte der Jahresbeitrag<br />
zum Lohnsteuerhilfeverein den möglichen Erstattungsanspruch nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> meist erheblich<br />
übersteigen.<br />
Dokumentation<br />
<strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die<br />
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen<br />
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem<br />
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt<br />
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um<br />
1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8a <strong>des</strong> Vierten<br />
Buches Sozialgesetzbuch,<br />
2. 12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen,<br />
für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />
entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Vierten<br />
Buches Sozialgesetzbuch darstellen,<br />
der Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen<br />
oder unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4f, 9 Abs. 5, <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche<br />
Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />
nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein<br />
Zwölftel.<br />
(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach<br />
Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden<br />
Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,<br />
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro,<br />
der Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im<br />
Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 14 <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
beziehen, die in einem inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend
genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro. Für die Inanspruchnahme<br />
von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die<br />
in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt <strong>des</strong><br />
Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die<br />
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2<br />
gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten<br />
oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
darstellen oder unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4f, 9 Abs. 5, <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie<br />
nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen<br />
<strong>des</strong> Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.<br />
Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige<br />
für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto <strong>des</strong> Erbringers<br />
der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung<br />
erfolgt ist.<br />
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den<br />
Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.<br />
Anwendungsschreiben zu <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />
vom 26. Oktober 2007<br />
Sitzung ESt V/07 - TOP 18<br />
IV C 4 - S 2296-b/07/0003<br />
2007/0484038<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />
gilt für die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> Folgen<strong>des</strong>:<br />
I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />
1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong>)<br />
1 Der Begriff <strong>des</strong> haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt<br />
eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören<br />
u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen,<br />
die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen<br />
nicht dem Grunde nach unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong> fallen -<br />
und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachun-
terricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen<br />
nicht darunter.<br />
2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong>)<br />
2 Die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen,<br />
wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung<br />
im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />
im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren<br />
teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht je<strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8<br />
a SGB IV nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />
erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. <strong>§</strong> 8 a<br />
SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten<br />
Haushalt begründet ist. Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer<br />
Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene<br />
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> begünstigt<br />
(zur Berücksichtigung siehe Rdnr. 8).<br />
3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong>)<br />
3 Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden<br />
Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (<strong>§</strong><strong>§</strong><br />
1360, 1<strong>35</strong>6 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (<strong>§</strong> 1619 BGB)<br />
ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> nicht<br />
begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />
Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten<br />
Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt<br />
und es <strong>des</strong>halb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis<br />
fehlt.<br />
4 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />
leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt<br />
werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen<br />
Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.
4. Haushaltsnahe Dienstleistung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>)<br />
5 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> gehören nur Tätigkeiten,<br />
die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> gehören,<br />
gewöhnlich durch Mitglieder <strong>des</strong> privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur<br />
oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.:<br />
- Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen<br />
Fensterputzer),<br />
- Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),<br />
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).<br />
6 Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen<br />
Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese<br />
Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 9 gehören,<br />
wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.<br />
7 Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt<br />
werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen<br />
auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht<br />
(z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).<br />
8 Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu<br />
den haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen<br />
werden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen.<br />
9 Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />
der Pflegestufen I bis III im Sinne der <strong>§</strong><strong>§</strong> 14, 15 SGB XI besteht, die nach <strong>§</strong> 43 Abs. 3 SGB XI als<br />
Härtefall anerkannt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der<br />
Höchstbetrag der Steuerermäßigung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz <strong>EStG</strong>). Dies gilt nicht für Aufwendungen<br />
von Personen der sogenannten Pflegestufe 0, die nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2007<br />
(Az. III R 39/05) ihnen gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze nach <strong>§</strong> 33 <strong>EStG</strong> als außergewöhnliche<br />
Belastung geltend machen können. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid<br />
oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder <strong>des</strong> privaten Versicherungsunternehmens, das<br />
die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach <strong>§</strong> 65 Abs. 2<br />
EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person<br />
auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen<br />
Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person
durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen<br />
Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen<br />
der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden<br />
z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur<br />
einmal in Anspruch genommen werden.<br />
10 Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach <strong>§</strong> 33 b Abs. 3<br />
Satz 3 <strong>EStG</strong> in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />
Abs. 2 <strong>EStG</strong> bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende<br />
Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag<br />
nach <strong>§</strong> 33 b Abs. 6 <strong>EStG</strong> in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> bei ihm aus.<br />
5. Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />
11 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis,<br />
die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen<br />
Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen,<br />
die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb <strong>des</strong> Haushalts <strong>des</strong><br />
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit<br />
einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong>, wenn die Betreuung<br />
im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder<br />
pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur<br />
dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, <strong>des</strong> Pflegenden oder Betreuenden<br />
im Haushalt gehören. Liegen jedoch die Voraussetzungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz <strong>EStG</strong><br />
vor, so ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die<br />
Pflege und Betreuung nicht im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten<br />
oder betreuten Person durchgeführt wird.<br />
12 Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> ist auch möglich,<br />
wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind<br />
die im Haushalt <strong>des</strong> Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B.<br />
Reinigung <strong>des</strong> Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein<br />
Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung<br />
für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell<br />
genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
13 Zum inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige<br />
einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (<strong>§</strong> 32 <strong>EStG</strong>) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das<br />
Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.<br />
Der Steuerpflichtige kann <strong>des</strong>halb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt<br />
werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> in<br />
Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen<br />
insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.<br />
II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>)<br />
14 <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungsund<br />
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht<br />
werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder<br />
kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder <strong>des</strong> privaten Haushalts erledigt<br />
werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften<br />
durchgeführt werden.<br />
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:<br />
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,<br />
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,<br />
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,<br />
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -<br />
rohren,<br />
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),<br />
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,<br />
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,<br />
- Modernisierung <strong>des</strong> Badezimmers,<br />
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine,<br />
Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung<br />
mitversichert werden können),<br />
- Maßnahmen der Gartengestaltung,<br />
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,<br />
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand<br />
darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.<br />
Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder<br />
Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
15 Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für<br />
die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen<br />
für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen<br />
zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind<br />
nicht begünstigt. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Ableitungen. Aufwendungen für technische Prüfdienste sind<br />
nicht begünstigt, da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind (vgl. auch Rdnr. 29).<br />
16 Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch<br />
Kleinunternehmer im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.<br />
III Anspruchsberechtigte<br />
17 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> grundsätzlich nur<br />
in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 <strong>EStG</strong> Arbeitgeber oder in Fällen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />
Abs. 2 <strong>EStG</strong> Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenstän-<br />
digen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 12).<br />
18 Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgen<strong>des</strong>: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu<br />
einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen)<br />
oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw.<br />
der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung<br />
in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung<br />
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen<br />
(zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - siehe Rdnr. 8),<br />
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2<br />
<strong>EStG</strong>) jeweils gesondert aufgeführt sind,<br />
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr. 29) ausgewiesen<br />
ist und<br />
der Anteil <strong>des</strong> jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben<br />
sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung<br />
<strong>des</strong> Verwalters über den Anteil <strong>des</strong> jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine<br />
derartige Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.<br />
19 Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />
<strong>EStG</strong> beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes<br />
Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tä-
tigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger <strong>des</strong> Heimes unbar<br />
gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung<br />
(vgl. Rdnr. 18) <strong>des</strong> Vermieters oder seines Verwalters bzw. <strong>des</strong> Trägers <strong>des</strong> Heimes nachgewiesen<br />
wird.<br />
20 Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis<br />
zusammen (sogenannter Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung<br />
für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool<br />
Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen,<br />
gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter (vgl. Rdnr. 18 und 19) entsprechend.<br />
IV Begünstigte Aufwendungen<br />
1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />
21 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das<br />
beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung <strong>des</strong> zeitlichen Anteils der zu<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.<br />
2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausga-<br />
ben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung<br />
22 Eine Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht<br />
vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach <strong>§</strong> 10 f <strong>EStG</strong>) oder als außergewöhnliche<br />
Belastungen berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der<br />
zumutbaren Belastung nach <strong>§</strong> 33 Abs. 3 <strong>EStG</strong> nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt<br />
wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> in Anspruch nehmen. Werden<br />
im Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> 33 <strong>EStG</strong> Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei <strong>§</strong> 33<br />
<strong>EStG</strong> als auch bei <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare<br />
Eigenbelastung vorrangig auf die nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> begünstigten Aufwendungen entfällt.<br />
23 Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. <strong>§</strong> 10 Abs.<br />
1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong>, kommt ein Abzug nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht in Betracht (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 und<br />
Abs. 2 Satz 3 <strong>EStG</strong>). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen<br />
übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind<br />
übersteigen.
24 Bei Aufnahme eines Aupairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die<br />
Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten<br />
nicht im Rahmen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong><br />
nachgewiesen (vgl. Rdnr. 5 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 19. Januar 2007, BStBl I S. 184), kann ein Anteil<br />
von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> vorliegen.<br />
3. Umfang der begünstigten Aufwendungen<br />
25 Zu den begünstigten Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 <strong>EStG</strong> gehört der<br />
Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung <strong>des</strong> Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger<br />
Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge,<br />
die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die<br />
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge,<br />
die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.<br />
26 Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
<strong>EStG</strong> (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber<br />
von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach <strong>§</strong> 28 h<br />
Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden,<br />
die Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer be-<br />
ziffert.<br />
27 Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 <strong>EStG</strong>, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt<br />
und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben<br />
wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die<br />
allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.<br />
28 Die Höchstbeträge nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong> mindern sich für jeden vollen Kalendermonat,<br />
in dem die Voraussetzungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 <strong>EStG</strong> nicht vorgelegen haben, um<br />
ein Zwölftel.<br />
29 Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen<br />
Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich<br />
der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im
Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen<br />
gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine)<br />
bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel,<br />
Streugut). Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.<br />
Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B.<br />
Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Ba<strong>des</strong>, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Auch Aufwendungen,<br />
bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche<br />
gilt für Verwaltergebühren.<br />
30 Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert<br />
ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung <strong>des</strong> Rechnungsbetrages in Arbeitskosten<br />
bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu<br />
beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation<br />
ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />
<strong>EStG</strong> erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht<br />
erforderlich.<br />
31 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang<br />
mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht<br />
von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veran-<br />
lagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.<br />
32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung<br />
abzustellen (<strong>§</strong> 11 Abs. 2 <strong>EStG</strong>). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche<br />
Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums<br />
von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet<br />
worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.<br />
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis<br />
Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar <strong>des</strong> Folgejahres fällig werden, noch zu den<br />
begünstigten Aufwendungen <strong>des</strong> Vorjahres.<br />
33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer<br />
und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und<br />
Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt<br />
oder durch eine Bescheinigung <strong>des</strong> Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen<br />
für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung <strong>des</strong> Treppenhauses, Gartenpflege,<br />
Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vor-
auszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen<br />
erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn<br />
Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung<br />
im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für<br />
die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden<br />
sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die<br />
Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.<br />
34 Die Höchstbeträge nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden<br />
(<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 3 <strong>EStG</strong>). Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem<br />
Haushalt und sind beide Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber<br />
haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen,<br />
erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen,<br />
es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt auch für Partner<br />
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />
4. Nachweis<br />
<strong>35</strong> Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker-<br />
oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> ist die Steuerermäßigung<br />
davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die<br />
Zahlung auf ein Konto <strong>des</strong> Erbringers der Leistung durch einen Beleg <strong>des</strong> Kreditinstituts nachweist (<strong>§</strong><br />
<strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 5 <strong>EStG</strong>). Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus Rdnr. 33 ergeben-<br />
den Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen.<br />
36 Die Zahlung auf das Konto <strong>des</strong> Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung.<br />
Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung<br />
abgebucht oder im Wege <strong>des</strong> Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung<br />
mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe<br />
eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen<br />
Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.<br />
V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen<br />
37 Neben der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />
im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach<br />
Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung<br />
nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 und 2 <strong>EStG</strong> ausgeschlossen (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 4 <strong>EStG</strong>).<br />
VI Anwendungsregelung<br />
38 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum<br />
die BMF-Schreiben vom 1. November 2004 (BStBl I S. 958) und vom 3. November 2006 (BStBl<br />
I S. 711). Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> im Veranlagungszeitraum 2006 ist<br />
erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum<br />
2006 erfolgte (<strong>§</strong> 52 Abs. 50 b <strong>EStG</strong>).<br />
39 Rdnr. 8 und 20 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.<br />
Das Gleiche gilt für die Rdnrn. 12, 18 und 19 (Heimbewohner, Wohnungseigentümergemeinschaften,<br />
Mieter), soweit es um die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> geht. Für Kalenderjahre<br />
bis einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 30 Satz 1 der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten<br />
an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden; in den Fällen der Rdnr. 33<br />
Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 können die in Rechnungen <strong>des</strong> Jahres 2006 im Schätzungswege<br />
ermittelten Arbeitskosten auch im Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht werden.