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Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG Aushändigung - Completa ...

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<strong>Mietrechtliche</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />

<strong>Aushändigung</strong> einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten<br />

Obwohl <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes ((<strong>EStG</strong>); der Wortlaut der Vorschrift ist am Ende<br />

dieses Infos abgedruckt) schon seit 2003 die Geltendmachung von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

erlaubt, ist erst durch das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vom 6.11.2006<br />

(welches durch ein weiteres vom 26.10.2007 ersetzt wurde, siehe am Ende dieses Infos) geklärt, dass<br />

auch Mieter in den Genuss von Steuergeschenken kommen können.<br />

Das bedeutet, dass ein Mieter nicht nur für von ihm beauftragte Handwerkerleistungen in seiner Wohnung<br />

(siehe dazu unter (A)), sondern auch für an den Vermieter gezahlte Betriebskosten Aufwendungen<br />

steuermindernd geltend machen kann. Erstmals wird dies in der Regel für die Betriebskosten aus<br />

dem Abrechnungszeitraum 2006 gelten (siehe hierzu unter (B)).<br />

Ob darüber hinaus auch für weitere Zahlungen <strong>des</strong> Mieters (z.B. für Modernisierungszuschläge) die<br />

Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> existiert, ist zurzeit noch nicht geklärt<br />

(siehe dazu (E) und (F)).<br />

Steuern sparen durch Betriebskosten - wie auch durch Renovierungsaufwendungen - kann aber nur<br />

derjenige Mieter, der Lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist (siehe hierzu (G)).<br />

Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Fragen kurz erläutern. Die Lektüre <strong>des</strong> Anwendungsschreiben<br />

vom 26.10.2007 (am Ende dieses Infos) dürfte weitere Fragen beantworten.<br />

(A) Was gilt, wenn der Mieter Auftraggeber für Handwerker- oder Dienstleistungen in seiner Mietwohnung<br />

ist?<br />

Hier haben wir keine mietrechtliche Problematik, sondern eine rein steuerrechtliche.<br />

Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme haushaltsnaher<br />

Dienstleistungen 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro bei der Steuererklärung<br />

geltend gemacht werden. Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz können für die<br />

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen weitere 20 % der Rechnungssumme bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 600 Euro geltend gemacht werden. Für jeden Haushalt können diese Beträge nur<br />

einmal abgesetzt werden. Die maximal 1.200 Euro mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu<br />

versteuernde Einkommen. Der Steuervorteil ist somit unabhängig vom Einkommen und vom Steuersatz.


Hauptanwendungsgebiet dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein.<br />

Die Voraussetzungen:<br />

Durchführung der Arbeiten durch einen Handwerker (Eintragung in Handwerksrolle nicht notwendig).<br />

Erstellung einer Rechnung durch den Handwerker, in der die Summe für die Arbeitsleistung und<br />

Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausgewiesen ist.<br />

Unbare Zahlung (min<strong>des</strong>tens) <strong>des</strong> Arbeitslohnes, welche durch einen Kontoauszug nachgewiesen<br />

werden kann.<br />

Beauftragung abzugsfähiger Arbeitsleistungen. Abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsleistungen, mit<br />

denen die Substanz der Wohnung erhalten oder modernisiert wird, z.B. Schönheitsreparaturen. Weitere<br />

Beispiele nennt Nr. 11 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens.<br />

Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen <strong>des</strong> Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuerjahresausgleiches<br />

unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug. Einzutragen sind die abzugsfähigen Beträge<br />

im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung auf Seite 4 in den Zeilen 110 und 112.<br />

(B) Was gilt, wenn der Vermieter Auftraggeber für Handwerkerleistungen in der Wohnanlage ist, welche<br />

Betriebskosten betreffen?<br />

Zu denken ist vor allem an die Betriebskostenpositionen Gartenpflege (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 oder 2<br />

<strong>EStG</strong>), Hausreinigung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>), Hauswarts-Tätigkeiten insgesamt (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2<br />

Satz 1 oder 2 <strong>EStG</strong>), Schornsteinfeger-Gebühren (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>), Aufzugswartung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>) u.a.m.<br />

Hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen (incl. Fahrkosten) soweit vom Mieter einer<br />

Wohnung steuerlich absetzbar, wie sie seinem Anteil innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen.<br />

Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zu zahlen hat (Nr. 19 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens).<br />

Neben dem Arbeitslohn, den Maschinen- und Fahrtkosten sind auch die Aufwendungen<br />

für Verbrauchsmittel begünstigt. Zu denken ist an Schmier-, Reinigungs- und Spülmittel sowie Streugut.<br />

Ungeklärt ist aber, ob bei Vollwartungsverträgen für Heizung oder Aufzug Materialkosten herauszurechnen<br />

sind (verneint: Beck GE 07, 1540).<br />

In der folgenden für Berlin <strong>des</strong> Jahres 2003 geltenden Tabelle mit den Durchschnittswerten sind die<br />

steuerlich infrage kommenden Betriebskostenarten grau unterlegt (Bei den Euro-Werten handelt es<br />

sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GE-<br />

WOS-Durchschnittswerte anzusetzen):


Betriebskostenart<br />

Öffentliche Lasten,<br />

Grundsteuer<br />

Kosten der Wasserversorgung<br />

Details AnspruchsAnspruchs- Anteil der Mittelwert Bereinigter<br />

grundlagegrundlage Materialkosten GEWOS 2003 Wert<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong> a II S. <strong>§</strong> <strong>35</strong> a II S. (Schätzung) (Euro/Monat/ (Euro/Monat/<br />

1 2<br />

Quadratmeter) Quadratmeter)<br />

Wartungskosten (soweit<br />

umlegbar)<br />

ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />

Kosten der Entwässerung<br />

Heizungskosten Wartungskosten (soweit<br />

umlegbar)<br />

ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />

Warmwasser- Wartungskosten (so-<br />

ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />

kosten<br />

weit umlegbar)<br />

Verbundene Wartungskosten (so-<br />

ja 2 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />

Anlagen<br />

weit umlegbar)<br />

Aufzugskosten Wartungskosten (soweit<br />

umlegbar)<br />

ja 0,05 Euro 0,05 Euro<br />

Straßenreinigung<br />

und Müllabfuhr<br />

Komfortzuschläge ja 0 % 0,01 Euro 0,01 Euro<br />

Gebäudereinigung/<br />

Ungezieferbekämpfung<br />

ja 5 % 0,13 Euro 0,12 Euro<br />

Kosten der Gartenpflege<br />

ja 30 % 0,07 Euro 0,05 Euro<br />

Kosten der Beleuchtung<br />

Kosten der Schornsteinreinigung<br />

Reinigung und Kontrollleistungen<br />

ja 0 % 0,05 Euro 0,05 Euro<br />

Kosten der SachundHaftpflichtversicherung<br />

Hauswartkosten (soweit umlegbar) ja 0 % 0,14 Euro 0,14 Euro<br />

Antennen bzw. Breit- Prüfkosten<br />

bandkabelkosten<br />

ja 0 % 0,02 Euro 0,02 Euro<br />

Wäschepflege- Überwachung und<br />

ja 20 % 0,01 Euro 0,01 Euro<br />

kosten<br />

Pflege der Maschinen,<br />

Betriebsbereitschaftsprüfungen<br />

und Einstellungen<br />

Sonstige - Dachrinnen- ja 5 % 0,01 Euro 0,01 Euro


Betriebskosten<br />

(soweit<br />

ausdrücklich<br />

vereinbart)<br />

reinigung<br />

- Wartung von Feuer-<br />

löschern<br />

- Prüfung von Elekt-<br />

roanlagen<br />

- Spülung von Fußbo-<br />

den-<br />

heizungen<br />

- Wartung von Not-<br />

strom-<br />

aggregaten<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten<br />

und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen.<br />

Durchschnittsbeispiel:<br />

Min<strong>des</strong>tens 0,51 Euro/Monat/Quadratmeter sind im Durchschnitt steuerrechtlich relevant. Bei einer 60<br />

Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> zu berücksichtigende jährliche<br />

Aufwendung von 367,20 Euro. Davon erhält der Mieter vom Finanzamt 20 Prozent zurück, also 73,44<br />

Euro.<br />

Nicht als Handwerkerleistungen i.S.v. <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz <strong>EStG</strong> begünstigt sind Aufwendungen für<br />

technische Prüfdienste, z.B. durch den TÜV, da sie eher Gutachtertätigkeiten ähneln. Fraglich bleibt<br />

weiterhin, ob Immissionsschutzmessungen <strong>des</strong> Schornsteinfegers begünstigt sind. Andere Schornsteinfeger-Leistungen<br />

- wie die Reinigung - sind es. Ebenso wird ausdrücklich die Kontrolle von Blitz-<br />

schutzanlagen als begünstigt bezeichnet.<br />

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt<br />

werden (Straßen- und Gehwegreinigung sowie Winterdienst), sind nur die Aufwendungen auf dem<br />

Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und<br />

zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen besteht. In den Rechnungen müssen demnach die Arbeitszeiten<br />

nach Leistungen auf privatem und öffentlichem Grund aufgeschlüsselt werden.<br />

Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (Müllabfuhr, Entwässerung), sind<br />

nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung Nebenleistung zur Hauptleistung ist (z.B.<br />

Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Ba<strong>des</strong>, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Ein gesonderter<br />

Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.<br />

Achtung: Die Kosten der Berechnung und Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (= Abrechnungsservice)<br />

zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Mit Schreiben vom 19.6.2007 hat<br />

0 %<br />

0 %<br />

5 %<br />

0 %


das Bun<strong>des</strong>finanzministerium ausgeführt, dass es sich bei den Kosten <strong>des</strong> Verbrauchs, der Gerätemiete<br />

für die Zähler sowie die Aufwendungen für den Ablesedienst weder um haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

noch um Handwerkerleistungen im Sinne von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> handelt. Begünstigt sind dagegen<br />

z.B. die Arbeitskostenkosten der Garantiewartung, <strong>des</strong> Austausches der Zähler nach dem Eichgesetz,<br />

der Heizungswartung und Heizungsreparaturen sowie der Schornsteinfeger-Leistungen (Quelle:<br />

Die Wohnungswirtschaft 9/07, Seite 86; so wohl auch im BMF-Anwendungsschreiben vom<br />

26.10.2007 RN 29; andere Ansicht Beck GE 07, 1541).<br />

Bis einschließlich <strong>des</strong> Veranlagungszeitraumes 2006 können die begünstigten Aufwendungen gemäß<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> auch auf dem Schätzweg ermittelt werden. Die Schätzung darf durch den Mieter selbst<br />

erfolgen (Rn 39 <strong>des</strong> BMF-Schreibens).<br />

Wie schätzen?<br />

Zunächst ist von den Werten auszugehen, die in der Betriebskostenabrechnung für 2006 aufgeführt<br />

sind. Es kann aber auch der Betriebskostenanteil der Vorjahresabrechnung herangezogen werden, zumal<br />

wenn die Abrechnung für 2006 zum Zeitpunkt der Einkommensteuerabgabefrist noch nicht vorliegt.<br />

Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht.<br />

Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht.<br />

1. Die vom Berliner Mieterverein e.V. für realistisch gehaltenen bereinigten Werte entnehmen Sie bitte<br />

der Tabelle weiter oben auf dieser Seite.<br />

2. Nach einer Veröffentlichung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>fachverban<strong>des</strong> Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.<br />

(www.wohnungsverwalter.de) gilt Folgen<strong>des</strong>: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Zeile 110 <strong>des</strong><br />

Mantelbogens der Einkommensteuererklärung) dürfte der abzuziehende Anteil der Materialkosten maximal<br />

5 Prozent betragen.<br />

Bei begünstigten Handwerkerleistungen (Zeile 112 <strong>des</strong> Mantelbogens der Einkommensteuererklärung)<br />

beträgt der Anteil für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zwischen 75 Prozent und 85 Prozent der<br />

Gesamtaufwendungen. Hier sind also zwischen 15 Prozent und 25 Prozent als Materialkosten von den<br />

Betriebskosten abzuziehen.<br />

3. Nach gemeinsamer Ansicht <strong>des</strong> Deutschen Mieterbun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> GdW - Bun<strong>des</strong>verband deutscher<br />

Wohnungs- und Immobilienunternehmen - könnte der Schätzung der Personalkosten folgender Anteil<br />

zugrunde gelegt werden:<br />

- Hausmeister: 100 Prozent<br />

- Gartenpflege: 80 Prozent<br />

- Winterdienst: 90 Prozent<br />

Der DMB empfiehlt bei anderen Betriebskostenarten eine Schätzung auf folgender Grundlage:


- Hausreinigung: 90 Prozent<br />

- Schornsteinfeger: 90 Prozent<br />

- Aufzugskosten, Wartung: 25 Prozent (hiermit sind nicht die Personalkosten nur für die Aufzugswartung<br />

gemeint. Der Kostenanteil bezieht sich auf die Gesamtkostenposition "Aufzug".)<br />

- Heizungswartung: 90 Prozent<br />

- Wartung Warmwassergeräte: 90 Prozent<br />

- Wärmemessdienst: 50 Prozent<br />

Es wird vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Schätzungshilfen keinen Verbindlichkeitscharakter<br />

haben.<br />

Für die Kosten ab 1.1.2007 gilt dann: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können,<br />

benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die wesentlichen unter (A) dargestellten<br />

Angaben enthält). Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der<br />

Regel nicht. Das in der Anlage zum BMF-Schreiben abgedruckte Muster einer Bescheinigung ist nur<br />

eine Empfehlung. Der Vermieter darf auch auf andere Weise bescheinigen. Er darf auch auf eine besondere<br />

Bescheinigung verzichten, wenn er die Abrechnung entsprechend um die von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />

geforderten Aufschlüsselungen ergänzt.<br />

Ist eine Bescheinigung <strong>des</strong> Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das<br />

Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf <strong>Aushändigung</strong> einer solchen<br />

Bescheinigung gemäß <strong>§</strong> 241 Abs. 2 BGB oder aus <strong>§</strong> 242 BGB. Rechtsprechung zum <strong>Aushändigung</strong>sanspruch<br />

wird frühestens im Sommer 2007 ergehen. Es kann aber die Rechtsprechung zur <strong>Aushändigung</strong><br />

einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch <strong>des</strong><br />

Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998;<br />

ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S <strong>35</strong>/97 -). Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund<br />

einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600;<br />

vgl. auch Kinne GE 07, 765).<br />

Blümmel (GE 06, 1597 ff.) empfiehlt Vermietern folgen<strong>des</strong> Prozedere:<br />

"Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass Vermieter/Verwalter keine gesonderten Bescheinigungen<br />

für Mieter/Wohnungseigentümer ausstellen sollten, sondern nur die ohnehin erforderliche Betriebskostenabrechnungen/Jahresabrechnungen<br />

so modifizieren sollten, dass sie den Anforderungen <strong>des</strong> BMF-<br />

Schreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können.<br />

Dazu reicht es prinzipiell aus, die Abrechnungen in der bisherigen Form zu erstellen und lediglich eine<br />

weitere Spalte hinzuzufügen, in der bei jeder Betriebskostenart jene Beträge aufgeführt werden, die auf<br />

den Arbeitslohn entfallen. Der Gesamtbetrag der in dieser Spalte aufgeführten (steuerrelevanten) Beträge<br />

kann dann - wie der Gesamtbetrag der Betriebskosten - nach dem /den ansonsten geltenden Um-


legungsmaßstab/Umlegungs-Maßstäben auf den einzelnen Mieter/Wohnungseigentümer verteilt werden.<br />

Vermieter/Verwalter sollten in der Betriebskostenabrechnung auch erklären, dass die entsprechenden<br />

Rechnungen vorliegen und unbar gezahlt wurden."<br />

Aus Mietersicht ist hieran nichts auszusetzen.<br />

Für Fehler bei der Abfassung der Bescheinigung haftet der Vermieter/Verwalter. Allerdings soll nach<br />

Beuermann (GE 06, 1600) die Haftung <strong>des</strong> Vermieters/Verwalters für eventuelle Fehler der Bescheinigung<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Er zieht hier eine Parallele zur Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgerichts zur "gefahrgeneigten Arbeit".<br />

Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die <strong>Aushändigung</strong> der<br />

Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen<br />

Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine<br />

Arndt DW 12/07, 85).<br />

Diese Ansicht von Beuermann ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten<br />

können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig <strong>§</strong> 313 BGB infrage, <strong>des</strong>sen Voraussetzungen<br />

(... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen dürfte eine<br />

Vergütungsvereinbarung gegen <strong>§</strong> 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter<br />

durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten<br />

dar (Herrlein WuM 07, 56).<br />

(C) Was ist bei einer mietvertraglich vereinbarten (Teil-) Bruttokaltmiete?<br />

Nach Schach (Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht) scheidet hier eine Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong><br />

a <strong>EStG</strong> aus, da dem Vermieter eine Abrechnung bzw. Erstellung einer Bescheinigung nach Treu und<br />

Glauben nicht zumutbar ist. Darüber hinaus ist in diesem Fall ja auch nicht ganz klar, welche Beträge<br />

der Mieter im Rahmen der Bruttomiete für die entsprechenden Betriebskosten "bezahlt" hat. Letzteres<br />

ist aber Anspruchsgrundlage für die Steuerersparnis nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong>.<br />

Es fragt sich aber, ob Mieter mit Bruttokaltmieten entgegen dieser Rechtsmeinung nicht doch einen<br />

Anspruch auf Vorlage einer "Bescheinigung" nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> haben.<br />

Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag vor dem 1.9.2001 oder danach abgeschlossen wurde.<br />

Nur, wenn der Vermieter das Recht hat, Betriebskostenerhöhungen weiterzugeben (also nur bei Altverträgen),<br />

trifft ihn nach unserer Ansicht auch die Pflicht, eine Steuerbescheinigung auszustellen, allerdings<br />

auch nur dann, wenn er tatsächlich in dem betreffenden Jahr eine Betriebskostenerhöhung vom


Mieter fordert. In letzterem Falle ist auch nur der Erhöhungsbetrag steuerwirksam, nicht etwa die gesamte<br />

rechnerisch in der Bruttokaltmiete enthaltene Betriebskostenlast.<br />

(D) Wie sollten Mieter mit dem neuen Problem der "Betriebskostenbescheinigung" angemessen umgehen?<br />

1. Zunächst sollte klar sein, dass min<strong>des</strong>tens 40 Prozent der Berliner Mieterhaushalte von <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong><br />

nicht profitieren können, weil sie keine Lohn- bzw. Einkommenssteuern zahlen. Die Abzugsmöglichkeit<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> setzt nämlich die Veranlagung zur Lohn- oder Einkommensteuer voraus.<br />

2. Sodann sollte beachtet werden, dass es hier (nur) um eine Summe von rund 100,00 Euro im Jahr<br />

geht. Die Aktivitäten <strong>des</strong> Mieters müssen dazu in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />

3. Als nächstes sollte der Vermieter/Verwalter angeschrieben und aufgefordert werden, zu erklären, in<br />

welcher Form und bis wann er die Anforderungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> für das Kalenderjahr erfüllen wird.<br />

4. Erklärt der Vermieter/Verwalter - wie zu erwarten -, dass er bis zum 31.5. (dem Abgabetermin für<br />

die Steuererklärung durch den Mieter) eine Bescheinigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht liefern kann oder<br />

will, ist ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt nicht nötig!<br />

Denn das Problem, dass die Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben ist, die Betriebskostenabrechnung<br />

aber erst im Herbst dem Mieter zugeht, hat sich durch das Anwendungsschreiben vom 26. Oktober<br />

2007 (RN 33) erledigt. Nunmehr ist es nämlich zulässig, die gesamten Aufwendungen erst/noch<br />

für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung<br />

für 2006 geht dem Mieter im Dezember 2007 zu. Er hat dann bis 31.5.2008<br />

Zeit, die Aufwendungen in seiner Steuererklärung für 2007 (!) geltend zu machen.<br />

Die für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2006 geltende Schätzmöglichkeit (RN 39) kommt<br />

auch dann zur Anwendung, wenn die in 2006 geleisteten begünstigen Aufwendungen erst in der Einkommensteuererklärung<br />

für 2007 geltend gemacht werden.<br />

5. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt und in ihr die Anforderungen<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> erfüllt, kann der Mieter hiermit seine Steuererklärung versehen und die<br />

Sache ist für dieses Jahr erledigt.<br />

6. Macht der Vermieter/Verwalter die Ausstellung einer Bescheinigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> von der Zahlung<br />

einer "Bearbeitungsgebühr" abhängig, sollte der Mieter den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Nach<br />

Erhalt der Bescheinigung, kann die Rückforderung der "Bearbeitungsgebühr" erwogen werden (zur<br />

Zeit noch unsichere Rechtslage, Mieterberatung).


7. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt, in ihr aber die Anforderungen<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht erfüllt, sollte der Mieter unter kurzer Fristsetzung die Bescheinigung<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> vom Vermieter/Verwalter anfordern und dem Vermieter für den Fall weiteren<br />

Untätigseins Schadensersatz androhen. Die weitere Vorgehensweise in diesem Fall sollte dann in der<br />

Mieterberatung erörtert werden.<br />

(E) Was gilt für Handerwerkerleistungen <strong>des</strong> Vermieters, die dieser zum Zwecke der Instandsetzung<br />

an der Wohnanlage beauftragt?<br />

Zu denken ist beispielsweise an die Renovierung <strong>des</strong> Treppenhauses. Hieraus kann der Mieter aber<br />

keine steuerrechtlichen Ansprüche ableiten (anders als der Wohnungseigentümer). Denn der Mieter hat<br />

diese Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht bezahlt. Dass der Vermieter Teile der Grundmiete<br />

für die Renovierung verwendet, ändert nichts daran, dass der Vermieter Aufwendungen erbringt und<br />

nicht der Mieter. Während die Betriebskostenleistungen der Handwerker im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />

mit Geldern der Mieter bezahlt werden, ist dies bei Instandsetzungsleistungen nicht der<br />

Fall. Dies wird auch an dem anschaulichen (wenn auch in der Praxis nie auftretenden) Beispiel deutlich,<br />

bei dem die Instandsetzungsausgaben die Mieteinkünfte übersteigen. Es wäre widersinnig, wenn<br />

der Mieter hier die vom Vermieter aus eigener Tasche aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen<br />

könnte.<br />

(F) Was gilt für Handwerkerleistungen <strong>des</strong> Vermieters, die dieser zum Zwecke der Modernisierung der<br />

Wohnung oder der Wohnanlage beauftragt?<br />

Randnummer 19 <strong>des</strong> Anwendungsschreibens spricht nur von "Nebenkosten". Nach dem Wortlaut der<br />

Vorschrift ist demnach die Geltendmachung von Modernisierungskosten ausgeschlossen (so auch<br />

Schach, Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht).<br />

Ob dieses Ergebnis tatsächlich haltbar ist, erscheint aber fraglich. Handwerkerleistungen, die nicht auf<br />

"Nebenkosten" im mietrechtlichen Sinne entfallen, aber vom Mieter im Rahmen eines Modernisierungszuschlages<br />

bezahlt werden, dürften eigentlich von der Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht ausgeschlossen<br />

sein. Denn dies würde zu einer evidenten Ungleichbehandlung gegenüber selbstnutzenden<br />

Wohnungseigentümern führen, die durch das Anwendungsschreiben vom 6.11.2006 im Hinblick auf<br />

die Betriebskosten gerade vermieden werden sollte.<br />

Anders als bei Instandsetzungen bezahlt der Mieter über <strong>§</strong><strong>§</strong> 559 ff. BGB die Modernisierungsarbeiten.<br />

Er erbringt Aufwendungen, die er nach Maßgabe <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> steuerlich berücksichtigen<br />

lassen kann. Praktischerweise sollten die Aufwendungen in dem jährlichen Modernisierungszuschlag<br />

(Bereinigt um Nicht-Personalkosten) gesehen werden.


Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsansicht sich hierzu durchsetzen wird.<br />

(G) Was gilt, wenn der Mieter noch nie einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat und sich dazu<br />

auch künftig nicht in der Lage sieht?<br />

Dann kann er die Rechte aus <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht beanspruchen. Einen mietrechtlichen Anspruch gegen<br />

seinen Vermieter auf Vornahme der Steuererklärung hat er nicht. Möglicherweise ist in diesem Falle<br />

die Kontaktaufnahme zu einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll. Allerdings dürfte der Jahresbeitrag<br />

zum Lohnsteuerhilfeverein den möglichen Erstattungsanspruch nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> meist erheblich<br />

übersteigen.<br />

Dokumentation<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die<br />

Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen<br />

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem<br />

Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt<br />

sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um<br />

1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8a <strong>des</strong> Vierten<br />

Buches Sozialgesetzbuch,<br />

2. 12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen,<br />

für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Vierten<br />

Buches Sozialgesetzbuch darstellen,<br />

der Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen<br />

oder unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4f, 9 Abs. 5, <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche<br />

Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein<br />

Zwölftel.<br />

(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach<br />

Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden<br />

Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,<br />

vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro,<br />

der Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im<br />

Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 14 <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

beziehen, die in einem inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend


genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro. Für die Inanspruchnahme<br />

von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die<br />

in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt <strong>des</strong><br />

Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die<br />

sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen<br />

<strong>des</strong> Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2<br />

gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten<br />

oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

darstellen oder unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4f, 9 Abs. 5, <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie<br />

nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen<br />

<strong>des</strong> Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.<br />

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige<br />

für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto <strong>des</strong> Erbringers<br />

der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung<br />

erfolgt ist.<br />

(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den<br />

Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.<br />

Anwendungsschreiben zu <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />

vom 26. Oktober 2007<br />

Sitzung ESt V/07 - TOP 18<br />

IV C 4 - S 2296-b/07/0003<br />

2007/0484038<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />

gilt für die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> Folgen<strong>des</strong>:<br />

I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong><br />

1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong>)<br />

1 Der Begriff <strong>des</strong> haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt<br />

eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören<br />

u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen,<br />

die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen<br />

nicht dem Grunde nach unter die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong> fallen -<br />

und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachun-


terricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen<br />

nicht darunter.<br />

2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong>)<br />

2 Die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen,<br />

wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung<br />

im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren<br />

teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht je<strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8<br />

a SGB IV nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />

erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. <strong>§</strong> 8 a<br />

SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten<br />

Haushalt begründet ist. Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer<br />

Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene<br />

geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> begünstigt<br />

(zur Berücksichtigung siehe Rdnr. 8).<br />

3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong>)<br />

3 Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden<br />

Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (<strong>§</strong><strong>§</strong><br />

1360, 1<strong>35</strong>6 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (<strong>§</strong> 1619 BGB)<br />

ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> nicht<br />

begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />

Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten<br />

Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt<br />

und es <strong>des</strong>halb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis<br />

fehlt.<br />

4 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt<br />

werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen<br />

Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.


4. Haushaltsnahe Dienstleistung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>)<br />

5 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> gehören nur Tätigkeiten,<br />

die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> gehören,<br />

gewöhnlich durch Mitglieder <strong>des</strong> privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur<br />

oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.:<br />

- Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen<br />

Fensterputzer),<br />

- Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),<br />

- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).<br />

6 Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen<br />

Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese<br />

Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 9 gehören,<br />

wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.<br />

7 Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt<br />

werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen<br />

auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht<br />

(z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).<br />

8 Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu<br />

den haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen<br />

werden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen.<br />

9 Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />

der Pflegestufen I bis III im Sinne der <strong>§</strong><strong>§</strong> 14, 15 SGB XI besteht, die nach <strong>§</strong> 43 Abs. 3 SGB XI als<br />

Härtefall anerkannt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der<br />

Höchstbetrag der Steuerermäßigung (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz <strong>EStG</strong>). Dies gilt nicht für Aufwendungen<br />

von Personen der sogenannten Pflegestufe 0, die nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2007<br />

(Az. III R 39/05) ihnen gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze nach <strong>§</strong> 33 <strong>EStG</strong> als außergewöhnliche<br />

Belastung geltend machen können. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid<br />

oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder <strong>des</strong> privaten Versicherungsunternehmens, das<br />

die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach <strong>§</strong> 65 Abs. 2<br />

EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person<br />

auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen<br />

Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person


durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen<br />

Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen<br />

der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden<br />

z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur<br />

einmal in Anspruch genommen werden.<br />

10 Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach <strong>§</strong> 33 b Abs. 3<br />

Satz 3 <strong>EStG</strong> in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />

Abs. 2 <strong>EStG</strong> bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende<br />

Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag<br />

nach <strong>§</strong> 33 b Abs. 6 <strong>EStG</strong> in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> bei ihm aus.<br />

5. Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

11 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis,<br />

die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen<br />

Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen,<br />

die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb <strong>des</strong> Haushalts <strong>des</strong><br />

Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit<br />

einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong>, wenn die Betreuung<br />

im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder<br />

pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur<br />

dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, <strong>des</strong> Pflegenden oder Betreuenden<br />

im Haushalt gehören. Liegen jedoch die Voraussetzungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz <strong>EStG</strong><br />

vor, so ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die<br />

Pflege und Betreuung nicht im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten<br />

oder betreuten Person durchgeführt wird.<br />

12 Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> ist auch möglich,<br />

wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind<br />

die im Haushalt <strong>des</strong> Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B.<br />

Reinigung <strong>des</strong> Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein<br />

Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung<br />

für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell<br />

genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.


13 Zum inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige<br />

einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (<strong>§</strong> 32 <strong>EStG</strong>) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das<br />

Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.<br />

Der Steuerpflichtige kann <strong>des</strong>halb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt<br />

werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> in<br />

Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen<br />

insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.<br />

II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong>)<br />

14 <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungsund<br />

Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen erbracht<br />

werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder<br />

kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder <strong>des</strong> privaten Haushalts erledigt<br />

werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften<br />

durchgeführt werden.<br />

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:<br />

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,<br />

- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,<br />

- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,<br />

- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -<br />

rohren,<br />

- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),<br />

- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,<br />

- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,<br />

- Modernisierung <strong>des</strong> Badezimmers,<br />

- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine,<br />

Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung<br />

mitversichert werden können),<br />

- Maßnahmen der Gartengestaltung,<br />

- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,<br />

unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand<br />

darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.<br />

Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder<br />

Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.


15 Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für<br />

die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen<br />

für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen<br />

zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind<br />

nicht begünstigt. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Ableitungen. Aufwendungen für technische Prüfdienste sind<br />

nicht begünstigt, da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind (vgl. auch Rdnr. 29).<br />

16 Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch<br />

Kleinunternehmer im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.<br />

III Anspruchsberechtigte<br />

17 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> grundsätzlich nur<br />

in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 <strong>EStG</strong> Arbeitgeber oder in Fällen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />

Abs. 2 <strong>EStG</strong> Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenstän-<br />

digen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 12).<br />

18 Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgen<strong>des</strong>: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu<br />

einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen)<br />

oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw.<br />

der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung<br />

in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung<br />

- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen<br />

(zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - siehe Rdnr. 8),<br />

Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (<strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>EStG</strong>) jeweils gesondert aufgeführt sind,<br />

- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr. 29) ausgewiesen<br />

ist und<br />

der Anteil <strong>des</strong> jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben<br />

sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung<br />

<strong>des</strong> Verwalters über den Anteil <strong>des</strong> jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine<br />

derartige Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.<br />

19 Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />

<strong>EStG</strong> beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes<br />

Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tä-


tigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger <strong>des</strong> Heimes unbar<br />

gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung<br />

(vgl. Rdnr. 18) <strong>des</strong> Vermieters oder seines Verwalters bzw. <strong>des</strong> Trägers <strong>des</strong> Heimes nachgewiesen<br />

wird.<br />

20 Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis<br />

zusammen (sogenannter Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung<br />

für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool<br />

Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen,<br />

gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter (vgl. Rdnr. 18 und 19) entsprechend.<br />

IV Begünstigte Aufwendungen<br />

1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

21 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das<br />

beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung <strong>des</strong> zeitlichen Anteils der zu<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.<br />

2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausga-<br />

ben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung<br />

22 Eine Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht<br />

vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach <strong>§</strong> 10 f <strong>EStG</strong>) oder als außergewöhnliche<br />

Belastungen berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der<br />

zumutbaren Belastung nach <strong>§</strong> 33 Abs. 3 <strong>EStG</strong> nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt<br />

wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> in Anspruch nehmen. Werden<br />

im Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> 33 <strong>EStG</strong> Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei <strong>§</strong> 33<br />

<strong>EStG</strong> als auch bei <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare<br />

Eigenbelastung vorrangig auf die nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> begünstigten Aufwendungen entfällt.<br />

23 Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. <strong>§</strong> 10 Abs.<br />

1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong>, kommt ein Abzug nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> nicht in Betracht (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 und<br />

Abs. 2 Satz 3 <strong>EStG</strong>). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen<br />

übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind<br />

übersteigen.


24 Bei Aufnahme eines Aupairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die<br />

Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten<br />

nicht im Rahmen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. <strong>§</strong> 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 <strong>EStG</strong><br />

nachgewiesen (vgl. Rdnr. 5 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 19. Januar 2007, BStBl I S. 184), kann ein Anteil<br />

von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a <strong>EStG</strong> vorliegen.<br />

3. Umfang der begünstigten Aufwendungen<br />

25 Zu den begünstigten Aufwendungen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 <strong>EStG</strong> gehört der<br />

Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung <strong>des</strong> Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger<br />

Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge,<br />

die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die<br />

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge,<br />

die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.<br />

26 Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

<strong>EStG</strong> (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber<br />

von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach <strong>§</strong> 28 h<br />

Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden,<br />

die Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer be-<br />

ziffert.<br />

27 Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 <strong>EStG</strong>, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt<br />

und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben<br />

wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die<br />

allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.<br />

28 Die Höchstbeträge nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 <strong>EStG</strong> mindern sich für jeden vollen Kalendermonat,<br />

in dem die Voraussetzungen nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 <strong>EStG</strong> nicht vorgelegen haben, um<br />

ein Zwölftel.<br />

29 Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen<br />

Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich<br />

der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im


Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen<br />

gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine)<br />

bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel,<br />

Streugut). Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.<br />

Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B.<br />

Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Ba<strong>des</strong>, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Auch Aufwendungen,<br />

bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche<br />

gilt für Verwaltergebühren.<br />

30 Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert<br />

ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung <strong>des</strong> Rechnungsbetrages in Arbeitskosten<br />

bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu<br />

beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation<br />

ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a<br />

<strong>EStG</strong> erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht<br />

erforderlich.<br />

31 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang<br />

mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht<br />

von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veran-<br />

lagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.<br />

32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung<br />

abzustellen (<strong>§</strong> 11 Abs. 2 <strong>EStG</strong>). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche<br />

Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums<br />

von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet<br />

worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.<br />

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis<br />

Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar <strong>des</strong> Folgejahres fällig werden, noch zu den<br />

begünstigten Aufwendungen <strong>des</strong> Vorjahres.<br />

33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer<br />

und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und<br />

Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt<br />

oder durch eine Bescheinigung <strong>des</strong> Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen<br />

für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung <strong>des</strong> Treppenhauses, Gartenpflege,<br />

Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vor-


auszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen<br />

erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn<br />

Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung<br />

im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für<br />

die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden<br />

sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die<br />

Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.<br />

34 Die Höchstbeträge nach <strong>§</strong> <strong>35</strong>a <strong>EStG</strong> können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden<br />

(<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 3 <strong>EStG</strong>). Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem<br />

Haushalt und sind beide Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber<br />

haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen,<br />

erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen,<br />

es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt auch für Partner<br />

einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />

4. Nachweis<br />

<strong>35</strong> Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker-<br />

oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 <strong>EStG</strong> ist die Steuerermäßigung<br />

davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die<br />

Zahlung auf ein Konto <strong>des</strong> Erbringers der Leistung durch einen Beleg <strong>des</strong> Kreditinstituts nachweist (<strong>§</strong><br />

<strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 5 <strong>EStG</strong>). Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus Rdnr. 33 ergeben-<br />

den Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen.<br />

36 Die Zahlung auf das Konto <strong>des</strong> Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung.<br />

Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung<br />

abgebucht oder im Wege <strong>des</strong> Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung<br />

mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe<br />

eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen<br />

Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.<br />

V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen<br />

37 Neben der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EStG</strong> für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach<br />

Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 1


Satz 1 Nr. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung<br />

nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 1 und 2 <strong>EStG</strong> ausgeschlossen (<strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 4 <strong>EStG</strong>).<br />

VI Anwendungsregelung<br />

38 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum<br />

die BMF-Schreiben vom 1. November 2004 (BStBl I S. 958) und vom 3. November 2006 (BStBl<br />

I S. 711). Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong> a Abs. 2 Satz 2 <strong>EStG</strong> im Veranlagungszeitraum 2006 ist<br />

erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum<br />

2006 erfolgte (<strong>§</strong> 52 Abs. 50 b <strong>EStG</strong>).<br />

39 Rdnr. 8 und 20 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.<br />

Das Gleiche gilt für die Rdnrn. 12, 18 und 19 (Heimbewohner, Wohnungseigentümergemeinschaften,<br />

Mieter), soweit es um die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>35</strong>a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong> geht. Für Kalenderjahre<br />

bis einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 30 Satz 1 der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten<br />

an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden; in den Fällen der Rdnr. 33<br />

Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 können die in Rechnungen <strong>des</strong> Jahres 2006 im Schätzungswege<br />

ermittelten Arbeitskosten auch im Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht werden.

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