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Der Energieausweis Bei der Wohnungssuche konnten Mieter bislang

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<strong>Der</strong> <strong>Energieausweis</strong><br />

<strong>Bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungssuche</strong> <strong>konnten</strong> <strong>Mieter</strong> <strong>bislang</strong> nur sehr begrenzt ihre Wahl auch vom<br />

Energieverbrauch beziehungsweise dem energetischen Zustand des Gebäudes abhängig<br />

machen. Dies wird sich zukünftig än<strong>der</strong>n, weil die Bundesregierung aufgrund <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung<br />

aus einer EU-Richtlinie über Energieeffizienz (2002/91/EG vom 16.12.2002, ABl. EG<br />

2003, Nr. L 1, S. 65) die Einführung von <strong>Energieausweis</strong>en beschlossen hat. Diese sind potenziellen<br />

<strong>Mieter</strong>n o<strong>der</strong> Kaufinteressenten bei Anmietung o<strong>der</strong> Erwerb einer Immobilie zugänglich<br />

zu machen. Im <strong>Energieausweis</strong> sind Informationen über den energetischen Zustand<br />

des Gebäudes ausgewiesen. Über den Vergleich mit an<strong>der</strong>en Ausweisen kann eine Marktbewertung<br />

vorgenommen werden. <strong>Wohnungssuche</strong>nde <strong>Mieter</strong> aber auch Kaufinteressenten<br />

einer Immobilie können bei ihrer Wohnungswahl also demnächst auf einen möglichst guten<br />

energetischen Zustand achten. Je mehr <strong>Mieter</strong> bei <strong>der</strong> Wohnungswahl den energetischen<br />

Zustand in ihre Entscheidung einbeziehen, je mehr werden Vermieter, so die Annahme <strong>der</strong><br />

Bundesregierung, mittelfristig ihr Wohngebäude energetisch sanieren, um am Markt bessere<br />

Vermietungschancen zu haben. In Gebieten mit hoher Nachfrage wird <strong>der</strong> <strong>Energieausweis</strong><br />

als Entscheidungshilfe aber aller Voraussicht nach keine beson<strong>der</strong>s große Rolle spielen.<br />

Gleichwohl: Das Zugänglichmachen des Ausweises ist natürlich überall Pflicht.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung des <strong>Energieausweis</strong>es soll mittelfristig <strong>der</strong> energetische Zustand bundesdeutscher<br />

Wohngebäude besser werden und damit über die Energieeinsparung ein <strong>Bei</strong>trag<br />

zum Klimaschutz geleistet werden.<br />

Eine wohnungsweise Betrachtung des individuellen Energieverbrauchs eines Haushalts o<strong>der</strong><br />

gar <strong>der</strong> zukünftigen Energiekosten wird mit dem <strong>Energieausweis</strong> nicht ermöglicht. Sie wäre<br />

wegen des unterschiedlichen Verbraucherverhaltens wenig sinnvoll. Ein <strong>Energieausweis</strong> mit<br />

gutem energetischem Zustand bedeutet also nicht zwingend für den einzelnen <strong>Mieter</strong> in seiner<br />

Wohnung einen niedrigen Verbrauch o<strong>der</strong> gar niedrige Wärmekosten. Denn diese Verbrauchsdaten<br />

einzelner Wohnungen differieren stark in Abhängigkeit vom jeweiligen Nutzerverhalten<br />

und von <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Wohnung im Gebäude. Für die Kosten ist neben dem energetischen<br />

Zustand natürlich vor allem <strong>der</strong> Wärmepreis von Bedeutung, über den die <strong>Energieausweis</strong>e<br />

keine Aussagen treffen.<br />

Was ist <strong>der</strong> <strong>Energieausweis</strong>?<br />

<strong>Der</strong> <strong>Energieausweis</strong> soll Aussagen über den energetischen Zustand eines Gebäudes treffen.<br />

Es ist ein vierseitiges Formular, in dem nähere Angaben zu dem betreffenden Gebäude und<br />

Energiekennwerte dargestellt sind. Unter Umständen sind dem <strong>Energieausweis</strong> auch sogenannte<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsempfehlungen auf einem <strong>Bei</strong>blatt angefügt, die die Hersteller von<br />

<strong>Energieausweis</strong>en dem Vermieter o<strong>der</strong> Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich mitliefern<br />

müssen. Es gibt Formulare für Wohngebäude, Nichtwohngebäude (z.B. Gewerbebauten) und<br />

öffentliche Gebäude (z.B. Schulen). In diesem Infoblatt wird im Folgenden nur <strong>der</strong> <strong>Energieausweis</strong><br />

für Wohngebäude näher betrachtet. <strong>Energieausweis</strong>e müssen bundesweit mit Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung vom 24 Juli 2007 (Bundesgesetz-


latt 2007, Seite 1519), - im Folgenden: EnEV 2007 -, zum 1. Oktober 2007 nach Inhalt und<br />

Aufbau dem Muster aus <strong>der</strong> Verordnung entsprechen.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Energieausweis</strong> soll einen Vergleich ermöglichen und damit die Auswahl einer Wohnung<br />

beeinflussen können. Dazu wird im <strong>Energieausweis</strong> als Maßstab für den energetischen Zustand<br />

ein für das betreffende Wohngebäude ermittelter Energiekennwert angegeben. Es gilt<br />

generell, je niedriger <strong>der</strong> Energiekennwert, desto besser ist <strong>der</strong> energetische Zustand.<br />

Ab wann gibt es <strong>Energieausweis</strong>e?<br />

<strong>Bei</strong>m Neubau von Wohngebäuden müssen Bauherren bereits seit geraumer Zeit <strong>Energieausweis</strong>e<br />

erstellen und den Eigentümern aushändigen. Ergänzt wird diese Regelung nun<br />

durch die Neufassung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung. Danach müssen <strong>Energieausweis</strong>e<br />

gemäß <strong>der</strong> neuen Verordnung<br />

ab 1.7.2008 für Wohngebäude <strong>der</strong> Baufertigstellungsjahre bis 1965<br />

ab 1.1.2009 für Wohngebäude, die nach 1965 errichtet wurden<br />

den potenziellen Käufern o<strong>der</strong> <strong>Mieter</strong>n zugänglich gemacht werden, wenn Wohnungen o<strong>der</strong><br />

Wohngebäude verkauft o<strong>der</strong> vermietet werden sollen. Für Räume, die nicht unter Einsatz von<br />

Energie beheizt o<strong>der</strong> gekühlt werden, wie zum <strong>Bei</strong>spiel Garagen o<strong>der</strong> Lagerräume, müssen<br />

keine <strong>Energieausweis</strong>e zugänglich gemacht werden. Eine Befreiung gilt auch für Wohnräume,<br />

die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr bestimmt sind und für<br />

Baudenkmäler.<br />

Was bedeutet: "<strong>der</strong> <strong>Energieausweis</strong> ist zugänglich zu machen"?<br />

Gemäß <strong>der</strong> EU-Richtlinie sind <strong>Energieausweis</strong>e potenziellen Erwerbern o<strong>der</strong> <strong>Mieter</strong>n vorzulegen.<br />

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung<br />

unter Bezug auf die Ermächtigungsnorm von § 5 a Satz 2 Nr. 6 Energieeinspargesetz<br />

- EnEG - daraus gemacht, dass bei Kauf o<strong>der</strong> Anmietung <strong>der</strong> <strong>Energieausweis</strong> zugänglich<br />

gemacht werden muss. <strong>Der</strong> Berliner <strong>Mieter</strong>verein e.V. geht davon aus, dass <strong>der</strong> Zweck<br />

<strong>der</strong> deutschen wie <strong>der</strong> europäischen Vorschrift nur erfüllt werden kann, wenn darunter die<br />

Vorlage des <strong>Energieausweis</strong>es zu verstehen ist. Dies bedeutet konkret, dass <strong>der</strong> Vermieter<br />

zum <strong>Bei</strong>spiel bei einer Wohnungsbesichtigung spätestens auf Verlangen des Mietinteressenten<br />

den <strong>Energieausweis</strong> vorlegt. In <strong>der</strong> Begründung zur Energieeinsparverordnung (BR-<br />

Drucksache 282/07) heißt es, dass noch während <strong>der</strong> Entscheidungsfindung des Miet- o<strong>der</strong><br />

Kaufinteressenten die Einsichtnahme ermöglicht werden soll. Es wird allerdings ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme durch Aushang z.B. während <strong>der</strong> Besichtigung<br />

o<strong>der</strong> durch Bereithalten im Büro des Vermieters o<strong>der</strong> Verkäufers geschehen könne. Wichtig<br />

wird auch sein, dass <strong>der</strong> potenzielle <strong>Mieter</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Wohnungssuche</strong> genügend Zeit erhält,<br />

den komplizierten <strong>Energieausweis</strong> in Ruhe zu lesen. Per Kabinettsbeschluss war zur Vereinfachung<br />

von <strong>der</strong> Bundesregierung ein Anspruch auf Kopie des Ausweises verankert worden,<br />

<strong>der</strong> lei<strong>der</strong> vom Bundesrat wie<strong>der</strong> herausgenommen wurde und nun nicht mehr Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Verordnung ist. Ob <strong>Mieter</strong> den <strong>Energieausweis</strong> gegebenenfalls abfotografieren dürfen,<br />

wird sich noch in <strong>der</strong> Praxis erweisen.


Wird ein <strong>Energieausweis</strong> vom Vermieter o<strong>der</strong> Verkäufer nicht, nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig zugänglich gemacht, dann handelt dieser ordnungswidrig. Dies kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu 15.000 Euro pro Fall geahndet werden. Anzuzeigen ist die Ordnungswidrigkeit<br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde. Dies wird in Berlin vermutlich die Senatsverwaltung für<br />

Wirtschaft sein. Ein ordnungswidriges Vermieterhandeln führt allerdings nicht zu einer<br />

Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen.<br />

Wer ist "potenzieller" <strong>Mieter</strong>?<br />

<strong>Der</strong> <strong>Energieausweis</strong> ist laut Verordnung und auch EU-Richtlinie nur potenziellen <strong>Mieter</strong>n o<strong>der</strong><br />

Käufern zugänglich zu machen. Laut Begründung <strong>der</strong> Bundesregierung sei ein "potenzieller"<br />

<strong>Mieter</strong> ein Interessent, <strong>der</strong> ein ernsthaftes Interesse an <strong>der</strong> Anmietung einer Wohnung zeigt<br />

und beispielsweise ein Objekt besichtigt. Wer sich also vorab, z.B. telefonisch, über Zimmerzahl,<br />

Lage und Ausstattung informiert, ist zwar ein Mietinteressent, soll aber demnach keinen<br />

Anspruch auf Information über den energetischen Zustand des Wohngebäudes haben.<br />

Zwei Arten von Kennwerten<br />

Die neue Verordnung ermöglicht Vermietern und Verkäufern grundsätzlich die Erstellung von<br />

zwei verschiedenen Berechnungsarten des Energiekennwertes. Auf Seite 2 des <strong>Energieausweis</strong>musters<br />

wird <strong>der</strong> Energiebedarfskennwert aufgeführt. <strong>Der</strong> Energiebedarf wird auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten unter standardisierten Randbedingungen<br />

ermittelt. Die energetische Qualität lässt sich so unabhängig vom Nutzerverhalten<br />

berechnen. Erlaubt ist unter speziellen Bedingungen aber auch die Berechnung eines<br />

Energieverbrauchskennwertes, <strong>der</strong> alternativ aber auch zusätzlich auf Seite 3 des Ausweises<br />

benannt werden kann. Das Musterausweisformular <strong>der</strong> Bundesregierung sieht also beide<br />

Versionen vor. Dem Verbrauchskennwert liegt <strong>der</strong> Energieverbrauch gemäß <strong>der</strong> letzten drei<br />

Abrechnungsjahre für Heiz- und Warmwasserkosten zugrunde. Umfangreicher Wohnungsleerstand<br />

ist angemessen zu berücksichtigen. <strong>Der</strong> Verbrauchsausweis wird von <strong>der</strong> Wohnungswirtschaft<br />

favorisiert, weil die Ausweise erheblich billiger sind und von den Abrechnungsfirmen<br />

als Nebengeschäft für circa 30 bis 50 Euro pro Stück mit erstellt werden können.<br />

Außerdem zeigen Untersuchungen, dass <strong>der</strong> Verbrauchkennwert offenbar etwas günstiger<br />

ausfällt als die vereinfachte Berechnung nach Bedarf.<br />

Das Wahlrecht zwischen den beiden Kennwerten besteht grundsätzlich für Wohngebäude ab<br />

5 Wohnungen. Für Eigentümer besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Bedarfsausweises<br />

nur dann, wenn ab dem 1.10.2008 ein <strong>Energieausweis</strong> für ein Wohngebäude unter 5 Wohnungen<br />

erstellt wird, dessen Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde o<strong>der</strong> das nicht<br />

mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ersten Wärmeschutzverordnung erreicht.<br />

Wie lese ich einen <strong>Energieausweis</strong>?<br />

<strong>Energieausweis</strong>e müssen gemäß einem Muster aus <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung erstellt<br />

werden. Ob <strong>der</strong> jeweils dem potenziellen <strong>Mieter</strong> zugänglich gemachte Ausweis dem Muster


entspricht, ergibt sich dadurch, ob er Informationen zu den im Folgenden genannten Punkten<br />

beinhaltet.<br />

Gültigkeitsdauer:<br />

<strong>Energieausweis</strong>e nach <strong>der</strong> neuen EnEV sind 10 Jahre gültig. Achtung: <strong>Energieausweis</strong>e gemäß<br />

älterer Energieeinsparverordnungen und Ausweise, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> EnEV<br />

2007 von Gebietskörperschaften, zum <strong>Bei</strong>spiel Kommunen, o<strong>der</strong> in Anwendung <strong>der</strong> Regeln<br />

des Entwurfs <strong>der</strong> Bundesregierung nach dem 25.4.2007 erstellt worden sind, behalten ihre<br />

Gültigkeit, allerdings höchstens 10 Jahre ab Tag <strong>der</strong> Ausstellung.<br />

Gebäudedaten:<br />

Aufzuführen sind Gebäudetyp, Adresse, Gebäudeteil, Baujahr und Baujahr <strong>der</strong> Anlagentechnik<br />

(Heizung), Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen und die Gebäudenutzfläche. Diese Fläche ist bei<br />

Mehrfamilienhäusern das 1,2-fache <strong>der</strong> Wohnfläche, bei Ein- und Zweifamilienhäusern das<br />

1,35-fache.<br />

Bedarf o<strong>der</strong> Verbrauch:<br />

Im Ausweis ist zu erklären, auf welcher Grundlage die Berechnungen erstellt wurden, dem<br />

Energiebedarf o<strong>der</strong> dem Energieverbrauch. Denkbar ist auch, dass beide Berechnungen<br />

vorgenommen wurden. Zur Vergleichbarkeit von Energiebedarf und Energieverbrauch, siehe<br />

unten.<br />

Aussteller:<br />

<strong>Der</strong> <strong>Energieausweis</strong> muss vom Aussteller, nicht dem Vermieter, unterzeichnet sein. Die<br />

Gruppe möglicher Aussteller ist groß, z.B. Absolventen einer Hochschule <strong>der</strong> Fachrichtung,<br />

Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, etc. o<strong>der</strong> z.B. Personen, die ein zulassungspflichtiges<br />

Gewerbe im Bau o<strong>der</strong> Ausbau betreiben o<strong>der</strong> Handwerksmeister <strong>der</strong> zulassungsfreien<br />

Handwerksbetriebe. Fortbildung bzw. Ausbildungsschwerpunkte im Bereich des energiesparenden<br />

Bauens sind ebenfalls erfor<strong>der</strong>lich. Es muss auch erkennbar sein, ob die <strong>der</strong><br />

Berechnung zugrunde liegenden Daten durch den Aussteller o<strong>der</strong> den Eigentümer erhoben<br />

wurden.<br />

Energiebedarf:<br />

<strong>Der</strong> berechnete Energiebedarf wird als Endenergiebedarf und als Primärenergiebedarf ausgewiesen.<br />

Als Maßstab für den energetischen Zustand werden beide rechnerischen Kennwerte<br />

in <strong>der</strong> Maßeinheit Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/qm/a) angegeben.<br />

<strong>Der</strong> Energiebedarf wird auf Grundlage von Bauunterlagen und unter Annahmen von standardisierten<br />

Bedingungen, z.B. Klimadaten, Nutzerverhalten, Innentemperatur und Wärmegewinne<br />

berechnet. <strong>Der</strong> Primärenergiebedarf umfasst zusätzlich die ökologische Bewertung<br />

(Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) des Energieträgers (z.B. Gas o<strong>der</strong> Öl)


außerhalb des Gebäudes. Die Angabe des Primärenergiebedarfs ist zwar für den grundsätzlichen<br />

Klimaschutz interessant, kann aber zu Missverständnissen führen. So liegt beispielsweise<br />

für Gebäude, die mit Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung versorgt werden, <strong>der</strong><br />

Primärenergiebedarf unter dem Endenergiebedarf. <strong>Bei</strong>de Kennwerte werden auf einem<br />

(Farb-)Bandtacho dargestellt. Diese können dann mit den Kennwerten an<strong>der</strong>er Ausweise<br />

dieser Gebäudeart verglichen werden. <strong>Mieter</strong>, für die die Ökologie ganz oben steht, sollten<br />

Primärenergiekennwerte vergleichen. Allerdings besteht für diese Vergleiche nicht viel Auswahl,<br />

denn bei den vermutlich am häufigsten anzutreffenden Ausweisen auf Basis des Verbrauchs<br />

ist ein Primärenergiekennwert nicht darstellbar. Mehr Vergleichsmöglichkeiten hat<br />

man also, wenn man die Endenergiebedarfskennwerte vergleicht. In diesen Vergleich sind<br />

grundsätzlich auch die Verbrauchsausweise einzubeziehen. Ein weiterer Vorteil: <strong>Bei</strong>m Vergleich<br />

von Endenergiebedarf und/o<strong>der</strong> Verbrauch liegt man insgesamt auch näher an einem<br />

Heizkostenvergleich. Als weitere Vergleichsmöglichkeit ist im <strong>Energieausweis</strong> ein kleinerer<br />

(Farbband)Tacho mit pauschalen bundesweiten Vergleichswerten des Endenergiebedarfs<br />

enthalten. Niedrige Kennwerte befinden sich auf dem Bandtacho, so dieser in Farbe abgebildet<br />

ist, im tiefgrünen Bereich. Ein schlechter energetischer Zustand mit hohen Kennwerten ist<br />

im gelb/roten Bereich des Farbbandtachos zu finden.<br />

Die Angabe <strong>der</strong> CO2-Emissionen ist freiwillig. <strong>Der</strong> Nachweis auf Einhaltung von Vorschriften<br />

aus <strong>der</strong> EnEV bezieht sich nur auf Ausweise, die bei Neubau und umfassen<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

auszustellen sind. Mit den Einzelangaben zum Endenergiebedarf und auch den sonstigen<br />

Angaben wird <strong>der</strong> <strong>Mieter</strong> wenig anfangen können. <strong>Bei</strong>spielsweise sind Gebäude mit Lüftungsanlagen<br />

schwer vergleichbar mit Gebäuden, in denen ausschließlich über Fenster gelüftet<br />

wird.<br />

Energieverbrauch:<br />

Alternativ zum oben genannten Energiebedarf kann <strong>der</strong> Aussteller im Ausweis auch einen<br />

Energieverbrauchskennwert auf Basis des erfassten Energieverbrauchs des Gebäudes in<br />

den drei vorausgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahren o<strong>der</strong> Abrechnungsjahren angeben. Die Ermittlung<br />

dieses Kennwertes ist zumindest bei zentralbeheizten Wohngebäuden einfach. Im Ausweis<br />

wird für jeden Abrechnungszeitraum, <strong>der</strong> 12 Monate umfassen muss, die verbrauchte<br />

Brennstoffmenge in Kilowattstunden und <strong>der</strong> Anteil davon für Warmwasser angegeben. <strong>Der</strong><br />

Verbrauchskennwert pro Jahr ergibt sich aus <strong>der</strong> Division <strong>der</strong> verbrauchten Energiemenge<br />

durch die Gebäudenutzfläche, multipliziert mit einem Klimabereinigungsfaktor, durch den<br />

Temperaturunterschiede zwischen den einzelnen Abrechnungszeiträumen ausgeglichen<br />

werden. <strong>Der</strong> auf dem (Farbband-) Tacho angegebene Verbrauchskennwert ist <strong>der</strong> Durchschnitt<br />

<strong>der</strong> drei Verbrauchskennwerte aus den angegebenen Abrechnungsjahren. Verbrauchskennwerte<br />

mit den auf dem kleinen (Farbband-) Tacho dargestellten bundesweiten<br />

Vergleichswerten für Endenergiebedarf in Bezug zu setzen, hält <strong>der</strong> Berliner <strong>Mieter</strong>verein<br />

allerdings nicht für seriös. <strong>Der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Berliner Mietspiegelerhebung im Jahre 2005<br />

ermittelte durchschnittliche Verbrauchskennwert freifinanzierter Wohngebäude lag zwischen<br />

150 und 160 kWh/Jahr. Eine Entscheidungshilfe bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Wohnung sollte nur über


den Vergleich von Kennwerten aus konkret vorliegenden Ausweisen an<strong>der</strong>er Wohngebäude<br />

erfolgen.<br />

Längerer Wohnungsleerstand ist durch Verringerung <strong>der</strong> zugrunde gelegten Fläche angemessen<br />

zu berücksichtigen. Verbrauchskennwerte können auch in Gebäuden mit Gasetagenheizungen<br />

berechnet werden, wenn <strong>der</strong> Energieversorger dem Aussteller die aggregierten<br />

Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude überlässt.<br />

Was ist, wenn <strong>der</strong> dem potenziellen <strong>Mieter</strong> vorgelegte Ausweis die Vorschriften <strong>der</strong> EnEV<br />

2007 nicht einhält?<br />

Mietverträge, die mit Kenntnis dieser Ausweise abgeschlossen wurden, bleiben gültig. An<strong>der</strong>e<br />

Konsequenzen können sich jedoch ergeben, wenn <strong>der</strong> Ausweis Bestandteil des Mietvertrages<br />

geworden ist (siehe unten). Hat <strong>der</strong> potenzielle <strong>Mieter</strong> einen gegenüber den EnEV-<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen fehlerhaften Ausweis zugänglich gemacht bekommen, so kann er bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde eine Anzeige erstatten, die dann zu einem Bußgeld von bis zu 15.000<br />

Euro für den Vermieter führen kann.<br />

Vorsicht bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

Im Grundsatz kann <strong>der</strong> <strong>Mieter</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Wohnungssuche</strong> die Endenergiebedarfskennwerte und<br />

die Verbrauchskennwerte miteinan<strong>der</strong> vergleichen. Bedarfsausweise auf Basis eines vereinfachten<br />

Verfahrens haben keine höhere Qualität als Verbrauchsausweise zentral beheizter<br />

Wohngebäude mit mehr als fünf bewohnten Wohneinheiten. Vorsicht ist nach Auffassung<br />

des Berliner <strong>Mieter</strong>vereins aber bei Verbrauchsausweisen geboten, die für Wohngebäude<br />

unter 5 Wohneinheiten erstellt werden o<strong>der</strong> die einen umfangreichen und stetig wechselnden<br />

Leerstand haben. <strong>Der</strong>en Aussagekraft ist beschränkt wegen des deutlichen Einflusses von<br />

Nutzerverhalten.<br />

Bedauerlicherweise redet die Bundesregierung in <strong>der</strong> neuen Verordnung den Energieverbrauch<br />

schön, sodass eine ehrliche Bewertung insgesamt erschwert wird. Dies geschieht<br />

zum einen bei <strong>der</strong> Berechnung des Energieverbrauchs durch Zugrundelegung eines Multiplikationsfaktors<br />

(1,2) für die Ermittlung einer Gebäudenutzfläche statt <strong>der</strong> (beheizten) Wohnfläche.<br />

Auf diese Weise werden viele Verbrauchsausweise im "grünen" Bereich liegen, die<br />

<strong>bislang</strong> deutlich an<strong>der</strong>s bewertet wurden. Zum an<strong>der</strong>en lassen die im Ausweis von <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

dargelegten, völlig überhöhten Durchschnittsvergleichswerte für den Endenergiebedarf<br />

die tatsächlich ermittelten Kennwerte fast immer gut aussehen. <strong>Der</strong> Vergleich eines<br />

Verbrauchskennwertes mit den pauschalierten bundesweiten Endenergiebedarfskennwerten<br />

ist nicht hilfreich. Damit wird wegen <strong>der</strong> deutlich überhöhten Vergleichsangaben grundsätzlich<br />

ein Bild erzeugt, in dem <strong>der</strong> energetische Zustand des Wohngebäudes besser erscheint,<br />

als er es de facto ist. Energetische Sanierungen würden somit nur im Ausnahmefall notwendig,<br />

also das Gegenteil dessen was in <strong>der</strong> Klimaschutzdebatte konstatiert wird.


Mietrechtliche Auswirkungen<br />

Mietrechtliche Ansprüche ergeben sich aus den Informationen des <strong>Energieausweis</strong>es nicht,<br />

es sei denn, <strong>der</strong> Ausweis wird ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.<br />

Ist Letzteres <strong>der</strong> Fall, dann ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten: Stimmt <strong>der</strong> tatsächliche<br />

energetische Zustand nicht mit den im <strong>Energieausweis</strong> festgehaltenen Informationen<br />

überein, so kann sich es sich um einen Mangel handeln, beispielsweise dann, wenn ein hoher<br />

Verbrauch im Gebäude, ermittelt aus <strong>der</strong> nächsten Heizkostenabrechnung erheblich abweicht<br />

von einem guten Verbrauchskennwert im beigefügten <strong>Energieausweis</strong>. Voraussetzung<br />

ist, dass erkennbar mit dem Ausweis die Zusicherung bestimmter energetischer Eigenschaften<br />

verbunden ist.<br />

An<strong>der</strong>erseits wollen manche Vermieter gerade eben diese Mängelbeseitigungsansprüche<br />

ausschließen, in dem Sie dem Mietvertrag einen Ausweis mit einem schlechten energetischen<br />

Zustand beifügen. Vorsicht ist für <strong>Mieter</strong> daher immer dann geboten, wenn ein<br />

schlechter Kennwert vertraglich zugesichert wird. Allerdings kann durch die Vereinbarung<br />

eines Kennwertes nicht je<strong>der</strong> Beseitigungsanspruch für Mängel z.B. an <strong>der</strong> Gebäudehülle<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Heizanlage ausgeschlossen werden. So kann auf jeden Fall für neu eintretende<br />

Mängel <strong>der</strong> Kennwert aus dem Ausweis keine Eigenschaftszusicherung darstellen.<br />

Die Kosten für den zugänglich gemachten <strong>Energieausweis</strong> sind we<strong>der</strong> vom potenziellen <strong>Mieter</strong><br />

noch von <strong>der</strong> schon im betreffenden Gebäude wohnenden <strong>Mieter</strong>schaft zu erbringen. Die<br />

Erstellung von <strong>Energieausweis</strong>en gehört nicht zu den Betriebskosten, weil es schon an dem<br />

zur Betriebskostenumlage notwendigen Merkmal des laufenden Entstehens mangelt.

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