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Kap. G 0 zu Gebiets - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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Handbuch Verbandsbeteiligung <strong>NRW</strong><br />

spiel als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> sichern. Nur wenn ein gleichwertiger Schutz<br />

gewährleistet ist, kommt eine Unterschutzstellung etwa durch Vertrag in<br />

Betracht (vgl. da<strong>zu</strong> auch <strong>Kap</strong>. G 5.2).<br />

Nach § 32 Abs. 3 BNatSchG 2010 soll die Unterschutzstellung die Maßgaben<br />

des Artikels 6 <strong>der</strong> FFH-RL garantieren, also das Verschlechterungsverbot<br />

sichern (<strong>Kap</strong>. G 5.5) und einen günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>stand ermöglichen.<br />

Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) können, müssen aber nicht aufgestellt<br />

werden (<strong>Kap</strong>. G 5.3).<br />

0.3.1.3 Verschlechterungsverbot und<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Natura 2000-Gebiete sind grundsätzlich verboten<br />

(§ 33 BNatSchG 2010). Damit wird das Verschlechterungsverbot des Artikels<br />

6 Absatz 2 FFH-RL umgesetzt (<strong>Kap</strong>. G 5.5) Ausnahmen von diesem<br />

Verbot können unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 34 BNatSchG 2010 <strong>zu</strong>gelassen<br />

werden. Danach müssen Pläne und Projekte, die ein FFH-Gebiet<br />

erheblich beeinträchtigen könnten, vor ihrer Zulassung auf Verträglichkeit mit<br />

den Erhaltungszielen des Gebietes geprüft werden („FFH-Verträglichkeitsprüfung“,<br />

§ 34 Abs. 1 BNatSchG 2010, <strong>Kap</strong>. G 5.6). Maßstab für diese Prüfung<br />

sind bei Schutzgebieten die in <strong>der</strong> Schutzgebietsanordnung enthaltenen<br />

Regeln inklusive <strong>der</strong> Ge- und Verbote (<strong>Kap</strong>. G 5.6.4).<br />

Neu ist die Klarstellung in § 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG 2010, wonach <strong>der</strong><br />

Schutzzweck eines bestehenden Schutzgebietes nur dann Maßstab für die<br />

Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist, wenn die jeweiligen<br />

Erhaltungsziele darin bereits berücksichtigt wurden.<br />

Wichtig: „Uralt-Verordnungen“ können also keine Grundlage von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

sein – die Erhaltungsziele, insbeson<strong>der</strong>e die ge botene<br />

<strong>Gebiets</strong>entwicklung muss in diesen Fällen aus den Standarddatenbögen entnommen<br />

werden (vgl. auch <strong>Kap</strong>. G 0.3).<br />

Nach § 36 BNatSchG 2010 bleibt die Notwendigkeit <strong>zu</strong>r Durchführung einer<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für Pläne (auch für Bauleitpläne) unverän<strong>der</strong>t<br />

bestehen (<strong>Kap</strong>. G 5.6.1 und K 5).<br />

§ 34 Abs. 6 BNatSchG 2010 (ehemals § 34 Abs. 1a BNatSchG 2007) verlangt<br />

wie bisher, dass genehmigungs- o<strong>der</strong> anzeigefreie Projekte (etwa<br />

bestimmte Baumaßnahmen o<strong>der</strong> bestimmte landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngen)<br />

<strong>der</strong> Naturschutzbehörde angezeigt werden, wenn sie möglicherweise ein<br />

Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat<br />

einen Monat Zeit, um die FFH-Verträglichkeit <strong>zu</strong> prüfen und eine Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit <strong>zu</strong> fällen. Handelt sie nicht innerhalb eines Monats,<br />

gilt das Projekt als genehmigt.<br />

Die Naturschutzbehörde kann – falls das Projekt ihr nicht vorab angezeigt<br />

wurde – auch dessen Einstellung anordnen. Diese durch das BNatSchG<br />

2007 eingeführte Vorschrift dient als Auffanglösung, um die Naturschutzbehörden<br />

in die Lage <strong>zu</strong> versetzen, sonst ungeregelte Beeinträchtigungen <strong>der</strong><br />

Natura 2000-Gebiete kontrollieren <strong>zu</strong> können.<br />

<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong>, 1. Ergän<strong>zu</strong>ngslieferung, September 2010<br />

<strong>Kap</strong>. G<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong><br />

<strong>Kap</strong>. G 5.6.4<br />

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