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Kap. G 0 zu Gebiets - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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Handbuch Verbandsbeteiligung <strong>NRW</strong><br />

0.1.1.2 Schutzerklärung<br />

§ 22 Abs. 1 BNatSchG 2010 regelt die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gestaltung <strong>der</strong><br />

Schutzerklärung.<br />

§ 22 BNatSchG 2010<br />

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch<br />

Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck,<br />

die <strong>zu</strong>r Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und,<br />

soweit erfor<strong>der</strong>lich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wie<strong>der</strong>herstellungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> enthält die erfor<strong>der</strong>lichen Ermächtigungen hier<strong>zu</strong>. Schutzgebiete können<br />

in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften<br />

Schutz geglie<strong>der</strong>t werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige<br />

Umgebung einbezogen werden.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen weitgehend den bisherigen rahmenrechtlichen<br />

Maßgaben in § 22 Abs. 2 BNatSchG 2007. Die Möglichkeit <strong>zu</strong>m Umgebungsschutz<br />

(§ 22 Abs. 1 S. 2 am Ende) erstreckt sich nunmehr auf sämtliche<br />

Schutzkategorien – also erstmals auf geschützte Landschaftsbestandteile<br />

und Naturdenkmäler.<br />

0.1.1.3 Bundesrechtliche Regelung <strong>der</strong> einstweiligen<br />

Sicherstellung<br />

§ 22 Abs. 3 BNatSchG 2010 enthält eine erstmals unmittelbar geltende<br />

Regelung <strong>zu</strong>r einstweiligen Sicherstellung. Die Regelung ersetzt die bisherigen<br />

Vorgaben in den Landesnaturschutzgesetzen.<br />

§ 22 BNatSchG 2010<br />

(3) Teile von Natur und Landschaft, <strong>der</strong>en Schutz beabsichtigt ist, können für<br />

einen Zeitraum von bis <strong>zu</strong> zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn<br />

<strong>zu</strong> befürchten ist, das durch Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Störungen <strong>der</strong> beabsichtigte<br />

Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Satzes 1 einmalig bis <strong>zu</strong> weiteren zwei Jahren verlängert<br />

werden. (…)<br />

Für geplante Schutzgebiete kann so ein sofortiger Schutz erreicht werden. In<br />

Anlehnung an die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen beläuft sich<br />

die Sicherungsdauer auf zwei Jahre mit einer Verlängerungsoption auf weitere<br />

zwei Jahre.<br />

Wichtig: An<strong>der</strong>s als in manchen Landesnaturschutzgesetzen erstreckt sich<br />

die Option <strong>zu</strong>r einstweiligen Sicherstellung auf sämtliche Schutzkategorien.<br />

<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong>, 1. Ergän<strong>zu</strong>ngslieferung, September 2010<br />

<strong>Kap</strong>. G<br />

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