Kap. G 0 zu Gebiets - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
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Handbuch Verbandsbeteiligung <strong>NRW</strong><br />
0.1.1.4 Neue Schutzkategorie<br />
„Nationale Naturmonumente“<br />
§ 24 Abs. 4 BNatSchG 2010 führt die neue Schutzkategorie „Nationale Naturmonumente“<br />
ein. Der Schutzgebietstyp weist von den Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Bezüge <strong>zu</strong> den Schutzkategorien NSG und Naturdenkmal auf.<br />
§ 22 BNatSchG 2010<br />
Als „nationales Naturmonument“ könnte <strong>zu</strong>m Beispiel die Insel Vilm in Mecklenburg-Vorpommern<br />
gesichert werden.<br />
0.1.1.5 Än<strong>der</strong>ungen einzelner Schutzkategorien<br />
Biosphärenreservate<br />
In Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen Rahmenregelung des § 25 BNatSchG 2007<br />
besteht keine Pflicht <strong>zu</strong>r „rechtsverbindlichen“ Festset<strong>zu</strong>ng des Gesamtgebietes.<br />
Wie bisher sollen Biosphärenreservate „in wesentlichen Teilen ihres<br />
<strong>Gebiets</strong> die Vorausset<strong>zu</strong>ngen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend<br />
eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen“ (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),<br />
<strong>zu</strong> den weiteren Vorausset<strong>zu</strong>ngen s. <strong>Kap</strong>. G 3.2.6.<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
Durch das BNatSchG 2010 ist <strong>der</strong> Schutzzweck von Landschaftsschutzgebieten<br />
(§ 26 BNatSchG) auf den Arten- und Biotopschutz erweitert worden.<br />
Die Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen umfassen bei Landschaftsschutzgebieten jetzt<br />
auch den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild<br />
leben<strong>der</strong> Tier- und Pflanzenarten.<br />
Die Ergän<strong>zu</strong>ngen des Schutzzwecks stellen für die Praxis keine wesentliche<br />
Neuerung dar. Die Rechtsprechung hatte auch bisher schon anerkannt, dass<br />
unter Be<strong>zu</strong>g auf den Schutzzweck „Erhaltung und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts“ Landschaftsschutzgebiete Ver- und<br />
Gebote <strong>zu</strong> Gunsten des Arten- und Biotopschutzes statthaft sind. Dies betraf<br />
etwa Landschaftsschutzgebiete mit beson<strong>der</strong>en Festset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>m Schutz<br />
von Grünland o<strong>der</strong> Wald (s. <strong>Kap</strong>. G 3.2.3.2).<br />
Beachte: Auch wenn es sich bei dem erweiterten Schutzzweck für Landschaftsschutzgebiete<br />
letztlich nur um eine Klarstellung handelt, sollte diese<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong>m Anlass genommen werden, bei Unterschutzstellungen darauf<br />
<strong>zu</strong> achten, dass im Schutzzweck <strong>der</strong> Verordnung bzw. des Landschaftsplan<br />
nicht nur allgemein die Bedeutung des Gebietes als Lebensstätte wild leben<strong>der</strong><br />
Tier- und Pflanzenarten genannt wird, son<strong>der</strong>n die im Gebiet insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>zu</strong> schützenden Arten auch im Einzelnen benannt werden.<br />
<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong>, 1. Ergän<strong>zu</strong>ngslieferung, September 2010<br />
<strong>Kap</strong>. G<br />
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die<br />
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen o<strong>der</strong> landeskundlichen Gründen und<br />
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart o<strong>der</strong> Schönheit von herausragen<strong>der</strong> Bedeutung sind. Nationale<br />
Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete <strong>zu</strong> schützen.<br />
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