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Geschäftspraxis USA 03/2010 - Germany Trade & Invest

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Praxis<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

US-Exportkontrolle , Einfuhrbestimmungen,<br />

Recht und Gesetz, Zoll, Wirtschaftspolitik


Inhalt<br />

2 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Editorial ................................................................................................<br />

US-Exportkontrolle<br />

Neue BIS-Veröffentlichung zum Zweiteinbau von<br />

3<br />

US-Komponenten ..............................................................................<br />

Der Begriff des „discrete product“ modifiziert die<br />

„secondary incorporation rule“ / Von Ursula Bachem-Niedermeier<br />

4<br />

FAQ zur Exportkontrolle ...................................................................<br />

Zum Begriff des Exporteurs<br />

7<br />

OEE etc. melden... .............................................................................<br />

Einfuhrbestimmungen<br />

Verbraucherschutzamt schafft mehr Klarheit bei Produkt-<br />

8<br />

zertifizierungen ................................................................................<br />

Seit Februar <strong>2010</strong> existieren von der CPSC revidierte Prüfvorschriften<br />

/ Für einige Produkte zusätzliche Auflagen / Von Susanne Scholl<br />

9<br />

FDA will mehr Einfluss .....................................................................<br />

Budgetansatz über 4 Mrd. US$ für mehr Sicherheit bei Nahrungsmitteln<br />

und Medizinprodukten / Von Martin Gutzat<br />

Recht und Gesetz<br />

12<br />

Bei Firmengründung ist Produkthaftung zu beachten ......................<br />

AHK <strong>USA</strong> bietet Erstberatung an / Besonderheiten in einzelnen US-<br />

Bundesstaaten (Teil 1)<br />

Zoll<br />

14<br />

Auch deutsche Exporteure haften beim Importer Security Filing<br />

Seit Ende Januar <strong>2010</strong> Strafen bei Versäumnissen /<br />

Von Susanne Scholl<br />

.... 18<br />

„Rulings Program“ der Zollbehörde hilft Ex- und Importeuren .......<br />

Firmen können verbindliche Entscheidungen erfragen /<br />

Von Susanne Scholl<br />

US-Wirtschaftspolitik<br />

20<br />

Kompetenzstreit beim Klimaschutz ................................................. 23<br />

EPA plant Verordnungen, Kongressabgeordnete beharren auf<br />

Gesetzgebung / Von Günter Maier<br />

In Kürze ................................................................................................. 25<br />

Service .................................................................................................. 26


Editoral<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

eine der ganz schwierigen Fragen, mit denen sich deutsche Reexporteure von<br />

Produkten mit amerikanischen Bestandteilen beschäftigen müssen, ist die Bestimmung<br />

des sog. de minimis-Anteils. Erfolgt dann nach dem Reexport ein<br />

weiterer Einbau in ein größeres Produkt, ging nach bisheriger Auffassung der<br />

US-Anteil theoretisch unter, was die Fachwelt als „secondary incorporation<br />

rule“ bezeichnet. Nun macht das BIS diese Regel davon abhängig, ob ein sog.<br />

„separates Produkt“ vorliegt („discrete product“). Dabei wurden aber die EAR<br />

nicht geändert; das BIS erließ vielmehr lediglich eine sog. beratende Stellungnahme<br />

(„advisory opinion“), die aber gleichwohl beachtet werden muss. Ursula<br />

Bachem-Niedermeier hat sich diese auf Seite 4 ff. näher angesehen und erklärt,<br />

worauf Reexporteure besonders achten sollten.<br />

Das Thema Produkthaftung ist nach wie vor für viele ausländische Firmen, die<br />

sich auf den US-Markt wagen, eine der großen rechtlichen Herausforderungen.<br />

Die deutsche Auslandshandelskammer New York hat dazu einen Leitfaden<br />

erarbeitet, der auf den Erfahrungen beruht, die man dort im Laufe der Zeit<br />

im Rahmen der allgemeinen Beratungstätigkeit gesammelt hat. <strong>Germany</strong><br />

<strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> arbeitet eng mit dem deutschen AHK-Netz zusammen, und in<br />

diesen Zusammenhang passt es gut, dass die AHK New York uns dankenswerterweise<br />

dieses Manuskript zur Verfügung gestellt hat. Unter der Rubrik<br />

„Recht und Gesetz“ finden Sie den ersten Teil dieses wertvollen Leitfadens<br />

(Seite 14 ff.); der zweite Teil folgt dann in der Aprilausgabe.<br />

Weitere Themen in diesem Heft beziehen sich auf die neue Entscheidung der<br />

Verbraucherschutzbehörde CPSC zur Regulierung zahlreicher Kinder- und<br />

weiterer Verbrauchsgüter. Vor einem Jahr hatte die CPSC durch das damals<br />

neue Gesetz zur Produktsicherheit (CPSIA) erforderlich gewordene Regulierungen<br />

bis zum Februar <strong>2010</strong> ausgesetzt. Außerdem hat die FDA wohl gute<br />

Chancen, trotz des enormen amerikanischen Haushaltsdefizits mehr Gelder<br />

und damit neue Aufgaben zu bekommen, und im Zollbereich gibt es zum „Importer<br />

Security Filing“ noch immer viele ungelöste Fragen, zu denen Sie ergänzende<br />

Informationen finden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

Dr. Bernd Schultze-Willebrand<br />

Chefredakteur<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 3


US-Exportkontrolle<br />

US-Exportkontrolle<br />

Neue BIS-Veröffentlichung zum<br />

Zweiteinbau von US-Komponenten<br />

Der Begriff des „discrete product“ modifiziert die<br />

„secondary incorporation rule“ / Von Ursula Bachem-<br />

Niedermeier<br />

Köln (gtai) - Ausländische (deutsche) Firmen, die Teile verbauen,<br />

die US-Komponenten enthalten, können eine Anwendung<br />

der „de minimis“-Regel vermeiden, wenn die zugelieferten<br />

Produkte „diskrete Produkte“ sind. Dies ist der<br />

Hauptgedanke einer Anfang des Jahres durch das Bureau of<br />

Industry and Security (BIS) veröffentlichten sog. „Advisory<br />

Opinion“ (beratenden Stellungnahme). Die Ausführungen<br />

des BIS sind auch für deutsche Unternehmen, die von Zulieferern<br />

Teile beziehen, diese einbauen und anschließend exportieren,<br />

von Bedeutung.<br />

Ausländische (deutsche) Unternehmen kennen die<br />

Schwierigkeit: Sie beziehen Güter zum Einbau in ihre<br />

Produkte entweder auf dem deutschen oder auf einem<br />

ausländischen Markt und versuchen anschließend, vor<br />

der Lieferung ins Ausland eine korrekte de minimis-Berechnung<br />

nach den US-Ausfuhrvorschriften durchzuführen.<br />

Eine solche Berechnung ist nach US-Recht erforderlich,<br />

da ab einem bestimmten US-Anteil der (Re)Export<br />

des deutschen Produkts grundsätzlich den US-Ausfuhrbestimmungen<br />

unterfällt. Um eine solche Kalkulation<br />

durchzuführen, benötigen sie von ihren Lieferanten<br />

die Auskunft, ob und wenn ja welchen US-Anteil die zugelieferten<br />

Produkte aufweisen.<br />

Für eine falsche de minimis-Kalkulation haftet nach US-<br />

Ausfuhrrecht grundsätzlich das reexportierende deutsche<br />

Unternehmen, auch wenn es gutgläubig auf die (falschen)<br />

Angaben seines Zulieferers vertraut hat und die<br />

de minimis-Kalkulation nach bestem Wissen und Gewissen<br />

erstellt hat.<br />

Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Feststellung eines<br />

etwaigen US-Anteils für deutsche Unternehmen sehr<br />

aufwändig ist. Das Fehlerrisiko ist erheblich, Exportkon-<br />

4 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

trolleure in Unternehmen berichten von hohen Fehlerquoten.<br />

Deutsche Unternehmen unter dem Druck der<br />

Sanktionsdrohungen des US-Rechts gelangen hier oftmals<br />

an die Grenze des unternehmensintern Abbildbaren.<br />

Dem BIS ist die erhebliche zeitliche und finanzielle Belastung<br />

für ausländische Unternehmen bei der korrekten<br />

Ermittlung des de minimis-Anteils bekannt.<br />

Second Incorporation Rule<br />

Das BIS wendet bei einem „Zweiteinbau“ von US-Komponenten<br />

seit langem die sog. „second(ary) incorporation<br />

rule“ an. Diese Regel findet beispielsweise auf folgendes<br />

Szenario Anwendung: Ein US-Teil wird nach Land X geliefert<br />

und dort in ein Produkt eingebaut. Das Produkt wird<br />

anschließend nach Land Y geliefert, wobei der US-Anteil<br />

weniger als 25% beträgt und Y der 25%-de minimis-Regel<br />

unterliegt. In Land Y wird das in Land X hergestellte Produkt<br />

selbst in ein anderes Produkt eingebaut. Nach der<br />

„second incorporation rule“ muss der in dem aus X gelieferten<br />

Produkt enthaltene US-Anteil nicht mehr für de<br />

minimis-Zwecke berücksichtigt werden.<br />

Die „second incorporation rule“ ist in den US-Ausfuhrbestimmungen<br />

(Export Administration Regulations - EAR)<br />

ausdrücklich nicht enthalten. Die genannte Lösung für<br />

das vorstehende Beispiel ergibt sich jedoch aus den EAR,<br />

da bei dem Grenzübertritt von Land X nach Y das Produkt,<br />

weil der US-Anteil unter der de minimis-Schwelle<br />

liegt, nicht den US-Ausfuhrbestimmungen unterliegt<br />

(„not subject to the EAR“). Bei einer de minimis-Kalkulation<br />

in Land Y kann der US-Anteil des aus Land X zugelieferten<br />

Produkts nunmehr mit Null angesetzt werden, obwohl<br />

tatsächlich ein gewisser US-Prozentsatz nach wie<br />

vor in dem zugelieferten Produkt enthalten ist. (Werden<br />

in Land Y andere US-Teile eingebaut, muss für diese<br />

selbstverständlich eine de minimis-Kalkulation durchgeführt<br />

werden).<br />

Umgehungsfälle, d.h. Fälle, in denen ein Land nur zwischengeschaltet<br />

wurde, um den US-Anteil zu eliminieren,<br />

werden von der Anwendbarkeit der Bestimmung<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.


BIS Interview<br />

Das BIS hat sich zur secondary incorporation rule und ihrer<br />

Bedeutung für deutsche Unternehmen in einem autorisierten<br />

Interview mit dieser Zeitschrift zuletzt wie<br />

folgt geäußert (GPU 05/2009 S. 7 ff.):<br />

„The de minimis rules also only apply to the incorporation of U.S. - origin<br />

items, meaning the rules do not apply when a foreign manufacturer is<br />

incorporating one foreign-made item into another, even if the first<br />

foreign-made item is subject to the EAR because it contains a significant<br />

quantity of U.S. components. In this case, after the U.S. components are<br />

incorporated into a second foreign item, they cease being subject to the<br />

EAR for purposes of the de minimis rules. This is what is known, generally,<br />

as the „second incorporation rule.“ The rule should be applied carefully,<br />

however, and should not be used in an attempt to evade EAR license<br />

requirements.[...]“ (S. 9).<br />

Diese Aussage stellt generell darauf ab, ob überhaupt ein<br />

Zweiteinbau stattfindet. Beim Zweiteinbau - so legt die<br />

Aussage nahe - müssen die US-Teile nicht mehr berücksichtigt<br />

werden, sondern verschwinden generell. Nach<br />

dem Wortlaut gilt die Regel unabhängig vom Prozentsatz<br />

des US-Anteils, auch wenn der de minimis-Anteil<br />

überschritten wird und unabhängig von einer nochmaligen<br />

Grenzüberschreitung (das angeführte Beispiel enthielt<br />

allerdings einen weiteren Reexport).<br />

Advisory Opinion<br />

Das BIS hat nunmehr Anfang Januar <strong>2010</strong> eine Advisory<br />

Opinion veröffentlicht (Advisory Opinion v. 14.09.2009,<br />

veröffentlicht am 6.10.<strong>2010</strong>, abrufbar auf der Webseite<br />

des BIS, www.bis.doc.gov, Stichwort „Advisory Opinions“),<br />

die als Interpretationshilfe im Falle eines Zweiteinbaus<br />

dienen soll.<br />

Der ausländische Antragsteller, der die Auskunft beantragt hatte,<br />

erkundigte sich in dem speziellen Fall nach der Behandlung von<br />

Flugzeugausrüstung, die im Ausland durch einen ausländischen<br />

Flugzeughersteller in ein ziviles Flugzeug eingebaut wird. Die zugelieferte<br />

Ausrüstung enthielt potenziell US-Anteile. Der Antragsteller<br />

beantragte, das BIS möge ausdrücklich bestätigen, dass der Flugzeughersteller<br />

nicht verpflichtet sei, den Betrag der US-Komponenten,<br />

die in der ihm zugelieferten Ausrüstung möglicherweise enthalten<br />

sind, für de minimis-Zwecke zu berücksichtigen.<br />

De facto bat er um die ausdrückliche behördliche Feststellung,<br />

dass der ausländische Flugzeughersteller bzgl.<br />

der ihm zugelieferten Teile auf eine de minimis-Kalkulation<br />

verzichten dürfe.<br />

„Discrete Product“<br />

Das BIS lehnte dies ab. Als zentrales Prüfkriterium stellte<br />

die Behörde stattdessen nunmehr den Begriff des<br />

„discrete product“ vor. Im Vergleich zu den vorhergegangenen<br />

Äußerungen bedeutet dies wiederum eine<br />

Einengung des second incorporation - Prinzips.<br />

Im einzelnen führt das BIS aus: „Bei der Bestimmung, ob<br />

ein Gut, das außerhalb der <strong>USA</strong> hergestellt ist, den EAR<br />

unterliegt, weil es mehr als einen de minimis-Anteil US-<br />

Komponenten enthält, hat das BIS historisch eine Praxis<br />

verfolgt, die oftmals als das „second incorporation principle“<br />

bezeichnet wird. Obwohl die EAR generell Anwendung<br />

finden auf im Ausland hergestellte Güter, die mehr<br />

als einen Mindestprozentsatz (de minimis level) kontrollierten<br />

US-Anteils enthalten, nimmt das second incorporation<br />

- Prinzip bestimmte US-Komponenten ausländischer<br />

Güter von den EAR Kontrollen aus“, so das BIS.<br />

Die Behörde nennt nunmehr eine Definition des second<br />

incorporation principle, die in dieser Form neu ist. Sie<br />

führt aus:<br />

„The second incorporation principle generally states that U.S. - origin<br />

components that are incorporated into a foreign-made discrete product<br />

will not be counted in de minimis calculations when the foreign-made<br />

discrete product of which they are part is itself incorporated into a<br />

subsequent foreign-made item (i.e., after the second foreign incorporation),“.<br />

Übersetzt heißt dies: Werden US-Komponenten in ein<br />

ausländisches separates Produkt („discrete product“) eingebaut,<br />

und wird das ausländische „discrete product“<br />

selbst wiederum in ein anderes ausländisches Produkt<br />

eingebaut, müssen die US-Komponenten bei einer de<br />

minimis-Kalkulation (d.h. nach dem zweiten ausländischen<br />

Einbau) nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 5


US-Exportkontrolle<br />

Zur Erläuterung fügt das BIS hinzu:<br />

„This principle may be employed only if a „first“ incorporation has<br />

actually been completed, resulting in a foreign-made discrete product.<br />

In other words, the U.S. - origin components must be incorporated into a<br />

„first“ discrete product before a „second“ incorporation can occur, and<br />

the level of U.S.-origin content in the „first“ discrete product must be<br />

considered until that product’s „second“ incorporation is complete.“<br />

Das Prinzip gilt danach nur, wenn der erste Einbau vollendet<br />

ist und in einem ausländischen „diskreten“ Produkt<br />

resultiert. Die US-Komponenten müssen in ein „erstes“<br />

„diskretes“ Produkt eingebaut worden sein, bevor der<br />

„zweite“ Einbau erfolgt, und der „zweite“ Einbau muss<br />

abgeschlossen sein.<br />

Anders formuliert: Der US-Anteil in dem ersten Produkt<br />

muss berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um<br />

kein diskretes Produkt handelt, wenn der erste Einbau<br />

nicht vollendet ist und/oder wenn der zweite Einbau<br />

nicht vollendet ist.<br />

Wichtig ist, dass es auch hier unerheblich ist, ob bei dem<br />

ersten Produkt die de minimis-Schwelle überschritten<br />

wurde oder nicht.<br />

Definition des „discrete“ product<br />

Wann ein solches separates Produkt (discrete product)<br />

vorliegt, wird nicht definiert. Die opinion gibt folgende<br />

Anhaltspunkte:<br />

Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Indizien<br />

für ein discrete product sind:<br />

• Kauf in einer arm’s length transaction,<br />

• Produkt wird regelmäßig alleine verkauft (sold by itself), entweder<br />

als ein eigenständiges Produkt (stand alone product) bzw.<br />

• als erkennbarer Ersatz für ein bestimmtes Produkt (identifiable<br />

replacement for a particular product).<br />

Beispiel: Wird ein Flugschreiber regelmäßig als eigenständiges Produkt<br />

im Wege einer arm’s length transaction verkauft, bevor er in<br />

das Flugzeug eingebaut wird, müssen die US-Komponenten dieses<br />

Flugschreibers bei der Bestimmung des US-Inhalts im Flugzeug<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

6 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Ergänzend gibt die Behörde eine Negativabgrenzung.<br />

Kein discrete product liegt vor,<br />

• wenn der Käufer bei der Konstruktion (design) mitwirkt,<br />

• wenn er die Zusammensetzung des zugelieferten Produkts bestimmt,<br />

oder<br />

• wenn das ausländische Produkt Teil eines größeren Herstellungs-<br />

/Produktionsengpasses ist.<br />

Beispiel: Wenn der Flugzeughersteller in dem oben genannten Beispiel<br />

an der Konstruktion des Flugschreibers partizipiert oder die<br />

Komponenten auswählt, bestehen Anzeichen, dass kein diskretes<br />

Produkt vorliegt.<br />

Die Behörde betrachtet die opinion nach eigenen Angaben<br />

als Ergänzung zu den EAR. Eine explizite Regelung in<br />

den EAR ist nicht geplant.<br />

Die „second incorporation rule“ findet Anwendung allein<br />

auf US-Teile und Komponenten, die in ausländische<br />

Teile eingebaut werden, nicht auf US-Technologie oder<br />

Software.<br />

Für US-Inhalte, für die der de minimis-Freibetrag nicht<br />

genutzt werden kann, etwa bestimmte Verschlüsselungsgüter<br />

oder der QRS11-Sensor, kann auch das Second<br />

Incorporation-Prinzip nicht genutzt werden.<br />

Kritik<br />

Die jetzt veröffentlichte advisory opinion wirft methodische<br />

und inhaltliche Zweifel auf; es stellt sich die Frage,<br />

wie deutsche Unternehmen mit den jetzt übermittelten<br />

Informationen umgehen sollen.<br />

Zur Behandlung der Thematik wurde nicht eine Rechtsänderung<br />

im Wege der EAR, sondern die Veröffentlichung<br />

einer einschlägigen advisory opinion gewählt.<br />

Eine solche kann von Unternehmen etwa zur Feststellung<br />

der Genehmigungsbedürftigkeit einer Ausfuhr beantragt<br />

werden, vgl. § 734.6 EAR. Gegenüber Dritten gibt<br />

die (nicht im Federal Register veröffentlichte) advisory<br />

opinion grundsätzlich lediglich rechtlich unverbindlich<br />

eine Verwaltungspraxis wieder, § 748.3(c) EAR, an die das<br />

BIS für künftige Fälle nicht gebunden ist.


Inhaltlich bleibt die opinion nicht klar. Die EAR knüpfen<br />

den Untergang eines US-Anteils bei der de minimis-Regel<br />

(mit der Folge der Nichtberücksichtigung) grundsätzlich<br />

an das Nichterreichen des de minimis-Anteils sowie eine<br />

Grenzüberschreitung (vgl. „reexport“, § 734.3(a)(3)(ii)<br />

i.V.m. § 734.4(c) bzw. 734.4(d) EAR). Die dargelegte Handhabung<br />

sowie das Prinzip des „discrete product“ ist in<br />

den EAR nicht enthalten. Das „discrete product“ selbst ist<br />

wiederum ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung<br />

unterliegt, für die die opinion selbst auch nur Indizien<br />

angibt - Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier<br />

vorprogrammiert.<br />

Die Auslegungspraxis dürfte ferner für Außenstehende<br />

oder Personen, die sich erstmals mit dem Thema beschäftigen,<br />

kaum auffindbar sein. Es ist wenig wahrscheinlich,<br />

dass ein exportierendes mittelständisches Unternehmen,<br />

das sich nicht permanent mit dem US-Ausfuhrrecht<br />

befasst, gerade auf diese advisory opinion stößt.<br />

Zusammenfassung<br />

Der Aufwand zur Einhaltung der ohnehin komplexen<br />

US-Ausfuhrbestimmungen wird durch die vorliegende<br />

advisory opinion unter anderem dadurch vergrößert, dass<br />

in einem weiteren Schritt festzulegen ist, ob ein „discrete<br />

product“ vorliegt oder nicht. Fraglich ist nun, ob - wie<br />

vom BIS offenbar angedacht - der durch die zusätzliche<br />

Prüfung des discrete product zunächst erhöhte Aufwand<br />

mittelfristig tatsächlich zur Konsequenz hat, dass viele<br />

de minimis-Prüfungen unter dem Gesichtspunkt der<br />

second incorporation rule obsolet werden, mit der Folge,<br />

dass zumindest langfristig durch die Regelung ein Zeitund<br />

Kostengewinn entsteht.<br />

Die jetzige advisory opinion ist für ein Unternehmen, das<br />

sich ja ernsthaft mit Risikovermeidung und den Sanktionsrisiken<br />

auseinandersetzen muss, nur eingeschränkt<br />

verwertbar. Die Regelung ist eine potenzielle Fehlerfalle,<br />

wobei Fehler aber im Zweifel dem deutschen Unternehmen<br />

zur Last gelegt werden. Für Unternehmen hilfreich<br />

sind normalerweise eindeutige, klare und realisierbare<br />

Regelungen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen<br />

können.<br />

Von Kommentatoren wird noch auf einen weiteren<br />

Punkt hingewiesen: Das BIS begründet die Regel mit der<br />

ratio legis, für Unternehmen, die „typischerweise wenige<br />

oder gar keine Mittel haben, den US-Anteil gekaufter Produkte<br />

zu bestimmen“, die mit der de minimis-Kalkulation<br />

verbundenen Belastungen zu senken. Man kann die<br />

Frage aufwerfen, ob bei dieser Begründung auch bekannte<br />

US-Anteile innerhalb eines diskreten Produktes<br />

bei der de minimis-Kalkulation außer Acht gelassen werden<br />

können.<br />

Da es sich um eine reine Verwaltungspraxis handelt und<br />

keine Regelung in den US-Ausfuhrbestimmungen erfolgt<br />

ist, empfiehlt sich grundsätzlich eine restriktive<br />

Handhabung. Im Zweifel sollte der US-content berücksichtigt<br />

werden!<br />

FAQ zur Exportkontrolle<br />

Zum Begriff des Exporteurs<br />

Köln (gtai) - <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> erhält regelmäßig Anfragen<br />

deutscher Unternehmen zum US-Exportkontrollrecht.<br />

Die Fälle sind oftmals übertragbar. Ähnlich der im<br />

Internet heute üblichen Rubrik „FAQ“ (Frequently Asked<br />

Questions) werden im folgenden typische Fragen herausgegriffen<br />

und beantwortet. Sowohl Fragen als auch Antworten<br />

sind anonym, beruhen jedoch auf wahren Sachverhalten.<br />

Mitunter sind diese leicht verändert, um eine Identifizierung<br />

der anfragenden Firmen zu verhindern. Die Auskunft<br />

erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen Quellen, nach<br />

bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />

Frage:<br />

Die US-Tochter eines deutschen Unternehmens (A) verkauft<br />

dort ein Produkt an ein anderes Unternehmen (B).<br />

Der Kunde B möchte, dass dieses Produkt nach X exportiert<br />

wird. Das Produkt benötigt eine Ausfuhrgenehmigung<br />

(export license) nach den Export Administration<br />

Regulations - (EAR). Es besteht die ausdrückliche Anweisung<br />

des Kunden B, dass das Gut direkt nach X exportiert<br />

werden soll (normalerweise würde es in den <strong>USA</strong> verbleiben<br />

und von A an B gesandt werden).<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 7


US-Exportkontrolle<br />

Wer ist in diesem Fall der Exporteur bzw. wer hat den Antrag<br />

auf Erteilung einer Exportgenehmigung zu stellen?<br />

Antwort:<br />

Part 772 EAR stellt bei dem Begriff des Ausführers (exporter)<br />

darauf ab, wer die Autorität einer „principal party in<br />

interest“ besitzt, die Versendung der Güter aus den <strong>USA</strong><br />

zu bestimmen und zu kontrollieren.<br />

Part 772 EAR<br />

Exporter. The person in the United States who has the authority<br />

of a principal party in interest to determine and control<br />

the sending of items out of the United States. Note that the<br />

Foreign <strong>Trade</strong> StatisticsRegulations have a different definition<br />

for the term „exporter“. Under the FTSR, the „exporter“ is<br />

the U.S. principal party in interest (see Foreign <strong>Trade</strong> Statistics<br />

Regulations 15 CFR part 30) Principal parties in interest.<br />

Those persons in a transaction that receive the primary benefit,<br />

monetary or otherwise, of the transaction. Generally,<br />

the principals in a transaction are the seller and the buyer. In<br />

most cases, the forwarding or other agent is not a principal<br />

party in interest.<br />

Daneben enthält Part 748 EAR diverse Angaben zu der<br />

Verantwortung der beteiligten Parteien. In dem konkreten<br />

Fall ist nach Angaben des Bureau of Industry and<br />

Security (BIS) auf die Person abzustellen, die den internationalen<br />

Verkauf durchführt. Exporteur ist derjenige, der<br />

den internationalen Verkauf durchführt bzw. von dem<br />

Export profitiert („[...] whoever made the int’l sale or is<br />

benefiting from the export is the exporter.“.)<br />

Im vorliegenden Fall ist danach Unternehmen B der Exporteur.<br />

Unerheblich ist, wer das Produkt dem Frachtführer<br />

übergibt.<br />

(UBN)<br />

8 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

OEE etc. melden...<br />

Köln (gtai) - Das bei der Überwachung der US-Exportkontrollbestimmungen<br />

sowie der Verfolgung von Verstößen/<br />

Straftaten federführende „Office of Export Enforcement“<br />

(OEE) berichtet regelmäßig über aktuelle Verfahren. Hier<br />

sind die wichtigsten neuen Fälle zusammengestellt. Das<br />

OEE ist eine Organisationseinheit des „Bureau of Industry<br />

and Security“ (BIS), das BIS wiederum gehört zum US-Handelsministerium.<br />

Lloyds TSB Bank, plc, mit Sitz in London hat sich vergleichsweise<br />

bereit erklärt zu einer Zahlung von 217 Mio.<br />

US$ wegen Verletzung des US-Exportkontrollrechts. Hintergrund<br />

der Zahlung, mit der kein Schuldeingeständnis<br />

verbunden ist, waren Vorwürfe, die Bank habe die amerikanischen<br />

Iranian Transactions Regulations, die Sudanese<br />

Sanctions Regulations und die (mittlerweile aufgehobenen)<br />

Libyan Sanctions Regulations verletzt.<br />

Offenbar hielt die Bank bei der Durchführung von Geldüberweisungen<br />

für ihre Kunden gegenüber US-Banken<br />

absichtlich Informationen bzgl. sanktionierter Parteien,<br />

namentlich aus Iran, Sudan und Libyen, zurück, um sicherzustellen,<br />

dass US-Banken Transaktionen entgegen<br />

den US-Bestimmungen durchführen würden. Nach Erkenntnissen<br />

des Office of Foreign Assets Control (OFAC)<br />

vollzog Lloyds zwischen Juni 20<strong>03</strong> und August 2006 mindestens<br />

4200 elektronische Vermögenstransfers (electronic<br />

funds transfers) mit einem Gesamtwert von knapp 37 Mio.<br />

US$ nach Iran, Sudan und Libyen über Drittbanken in<br />

den Vereinigten Staaten.<br />

Gegenüber einer anderen ausländischen Bank, der<br />

Credit Suisse AG, verhängte das OFAC eine Geldstrafe in<br />

Höhe von 537 Mio. US$. Presseberichten zufolge ist dies<br />

die höchste Geldstrafe, die vom OFAC jemals verhängt<br />

wurde. Die Schweizer Bank erklärte sich zur Zahlung bereit,<br />

nachdem sie diverse elektronische Vermögensübertragungen<br />

(electronic funds transfers - EFTs) im Namen<br />

von anderen Banken und natürlichen Personen in Kuba,<br />

Iran, Sudan u.a. unter Verletzung US-amerikanischer<br />

Sanktionsbestimmungen durchgeführt hatte.<br />

Der Vergleich (Az. MUL-473923 - Credit Suisse AG) enthüllte<br />

bei der Bank ein komplexes bankinternes Geflecht,<br />

mit dem bei Transaktionen, die auch durch US-Banken


Einfuhrbestimmungen<br />

bearbeitet wurden, vor den US-Banken die Beteiligung<br />

iranischer Banken geheim gehalten wurde. Dieses Verfahren<br />

war in internen Anweisungen, Memoranden und<br />

E-Mails niedergelegt. Die genannten Überweisungen<br />

waren alle durch die US-Tochtergesellschaft von Credit<br />

Suisse bearbeitet worden, nachdem die Bank Informationen<br />

verändert hatte, die andernfalls verbotene Parteien<br />

aufgedeckt hätten. Das Settlement gibt Aufschluss in interne<br />

Bankenpraktiken und ist abrufbar unter<br />

http://www.treas.gov/offices/enforcement/ofac/civpen/<br />

penalties/12162009.pdf. Credit Suisse hat das inkriminierte<br />

Verhalten mittlerweile eingestellt und sich gegenüber<br />

der US-Behörde zur künftigen Unterlassung verpflichtet.<br />

(UBN)<br />

Einfuhrbestimmungen<br />

Verbraucherschutzamt schafft<br />

mehr Klarheit bei Produktzertifizierungen<br />

Seit Februar <strong>2010</strong> existieren von der CPSC revidierte<br />

Prüfvorschriften / Für einige Produkte zusätzliche<br />

Auflagen / Von Susanne Scholl<br />

Köln (gtai) - Die Consumer Product Safety Commission<br />

(CPSC) hat im US-Gesetzblatt vom 28.12.2009 Neuregelungen<br />

zu bis dahin bestehenden Aussetzungen von Prüf- und<br />

Zertifizierungsvorschriften für Kinder- und andere Konsumprodukte<br />

veröffentlicht. Die Kommission hatte die Aussetzungen<br />

am 9.2.2009 veröffentlicht und zunächst bis zum<br />

10.2.<strong>2010</strong> befristet. Die nunmehr revidierten Vorschriften<br />

gelten ab dem 11.2.<strong>2010</strong> gleichermaßen für US-amerikanische<br />

und ausländische Hersteller. Die CPSC setzt damit die<br />

Vorgaben des „Consumer Product Safety Improvement Act of<br />

2008“ (CPSIA) um.<br />

Die am 28.12.2009 im US-Gesetzblatt veröffentlichte<br />

Notice of Commission Action on the Stay of Enforcement of<br />

Testing and Certification Requirements setzt für etliche<br />

Kinder- und Konsumprodukte die am 9.2.2009 ausgesetzten<br />

Prüf- und Zertifizierungsvorschriften wieder in<br />

Kraft und ändert bereits bestehende Vorschriften. Für einige<br />

Produkte will die CPSC die Aussetzung der Vorschriften<br />

aber noch bis auf Weiteres beibehalten (vgl.<br />

GPU 04/2009 S. 9 ff. sowie „CPSC zieht Notbremse beim<br />

neuen Produktsicherheitsgesetz“ unter<br />

http://www.gtai.de/DE/Navigation/Metanavigation/<br />

Suche/sucheUebergreifendGT.html).<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 9


Einfuhrbestimmungen<br />

Konformitätsbewertung durch akkreditierte Prüflabore<br />

für Kinderprodukte<br />

Nachdem die CPSC im US-Gesetzblatt vom 2.9.2009 die<br />

Voraussetzungen für Prüfinstitute für die Produktzertifizierung<br />

von<br />

- Fahrradhelmen für Kinder (16 CFR part 12<strong>03</strong>)<br />

- Etagenbetten für Kinder (16 CFR part 1513)<br />

- Rasseln (16 CFR part 510) und<br />

- Tauchstäben für Kinder (16 CFR part 1500.18(a)(9) und<br />

1500.86(a)(7) sowie (a)(8)<br />

bekanntgegeben hatte, verlangt sie nunmehr für nach<br />

dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellte Produkte Prüfungen durch<br />

ein akkreditiertes Prüflabor und ein von diesem Labor<br />

ausgestelltes Konformitätszertifikat, das die Übereinstimmung<br />

mit allen geltenden Normen und Standards<br />

gemäß CPSIA bescheinigt, bevor die Produkte in den <strong>USA</strong><br />

verkauft beziehungsweise in das US-Zollgebiet eingeführt<br />

werden dürfen.<br />

Prüfungen und Konformitätszertifikate für Kinder- und<br />

andere Fahrräder will die Kommission voraussichtlich<br />

erst ab dem 17.5.<strong>2010</strong> fordern, da derzeit bei den Prüfgesellschaften<br />

nicht genügend Kapazitäten frei sind, um<br />

Produktprüfungen vornehmen zu können.<br />

Prüfungen des Gesamtbleigehaltes von Kinderprodukten<br />

aus Metall und Kinderprodukten aus anderen Materialien<br />

(Nichtmetall) und die Ausstellung von entsprechenden<br />

Konformitätszertifikaten durch akkreditierte<br />

Prüflabore will die CPSC erst für nach dem 10.2.2011 hergestellte<br />

Erzeugnisse verlangen. Hauptgrund hierfür ist<br />

eine noch ausstehende Auslegungsvorschrift (interpretative<br />

rule) der Kommission über den Begriff des „Kinderproduktes“<br />

(children's product). Bis zum Zeitpunkt der<br />

Veröffentlichung einer interpretative rule hat die CPSC als<br />

Hilfestellung für betroffene Unternehmen eine Internetseite<br />

mit häufig gestellten Fragen (FAQ) eingerichtet, die<br />

an konkreten Beispielen die jeweilige Auslegung der<br />

CPSC darstellen.<br />

10 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Produktprüfung durch Hersteller für andere als<br />

Kinderprodukte<br />

Die Aussetzung der folgenden für andere Konsumgüter<br />

(non-children's products) geltenden Vorschriften endet<br />

gemäß der „Notice of Commission Action“ der CPSC<br />

ebenfalls am 10.2.<strong>2010</strong>:<br />

- Verbot von bleihaltigen Farben (lead-in-paint) und bleihaltigen<br />

Farben auf Möbeln (16 CFR part 13<strong>03</strong>)<br />

- Vorschriften für gegen das Öffnen durch Kinder gesicherte tragbare<br />

Gasbehälter (Abschnitt 2 des Children's Gasoline Burn Prevention<br />

Act)<br />

- Vorschriften für besondere Verpackungen gemäß dem Poison<br />

Prevention Packaging Act (16 CFR part 1700)<br />

- Verbot von extrem entflammbaren Kontaktklebstoffen (ban on<br />

extremely flammable contact adhesives - 16 CFR part 1302)<br />

- Verbot von instabilen Mülltonnen (ban on unstable<br />

refuse bins - 16 CFR part 1301)<br />

- Standard für Türöffner an Kühlschränken (16 CFR part 1750).<br />

US-Hersteller und ausländische Hersteller von Produkten,<br />

die diesen Vorschriften unterliegen, müssen für alle<br />

nach dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellten Produkte Produktprüfungen<br />

vornehmen und ein allgemeines Konformitätszertifikat<br />

(general conformity certification) gemäß Abschnitt<br />

14 (g) des Consumer Product Safety Act (CPSA) über<br />

die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausstellen.<br />

Aussetzung der Vorschriften bleibt bis auf weiteres bestehen<br />

Da für einige Kinderprodukte grundlegende Vorschriften<br />

beziehungsweise eine Meldung über die Voraussetzungen<br />

für Prüfinstitute, die Produktprüfungen vornehmen<br />

können, noch ausstehen, hat die CPSC entschieden,<br />

für diese Produkte die Aussetzung der Zertifizierungspflicht<br />

bis auf Weiteres (until further notice) beizubehalten.<br />

Es handelt sich um<br />

- Teppiche und Vorleger (16 CFR part 1630 und 1631). Die Aussetzung<br />

gilt nicht für Garantieerklärungen im Rahmen des Flammable<br />

Fabrics Act.<br />

- Kunststofffolie aus Vinyl (16 CFR part 1611). Die Aussetzung gilt<br />

nicht für Garantieerklärungen im Rahmen des Flammable Fabrics<br />

Act.


- Bekleidung (16 CFR part 1610). Die Aussetzung gilt nicht für Garantieerklärungen<br />

im Rahmen des Flammable Fabrics Act.<br />

- Spielzeuggewehre und Aufsätze dafür (caps and toy guns - 16 CFT<br />

1500.18(a)(5))<br />

- Phtalate (Abschnitt 108 des CPSIA)<br />

- den ASTM Standard F963 (Verbraucherschutzstandard für die Sicherheit<br />

von Spielzeug - Abschnitt 106 des CPSIA)<br />

- Knaller („clacker balls“ oder „clackers“ - 16 CFR parts 1500.18(a)(7)<br />

und 1500.86(a)(5))<br />

- Baby-Laufgestelle (baby walkers - im Gesetzblatt „Federal Register“<br />

vom 3.9.2009 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag<br />

für einen Erlass über Standards für Baby-Laufgestelle)<br />

- Badewannensitze für Kleinkinder (bath seats - im Gesetzblatt<br />

„Federal Register“ vom 3.9.2009 veröffentlichte die Kommission<br />

einen Vorschlag für einen Erlass über Standards für Badewannensitze<br />

für Kleinkinder)<br />

- Nachtwäsche für Kinder (children's sleepwear - 16 CFR parts 1615<br />

und 1616). Die Aussetzung gilt nicht für Garantieerklärungen im<br />

Rahmen des Flammable Fabrics Act.<br />

- Elektronisches Spielzeug (16 CFR parts 1500.18(b) und 1505 und<br />

- langlebige Produkte für Kleinkinder (durable infant products - Abschnitt<br />

104 des CPSIA).<br />

Sobald der Rechtsetzungsprozess für diese Produkte abgeschlossen<br />

ist, wird die CPSC auch hier Prüfungen und<br />

die Zertifizierung durch akkreditierte Prüflabore oder<br />

durch die Hersteller verlangen.<br />

Geländefahrzeuge und Matratzen<br />

Für nach dem 13.4.2009 hergestellte Geländefahrzeuge<br />

(All Terrain Vehicles - ATV) und Matratzen galten bereits<br />

vor dem Inkrafttreten des CPSIA Zertifizierungsvorschriften,<br />

die nicht Gegenstand der Aussetzung von Februar<br />

2009 waren. Zusätzlich verlangt die CPSC nunmehr für<br />

nach dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellte Geländefahrzeuge und<br />

Matratzen allgemeine Konformitätszertifikate (general<br />

conformity certificates - GCC) gemäß Abschnitt 14(g) des<br />

CPSA (http://www.cpsc.gov/businfo/cpsa.pdf).<br />

Alle Zertifikate müssen hiernach mindestens<br />

- den Hersteller oder Etikettierer des Produktes<br />

- gegebenenfalls das Prüfinstitut, das das Produkt getestet hat<br />

- das Datum und den Ort der Herstellung<br />

- das Datum und den Ort der Produktprüfung<br />

- und Namen, Adresse, Telefonnummer und sonstige Kontaktinformationen<br />

aller am Prüfvorgang beteiligten Parteien<br />

aufweisen. Die Zertifikate müssen gut lesbar in englischer<br />

Sprache ausgestellt sein.<br />

Geländefahrzeuge und Matratzen für Kinder unter 12<br />

Jahren müssen grundsätzlich von einem bei der CPSC akkreditierten<br />

Prüfinstitut getestet werden. Da die Kommission<br />

jedoch bislang die Voraussetzungen für die Akkreditierung<br />

von Prüfinstituten für diese Produkte noch<br />

nicht bekanntgegeben hat, kann sie derzeit noch keine<br />

von Prüfinstituten erstellten Konformitätszertifikate verlangen.<br />

Dies wird sie erst 90 Tage nach der Bekanntgabe<br />

der Prüfinstitute fordern.<br />

Weitere Produkte mit zusätzlichen Auflagen<br />

Hersteller und Importeure folgender weiterer Konsumprodukte,<br />

die bislang schon Gegenstand von Test-, Etikettierungs-,<br />

Zertifizierungs- und weiteren Vorschriften gemäß<br />

CPSA waren, müssen für alle nach dem 10.2.<strong>2010</strong><br />

hergestellten Produkte allgemeine Konformitätszertifikate<br />

gemäß Abschnitt 14(g) des CPSA erstellen beziehungsweise<br />

bislang erstellte Zertifikate gemäß Abschnitt<br />

14(g) des CPSA überprüfen und gegebenenfalls ergänzen:<br />

- Etagenbetten für Erwachsene (16 CFR parts 1213 und 1513)<br />

- Fahrradhelme für Erwachsene (16 CFR part 12<strong>03</strong>)<br />

- architektonische Verglasungen (architectural glazing - 16 CFR<br />

part 1201)<br />

- Streichholzbriefchen (matchbooks - 16 CFR part 1202)<br />

- CB-Funkantennen (CB antennas - 16 CFR part 1204<br />

- Rasenmäher (lawmowers - 16 CFR part 1205)<br />

- Gleitrutschen für Schwimmbecken (swimming-pool slides - 16 CFR<br />

part 1207)<br />

- Kerzen mit bleihaltigem Metalldocht (candles with lead wicks - gemäß<br />

16 CFR part 1500.12(a)(2) und 1500.17(a)(13)(i)-(ii))<br />

- Dämmstoffe aus Cellulose (cellulose insulation - 16 CFR part 1209)<br />

- Türöffner für Garagen (garage door openers - 16 CFR part 1211)<br />

- Zigarettenanzünder (cigarette lighters - 16 CFR part 1210)<br />

- Allzweckfeueranzünder (multi-purpose lighters - 16 CFR part 1212)<br />

- Feuerwerkskörper (fireworks - 16 CFR parts<br />

1500.14(b)(7),1500.17(a)(3), 1500.17(a)(8-9), 1500.17 (a)(11-12),<br />

1500.83(a)27, 1500.85(a)(2) und 1507<br />

CPSIA sorgte zunächst für Verwirrung<br />

Seit dem Inkrafttreten des CPSIA im August 2008 sind<br />

Konformitätsprüfungen und Zertifikate durch bei der<br />

CPSC akkreditierte Prüfinstitutionen für Kinderprodukte<br />

und allgemeine Produktprüfungen sowie durch die Hersteller<br />

ausgestellte Konformitätszertifikate für zahlreiche<br />

andere Konsumprodukte vorgeschrieben. Zwar bestand<br />

die Verpflichtung zur Konformitätserklärung auf-<br />

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Einfuhrbestimmungen<br />

grund der Vorgaben des Consumer Product Safety Act<br />

(CPSA - Abschnitt 14) grundsätzlich auch schon vor dem<br />

Inkrafttreten des CPSIA, aber aufgrund der Novellierung<br />

durch den CPSIA ist nicht nur der Kreis der betroffenen<br />

Produkte wesentlich größer geworden, sondern auch die<br />

Anzahl der zu erfüllenden Standards (Abschnitt 14(a)<br />

CPSA).<br />

Gemäß Abschnitt 14(a) CPSA sind nunmehr alle Produkte<br />

zertifizierungspflichtig, die einem Verbraucherschutzgesetz<br />

gemäß dem CPSA oder einem ähnlichen Erlass,<br />

Verbot, Standard oder einer ähnlichen Regelung gemäß<br />

jedem anderen Gesetz unterliegen, das die CPSC umsetzt,<br />

wenn diese zwecks Verbrauch oder Lagerung in das<br />

US-Zollgebiet eingeführt oder in den <strong>USA</strong> vertrieben werden.<br />

Betroffen sind daher grundsätzlich auch Produkte, die dem „Federal<br />

Hazardous Substances Act“, dem „Flammable Fabrics Act“, dem<br />

„Poison Prevention Packaging Act“, dem Refrigerator Safety Act,<br />

dem „Children¥s Gasoline Burn Prevention Act“ oder dem „Virginia<br />

Graeme Baker Pool and Spa Safety Act“ unterliegen. Die neuen Vorgaben<br />

hatten zunächst für viel Wirbel und Unsicherheit bei USamerikanischen<br />

Herstellern und ausländischen Zulieferern gesorgt.<br />

Die CPSC hatte ab Ende 2008 zunächst damit begonnen,<br />

die Vorgaben des CPSIA für einige Produkte in verschiedenen<br />

Ausführungsbestimmungen umzusetzen. Da in<br />

vielen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht hinreichend<br />

geklärt war, wie die Definition eines „Kinderproduktes“<br />

im Einzelfall lauten sollte, wie die Test- und<br />

Zertifizierungsvorschriften angewendet werden und<br />

welcher Art von Prüfung einzelne Produkte unterliegen<br />

sollten, beschloss die Kommission, in diesen Fällen die<br />

Test- und Zertifizierungsvorgaben zunächst zwischen<br />

dem 9.2.2009 und dem 10.2.<strong>2010</strong> auszusetzen, um während<br />

dieses Zeitraumes mehr Klarheit zu schaffen. Dabei<br />

betonte die CPSC gleichzeitig, dass bereits vor dem Inkrafttreten<br />

des CPSIA bestehende Zertifizierungsvorschriften<br />

gemäß dem Consumer Product Safety Act (CPSA)<br />

von den Aussetzungen unberührt bleiben würden.<br />

Zwischen Februar 2009 und Februar <strong>2010</strong> hat die CPSC etliche<br />

weitere Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung<br />

des CPSIA in Kraft gesetzt und vor allem mit Informationsveranstaltungen<br />

und Workshops zum CPSIA für<br />

mehr Aufklärung und Schulung der Handelsgemein-<br />

12 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

schaft gesorgt. Daher entschied sie im Dezember 2009,<br />

den Umfang der Aussetzungen neu zu überdenken.<br />

Weitere Informationen der CPSC unter<br />

http://www.cpsc.gov/CPSCPUB/PREREL/prhtml10/ 10083. html<br />

FDA will mehr Einfluss<br />

Budgetansatz über 4 Mrd. US$ für mehr Sicherheit<br />

bei Nahrungsmitteln und Medizinprodukten /<br />

Von Martin Gutzat<br />

San Francisco (gtai) - Die U.S. Food and Drug Administration<br />

(FDA) hat mehr als 4 Mrd. US$ für das kommende Fiskaljahr<br />

2011 beantragt, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern.<br />

Mit diesem Budget, fast ein Viertel über dem laufenden<br />

Haushaltsvolumen, will die FDA die Nahrungsmittelsicherheit<br />

erhöhen, die Sicherheit von Arzneimitteln verbessern,<br />

Patienten besser schützen und ihre wissenschaftliche Kompetenz<br />

ausbauen. Ferner will die Behörde ihre erst kürzlich<br />

erhaltene Regulierungskompetenz für Tabakwaren konkret<br />

ausfüllen.<br />

Der FDA-Budgetansatz in Höhe von 4,<strong>03</strong> Mrd. US$ ist Teil<br />

des von Präsident Obama eingebrachten Haushaltsentwurfs<br />

für das Fiskaljahr 2011 (1. Oktober bis 30. September).<br />

Der Antrag bedeutet eine Steigerung um rund 23%<br />

gegenüber dem Fiskaljahr <strong>2010</strong> in Höhe von 3,28 Mrd.<br />

US$. Die Aufstockung um absolut 747 Mio. US$ umfasst<br />

146 Mio. US$ aus Bundesmitteln (budget authority) und<br />

601 Mio. US$ aus Nutzergebühren der Branchen, die von<br />

der FDA reguliert werden (industry user fees).<br />

„Die Finanzmittel für das Fiskaljahr 2011 unterstützen unsere Fähigkeit,<br />

als ein starker und geschickter Regulierer zu handeln und so<br />

oftmals täglich Amerikaner auf jeder Lebensstufe zu schützen,“<br />

meinte Margaret A. Hamburg, die von Obama berufene Leiterin<br />

(Commissioner) der FDA.<br />

Die Schwerpunkte des Budgetvorschlags bilden folgende<br />

vier Initiativen (mit den zusätzlichen Finanzmitteln für<br />

das Fiskaljahr 2011 gegenüber <strong>2010</strong>):


1. Transforming Food Safety (Umgestaltung der Nahrungsmittelsicherheit:<br />

+ 318,3 Mio. US$).<br />

Diese Initiative reflektiert Obamas Vision eines neuen<br />

Nahrungsmittelsicherheitssystems zum Schutz der<br />

amerikanischen Öffentlichkeit. Zur Umsetzung will<br />

die FDA<br />

- neue Sicherheitsstandards entwickeln,<br />

- die Laborkapazitäten ausbauen,<br />

- eine Aufspür- und Nachverfolgungstechnik<br />

(track and trace technology) einführen,<br />

- ihr Importsicherheitsprogramm verstärken,<br />

- die Datenerfassung und Risikoanalyse verbessern,<br />

- ein integriertes nationales Nahrungsmittelsicherheitsprogramm<br />

mit verstärkten Kontrollen und Reaktionskapazitäten<br />

in die Wege leiten.<br />

2. Protecting Patients (Patientenschutz: + 100,8 Mio. US$).<br />

Diese Initiative soll die Priorität der Obama-Regierung<br />

für eine sichere und hochwertige medizinische Versorgung<br />

für alle US-Bürger verdeutlichen. Die dafür<br />

vorgesehenen Mittel sollen die Sicherheit von Arzneimitteln,<br />

Medizintechnik und Impfungen sowie die<br />

Versorgung mit Blutkonserven fördern.<br />

3. Advancing Regulatory Science (Weiterentwicklung der<br />

behördlichen wissenschaftlichen Methoden: + 25,0<br />

Mio. US$)<br />

Diese Initiative basiert auf Obamas erklärter Verpflichtung,<br />

die „Macht der Wissenschaft“ zum Vorteil<br />

der <strong>USA</strong> zu nutzen. Hinter diesen Worten verbirgt sich<br />

das Bestreben, wissenschaftliche Erkenntnisse (v.a. in<br />

life sciences und biomedical sciences) in praktisch anwendbare<br />

Therapien umzusetzen. Das erhöhte Budget<br />

soll es der FDA ermöglichen, ihre wissenschaftlichen<br />

Kernkompetenzen gerade auf diesen Feldern zu<br />

stärken.<br />

4. Tobacco (Tabak: + 215,0 Mio. US$)<br />

Eine Erhöhung der Tabakgebühren (tobacco user fee) ermöglicht<br />

der FDA, die Umsetzung des Family Smoking<br />

Prevention and Tobacco Control Act voranzubringen. Die<br />

Schwerpunkte des Tabakprogramms bilden:<br />

- Jugendliche vom Tabakkonsum abzuhalten,<br />

- Bürgern zu helfen, das Rauchen aufzugeben,<br />

- Die Schädlichkeit von Tabakprodukten zu propagieren,<br />

- die wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Regulierung von Tabak<br />

zu erarbeiten und schließlich<br />

- die Regulierung von Tabakprodukten, um die mit Tabak verbundenen<br />

Krankheiten, Behinderungen und Todesfälle zu reduzieren.<br />

Obwohl das FDA-Budget trotz eines Billionen-Defizits im<br />

US-Bundeshaushalt kräftig zulegt, während andere Ressorts<br />

mit einem Einfrieren ihrer Etats oder sogar Streichungen<br />

rechnen müssen, monierten Kritiker, dies sei zu<br />

wenig. Dazu gehört vor allem die Alliance for a Stronger<br />

FDA (http://strengthenfda.org/). Diese Gruppe zählt nicht<br />

weniger als sieben ehemalige FDA-Kommissare und viele<br />

der größten und einflussreichsten Verbraucher-, Nahrungsmittel-<br />

und Phamaverbände zu ihren etwa 180 Mitgliedern.<br />

Die Allianz versucht seit fünf Jahren, die Finanzausstattung der FDA<br />

zu verbessern, um mehr Sicherheit für Nahrungsmittel, Arzneimittel<br />

und Medizintechnik zu erreichen. Das mutet zunächst etwas<br />

merkwürdig an, da die Branchen sich gewöhnlich über einengende<br />

Vorschriften beklagen. Aber mit der FDA sei es anders, wie der stellvertretende<br />

Geschäftsführer der Allianz, Steven Grossman, erklärte.<br />

Bei schädlichen Nahrungs- und Arzneimitteln sowie Medizintechnik<br />

gehe es um die Gesundheit. „Wenn es hier ein Problem oder<br />

auch nur das Gefühl für ein Problem gibt, leiden alle - nicht nur die<br />

betroffene Firma.“<br />

Bei dieser ungewöhnlichen Allianz von gewöhnlich kontroversen<br />

Parteien ist zumindest damit zu rechnen, dass<br />

die Budgetanforderungen der FDA durchkommen. So<br />

müssen sich auch deutsche Firmen im US-Geschäft darauf<br />

einrichten, dass Inspektionen verschärft werden,<br />

dass mehr Daten einzureichen sind, dass Zulassungen<br />

und Zollabfertigungen komplizierter, langwieriger und<br />

teurer werden und dass immer bessere und teurere Techniken<br />

zum Aufspüren und Nachverfolgen von Risiken<br />

und Gesundheitsproblemen entwickelt und vorgeschrieben<br />

werden.<br />

Von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> befragte US-Anwälte raten,<br />

sich schon jetzt auf mögliche neue Bestimmungen vorzubereiten.<br />

Dazu kann der Budgetentwurf im Detail studiert<br />

werden (http://www.hhs.gov/budget/docbudget.<br />

htm). Wichtige Hinweise geben auch die „High Risk Improvement<br />

Plans“ des U.S. Government Accountibility<br />

Office (GAO) bezüglich Nahrungsmittelsicherheit (Food<br />

Safety: http://www.fda.gov/downloads/AboutFDA/<br />

ReportsManualsForms/Reports/BudgetReports/UCM<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 13


Recht und Gesetz<br />

199459.pdf#page=113) und medizinischen Erzeugnissen<br />

(Medical Products: http://www.fda.gov/downloads/<br />

Safety/SafetyofSpecificProducts/UCM184049.pdf).<br />

Kontaktanschrift<br />

U.S. Food and Drug Administration<br />

109<strong>03</strong> New Hampshire Ave.<br />

Silver Spring, MD 20993-0002, <strong>USA</strong><br />

Kontaktperson: Michelle Yeboah<br />

Tel.: 001301/796 46 49<br />

E-Mail: Michelle.Yeboah@fda.hhs.gov<br />

Internet: www.fda.gov<br />

Recht und Gesetz<br />

Bei Firmengründung ist Produkthaftung<br />

zu beachten<br />

AHK <strong>USA</strong> bietet Erstberatung an / Besonderheiten in<br />

einzelnen US-Bundesstaaten (Teil 1)<br />

New York (gtai) - Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer<br />

New York (AHK <strong>USA</strong> - New York) weist insbesondere bei<br />

Beratungsleistungen rund um die Gründung deutscher Firmenniederlassungen<br />

in den <strong>USA</strong> stets auf die Risiken des US-<br />

Produkthaftungsrechts und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten<br />

hin. Dieses Thema ist äußerst ernst zu nehmen,<br />

drohen doch bei Nichtbeachtung und daraus resultierenden<br />

Streitfällen schwerwiegende Konsequenzen. Zusätzlich<br />

gilt es, in den US-Bundesstaaten unterschiedliche Regelungen<br />

zu beachten.<br />

Pro Jahr begleitet die AHK <strong>USA</strong> - New York etwa 40 deutsche<br />

Unternehmen bei der Gründung einer Niederlassung in den<br />

<strong>USA</strong>. Um interessierten Firmen einen ersten Überblick zu geben,<br />

was das Thema Produkthaftung umfasst, hat die AHK<br />

einen Leitfaden erarbeitet, den „<strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong>“ in<br />

dieser und der nächsten Ausgabe wiedergibt.<br />

14 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Vorbemerkung: Die AHK ist nicht befugt, über eine allgemeine<br />

Beratung hinausgehende Leistungen zu erbringen,<br />

da per Gesetz eine Haftung nicht übernommen werden<br />

kann. Dazu sind einzig in den einzelnen Bundesstaaten<br />

zugelassene Anwälte befugt. Anschriften einschlägiger<br />

Kanzleien, die Mitglieder der Kammer sind und Beratungsleistungen<br />

auch auf Deutsch erbringen, werden<br />

auf Anfrage genannt.<br />

1. Einleitung<br />

Das US-Recht gehört systematisch der Rechtsfamilie des<br />

„common law“ an. Im Gegensatz zu dem kontinentaleuropäischen<br />

„civil law“ ist die wesentliche Rechtsquelle<br />

des common law nicht das vom Parlament erlassene Gesetz,<br />

sondern die Rechtsprechung der Gerichte, die bei jedem<br />

neuen Urteil nach bestimmten Regeln zu berücksichtigen<br />

ist. Dem common law fehlt grundsätzlich jede<br />

abstrakte Ordnung, wie sie beispielsweise das deutsche<br />

Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch beherrscht.<br />

Weiterhin haben die <strong>USA</strong> als historisch föderativer Staat<br />

nicht etwa ein nationales common law, sondern jeder<br />

der 50 Einzelstaaten hat, wie der oberste Gerichtshof feststellte,<br />

sein eigenes common law. Allerdings spielt in den<br />

<strong>USA</strong>, deren höchste Rechtsquelle die geschriebene Bundesverfassung<br />

ist, die Gesetzgebung vor allem in wirtschaftlich<br />

relevanten Bereichen eine stetig wachsende<br />

Rolle.<br />

Als föderativer Staat haben die <strong>USA</strong> Gesetzgebungshoheiten<br />

auf Bundesebene sowie auf einzelstaatlicher und<br />

kommunaler Ebene. Dabei stehen insbesondere den Einzelstaaten<br />

ausgeprägtere Regelungsbefugnisse zu als<br />

beispielsweise den deutschen Bundesländern. In vielen<br />

Bereichen hat das eine Fülle von Vorschriften zur Folge,<br />

die beachtet werden müssen.<br />

2. Produkthaftung<br />

Die Probleme im Zusammenhang mit der Produkthaftung<br />

verdienen in den <strong>USA</strong> besonders ernst genommen<br />

zu werden. Dies liegt nicht nur an der Tendenz in der<br />

Rechtsprechung, wenn nur irgend möglich den Schwächeren<br />

vor dem wirtschaftlich Stärkeren zu schützen<br />

(deep pocket Prinzip), sondern auch an der allgemeinen


Prozessfreudigkeit der Amerikaner und an den für deutsche<br />

Verhältnisse zum Teil immens hohen Schadensersatzsummen,<br />

die von Laienjurys zuerkannt werden.<br />

Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum deutschen<br />

Recht auch ein allein in Deutschland ansässiges Unternehmen<br />

in den <strong>USA</strong> verklagt werden kann, wenn eines<br />

seiner in die <strong>USA</strong> exportierten Produkte dort einen Schaden<br />

verursacht. Im Folgenden sollen nach einer Einleitung<br />

vor allem die wesentlichen Haftungsinstitute und<br />

mögliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Versicherungen,<br />

dargestellt werden.<br />

2.1 Allgemeines zur Produkthaftung<br />

Produkthaftung bezeichnet die Schadensersatzhaftung<br />

für etwaige Fehler des hergestellten oder gelieferten Produkts.<br />

Hierbei ist nicht nur die entsprechend im deutschen<br />

Produkthaftungsgesetz geregelte verschuldensunabhängige<br />

Haftung gemeint, sondern auch die anderen<br />

für verursachte Schäden in Betracht kommenden<br />

Haftungsgrundlagen. Das amerikanische Produkthaftungsrecht<br />

ist im Wesentlichen einzelstaatliches Richterrecht<br />

und nur teilweise gesetzlich niedergelegt. Deshalb<br />

muss sich auch hier mit den u.U. wichtigen Unterschieden<br />

in den einzelnen Staaten auseinandergesetzt werden.<br />

Während in den letzten zwei Jahrzehnten die Rechtsprechung<br />

- meist ausgehend von den Staaten der Westküste,<br />

insbesondere Kalifornien - immer strengere Maßstäbe<br />

konstituiert hat, ist momentan in einigen Staaten eine<br />

neue Tendenz ersichtlich, vor allem die Ausuferung der<br />

Schadensersatzhöhen gesetzlich einzuschränken. Über<br />

ein bundeseinheitliches Produkthaftungsgesetz wird<br />

seit Jahren diskutiert.<br />

2.2 Die wichtigsten Haftungsgrundlagen<br />

Eine Haftung in Zusammenhang mit einem auf dem<br />

Markt eingeführten Produkt kann sich im Wesentlichen<br />

begründen aufgrund<br />

- einer Gewährleistungszusage<br />

- einer Sorgfaltspflichtverletzung oder<br />

- verschuldensunabhängig aufgrund eines bloßen Produktfehlers.<br />

(dazu im einzelnen unten).<br />

Haftbar ist derjenige, dessen Verhalten den Schaden ausgelöst<br />

hat. Dies kann der Zulieferer oder die deutsche<br />

(Mutter-)Gesellschaft sein, die das Produkt fehlerhaft hergestellt<br />

haben, genauso wie der Importeur oder der „distributor“,<br />

die beispielsweise Prüfungspflichten nicht genügt<br />

haben. Für den Fall, dass das Verhalten einer Tochtergesellschaft<br />

zum Schaden geführt hat, kann unter den<br />

Voraussetzungen des Haftungsdurchgriffs (s.o.) zusätzlich<br />

die Mutter haftbar gemacht werden.<br />

In allen Fällen muss ein Schaden „adäquat“ verursacht<br />

werden, d.h. der Schädiger wird nicht für jede nur kausale<br />

Verursachung eines Schadens verantwortlich gemacht.<br />

Ein entscheidendes Merkmal der Adäquanz ist<br />

die Vorhersehbarkeit (forseeability) der Schadensverursachung.<br />

Selbst unwahrscheinliche Verknüpfungen von<br />

Ursachen werden von amerikanischen Gerichten oft<br />

noch als vorhersehbar anerkannt (so wurde eine Eisenbahngesellschaft<br />

dafür haftbar gemacht, dass eine Bahnsteigpassantin<br />

durch einen Feuerwerkskörper verletzt<br />

wurde, weil dieser explodierte, als ein Eisenbahnangestellter<br />

einer Dame in den anfahrenden Zug half und der<br />

Dame dabei die Tasche mit den Feuerwerkskörpern herunterfiel).<br />

Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten.<br />

Dieser ist vor allem hinsichtlich der Verursachung zu einem<br />

„prima facie“-Beweis (Beweis des ersten Anscheins)<br />

berechtigt, und auch hier sind die Gerichte recht großzügig<br />

zugunsten des Geschädigten. Besondere, in einzelnen<br />

Staaten entwickelte Theorien ermöglichen es dem<br />

Geschädigten, u.U. auch solche Unternehmen in Anspruch<br />

zu nehmen, denen eine Verursachung des Schadens<br />

nicht nachgewiesen werden kann. Erwähnt werden<br />

sollen vor allem folgende Theorien:<br />

- alternative and marketshare liability:<br />

Im Fall, dass der Geschädigte den Schaden verursachenden Haftungstatbestand<br />

(Pflichtverletzung oder defektes Produkt) keinem<br />

einzelnen Unternehmen zuordnen kann, haften alle diejenigen<br />

Unternehmen, bei denen sich dieser Tatbestand finden<br />

lässt, gesamtschuldnerisch (alternative) oder ihrem Anteil am<br />

Markt entsprechend (marketshare), es sei denn, sie können im<br />

Einzelnen einen Entlastungsbeweis antreten.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 15


Recht und Gesetz<br />

- concert action and enterprise liability:<br />

Eine gesamtschuldnerische Haftung kann gem. der enterprise<br />

liability-Theorie solche Unternehmen treffen, die deliktisch<br />

(tortiously) bei der Herstellung eines einen Schaden verursachenden<br />

Produktes zusammenarbeiten, wenn der Geschädigte<br />

kein einzelnes Unternehmen als Verursacher identifizieren<br />

kann. Selbst wenn der Geschädigte das den Schaden verursachende<br />

Unternehmen kennt, können die mitarbeitenden Unternehmen<br />

nach der concert action-Theorie gesamtschuldnerisch<br />

haftbar gemacht werden.<br />

Das US-Recht kennt neben dem kompensatorischen (materiellen<br />

und immateriellen) auch einen Schadensersatz<br />

mit Strafcharakter (punitive damages). Dieser setzt aber<br />

ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers<br />

voraus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />

dass ein amerikanisches Urteil, welches ein punitive<br />

damage zuerkennt, u.U. in Deutschland nicht vollstreckbar<br />

ist.<br />

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte<br />

das Produkt bewusst bestimmungswidrig verwendet hat<br />

oder eine Gefährdung durch das Produkt wissentlich in<br />

Kauf genommen hat. Mitverschulden seitens des Geschädigten<br />

kann zu einer Haftungsminderung führen. Die<br />

Beweislast obliegt insoweit dem Schädiger.<br />

2.2.1 Gewährleistungshaftung<br />

Eine Haftung kann aus ausdrücklicher oder stillschweigender<br />

Gewährleistungszusage herrühren (express or<br />

implied warranty).<br />

Hinsichtlich der ausdrücklichen Gewährleistung, deren<br />

Umfang im Belieben des Herstellers steht, ist zu beachten,<br />

dass neben Warenbeschreibungen auch verbreitete<br />

Muster und Angaben in der Werbung oder auf der Verpackung<br />

als Garantiezusicherung ausgelegt werden können.<br />

Aus Marketinggesichtspunkten kann sich in den<br />

<strong>USA</strong> u.U. eine großzügige Garantiezusage als vorteilhaft<br />

erweisen.<br />

Die implied warranty ist teilweise gesetzlich in Handelsgesetzbüchern<br />

kodifiziert, welche in den einzelnen Staaten<br />

entsprechend einem nationalen Musterentwurf<br />

(Uniform Comercial Code, UCC) mit nur einigen Abwei-<br />

16 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

chungen eingeführt wurden. Es ist zu unterscheiden zwischen<br />

warranty of merchantability und warranty of fitness.<br />

Warranty of merchantability verlangt, dass alle Produkte<br />

dem Standard einer mittleren Art und Güte unterfallen<br />

und für ihre bestimmungsgemäße Anwendung geeignet<br />

sein müssen. Soweit der Käufer eines Produkts dieses für<br />

einen bestimmten Zweck einsetzen will und der Hersteller<br />

diesen Zweck kannte (oder kennen musste), hat das<br />

Produkt auch für diesen Zweck geeignet zu sein (warranty<br />

of fitness).<br />

Voraussetzungen einer Haftung sind zusammenfassend:<br />

- eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungszusage<br />

- ein Mangel des Produkts, gemessen an der im Einzelfall abgegebenen<br />

Gewährleistungszusage<br />

- ein Schaden einer zum Schadensersatz berechtigten Person. Das<br />

sind hier nur solche, die mit dem Schädiger in einer unmittelbaren<br />

(vertraglichen) Rechtsbeziehung gestanden haben, u.U. zusätzlich<br />

deren Familienmitglieder<br />

- die adäquate Verursachung des Schadens durch den Mangel.<br />

2.2.2 Verschuldenshaftung<br />

Das eine Verschuldenshaftung auslösende Verhalten ist<br />

eine Sorgfaltspflichtverletzung. Sorgfaltspflichten unterliegen<br />

nicht nur der Hersteller, sondern auch Lieferanten,<br />

Importeure, Groß- und Einzelhändler. Die Rechtsprechung<br />

hat für die einzuhaltende Sorgfalt strenge Maßstäbe<br />

entwickelt. Für den Hersteller ist insbesondere die Beachtung<br />

der erforderlichen Sorgfalt im Planungs- und<br />

Herstellungsstadium, aber auch hinsichtlich von Gebrauchsanweisungen<br />

erforderlich.<br />

Nicht geringe Bedeutung kommt der Pflicht zu, den Verbraucher<br />

angemessen, ausführlich und unübersehbar<br />

auf Risiken des Produkts oder dessen Verwendung und<br />

auf die Folgen bei Nichtbeachtung der Warnung aufmerksam<br />

zu machen. Importeure und Händler sind u.U.<br />

verpflichtet, von ihnen weiterverkaufte Produkte vorher<br />

auf Mängel zu überprüfen. Ob eine solche Prüfungspflicht<br />

besteht und wie weit sie geht, ist lokal und von<br />

Branche zu Branche unterschiedlich. Bei in verschlossenen<br />

Verpackungen gelieferten Produkten sind die Prüfungspflichten<br />

naturgemäß geringer.


Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung sind:<br />

- eine Sorgfaltspflichtverletzung<br />

- ein Schaden, wobei jede beliebige Person schadensersatzberechtigt<br />

ist<br />

- eine adäquate Verursachung des Schadens durch die Sorgfaltspflichtverletzung<br />

2.2.3 Gefährdungshaftung<br />

Die wichtigste der Haftungsgrundlagen ist die verschuldensunabhängige<br />

Gefährdungshaftung (strict liability).<br />

Danach besteht eine Haftung für jeden von einem fehlerhaften<br />

Produkt verursachten Schaden, unabhängig davon,<br />

ob bei Planungs- und Herstellungsprozess alle nötige<br />

Sorgfalt aufgewendet wurde. Fehlerhaft können Konstruktion,<br />

Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder<br />

Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.<br />

Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung sind:<br />

- ein Fehler des Produkts im Zeitpunkt, in dem es den Herrschaftsbereich<br />

des Herstellers verlässt<br />

- ein Schaden, wobei jede Person schadensersatzberechtigt ist<br />

- eine adäquate Verursachung des Schadens durch den Fehler.<br />

2.3 Schutzmaßnahmen<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

Zunächst sollte natürlich unter Aufbringung größtmöglicher<br />

Sorgfalt und unter Beachtung der „state of art“, der<br />

US-Gesetze und branchenüblicher Gebräuche versucht<br />

werden, ein „fehlerfreies“ Produkt herzustellen bzw. auszuliefern.<br />

Das Produkt sollte den US-Gesetzen und -Gebräuchen<br />

entsprechend mit Gebrauchsanweisungen<br />

und - soweit erforderlich - mit Warnungen versehen sein.<br />

Werbung und Etiketten sollten nichts Überflüssiges, einer<br />

Auslegung Zugängliches enthalten.<br />

Die Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung<br />

sind äußerst gering. Soweit Freizeichnungsklauseln<br />

nicht schon in einigen Staaten gesetzlich verboten<br />

sind, werden jedenfalls sehr strenge Anforderungen<br />

an sie gerichtet. Genaue und detaillierte Formulierungen<br />

sind erforderlich. Hier ist anwaltliche Beratung unbedingt<br />

zu empfehlen. Im Übrigen ist zu beachten, dass<br />

der Verwender durch eine Freizeichnungsklausel natür-<br />

lich nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber<br />

gegenüber dritten, u.U. auch schadensersatzberechtigten<br />

Personen (s.o.), eine Freistellung von der Haftung erwirkt.<br />

2.3.2 Versicherung<br />

Eine wichtige Schutzmöglichkeit besteht in dem Abschluss<br />

einer Versicherung. Dabei ist zwischen der (Mutter-)Gesellschaft<br />

in Deutschland und - soweit vorhanden -<br />

der Tochtergesellschaft bzw. zwischen dem Herstellerund<br />

dem Vertriebsrisiko zu unterscheiden. Hat die (Mutter-)Gesellschaft<br />

in Deutschland ihr Herstellerrisiko bei<br />

einem deutschen Versicherer versichert, so ist eine Einbeziehung<br />

der Tochter und deren Vertriebsrisiko in den<br />

Versicherungsvertrag u.U. möglich.<br />

Es sollte jedoch ernstlich in Betracht gezogen werden<br />

und wird generell als empfehlenswert bezeichnet, die<br />

Tochter in den <strong>USA</strong> bei einem lokalen Versicherer zu versichern.<br />

Manche Großhändler in den <strong>USA</strong> verlangen, in<br />

dem Versicherungsvertrag des Importeurs oder des Herstellers<br />

mitversichert zu werden (vendor’s endorsement),<br />

und bestehen u.U. auf einer US-Versicherung.<br />

Wird ein Abschluss eines Vertrags bei einem amerikanischen<br />

Versicherer in Erwägung gezogen, so muss man<br />

sich detailliert und ausführlich mit den dortigen Bedingungen<br />

und der teilweise abweichenden Terminologie<br />

auseinandersetzen. Insbesondere hinsichtlich des Haftungsumfangs<br />

muss man sich angesichts der unterschiedlichsten<br />

Möglichkeiten genau bewusst machen,<br />

welche Schadensbereiche man versichert hat und welche<br />

nicht. Beispielsweise sollte geprüft werden, ob Schäden<br />

aus Gewährleistungshaftung, immaterielle Schäden,<br />

Kosten eines Rückrufs und Gerichts- und Anwaltskosten<br />

mitversichert sind. Anwaltskosten müssen von<br />

der Partei nach amerikanischem Recht auch im Falle eines<br />

Erfolges vor Gericht getragen werden.<br />

Die Höhe der zur Verfügung stehenden Deckungssummen<br />

hängt u.a. vom Produkt ab. Generell sind die Kosten<br />

einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse<br />

in den letzten Jahren stark gestiegen.<br />

Kosten können vor allem durch verschiedene Arten<br />

der Selbstbeteiligung gemindert werden. Dabei ist darauf<br />

zu achten, ob die Selbstbeteiligung pro Schadenser-<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 17


Zoll<br />

eignis oder pro Schadensanspruch anfällt. Ein spezialisierter<br />

Versicherungsmakler sollte hinzugezogen werden.<br />

Schließlich wird empfohlen, eventuelle Lieferanten dazu<br />

zu bewegen, eigene Versicherungen für US-Schadensersatzforderungen<br />

abzuschließen und, wenn dies geschieht,<br />

die Muttergesellschaft in ihrer Eigenschaft als<br />

Herstellerin mit in den Vertrag einzubeziehen.<br />

(Kapitel 3 Rechtsstreitigkeiten in den <strong>USA</strong> folgt in Ausgabe<br />

4/<strong>2010</strong> von <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong>)<br />

Kontaktanschrift<br />

Deutsch-Amerikanische Handelskammer New York<br />

(AHK <strong>USA</strong> - New York)<br />

Susanne Gellert, LL.M.<br />

Rechtsanwältin<br />

Head of Legal Department<br />

Tel.: +1/212/974-8846 Fax: -974-8867<br />

E-Mail: legalservices@gaccny.com<br />

Internet: http://www.gaccny.com/<br />

18 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Zoll<br />

Auch deutsche Exporteure haften<br />

beim Importer Security Filing<br />

Seit Ende Januar <strong>2010</strong> Strafen bei Versäumnissen /<br />

Von Susanne Scholl<br />

Köln (gtai) - Seit dem 26.1.<strong>2010</strong> verhängt die US-Zollbehörde<br />

Customs and Border Protection (CBP) Strafen im Falle von<br />

Versäumnissen und Fehlern beim „Importer Security Filing“<br />

(ISF). Dabei gibt es bei deutschen Lieferanten immer noch<br />

zahlreiche Fragen zur Übermittlung der Daten. Zentral<br />

bleibt das Thema, wer die Daten unter welcher Lieferbedingung<br />

an die CBP weitergeben muss, und wer für Fehler oder<br />

nicht rechtzeitige Übermittlung haftet. Aus aktuellem Anlass<br />

wird dies nochmals erörtert. In GPU 06/2009 S. 15 ff. und<br />

09-10/2009 S. 20 ff. waren bereits Beiträge zum ISF und den<br />

dortigen Sanktionen erschienen.<br />

Seit Ende Januar <strong>2010</strong> stellen deutsche Lieferanten von<br />

Waren in die <strong>USA</strong> noch häufiger als bisher die Frage, wer<br />

im Einzelfall für die rechtzeitige Übermittlung und Vollständigkeit<br />

der zehn Datenelemente verantwortlich ist.<br />

Da die US-Zollbehörde unterschiedliche Personen (Importeure,<br />

Spediteure/Zollagenten oder ausländische Lieferanten)<br />

als Übermittler der Daten akzeptiert, tauchen<br />

Probleme häufig erst dann auf, wenn bereits Fehler bei<br />

der Datenübermittlung an die CBP gemacht wurden. Seit<br />

dem 26.1.<strong>2010</strong> drohen Strafen - beispielsweise wegen<br />

nicht rechtzeitiger Übermittlung der ISF-Meldung oder<br />

einer Änderung. Unter anderem kann die CBP hierfür liquidated<br />

damage (Schadensersatz) von bis zu 5.000 US$<br />

erheben.<br />

Verantwortung hängt von vereinbarter Lieferbedingung<br />

ab<br />

Die Verantwortlichkeit für die Weitergabe der ISF-Daten<br />

und für alle damit verbundenen Kosten (auch gegebenenfalls<br />

Strafen) ist auch an die mit dem US-Kunden vereinbarte<br />

Lieferbedingung geknüpft. Aus Sicht der CBP ist<br />

der für die Übermittlung der Daten verantwortliche ISF-<br />

Importeur (ISF-Importer) die Person, die den Transport


der Waren bis zum Zolleinfuhrort (port of entry) in den<br />

<strong>USA</strong> veranlasst. Dies kann der Eigentümer, der Verkäufer<br />

oder Empfänger der Waren oder auch ein Agent sein.<br />

Auch ein ausländisches Unternehmen (foreign entity),<br />

zum Beispiel der Lieferant, kann bei vereinbarter Lieferbedingung<br />

„delivered duty paid / DDP“ (frei Haus verzollt)<br />

die ISF-Daten an die US-Zollbehörde weiterleiten.<br />

Deutsche Exporteure, die an ihre US-Kunden „DDP“ liefern<br />

wollen, haben aufgrund der seit dem 26.1.<strong>2010</strong> erhobenen<br />

Strafen beim Importer Security Filing jedoch einige<br />

besondere Erfordernisse zu beachten.<br />

Deutsche Unternehmen haften bei Lieferbedingung „DDP“ für Zollstrafen,<br />

die CBP bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Übermittlung<br />

der ISF-Daten erhebt. Im Allgemeinen wird dieser Sachverhalt<br />

im Vertrag mit dem Importeur geregelt.<br />

Für die Übermittlung benötigt der Datenübermittler in<br />

jedem Falle einen Zugang zu dem elektronischen Automated<br />

Manifest System (AMS) oder dem Automated Broker<br />

Interface (ABI). Zu beachten ist bei Lieferbedingung<br />

„DDP“ auch, dass der Übermittler der Daten immer bei<br />

der US-Zollbehörde als Importeur gemeldet sein muss.<br />

Ein deutsches Unternehmen ohne Niederlassung oder<br />

Tochter-/Schwesterfirma in den <strong>USA</strong> müsste sich als „non<br />

resident importer“ (nicht ansässiger Importeur) dort registrieren<br />

lassen und erhält hierfür eine „non resident<br />

importer number“ von der CBP. In den <strong>USA</strong> ansässige Unternehmen<br />

(mit Steuerpräsenz) beantragen im Allgemeinen<br />

eine „Importer of Record Number (IOR)“ bei der Zollbehörde,<br />

die meist mit der US-Steueridentifikationsnummer<br />

identisch ist.<br />

Ohne diese Nummern ist eine Einfuhr in den <strong>USA</strong> nicht<br />

möglich, denn diese sind in jeder elektronischen Zollanmeldung<br />

anzugeben.<br />

Seit 26.1.<strong>2010</strong> verlangt CBP Zollkaution<br />

Grundsätzlich muss jeder Importeur bei der CBP eine<br />

Zollkaution (continuous bond) beantragen, die von der<br />

CBP zugelassene Garantiegeber (Bürgen) ausstellen, bevor<br />

die CBP eine IOR aktiviert. Bürge und Importeur haften<br />

gegenüber der CBP gemeinschaftlich bis zu Nennwert<br />

der Zollkaution. Bei Verstößen gegen die Zollvor-<br />

schriften kann die CBP sogenannte „liquidated damages“<br />

(pauschalierten Schadensersatz) verlangen, die sie<br />

gegen die Zollkaution verrechnet. Verhängt die CBP auf<br />

diese Weise Strafen, annulliert das Bürgschaftsunternehmen<br />

im Allgemeinen die Bürgschaft; die IOR oder nonresident<br />

importer number gilt dann nicht mehr, Importe<br />

sind nicht mehr möglich. Zollkautionen und von der CBP<br />

zugelassene Bürgschaftsunternehmen sind in den EDV-<br />

Systemen der CBP mit Identifizierungsnummern versehen,<br />

so dass die CBP Einfuhrvorgänge, Importeure, Bürgen<br />

und Zollkautionen in Zusammenhang bringen<br />

kann.<br />

Eine Zollkaution ist auch für die Übermittlung von ISF-<br />

Meldungen seit dem 26.1.<strong>2010</strong> Pflicht. Die eingangs genannten<br />

Identifizierungsnummern werden auch bei der<br />

ISF-Meldung verwendet. Nicht in den <strong>USA</strong> ansässige Importeure<br />

arbeiten im Allgemeinen über die Bürgschaft<br />

ihres Zollagenten, da es für sie schwierig ist, in den <strong>USA</strong><br />

ein continuous bond zu erwerben.<br />

Verfügt ein deutsches Unternehmen über eine Tochter- oder<br />

Schwesterfirma in den <strong>USA</strong>, die die Weitergabe der Daten des ISF<br />

übernimmt, sollte als Lieferbedingung „delivered duty unpaid /<br />

DDU“ vereinbart werden. Wurde diese Lieferbedingung gewählt,<br />

übermittelt häufig der Spediteur die Daten an die Zollbehörde.<br />

Haftbar für Fehler ist gegenüber der Zollbehörde dann die US-Tochter-/Schwesterfirma,<br />

nicht das deutsche exportierende Unternehmen.<br />

Der ISF-Importeur ist letztendlich verantwortlich für die<br />

vollständige, korrekte und rechtzeitige Übermittlung<br />

der ISF-Daten. Diese Verantwortung kann er nicht auf<br />

eine andere am Versand- und Einfuhrvorgang beteiligte<br />

Person übertragen.<br />

Strengere Handhabung bei der Weitergabe von Datenelementen<br />

Deutsche Lieferanten sollten bedenken, dass seit dem<br />

26.1.<strong>2010</strong> auch die bisher großzügige Handhabung bestimmter<br />

Datenelemente strenger gehandhabt wird. Bei<br />

Lieferbedingung DDP hat der Exporteur aus Sicht der<br />

CBP beispielsweise die Verpflichtung, den Hersteller der<br />

Waren zu ermitteln und weiter zu melden, obgleich ansonsten<br />

auch alternativ der Lieferant angegeben werden<br />

kann.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 19


Zoll<br />

Auch die vor dem 26.1.<strong>2010</strong> gewährte zeitliche Flexibilität<br />

bei einigen Datenelementen ist weggefallen.<br />

Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Nummer des Konnossements<br />

(Bill of Lading Number) immer in der ISF-Meldung erscheinen<br />

muss. Dabei ist darauf zu achten, dass die CBP immer die Nummer<br />

der Bill of Lading der untersten Ebene (house bill of lading) verlangt.<br />

Die rechtzeitige Übermittlung der B/L Nummer, die bereits als „eleventh<br />

element“ bezeichnet wird, erweist sich in der Praxis für den<br />

Exporteur jedoch oft als schwierig. Der Exporteur erhält die Nummer<br />

des B/L vom Spediteur oft erst nach der Abfahrt des Schiffes, also<br />

zu spät für das „ISF Filing“. Die CBP erwartet jedoch, dass ausländische<br />

Lieferanten diese Problematik mit ihrem Frachtführer klären.<br />

Es sollte immer der von der CBP geforderte frühe Zeitpunkt der Datenübermittlung<br />

(24 Stunden vor Beladung des Schiffes im Ausfuhrhafen)<br />

berücksichtigt werden.<br />

(Zur Frage der „Bill of Lading Number“ siehe auch „Importer<br />

Security Filing „10+2“ Program - Frequently Asked<br />

Questions“ unter http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/<br />

cargo_security/carriers/security_filing/).<br />

Deutsche Lieferanten sollten sich in direktem Kontakt<br />

mit ihrem Spediteur immer vergewissern, dass die Übermittlung<br />

aller Datenelemente tatsächlich vollständig erfolgt<br />

ist. Grundsätzlich sollte dabei immer die Tatsache<br />

berücksichtigt werden, dass jede Änderung zur ISF-Meldung<br />

grundsätzlich vor der Ankunft der Waren am Zolleinfuhrort<br />

(port of entry) in den <strong>USA</strong> erfolgt sein muss<br />

und zudem gebührenpflichtig ist.<br />

Sanktionsregelung <strong>2010</strong> in vier Stufen<br />

Die Zollbehörde hat Ende Januar angekündigt, dass sie<br />

die Sanktionen im Laufe des Jahres <strong>2010</strong> stufenweise<br />

durchsetzen wird. Dabei sind folgende Stufen geplant:<br />

- Im ersten Quartal wird die CBP bei fehlenden ISF-Meldungen Warnungen<br />

herausgeben und die Anzahl der Inspektionen bei Sendungen,<br />

die ohne Meldung eingehen, erhöhen.<br />

- Im zweiten Quartal führt die Zollbehörde „intrusive Zollkontrollen“<br />

durch und blockiert die Freigabe von Sendungen ohne Meldung<br />

so lange, bis die Meldung vorliegt.<br />

- Im dritten Quartal erhebt die CBP in der Regel Zollstrafen bei fehlenden<br />

Meldungen.<br />

- Im vierten Quartal gibt die CBP „do not load“-Befehle heraus,<br />

wenn Meldungen nicht rechtzeitig vorliegen. Sendungen dürfen<br />

dann im Ausgangshafen nicht verladen werden.<br />

20 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Weitere Informationen der US-Zollbehörde zum Importer<br />

Security Filing unter http://www.cbp.gov/xp/cgov/<br />

trade/cargo_security/carriers/security_filing/<br />

„Rulings Program“ der Zollbehörde<br />

hilft Ex- und Importeuren<br />

Firmen können verbindliche Entscheidungen erfragen /<br />

Von Susanne Scholl<br />

Köln (gtai) - Die US-amerikanische Zollbehörde U.S. Customs<br />

and Border Protection (CBP) hat im Dezember 2009<br />

eine Informationsbroschüre zum „Rulings Program“ veröffentlicht.<br />

Ein „binding Ruling“ ist eine verbindliche schriftliche<br />

Entscheidung in Form eines Briefes, die die CBP auf Anfrage<br />

versendet. Diese Entscheidung kann eine Vielzahl von<br />

einfuhrrelevanten Themen behandeln. Die US-Zollvorschriften<br />

sehen vor, dass jeder Importeur, Exporteur oder jede<br />

sonstige Person, die ein direktes Interesse an einer spezifischen<br />

Fragestellung hat, eine solche Entscheidung anfordern<br />

kann. Auch für deutsche Exporteure kann eine verbindliche<br />

Aussage der CBP, zum Beispiel zur Eintarifierung von<br />

Waren, von Nutzen sein.<br />

Das „Rulings Program“ als Informationsmedium der CBP<br />

richtet sich an alle Mitglieder der Handelsgemeinschaft.<br />

Verbindliche Entscheidungen der Zollbehörde können<br />

je nach Fragestellung die Einreihung von Waren in den<br />

Zolltarif und die zutreffende Unterposition des Zolltarifs,<br />

das Ursprungsland von Waren, Fragen des Zollwertes,<br />

Einfuhrbeschränkungen, Fragen des Urheberrechtschutzes<br />

und vieles mehr ansprechen.<br />

In ihrem im Dezember 2009 veröffentlichten Leitfaden<br />

What Every Member of the <strong>Trade</strong> Community should Know<br />

About U.S. Customs and Border Protection Rulings Program<br />

widmet sich die Zollbehörde vielen hierzu gestellten Fragen<br />

und stellt dar, wer die Entscheidungen wo anfordern<br />

kann und was die Fragesteller hierbei beachten müssen.<br />

Der Leitfaden ist zu finden unter http://www.cbp.gov/xp/<br />

cgov/trade/legal/informed_compliance_pubs/ .


Darüber hinaus sollten sich deutsche Exporteure auch<br />

mit den hierzu geltenden Zollvorschriften vertraut machen<br />

(19 CFR § 177 - Administrative Rulings -<br />

http://ecfr.gpoaccess.gov/cgi/t/text/text-idx?c= ecfr&tpl =%<br />

2Findex.tpl).<br />

Verschiedene Abteilungen zuständig<br />

Der Bereich Regulations and Rulings der CBP hat die Verantwortung<br />

für die Erstellung von „Rulings“ auf drei Abteilungen<br />

übertragen. Dies sind 1) die National Commodity<br />

Specialist Division (NCSD) und die Abteilungen 2) Commercial<br />

and <strong>Trade</strong> Facilitation Division sowie 3) Border<br />

Security and <strong>Trade</strong> Compliance Division im Hauptbüro der<br />

CBP in Washington.<br />

Die National Commodity Specialist Division (NCSD) erlässt<br />

ausschließlich Entscheidungen zu folgenden Themen:<br />

- Einreihung von Waren in den US-Zolltarif (tariff classification)<br />

- Bestimmung des Ursprungslandes von Waren<br />

- Markierungsvorschriften zum Ursprungsland<br />

- Zollpräferenzen aufgrund von Freihandelsabkommen (Free <strong>Trade</strong><br />

Agreements - FTA).<br />

Deutsche Unternehmen, die aufgrund eines Exportes in<br />

die <strong>USA</strong> eine verbindliche Entscheidung zu einem dieser<br />

Themenkomplexe benötigen, müssen ihre Anfrage an<br />

folgende Adresse senden:<br />

Director, National Commodity Specialist Division<br />

U.S. Customs and Border Protection<br />

Attn. Ruling Request<br />

One Penn Plaza - 10th Floor<br />

New York, NY 10119<br />

Außerdem akzeptieren die Mitarbeiter der NCSD in New<br />

York innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches auch Anfragen<br />

in elektronischer Form über das „eRulings program“<br />

(http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/legal/rulings/<br />

eRulingRequirements.xml).<br />

Die Abteilungen Commercial and <strong>Trade</strong> Facilitation Division<br />

und Border Security and <strong>Trade</strong> Compliance Division in<br />

Washington haben fünf Unterabteilungen mit der Erstellung<br />

von „ruling letters“ beauftragt.<br />

Diese Unterabteilungen sind die<br />

- Tariff Classification and Marking Branch<br />

- Valuation and Special Programs Branch<br />

- Entry Process and Duty Refunds Branch<br />

- Cargo Security, Carriers and Immigration Branch<br />

- Intellectual Property and Restricted Merchandise Branch.<br />

Zu folgenden Themen können ausschließlich dortige<br />

Mitarbeiter Entscheidungen herausgeben:<br />

- Zollwertfragen<br />

- Schiffe und Beförderungsunternehmen<br />

- Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen<br />

- Fragen des Urheberrechtsschutzes<br />

- Fragen zum Drawbackverfahren<br />

- Vorübergehende Einfuhr gegen Sicherheitsleistung (Temporary<br />

Importation under Bond - TIB)<br />

- Freizonen (Foreign <strong>Trade</strong> Zones)<br />

- Zolllager (Bonded Warehouses)<br />

- Zollabfertigungsgebühren (Merchandise Processing Fees)<br />

- Fragen zu den „Buy America“-Regelungen<br />

- Fragen zur Zollabfertigung und der Einziehung der Einfuhrabgaben<br />

(entry and collection).<br />

Anfragen zu Entscheidungen, die eines dieser Themen<br />

betreffen, sind an die<br />

U.S. Customs and Border Protection<br />

Headquarters of Regulations and Rulings<br />

Attn. (jeweils zuständige Unterabteilung)<br />

799 9th Street, NW<br />

Washington, DC 20229<br />

zu richten.<br />

„Ruling requests“ müssen vollständig sein<br />

Deutsche Exporteure sollten beachten, dass Anfragen an<br />

die Zollbehörde, außer, wenn sie elektronisch an die<br />

NCSD in New York gerichtet werden, im Allgemeinen<br />

schriftlich erfolgen müssen. Sämtliche für die Herausgabe<br />

von verbindlichen Entscheidungen verantwortlichen<br />

Abteilungen der CBP setzen voraus, dass Anfragen von<br />

Unternehmen grundsätzlich folgende Informationen<br />

aufweisen:<br />

- den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer<br />

der anfragenden Person,<br />

- die Namen, Adressen, E-Mail-Adressen und weitere Angaben zu allen<br />

anfragenden Personen und deren ID Codes, soweit bekannt<br />

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Zoll<br />

- die Namen der Zollstellen, an denen die Waren abgefertigt werden,<br />

soweit bekannt<br />

- eine Beschreibung der geplanten Transaktion (zum Beispiel geplante<br />

Abfertigung zur Einfuhr mit Herkunftsland)<br />

- eine Erklärung, dass es nach dem Kenntnisstand des Einführers<br />

zum Zeitpunkt der Anfrage keine offenen Punkte oder zu klärenden<br />

Fragen über die Waren gibt; zum Beispiel sollte der Importeur<br />

keinen Einspruch gegen bereits ergangene Entscheidungen der<br />

CBP zur Einfuhr eingelegt haben.<br />

- eine Erklärung darüber, ob bei einer Zollstelle weitere Auskünfte<br />

oder Informationen über eine Wareneinfuhr eingeholt wurden,<br />

und wenn ja, von wem und worüber<br />

- Belege zu den in der Anfrage dargelegten Fakten und Behauptungen.<br />

Weiterhin darf eine Anfrage sich auf höchstens fünf Artikel<br />

gleicher Art beziehen. Anfragende Personen können<br />

die CBP um vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben<br />

bitten. Je nach Art und Inhalt der Anfrage sind überdies<br />

verschiedene Details anzugeben, die im Leitfaden<br />

ausführlich dargestellt werden.<br />

Die Kenntnis der korrekten Einreihung von Waren in den<br />

US-Zolltarif ist für die Festlegung des Einfuhrzollsatzes<br />

und für Kalkulationszwecke wichtig für deutsche Lieferanten.<br />

Fragen an die NCSD zur korrekten Einreihung<br />

von Waren in den US-Zolltarif sollten beispielsweise unter<br />

anderem folgende Angaben aufweisen:<br />

- eine vollständige und ausführliche Beschreibung der importierten<br />

Waren<br />

- Angaben zum Material, aus dem die einzelnen Komponenten bestehen<br />

- den Haupteinsatzzweck der Waren in den <strong>USA</strong><br />

- die gängige oder technische Bezeichnung und Bestimmung der<br />

Waren<br />

- darstellende Literatur, Zeichnungen, Fotos usw.<br />

- die chemische Zusammensetzung, CAS Nummer usw., wenn zutreffend<br />

- besondere gemäß Abschnitt 141.89 der Zollvorschriften verlangte<br />

Zusatzangaben in der Handelsrechnung<br />

- die Position oder Unterposition des US-Zolltarifs (HTSUS), die die<br />

anfragende Person für korrekt hält, mit Begründung<br />

- jede weitere Information, die dazu beitragen kann, die korrekte<br />

Unterposition des US-Zolltarifs zu klären.<br />

22 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Entscheidungen verbindlich, aber anfechtbar<br />

Einmal ergangene Entscheidungen der Zollbehörde gelten<br />

solange als verbindlich, bis eine Gesetzesänderung<br />

die Sachlage ändert oder die CBP selbst die Entscheidung<br />

ändert oder aufhebt. Auf verbindliche Entscheidungen<br />

der Zollbehörde kann sich die Person, an die sie gerichtet<br />

ist, also auch ein deutsches Unternehmen, bei der Einfuhr<br />

der betreffenden Waren berufen.<br />

Ändert die CBP eine Entscheidung, so muss sie dies im<br />

Customs Bulletin mitteilen, einen neuen Vorschlag unterbreiten<br />

und Stellungnahmen der Handelsgemeinschaft<br />

hierzu einholen, es sei denn, die Entscheidung ist weniger<br />

als 60 Tage vorher erst ergangen. In diesem Falle<br />

kann sie ohne weiteren Kommentar aufgehoben werden.<br />

Betroffene Personen können eine Entscheidung der Zollbehörde<br />

anfechten, wenn sie der Ansicht sind, dass die<br />

Entscheidung nicht korrekt ist. Die Begründung muss<br />

schriftlich an die<br />

Headquarters of Regulations and Rulings,<br />

Attn. Tariff Classification and Marking Branch<br />

in Washington erfolgen. Weitere Details zur Anfechtbarkeit<br />

von verbindlichen Entscheidungen der Zollbehörde<br />

finden sich im Leitfaden der CBP.<br />

Im Jahr 2008 hat die Zollbehörde mehr als 6.800 verbindliche<br />

Entscheidungen an die Handelsgemeinschaft erlassen,<br />

die im Customs Rulings Online Search System (CROSS)<br />

veröffentlicht worden sind (http://rulings.cbp.gov/). Dort<br />

waren im Dezember 2009 mehr als 159.000 verbindliche<br />

Entscheidungen zugänglich. Beispiele für „Ruling letters“<br />

der CBP finden sich im Anhang des Leitfadens U.S.<br />

Customs and Border Protection Rulings Program.


US-Wirtschaftspolitik<br />

US-Wirtschaftspolitik<br />

Kompetenzstreit beim Klimaschutz<br />

EPA plant Verordnungen, Kongressabgeordnete beharren<br />

auf Gesetzgebung / Von Günter Maier<br />

Washington (gtai) - Präsident Obama drängt weiter auf<br />

wirksame Maßnahmen beim Klimaschutz. Die US-Regierung<br />

unternimmt daher einen neuen Anlauf, das brisante<br />

Problem zu bewältigen. Die Chancen für die Einführung eines<br />

sog. Cap and <strong>Trade</strong> - Systems in den <strong>USA</strong> haben sich verschlechtert.<br />

Während Gesetzgebungsverfahren lange dauern,<br />

arbeitet die U.S. Environmental Protection Agency (EPA)<br />

an der raschen Einführung neuer Vorschriften zur Emissionskontrolle.<br />

Die EPA könnte schon kurzfristig mit Verordnungen den<br />

Ausstoß von klimaschädlichen Schadstoffen begrenzen.<br />

In einem Brief vom 22.2.<strong>2010</strong> schrieb deren Leiterin Lisa P.<br />

Jackson an Senator Jay D. Rockefeller (Demokrat, West<br />

Virginia) und eine Abgeordnetengruppe, dass die EPA<br />

voraussichtlich schon Anfang des nächsten Jahres eine<br />

Regulierung für Kraftwerke und Unternehmen mit hohen<br />

Schadstoffemissionsmengen verfügen wird. Kleine<br />

Unternehmen mit relativ geringer Schadstoffemission<br />

sollen von einer Regulierung dagegen nicht vor 2016 erfasst<br />

werden.<br />

Es geht um die Grundsatzfrage, inwieweit der Ausstoß<br />

von Treibhausgasen (Green House Gases, GHG) durch Verordnungen<br />

auf der Grundlage des bestehenden Clean Air<br />

Act begrenzt werden kann oder ob der Kongress ein Gesetz<br />

beschließen muss. Die jüngste Stellungnahme der<br />

EPA ist ein klares Zeichen, dass die Administration im<br />

erstgenannten Sinn das Problem der hohen Emissionen<br />

in den Griff bekommen will. Dieser Prozess der zunehmenden<br />

Kontrolle durch die EPA ist jedoch in Wirtschaft<br />

und Politik heftig umstritten.<br />

EPA sieht sich zum Handeln gezwungen<br />

Die Vorsitzende der EPA betonte, dass die Administration<br />

wegen eines Urteils des U.S. Supreme Court aus dem Jahr<br />

2007 (Fall Massachusetts vs. EPA) handeln müsse. Der Begriff<br />

„air pollutant“ im Clean Air Act bezieht sich dem Urteil<br />

zufolge auch auf die GHG. So wird Schadstoffausstoß<br />

von Kfz als Luftverschmutzung im Sinne des Luftreinhaltungsgesetzes<br />

eingestuft. Die Konsequenz hiervon ist,<br />

dass die Umweltschutzbehörde Standards zur Emissionskontrolle<br />

für mobile wie stationäre Verursacher festsetzen<br />

muss.<br />

Kläger aus dem Bundesstaat Massachusetts hatten 2007 die EPA<br />

durch ein Gerichtsverfahren zum Handeln gezwungen. Sie behaupteten,<br />

dass die Küste des Staates im Zuge der globalen Erwärmung<br />

nachweislich erodiere und forderten von der EPA, den Ausstoß von<br />

GHG durch Fahrzeuge zu begrenzen. Der Supreme Court folgte im<br />

Wesentlichen dieser Argumentation und entschied, dass die EPA<br />

Kohlendioxid, das wichtigste GHG, als gesundheitsgefährdend einstufe<br />

und dann Vorschriften zum CO2-Ausstoß erlasse. Die Administration<br />

hielt, gestützt auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen,<br />

die Gesundheitsgefährdung im Grunde für gegeben und<br />

entschied dementsprechend.<br />

Laut Lisa Jackson ist die EPA infolge des Gerichtsurteils<br />

verpflichtet, gemäß Section 202(a) des Clean Air Act<br />

Grenzwerte für den Ausstoß von GHG für Kfz festzulegen.<br />

Bereits Ende März <strong>2010</strong> soll für leichte Nutzfahrzeuge der<br />

Baujahre 2012 bis 2016 ein Emissionsstandard verfügt<br />

werden.<br />

Industrieunternehmen mit hohem CO2-Ausstoß, die bereits<br />

jetzt sog. Air-Pollution Permits für den Schadstoffausstoß,<br />

der nicht den GHG zuzurechnen ist, beantragen<br />

müssen, werden schon ab 2011 unter ein Regime für GHG<br />

fallen. Für Gesellschaften mit GHG-Schadstoffausstoß in<br />

mittlerer Größenordnung würden lt. EPA Beschränkungen<br />

ab der zweiten Jahreshälfte 2011 eingeführt. Im Zeitraum<br />

der zweiten Jahreshälfte 2011 bis 2013 soll die<br />

Schwelle für Grenzwerte, die zugelassen werden müssen,<br />

jedoch wesentlich höher gesetzt werden, als ursprünglich<br />

vorgesehenen war.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 23


US-Wirtschaftspolitik<br />

Wenn EPA ein Handeln untersagt wird ...<br />

In ihrer Stellungnahme beantwortete Lisa P. Jackson<br />

auch die Frage nach den Konsequenzen für den Fall, dass<br />

eine laufende Gesetzesinitiative gegen die Zuständigkeit<br />

der EPA, betrieben von der Senatorin Murkowski (Republikanerin,<br />

Alaska), Erfolg hätte. Dann verlöre die im letzten<br />

Jahr u.a. zwischen US-Bundesstaaten, Automobilherstellern<br />

und der Bundesregierung getroffene umfassende<br />

nationale Vereinbarung ihre Gültigkeit. Kalifornien<br />

und mindestens 13 andere US-Bundesstaaten, die den kalifornischen<br />

Emissionsstandard angenommen haben,<br />

würden dann ihren Standard möglicherweise auf ihrem<br />

Gebiet durchsetzen. Dann hätte die Kfz-Industrie keinen<br />

landesweit einheitlichen Standard mehr, was in der Industrie<br />

als unbedingt erforderlich gesehen wird.<br />

Weiteres Handicap für Obama<br />

Die Administration von Präsident Obama konnte bei einem<br />

Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz mit einem System<br />

von Emissionskontrolle und Zertifikatehandel (Cap<br />

and <strong>Trade</strong>-Regelung) keinen Durchbruch erzielen. So<br />

droht neben den Plänen zur Gesundheitsreform ein weiteres<br />

mit viel Ambition betriebenes Reformvorhaben der<br />

US-Regierung im Kongress zu scheitern.<br />

Präsident Obama hat im Februar selbst eingeräumt, dass im Hinblick<br />

auf die neue Jobs Bill die Cap and <strong>Trade</strong>-Lösung beim Klimaschutz<br />

getrennt behandelt werden müsste. Die im Februar zugesagten<br />

staatlichen Kreditgarantien für den Bau neuer Kernkraftwerke<br />

könnten die Aushandlung eines Kompromisses mit dem republikanischen<br />

Lager bei einem Klimaschutzgesetz nun begünstigen.<br />

Das Thema Luftreinhaltung, Emissionskontrolle und Klimaschutz<br />

wird in den <strong>USA</strong> über Parteigrenzen hinweg,<br />

quer durch den Kongress und seitens der Administration,<br />

bei Verbänden, Unternehmen, Umweltschützern und<br />

Bürgern höchst kontrovers diskutiert. Die Position des<br />

US-Präsidenten erscheint nach dem Gipfel von Kopenhagen<br />

etwas flexibler. Da Handlungsbedarf besteht, wird<br />

einerseits in Richtung eines neuen Gesetzes gearbeitet,<br />

während gleichzeitig die EPA ihren Handlungsspielraum<br />

stärker ausschöpfen soll.<br />

24 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

Harter Gegenwind für die Administration<br />

Die Mehrheitsverhältnisse im Senat sind im Wandel und<br />

beim Klimaschutz für die Demokraten nicht gesichert.<br />

Wie bei der Nachwahl am Jahresanfang in Massachusetts<br />

droht im Verlauf des Jahres der Verlust weiterer Sitze für<br />

die Demokraten im Senat.<br />

Die U.S. Chamber of Commerce kündigte im Februar an,<br />

dass sie gegen eine Entscheidung der EPA zur Regulierung<br />

von Treibhausgasen vorgehen werde. Der EPA wird<br />

die Kompetenz abgesprochen, auf der Basis des Clean Air<br />

Act über die Gesundheitsgefährdung von GHG zu entscheiden.<br />

Starke Opposition gegen die Bestrebungen der<br />

EPA kommen u.a. auch vom American Petroleum Institute,<br />

der National Mining Association und mehreren US-Bundesstaaten.<br />

Eine Reihe von Kongressabgeordneten ist der Ansicht,<br />

dass die beste Strategie zu langfristiger GHG-Reduktion<br />

in der Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren<br />

Quellen liege. Dies könne über Steuervergünstigungen<br />

erreicht werden. Für Verbraucher müssten mehr<br />

wirksame Anreize geschaffen werden, umweltschonende<br />

Techniken (Green Technology) zu erwerben, heißt es.<br />

Novellierung des Clean Air Act möglich<br />

Eine parteiübergreifende Gruppe von US-Senatoren hat<br />

im Februar <strong>2010</strong> einen Entwurf für eine Novelle des bestehenden<br />

Clean Air Act lanciert. Dieser solle um eine Festschreibung<br />

eines Cap and <strong>Trade</strong>-Systems erweitert werden.<br />

Allerdings bezieht dies nicht den Ausstoß von Kohlendioxid<br />

ein. Begrenzt würde bei dieser Novelle nur der<br />

Ausstoß von Quecksilber um 90% sowie von Schwefeldioxid<br />

(SO2) und Stickstoffoxid (NOx).<br />

Der SO2-Ausstoss soll bis zum Jahr 2018 um 80% gesenkt werden, derjenige<br />

von NOx bis 2015 um 53%. Die Höhe der Quecksilberreduktion<br />

soll die EPA auf der Grundlage der in diesem Bereich verfügbaren<br />

Technologie festschreiben.


In Kürze<br />

Obgleich dem Ansatz die Lösung für das Hauptproblem<br />

des CO2-Ausstoßes fehlt, gilt dieser Entwurf unter der Bezeichnung<br />

Clean Air Act Amendments of <strong>2010</strong> als ein denkbarer<br />

Kompromiss. Er wurde von den Senatoren Tom Carper<br />

(Demokrat, Delaware) und Lamar Alexander (Republikaner,<br />

Tennessee) eingebracht, mit Unterstützung von<br />

zehn Co-Sponsoren.<br />

Außerdem haben im Februar <strong>2010</strong> Abgeordnete des Repräsentantenhauses<br />

einen Gesetzentwurf eingebracht,<br />

der der EPA die Kompetenz für umfassende Verordnungen<br />

zur Emissionskontrolle abspricht. Im Wesentlichen<br />

lautet die Argumentation der Parlamentarier: Der Kongress<br />

muss die Standards in der Umweltschutzpolitik setzen,<br />

nicht Bürokraten der Verwaltung. Letztere hätten<br />

vom US-Bürger dazu kein Mandat erhalten.<br />

In Kürze<br />

Weiteres Verzeichnis für Medizintechnik<br />

New York (gtai) - Im Haushaltsentwurf der Obama-Administration<br />

für 2011 sind 4 Mio. US$ zur Einrichtung eines<br />

speziellen Verzeichnisses für Medizintechnik vorgesehen.<br />

Dieses soll neben dem ohnehin schon bestehenden<br />

Center for Devices and Radiological Health (CDRH) entstehen<br />

und eine Verlinkung von Herstellerangaben für Medizintechnik<br />

mit der derzeit im Aufbau befindlichen landesweiten<br />

Datenbank für elektronische Patienteninformationen<br />

(eHealth) ermöglichen.<br />

Mit der Einrichtung und Pflege des Verzeichnisses soll<br />

die U.S. Food and Drug Administration (FDA) beauftragt<br />

werden, die ebenfalls das CDRH unterhält. Die FDA definiert<br />

in ihrem am 1.2.<strong>2010</strong> veröffentlichten Haushaltsentwurf<br />

für 2011 vier <strong>Invest</strong>itionsfelder. Dazu gehören die Lebensmittelsicherheit,<br />

die sichere Behandlung von Patienten,<br />

die Vorschriftenpflege und die Aufsicht über die<br />

Tabakindustrie.<br />

Für die vom US-Präsidenten vorgeschlagenen 4 Mio. US$<br />

zur Einrichtung des neuen Herstellerverzeichnisses würden<br />

2,3 Mio. US$ dem Kapitel „Vorschriftenpflege“ und<br />

1,7 Mio. US$ dem Kapitel „sichere Behandlung von Patienten“<br />

zugeschlagen werden. Für das CDRH, bei dem<br />

sämtliche in den <strong>USA</strong> zum Einsatz kommende Medizintechnik<br />

geprüft und zugelassen werden muss, sind im<br />

Haushaltsentwurf 325,7 Mio. US$ vorgesehen, das heißt<br />

10,3 Mio. US$ oder 3% mehr als im Jahr <strong>2010</strong>. Darüber hinaus<br />

fließen dem Zentrum 59 Mio. US$ an Einnahmen<br />

aus Registrierungsgebühren zu.<br />

(UU)<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 25


Service<br />

Service<br />

Veranstaltungskalender: <strong>USA</strong>-Termine in Ihrer Nähe<br />

Veranstaltung Termin Ort<br />

Ländersprechtag <strong>USA</strong> 16.<strong>03</strong>.10 Bremen; Veranstalter: Handelskammer<br />

Bremen, Tel.: 0421/3637250;<br />

E-Mail: gruenewald@handelskammer-bremen.de<br />

2. Deutsch-Amerikanische Energietage 22.-23.<strong>03</strong>.10 Berlin; Veranstalter: Deutsche Energie-<br />

Agentur GmbH (dena) und die Deutsch-<br />

Amerikanischen Handelskammern<br />

(AHK <strong>USA</strong>); Tel.: <strong>03</strong>0/726165-782;<br />

E-Mail: nsom@dena.de<br />

Ländersprechtag <strong>USA</strong> 23.<strong>03</strong>.10 Siegen; Veranstalter: IHK Siegen;<br />

Tel.: 0271/3302154;<br />

E-Mail: sybille.goellner-gusbeth@siegen. ihk.de<br />

Das amerikanische Re-Exportrecht -<br />

Mit Sicherheit handeln!<br />

Produkthaftung <strong>USA</strong> - Sicherheits- und<br />

Warnhinweise nach ANSI Z535<br />

Datenbanken<br />

26 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />

29.<strong>03</strong>.10 Kassel; Veranstalter: IHK Kassel;<br />

Tel.: 0561/7891-280;<br />

E-Mail: guillen@kassel.ihk.de<br />

30.-31.<strong>03</strong>.10 Ratingen; Veranstalter: Bildungswerk der<br />

Bayerischen Wirtschaft (bbw) und Wuppertaler<br />

Kreis e.V.; Tel.: 0211/6214-201;<br />

E-Mail: wissensforum@vdi.de<br />

In den Datenbanken von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> sind im Februar <strong>2010</strong> folgende Artikel und Publikationen erschienen,<br />

die Sie kostenlos abrufen können (www.gtai.de):<br />

Titel Datum Datenbank<br />

Kreditgarantien der US-Regierung für den Bau von<br />

Kernkraftwerken<br />

23.02.10 Länder und Märkte<br />

Kfz-Teilehersteller fahren in den <strong>USA</strong> aus der Krise heraus 23.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Landwirtschaft steigert Zahl der Irrigationsanlagen 19.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Markt für Elektrohausgeräte zieht <strong>2010</strong> an 19.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Markt für Getriebe zieht an 19.02.10 Länder und Märkte<br />

Kernkraft erhält in den <strong>USA</strong> neuen Aufwind 17.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Landmaschinenmarkt kommt nicht von der Stelle 12.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Markt für Luftfahrtechnik stagniert <strong>2010</strong> 10.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Budgetentwurf für Fiskaljahr 2011: ein Balanceakt 09.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Markt für schwere Lkw nimmt Fahrt auf 09.02.10 Länder und Märkte<br />

<strong>USA</strong> bauen schienengestützten Personenfernverkehr aus 05.02.10 Länder und Märkte<br />

US-Markt für Baumaschinen erholt sich <strong>2010</strong> <strong>03</strong>.02.10 Länder und Märkte


Impressum<br />

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Herausgeber:<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong><br />

Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH<br />

Agrippastr. 87-93<br />

50676 Köln<br />

Tel.: +49 (0)221 20 57-0<br />

Fax: +49 221 (0) 221 20 57-212<br />

E-Mail: info@gtai.de<br />

Internet: www.gtai.de<br />

Chefredakteur: Dr. Bernd Schultze-Willebrand, Tel.:+49 (0) 2057-370<br />

Ansprechpartner für die einzelnen Rubriken<br />

(mit der jeweiligen Telefondurchwahl):<br />

US-Exportkontrolle: Dr. Ursula Bachem-Niedermeier, Tel.: -364<br />

Einfuhrbestimmungen: Susanne Scholl, Tel.: -348<br />

Recht und Gesetz: N.N.<br />

Zoll: Susanne Scholl, Tel.: -348<br />

US-Wirtschaftspolitik: Christian Janetzke, Tel.: -255<br />

Auslandsmitarbeiter: Martin Gutzat (San Francisco), Günter Maier (Washington D.C.), Ullrich Umann (New York)<br />

Erscheinungsweise: monatlich<br />

Preis: Jahresabonnement 120 EUR, Einzelpreis 12 EUR<br />

Zitierweise: GPU<br />

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung.<br />

Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.<br />

Hauptsitz der Gesellschaft:<br />

Friedrichstraße 60, 10117 Berlin<br />

Geschäftsführer: Dr. Jürgen Friedrich, Michael Pfeiffer<br />

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: HRB 107541 B<br />

Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Beauftragten der Bundesregierung für die<br />

neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.<br />

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Foto: © Bilderbox<br />

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<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> ist<br />

die Gesellschaft für Außenwirtschaft<br />

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Die Gesellschaft berät<br />

ausländische Unternehmen,<br />

die ihre Geschäftstätigkeit<br />

auf den deutschen Markt<br />

ausdehnen wollen. Sie<br />

unterstützt deutsche Unternehmen,<br />

die ausländische<br />

Märkte erschließen wollen,<br />

mit Außenwirtschaftsinformationen.<br />

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