Geschäftspraxis USA 03/2010 - Germany Trade & Invest
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Praxis<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
US-Exportkontrolle , Einfuhrbestimmungen,<br />
Recht und Gesetz, Zoll, Wirtschaftspolitik
Inhalt<br />
2 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Editorial ................................................................................................<br />
US-Exportkontrolle<br />
Neue BIS-Veröffentlichung zum Zweiteinbau von<br />
3<br />
US-Komponenten ..............................................................................<br />
Der Begriff des „discrete product“ modifiziert die<br />
„secondary incorporation rule“ / Von Ursula Bachem-Niedermeier<br />
4<br />
FAQ zur Exportkontrolle ...................................................................<br />
Zum Begriff des Exporteurs<br />
7<br />
OEE etc. melden... .............................................................................<br />
Einfuhrbestimmungen<br />
Verbraucherschutzamt schafft mehr Klarheit bei Produkt-<br />
8<br />
zertifizierungen ................................................................................<br />
Seit Februar <strong>2010</strong> existieren von der CPSC revidierte Prüfvorschriften<br />
/ Für einige Produkte zusätzliche Auflagen / Von Susanne Scholl<br />
9<br />
FDA will mehr Einfluss .....................................................................<br />
Budgetansatz über 4 Mrd. US$ für mehr Sicherheit bei Nahrungsmitteln<br />
und Medizinprodukten / Von Martin Gutzat<br />
Recht und Gesetz<br />
12<br />
Bei Firmengründung ist Produkthaftung zu beachten ......................<br />
AHK <strong>USA</strong> bietet Erstberatung an / Besonderheiten in einzelnen US-<br />
Bundesstaaten (Teil 1)<br />
Zoll<br />
14<br />
Auch deutsche Exporteure haften beim Importer Security Filing<br />
Seit Ende Januar <strong>2010</strong> Strafen bei Versäumnissen /<br />
Von Susanne Scholl<br />
.... 18<br />
„Rulings Program“ der Zollbehörde hilft Ex- und Importeuren .......<br />
Firmen können verbindliche Entscheidungen erfragen /<br />
Von Susanne Scholl<br />
US-Wirtschaftspolitik<br />
20<br />
Kompetenzstreit beim Klimaschutz ................................................. 23<br />
EPA plant Verordnungen, Kongressabgeordnete beharren auf<br />
Gesetzgebung / Von Günter Maier<br />
In Kürze ................................................................................................. 25<br />
Service .................................................................................................. 26
Editoral<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
eine der ganz schwierigen Fragen, mit denen sich deutsche Reexporteure von<br />
Produkten mit amerikanischen Bestandteilen beschäftigen müssen, ist die Bestimmung<br />
des sog. de minimis-Anteils. Erfolgt dann nach dem Reexport ein<br />
weiterer Einbau in ein größeres Produkt, ging nach bisheriger Auffassung der<br />
US-Anteil theoretisch unter, was die Fachwelt als „secondary incorporation<br />
rule“ bezeichnet. Nun macht das BIS diese Regel davon abhängig, ob ein sog.<br />
„separates Produkt“ vorliegt („discrete product“). Dabei wurden aber die EAR<br />
nicht geändert; das BIS erließ vielmehr lediglich eine sog. beratende Stellungnahme<br />
(„advisory opinion“), die aber gleichwohl beachtet werden muss. Ursula<br />
Bachem-Niedermeier hat sich diese auf Seite 4 ff. näher angesehen und erklärt,<br />
worauf Reexporteure besonders achten sollten.<br />
Das Thema Produkthaftung ist nach wie vor für viele ausländische Firmen, die<br />
sich auf den US-Markt wagen, eine der großen rechtlichen Herausforderungen.<br />
Die deutsche Auslandshandelskammer New York hat dazu einen Leitfaden<br />
erarbeitet, der auf den Erfahrungen beruht, die man dort im Laufe der Zeit<br />
im Rahmen der allgemeinen Beratungstätigkeit gesammelt hat. <strong>Germany</strong><br />
<strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> arbeitet eng mit dem deutschen AHK-Netz zusammen, und in<br />
diesen Zusammenhang passt es gut, dass die AHK New York uns dankenswerterweise<br />
dieses Manuskript zur Verfügung gestellt hat. Unter der Rubrik<br />
„Recht und Gesetz“ finden Sie den ersten Teil dieses wertvollen Leitfadens<br />
(Seite 14 ff.); der zweite Teil folgt dann in der Aprilausgabe.<br />
Weitere Themen in diesem Heft beziehen sich auf die neue Entscheidung der<br />
Verbraucherschutzbehörde CPSC zur Regulierung zahlreicher Kinder- und<br />
weiterer Verbrauchsgüter. Vor einem Jahr hatte die CPSC durch das damals<br />
neue Gesetz zur Produktsicherheit (CPSIA) erforderlich gewordene Regulierungen<br />
bis zum Februar <strong>2010</strong> ausgesetzt. Außerdem hat die FDA wohl gute<br />
Chancen, trotz des enormen amerikanischen Haushaltsdefizits mehr Gelder<br />
und damit neue Aufgaben zu bekommen, und im Zollbereich gibt es zum „Importer<br />
Security Filing“ noch immer viele ungelöste Fragen, zu denen Sie ergänzende<br />
Informationen finden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr<br />
Dr. Bernd Schultze-Willebrand<br />
Chefredakteur<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 3
US-Exportkontrolle<br />
US-Exportkontrolle<br />
Neue BIS-Veröffentlichung zum<br />
Zweiteinbau von US-Komponenten<br />
Der Begriff des „discrete product“ modifiziert die<br />
„secondary incorporation rule“ / Von Ursula Bachem-<br />
Niedermeier<br />
Köln (gtai) - Ausländische (deutsche) Firmen, die Teile verbauen,<br />
die US-Komponenten enthalten, können eine Anwendung<br />
der „de minimis“-Regel vermeiden, wenn die zugelieferten<br />
Produkte „diskrete Produkte“ sind. Dies ist der<br />
Hauptgedanke einer Anfang des Jahres durch das Bureau of<br />
Industry and Security (BIS) veröffentlichten sog. „Advisory<br />
Opinion“ (beratenden Stellungnahme). Die Ausführungen<br />
des BIS sind auch für deutsche Unternehmen, die von Zulieferern<br />
Teile beziehen, diese einbauen und anschließend exportieren,<br />
von Bedeutung.<br />
Ausländische (deutsche) Unternehmen kennen die<br />
Schwierigkeit: Sie beziehen Güter zum Einbau in ihre<br />
Produkte entweder auf dem deutschen oder auf einem<br />
ausländischen Markt und versuchen anschließend, vor<br />
der Lieferung ins Ausland eine korrekte de minimis-Berechnung<br />
nach den US-Ausfuhrvorschriften durchzuführen.<br />
Eine solche Berechnung ist nach US-Recht erforderlich,<br />
da ab einem bestimmten US-Anteil der (Re)Export<br />
des deutschen Produkts grundsätzlich den US-Ausfuhrbestimmungen<br />
unterfällt. Um eine solche Kalkulation<br />
durchzuführen, benötigen sie von ihren Lieferanten<br />
die Auskunft, ob und wenn ja welchen US-Anteil die zugelieferten<br />
Produkte aufweisen.<br />
Für eine falsche de minimis-Kalkulation haftet nach US-<br />
Ausfuhrrecht grundsätzlich das reexportierende deutsche<br />
Unternehmen, auch wenn es gutgläubig auf die (falschen)<br />
Angaben seines Zulieferers vertraut hat und die<br />
de minimis-Kalkulation nach bestem Wissen und Gewissen<br />
erstellt hat.<br />
Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Feststellung eines<br />
etwaigen US-Anteils für deutsche Unternehmen sehr<br />
aufwändig ist. Das Fehlerrisiko ist erheblich, Exportkon-<br />
4 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
trolleure in Unternehmen berichten von hohen Fehlerquoten.<br />
Deutsche Unternehmen unter dem Druck der<br />
Sanktionsdrohungen des US-Rechts gelangen hier oftmals<br />
an die Grenze des unternehmensintern Abbildbaren.<br />
Dem BIS ist die erhebliche zeitliche und finanzielle Belastung<br />
für ausländische Unternehmen bei der korrekten<br />
Ermittlung des de minimis-Anteils bekannt.<br />
Second Incorporation Rule<br />
Das BIS wendet bei einem „Zweiteinbau“ von US-Komponenten<br />
seit langem die sog. „second(ary) incorporation<br />
rule“ an. Diese Regel findet beispielsweise auf folgendes<br />
Szenario Anwendung: Ein US-Teil wird nach Land X geliefert<br />
und dort in ein Produkt eingebaut. Das Produkt wird<br />
anschließend nach Land Y geliefert, wobei der US-Anteil<br />
weniger als 25% beträgt und Y der 25%-de minimis-Regel<br />
unterliegt. In Land Y wird das in Land X hergestellte Produkt<br />
selbst in ein anderes Produkt eingebaut. Nach der<br />
„second incorporation rule“ muss der in dem aus X gelieferten<br />
Produkt enthaltene US-Anteil nicht mehr für de<br />
minimis-Zwecke berücksichtigt werden.<br />
Die „second incorporation rule“ ist in den US-Ausfuhrbestimmungen<br />
(Export Administration Regulations - EAR)<br />
ausdrücklich nicht enthalten. Die genannte Lösung für<br />
das vorstehende Beispiel ergibt sich jedoch aus den EAR,<br />
da bei dem Grenzübertritt von Land X nach Y das Produkt,<br />
weil der US-Anteil unter der de minimis-Schwelle<br />
liegt, nicht den US-Ausfuhrbestimmungen unterliegt<br />
(„not subject to the EAR“). Bei einer de minimis-Kalkulation<br />
in Land Y kann der US-Anteil des aus Land X zugelieferten<br />
Produkts nunmehr mit Null angesetzt werden, obwohl<br />
tatsächlich ein gewisser US-Prozentsatz nach wie<br />
vor in dem zugelieferten Produkt enthalten ist. (Werden<br />
in Land Y andere US-Teile eingebaut, muss für diese<br />
selbstverständlich eine de minimis-Kalkulation durchgeführt<br />
werden).<br />
Umgehungsfälle, d.h. Fälle, in denen ein Land nur zwischengeschaltet<br />
wurde, um den US-Anteil zu eliminieren,<br />
werden von der Anwendbarkeit der Bestimmung<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.
BIS Interview<br />
Das BIS hat sich zur secondary incorporation rule und ihrer<br />
Bedeutung für deutsche Unternehmen in einem autorisierten<br />
Interview mit dieser Zeitschrift zuletzt wie<br />
folgt geäußert (GPU 05/2009 S. 7 ff.):<br />
„The de minimis rules also only apply to the incorporation of U.S. - origin<br />
items, meaning the rules do not apply when a foreign manufacturer is<br />
incorporating one foreign-made item into another, even if the first<br />
foreign-made item is subject to the EAR because it contains a significant<br />
quantity of U.S. components. In this case, after the U.S. components are<br />
incorporated into a second foreign item, they cease being subject to the<br />
EAR for purposes of the de minimis rules. This is what is known, generally,<br />
as the „second incorporation rule.“ The rule should be applied carefully,<br />
however, and should not be used in an attempt to evade EAR license<br />
requirements.[...]“ (S. 9).<br />
Diese Aussage stellt generell darauf ab, ob überhaupt ein<br />
Zweiteinbau stattfindet. Beim Zweiteinbau - so legt die<br />
Aussage nahe - müssen die US-Teile nicht mehr berücksichtigt<br />
werden, sondern verschwinden generell. Nach<br />
dem Wortlaut gilt die Regel unabhängig vom Prozentsatz<br />
des US-Anteils, auch wenn der de minimis-Anteil<br />
überschritten wird und unabhängig von einer nochmaligen<br />
Grenzüberschreitung (das angeführte Beispiel enthielt<br />
allerdings einen weiteren Reexport).<br />
Advisory Opinion<br />
Das BIS hat nunmehr Anfang Januar <strong>2010</strong> eine Advisory<br />
Opinion veröffentlicht (Advisory Opinion v. 14.09.2009,<br />
veröffentlicht am 6.10.<strong>2010</strong>, abrufbar auf der Webseite<br />
des BIS, www.bis.doc.gov, Stichwort „Advisory Opinions“),<br />
die als Interpretationshilfe im Falle eines Zweiteinbaus<br />
dienen soll.<br />
Der ausländische Antragsteller, der die Auskunft beantragt hatte,<br />
erkundigte sich in dem speziellen Fall nach der Behandlung von<br />
Flugzeugausrüstung, die im Ausland durch einen ausländischen<br />
Flugzeughersteller in ein ziviles Flugzeug eingebaut wird. Die zugelieferte<br />
Ausrüstung enthielt potenziell US-Anteile. Der Antragsteller<br />
beantragte, das BIS möge ausdrücklich bestätigen, dass der Flugzeughersteller<br />
nicht verpflichtet sei, den Betrag der US-Komponenten,<br />
die in der ihm zugelieferten Ausrüstung möglicherweise enthalten<br />
sind, für de minimis-Zwecke zu berücksichtigen.<br />
De facto bat er um die ausdrückliche behördliche Feststellung,<br />
dass der ausländische Flugzeughersteller bzgl.<br />
der ihm zugelieferten Teile auf eine de minimis-Kalkulation<br />
verzichten dürfe.<br />
„Discrete Product“<br />
Das BIS lehnte dies ab. Als zentrales Prüfkriterium stellte<br />
die Behörde stattdessen nunmehr den Begriff des<br />
„discrete product“ vor. Im Vergleich zu den vorhergegangenen<br />
Äußerungen bedeutet dies wiederum eine<br />
Einengung des second incorporation - Prinzips.<br />
Im einzelnen führt das BIS aus: „Bei der Bestimmung, ob<br />
ein Gut, das außerhalb der <strong>USA</strong> hergestellt ist, den EAR<br />
unterliegt, weil es mehr als einen de minimis-Anteil US-<br />
Komponenten enthält, hat das BIS historisch eine Praxis<br />
verfolgt, die oftmals als das „second incorporation principle“<br />
bezeichnet wird. Obwohl die EAR generell Anwendung<br />
finden auf im Ausland hergestellte Güter, die mehr<br />
als einen Mindestprozentsatz (de minimis level) kontrollierten<br />
US-Anteils enthalten, nimmt das second incorporation<br />
- Prinzip bestimmte US-Komponenten ausländischer<br />
Güter von den EAR Kontrollen aus“, so das BIS.<br />
Die Behörde nennt nunmehr eine Definition des second<br />
incorporation principle, die in dieser Form neu ist. Sie<br />
führt aus:<br />
„The second incorporation principle generally states that U.S. - origin<br />
components that are incorporated into a foreign-made discrete product<br />
will not be counted in de minimis calculations when the foreign-made<br />
discrete product of which they are part is itself incorporated into a<br />
subsequent foreign-made item (i.e., after the second foreign incorporation),“.<br />
Übersetzt heißt dies: Werden US-Komponenten in ein<br />
ausländisches separates Produkt („discrete product“) eingebaut,<br />
und wird das ausländische „discrete product“<br />
selbst wiederum in ein anderes ausländisches Produkt<br />
eingebaut, müssen die US-Komponenten bei einer de<br />
minimis-Kalkulation (d.h. nach dem zweiten ausländischen<br />
Einbau) nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 5
US-Exportkontrolle<br />
Zur Erläuterung fügt das BIS hinzu:<br />
„This principle may be employed only if a „first“ incorporation has<br />
actually been completed, resulting in a foreign-made discrete product.<br />
In other words, the U.S. - origin components must be incorporated into a<br />
„first“ discrete product before a „second“ incorporation can occur, and<br />
the level of U.S.-origin content in the „first“ discrete product must be<br />
considered until that product’s „second“ incorporation is complete.“<br />
Das Prinzip gilt danach nur, wenn der erste Einbau vollendet<br />
ist und in einem ausländischen „diskreten“ Produkt<br />
resultiert. Die US-Komponenten müssen in ein „erstes“<br />
„diskretes“ Produkt eingebaut worden sein, bevor der<br />
„zweite“ Einbau erfolgt, und der „zweite“ Einbau muss<br />
abgeschlossen sein.<br />
Anders formuliert: Der US-Anteil in dem ersten Produkt<br />
muss berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um<br />
kein diskretes Produkt handelt, wenn der erste Einbau<br />
nicht vollendet ist und/oder wenn der zweite Einbau<br />
nicht vollendet ist.<br />
Wichtig ist, dass es auch hier unerheblich ist, ob bei dem<br />
ersten Produkt die de minimis-Schwelle überschritten<br />
wurde oder nicht.<br />
Definition des „discrete“ product<br />
Wann ein solches separates Produkt (discrete product)<br />
vorliegt, wird nicht definiert. Die opinion gibt folgende<br />
Anhaltspunkte:<br />
Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Indizien<br />
für ein discrete product sind:<br />
• Kauf in einer arm’s length transaction,<br />
• Produkt wird regelmäßig alleine verkauft (sold by itself), entweder<br />
als ein eigenständiges Produkt (stand alone product) bzw.<br />
• als erkennbarer Ersatz für ein bestimmtes Produkt (identifiable<br />
replacement for a particular product).<br />
Beispiel: Wird ein Flugschreiber regelmäßig als eigenständiges Produkt<br />
im Wege einer arm’s length transaction verkauft, bevor er in<br />
das Flugzeug eingebaut wird, müssen die US-Komponenten dieses<br />
Flugschreibers bei der Bestimmung des US-Inhalts im Flugzeug<br />
nicht berücksichtigt werden.<br />
6 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Ergänzend gibt die Behörde eine Negativabgrenzung.<br />
Kein discrete product liegt vor,<br />
• wenn der Käufer bei der Konstruktion (design) mitwirkt,<br />
• wenn er die Zusammensetzung des zugelieferten Produkts bestimmt,<br />
oder<br />
• wenn das ausländische Produkt Teil eines größeren Herstellungs-<br />
/Produktionsengpasses ist.<br />
Beispiel: Wenn der Flugzeughersteller in dem oben genannten Beispiel<br />
an der Konstruktion des Flugschreibers partizipiert oder die<br />
Komponenten auswählt, bestehen Anzeichen, dass kein diskretes<br />
Produkt vorliegt.<br />
Die Behörde betrachtet die opinion nach eigenen Angaben<br />
als Ergänzung zu den EAR. Eine explizite Regelung in<br />
den EAR ist nicht geplant.<br />
Die „second incorporation rule“ findet Anwendung allein<br />
auf US-Teile und Komponenten, die in ausländische<br />
Teile eingebaut werden, nicht auf US-Technologie oder<br />
Software.<br />
Für US-Inhalte, für die der de minimis-Freibetrag nicht<br />
genutzt werden kann, etwa bestimmte Verschlüsselungsgüter<br />
oder der QRS11-Sensor, kann auch das Second<br />
Incorporation-Prinzip nicht genutzt werden.<br />
Kritik<br />
Die jetzt veröffentlichte advisory opinion wirft methodische<br />
und inhaltliche Zweifel auf; es stellt sich die Frage,<br />
wie deutsche Unternehmen mit den jetzt übermittelten<br />
Informationen umgehen sollen.<br />
Zur Behandlung der Thematik wurde nicht eine Rechtsänderung<br />
im Wege der EAR, sondern die Veröffentlichung<br />
einer einschlägigen advisory opinion gewählt.<br />
Eine solche kann von Unternehmen etwa zur Feststellung<br />
der Genehmigungsbedürftigkeit einer Ausfuhr beantragt<br />
werden, vgl. § 734.6 EAR. Gegenüber Dritten gibt<br />
die (nicht im Federal Register veröffentlichte) advisory<br />
opinion grundsätzlich lediglich rechtlich unverbindlich<br />
eine Verwaltungspraxis wieder, § 748.3(c) EAR, an die das<br />
BIS für künftige Fälle nicht gebunden ist.
Inhaltlich bleibt die opinion nicht klar. Die EAR knüpfen<br />
den Untergang eines US-Anteils bei der de minimis-Regel<br />
(mit der Folge der Nichtberücksichtigung) grundsätzlich<br />
an das Nichterreichen des de minimis-Anteils sowie eine<br />
Grenzüberschreitung (vgl. „reexport“, § 734.3(a)(3)(ii)<br />
i.V.m. § 734.4(c) bzw. 734.4(d) EAR). Die dargelegte Handhabung<br />
sowie das Prinzip des „discrete product“ ist in<br />
den EAR nicht enthalten. Das „discrete product“ selbst ist<br />
wiederum ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung<br />
unterliegt, für die die opinion selbst auch nur Indizien<br />
angibt - Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier<br />
vorprogrammiert.<br />
Die Auslegungspraxis dürfte ferner für Außenstehende<br />
oder Personen, die sich erstmals mit dem Thema beschäftigen,<br />
kaum auffindbar sein. Es ist wenig wahrscheinlich,<br />
dass ein exportierendes mittelständisches Unternehmen,<br />
das sich nicht permanent mit dem US-Ausfuhrrecht<br />
befasst, gerade auf diese advisory opinion stößt.<br />
Zusammenfassung<br />
Der Aufwand zur Einhaltung der ohnehin komplexen<br />
US-Ausfuhrbestimmungen wird durch die vorliegende<br />
advisory opinion unter anderem dadurch vergrößert, dass<br />
in einem weiteren Schritt festzulegen ist, ob ein „discrete<br />
product“ vorliegt oder nicht. Fraglich ist nun, ob - wie<br />
vom BIS offenbar angedacht - der durch die zusätzliche<br />
Prüfung des discrete product zunächst erhöhte Aufwand<br />
mittelfristig tatsächlich zur Konsequenz hat, dass viele<br />
de minimis-Prüfungen unter dem Gesichtspunkt der<br />
second incorporation rule obsolet werden, mit der Folge,<br />
dass zumindest langfristig durch die Regelung ein Zeitund<br />
Kostengewinn entsteht.<br />
Die jetzige advisory opinion ist für ein Unternehmen, das<br />
sich ja ernsthaft mit Risikovermeidung und den Sanktionsrisiken<br />
auseinandersetzen muss, nur eingeschränkt<br />
verwertbar. Die Regelung ist eine potenzielle Fehlerfalle,<br />
wobei Fehler aber im Zweifel dem deutschen Unternehmen<br />
zur Last gelegt werden. Für Unternehmen hilfreich<br />
sind normalerweise eindeutige, klare und realisierbare<br />
Regelungen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen<br />
können.<br />
Von Kommentatoren wird noch auf einen weiteren<br />
Punkt hingewiesen: Das BIS begründet die Regel mit der<br />
ratio legis, für Unternehmen, die „typischerweise wenige<br />
oder gar keine Mittel haben, den US-Anteil gekaufter Produkte<br />
zu bestimmen“, die mit der de minimis-Kalkulation<br />
verbundenen Belastungen zu senken. Man kann die<br />
Frage aufwerfen, ob bei dieser Begründung auch bekannte<br />
US-Anteile innerhalb eines diskreten Produktes<br />
bei der de minimis-Kalkulation außer Acht gelassen werden<br />
können.<br />
Da es sich um eine reine Verwaltungspraxis handelt und<br />
keine Regelung in den US-Ausfuhrbestimmungen erfolgt<br />
ist, empfiehlt sich grundsätzlich eine restriktive<br />
Handhabung. Im Zweifel sollte der US-content berücksichtigt<br />
werden!<br />
FAQ zur Exportkontrolle<br />
Zum Begriff des Exporteurs<br />
Köln (gtai) - <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> erhält regelmäßig Anfragen<br />
deutscher Unternehmen zum US-Exportkontrollrecht.<br />
Die Fälle sind oftmals übertragbar. Ähnlich der im<br />
Internet heute üblichen Rubrik „FAQ“ (Frequently Asked<br />
Questions) werden im folgenden typische Fragen herausgegriffen<br />
und beantwortet. Sowohl Fragen als auch Antworten<br />
sind anonym, beruhen jedoch auf wahren Sachverhalten.<br />
Mitunter sind diese leicht verändert, um eine Identifizierung<br />
der anfragenden Firmen zu verhindern. Die Auskunft<br />
erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen Quellen, nach<br />
bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />
Frage:<br />
Die US-Tochter eines deutschen Unternehmens (A) verkauft<br />
dort ein Produkt an ein anderes Unternehmen (B).<br />
Der Kunde B möchte, dass dieses Produkt nach X exportiert<br />
wird. Das Produkt benötigt eine Ausfuhrgenehmigung<br />
(export license) nach den Export Administration<br />
Regulations - (EAR). Es besteht die ausdrückliche Anweisung<br />
des Kunden B, dass das Gut direkt nach X exportiert<br />
werden soll (normalerweise würde es in den <strong>USA</strong> verbleiben<br />
und von A an B gesandt werden).<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 7
US-Exportkontrolle<br />
Wer ist in diesem Fall der Exporteur bzw. wer hat den Antrag<br />
auf Erteilung einer Exportgenehmigung zu stellen?<br />
Antwort:<br />
Part 772 EAR stellt bei dem Begriff des Ausführers (exporter)<br />
darauf ab, wer die Autorität einer „principal party in<br />
interest“ besitzt, die Versendung der Güter aus den <strong>USA</strong><br />
zu bestimmen und zu kontrollieren.<br />
Part 772 EAR<br />
Exporter. The person in the United States who has the authority<br />
of a principal party in interest to determine and control<br />
the sending of items out of the United States. Note that the<br />
Foreign <strong>Trade</strong> StatisticsRegulations have a different definition<br />
for the term „exporter“. Under the FTSR, the „exporter“ is<br />
the U.S. principal party in interest (see Foreign <strong>Trade</strong> Statistics<br />
Regulations 15 CFR part 30) Principal parties in interest.<br />
Those persons in a transaction that receive the primary benefit,<br />
monetary or otherwise, of the transaction. Generally,<br />
the principals in a transaction are the seller and the buyer. In<br />
most cases, the forwarding or other agent is not a principal<br />
party in interest.<br />
Daneben enthält Part 748 EAR diverse Angaben zu der<br />
Verantwortung der beteiligten Parteien. In dem konkreten<br />
Fall ist nach Angaben des Bureau of Industry and<br />
Security (BIS) auf die Person abzustellen, die den internationalen<br />
Verkauf durchführt. Exporteur ist derjenige, der<br />
den internationalen Verkauf durchführt bzw. von dem<br />
Export profitiert („[...] whoever made the int’l sale or is<br />
benefiting from the export is the exporter.“.)<br />
Im vorliegenden Fall ist danach Unternehmen B der Exporteur.<br />
Unerheblich ist, wer das Produkt dem Frachtführer<br />
übergibt.<br />
(UBN)<br />
8 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
OEE etc. melden...<br />
Köln (gtai) - Das bei der Überwachung der US-Exportkontrollbestimmungen<br />
sowie der Verfolgung von Verstößen/<br />
Straftaten federführende „Office of Export Enforcement“<br />
(OEE) berichtet regelmäßig über aktuelle Verfahren. Hier<br />
sind die wichtigsten neuen Fälle zusammengestellt. Das<br />
OEE ist eine Organisationseinheit des „Bureau of Industry<br />
and Security“ (BIS), das BIS wiederum gehört zum US-Handelsministerium.<br />
Lloyds TSB Bank, plc, mit Sitz in London hat sich vergleichsweise<br />
bereit erklärt zu einer Zahlung von 217 Mio.<br />
US$ wegen Verletzung des US-Exportkontrollrechts. Hintergrund<br />
der Zahlung, mit der kein Schuldeingeständnis<br />
verbunden ist, waren Vorwürfe, die Bank habe die amerikanischen<br />
Iranian Transactions Regulations, die Sudanese<br />
Sanctions Regulations und die (mittlerweile aufgehobenen)<br />
Libyan Sanctions Regulations verletzt.<br />
Offenbar hielt die Bank bei der Durchführung von Geldüberweisungen<br />
für ihre Kunden gegenüber US-Banken<br />
absichtlich Informationen bzgl. sanktionierter Parteien,<br />
namentlich aus Iran, Sudan und Libyen, zurück, um sicherzustellen,<br />
dass US-Banken Transaktionen entgegen<br />
den US-Bestimmungen durchführen würden. Nach Erkenntnissen<br />
des Office of Foreign Assets Control (OFAC)<br />
vollzog Lloyds zwischen Juni 20<strong>03</strong> und August 2006 mindestens<br />
4200 elektronische Vermögenstransfers (electronic<br />
funds transfers) mit einem Gesamtwert von knapp 37 Mio.<br />
US$ nach Iran, Sudan und Libyen über Drittbanken in<br />
den Vereinigten Staaten.<br />
Gegenüber einer anderen ausländischen Bank, der<br />
Credit Suisse AG, verhängte das OFAC eine Geldstrafe in<br />
Höhe von 537 Mio. US$. Presseberichten zufolge ist dies<br />
die höchste Geldstrafe, die vom OFAC jemals verhängt<br />
wurde. Die Schweizer Bank erklärte sich zur Zahlung bereit,<br />
nachdem sie diverse elektronische Vermögensübertragungen<br />
(electronic funds transfers - EFTs) im Namen<br />
von anderen Banken und natürlichen Personen in Kuba,<br />
Iran, Sudan u.a. unter Verletzung US-amerikanischer<br />
Sanktionsbestimmungen durchgeführt hatte.<br />
Der Vergleich (Az. MUL-473923 - Credit Suisse AG) enthüllte<br />
bei der Bank ein komplexes bankinternes Geflecht,<br />
mit dem bei Transaktionen, die auch durch US-Banken
Einfuhrbestimmungen<br />
bearbeitet wurden, vor den US-Banken die Beteiligung<br />
iranischer Banken geheim gehalten wurde. Dieses Verfahren<br />
war in internen Anweisungen, Memoranden und<br />
E-Mails niedergelegt. Die genannten Überweisungen<br />
waren alle durch die US-Tochtergesellschaft von Credit<br />
Suisse bearbeitet worden, nachdem die Bank Informationen<br />
verändert hatte, die andernfalls verbotene Parteien<br />
aufgedeckt hätten. Das Settlement gibt Aufschluss in interne<br />
Bankenpraktiken und ist abrufbar unter<br />
http://www.treas.gov/offices/enforcement/ofac/civpen/<br />
penalties/12162009.pdf. Credit Suisse hat das inkriminierte<br />
Verhalten mittlerweile eingestellt und sich gegenüber<br />
der US-Behörde zur künftigen Unterlassung verpflichtet.<br />
(UBN)<br />
Einfuhrbestimmungen<br />
Verbraucherschutzamt schafft<br />
mehr Klarheit bei Produktzertifizierungen<br />
Seit Februar <strong>2010</strong> existieren von der CPSC revidierte<br />
Prüfvorschriften / Für einige Produkte zusätzliche<br />
Auflagen / Von Susanne Scholl<br />
Köln (gtai) - Die Consumer Product Safety Commission<br />
(CPSC) hat im US-Gesetzblatt vom 28.12.2009 Neuregelungen<br />
zu bis dahin bestehenden Aussetzungen von Prüf- und<br />
Zertifizierungsvorschriften für Kinder- und andere Konsumprodukte<br />
veröffentlicht. Die Kommission hatte die Aussetzungen<br />
am 9.2.2009 veröffentlicht und zunächst bis zum<br />
10.2.<strong>2010</strong> befristet. Die nunmehr revidierten Vorschriften<br />
gelten ab dem 11.2.<strong>2010</strong> gleichermaßen für US-amerikanische<br />
und ausländische Hersteller. Die CPSC setzt damit die<br />
Vorgaben des „Consumer Product Safety Improvement Act of<br />
2008“ (CPSIA) um.<br />
Die am 28.12.2009 im US-Gesetzblatt veröffentlichte<br />
Notice of Commission Action on the Stay of Enforcement of<br />
Testing and Certification Requirements setzt für etliche<br />
Kinder- und Konsumprodukte die am 9.2.2009 ausgesetzten<br />
Prüf- und Zertifizierungsvorschriften wieder in<br />
Kraft und ändert bereits bestehende Vorschriften. Für einige<br />
Produkte will die CPSC die Aussetzung der Vorschriften<br />
aber noch bis auf Weiteres beibehalten (vgl.<br />
GPU 04/2009 S. 9 ff. sowie „CPSC zieht Notbremse beim<br />
neuen Produktsicherheitsgesetz“ unter<br />
http://www.gtai.de/DE/Navigation/Metanavigation/<br />
Suche/sucheUebergreifendGT.html).<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 9
Einfuhrbestimmungen<br />
Konformitätsbewertung durch akkreditierte Prüflabore<br />
für Kinderprodukte<br />
Nachdem die CPSC im US-Gesetzblatt vom 2.9.2009 die<br />
Voraussetzungen für Prüfinstitute für die Produktzertifizierung<br />
von<br />
- Fahrradhelmen für Kinder (16 CFR part 12<strong>03</strong>)<br />
- Etagenbetten für Kinder (16 CFR part 1513)<br />
- Rasseln (16 CFR part 510) und<br />
- Tauchstäben für Kinder (16 CFR part 1500.18(a)(9) und<br />
1500.86(a)(7) sowie (a)(8)<br />
bekanntgegeben hatte, verlangt sie nunmehr für nach<br />
dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellte Produkte Prüfungen durch<br />
ein akkreditiertes Prüflabor und ein von diesem Labor<br />
ausgestelltes Konformitätszertifikat, das die Übereinstimmung<br />
mit allen geltenden Normen und Standards<br />
gemäß CPSIA bescheinigt, bevor die Produkte in den <strong>USA</strong><br />
verkauft beziehungsweise in das US-Zollgebiet eingeführt<br />
werden dürfen.<br />
Prüfungen und Konformitätszertifikate für Kinder- und<br />
andere Fahrräder will die Kommission voraussichtlich<br />
erst ab dem 17.5.<strong>2010</strong> fordern, da derzeit bei den Prüfgesellschaften<br />
nicht genügend Kapazitäten frei sind, um<br />
Produktprüfungen vornehmen zu können.<br />
Prüfungen des Gesamtbleigehaltes von Kinderprodukten<br />
aus Metall und Kinderprodukten aus anderen Materialien<br />
(Nichtmetall) und die Ausstellung von entsprechenden<br />
Konformitätszertifikaten durch akkreditierte<br />
Prüflabore will die CPSC erst für nach dem 10.2.2011 hergestellte<br />
Erzeugnisse verlangen. Hauptgrund hierfür ist<br />
eine noch ausstehende Auslegungsvorschrift (interpretative<br />
rule) der Kommission über den Begriff des „Kinderproduktes“<br />
(children's product). Bis zum Zeitpunkt der<br />
Veröffentlichung einer interpretative rule hat die CPSC als<br />
Hilfestellung für betroffene Unternehmen eine Internetseite<br />
mit häufig gestellten Fragen (FAQ) eingerichtet, die<br />
an konkreten Beispielen die jeweilige Auslegung der<br />
CPSC darstellen.<br />
10 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Produktprüfung durch Hersteller für andere als<br />
Kinderprodukte<br />
Die Aussetzung der folgenden für andere Konsumgüter<br />
(non-children's products) geltenden Vorschriften endet<br />
gemäß der „Notice of Commission Action“ der CPSC<br />
ebenfalls am 10.2.<strong>2010</strong>:<br />
- Verbot von bleihaltigen Farben (lead-in-paint) und bleihaltigen<br />
Farben auf Möbeln (16 CFR part 13<strong>03</strong>)<br />
- Vorschriften für gegen das Öffnen durch Kinder gesicherte tragbare<br />
Gasbehälter (Abschnitt 2 des Children's Gasoline Burn Prevention<br />
Act)<br />
- Vorschriften für besondere Verpackungen gemäß dem Poison<br />
Prevention Packaging Act (16 CFR part 1700)<br />
- Verbot von extrem entflammbaren Kontaktklebstoffen (ban on<br />
extremely flammable contact adhesives - 16 CFR part 1302)<br />
- Verbot von instabilen Mülltonnen (ban on unstable<br />
refuse bins - 16 CFR part 1301)<br />
- Standard für Türöffner an Kühlschränken (16 CFR part 1750).<br />
US-Hersteller und ausländische Hersteller von Produkten,<br />
die diesen Vorschriften unterliegen, müssen für alle<br />
nach dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellten Produkte Produktprüfungen<br />
vornehmen und ein allgemeines Konformitätszertifikat<br />
(general conformity certification) gemäß Abschnitt<br />
14 (g) des Consumer Product Safety Act (CPSA) über<br />
die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausstellen.<br />
Aussetzung der Vorschriften bleibt bis auf weiteres bestehen<br />
Da für einige Kinderprodukte grundlegende Vorschriften<br />
beziehungsweise eine Meldung über die Voraussetzungen<br />
für Prüfinstitute, die Produktprüfungen vornehmen<br />
können, noch ausstehen, hat die CPSC entschieden,<br />
für diese Produkte die Aussetzung der Zertifizierungspflicht<br />
bis auf Weiteres (until further notice) beizubehalten.<br />
Es handelt sich um<br />
- Teppiche und Vorleger (16 CFR part 1630 und 1631). Die Aussetzung<br />
gilt nicht für Garantieerklärungen im Rahmen des Flammable<br />
Fabrics Act.<br />
- Kunststofffolie aus Vinyl (16 CFR part 1611). Die Aussetzung gilt<br />
nicht für Garantieerklärungen im Rahmen des Flammable Fabrics<br />
Act.
- Bekleidung (16 CFR part 1610). Die Aussetzung gilt nicht für Garantieerklärungen<br />
im Rahmen des Flammable Fabrics Act.<br />
- Spielzeuggewehre und Aufsätze dafür (caps and toy guns - 16 CFT<br />
1500.18(a)(5))<br />
- Phtalate (Abschnitt 108 des CPSIA)<br />
- den ASTM Standard F963 (Verbraucherschutzstandard für die Sicherheit<br />
von Spielzeug - Abschnitt 106 des CPSIA)<br />
- Knaller („clacker balls“ oder „clackers“ - 16 CFR parts 1500.18(a)(7)<br />
und 1500.86(a)(5))<br />
- Baby-Laufgestelle (baby walkers - im Gesetzblatt „Federal Register“<br />
vom 3.9.2009 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag<br />
für einen Erlass über Standards für Baby-Laufgestelle)<br />
- Badewannensitze für Kleinkinder (bath seats - im Gesetzblatt<br />
„Federal Register“ vom 3.9.2009 veröffentlichte die Kommission<br />
einen Vorschlag für einen Erlass über Standards für Badewannensitze<br />
für Kleinkinder)<br />
- Nachtwäsche für Kinder (children's sleepwear - 16 CFR parts 1615<br />
und 1616). Die Aussetzung gilt nicht für Garantieerklärungen im<br />
Rahmen des Flammable Fabrics Act.<br />
- Elektronisches Spielzeug (16 CFR parts 1500.18(b) und 1505 und<br />
- langlebige Produkte für Kleinkinder (durable infant products - Abschnitt<br />
104 des CPSIA).<br />
Sobald der Rechtsetzungsprozess für diese Produkte abgeschlossen<br />
ist, wird die CPSC auch hier Prüfungen und<br />
die Zertifizierung durch akkreditierte Prüflabore oder<br />
durch die Hersteller verlangen.<br />
Geländefahrzeuge und Matratzen<br />
Für nach dem 13.4.2009 hergestellte Geländefahrzeuge<br />
(All Terrain Vehicles - ATV) und Matratzen galten bereits<br />
vor dem Inkrafttreten des CPSIA Zertifizierungsvorschriften,<br />
die nicht Gegenstand der Aussetzung von Februar<br />
2009 waren. Zusätzlich verlangt die CPSC nunmehr für<br />
nach dem 10.2.<strong>2010</strong> hergestellte Geländefahrzeuge und<br />
Matratzen allgemeine Konformitätszertifikate (general<br />
conformity certificates - GCC) gemäß Abschnitt 14(g) des<br />
CPSA (http://www.cpsc.gov/businfo/cpsa.pdf).<br />
Alle Zertifikate müssen hiernach mindestens<br />
- den Hersteller oder Etikettierer des Produktes<br />
- gegebenenfalls das Prüfinstitut, das das Produkt getestet hat<br />
- das Datum und den Ort der Herstellung<br />
- das Datum und den Ort der Produktprüfung<br />
- und Namen, Adresse, Telefonnummer und sonstige Kontaktinformationen<br />
aller am Prüfvorgang beteiligten Parteien<br />
aufweisen. Die Zertifikate müssen gut lesbar in englischer<br />
Sprache ausgestellt sein.<br />
Geländefahrzeuge und Matratzen für Kinder unter 12<br />
Jahren müssen grundsätzlich von einem bei der CPSC akkreditierten<br />
Prüfinstitut getestet werden. Da die Kommission<br />
jedoch bislang die Voraussetzungen für die Akkreditierung<br />
von Prüfinstituten für diese Produkte noch<br />
nicht bekanntgegeben hat, kann sie derzeit noch keine<br />
von Prüfinstituten erstellten Konformitätszertifikate verlangen.<br />
Dies wird sie erst 90 Tage nach der Bekanntgabe<br />
der Prüfinstitute fordern.<br />
Weitere Produkte mit zusätzlichen Auflagen<br />
Hersteller und Importeure folgender weiterer Konsumprodukte,<br />
die bislang schon Gegenstand von Test-, Etikettierungs-,<br />
Zertifizierungs- und weiteren Vorschriften gemäß<br />
CPSA waren, müssen für alle nach dem 10.2.<strong>2010</strong><br />
hergestellten Produkte allgemeine Konformitätszertifikate<br />
gemäß Abschnitt 14(g) des CPSA erstellen beziehungsweise<br />
bislang erstellte Zertifikate gemäß Abschnitt<br />
14(g) des CPSA überprüfen und gegebenenfalls ergänzen:<br />
- Etagenbetten für Erwachsene (16 CFR parts 1213 und 1513)<br />
- Fahrradhelme für Erwachsene (16 CFR part 12<strong>03</strong>)<br />
- architektonische Verglasungen (architectural glazing - 16 CFR<br />
part 1201)<br />
- Streichholzbriefchen (matchbooks - 16 CFR part 1202)<br />
- CB-Funkantennen (CB antennas - 16 CFR part 1204<br />
- Rasenmäher (lawmowers - 16 CFR part 1205)<br />
- Gleitrutschen für Schwimmbecken (swimming-pool slides - 16 CFR<br />
part 1207)<br />
- Kerzen mit bleihaltigem Metalldocht (candles with lead wicks - gemäß<br />
16 CFR part 1500.12(a)(2) und 1500.17(a)(13)(i)-(ii))<br />
- Dämmstoffe aus Cellulose (cellulose insulation - 16 CFR part 1209)<br />
- Türöffner für Garagen (garage door openers - 16 CFR part 1211)<br />
- Zigarettenanzünder (cigarette lighters - 16 CFR part 1210)<br />
- Allzweckfeueranzünder (multi-purpose lighters - 16 CFR part 1212)<br />
- Feuerwerkskörper (fireworks - 16 CFR parts<br />
1500.14(b)(7),1500.17(a)(3), 1500.17(a)(8-9), 1500.17 (a)(11-12),<br />
1500.83(a)27, 1500.85(a)(2) und 1507<br />
CPSIA sorgte zunächst für Verwirrung<br />
Seit dem Inkrafttreten des CPSIA im August 2008 sind<br />
Konformitätsprüfungen und Zertifikate durch bei der<br />
CPSC akkreditierte Prüfinstitutionen für Kinderprodukte<br />
und allgemeine Produktprüfungen sowie durch die Hersteller<br />
ausgestellte Konformitätszertifikate für zahlreiche<br />
andere Konsumprodukte vorgeschrieben. Zwar bestand<br />
die Verpflichtung zur Konformitätserklärung auf-<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 11
Einfuhrbestimmungen<br />
grund der Vorgaben des Consumer Product Safety Act<br />
(CPSA - Abschnitt 14) grundsätzlich auch schon vor dem<br />
Inkrafttreten des CPSIA, aber aufgrund der Novellierung<br />
durch den CPSIA ist nicht nur der Kreis der betroffenen<br />
Produkte wesentlich größer geworden, sondern auch die<br />
Anzahl der zu erfüllenden Standards (Abschnitt 14(a)<br />
CPSA).<br />
Gemäß Abschnitt 14(a) CPSA sind nunmehr alle Produkte<br />
zertifizierungspflichtig, die einem Verbraucherschutzgesetz<br />
gemäß dem CPSA oder einem ähnlichen Erlass,<br />
Verbot, Standard oder einer ähnlichen Regelung gemäß<br />
jedem anderen Gesetz unterliegen, das die CPSC umsetzt,<br />
wenn diese zwecks Verbrauch oder Lagerung in das<br />
US-Zollgebiet eingeführt oder in den <strong>USA</strong> vertrieben werden.<br />
Betroffen sind daher grundsätzlich auch Produkte, die dem „Federal<br />
Hazardous Substances Act“, dem „Flammable Fabrics Act“, dem<br />
„Poison Prevention Packaging Act“, dem Refrigerator Safety Act,<br />
dem „Children¥s Gasoline Burn Prevention Act“ oder dem „Virginia<br />
Graeme Baker Pool and Spa Safety Act“ unterliegen. Die neuen Vorgaben<br />
hatten zunächst für viel Wirbel und Unsicherheit bei USamerikanischen<br />
Herstellern und ausländischen Zulieferern gesorgt.<br />
Die CPSC hatte ab Ende 2008 zunächst damit begonnen,<br />
die Vorgaben des CPSIA für einige Produkte in verschiedenen<br />
Ausführungsbestimmungen umzusetzen. Da in<br />
vielen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht hinreichend<br />
geklärt war, wie die Definition eines „Kinderproduktes“<br />
im Einzelfall lauten sollte, wie die Test- und<br />
Zertifizierungsvorschriften angewendet werden und<br />
welcher Art von Prüfung einzelne Produkte unterliegen<br />
sollten, beschloss die Kommission, in diesen Fällen die<br />
Test- und Zertifizierungsvorgaben zunächst zwischen<br />
dem 9.2.2009 und dem 10.2.<strong>2010</strong> auszusetzen, um während<br />
dieses Zeitraumes mehr Klarheit zu schaffen. Dabei<br />
betonte die CPSC gleichzeitig, dass bereits vor dem Inkrafttreten<br />
des CPSIA bestehende Zertifizierungsvorschriften<br />
gemäß dem Consumer Product Safety Act (CPSA)<br />
von den Aussetzungen unberührt bleiben würden.<br />
Zwischen Februar 2009 und Februar <strong>2010</strong> hat die CPSC etliche<br />
weitere Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung<br />
des CPSIA in Kraft gesetzt und vor allem mit Informationsveranstaltungen<br />
und Workshops zum CPSIA für<br />
mehr Aufklärung und Schulung der Handelsgemein-<br />
12 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
schaft gesorgt. Daher entschied sie im Dezember 2009,<br />
den Umfang der Aussetzungen neu zu überdenken.<br />
Weitere Informationen der CPSC unter<br />
http://www.cpsc.gov/CPSCPUB/PREREL/prhtml10/ 10083. html<br />
FDA will mehr Einfluss<br />
Budgetansatz über 4 Mrd. US$ für mehr Sicherheit<br />
bei Nahrungsmitteln und Medizinprodukten /<br />
Von Martin Gutzat<br />
San Francisco (gtai) - Die U.S. Food and Drug Administration<br />
(FDA) hat mehr als 4 Mrd. US$ für das kommende Fiskaljahr<br />
2011 beantragt, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern.<br />
Mit diesem Budget, fast ein Viertel über dem laufenden<br />
Haushaltsvolumen, will die FDA die Nahrungsmittelsicherheit<br />
erhöhen, die Sicherheit von Arzneimitteln verbessern,<br />
Patienten besser schützen und ihre wissenschaftliche Kompetenz<br />
ausbauen. Ferner will die Behörde ihre erst kürzlich<br />
erhaltene Regulierungskompetenz für Tabakwaren konkret<br />
ausfüllen.<br />
Der FDA-Budgetansatz in Höhe von 4,<strong>03</strong> Mrd. US$ ist Teil<br />
des von Präsident Obama eingebrachten Haushaltsentwurfs<br />
für das Fiskaljahr 2011 (1. Oktober bis 30. September).<br />
Der Antrag bedeutet eine Steigerung um rund 23%<br />
gegenüber dem Fiskaljahr <strong>2010</strong> in Höhe von 3,28 Mrd.<br />
US$. Die Aufstockung um absolut 747 Mio. US$ umfasst<br />
146 Mio. US$ aus Bundesmitteln (budget authority) und<br />
601 Mio. US$ aus Nutzergebühren der Branchen, die von<br />
der FDA reguliert werden (industry user fees).<br />
„Die Finanzmittel für das Fiskaljahr 2011 unterstützen unsere Fähigkeit,<br />
als ein starker und geschickter Regulierer zu handeln und so<br />
oftmals täglich Amerikaner auf jeder Lebensstufe zu schützen,“<br />
meinte Margaret A. Hamburg, die von Obama berufene Leiterin<br />
(Commissioner) der FDA.<br />
Die Schwerpunkte des Budgetvorschlags bilden folgende<br />
vier Initiativen (mit den zusätzlichen Finanzmitteln für<br />
das Fiskaljahr 2011 gegenüber <strong>2010</strong>):
1. Transforming Food Safety (Umgestaltung der Nahrungsmittelsicherheit:<br />
+ 318,3 Mio. US$).<br />
Diese Initiative reflektiert Obamas Vision eines neuen<br />
Nahrungsmittelsicherheitssystems zum Schutz der<br />
amerikanischen Öffentlichkeit. Zur Umsetzung will<br />
die FDA<br />
- neue Sicherheitsstandards entwickeln,<br />
- die Laborkapazitäten ausbauen,<br />
- eine Aufspür- und Nachverfolgungstechnik<br />
(track and trace technology) einführen,<br />
- ihr Importsicherheitsprogramm verstärken,<br />
- die Datenerfassung und Risikoanalyse verbessern,<br />
- ein integriertes nationales Nahrungsmittelsicherheitsprogramm<br />
mit verstärkten Kontrollen und Reaktionskapazitäten<br />
in die Wege leiten.<br />
2. Protecting Patients (Patientenschutz: + 100,8 Mio. US$).<br />
Diese Initiative soll die Priorität der Obama-Regierung<br />
für eine sichere und hochwertige medizinische Versorgung<br />
für alle US-Bürger verdeutlichen. Die dafür<br />
vorgesehenen Mittel sollen die Sicherheit von Arzneimitteln,<br />
Medizintechnik und Impfungen sowie die<br />
Versorgung mit Blutkonserven fördern.<br />
3. Advancing Regulatory Science (Weiterentwicklung der<br />
behördlichen wissenschaftlichen Methoden: + 25,0<br />
Mio. US$)<br />
Diese Initiative basiert auf Obamas erklärter Verpflichtung,<br />
die „Macht der Wissenschaft“ zum Vorteil<br />
der <strong>USA</strong> zu nutzen. Hinter diesen Worten verbirgt sich<br />
das Bestreben, wissenschaftliche Erkenntnisse (v.a. in<br />
life sciences und biomedical sciences) in praktisch anwendbare<br />
Therapien umzusetzen. Das erhöhte Budget<br />
soll es der FDA ermöglichen, ihre wissenschaftlichen<br />
Kernkompetenzen gerade auf diesen Feldern zu<br />
stärken.<br />
4. Tobacco (Tabak: + 215,0 Mio. US$)<br />
Eine Erhöhung der Tabakgebühren (tobacco user fee) ermöglicht<br />
der FDA, die Umsetzung des Family Smoking<br />
Prevention and Tobacco Control Act voranzubringen. Die<br />
Schwerpunkte des Tabakprogramms bilden:<br />
- Jugendliche vom Tabakkonsum abzuhalten,<br />
- Bürgern zu helfen, das Rauchen aufzugeben,<br />
- Die Schädlichkeit von Tabakprodukten zu propagieren,<br />
- die wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Regulierung von Tabak<br />
zu erarbeiten und schließlich<br />
- die Regulierung von Tabakprodukten, um die mit Tabak verbundenen<br />
Krankheiten, Behinderungen und Todesfälle zu reduzieren.<br />
Obwohl das FDA-Budget trotz eines Billionen-Defizits im<br />
US-Bundeshaushalt kräftig zulegt, während andere Ressorts<br />
mit einem Einfrieren ihrer Etats oder sogar Streichungen<br />
rechnen müssen, monierten Kritiker, dies sei zu<br />
wenig. Dazu gehört vor allem die Alliance for a Stronger<br />
FDA (http://strengthenfda.org/). Diese Gruppe zählt nicht<br />
weniger als sieben ehemalige FDA-Kommissare und viele<br />
der größten und einflussreichsten Verbraucher-, Nahrungsmittel-<br />
und Phamaverbände zu ihren etwa 180 Mitgliedern.<br />
Die Allianz versucht seit fünf Jahren, die Finanzausstattung der FDA<br />
zu verbessern, um mehr Sicherheit für Nahrungsmittel, Arzneimittel<br />
und Medizintechnik zu erreichen. Das mutet zunächst etwas<br />
merkwürdig an, da die Branchen sich gewöhnlich über einengende<br />
Vorschriften beklagen. Aber mit der FDA sei es anders, wie der stellvertretende<br />
Geschäftsführer der Allianz, Steven Grossman, erklärte.<br />
Bei schädlichen Nahrungs- und Arzneimitteln sowie Medizintechnik<br />
gehe es um die Gesundheit. „Wenn es hier ein Problem oder<br />
auch nur das Gefühl für ein Problem gibt, leiden alle - nicht nur die<br />
betroffene Firma.“<br />
Bei dieser ungewöhnlichen Allianz von gewöhnlich kontroversen<br />
Parteien ist zumindest damit zu rechnen, dass<br />
die Budgetanforderungen der FDA durchkommen. So<br />
müssen sich auch deutsche Firmen im US-Geschäft darauf<br />
einrichten, dass Inspektionen verschärft werden,<br />
dass mehr Daten einzureichen sind, dass Zulassungen<br />
und Zollabfertigungen komplizierter, langwieriger und<br />
teurer werden und dass immer bessere und teurere Techniken<br />
zum Aufspüren und Nachverfolgen von Risiken<br />
und Gesundheitsproblemen entwickelt und vorgeschrieben<br />
werden.<br />
Von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> befragte US-Anwälte raten,<br />
sich schon jetzt auf mögliche neue Bestimmungen vorzubereiten.<br />
Dazu kann der Budgetentwurf im Detail studiert<br />
werden (http://www.hhs.gov/budget/docbudget.<br />
htm). Wichtige Hinweise geben auch die „High Risk Improvement<br />
Plans“ des U.S. Government Accountibility<br />
Office (GAO) bezüglich Nahrungsmittelsicherheit (Food<br />
Safety: http://www.fda.gov/downloads/AboutFDA/<br />
ReportsManualsForms/Reports/BudgetReports/UCM<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 13
Recht und Gesetz<br />
199459.pdf#page=113) und medizinischen Erzeugnissen<br />
(Medical Products: http://www.fda.gov/downloads/<br />
Safety/SafetyofSpecificProducts/UCM184049.pdf).<br />
Kontaktanschrift<br />
U.S. Food and Drug Administration<br />
109<strong>03</strong> New Hampshire Ave.<br />
Silver Spring, MD 20993-0002, <strong>USA</strong><br />
Kontaktperson: Michelle Yeboah<br />
Tel.: 001301/796 46 49<br />
E-Mail: Michelle.Yeboah@fda.hhs.gov<br />
Internet: www.fda.gov<br />
Recht und Gesetz<br />
Bei Firmengründung ist Produkthaftung<br />
zu beachten<br />
AHK <strong>USA</strong> bietet Erstberatung an / Besonderheiten in<br />
einzelnen US-Bundesstaaten (Teil 1)<br />
New York (gtai) - Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer<br />
New York (AHK <strong>USA</strong> - New York) weist insbesondere bei<br />
Beratungsleistungen rund um die Gründung deutscher Firmenniederlassungen<br />
in den <strong>USA</strong> stets auf die Risiken des US-<br />
Produkthaftungsrechts und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten<br />
hin. Dieses Thema ist äußerst ernst zu nehmen,<br />
drohen doch bei Nichtbeachtung und daraus resultierenden<br />
Streitfällen schwerwiegende Konsequenzen. Zusätzlich<br />
gilt es, in den US-Bundesstaaten unterschiedliche Regelungen<br />
zu beachten.<br />
Pro Jahr begleitet die AHK <strong>USA</strong> - New York etwa 40 deutsche<br />
Unternehmen bei der Gründung einer Niederlassung in den<br />
<strong>USA</strong>. Um interessierten Firmen einen ersten Überblick zu geben,<br />
was das Thema Produkthaftung umfasst, hat die AHK<br />
einen Leitfaden erarbeitet, den „<strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong>“ in<br />
dieser und der nächsten Ausgabe wiedergibt.<br />
14 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Vorbemerkung: Die AHK ist nicht befugt, über eine allgemeine<br />
Beratung hinausgehende Leistungen zu erbringen,<br />
da per Gesetz eine Haftung nicht übernommen werden<br />
kann. Dazu sind einzig in den einzelnen Bundesstaaten<br />
zugelassene Anwälte befugt. Anschriften einschlägiger<br />
Kanzleien, die Mitglieder der Kammer sind und Beratungsleistungen<br />
auch auf Deutsch erbringen, werden<br />
auf Anfrage genannt.<br />
1. Einleitung<br />
Das US-Recht gehört systematisch der Rechtsfamilie des<br />
„common law“ an. Im Gegensatz zu dem kontinentaleuropäischen<br />
„civil law“ ist die wesentliche Rechtsquelle<br />
des common law nicht das vom Parlament erlassene Gesetz,<br />
sondern die Rechtsprechung der Gerichte, die bei jedem<br />
neuen Urteil nach bestimmten Regeln zu berücksichtigen<br />
ist. Dem common law fehlt grundsätzlich jede<br />
abstrakte Ordnung, wie sie beispielsweise das deutsche<br />
Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch beherrscht.<br />
Weiterhin haben die <strong>USA</strong> als historisch föderativer Staat<br />
nicht etwa ein nationales common law, sondern jeder<br />
der 50 Einzelstaaten hat, wie der oberste Gerichtshof feststellte,<br />
sein eigenes common law. Allerdings spielt in den<br />
<strong>USA</strong>, deren höchste Rechtsquelle die geschriebene Bundesverfassung<br />
ist, die Gesetzgebung vor allem in wirtschaftlich<br />
relevanten Bereichen eine stetig wachsende<br />
Rolle.<br />
Als föderativer Staat haben die <strong>USA</strong> Gesetzgebungshoheiten<br />
auf Bundesebene sowie auf einzelstaatlicher und<br />
kommunaler Ebene. Dabei stehen insbesondere den Einzelstaaten<br />
ausgeprägtere Regelungsbefugnisse zu als<br />
beispielsweise den deutschen Bundesländern. In vielen<br />
Bereichen hat das eine Fülle von Vorschriften zur Folge,<br />
die beachtet werden müssen.<br />
2. Produkthaftung<br />
Die Probleme im Zusammenhang mit der Produkthaftung<br />
verdienen in den <strong>USA</strong> besonders ernst genommen<br />
zu werden. Dies liegt nicht nur an der Tendenz in der<br />
Rechtsprechung, wenn nur irgend möglich den Schwächeren<br />
vor dem wirtschaftlich Stärkeren zu schützen<br />
(deep pocket Prinzip), sondern auch an der allgemeinen
Prozessfreudigkeit der Amerikaner und an den für deutsche<br />
Verhältnisse zum Teil immens hohen Schadensersatzsummen,<br />
die von Laienjurys zuerkannt werden.<br />
Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum deutschen<br />
Recht auch ein allein in Deutschland ansässiges Unternehmen<br />
in den <strong>USA</strong> verklagt werden kann, wenn eines<br />
seiner in die <strong>USA</strong> exportierten Produkte dort einen Schaden<br />
verursacht. Im Folgenden sollen nach einer Einleitung<br />
vor allem die wesentlichen Haftungsinstitute und<br />
mögliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Versicherungen,<br />
dargestellt werden.<br />
2.1 Allgemeines zur Produkthaftung<br />
Produkthaftung bezeichnet die Schadensersatzhaftung<br />
für etwaige Fehler des hergestellten oder gelieferten Produkts.<br />
Hierbei ist nicht nur die entsprechend im deutschen<br />
Produkthaftungsgesetz geregelte verschuldensunabhängige<br />
Haftung gemeint, sondern auch die anderen<br />
für verursachte Schäden in Betracht kommenden<br />
Haftungsgrundlagen. Das amerikanische Produkthaftungsrecht<br />
ist im Wesentlichen einzelstaatliches Richterrecht<br />
und nur teilweise gesetzlich niedergelegt. Deshalb<br />
muss sich auch hier mit den u.U. wichtigen Unterschieden<br />
in den einzelnen Staaten auseinandergesetzt werden.<br />
Während in den letzten zwei Jahrzehnten die Rechtsprechung<br />
- meist ausgehend von den Staaten der Westküste,<br />
insbesondere Kalifornien - immer strengere Maßstäbe<br />
konstituiert hat, ist momentan in einigen Staaten eine<br />
neue Tendenz ersichtlich, vor allem die Ausuferung der<br />
Schadensersatzhöhen gesetzlich einzuschränken. Über<br />
ein bundeseinheitliches Produkthaftungsgesetz wird<br />
seit Jahren diskutiert.<br />
2.2 Die wichtigsten Haftungsgrundlagen<br />
Eine Haftung in Zusammenhang mit einem auf dem<br />
Markt eingeführten Produkt kann sich im Wesentlichen<br />
begründen aufgrund<br />
- einer Gewährleistungszusage<br />
- einer Sorgfaltspflichtverletzung oder<br />
- verschuldensunabhängig aufgrund eines bloßen Produktfehlers.<br />
(dazu im einzelnen unten).<br />
Haftbar ist derjenige, dessen Verhalten den Schaden ausgelöst<br />
hat. Dies kann der Zulieferer oder die deutsche<br />
(Mutter-)Gesellschaft sein, die das Produkt fehlerhaft hergestellt<br />
haben, genauso wie der Importeur oder der „distributor“,<br />
die beispielsweise Prüfungspflichten nicht genügt<br />
haben. Für den Fall, dass das Verhalten einer Tochtergesellschaft<br />
zum Schaden geführt hat, kann unter den<br />
Voraussetzungen des Haftungsdurchgriffs (s.o.) zusätzlich<br />
die Mutter haftbar gemacht werden.<br />
In allen Fällen muss ein Schaden „adäquat“ verursacht<br />
werden, d.h. der Schädiger wird nicht für jede nur kausale<br />
Verursachung eines Schadens verantwortlich gemacht.<br />
Ein entscheidendes Merkmal der Adäquanz ist<br />
die Vorhersehbarkeit (forseeability) der Schadensverursachung.<br />
Selbst unwahrscheinliche Verknüpfungen von<br />
Ursachen werden von amerikanischen Gerichten oft<br />
noch als vorhersehbar anerkannt (so wurde eine Eisenbahngesellschaft<br />
dafür haftbar gemacht, dass eine Bahnsteigpassantin<br />
durch einen Feuerwerkskörper verletzt<br />
wurde, weil dieser explodierte, als ein Eisenbahnangestellter<br />
einer Dame in den anfahrenden Zug half und der<br />
Dame dabei die Tasche mit den Feuerwerkskörpern herunterfiel).<br />
Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten.<br />
Dieser ist vor allem hinsichtlich der Verursachung zu einem<br />
„prima facie“-Beweis (Beweis des ersten Anscheins)<br />
berechtigt, und auch hier sind die Gerichte recht großzügig<br />
zugunsten des Geschädigten. Besondere, in einzelnen<br />
Staaten entwickelte Theorien ermöglichen es dem<br />
Geschädigten, u.U. auch solche Unternehmen in Anspruch<br />
zu nehmen, denen eine Verursachung des Schadens<br />
nicht nachgewiesen werden kann. Erwähnt werden<br />
sollen vor allem folgende Theorien:<br />
- alternative and marketshare liability:<br />
Im Fall, dass der Geschädigte den Schaden verursachenden Haftungstatbestand<br />
(Pflichtverletzung oder defektes Produkt) keinem<br />
einzelnen Unternehmen zuordnen kann, haften alle diejenigen<br />
Unternehmen, bei denen sich dieser Tatbestand finden<br />
lässt, gesamtschuldnerisch (alternative) oder ihrem Anteil am<br />
Markt entsprechend (marketshare), es sei denn, sie können im<br />
Einzelnen einen Entlastungsbeweis antreten.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 15
Recht und Gesetz<br />
- concert action and enterprise liability:<br />
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann gem. der enterprise<br />
liability-Theorie solche Unternehmen treffen, die deliktisch<br />
(tortiously) bei der Herstellung eines einen Schaden verursachenden<br />
Produktes zusammenarbeiten, wenn der Geschädigte<br />
kein einzelnes Unternehmen als Verursacher identifizieren<br />
kann. Selbst wenn der Geschädigte das den Schaden verursachende<br />
Unternehmen kennt, können die mitarbeitenden Unternehmen<br />
nach der concert action-Theorie gesamtschuldnerisch<br />
haftbar gemacht werden.<br />
Das US-Recht kennt neben dem kompensatorischen (materiellen<br />
und immateriellen) auch einen Schadensersatz<br />
mit Strafcharakter (punitive damages). Dieser setzt aber<br />
ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers<br />
voraus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />
dass ein amerikanisches Urteil, welches ein punitive<br />
damage zuerkennt, u.U. in Deutschland nicht vollstreckbar<br />
ist.<br />
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte<br />
das Produkt bewusst bestimmungswidrig verwendet hat<br />
oder eine Gefährdung durch das Produkt wissentlich in<br />
Kauf genommen hat. Mitverschulden seitens des Geschädigten<br />
kann zu einer Haftungsminderung führen. Die<br />
Beweislast obliegt insoweit dem Schädiger.<br />
2.2.1 Gewährleistungshaftung<br />
Eine Haftung kann aus ausdrücklicher oder stillschweigender<br />
Gewährleistungszusage herrühren (express or<br />
implied warranty).<br />
Hinsichtlich der ausdrücklichen Gewährleistung, deren<br />
Umfang im Belieben des Herstellers steht, ist zu beachten,<br />
dass neben Warenbeschreibungen auch verbreitete<br />
Muster und Angaben in der Werbung oder auf der Verpackung<br />
als Garantiezusicherung ausgelegt werden können.<br />
Aus Marketinggesichtspunkten kann sich in den<br />
<strong>USA</strong> u.U. eine großzügige Garantiezusage als vorteilhaft<br />
erweisen.<br />
Die implied warranty ist teilweise gesetzlich in Handelsgesetzbüchern<br />
kodifiziert, welche in den einzelnen Staaten<br />
entsprechend einem nationalen Musterentwurf<br />
(Uniform Comercial Code, UCC) mit nur einigen Abwei-<br />
16 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
chungen eingeführt wurden. Es ist zu unterscheiden zwischen<br />
warranty of merchantability und warranty of fitness.<br />
Warranty of merchantability verlangt, dass alle Produkte<br />
dem Standard einer mittleren Art und Güte unterfallen<br />
und für ihre bestimmungsgemäße Anwendung geeignet<br />
sein müssen. Soweit der Käufer eines Produkts dieses für<br />
einen bestimmten Zweck einsetzen will und der Hersteller<br />
diesen Zweck kannte (oder kennen musste), hat das<br />
Produkt auch für diesen Zweck geeignet zu sein (warranty<br />
of fitness).<br />
Voraussetzungen einer Haftung sind zusammenfassend:<br />
- eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungszusage<br />
- ein Mangel des Produkts, gemessen an der im Einzelfall abgegebenen<br />
Gewährleistungszusage<br />
- ein Schaden einer zum Schadensersatz berechtigten Person. Das<br />
sind hier nur solche, die mit dem Schädiger in einer unmittelbaren<br />
(vertraglichen) Rechtsbeziehung gestanden haben, u.U. zusätzlich<br />
deren Familienmitglieder<br />
- die adäquate Verursachung des Schadens durch den Mangel.<br />
2.2.2 Verschuldenshaftung<br />
Das eine Verschuldenshaftung auslösende Verhalten ist<br />
eine Sorgfaltspflichtverletzung. Sorgfaltspflichten unterliegen<br />
nicht nur der Hersteller, sondern auch Lieferanten,<br />
Importeure, Groß- und Einzelhändler. Die Rechtsprechung<br />
hat für die einzuhaltende Sorgfalt strenge Maßstäbe<br />
entwickelt. Für den Hersteller ist insbesondere die Beachtung<br />
der erforderlichen Sorgfalt im Planungs- und<br />
Herstellungsstadium, aber auch hinsichtlich von Gebrauchsanweisungen<br />
erforderlich.<br />
Nicht geringe Bedeutung kommt der Pflicht zu, den Verbraucher<br />
angemessen, ausführlich und unübersehbar<br />
auf Risiken des Produkts oder dessen Verwendung und<br />
auf die Folgen bei Nichtbeachtung der Warnung aufmerksam<br />
zu machen. Importeure und Händler sind u.U.<br />
verpflichtet, von ihnen weiterverkaufte Produkte vorher<br />
auf Mängel zu überprüfen. Ob eine solche Prüfungspflicht<br />
besteht und wie weit sie geht, ist lokal und von<br />
Branche zu Branche unterschiedlich. Bei in verschlossenen<br />
Verpackungen gelieferten Produkten sind die Prüfungspflichten<br />
naturgemäß geringer.
Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung sind:<br />
- eine Sorgfaltspflichtverletzung<br />
- ein Schaden, wobei jede beliebige Person schadensersatzberechtigt<br />
ist<br />
- eine adäquate Verursachung des Schadens durch die Sorgfaltspflichtverletzung<br />
2.2.3 Gefährdungshaftung<br />
Die wichtigste der Haftungsgrundlagen ist die verschuldensunabhängige<br />
Gefährdungshaftung (strict liability).<br />
Danach besteht eine Haftung für jeden von einem fehlerhaften<br />
Produkt verursachten Schaden, unabhängig davon,<br />
ob bei Planungs- und Herstellungsprozess alle nötige<br />
Sorgfalt aufgewendet wurde. Fehlerhaft können Konstruktion,<br />
Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder<br />
Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.<br />
Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung sind:<br />
- ein Fehler des Produkts im Zeitpunkt, in dem es den Herrschaftsbereich<br />
des Herstellers verlässt<br />
- ein Schaden, wobei jede Person schadensersatzberechtigt ist<br />
- eine adäquate Verursachung des Schadens durch den Fehler.<br />
2.3 Schutzmaßnahmen<br />
2.3.1 Allgemeines<br />
Zunächst sollte natürlich unter Aufbringung größtmöglicher<br />
Sorgfalt und unter Beachtung der „state of art“, der<br />
US-Gesetze und branchenüblicher Gebräuche versucht<br />
werden, ein „fehlerfreies“ Produkt herzustellen bzw. auszuliefern.<br />
Das Produkt sollte den US-Gesetzen und -Gebräuchen<br />
entsprechend mit Gebrauchsanweisungen<br />
und - soweit erforderlich - mit Warnungen versehen sein.<br />
Werbung und Etiketten sollten nichts Überflüssiges, einer<br />
Auslegung Zugängliches enthalten.<br />
Die Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung<br />
sind äußerst gering. Soweit Freizeichnungsklauseln<br />
nicht schon in einigen Staaten gesetzlich verboten<br />
sind, werden jedenfalls sehr strenge Anforderungen<br />
an sie gerichtet. Genaue und detaillierte Formulierungen<br />
sind erforderlich. Hier ist anwaltliche Beratung unbedingt<br />
zu empfehlen. Im Übrigen ist zu beachten, dass<br />
der Verwender durch eine Freizeichnungsklausel natür-<br />
lich nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber<br />
gegenüber dritten, u.U. auch schadensersatzberechtigten<br />
Personen (s.o.), eine Freistellung von der Haftung erwirkt.<br />
2.3.2 Versicherung<br />
Eine wichtige Schutzmöglichkeit besteht in dem Abschluss<br />
einer Versicherung. Dabei ist zwischen der (Mutter-)Gesellschaft<br />
in Deutschland und - soweit vorhanden -<br />
der Tochtergesellschaft bzw. zwischen dem Herstellerund<br />
dem Vertriebsrisiko zu unterscheiden. Hat die (Mutter-)Gesellschaft<br />
in Deutschland ihr Herstellerrisiko bei<br />
einem deutschen Versicherer versichert, so ist eine Einbeziehung<br />
der Tochter und deren Vertriebsrisiko in den<br />
Versicherungsvertrag u.U. möglich.<br />
Es sollte jedoch ernstlich in Betracht gezogen werden<br />
und wird generell als empfehlenswert bezeichnet, die<br />
Tochter in den <strong>USA</strong> bei einem lokalen Versicherer zu versichern.<br />
Manche Großhändler in den <strong>USA</strong> verlangen, in<br />
dem Versicherungsvertrag des Importeurs oder des Herstellers<br />
mitversichert zu werden (vendor’s endorsement),<br />
und bestehen u.U. auf einer US-Versicherung.<br />
Wird ein Abschluss eines Vertrags bei einem amerikanischen<br />
Versicherer in Erwägung gezogen, so muss man<br />
sich detailliert und ausführlich mit den dortigen Bedingungen<br />
und der teilweise abweichenden Terminologie<br />
auseinandersetzen. Insbesondere hinsichtlich des Haftungsumfangs<br />
muss man sich angesichts der unterschiedlichsten<br />
Möglichkeiten genau bewusst machen,<br />
welche Schadensbereiche man versichert hat und welche<br />
nicht. Beispielsweise sollte geprüft werden, ob Schäden<br />
aus Gewährleistungshaftung, immaterielle Schäden,<br />
Kosten eines Rückrufs und Gerichts- und Anwaltskosten<br />
mitversichert sind. Anwaltskosten müssen von<br />
der Partei nach amerikanischem Recht auch im Falle eines<br />
Erfolges vor Gericht getragen werden.<br />
Die Höhe der zur Verfügung stehenden Deckungssummen<br />
hängt u.a. vom Produkt ab. Generell sind die Kosten<br />
einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse<br />
in den letzten Jahren stark gestiegen.<br />
Kosten können vor allem durch verschiedene Arten<br />
der Selbstbeteiligung gemindert werden. Dabei ist darauf<br />
zu achten, ob die Selbstbeteiligung pro Schadenser-<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 17
Zoll<br />
eignis oder pro Schadensanspruch anfällt. Ein spezialisierter<br />
Versicherungsmakler sollte hinzugezogen werden.<br />
Schließlich wird empfohlen, eventuelle Lieferanten dazu<br />
zu bewegen, eigene Versicherungen für US-Schadensersatzforderungen<br />
abzuschließen und, wenn dies geschieht,<br />
die Muttergesellschaft in ihrer Eigenschaft als<br />
Herstellerin mit in den Vertrag einzubeziehen.<br />
(Kapitel 3 Rechtsstreitigkeiten in den <strong>USA</strong> folgt in Ausgabe<br />
4/<strong>2010</strong> von <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong>)<br />
Kontaktanschrift<br />
Deutsch-Amerikanische Handelskammer New York<br />
(AHK <strong>USA</strong> - New York)<br />
Susanne Gellert, LL.M.<br />
Rechtsanwältin<br />
Head of Legal Department<br />
Tel.: +1/212/974-8846 Fax: -974-8867<br />
E-Mail: legalservices@gaccny.com<br />
Internet: http://www.gaccny.com/<br />
18 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Zoll<br />
Auch deutsche Exporteure haften<br />
beim Importer Security Filing<br />
Seit Ende Januar <strong>2010</strong> Strafen bei Versäumnissen /<br />
Von Susanne Scholl<br />
Köln (gtai) - Seit dem 26.1.<strong>2010</strong> verhängt die US-Zollbehörde<br />
Customs and Border Protection (CBP) Strafen im Falle von<br />
Versäumnissen und Fehlern beim „Importer Security Filing“<br />
(ISF). Dabei gibt es bei deutschen Lieferanten immer noch<br />
zahlreiche Fragen zur Übermittlung der Daten. Zentral<br />
bleibt das Thema, wer die Daten unter welcher Lieferbedingung<br />
an die CBP weitergeben muss, und wer für Fehler oder<br />
nicht rechtzeitige Übermittlung haftet. Aus aktuellem Anlass<br />
wird dies nochmals erörtert. In GPU 06/2009 S. 15 ff. und<br />
09-10/2009 S. 20 ff. waren bereits Beiträge zum ISF und den<br />
dortigen Sanktionen erschienen.<br />
Seit Ende Januar <strong>2010</strong> stellen deutsche Lieferanten von<br />
Waren in die <strong>USA</strong> noch häufiger als bisher die Frage, wer<br />
im Einzelfall für die rechtzeitige Übermittlung und Vollständigkeit<br />
der zehn Datenelemente verantwortlich ist.<br />
Da die US-Zollbehörde unterschiedliche Personen (Importeure,<br />
Spediteure/Zollagenten oder ausländische Lieferanten)<br />
als Übermittler der Daten akzeptiert, tauchen<br />
Probleme häufig erst dann auf, wenn bereits Fehler bei<br />
der Datenübermittlung an die CBP gemacht wurden. Seit<br />
dem 26.1.<strong>2010</strong> drohen Strafen - beispielsweise wegen<br />
nicht rechtzeitiger Übermittlung der ISF-Meldung oder<br />
einer Änderung. Unter anderem kann die CBP hierfür liquidated<br />
damage (Schadensersatz) von bis zu 5.000 US$<br />
erheben.<br />
Verantwortung hängt von vereinbarter Lieferbedingung<br />
ab<br />
Die Verantwortlichkeit für die Weitergabe der ISF-Daten<br />
und für alle damit verbundenen Kosten (auch gegebenenfalls<br />
Strafen) ist auch an die mit dem US-Kunden vereinbarte<br />
Lieferbedingung geknüpft. Aus Sicht der CBP ist<br />
der für die Übermittlung der Daten verantwortliche ISF-<br />
Importeur (ISF-Importer) die Person, die den Transport
der Waren bis zum Zolleinfuhrort (port of entry) in den<br />
<strong>USA</strong> veranlasst. Dies kann der Eigentümer, der Verkäufer<br />
oder Empfänger der Waren oder auch ein Agent sein.<br />
Auch ein ausländisches Unternehmen (foreign entity),<br />
zum Beispiel der Lieferant, kann bei vereinbarter Lieferbedingung<br />
„delivered duty paid / DDP“ (frei Haus verzollt)<br />
die ISF-Daten an die US-Zollbehörde weiterleiten.<br />
Deutsche Exporteure, die an ihre US-Kunden „DDP“ liefern<br />
wollen, haben aufgrund der seit dem 26.1.<strong>2010</strong> erhobenen<br />
Strafen beim Importer Security Filing jedoch einige<br />
besondere Erfordernisse zu beachten.<br />
Deutsche Unternehmen haften bei Lieferbedingung „DDP“ für Zollstrafen,<br />
die CBP bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Übermittlung<br />
der ISF-Daten erhebt. Im Allgemeinen wird dieser Sachverhalt<br />
im Vertrag mit dem Importeur geregelt.<br />
Für die Übermittlung benötigt der Datenübermittler in<br />
jedem Falle einen Zugang zu dem elektronischen Automated<br />
Manifest System (AMS) oder dem Automated Broker<br />
Interface (ABI). Zu beachten ist bei Lieferbedingung<br />
„DDP“ auch, dass der Übermittler der Daten immer bei<br />
der US-Zollbehörde als Importeur gemeldet sein muss.<br />
Ein deutsches Unternehmen ohne Niederlassung oder<br />
Tochter-/Schwesterfirma in den <strong>USA</strong> müsste sich als „non<br />
resident importer“ (nicht ansässiger Importeur) dort registrieren<br />
lassen und erhält hierfür eine „non resident<br />
importer number“ von der CBP. In den <strong>USA</strong> ansässige Unternehmen<br />
(mit Steuerpräsenz) beantragen im Allgemeinen<br />
eine „Importer of Record Number (IOR)“ bei der Zollbehörde,<br />
die meist mit der US-Steueridentifikationsnummer<br />
identisch ist.<br />
Ohne diese Nummern ist eine Einfuhr in den <strong>USA</strong> nicht<br />
möglich, denn diese sind in jeder elektronischen Zollanmeldung<br />
anzugeben.<br />
Seit 26.1.<strong>2010</strong> verlangt CBP Zollkaution<br />
Grundsätzlich muss jeder Importeur bei der CBP eine<br />
Zollkaution (continuous bond) beantragen, die von der<br />
CBP zugelassene Garantiegeber (Bürgen) ausstellen, bevor<br />
die CBP eine IOR aktiviert. Bürge und Importeur haften<br />
gegenüber der CBP gemeinschaftlich bis zu Nennwert<br />
der Zollkaution. Bei Verstößen gegen die Zollvor-<br />
schriften kann die CBP sogenannte „liquidated damages“<br />
(pauschalierten Schadensersatz) verlangen, die sie<br />
gegen die Zollkaution verrechnet. Verhängt die CBP auf<br />
diese Weise Strafen, annulliert das Bürgschaftsunternehmen<br />
im Allgemeinen die Bürgschaft; die IOR oder nonresident<br />
importer number gilt dann nicht mehr, Importe<br />
sind nicht mehr möglich. Zollkautionen und von der CBP<br />
zugelassene Bürgschaftsunternehmen sind in den EDV-<br />
Systemen der CBP mit Identifizierungsnummern versehen,<br />
so dass die CBP Einfuhrvorgänge, Importeure, Bürgen<br />
und Zollkautionen in Zusammenhang bringen<br />
kann.<br />
Eine Zollkaution ist auch für die Übermittlung von ISF-<br />
Meldungen seit dem 26.1.<strong>2010</strong> Pflicht. Die eingangs genannten<br />
Identifizierungsnummern werden auch bei der<br />
ISF-Meldung verwendet. Nicht in den <strong>USA</strong> ansässige Importeure<br />
arbeiten im Allgemeinen über die Bürgschaft<br />
ihres Zollagenten, da es für sie schwierig ist, in den <strong>USA</strong><br />
ein continuous bond zu erwerben.<br />
Verfügt ein deutsches Unternehmen über eine Tochter- oder<br />
Schwesterfirma in den <strong>USA</strong>, die die Weitergabe der Daten des ISF<br />
übernimmt, sollte als Lieferbedingung „delivered duty unpaid /<br />
DDU“ vereinbart werden. Wurde diese Lieferbedingung gewählt,<br />
übermittelt häufig der Spediteur die Daten an die Zollbehörde.<br />
Haftbar für Fehler ist gegenüber der Zollbehörde dann die US-Tochter-/Schwesterfirma,<br />
nicht das deutsche exportierende Unternehmen.<br />
Der ISF-Importeur ist letztendlich verantwortlich für die<br />
vollständige, korrekte und rechtzeitige Übermittlung<br />
der ISF-Daten. Diese Verantwortung kann er nicht auf<br />
eine andere am Versand- und Einfuhrvorgang beteiligte<br />
Person übertragen.<br />
Strengere Handhabung bei der Weitergabe von Datenelementen<br />
Deutsche Lieferanten sollten bedenken, dass seit dem<br />
26.1.<strong>2010</strong> auch die bisher großzügige Handhabung bestimmter<br />
Datenelemente strenger gehandhabt wird. Bei<br />
Lieferbedingung DDP hat der Exporteur aus Sicht der<br />
CBP beispielsweise die Verpflichtung, den Hersteller der<br />
Waren zu ermitteln und weiter zu melden, obgleich ansonsten<br />
auch alternativ der Lieferant angegeben werden<br />
kann.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 19
Zoll<br />
Auch die vor dem 26.1.<strong>2010</strong> gewährte zeitliche Flexibilität<br />
bei einigen Datenelementen ist weggefallen.<br />
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Nummer des Konnossements<br />
(Bill of Lading Number) immer in der ISF-Meldung erscheinen<br />
muss. Dabei ist darauf zu achten, dass die CBP immer die Nummer<br />
der Bill of Lading der untersten Ebene (house bill of lading) verlangt.<br />
Die rechtzeitige Übermittlung der B/L Nummer, die bereits als „eleventh<br />
element“ bezeichnet wird, erweist sich in der Praxis für den<br />
Exporteur jedoch oft als schwierig. Der Exporteur erhält die Nummer<br />
des B/L vom Spediteur oft erst nach der Abfahrt des Schiffes, also<br />
zu spät für das „ISF Filing“. Die CBP erwartet jedoch, dass ausländische<br />
Lieferanten diese Problematik mit ihrem Frachtführer klären.<br />
Es sollte immer der von der CBP geforderte frühe Zeitpunkt der Datenübermittlung<br />
(24 Stunden vor Beladung des Schiffes im Ausfuhrhafen)<br />
berücksichtigt werden.<br />
(Zur Frage der „Bill of Lading Number“ siehe auch „Importer<br />
Security Filing „10+2“ Program - Frequently Asked<br />
Questions“ unter http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/<br />
cargo_security/carriers/security_filing/).<br />
Deutsche Lieferanten sollten sich in direktem Kontakt<br />
mit ihrem Spediteur immer vergewissern, dass die Übermittlung<br />
aller Datenelemente tatsächlich vollständig erfolgt<br />
ist. Grundsätzlich sollte dabei immer die Tatsache<br />
berücksichtigt werden, dass jede Änderung zur ISF-Meldung<br />
grundsätzlich vor der Ankunft der Waren am Zolleinfuhrort<br />
(port of entry) in den <strong>USA</strong> erfolgt sein muss<br />
und zudem gebührenpflichtig ist.<br />
Sanktionsregelung <strong>2010</strong> in vier Stufen<br />
Die Zollbehörde hat Ende Januar angekündigt, dass sie<br />
die Sanktionen im Laufe des Jahres <strong>2010</strong> stufenweise<br />
durchsetzen wird. Dabei sind folgende Stufen geplant:<br />
- Im ersten Quartal wird die CBP bei fehlenden ISF-Meldungen Warnungen<br />
herausgeben und die Anzahl der Inspektionen bei Sendungen,<br />
die ohne Meldung eingehen, erhöhen.<br />
- Im zweiten Quartal führt die Zollbehörde „intrusive Zollkontrollen“<br />
durch und blockiert die Freigabe von Sendungen ohne Meldung<br />
so lange, bis die Meldung vorliegt.<br />
- Im dritten Quartal erhebt die CBP in der Regel Zollstrafen bei fehlenden<br />
Meldungen.<br />
- Im vierten Quartal gibt die CBP „do not load“-Befehle heraus,<br />
wenn Meldungen nicht rechtzeitig vorliegen. Sendungen dürfen<br />
dann im Ausgangshafen nicht verladen werden.<br />
20 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Weitere Informationen der US-Zollbehörde zum Importer<br />
Security Filing unter http://www.cbp.gov/xp/cgov/<br />
trade/cargo_security/carriers/security_filing/<br />
„Rulings Program“ der Zollbehörde<br />
hilft Ex- und Importeuren<br />
Firmen können verbindliche Entscheidungen erfragen /<br />
Von Susanne Scholl<br />
Köln (gtai) - Die US-amerikanische Zollbehörde U.S. Customs<br />
and Border Protection (CBP) hat im Dezember 2009<br />
eine Informationsbroschüre zum „Rulings Program“ veröffentlicht.<br />
Ein „binding Ruling“ ist eine verbindliche schriftliche<br />
Entscheidung in Form eines Briefes, die die CBP auf Anfrage<br />
versendet. Diese Entscheidung kann eine Vielzahl von<br />
einfuhrrelevanten Themen behandeln. Die US-Zollvorschriften<br />
sehen vor, dass jeder Importeur, Exporteur oder jede<br />
sonstige Person, die ein direktes Interesse an einer spezifischen<br />
Fragestellung hat, eine solche Entscheidung anfordern<br />
kann. Auch für deutsche Exporteure kann eine verbindliche<br />
Aussage der CBP, zum Beispiel zur Eintarifierung von<br />
Waren, von Nutzen sein.<br />
Das „Rulings Program“ als Informationsmedium der CBP<br />
richtet sich an alle Mitglieder der Handelsgemeinschaft.<br />
Verbindliche Entscheidungen der Zollbehörde können<br />
je nach Fragestellung die Einreihung von Waren in den<br />
Zolltarif und die zutreffende Unterposition des Zolltarifs,<br />
das Ursprungsland von Waren, Fragen des Zollwertes,<br />
Einfuhrbeschränkungen, Fragen des Urheberrechtschutzes<br />
und vieles mehr ansprechen.<br />
In ihrem im Dezember 2009 veröffentlichten Leitfaden<br />
What Every Member of the <strong>Trade</strong> Community should Know<br />
About U.S. Customs and Border Protection Rulings Program<br />
widmet sich die Zollbehörde vielen hierzu gestellten Fragen<br />
und stellt dar, wer die Entscheidungen wo anfordern<br />
kann und was die Fragesteller hierbei beachten müssen.<br />
Der Leitfaden ist zu finden unter http://www.cbp.gov/xp/<br />
cgov/trade/legal/informed_compliance_pubs/ .
Darüber hinaus sollten sich deutsche Exporteure auch<br />
mit den hierzu geltenden Zollvorschriften vertraut machen<br />
(19 CFR § 177 - Administrative Rulings -<br />
http://ecfr.gpoaccess.gov/cgi/t/text/text-idx?c= ecfr&tpl =%<br />
2Findex.tpl).<br />
Verschiedene Abteilungen zuständig<br />
Der Bereich Regulations and Rulings der CBP hat die Verantwortung<br />
für die Erstellung von „Rulings“ auf drei Abteilungen<br />
übertragen. Dies sind 1) die National Commodity<br />
Specialist Division (NCSD) und die Abteilungen 2) Commercial<br />
and <strong>Trade</strong> Facilitation Division sowie 3) Border<br />
Security and <strong>Trade</strong> Compliance Division im Hauptbüro der<br />
CBP in Washington.<br />
Die National Commodity Specialist Division (NCSD) erlässt<br />
ausschließlich Entscheidungen zu folgenden Themen:<br />
- Einreihung von Waren in den US-Zolltarif (tariff classification)<br />
- Bestimmung des Ursprungslandes von Waren<br />
- Markierungsvorschriften zum Ursprungsland<br />
- Zollpräferenzen aufgrund von Freihandelsabkommen (Free <strong>Trade</strong><br />
Agreements - FTA).<br />
Deutsche Unternehmen, die aufgrund eines Exportes in<br />
die <strong>USA</strong> eine verbindliche Entscheidung zu einem dieser<br />
Themenkomplexe benötigen, müssen ihre Anfrage an<br />
folgende Adresse senden:<br />
Director, National Commodity Specialist Division<br />
U.S. Customs and Border Protection<br />
Attn. Ruling Request<br />
One Penn Plaza - 10th Floor<br />
New York, NY 10119<br />
Außerdem akzeptieren die Mitarbeiter der NCSD in New<br />
York innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches auch Anfragen<br />
in elektronischer Form über das „eRulings program“<br />
(http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/legal/rulings/<br />
eRulingRequirements.xml).<br />
Die Abteilungen Commercial and <strong>Trade</strong> Facilitation Division<br />
und Border Security and <strong>Trade</strong> Compliance Division in<br />
Washington haben fünf Unterabteilungen mit der Erstellung<br />
von „ruling letters“ beauftragt.<br />
Diese Unterabteilungen sind die<br />
- Tariff Classification and Marking Branch<br />
- Valuation and Special Programs Branch<br />
- Entry Process and Duty Refunds Branch<br />
- Cargo Security, Carriers and Immigration Branch<br />
- Intellectual Property and Restricted Merchandise Branch.<br />
Zu folgenden Themen können ausschließlich dortige<br />
Mitarbeiter Entscheidungen herausgeben:<br />
- Zollwertfragen<br />
- Schiffe und Beförderungsunternehmen<br />
- Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen<br />
- Fragen des Urheberrechtsschutzes<br />
- Fragen zum Drawbackverfahren<br />
- Vorübergehende Einfuhr gegen Sicherheitsleistung (Temporary<br />
Importation under Bond - TIB)<br />
- Freizonen (Foreign <strong>Trade</strong> Zones)<br />
- Zolllager (Bonded Warehouses)<br />
- Zollabfertigungsgebühren (Merchandise Processing Fees)<br />
- Fragen zu den „Buy America“-Regelungen<br />
- Fragen zur Zollabfertigung und der Einziehung der Einfuhrabgaben<br />
(entry and collection).<br />
Anfragen zu Entscheidungen, die eines dieser Themen<br />
betreffen, sind an die<br />
U.S. Customs and Border Protection<br />
Headquarters of Regulations and Rulings<br />
Attn. (jeweils zuständige Unterabteilung)<br />
799 9th Street, NW<br />
Washington, DC 20229<br />
zu richten.<br />
„Ruling requests“ müssen vollständig sein<br />
Deutsche Exporteure sollten beachten, dass Anfragen an<br />
die Zollbehörde, außer, wenn sie elektronisch an die<br />
NCSD in New York gerichtet werden, im Allgemeinen<br />
schriftlich erfolgen müssen. Sämtliche für die Herausgabe<br />
von verbindlichen Entscheidungen verantwortlichen<br />
Abteilungen der CBP setzen voraus, dass Anfragen von<br />
Unternehmen grundsätzlich folgende Informationen<br />
aufweisen:<br />
- den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer<br />
der anfragenden Person,<br />
- die Namen, Adressen, E-Mail-Adressen und weitere Angaben zu allen<br />
anfragenden Personen und deren ID Codes, soweit bekannt<br />
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Zoll<br />
- die Namen der Zollstellen, an denen die Waren abgefertigt werden,<br />
soweit bekannt<br />
- eine Beschreibung der geplanten Transaktion (zum Beispiel geplante<br />
Abfertigung zur Einfuhr mit Herkunftsland)<br />
- eine Erklärung, dass es nach dem Kenntnisstand des Einführers<br />
zum Zeitpunkt der Anfrage keine offenen Punkte oder zu klärenden<br />
Fragen über die Waren gibt; zum Beispiel sollte der Importeur<br />
keinen Einspruch gegen bereits ergangene Entscheidungen der<br />
CBP zur Einfuhr eingelegt haben.<br />
- eine Erklärung darüber, ob bei einer Zollstelle weitere Auskünfte<br />
oder Informationen über eine Wareneinfuhr eingeholt wurden,<br />
und wenn ja, von wem und worüber<br />
- Belege zu den in der Anfrage dargelegten Fakten und Behauptungen.<br />
Weiterhin darf eine Anfrage sich auf höchstens fünf Artikel<br />
gleicher Art beziehen. Anfragende Personen können<br />
die CBP um vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben<br />
bitten. Je nach Art und Inhalt der Anfrage sind überdies<br />
verschiedene Details anzugeben, die im Leitfaden<br />
ausführlich dargestellt werden.<br />
Die Kenntnis der korrekten Einreihung von Waren in den<br />
US-Zolltarif ist für die Festlegung des Einfuhrzollsatzes<br />
und für Kalkulationszwecke wichtig für deutsche Lieferanten.<br />
Fragen an die NCSD zur korrekten Einreihung<br />
von Waren in den US-Zolltarif sollten beispielsweise unter<br />
anderem folgende Angaben aufweisen:<br />
- eine vollständige und ausführliche Beschreibung der importierten<br />
Waren<br />
- Angaben zum Material, aus dem die einzelnen Komponenten bestehen<br />
- den Haupteinsatzzweck der Waren in den <strong>USA</strong><br />
- die gängige oder technische Bezeichnung und Bestimmung der<br />
Waren<br />
- darstellende Literatur, Zeichnungen, Fotos usw.<br />
- die chemische Zusammensetzung, CAS Nummer usw., wenn zutreffend<br />
- besondere gemäß Abschnitt 141.89 der Zollvorschriften verlangte<br />
Zusatzangaben in der Handelsrechnung<br />
- die Position oder Unterposition des US-Zolltarifs (HTSUS), die die<br />
anfragende Person für korrekt hält, mit Begründung<br />
- jede weitere Information, die dazu beitragen kann, die korrekte<br />
Unterposition des US-Zolltarifs zu klären.<br />
22 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Entscheidungen verbindlich, aber anfechtbar<br />
Einmal ergangene Entscheidungen der Zollbehörde gelten<br />
solange als verbindlich, bis eine Gesetzesänderung<br />
die Sachlage ändert oder die CBP selbst die Entscheidung<br />
ändert oder aufhebt. Auf verbindliche Entscheidungen<br />
der Zollbehörde kann sich die Person, an die sie gerichtet<br />
ist, also auch ein deutsches Unternehmen, bei der Einfuhr<br />
der betreffenden Waren berufen.<br />
Ändert die CBP eine Entscheidung, so muss sie dies im<br />
Customs Bulletin mitteilen, einen neuen Vorschlag unterbreiten<br />
und Stellungnahmen der Handelsgemeinschaft<br />
hierzu einholen, es sei denn, die Entscheidung ist weniger<br />
als 60 Tage vorher erst ergangen. In diesem Falle<br />
kann sie ohne weiteren Kommentar aufgehoben werden.<br />
Betroffene Personen können eine Entscheidung der Zollbehörde<br />
anfechten, wenn sie der Ansicht sind, dass die<br />
Entscheidung nicht korrekt ist. Die Begründung muss<br />
schriftlich an die<br />
Headquarters of Regulations and Rulings,<br />
Attn. Tariff Classification and Marking Branch<br />
in Washington erfolgen. Weitere Details zur Anfechtbarkeit<br />
von verbindlichen Entscheidungen der Zollbehörde<br />
finden sich im Leitfaden der CBP.<br />
Im Jahr 2008 hat die Zollbehörde mehr als 6.800 verbindliche<br />
Entscheidungen an die Handelsgemeinschaft erlassen,<br />
die im Customs Rulings Online Search System (CROSS)<br />
veröffentlicht worden sind (http://rulings.cbp.gov/). Dort<br />
waren im Dezember 2009 mehr als 159.000 verbindliche<br />
Entscheidungen zugänglich. Beispiele für „Ruling letters“<br />
der CBP finden sich im Anhang des Leitfadens U.S.<br />
Customs and Border Protection Rulings Program.
US-Wirtschaftspolitik<br />
US-Wirtschaftspolitik<br />
Kompetenzstreit beim Klimaschutz<br />
EPA plant Verordnungen, Kongressabgeordnete beharren<br />
auf Gesetzgebung / Von Günter Maier<br />
Washington (gtai) - Präsident Obama drängt weiter auf<br />
wirksame Maßnahmen beim Klimaschutz. Die US-Regierung<br />
unternimmt daher einen neuen Anlauf, das brisante<br />
Problem zu bewältigen. Die Chancen für die Einführung eines<br />
sog. Cap and <strong>Trade</strong> - Systems in den <strong>USA</strong> haben sich verschlechtert.<br />
Während Gesetzgebungsverfahren lange dauern,<br />
arbeitet die U.S. Environmental Protection Agency (EPA)<br />
an der raschen Einführung neuer Vorschriften zur Emissionskontrolle.<br />
Die EPA könnte schon kurzfristig mit Verordnungen den<br />
Ausstoß von klimaschädlichen Schadstoffen begrenzen.<br />
In einem Brief vom 22.2.<strong>2010</strong> schrieb deren Leiterin Lisa P.<br />
Jackson an Senator Jay D. Rockefeller (Demokrat, West<br />
Virginia) und eine Abgeordnetengruppe, dass die EPA<br />
voraussichtlich schon Anfang des nächsten Jahres eine<br />
Regulierung für Kraftwerke und Unternehmen mit hohen<br />
Schadstoffemissionsmengen verfügen wird. Kleine<br />
Unternehmen mit relativ geringer Schadstoffemission<br />
sollen von einer Regulierung dagegen nicht vor 2016 erfasst<br />
werden.<br />
Es geht um die Grundsatzfrage, inwieweit der Ausstoß<br />
von Treibhausgasen (Green House Gases, GHG) durch Verordnungen<br />
auf der Grundlage des bestehenden Clean Air<br />
Act begrenzt werden kann oder ob der Kongress ein Gesetz<br />
beschließen muss. Die jüngste Stellungnahme der<br />
EPA ist ein klares Zeichen, dass die Administration im<br />
erstgenannten Sinn das Problem der hohen Emissionen<br />
in den Griff bekommen will. Dieser Prozess der zunehmenden<br />
Kontrolle durch die EPA ist jedoch in Wirtschaft<br />
und Politik heftig umstritten.<br />
EPA sieht sich zum Handeln gezwungen<br />
Die Vorsitzende der EPA betonte, dass die Administration<br />
wegen eines Urteils des U.S. Supreme Court aus dem Jahr<br />
2007 (Fall Massachusetts vs. EPA) handeln müsse. Der Begriff<br />
„air pollutant“ im Clean Air Act bezieht sich dem Urteil<br />
zufolge auch auf die GHG. So wird Schadstoffausstoß<br />
von Kfz als Luftverschmutzung im Sinne des Luftreinhaltungsgesetzes<br />
eingestuft. Die Konsequenz hiervon ist,<br />
dass die Umweltschutzbehörde Standards zur Emissionskontrolle<br />
für mobile wie stationäre Verursacher festsetzen<br />
muss.<br />
Kläger aus dem Bundesstaat Massachusetts hatten 2007 die EPA<br />
durch ein Gerichtsverfahren zum Handeln gezwungen. Sie behaupteten,<br />
dass die Küste des Staates im Zuge der globalen Erwärmung<br />
nachweislich erodiere und forderten von der EPA, den Ausstoß von<br />
GHG durch Fahrzeuge zu begrenzen. Der Supreme Court folgte im<br />
Wesentlichen dieser Argumentation und entschied, dass die EPA<br />
Kohlendioxid, das wichtigste GHG, als gesundheitsgefährdend einstufe<br />
und dann Vorschriften zum CO2-Ausstoß erlasse. Die Administration<br />
hielt, gestützt auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen,<br />
die Gesundheitsgefährdung im Grunde für gegeben und<br />
entschied dementsprechend.<br />
Laut Lisa Jackson ist die EPA infolge des Gerichtsurteils<br />
verpflichtet, gemäß Section 202(a) des Clean Air Act<br />
Grenzwerte für den Ausstoß von GHG für Kfz festzulegen.<br />
Bereits Ende März <strong>2010</strong> soll für leichte Nutzfahrzeuge der<br />
Baujahre 2012 bis 2016 ein Emissionsstandard verfügt<br />
werden.<br />
Industrieunternehmen mit hohem CO2-Ausstoß, die bereits<br />
jetzt sog. Air-Pollution Permits für den Schadstoffausstoß,<br />
der nicht den GHG zuzurechnen ist, beantragen<br />
müssen, werden schon ab 2011 unter ein Regime für GHG<br />
fallen. Für Gesellschaften mit GHG-Schadstoffausstoß in<br />
mittlerer Größenordnung würden lt. EPA Beschränkungen<br />
ab der zweiten Jahreshälfte 2011 eingeführt. Im Zeitraum<br />
der zweiten Jahreshälfte 2011 bis 2013 soll die<br />
Schwelle für Grenzwerte, die zugelassen werden müssen,<br />
jedoch wesentlich höher gesetzt werden, als ursprünglich<br />
vorgesehenen war.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 23
US-Wirtschaftspolitik<br />
Wenn EPA ein Handeln untersagt wird ...<br />
In ihrer Stellungnahme beantwortete Lisa P. Jackson<br />
auch die Frage nach den Konsequenzen für den Fall, dass<br />
eine laufende Gesetzesinitiative gegen die Zuständigkeit<br />
der EPA, betrieben von der Senatorin Murkowski (Republikanerin,<br />
Alaska), Erfolg hätte. Dann verlöre die im letzten<br />
Jahr u.a. zwischen US-Bundesstaaten, Automobilherstellern<br />
und der Bundesregierung getroffene umfassende<br />
nationale Vereinbarung ihre Gültigkeit. Kalifornien<br />
und mindestens 13 andere US-Bundesstaaten, die den kalifornischen<br />
Emissionsstandard angenommen haben,<br />
würden dann ihren Standard möglicherweise auf ihrem<br />
Gebiet durchsetzen. Dann hätte die Kfz-Industrie keinen<br />
landesweit einheitlichen Standard mehr, was in der Industrie<br />
als unbedingt erforderlich gesehen wird.<br />
Weiteres Handicap für Obama<br />
Die Administration von Präsident Obama konnte bei einem<br />
Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz mit einem System<br />
von Emissionskontrolle und Zertifikatehandel (Cap<br />
and <strong>Trade</strong>-Regelung) keinen Durchbruch erzielen. So<br />
droht neben den Plänen zur Gesundheitsreform ein weiteres<br />
mit viel Ambition betriebenes Reformvorhaben der<br />
US-Regierung im Kongress zu scheitern.<br />
Präsident Obama hat im Februar selbst eingeräumt, dass im Hinblick<br />
auf die neue Jobs Bill die Cap and <strong>Trade</strong>-Lösung beim Klimaschutz<br />
getrennt behandelt werden müsste. Die im Februar zugesagten<br />
staatlichen Kreditgarantien für den Bau neuer Kernkraftwerke<br />
könnten die Aushandlung eines Kompromisses mit dem republikanischen<br />
Lager bei einem Klimaschutzgesetz nun begünstigen.<br />
Das Thema Luftreinhaltung, Emissionskontrolle und Klimaschutz<br />
wird in den <strong>USA</strong> über Parteigrenzen hinweg,<br />
quer durch den Kongress und seitens der Administration,<br />
bei Verbänden, Unternehmen, Umweltschützern und<br />
Bürgern höchst kontrovers diskutiert. Die Position des<br />
US-Präsidenten erscheint nach dem Gipfel von Kopenhagen<br />
etwas flexibler. Da Handlungsbedarf besteht, wird<br />
einerseits in Richtung eines neuen Gesetzes gearbeitet,<br />
während gleichzeitig die EPA ihren Handlungsspielraum<br />
stärker ausschöpfen soll.<br />
24 <strong>Geschäftspraxis</strong> <strong>USA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2010</strong><br />
Harter Gegenwind für die Administration<br />
Die Mehrheitsverhältnisse im Senat sind im Wandel und<br />
beim Klimaschutz für die Demokraten nicht gesichert.<br />
Wie bei der Nachwahl am Jahresanfang in Massachusetts<br />
droht im Verlauf des Jahres der Verlust weiterer Sitze für<br />
die Demokraten im Senat.<br />
Die U.S. Chamber of Commerce kündigte im Februar an,<br />
dass sie gegen eine Entscheidung der EPA zur Regulierung<br />
von Treibhausgasen vorgehen werde. Der EPA wird<br />
die Kompetenz abgesprochen, auf der Basis des Clean Air<br />
Act über die Gesundheitsgefährdung von GHG zu entscheiden.<br />
Starke Opposition gegen die Bestrebungen der<br />
EPA kommen u.a. auch vom American Petroleum Institute,<br />
der National Mining Association und mehreren US-Bundesstaaten.<br />
Eine Reihe von Kongressabgeordneten ist der Ansicht,<br />
dass die beste Strategie zu langfristiger GHG-Reduktion<br />
in der Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren<br />
Quellen liege. Dies könne über Steuervergünstigungen<br />
erreicht werden. Für Verbraucher müssten mehr<br />
wirksame Anreize geschaffen werden, umweltschonende<br />
Techniken (Green Technology) zu erwerben, heißt es.<br />
Novellierung des Clean Air Act möglich<br />
Eine parteiübergreifende Gruppe von US-Senatoren hat<br />
im Februar <strong>2010</strong> einen Entwurf für eine Novelle des bestehenden<br />
Clean Air Act lanciert. Dieser solle um eine Festschreibung<br />
eines Cap and <strong>Trade</strong>-Systems erweitert werden.<br />
Allerdings bezieht dies nicht den Ausstoß von Kohlendioxid<br />
ein. Begrenzt würde bei dieser Novelle nur der<br />
Ausstoß von Quecksilber um 90% sowie von Schwefeldioxid<br />
(SO2) und Stickstoffoxid (NOx).<br />
Der SO2-Ausstoss soll bis zum Jahr 2018 um 80% gesenkt werden, derjenige<br />
von NOx bis 2015 um 53%. Die Höhe der Quecksilberreduktion<br />
soll die EPA auf der Grundlage der in diesem Bereich verfügbaren<br />
Technologie festschreiben.
In Kürze<br />
Obgleich dem Ansatz die Lösung für das Hauptproblem<br />
des CO2-Ausstoßes fehlt, gilt dieser Entwurf unter der Bezeichnung<br />
Clean Air Act Amendments of <strong>2010</strong> als ein denkbarer<br />
Kompromiss. Er wurde von den Senatoren Tom Carper<br />
(Demokrat, Delaware) und Lamar Alexander (Republikaner,<br />
Tennessee) eingebracht, mit Unterstützung von<br />
zehn Co-Sponsoren.<br />
Außerdem haben im Februar <strong>2010</strong> Abgeordnete des Repräsentantenhauses<br />
einen Gesetzentwurf eingebracht,<br />
der der EPA die Kompetenz für umfassende Verordnungen<br />
zur Emissionskontrolle abspricht. Im Wesentlichen<br />
lautet die Argumentation der Parlamentarier: Der Kongress<br />
muss die Standards in der Umweltschutzpolitik setzen,<br />
nicht Bürokraten der Verwaltung. Letztere hätten<br />
vom US-Bürger dazu kein Mandat erhalten.<br />
In Kürze<br />
Weiteres Verzeichnis für Medizintechnik<br />
New York (gtai) - Im Haushaltsentwurf der Obama-Administration<br />
für 2011 sind 4 Mio. US$ zur Einrichtung eines<br />
speziellen Verzeichnisses für Medizintechnik vorgesehen.<br />
Dieses soll neben dem ohnehin schon bestehenden<br />
Center for Devices and Radiological Health (CDRH) entstehen<br />
und eine Verlinkung von Herstellerangaben für Medizintechnik<br />
mit der derzeit im Aufbau befindlichen landesweiten<br />
Datenbank für elektronische Patienteninformationen<br />
(eHealth) ermöglichen.<br />
Mit der Einrichtung und Pflege des Verzeichnisses soll<br />
die U.S. Food and Drug Administration (FDA) beauftragt<br />
werden, die ebenfalls das CDRH unterhält. Die FDA definiert<br />
in ihrem am 1.2.<strong>2010</strong> veröffentlichten Haushaltsentwurf<br />
für 2011 vier <strong>Invest</strong>itionsfelder. Dazu gehören die Lebensmittelsicherheit,<br />
die sichere Behandlung von Patienten,<br />
die Vorschriftenpflege und die Aufsicht über die<br />
Tabakindustrie.<br />
Für die vom US-Präsidenten vorgeschlagenen 4 Mio. US$<br />
zur Einrichtung des neuen Herstellerverzeichnisses würden<br />
2,3 Mio. US$ dem Kapitel „Vorschriftenpflege“ und<br />
1,7 Mio. US$ dem Kapitel „sichere Behandlung von Patienten“<br />
zugeschlagen werden. Für das CDRH, bei dem<br />
sämtliche in den <strong>USA</strong> zum Einsatz kommende Medizintechnik<br />
geprüft und zugelassen werden muss, sind im<br />
Haushaltsentwurf 325,7 Mio. US$ vorgesehen, das heißt<br />
10,3 Mio. US$ oder 3% mehr als im Jahr <strong>2010</strong>. Darüber hinaus<br />
fließen dem Zentrum 59 Mio. US$ an Einnahmen<br />
aus Registrierungsgebühren zu.<br />
(UU)<br />
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Bremen, Tel.: 0421/3637250;<br />
E-Mail: gruenewald@handelskammer-bremen.de<br />
2. Deutsch-Amerikanische Energietage 22.-23.<strong>03</strong>.10 Berlin; Veranstalter: Deutsche Energie-<br />
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Amerikanischen Handelskammern<br />
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die Sie kostenlos abrufen können (www.gtai.de):<br />
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Kreditgarantien der US-Regierung für den Bau von<br />
Kernkraftwerken<br />
23.02.10 Länder und Märkte<br />
Kfz-Teilehersteller fahren in den <strong>USA</strong> aus der Krise heraus 23.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Landwirtschaft steigert Zahl der Irrigationsanlagen 19.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Markt für Elektrohausgeräte zieht <strong>2010</strong> an 19.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Markt für Getriebe zieht an 19.02.10 Länder und Märkte<br />
Kernkraft erhält in den <strong>USA</strong> neuen Aufwind 17.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Landmaschinenmarkt kommt nicht von der Stelle 12.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Markt für Luftfahrtechnik stagniert <strong>2010</strong> 10.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Budgetentwurf für Fiskaljahr 2011: ein Balanceakt 09.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Markt für schwere Lkw nimmt Fahrt auf 09.02.10 Länder und Märkte<br />
<strong>USA</strong> bauen schienengestützten Personenfernverkehr aus 05.02.10 Länder und Märkte<br />
US-Markt für Baumaschinen erholt sich <strong>2010</strong> <strong>03</strong>.02.10 Länder und Märkte
Impressum<br />
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Einfuhrbestimmungen: Susanne Scholl, Tel.: -348<br />
Recht und Gesetz: N.N.<br />
Zoll: Susanne Scholl, Tel.: -348<br />
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