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ER-Beschluss - Beispielklagen

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Sozialgericht Dortmund Postfach 105003 44047 Dortmund<br />

S 28 AS 2887/10 <strong>ER</strong><br />

Herrn<br />

XXX XXX<br />

XXX XXX XXX<br />

58XXX Iserlohn<br />

S 28 AS 2887/10 <strong>ER</strong>: XXX XXX ./. Arbeitsgemeinschaft<br />

Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -<br />

Anlage<br />

1<br />

Sehr geehrter Herr XXX,<br />

als Anlage wird übersandt:<br />

- Ausfertigung des <strong>Beschluss</strong>es vom 05.07.2010<br />

zur Kenntnisnahme.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Auf Anordnung<br />

B.lasberg<br />

Regierungsbeschäftigte<br />

(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />

Sozialgericht Dortmund<br />

Geschäftsstelle<br />

06.07.2010<br />

Seite 1 von 1<br />

Aktenzeichen:<br />

S 28 AS 2887/10 <strong>ER</strong><br />

(VNR: 201884)<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

Bearbeiter:<br />

Frau B.lasberg<br />

Telefon 0231 5415-526<br />

Telefax 0231 5415-509<br />

Dienstgebäude:<br />

Ruhrallee 1-3<br />

44139 Dortmund<br />

Telefon 0231 5415-1<br />

Telefax 0231 5415-509<br />

www.sg-dortmund.nrw.de<br />

www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Sie erreichen das Gericht<br />

mit den Stadtbahnlinien<br />

U41, U45, U47, U49,<br />

S—Bahn<br />

(Haltestelle Stadthaus).<br />

Sprechzeiten:<br />

Mo.—Fr. 8:30-13:30 Uhr<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo.—Do. 8:00-16:00 Uhr,<br />

Fr. 8:00-15:00 Uhr


xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx<br />

gegen


-2-<br />

Gründe:<br />

Der am 24.06.2010 durch den Antragsteller beim Sozialgericht Dortmund schriftsätzlich<br />

sinngemäß gestellte Antrag<br />

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.06.2010 gegen den Bescheid<br />

vom 23.06.2010 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den<br />

Zeitraum vom 01.08.2010 - 30.09.2010 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen des SGB II zu gewähren,<br />

ist zulässig und begründet.<br />

Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der<br />

Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende<br />

Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2<br />

Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in<br />

den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt<br />

auch für den Widerspruch des Antragstellers vom 25.06.2010 gegen den Bescheid vom<br />

23.06.2010, in dem die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010<br />

verfügte, dass das Arbeitslosengeld II vollständig entfalle.<br />

Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht<br />

nach Ermessen aufgrund einer Interessen und Folgenabwägung. Hierbei sind das private<br />

Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und<br />

das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander<br />

abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache<br />

zu berücksichtigen. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen<br />

Verwaltungsaktes bestehen, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl.<br />

LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS <strong>ER</strong>; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rdnr. 11).<br />

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte bestehen nach der im<br />

vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der<br />

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernsthaften Zweifel.<br />

Dabei kann offen gelassen werden, ob Rechtsgrundlage für den Bescheid § 31 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 1 b oder 1 c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist. Auch die Frage, ob die der<br />

Eingliederungsvereinbarung beigefügte Rechtsfolgenbelehrung den gesetzlichen


- 3 -<br />

Anforderungen genügt (BSG. Urteil vom 18.02.10, Az.: B 14 AS 53/08 R), war nicht<br />

entscheidungserheblich.<br />

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 23.06.2010 ergibt sich allein aus<br />

dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Sanktionsentscheidung nicht zeitgleich mit<br />

einer Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Leistungen nach § 31 Abs. 3 S.<br />

6 SGB II verknüpft hat. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des<br />

LSG NRW (<strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS <strong>ER</strong>) an. Hier führt der 7<br />

Senat aus:<br />

"Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender<br />

Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige<br />

Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern<br />

lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder<br />

geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann.<br />

Zur Überzeugung des Senats ist diese lose zeitliche Verbindung der beiden<br />

Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei jungen<br />

Erwachsenen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ... ,<br />

einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch eine verfassungskonforme<br />

Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass der Grundsicherungsträger mit der<br />

Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall<br />

ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Dieses<br />

Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt zur Überzeugung des Senats auch für die<br />

sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalles des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei<br />

Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Denn ein hinreichender<br />

Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen ist der<br />

Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen. Dieses Erfordernis<br />

verfassungskonformer Auslegung (Reduktion) ergibt sich aus Folgendem: Die<br />

Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen<br />

Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs. 1, Art 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen.<br />

Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum, für sich in Anspruch nehmen, weil das<br />

Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht<br />

(vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, Juris, m.w.N.). Verpflichtet ist die<br />

Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur<br />

physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem das "nackte Überleben"<br />

sichernden "physischen Existenzminimum" (zur Abgrenzung zum soziokulturellen


- 4 -<br />

Minimum vgl. Soria, JZ 2005, S. 644 ff) gehören neben Obdach und ausreichender<br />

medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung (BSG a.a.O.;<br />

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, <strong>Beschluss</strong> vom 16.12.2008, L 10 B<br />

2154/08 AS <strong>ER</strong>, Juris). Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und<br />

Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des<br />

Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich<br />

Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die<br />

staatlichen Organe ergeben (BVerfGE 117, 202, st. Rspr.). Die Regelungen der Art. 1 Abs.<br />

1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der<br />

Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde des<br />

Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Schutzpflicht ist auch bei der Anwendung<br />

verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch<br />

prozedural zu entsprechen (vgl. zum Grundrechtsschutz durch Verfahren zuletzt BVerfGE<br />

117, 202). Einfachrechtlich ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB I) zu berücksichtigen, wonach das Recht des Sozialgesetzbuches dazu beitragen<br />

soll, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Dieser verfassungsrechtlichen<br />

Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Senats bei der Auslegung der Sanktionsnorm des §<br />

31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der<br />

Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II an,<br />

besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum<br />

(Über-)Leben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der Grundsicherungsträger ist<br />

deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen - z. B. im Rahmen<br />

der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist - über die<br />

Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen<br />

erhalten zu können (so bereits LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Erst diese Information<br />

versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz<br />

6 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben gemäß § 39<br />

Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I. Dieses Ermessen verdichtet sich ("soll") zu einer<br />

grundsätzlichen Leistungserbringungspflicht, wenn der Hilfebedürftige - wie hier der Fall -<br />

mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II) und<br />

sofern kein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausnahmsweise<br />

(auch hier) erfordert. Der Grundsicherungsträger wird die Reaktion des Hilfebedürftigen<br />

auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten<br />

Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu<br />

berücksichtigen haben. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg


- 5 -<br />

(a.a.O.) reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der<br />

Weise, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend<br />

zu erbringen wären. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebedürftige diese<br />

Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum<br />

z. B. aus seinem liquiden Schonvermögen, soweit vorhanden, oder durch die<br />

Unterstützung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese<br />

grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein mögen, bestreitet (vgl. hierzu auch<br />

LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Juris Rn. 14). Diesen rechtlichen Vorgaben ist die<br />

Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund<br />

vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende<br />

Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, ändert daran nichts. Denn der<br />

Grundsicherungsträger ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Leistungsfall "unter<br />

Kontrolle zu halten", d. h. die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des<br />

Leistungsfalles zu begleiten (so bereits LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zudem ist<br />

zweifelhaft, ob dem Antragsteller auch die weiteren Konsequenzen bewusst waren. So<br />

dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung davon abhängen, ob<br />

ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (vgl. §<br />

5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). ... "<br />

Die gegenteilige Auffassung, die davon ausgeht, dass ein Sanktionsbescheid und die<br />

Entscheidung über ergänzende Leistungen im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II separat<br />

erlassen werden können (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.3009, Az.:<br />

L 8 B 2116/09, offen gelassen von LSG Essen, <strong>Beschluss</strong> vom 26.04.2010, Az.: L 19<br />

141/10 B) überzeugt nicht und widerspricht dem Regelungssystem des SGB II zumindest<br />

dann, wenn mit der Sanktionsentscheidung in bereits laufende, auf einen Leistungsantrag<br />

beruhende Bewilligungen von Alg II eingegriffen wird. Ein neuer, durch den<br />

Grundsicherungsträger zu entscheidender Leistungsantrag im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6<br />

SGB II wäre erst dann erforderlich, wenn die Sanktionsentscheidung bestandskräftig<br />

geworden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, <strong>Beschluss</strong> vom 16.12.2008, Az.: L 10 B<br />

2154/08 AS <strong>ER</strong>). Denn die ergänzenden Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II<br />

stellen ein „minus" der ursprünglich für den Sanktionszeitraum bewilligten Alg II Leistungen<br />

dar. Dieser Regelungszusammenhang macht es erforderlich, dass der<br />

Grundsicherungsträger über die Gewährung von ergänzenden Leistungen im Sinne des<br />

§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II im Falle einer Sanktionierung im Sinne des § 31 SGB II, die den<br />

vollständigen Wegfall des Alg II zur Folge hat, mitentscheidet. Aber auch in denjenigen<br />

Fällen, in denen die Sanktionsentscheidung nicht in die laufende Bewilligung eingreift, ist


-6-<br />

ein Ausspruch über die ergänzenden Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II<br />

erforderlich. Nur auf diese Art und Weise kann eine vollständige Entscheidung über den<br />

Leistungsanspruch des Sanktionierten erfolgen.<br />

Der Ausspruch einer zusätzlichen einstweiligen Anordnung war nur in Bezug auf den<br />

Zeitraum 01.08.2010 - 30.09.2010 erforderlich. Der Ausspruch einer einstweiligen<br />

Anordnung kommt dann in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger die beantragte<br />

Leistung nicht durch Bescheid bewilligt hat (Sächsisches LSG, <strong>Beschluss</strong> vom<br />

02.04.2008, Az.: L 2 B 141/08 AS <strong>ER</strong>). Andernfalls wird dem Rechtsschutzbegehren des<br />

Antragstellers durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich Genüge<br />

getan. Diese hat zur Folge, dass der Vollzug der Aufhebungsentscheidung rückgängig<br />

gemacht werden muss und die bereits bewilligten Leistungen auszuzahlen sind. So liegt<br />

der Fall hier für den Zeitraum vom 01.07.2010 - 31.07.2010. Die Antragsgegnerin hatte<br />

dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.12.2009 für den vorbenannten Zeitraum<br />

Leistungen in Höhe von 544,51 Euro bewilligt. Für den Zeitraum ab dem 01.08.2010 steht<br />

indessen eine Leistungsbewilligung auf den Fortzahlungsantrag des Antragstellers noch<br />

aus. Eine Versagung der Leistungen allein aufgrund der Sanktionsentscheidung vom<br />

23.06.2010 ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat daher, soweit Hilfebedürftigkeit gem.<br />

den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II vorliegt, dem Grunde nach Alg II Leistungen<br />

zu bewilligen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.<br />

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

hatte keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ff. ZPO), weil ein<br />

Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Denn die Antragsgegnerin ist bereits vor<br />

Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Kostentragung durch das<br />

Sozialgericht Dortmund verpflichtet worden.


- 7 _<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei<br />

dem<br />

Sozialgericht Dortmund,<br />

Ruhrallee 1-3,<br />

44139 Dortmund,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />

werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist<br />

bei dem<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,<br />

Zweigertstaße 54,<br />

45130 Essen<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.<br />

Dr. Evermann<br />

Richterin am Sozialgericht<br />

Ausgefertigt<br />

B.lasberg<br />

Regierungsbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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