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ER-Beschluss - Beispielklagen

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- 3 -<br />

Anforderungen genügt (BSG. Urteil vom 18.02.10, Az.: B 14 AS 53/08 R), war nicht<br />

entscheidungserheblich.<br />

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 23.06.2010 ergibt sich allein aus<br />

dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Sanktionsentscheidung nicht zeitgleich mit<br />

einer Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Leistungen nach § 31 Abs. 3 S.<br />

6 SGB II verknüpft hat. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des<br />

LSG NRW (<strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS <strong>ER</strong>) an. Hier führt der 7<br />

Senat aus:<br />

"Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender<br />

Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige<br />

Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern<br />

lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder<br />

geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann.<br />

Zur Überzeugung des Senats ist diese lose zeitliche Verbindung der beiden<br />

Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei jungen<br />

Erwachsenen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ... ,<br />

einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch eine verfassungskonforme<br />

Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass der Grundsicherungsträger mit der<br />

Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall<br />

ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Dieses<br />

Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt zur Überzeugung des Senats auch für die<br />

sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalles des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei<br />

Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Denn ein hinreichender<br />

Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen ist der<br />

Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen. Dieses Erfordernis<br />

verfassungskonformer Auslegung (Reduktion) ergibt sich aus Folgendem: Die<br />

Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen<br />

Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs. 1, Art 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen.<br />

Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum, für sich in Anspruch nehmen, weil das<br />

Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht<br />

(vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, Juris, m.w.N.). Verpflichtet ist die<br />

Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur<br />

physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem das "nackte Überleben"<br />

sichernden "physischen Existenzminimum" (zur Abgrenzung zum soziokulturellen

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