ER-Beschluss - Beispielklagen
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Gründe:<br />
Der am 24.06.2010 durch den Antragsteller beim Sozialgericht Dortmund schriftsätzlich<br />
sinngemäß gestellte Antrag<br />
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.06.2010 gegen den Bescheid<br />
vom 23.06.2010 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den<br />
Zeitraum vom 01.08.2010 - 30.09.2010 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen des SGB II zu gewähren,<br />
ist zulässig und begründet.<br />
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der<br />
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende<br />
Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2<br />
Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in<br />
den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch<br />
und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der<br />
Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt<br />
auch für den Widerspruch des Antragstellers vom 25.06.2010 gegen den Bescheid vom<br />
23.06.2010, in dem die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010<br />
verfügte, dass das Arbeitslosengeld II vollständig entfalle.<br />
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht<br />
nach Ermessen aufgrund einer Interessen und Folgenabwägung. Hierbei sind das private<br />
Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und<br />
das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander<br />
abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache<br />
zu berücksichtigen. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen<br />
Verwaltungsaktes bestehen, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl.<br />
LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS <strong>ER</strong>; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rdnr. 11).<br />
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte bestehen nach der im<br />
vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der<br />
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernsthaften Zweifel.<br />
Dabei kann offen gelassen werden, ob Rechtsgrundlage für den Bescheid § 31 Abs. 1 S. 1<br />
Nr. 1 b oder 1 c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist. Auch die Frage, ob die der<br />
Eingliederungsvereinbarung beigefügte Rechtsfolgenbelehrung den gesetzlichen