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ER-Beschluss - Beispielklagen

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(a.a.O.) reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der<br />

Weise, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend<br />

zu erbringen wären. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebedürftige diese<br />

Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum<br />

z. B. aus seinem liquiden Schonvermögen, soweit vorhanden, oder durch die<br />

Unterstützung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese<br />

grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein mögen, bestreitet (vgl. hierzu auch<br />

LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Juris Rn. 14). Diesen rechtlichen Vorgaben ist die<br />

Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund<br />

vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende<br />

Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, ändert daran nichts. Denn der<br />

Grundsicherungsträger ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Leistungsfall "unter<br />

Kontrolle zu halten", d. h. die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des<br />

Leistungsfalles zu begleiten (so bereits LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zudem ist<br />

zweifelhaft, ob dem Antragsteller auch die weiteren Konsequenzen bewusst waren. So<br />

dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung davon abhängen, ob<br />

ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (vgl. §<br />

5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). ... "<br />

Die gegenteilige Auffassung, die davon ausgeht, dass ein Sanktionsbescheid und die<br />

Entscheidung über ergänzende Leistungen im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II separat<br />

erlassen werden können (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.3009, Az.:<br />

L 8 B 2116/09, offen gelassen von LSG Essen, <strong>Beschluss</strong> vom 26.04.2010, Az.: L 19<br />

141/10 B) überzeugt nicht und widerspricht dem Regelungssystem des SGB II zumindest<br />

dann, wenn mit der Sanktionsentscheidung in bereits laufende, auf einen Leistungsantrag<br />

beruhende Bewilligungen von Alg II eingegriffen wird. Ein neuer, durch den<br />

Grundsicherungsträger zu entscheidender Leistungsantrag im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6<br />

SGB II wäre erst dann erforderlich, wenn die Sanktionsentscheidung bestandskräftig<br />

geworden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, <strong>Beschluss</strong> vom 16.12.2008, Az.: L 10 B<br />

2154/08 AS <strong>ER</strong>). Denn die ergänzenden Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II<br />

stellen ein „minus" der ursprünglich für den Sanktionszeitraum bewilligten Alg II Leistungen<br />

dar. Dieser Regelungszusammenhang macht es erforderlich, dass der<br />

Grundsicherungsträger über die Gewährung von ergänzenden Leistungen im Sinne des<br />

§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II im Falle einer Sanktionierung im Sinne des § 31 SGB II, die den<br />

vollständigen Wegfall des Alg II zur Folge hat, mitentscheidet. Aber auch in denjenigen<br />

Fällen, in denen die Sanktionsentscheidung nicht in die laufende Bewilligung eingreift, ist

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