ER-Beschluss - Beispielklagen
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(a.a.O.) reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der<br />
Weise, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend<br />
zu erbringen wären. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebedürftige diese<br />
Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum<br />
z. B. aus seinem liquiden Schonvermögen, soweit vorhanden, oder durch die<br />
Unterstützung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese<br />
grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein mögen, bestreitet (vgl. hierzu auch<br />
LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Juris Rn. 14). Diesen rechtlichen Vorgaben ist die<br />
Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund<br />
vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende<br />
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, ändert daran nichts. Denn der<br />
Grundsicherungsträger ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Leistungsfall "unter<br />
Kontrolle zu halten", d. h. die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des<br />
Leistungsfalles zu begleiten (so bereits LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zudem ist<br />
zweifelhaft, ob dem Antragsteller auch die weiteren Konsequenzen bewusst waren. So<br />
dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung davon abhängen, ob<br />
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (vgl. §<br />
5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). ... "<br />
Die gegenteilige Auffassung, die davon ausgeht, dass ein Sanktionsbescheid und die<br />
Entscheidung über ergänzende Leistungen im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II separat<br />
erlassen werden können (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.3009, Az.:<br />
L 8 B 2116/09, offen gelassen von LSG Essen, <strong>Beschluss</strong> vom 26.04.2010, Az.: L 19<br />
141/10 B) überzeugt nicht und widerspricht dem Regelungssystem des SGB II zumindest<br />
dann, wenn mit der Sanktionsentscheidung in bereits laufende, auf einen Leistungsantrag<br />
beruhende Bewilligungen von Alg II eingegriffen wird. Ein neuer, durch den<br />
Grundsicherungsträger zu entscheidender Leistungsantrag im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 6<br />
SGB II wäre erst dann erforderlich, wenn die Sanktionsentscheidung bestandskräftig<br />
geworden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, <strong>Beschluss</strong> vom 16.12.2008, Az.: L 10 B<br />
2154/08 AS <strong>ER</strong>). Denn die ergänzenden Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II<br />
stellen ein „minus" der ursprünglich für den Sanktionszeitraum bewilligten Alg II Leistungen<br />
dar. Dieser Regelungszusammenhang macht es erforderlich, dass der<br />
Grundsicherungsträger über die Gewährung von ergänzenden Leistungen im Sinne des<br />
§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II im Falle einer Sanktionierung im Sinne des § 31 SGB II, die den<br />
vollständigen Wegfall des Alg II zur Folge hat, mitentscheidet. Aber auch in denjenigen<br />
Fällen, in denen die Sanktionsentscheidung nicht in die laufende Bewilligung eingreift, ist