Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement - Stockselection GmbH
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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
Juni 2010<br />
Pioneer P.F.<br />
Ein Luxemburger Investmentfonds<br />
(Fonds commun de placement)
Zusätzliche Informationen<br />
für Anleger in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
<strong>und</strong> in der Republik Österreich<br />
I. Allgemeines<br />
1. Verfügbare Anteilsklassen<br />
In Deutschland <strong>und</strong> Österreich werden Anlegern KlasseA<br />
Anteile (Euro, thesaurierend) <strong>und</strong>, wo verfügbar, KlasseA<br />
Anteile (Euro, thesaurierend, währungsabgesichert), Klasse<br />
AAnteile (Euro, ausschüttend) sowie KlasseAAnteile<br />
(USD, thesaurierend) angeboten. Bitte wenden Sie sich wegen<br />
der Verfügbarkeit weiterer Anteilsklassen an Ihren Anlagevermittler.<br />
2. Währungsabgesicherte Anteilsklassen<br />
Pioneer Investments bietet in ausgesuchten Teilfonds des<br />
Pioneer P.F. währungsabgesicherte Anteilsklassen („Hedged<br />
Unit Classes“) an. Diese Anteilsklassen bieten Erträge, die<br />
gegenüber der Hauptwährung des jeweiligen Teilfondsportfolios<br />
abgesichert sind. Ziel der währungsabgesicherten<br />
Anteilsklassen ist es, den Einfluss von Wechselkursschwankungen<br />
auf die Erträge dieser Anteilsklassen zu minimieren<br />
<strong>und</strong> dadurch die Performance der Portfolioanlagen möglichst<br />
genau abzubilden. Die Erträge der währungsabgesicherten<br />
Anteilsklassen verfolgen das Ziel, mit den Erträgen einer<br />
Anteilsklasse, die auf die Währung der überwiegenden Vermögenswerte<br />
des Portfolios lautet, vergleichbar zu sein.<br />
Technische Informationen<br />
Die Absicherungsgeschäfte werden von der Verwaltungsgesellschaft<br />
des Pioneer P.F. (Pioneer Asset Management S.A.)<br />
oder von deren Beauftragten nach im Voraus abgeschlossenen<br />
Aufträgen durchgeführt. Die Absicherung entspricht nicht<br />
unbedingt der Währungsaufteilung der Vermögenswerte des<br />
jeweiligen Portfolios. Absicherungsgeschäfte werden in Bezug<br />
auf die Hauptwährung des Portfolios getätigt, wobei unterstellt<br />
wird, dass der Teilfonds mit Blick auf die Hauptwährung<br />
gemanagt wird <strong>und</strong> dass Wertgegenstände in anderen Währungen<br />
vom Teilfonds aus strategischen Gründen gehalten<br />
werden, um hierdurch in der Hauptwährung einen Gesamtertrag<br />
zu erzielen. Pioneer Investments wird eine „Target<br />
Hedge Ratio“ einführen, um einerseits die Absicherung zu<br />
maximieren, andererseits aber auch zu verhindern, dass die<br />
Absicherung 100% des Nettoinventarwertes („NAV“) dieser<br />
Anteilsklasse übersteigt („Übersicherung“). Außerdem werden<br />
ober <strong>und</strong> unterhalb des angestrebten Absicherungslevels<br />
für jede Anteilsklasse „Toleranzbandbreiten“ bestimmt.<br />
Die Toleranzbandbreiten berücksichtigen, jeweils auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
von historischen Daten, die voraussichtliche Volatilität<br />
des Portfolios <strong>und</strong> die voraussichtliche Zeichnungs <strong>und</strong><br />
Rückgabeaktivität.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Beauftragten werden<br />
täglich die erforderliche Absicherungsaktivität bestimmen,<br />
indem sie den Nettoinventarwert des Vortages, angepasst um<br />
die bestätigten Aktivitäten innerhalb der jeweiligen währungsabgesicherten<br />
Anteilsklasse (d. h. die Rückgaben <strong>und</strong> Zeichnungen),<br />
mit der „Target Hedge Ratio“ <strong>und</strong> den Toleranzbandbreiten<br />
vergleichen. Sollte dieser Vergleich ergeben, dass<br />
das Absicherungslevel außerhalb der vorgeschriebenen Toleranzbandbreiten<br />
liegt, werden die Verwaltungsgesellschaft<br />
oder ihre Beauftragten versuchen, einen oder mehrere Devisenterminkontrakt(e)<br />
(oder gleichwertige Absicherungsinstrumente)<br />
abzuschließen, um das Absicherungslevel wieder mit<br />
der „Target Hedge Ratio“ <strong>und</strong> den Toleranzbandbreiten in<br />
Einklang zu bringen. Die Absicherungsaktivität ist eine<br />
Besonderheit dieser Anteilsklasse <strong>und</strong> gehört nicht zu den<br />
allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsgesellschaft<br />
in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds.<br />
Erträge der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />
Ziel einer währungsabgesicherten Anteilsklasse ist es, die<br />
Einflüsse von Wechselkursschwankungen auf die Erträge<br />
dieser Anteilsklasse zu reduzieren. Nachfolgend finden Sie<br />
aber auch einige Beispiele, wie sich die Erträge der währungsabgesicherten<br />
Anteilsklassen von den Erträgen anderer<br />
Anteilsklassen des gleichen Teilfonds selbst nach Abzug<br />
der abgesicherten Währungsschwankungen unterscheiden<br />
werden.<br />
→ Mit den währungsabgesicherten Anteilsklassen sind<br />
Kosten verb<strong>und</strong>en, die von den Anteilsinhabern dieser<br />
speziellen Klassen zu tragen sind. Diese Kosten werden<br />
die Performance dieser Anteilsklassen gegenüber den<br />
anderen Anteilsklassen des jeweiligen Teilfonds reduzieren.<br />
Beis piele für die von den währungsabgesicherten<br />
Anteils klassen zu tragenden besonderen Kosten sind eine<br />
Ausführungsgebühr von 0,06% des Vermögens dieser<br />
Anteilsklasse pro Jahr, alle in Verbindung mit Absicherungstransaktionen<br />
stehenden Transaktionskosten, alle<br />
eindeutig mit den Absicherungsaktivitäten der Anteilsklasse<br />
in Verbindung stehenden Auslagen sowie alle im<br />
Rahmen der Hedging Transaktionen zu zahlenden<br />
Termingeschäftsprämien.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 1
→ Aufgr<strong>und</strong> der internen Abwicklung innerhalb des Pioneer<br />
P.F. <strong>und</strong> seiner Teilfonds kann die Berechnung des Nettoinventarwertes<br />
nicht zeitgleich mit der jeweiligen Absicherungsaktivität<br />
der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />
stattfinden. Das Maß an Absicherung gegenüber der<br />
„Target Hedge Ratio“ dieser Anteilsklasse unterliegt den<br />
Schwankungen der zugr<strong>und</strong>e liegenden Märkte, die<br />
zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung des NAV pro<br />
Anteilsklasse <strong>und</strong> der Zeit der Ausführungen der abzusichernden<br />
Positionen erfolgen. Typischerweise wird die<br />
HedgingAktivität der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />
an dem Geschäftstag stattfinden, der dem Tag der<br />
NAV Berechnung folgt.<br />
→ Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben verlangen, dass sich die<br />
währungsabgesicherte Anteilsklasse darum bemüht, eine<br />
Übersicherung der Wertgegenstände der Klasse zu verhindern.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist die „Target Hedge Ratio“ auf<br />
weniger als 100% festgesetzt, <strong>und</strong> auch das obere Limit der<br />
Toleranzbandbreite liegt bei weniger als 100% des Vermögens<br />
einer Anteilsklasse. Das Ziel ist es, eine erhebliche<br />
Sicherung gegen die Währungsschwankungen zu bieten,<br />
jedoch wird ein Restrisiko aufgr<strong>und</strong> dieser aufsichtsrechtlich<br />
gebotenen Toleranzniveaus verbleiben.<br />
→ Verzögerte Informationen können ebenfalls die Fähigkeit<br />
der Verwaltungsgesellschaft oder ihrer Beauftragten beeinträchtigen,<br />
eine maximale Absicherung darzustellen.<br />
Eine währungsabgesicherte Anteilsklasse kann sich schlechter<br />
entwickeln als andere Anteilsklassen des gleichen Teilfonds,<br />
sofern die Berichtswährung der währungsabgesicherten<br />
Anteilsklasse gegenüber der Währung der überwiegenden<br />
Vermögenswerte des Portfolios fallen sollte. In einem solchen<br />
Szenario würden Anleger in der währungsabgesicherten<br />
Anteilsklasse keinen Vorteil haben. Interessierte Anleger<br />
sollten daher die mit den währungsabgesicherten Anteilsklassen<br />
verb<strong>und</strong>enen Risiken bewerten, bevor sie in diesen<br />
Anteils klassen, sei es für einen beschränkten Zeitraum oder<br />
die gesamte Dauer ihres Investments, anlegen. Bitte konsultieren<br />
Sie Ihren Anlagevermittler, bevor Sie in die<br />
währungsabge sicherten Anteilsklassen investieren.<br />
2 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
II. Zusätzliche Informationen für Anleger<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
1. Recht zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland<br />
Die Pioneer Asset Management S.A. hat der B<strong>und</strong>esanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht die Absicht angezeigt, in<br />
Deutschland öffentlich Investmentanteile des von ihr verwalteten<br />
Umbrellafonds Pioneer P.F. zu vertreiben <strong>und</strong> ist seit<br />
dem Abschluss des Anzeigeverfahrens zum öffentlichen Vertrieb<br />
berechtigt.<br />
2. Zahlstelle in Deutschland<br />
TARGOBANK AG & Co. KGaA<br />
Kasernenstraße 10<br />
D40213 Düsseldorf<br />
hat in Deutschland die Funktion einer Zahlstelle übernommen.<br />
Rücknahme <strong>und</strong> Umtauschanträge für Investmentanteile<br />
können bei der deutschen Zahlstelle zur Weiterleitung an den<br />
Fonds eingereicht werden.<br />
Anteilsinhaber in Deutschland können sämtliche Zahlungen<br />
(Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige<br />
Zahlungen) über die deutsche Zahlstelle verlangen.<br />
3. Informationsstelle in Deutschland<br />
Pioneer Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
Apianstraße 16–20<br />
D85774 Unterföhring bei München<br />
hat in Deutschland die Funktion einer Informationsstelle<br />
übernommen.<br />
Der ausführliche <strong>und</strong> der Vereinfachte <strong>Verkaufsprospekt</strong>, die<br />
Vertragsbedingungen des Pioneer P.F. sowie dessen geprüfte<br />
Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte sind kostenlos<br />
in Papierform bei der deutschen Informationsstelle erhältlich.<br />
Außerdem sind bei der Informationsstelle die Ausgabe,<br />
Umtausch <strong>und</strong> Rücknahmepreise sowie die ausschüttungsgleichen<br />
Erträge der Investmentanteile erhältlich.<br />
4. Veröffentlichungen<br />
Die Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden im Internet<br />
unter www.pioneerinvestments.de veröffentlicht. Darüber<br />
hinaus kann der Verwaltungsrat weitere Veröffentlichungsmedien<br />
bestimmen. Etwaige Mittelungen an Anteilsinhaber<br />
erfolgen postalisch durch Anlegeranschreiben.
III. Zusätzliche Informationen für Anleger<br />
in der Republik Österreich<br />
1. Öffentlicher Vertrieb in Österreich<br />
Die Pioneer Asset Management S.A. hat ihre Absicht, Anteile<br />
des Pioneer P.F. in Österreich öffentlich zu vertreiben, der<br />
österreichischen Finanzmarktaufsicht gemäß § 36 InvFG<br />
angezeigt <strong>und</strong> ist seit Abschluss des Anzeigeverfahrens zum<br />
öffentlichen Vertrieb berechtigt.<br />
2. Zahlstelle in Österreich<br />
In Österreich nimmt die<br />
UniCredit Bank Austria AG<br />
Schottengasse 68<br />
A1010 Wien<br />
Österreich<br />
die Funktion der Zahlstelle im Sinne von § 34 InvFG wahr.<br />
Die Funktion als steuerlicher Vertreter gemäß § 42 i.V.m. § 40<br />
Abs. 2 Ziff. 2 InvFG nimmt<br />
PwC PricewaterhouseCoopers<br />
Wirtschaftsprüfung <strong>und</strong> Steuerberatung <strong>GmbH</strong><br />
Erdbergstrasse 200<br />
A1030 Wien<br />
wahr.<br />
Anträge auf Rücknahme <strong>und</strong> Umtausch von Anteilen können<br />
bei der Zahlstelle zur Weiterleitung an den Fonds eingereicht<br />
werden.<br />
Die Zahlung von Rückgabeerlösen, Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige<br />
Zahlungen an die Anteilsinhaber in Österreich können<br />
von diesen über die österreichische Zahlstelle verlangt werden;<br />
in solchen Fällen können bankübliche Gebühren berechnet<br />
werden.<br />
Bei der österreichischen Zahlstelle sind der vollständige Prospekt,<br />
der Vereinfachte Prospekt, das <strong>Verwaltungsreglement</strong>,<br />
die geprüften Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüften Halbjahresberichte<br />
sowie die Ausgabe, Rücknahme <strong>und</strong> Umtauschpreise<br />
erhältlich. Bei der österreichischen Zahlstelle sind auch alle<br />
sonstigen Informationen <strong>und</strong> Unterlagen einsehbar, auf die<br />
Anteilsinhaber am eingetragenen Sitz der Investmentgesellschaft<br />
einen Anspruch haben.<br />
3. Veröffentlichungen<br />
Die Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden im Internet<br />
unter www.pioneerinvestments.at veröffentlicht. Darüber<br />
hinaus kann der Verwaltungsrat weitere Veröffentlichungsmedien<br />
bestimmen. Etwaige Mittelungen an Anteilsinhaber<br />
erfolgen postalisch durch Anlegeranschreiben.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 3
4 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Zusätzliche Informationen für Anleger in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland <strong>und</strong> in der Republik Österreich ........................................................... 1<br />
Glossar der Begriffe ................................................................................. 7<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong> ................................................................................. 8<br />
Wichtige Hinweise .................................................................................... 8<br />
Hinweise auf besondere Risiken ........................................................................ 9<br />
1. Risiken an Schwellenmärkten ......................................................................... 9<br />
2. Anlagen in hochverzinslichen Wertpapieren ............................................................. 11<br />
3. Devisen/Währungsrisiko ............................................................................ 11<br />
4. Anlagen in Währungen ............................................................................... 11<br />
5. Marktrisiko ........................................................................................ 11<br />
6. Investitionen in hypothekarisch gedeckte<br />
<strong>und</strong> forderungsbesicherte Wertpapiere .................................................................. 11<br />
7. Strukturierte Produkte ............................................................................... 12<br />
8. Anlagen in Not leidenden Wertpapieren ................................................................ 13<br />
9. Besondere Risiken bei Absicherungsgeschäften <strong>und</strong> ertragssteigernden Strategien ............................. 13<br />
10. Besondere Risiken für Anleger in Teilfonds, die vornehmlich in Aktien<br />
<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten anlegen ........................................................... 13<br />
11. Hinterlegungsscheine ................................................................................ 14<br />
12. Gesellschaften mit geringer <strong>und</strong> gegebenenfalls mittlerer<br />
Börsenkapitalisierung emittiert wurden ................................................................. 14<br />
13. Anlagen in bestimmten Ländern, Sektoren, Regionen oder Märkten ......................................... 14<br />
14. Anlagen im Immobiliengeschäft ....................................................................... 14<br />
15. Anlagen an Wertpapiermärkten der EWWU ............................................................. 14<br />
16. Wiederanlage von Sicherheiten in Verbindung<br />
mit Wertpapierleih <strong>und</strong> Pensionsgeschäften ............................................................. 14<br />
17. Risikofaktoren in Bezug auf die kapitalgeschützten <strong>und</strong><br />
kapitalgarantierten Teilfonds .......................................................................... 14<br />
18. Gegenparteirisiko ................................................................................... 14<br />
19. Rückgabe vor dem Fälligkeitsdatum (sofern vorhanden)<br />
innerhalb der kapitalgeschützten <strong>und</strong> kapitalgarantierten Teilfonds ......................................... 15<br />
20. Anlagen in Einheiten oder Anteilen von OGA oder OGAW ................................................ 15<br />
21. Globales Risiko ..................................................................................... 15<br />
Struktur der Vermögenswerte/Poolbildung der Vermögenswerte ......................................... 16<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Administration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Verwaltungsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong> Vertriebsgesellschaft ............................................... 16<br />
Verwaltungsrat ......................................................................................... 16<br />
Managing Director ...................................................................................... 16<br />
Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle ................................................................................ 16<br />
Verwaltungsstelle ....................................................................................... 16<br />
Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ........................................................................... 17<br />
Investmentmanager ..................................................................................... 17<br />
Abschlussprüfer des Fonds <strong>und</strong> der Verwaltungsgesellschaft ................................................... 17<br />
Rechtsberater .......................................................................................... 17<br />
Übersicht der Teilfonds ................................................................................ 17<br />
Struktur des Fonds .................................................................................... 18<br />
Anlageziele <strong>und</strong> Anlagerichtlinien ...................................................................... 19<br />
Anlageziele ............................................................................................ 19<br />
Anlagerichtlinien ....................................................................................... 19<br />
Ziele der Teilfonds ...................................................................................... 19<br />
Die Teilfonds .......................................................................................... 20<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds ............................................................................... 20<br />
Kapitalgarantierte Teilfonds ............................................................................... 21<br />
AssetAllocationTeilfonds ............................................................................... 21<br />
Flexible SubF<strong>und</strong>s ...................................................................................... 26<br />
Anteile ............................................................................................... 27
Zeichnung, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen ..................................................... 28<br />
Abwicklungspreis ....................................................................................... 28<br />
Abwicklungszeitpunkt ................................................................................... 28<br />
Zeichnung ............................................................................................. 29<br />
Zahlungsmodalitäten .................................................................................... 30<br />
Automatischer Anlageplan/Automatischer Entnahmeplan ..................................................... 03<br />
Umtausch ............................................................................................. 03<br />
Rücknahme ............................................................................................ 31<br />
Ausschüttungspolitik .................................................................................. 31<br />
Kosten <strong>und</strong> Auslagen .................................................................................. 32<br />
1) Abwicklungskosten ................................................................................... 32<br />
Zeichnung von Investmentanteilen ........................................................................ 32<br />
Umtausch ............................................................................................. 32<br />
Rücknahme ............................................................................................ 32<br />
Andere Kosten ......................................................................................... 33<br />
2) Zusätzliche Kosten .................................................................................... 33<br />
Verwaltungsgebühr ..................................................................................... 33<br />
Gebühren der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie der Verwaltungsstelle ........................................... 33<br />
Vertriebsgebühr ........................................................................................ 33<br />
Kosten der Garantie ..................................................................................... 33<br />
Erfolgsgebühr .......................................................................................... 33<br />
3) Commission Arrangements ............................................................................ 34<br />
Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle ............................................................................. 35<br />
Verwaltungsstelle ..................................................................................... 35<br />
Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle .................................................................... 35<br />
Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ....................................................................... 36<br />
Investmentmanager ................................................................................... 36<br />
Sub-Investmentmanager .............................................................................. 36<br />
Besondere Hinweise ................................................................................... 36<br />
Allgemeine Rechtshinweise ............................................................................... 36<br />
Luxemburger Besteuerung ............................................................................... 36<br />
Informationen für Anteilsinhaber ......................................................................... 37<br />
Datenschutz ........................................................................................... 37<br />
Anlage I: Tabelle ...................................................................................... 38<br />
Klasse A .............................................................................................. 38<br />
Klasse B .............................................................................................. 38<br />
Klasse C .............................................................................................. 39<br />
Klasse E .............................................................................................. 39<br />
Klasse F .............................................................................................. 39<br />
Klasse H .............................................................................................. 40<br />
Klasse I .............................................................................................. 40<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong> ............................................................................. 42<br />
1) Der Fonds .......................................................................................... 42<br />
2) Die Verwaltungsgesellschaft ........................................................................ 42<br />
3) Anlageziele <strong>und</strong> -gr<strong>und</strong>sätze ........................................................................ 42<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds ............................................................................... 42<br />
Kapitalgarantierte Teilfonds .............................................................................. 43<br />
AssetAllocationTeilfonds ............................................................................... 43<br />
FlexibleTeilfonds ....................................................................................... 43<br />
4) Teilfonds <strong>und</strong> Anteilsklassen ........................................................................ 43<br />
5) Die Anteile ......................................................................................... 43<br />
5.1 Die Anteilsinhaber .................................................................................. 43<br />
5.2 Berichtswährung / Basiswährung / Referenzwährung ..................................................... 44<br />
5.3 Form, Eigentum <strong>und</strong> Transfer von Anteilen .............................................................. 44<br />
5.4 Zeichnungs <strong>und</strong> Eigentumsbeschränkungen ............................................................ 44<br />
6) Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen ............................................................... 44<br />
6.1 Ausgabe von Anteilen ................................................................................ 44<br />
6.2 Rücknahme von Anteilen ............................................................................. 46<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 5
6 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
7) Umtausch .......................................................................................... 47<br />
8) Gebühren des Fonds ................................................................................ 48<br />
9) Geschäftsjahr, Abschlussprüfer ..................................................................... 49<br />
10) Veröffentlichungen ................................................................................ 49<br />
11) Depotbank ........................................................................................ 49<br />
12) Verwaltungsstelle ................................................................................. 50<br />
13) Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ................................................................... 50<br />
14) Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle ................................................................ 50<br />
15) Der/Die Investmentmanager/Sub-Investmentmanager .............................................. 51<br />
16) Anlagebeschränkungen, -techniken <strong>und</strong> -instrumente ............................................... 51<br />
16.1 Anlagebeschränkungen .............................................................................. 51<br />
16.2 Besondere Anlage <strong>und</strong> Absicherungstechniken <strong>und</strong> instrumente .......................................... 55<br />
(A) Wertpapierleihe ..................................................................................... 56<br />
(B) Wertpapierpensionsgeschäfte .......................................................................... 57<br />
(C) Risikomanagementverfahren .......................................................................... 57<br />
(D) Gemeinsame Verwaltung ............................................................................. 57<br />
17) Bestimmung des Nettoinventarwertes je Anteil ...................................................... 58<br />
17.1 Häufigkeit der Berechnung ........................................................................... 58<br />
17.2 Berechnung ........................................................................................ 59<br />
17.3 Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes ..................................................... 59<br />
17.4 Bewertung der Vermögenswerte ....................................................................... 59<br />
18) Ausschüttungspolitik .............................................................................. 61<br />
19) Änderungen am <strong>Verwaltungsreglement</strong> ............................................................. 62<br />
20) Dauer <strong>und</strong> Liquidation des Fonds oder eines Teilfonds ............................................... 63<br />
21) Verschmelzung von Teilfonds oder Verschmelzung mit anderen OGAs ................................. 63<br />
22) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache ....................................................... 63
Glossar der Begriffe<br />
„EWWU“<br />
Europäische Wirtschafts <strong>und</strong> Währungsunion<br />
„EU“<br />
Europäische Union.<br />
„Unternehmensgruppe“<br />
Unternehmen, die zur gleichen Körperschaft gehören <strong>und</strong> die<br />
konsolidierte Abschlüsse in Übereinstimmung mit der Richtlinie<br />
des Rates der Europäischen Gemeinschaften 83/349/EWG<br />
vom 13. Juni 1983 über konsolidierte Abschlüsse <strong>und</strong> in<br />
Übereinstimmung mit international anerkannten Bilanzierungsvorschriften<br />
erstellen müssen.<br />
„Instrumente“<br />
Unter<br />
„Gesetz vom 20. Dezember 2002“<br />
Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen<br />
für gemeinsame Anlagen.<br />
„Mitgliedstaat“<br />
hat die Bedeutung, die Finanzinstrumenten in Abschnitt C<br />
des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für<br />
Finanzinstrumente zugeschrieben wird. Aktiengeb<strong>und</strong>ene<br />
Instrumente <strong>und</strong> schuldtitelbezogene Instrumente können<br />
Optionen, Warrants, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte<br />
<strong>und</strong> alle anderen Derivatkontrakte <strong>und</strong> strukturierte Produkte<br />
sowie finanzielle Differenzgeschäfte umfassen. Rohstoffbezogene<br />
Instrumente können Zertifikate, Notes, Anlagen mittels<br />
auf Rohstoffindizes bezogener derivativer Instrumente sowie,<br />
im Rahmen der in Artikel 16 des Verwaltungsregelements<br />
vorgesehenen Beschränkungen, Investmentanteile umfassen.<br />
Im Zusammenhang mit den Anlagerichtlinien der Teilfonds<br />
soll der Begriff „aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente“ <strong>und</strong>, soweit<br />
in den Anlagerichtlinien der Teilfonds nicht etwas anderes<br />
angegeben ist, der Begriff „schuldtitelbezogene Instrumente“<br />
Wandelschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen,<br />
die mit Optionsscheinen verknüpft sind, nicht umfassen.<br />
Wo die Anlagepolitiken der Teilfonds Anlagelimiten (z. B. ein<br />
ZweiDrittelLimit) enthalten, sind direkte Anlagen <strong>und</strong><br />
indirekte Anlagen über geb<strong>und</strong>ene Instrumente auf konsolidierter<br />
Basis zu berücksichtigen.<br />
„Geldmarktinstrumente“<br />
Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt<br />
werden, liquide sind <strong>und</strong> deren Wert jederzeit genau festgestellt<br />
werden kann.<br />
„anderer geregelter Markt“<br />
Markt, der geregelt ist, der regelmäßig betrieben wird, der<br />
anerkannt <strong>und</strong> für das Publikum offen ist, nämlich ein Markt,<br />
(i) der die folgenden Kriterien erfüllt: Liquidität, multilaterale<br />
Zusammenführung von Aufträgen (allgemeine Zusammenführung<br />
von Geldkurs <strong>und</strong> Briefkurs, um einen Einheitskurs<br />
festzulegen; Transparenz (die Verbreitung von vollständigen<br />
Informationen, um K<strong>und</strong>en die Möglichkeit zu geben, Geschäfte<br />
zu verfolgen <strong>und</strong> dadurch sicherzustellen, dass ihre Aufträge<br />
zu aktuellen Bedingungen ausgeführt werden); (ii) an dem<br />
die Wertpapiere mit einer bestimmten, festgelegten Häufigkeit<br />
gehandelt werden, (iii) der von einem Staat oder einer Behörde,<br />
die von diesem Staat unterbevollmächtigt wurde oder einer<br />
anderen Körperschaft, die von diesem Staat oder dieser Behörde<br />
anerkannt wird, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung,<br />
anerkannt wird <strong>und</strong> (iv) an dem die gehandelten Wertpapiere<br />
für die Öffentlichkeit zugänglich sind.<br />
„anderer Staat“<br />
Ein europäischer Staat, der kein Mitgliedstaat ist, ein Staat<br />
Amerikas, Afrikas, Asiens, Australiens oder Ozeaniens.<br />
„geregelter Markt“<br />
ein geregelter Markt gemäß Definition in Ziffer 14 von Artikel<br />
4 der Richtlinie des Parlaments <strong>und</strong> des Rats 2004/39/EG<br />
vom 24. April 2004 über Finanzinstrumentmärkte in der<br />
aktuellen Fassung bezieht („Richtlinie 2004/39/EG“) <strong>und</strong> zwar<br />
ein multilaterales System, von einem Börsianer betrieben<br />
<strong>und</strong>/oder verwaltet, der die Kauf <strong>und</strong> Verkaufsinteressen<br />
Dritter an Finanzinstrumenten – im System <strong>und</strong> in Übereinstimmung<br />
mit eingeschränkten Regeln – auf eine Weise<br />
zusammenbringt oder dies fördert, die zu einem Vertrag<br />
in Bezug auf die Finanzinstrumente führt, die unter diesen<br />
Regeln <strong>und</strong>/oder System zum Handel zugelassen ist <strong>und</strong><br />
regelmäßig <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den Bestimmungen<br />
von Überschrift III der Richtlinie 2004/39/EG funktioniert.<br />
Eine aktualisierte Liste der geregelten Märkte steht unter<br />
der folgenden Internetadresse zur Verfügung: http://eurlex.<br />
europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:057:00<br />
21:0027:EN:PDF.<br />
„Aufsichtsbehörde“<br />
Die Luxemburger Behörde oder ihre Nachfolgerin, die die<br />
Aufsicht des OGA im Großherzogtum Luxemburg übernimmt.<br />
„Übertragbare Wertpapiere“<br />
→ Aktien <strong>und</strong> andere aktienähnliche Wertpapiere;<br />
→ Rentenwerte <strong>und</strong> andere Schuldtitel;<br />
→ alle anderen handelbaren Wertpapiere, die zum Erwerb<br />
solcher übertragbaren Wertpapiere durch Zeichnung oder<br />
Umtausch unter Ausschluss von Techniken <strong>und</strong> Instrumente<br />
berechtigen.<br />
„OGA“<br />
Organismus für gemeinsame Anlagen.<br />
„OGAW“<br />
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im<br />
Sinne der OGAWRichtlinie.<br />
„OGAW-Richtlinie“<br />
Richtlinie 85/611/EWG in ihrer gültigen Fassung.<br />
„USA, U.S. oder Vereinigte Staaten von Amerika“<br />
Die Vereinigten Staaten von Amerika.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 7
<strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Wichtige Hinweise<br />
Dieser Prospekt (der „Prospekt“) enthält Informationen über<br />
den Pioneer P.F. (der „Fonds“), die ein potenzieller Anleger<br />
beachten sollte, bevor er in den Fonds anlegt, <strong>und</strong> er sollte<br />
diesen aufbewahren, damit er zu einem späteren Zeitpunkt<br />
darauf zurückkommen kann.<br />
Weder die Aushändigung dieses Prospektes noch die hierin<br />
aufgeführten Angaben sollten als Garantie für die Richtigkeit<br />
dieser Angaben nach dem Datum dieses Prospekts betrachtet<br />
werden. Der Prospekt stellt kein Angebot zum Verkauf <strong>und</strong><br />
keine Aufforderung zum Kauf der Anteile des Fonds (die<br />
„Anteile“) in solchen Ländern dar, in welchen ein solches<br />
Angebot zum Verkauf, eine Aufforderung zum Kauf oder ein<br />
Verkauf nicht rechtmäßig wäre. Des Weiteren stellt dieser<br />
Prospekt kein solches Angebot an Personen dar, an die ein<br />
solches Angebot nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung<br />
nicht abgegeben werden darf.<br />
Die Anteile stellen ausschließlich eine uneingeschränkte Beteiligung<br />
an dem Fondsvermögen dar. Sie stellen keine Beteiligung<br />
an oder Forderung gegen eine Regierung, die nvestmentmanager,<br />
die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft (wie<br />
nachstehend beschrieben) oder jegliche andere Person oder<br />
Gesellschaft dar <strong>und</strong> werden von letzteren nicht garantiert.<br />
Eine Anlage in dem Fonds beinhaltet gewisse Risiken<br />
einschliesslich des Risikos eines möglichen Kapitalverlusts.<br />
Es kann keine Garantie dafür gegeben werden, dass die mit den<br />
Anlagerichtlinien verfolgten Ziele erreicht werden, auch wenn<br />
einige Teilfonds einen garantierten Anteilspreis haben können.<br />
Keine Vertriebsgesellschaft, kein Vertreter, Verkäufer oder<br />
andere Person ist ermächtigt, im Zusammenhang mit dem<br />
hierin beschriebenen Angebot von Anteilen irgendwelche<br />
Informationen oder Angaben jedweder Art abzugeben, die<br />
nicht in diesem Prospekt oder den darin genannten Unterlagen<br />
enthalten sind, <strong>und</strong> falls solche Informationen oder<br />
Angaben abgegeben wurden, so sind diese als nicht zulässig<br />
zu betrachten.<br />
Die Aushändigung des Prospektes <strong>und</strong>/oder das Angebot <strong>und</strong><br />
der Verkauf von Anteilen in gewissen Ländern oder an gewisse<br />
Personen können gesetzlich eingeschränkt oder verboten sein.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann, nach eigenem Ermessen<br />
<strong>und</strong> im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des<br />
Prospektes, des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s (das „<strong>Verwaltungsreglement</strong>“)<br />
<strong>und</strong> jedweder anwendbaren Gesetzgebung, die<br />
Eintragung jeder Übertragung von Anteilen in das Anteilsregister<br />
verweigern oder zwangsweise die betreffenden Anteile<br />
zurückkaufen, sofern diese Anteile im Verstoß gegen Bestimmungen<br />
des Prospektes, des beigefügten <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
oder sonstiger geltender Gesetze erworben wurden.<br />
8 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich über die rechtlichen<br />
<strong>und</strong> steuerrechtlichen Bestimmungen in den Ländern<br />
ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes oder ihres<br />
Wohnsitzes betreffend den Erwerb, den Besitz oder Verkauf<br />
von Anteilen sowie über sämtliche etwaige Devisenbeschränkungen<br />
zu informieren.<br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft hat sein<br />
Möglichstes getan, um sicherzustellen, dass die hier aufgeführten<br />
Tatsachen in jeglicher Hinsicht wahrheitsgemäß <strong>und</strong><br />
präzise sind <strong>und</strong> dass keine wesentlichen Tatsachen bestehen,<br />
deren Auslassung die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben<br />
oder Zusicherungen irreführend machen würde. Der Verwaltungsrat<br />
übernimmt hierfür die entsprechende Haftung.<br />
Der Fonds wurde gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember<br />
2002 registriert. Diese Registrierung setzt jedoch keine<br />
Genehmigung oder Nichterteilung einer Genehmigung durch<br />
irgendeine Luxemburger Behörde im Hinblick auf die Angemessenheit<br />
oder Genauigkeit des Prospektes voraus. Jegliche<br />
gegenteiligen Behauptungen sind unbefugt <strong>und</strong> unzulässig.<br />
Der Fonds ist ein OGAW im Sinne der OGAWRichtlinie, <strong>und</strong><br />
der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt,<br />
die Anteile im Einklang mit der OGAWRichtlinie in verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten der EU zu vertreiben.<br />
Die Anteile des Fonds sind nicht gemäß dem United States<br />
Securities Act von 1933 in seiner derzeit gültigen Fassung<br />
registriert worden <strong>und</strong> sind weder bei der Securities and<br />
Exchange Commission noch einer einzelstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde<br />
noch gemäß dem Investment Company<br />
Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung eingetragen<br />
<strong>und</strong> dürfen deshalb weder in den Vereinigten Staaten von<br />
Amerika oder in einem ihrer Hoheitsgebiete oder in Besitztümern,<br />
die ihrer Gesetzgebung unterliegen, noch zu Gunsten<br />
von USStaatsangehörigen öffentlich zum Kauf angeboten<br />
werden.<br />
Der Fonds ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen<br />
gemäß der Definition in dem Financial Services and Markets<br />
Act 2000 („FSMA“) des Vereinigten Königreichs. Er wurde<br />
von der britischen Financial Services Authority („FSA“)<br />
weder genehmigt nach anderweitig anerkannt oder zugelassen<br />
<strong>und</strong> kann daher im Vereinigten Königreich in der breiten<br />
Öffentlichkeit nicht vermarktet werden.<br />
Die Ausgabe oder Aushändigung dieses Prospekts im Vereinigten<br />
Königreich wird, (a) falls sie von einer gemäß dem<br />
FSMA nicht ermächtigten Person vorgenommen wird, nur an<br />
Personen erfolgen oder gerichtet sein, die (i) berufliche<br />
Erfahrung mit Anlagen haben oder (ii) nachweislich Privatpersonen<br />
mit einem hohen Nettovermögen, Unternehmen<br />
mit hohem Nettovermögen (<strong>und</strong> bestimmte andere Körperschaften)<br />
oder nachweislich erfahrene Anleger sind, die unter<br />
die Artikel 48, 49 bzw. 50 der FSMA (Financial Promotion)<br />
Order 2001 fallen <strong>und</strong> deren Anforderungen erfüllen (alle diese<br />
Personen werden zusammen als „FPO-Personen“ bezeichnet)<br />
<strong>und</strong> (b) falls sie von einer gemäß dem FSMA ermächtigten<br />
Person vorgenommen werden, nur an Personen erfolgen oder<br />
gerichtet sein, die (i) berufliche Erfahrung mit der Teilnahme
an Organismen für gemeinsame Anlagen haben, die von der<br />
FSA weder genehmigt, noch anderweitig anerkannt oder<br />
zugelassen worden sind oder (ii) nachweislich Privatpersonen<br />
mit einem hohen Nettovermögen, Unternehmen mit hohem<br />
Nettovermögen (<strong>und</strong> bestimmte andere Körperschaften) oder<br />
nachweislich erfahrene Anleger sind, die unter die Artikel 21,<br />
22 bzw. 23 der FSMA 2000 (Promotion of Collective Investment<br />
Schemes) (Exemptions) Order 2001 fallen <strong>und</strong> deren<br />
Anforderungen erfüllen oder (iii) Personen, gegenüber denen<br />
er gemäß Abschnitt 3.11 Conduct of Business Sourcebook der<br />
FSA rechtmäßig ausgehändigt werden kann (alle diese<br />
Personen zusammen werden als „PCIS-Personen“ <strong>und</strong><br />
zusammen mit den FPOPersonen als „Relevante Personen“<br />
bezeichnet). Personen, die keine relevanten Personen sind,<br />
dürfen sich nicht nach diesem Prospekt richten oder auf diesen<br />
stützen. Sämtliche Anlagen oder Anlagegeschäfte, auf die<br />
sich dieser Prospekt bezieht, einschließlich der Anteile, sind<br />
nur für relevante Personen erhältlich <strong>und</strong> werden nur mit<br />
relevanten Personen getätigt.<br />
Potenzielle Anleger im Vereinigten Königreich werden davon<br />
in Kenntnis gesetzt, dass die Gesamtheit oder Mehrheit der<br />
Schutzvorkehrungen des britischen Aufsichtssystems nicht<br />
für eine Anlage in dem Fonds gilt <strong>und</strong> dass nach dem United<br />
Kingdom Financial Services Compensation Scheme keine<br />
Entschädigung vorgesehen ist.<br />
Gemäß den Gesetzen <strong>und</strong> Vorschriften Luxemburgs in Bezug<br />
auf Geldwäsche, insbesondere aber gemäß allen entsprechenden<br />
R<strong>und</strong>schreiben der IML/CSSF in ihrer jeweils geänderten<br />
oder überarbeiteten Fassung wurden den Beteiligten am<br />
Finanzsektor Pflichten auferlegt, um die Verwendung von<br />
OGAW zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern. In diesem<br />
Zusammenhang wurde ein Verfahren zur Identifizierung von<br />
Zeichnern vorgeschrieben. Demnach muss dem Zeichnungsformular<br />
eines Zeichners im Falle von natürlichen Personen<br />
die Kopie des Reisepasses oder Personalausweises <strong>und</strong>/oder<br />
im Falle einer juristischen Person, eine Kopie der Satzung <strong>und</strong><br />
ein Auszug der Eintragung im Handels <strong>und</strong> Gesellschaftsregister<br />
beigefügt werden (<strong>und</strong> die besagte Kopie ist durch<br />
eine der nachstehenden offiziellen Stellen ordnungsgemäß zu<br />
beglaubigen: Botschaft, Konsulat, Notar, Polizeipräsidium<br />
oder andere Behörden, die von Fall zu Fall von der Verwaltungsgesellschaft<br />
festgelegt werden). Die Verwaltungsgesellschaft<br />
kann unter den folgenden Bedingungen auf dieses<br />
Verfahren zur Identifikation verzichten:<br />
a) im Falle einer Zeichnung durch einen professionellen Teilnehmer<br />
am Finanzsektor, der in einem Land ansässig ist, in<br />
dem eine Verpflichtung zur Verhinderung von Geldwäsche<br />
Aktivitäten vorgeschrieben ist, die mit der nach luxemburgischem<br />
Gesetz erforderlichen Auflage vergleichbar ist;<br />
b) im Falle einer Zeichnung durch einen professionellen Teilnehmer<br />
am Finanzsektor, dessen Muttergesellschaft einem<br />
Identifikationsverfahren unterliegt, das mit dem nach<br />
luxemburgischem Gesetz erforderlichen Verfahren vergleichbar<br />
ist <strong>und</strong> sofern das für die Muttergesellschaft<br />
anwendbare Gesetz – oder eine gesetzliche oder berufliche<br />
Verpflichtung im Rahmen der Politik einer Unternehmensgruppe<br />
– ein vergleichbares Verfahren für deren Tochtergesellschaften<br />
oder Zweigstellen vorsehen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> die von ihr beauftragten<br />
Dienstleister können telefonische Aufzeichnungsverfahren<br />
verwenden, um unter anderem Transaktionen, Aufträge oder<br />
Anweisungen aufzuzeichnen. Es wird vorausgesetzt, dass die<br />
Vertragspartei dieser Transaktionen bei der Erteilung solcher<br />
Anweisungen oder Aufträge per Telefon mit der Bandaufzeichnung<br />
der Gespräche zwischen der Vertragspartei <strong>und</strong><br />
der Verwaltungsgesellschaft oder ihren beauftragten Dienstleistern<br />
sowie mit der Verwendung dieser Bandaufzeichnungen<br />
durch die Verwaltungsgesellschaft oder ihre beauftragten<br />
Dienstleister in Rechtsverfahren oder nach ihrem Ermessen<br />
in einer beliebigen anderen Weise einverstanden ist.<br />
Dieser Prospekt <strong>und</strong> mögliche Ergänzungen können in andere<br />
Sprachen übersetzt werden. Solche Übersetzungen müssen<br />
die gleichen Informationen beinhalten <strong>und</strong> die gleiche<br />
Bedeutung haben wie der englischsprachige Prospekt <strong>und</strong><br />
dessen Ergänzungen. Sollten zwischen dem englischsprachi gen<br />
Prospekt bzw. den englischsprachigen Ergänzungen <strong>und</strong> dem<br />
Prospekt bzw. den Ergänzungen in einer anderen Sprache<br />
Abweichungen bestehen, so gibt die englische Sprachfassung<br />
des Prospektes/der Ergänzungen den Ausschlag, es sei denn<br />
(<strong>und</strong> nur in dem Umfang), in einem Land, in dem die Anteile<br />
vertrieben werden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für<br />
Klagen wegen des Inhalts eines Prospektes, der in einer anderen<br />
Sprache als Englisch verfasst ist, die Sprachfassung, auf<br />
die sich die Klage stützt, ausschlaggebend ist.<br />
Hinweise auf besondere Risiken<br />
Mit der Anlage in einige Teilfonds des Fonds sind besondere<br />
Risiken verb<strong>und</strong>en. Die Anlage in bestimmten Wertpapieren<br />
unterliegt einem größeren Risiko als dies allgemein bei der<br />
Anlage in Wertpapieren anderer bedeutender Wertpapiermärkte<br />
der Fall ist. Potenziellen Anlegern wird geraten, vor der<br />
Anlage in einem Teilfonds die folgenden Risiken zu beachten.<br />
1. Risiken an Schwellenmärkten<br />
In bestimmten Ländern können Enteignungen, Besteuerungen,<br />
die einer Konfiszierung gleichzustellen sind, politische<br />
oder soziale Instabilität oder diplomatische Vorfälle die<br />
Anlage in diesen Ländern beeinflussen. Über bestimmte<br />
Finanzinstrumente können weniger öffentlich zugängliche<br />
Informationen verfügbar sein, als einige Anleger üblicherweise<br />
vorfinden würden, <strong>und</strong> in einigen Ländern können<br />
Unternehmen nicht den Transparenzanforderungen <strong>und</strong><br />
Buchführungs, Abschlussprüfungs oder Finanzberichterstattungsstandards<br />
unterliegen, die einige Anleger gewohnt<br />
sind. Einige Finanzmärkte haben, obwohl sie allgemein ein<br />
wachsendes Volumen aufweisen, ein erheblich geringeres<br />
Volumen als höher entwickelte Märkte <strong>und</strong> die Wertpapiere<br />
vieler Unternehmen sind weniger liquide <strong>und</strong> deren Preise<br />
größeren Schwankungen ausgesetzt als Wertpapiere von<br />
vergleichbaren Unternehmen in größeren Märkten. Ebenso<br />
unterschiedlich ist die staatliche Überwachung <strong>und</strong> Regulierung<br />
von Börsen, Finanzinstituten <strong>und</strong> Emittenten in verschiedenen<br />
Ländern. Außerdem können die Art <strong>und</strong> Weise,<br />
in der ausländische Anleger in Wertpapieren verschiedener<br />
Länder anlegen dürfen, sowie die Einschränkungen solcher<br />
Anlagen die Anlagegeschäfte der Teilfonds beeinflussen.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 9
Die Schulden von Schwellenländern unterliegen einem hohen<br />
Risiko; sie müssen kein Mindestratingniveau aufweisen <strong>und</strong><br />
ihre Kreditwürdigkeit wird gegebenenfalls gar nicht von einer<br />
international anerkannten Bewertungsagentur bewertet. Der<br />
Emittent oder die staatliche Behörde, die die Rückzahlung der<br />
Schulden eines Schwellenlandes kontrolliert, ist gegebenen falls<br />
nicht in der Lage oder nicht gewillt, die Hauptschuld <strong>und</strong>/<br />
oder Zinsen bei Fälligkeit im Einklang mit den Vertragsbedingungen<br />
solcher Schulden zurückzuzahlen. Infolgedessen<br />
ist es möglich, dass ein staatlicher Schuldner seinen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommt. In einem solchem Fall ist es möglich,<br />
dass der Fonds nur beschränkt gerichtlich gegen den<br />
Emittenten <strong>und</strong>/oder Bürgen vorgehen kann. In manchen<br />
Fällen muss der Schadensersatz vor den Gerichten der säumigen<br />
Partei selbst eingeklagt werden <strong>und</strong> die Fähigkeit des<br />
Inhabers von ausländischen staatlichen Schuldtiteln, Regressansprüche<br />
geltend zu machen, kann von der politischen<br />
Situation in dem betreffenden Land abhängen. Des Weiteren<br />
kann nicht sichergestellt werden, dass die Gläubiger von<br />
Handelsschulden im Falle einer Nichterfüllung der Verpflichtungen<br />
gemäß ihren Kreditverträgen die Zahlungen an Inhaber<br />
von ausländischen staatlichen Schuldverschreibungen<br />
nicht anfechten werden.<br />
Abwicklungsmechanismen an Schwellenmärkten können<br />
weniger gut organisiert sein als diejenigen in entwickelten<br />
Märkten. Daher besteht ein Risiko, dass sich die Abwicklung<br />
verzögert <strong>und</strong> dass die flüssigen Mittel oder die Wertpapiere<br />
der Teilfonds aufgr<strong>und</strong> eines Versagens oder Defektes im<br />
System gefährdet sind. Insbesondere kann aufgr<strong>und</strong> einschlägiger<br />
Marktgepflogenheiten verlangt werden, dass im Falle<br />
eines Kaufs von Wertpapieren die Zahlung des Kaufpreises<br />
vor der Lieferung des Wertpapiers stattfindet, oder dass, im<br />
Falle eines Verkaufs von Wertpapieren, die Lieferung vor der<br />
Zahlung des Preises erfolgt. In diesem Fall kann die Nichterfüllung<br />
der Verpflichtungen eines Börsenmaklers oder einer<br />
Bank (die „Gegenpartei“), durch den oder die die betreffende<br />
Transaktion vollzogen wird, einen Verlust für die Teilfonds,<br />
die in Wertpapieren von Schwellenmärkten investieren, zur<br />
Folge haben.<br />
Der Fonds wird, soweit dies möglicht ist, stets bestrebt sein,<br />
Gegenparteien auszusuchen, deren finanzielle Lage es erlaubt,<br />
dieses Risiko zu begrenzen. Es kann jedoch keine Zusicherung<br />
gegeben werden, dass der Fonds dieses Risiko gänzlich<br />
ausschalten kann, insbesondere da an Schwellenmärkten<br />
operierende Gegenparteien oftmals nicht dieselbe finanzielle<br />
Ausstattung wie Gegenparteien aus entwickelten Ländern<br />
aufweisen.<br />
Es kann auch die Gefahr bestehen, dass aufgr<strong>und</strong> von Unsicherheiten<br />
in der Funktionsweise von Abwicklungssystemen<br />
einzelner Märkte konkurrierende Ansprüche auf Wertpapiere,<br />
die von den Teilfonds gehalten werden oder welche an die<br />
Teilfonds übertragen werden sollen, auftreten. Außerdem<br />
können Entschädigungssysteme nicht vorhanden, eingeschränkt<br />
oder nicht ausreichend sein, um die Ansprüche des<br />
Fonds in den genannten Fällen zu erfüllen.<br />
10 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
In einigen osteuropäischen Ländern sind die Eigentumsverhältnisse<br />
unklar. Folglich kann die Anlage in übertragbaren<br />
Wertpapieren von Unternehmen, die Eigentum in Osteuropa<br />
halten, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein.<br />
Des Weiteren unterliegen Anlagen in Russland derzeit einem<br />
erhöhten Risiko im Hinblick auf das Eigentum <strong>und</strong> die Verwahrung<br />
von Wertpapieren. Diese sind in Russland durch<br />
Eintragungen in den Büchern der Gesellschaft oder deren<br />
Registerstelle (welche weder ein Vertreter der Depotbank noch<br />
gegenüber der Depotbank haftbar ist) belegt. Weder die Depotbank<br />
noch ihre örtlichen Vertreter oder ein wirksames zentrales<br />
Verwahrungssystem halten Bescheinigungen, die Beteiligungen<br />
an russischen Unternehmen verbriefen. Infolge<br />
dieses Systems <strong>und</strong> des Mangels einer wirksamen staatlichen<br />
Regulierung <strong>und</strong> einer wirksamen Aufsicht, kann der Fonds<br />
seine Eintragung als Eigentümer <strong>und</strong> sein Eigentum an<br />
russischen Wertpapieren durch Betrug, Fahrlässigkeit oder<br />
Nachlässigkeit verlieren. Des Weiteren sind russische Wertpapiere<br />
einem erhöhten Risiko im Hinblick auf deren Verwahrung<br />
ausgesetzt, da diese Wertpapiere im Einklang mit<br />
den üblichen Marktgepflogenheiten bei russischen Institutionen<br />
aufbewahrt werden, die nicht unbedingt über eine<br />
ausreichende Versicherung verfügen, um Verluste, welche<br />
während der Verwahrung der betreffenden Vermögenswerte<br />
durch die Verwahrstelle durch Diebstahl, Zerstörung oder<br />
Nichterfüllung der Vertragsbedingungen entstanden sind, zu<br />
begleichen.<br />
Einige Teilfonds können einen erheblichen Teil ihres Nettovermögens<br />
in Wertpapiere oder Industrieschuldverschreibungen,<br />
die von Unternehmen emittiert wurden, die in Russland<br />
ansässig sind, dort gegründet wurden oder dort tätig<br />
sind, sowie in Schuldtitel, die von der russischen Regierung<br />
emittiert wurden, investieren, wie in den Anlagerichtlinien<br />
jedes Teilfonds näher beschrieben. Anlagen in übertragbare<br />
Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente, die nicht an einer<br />
Börse notiert oder an einem geregelten Markt oder an einem<br />
anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder anderem<br />
Staat im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />
gehandelt werden, wozu auch übertragbare russische Wertpapiere<br />
<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente zählen, dürfen 10% des<br />
Vermögens der jeweiligen Teilfonds nicht übersteigen. Die<br />
russischen Märkte könnten allerdings Liquiditätsrisiken<br />
ausgesetzt sein, <strong>und</strong> die Liquidierung von Vermögenswerten<br />
könnte deshalb manchmal langwierig oder schwierig sein.<br />
Allerdings sind übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />
die im russischen Handelssystem <strong>und</strong> an der<br />
Moskauer Interbanken Währungsbörse zugelassen sind oder<br />
gehandelt werden, nicht auf 10% des Vermögens der jeweiligen<br />
Teilfonds beschränkt, da diese Märkte als regulierte Märkte<br />
anerkannt sind.<br />
Das russische Handelssystem RTS wurde 1995 gegründet, um<br />
einzelne regionale Handelsorte in einen einheitlichen regulierten<br />
russischen Wertpapiermarkt zusammenzufassen. Ihn ihm<br />
werden überwiegend die führenden russischen Wertpapiere<br />
gelistet. Das RTS bildet Marktkurse für eine große Auswahl<br />
von Aktien <strong>und</strong> Schuldverschreibungen. Die Handelsinformationen<br />
werden weltweit über Finanzinformationsdienstleister<br />
wie Reuters <strong>und</strong> Bloomberg verbreitet.
Die Moskauer Interbanken Währungsbörse fungiert als nationales<br />
Handelssystem für die Finanzmarktsektoren Währung,<br />
Aktien <strong>und</strong> Derivate <strong>und</strong> deckt neben Moskau auch die größten<br />
Finanz <strong>und</strong> Wirtschaftszentren Russlands ab. Zusammen mit<br />
ihren Partnern der MICEXGruppe (MICEX Stock Exchange,<br />
MICEX Settlement House, National Depositary Centre,<br />
Regionalbörsen <strong>und</strong> andere) bietet die MICEX Abwicklungs<br />
<strong>und</strong> Clearingservices sowie Depotführung für circa 1.500<br />
Organisationen <strong>und</strong> Marktteilnehmer.<br />
Schließlich dürfen bestimmte Teilfonds in Anleihen aus<br />
Ländern anlegen, die derzeit oder in Zukunft eventuell über<br />
den Beitritt zur EU verhandeln, deren Kreditwürdigkeit für<br />
gewöhnlich geringer ist, als die von Regierungsanleihen, die<br />
von Ländern ausgegeben wurden, die bereits zur EU gehören,<br />
wobei von der Zahlung eines höheren Kupons ausgegangen<br />
werden kann.<br />
2. Anlagen in hochverzinslichen Wertpapieren<br />
Einige Teilfonds können in hochverzinsliche Wertpapiere<br />
investieren. Die Anlage in höher verzinslichen Wertpapieren<br />
ist spekulativ, denn sie beinhaltet im Allgemeinen ein höheres<br />
Kredit <strong>und</strong> Marktrisiko. Solche Wertpapiere unterliegen dem<br />
Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten, wenn dieser<br />
nicht in der Lage sein sollte, Tilgungs <strong>und</strong> Zinszahlungen für<br />
seine Verpflichtungen zu leisten (Kreditrisiko), <strong>und</strong> ferner<br />
der Volatilität der Kurse, die auf Faktoren wie Zinssensitivität,<br />
Markteinschätzung der Bonität des Emittenten <strong>und</strong> die allgemeine<br />
Liquidität des Marktes zurückzuführen ist.<br />
3. Devisen-/Währungsrisiko<br />
Obwohl die Anteile der verschiedenen Klassen innerhalb der<br />
betreffenden Teilfonds auf eine bestimmte im <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
festgelegte Währung lauten (die „Berichtswährung“),<br />
können die Vermögenswerte einer Anteilsklasse des betreffenden<br />
Teilfonds in Wertpapieren angelegt sein, die auf andere<br />
Währungen lauten. Der Nettoinventarwert (wie nachfolgend<br />
definiert) eines Teilfonds, der auf die Basiswährung des<br />
betreffenden Teilfonds lautet, wird gemäß den Änderungen<br />
des Wechselkurses zwischen der Basiswährung des Teilfonds<br />
<strong>und</strong> den Währungen, auf die die Anlagen des Teilfonds lauten,<br />
variieren. Der Teilfonds kann daher einem Devisen oder<br />
Währungsrisiko unterliegen. Eine Absicherung gegen dieses<br />
Devisen oder Währungsrisiko ist möglicherweise nicht<br />
durchführbar.<br />
Jeder Investmentmanager oder gegebenenfalls SubInvestmentmanager<br />
kann nach eigenem Ermessen zum Zweck<br />
einer effizienten Portfolioverwaltung <strong>und</strong> zum Zweck der<br />
Absicherung Währungsgeschäfte (im Rahmen der im nachfolgenden<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong> unter Artikel 16 beschriebenen<br />
Beschränkungen) tätigen.<br />
4. Anlagen in Währungen<br />
Teilfonds, die hauptsächlich in Währungen anlegen, streben<br />
an, die Fluktuationen in internationalen Währungen durch<br />
den Einsatz von Währungs <strong>und</strong> Zinsderivaten auszunutzen.<br />
Das bedeutet, dass ein überdurchschnittliches Währungsrisiko<br />
entstehen kann. Kurzfristig kann dies die Form von<br />
großen, unvorhersehbaren Schwankungen im Anteilskurs<br />
annehmen <strong>und</strong> langfristig zu einer negativen Wertentwicklung<br />
führen, da die Teilfondsverwaltung die Devisentendenzen<br />
falsch deuten könnte.<br />
5. Marktrisiko<br />
Einige der Börsen, geregelten Märkte <strong>und</strong> anderen geregelten<br />
Märkte, an denen ein Teilfonds anlegen kann, sind möglicherweise<br />
von Zeit zu Zeit illiquide, unzureichend liquide oder<br />
sehr volatil. Dies kann den Zeitpunkt <strong>und</strong> den Preis beeinflussen,<br />
zu dem ein Teilfonds Vermögenswerte veräußern kann,<br />
um Rücknahmeanträge auszuführen oder anderen Zahlungsverpflichtungen<br />
zu entsprechen.<br />
6. Investitionen in hypothekarisch gedeckte <strong>und</strong> forderungsbesicherte<br />
Wertpapiere<br />
Bestimmte Teilfonds dürfen in Hypothekenderivaten <strong>und</strong><br />
strukturierten Schuldverschreibungen, einschließlich hypothekarisch<br />
besicherten <strong>und</strong> forderungsbesicherten Wertpapieren,<br />
anlegen. Bei Mortgage Passthrough Securities<br />
handelt es sich um durch einen Pool von Forderungen aus<br />
Hypothekendarlehen oder sonstigen Krediten unterlegte<br />
Wertpapiere, in den die Zins <strong>und</strong> Kapitalzahlungen für die<br />
Wertpapiere monatlich erfolgen, da die von den einzelnen<br />
Darlehensnehmern der den Wertpapieren zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Hypothekenkredite geleisteten Zahlungen monatlich an die<br />
Inhaber der Wertpapiere durchgeleitet werden. Vorzeitige<br />
oder verspätete Kapitalzahlungen im Rahmen eines voraussichtlichen<br />
Tilgungsplans für Mortgage Passthrough Securities<br />
im Besitz der Teilfonds (auf Gr<strong>und</strong> von vorzeitigen oder<br />
verspäteten Kapitalzahlungen für die zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Hypothekendarlehen) können zu einer niedrigeren Rendite<br />
führen, wenn die Teilfonds das betreffende Kapital reinvestieren.<br />
Wie bei kündbaren festverzinslichen Wertpapieren<br />
würde außerdem für den Fall, dass die Teilfonds die Wertpapiere<br />
mit einer Prämie erwerben, eine vorzeitige Tilgung den<br />
Wert des Wertpapiers im Zusammenhang mit der gezahlten<br />
Prämie verringern. Wenn die Zinsen steigen oder fallen, geht<br />
der Wert von hypothekarisch gedeckten Wertpapieren im<br />
allgemeinen zurück oder steigt, allerdings in geringerem<br />
Umfang als bei anderen festverzinslichen Wertpapieren mit<br />
fester Laufzeit ohne Möglichkeiten für Vorauszahlung oder<br />
Rückzahlungen.<br />
Die Rückzahlung des Kapitals <strong>und</strong> der Zinsen auf bestimmte<br />
Mortgage Passthrough Securities (nicht aber der Marktwert<br />
der Wertpapiere selbst) kann durch die USRegierung oder<br />
durch Ämter <strong>und</strong> Organe der amerikanischen Regierung<br />
garantiert werden, wobei die Unterlegung der Garantien in<br />
Form einer Kaufverpflichtung durch die amerikanische<br />
Regierung ausschließlich der Ermessensfreiheit letzterer<br />
unterliegt. Für bestimmte Mortgage Passthrough Securities,<br />
die von nichtstaatlichen Emittenten ausgegeben wurden,<br />
kann es eine Unterlegung durch diverse Versicherungen oder<br />
Garantien geben, während andere derartige Wertpapiere<br />
unter Umständen nur durch die zugr<strong>und</strong>e liegende hypothekarische<br />
Sicherheit unterlegt sind.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 11
Die jeweiligen Teilfonds können auch in Collateralised Mortgage<br />
Obligations („CMO“) (Hypothekenschuldtitel) investieren.<br />
Dabei handelt es sich um strukturierte Produkte, die<br />
durch zugr<strong>und</strong>e liegende Pools von Mortgage Passthrough<br />
Securities gesichert sind. Wie bei Anleihen werden Zinsen<br />
<strong>und</strong> vorzeitig getilgtes Kapital in den meisten Fällen monatlich<br />
gezahlt. CMOs können durch Wohnungs oder Gewerbe<br />
Hypothekendarlehen besichert werden, werden aber in den<br />
meisten Fällen durch Portfolios mit Mortgage Passthrough<br />
Securities besichert, die üblicherweise von der amerikanischen<br />
Regierung, ihren Ämtern oder Organen gedeckt sind. CMOs<br />
sind in viele Klassen strukturiert, wobei jede Klasse eine<br />
andere erwartete durchschnittliche Laufzeit <strong>und</strong>/oder festgelegte<br />
Fälligkeit hat. Die monatlichen Kapitalzahlungen<br />
einschließlich der vorzeitigen Tilgungen werden den verschiedenen<br />
Klassen gemäß den geltenden Ausstattungsbedingungen<br />
der Instrumente zugewiesen. Änderungen bei den<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen oder Übernahmen können die<br />
erwartete durchschnittliche Laufzeit <strong>und</strong> den Wert einer<br />
bestimmten Klasse erheblich beeinträchtigen.<br />
Die jeweiligen Teilfonds können in Stripped Mortgagebacked<br />
Securities für Mäntel oder Kupons investieren. Stripped<br />
Mortgagebacked Securities weisen eine größere Volatilität<br />
als andere durch Hypothekendarlehen besicherte Wertpapiere<br />
auf. Stripped Mortgagebacked Securities, die mit einem<br />
hohen Auf oder Abschlag erworben werden, sind im Allgemeinen<br />
extrem anfällig nicht nur auf Änderungen der geltenden<br />
Zinssätze, sondern auch auf die Tilgungsraten (einschließlich<br />
vorzeitiger Tilgungen) für das zugr<strong>und</strong>e liegende<br />
Hypothekenvermögen. Eine deutlich höhere oder niedrigere<br />
Tilgungsrate als erwartet kann eine negative materielle Auswirkung<br />
auf den Ertrag der betreffenden Wertpapiere bis zur<br />
Fälligkeit haben. Außerdem sind Stripped Mortgagebacked<br />
Securities nicht so liquide wie andere Wertpapiere, die über<br />
keine solche Struktur verfügen, <strong>und</strong> sie sind bei ungünstiger<br />
Zinsentwicklung volatiler.<br />
Der betreffende Investmentmanager erwartet, dass die Regierung,<br />
staatliche oder private Organismen zusätzlich zu den<br />
vorstehend genannten möglicherweise andere durch Hypothekendarlehen<br />
besicherte Wertpapiere einführen. Wenn<br />
neue Arten von durch Hypothekendarlehen besicherten<br />
Wertpapieren entwickelt <strong>und</strong> den Investoren angeboten<br />
werden, wird der Investmentmanager Investitionen in solche<br />
Wertpapiere in Betracht ziehen, vorausgesetzt sie werden an<br />
einer anerkannten Börse gehandelt.<br />
Übertragbare forderungsbesicherte Wertpapiere (Assetbacked<br />
Securities) stellen eine Beteiligung an einem Pool dar oder<br />
werden durch diesen besichert, der von Zahlungsflüssen aus<br />
Aktiva wie Kraftfahrzeugkredite oder Kreditkartenforderungen,<br />
Verbraucherkredite, Wohnungsbaukredite oder Bankkredite<br />
gespeist wird.<br />
Zudem können die oben erwähnten Teilfonds in kreditbesicherte<br />
Schuldverschreibungen investieren („CLOs“), deren<br />
Basisportfolio sich aus Krediten zusammensetzt.<br />
12 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
7. Strukturierte Produkte<br />
Alle Teilfonds dürfen in strukturierten Produkten anlegen.<br />
Dazu gehören Beteiligungen an Gesellschaften, die lediglich<br />
zum Zwecke der Umstrukturierung anderer Investitionen<br />
geschaffen wurden. Diese Investitionen werden von den Gesellschaften<br />
übernommen, die dann übertragbare Wertpapiere<br />
ausgeben (die strukturierten Produkte), die durch die zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Investitionen besichert werden oder eine Beteiligung<br />
daran darstellen. Der Cashflow aus den zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Investitionen kann unter den neu ausgegebenen<br />
strukturierten Produkten aufgeteilt werden, um übertragbare<br />
Wertpapiere mit unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen<br />
im Hinblick auf Fälligkeit, Zahlungspriorität oder Zinskonditionen<br />
zu schaffen. Der Umfang der Zahlungen in Bezug auf<br />
strukturierte Investitionen hängt von der Höhe des Cashflows<br />
der zugr<strong>und</strong>e liegenden Investitionen ab.<br />
Wenn es im besten Interesse der Anteilsinhaber ist, können<br />
einige Teilfonds auch Credit Linked Notes, die von erstklassigen<br />
Finanzinstituten ausgegeben werden, erwerben.<br />
Mit der Verwendung von Credit Linked Notes können<br />
Schwierigkeiten bewältigt <strong>und</strong> bestimmte Risiken in Verbindung<br />
mit der direkten Anlage in den zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Vermögenswerten gemildert werden.<br />
Credit Linked Notes, die sich auf zugr<strong>und</strong>e liegende Wertpapiere,<br />
Instrumente, Aktienkörbe oder Indizes beziehen, die<br />
der jeweilige Teilfonds halten kann, unterliegen sowohl dem<br />
Risiko der Vertragspartei als auch dem Risiko in Verbindung<br />
mit der zugr<strong>und</strong>e liegenden Anlage.<br />
Wenn diese Credit Linked Notes an geregelten Märkten<br />
gehandelt werden, wird der Teilfonds die in Artikel 16.1 C des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Anlagebeschränkungen<br />
einhalten.<br />
Sollten diese Credit Linked Notes nicht an geregelten Märkten<br />
gehandelt werden, werden sie wie übertragbare Wertpapiere<br />
behandelt, wie in Artikel 16.1.B des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
näher beschrieben.<br />
Die Anlagebeschränkungen werden für den Emittenten<br />
eines solchen Instruments <strong>und</strong> den zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswert<br />
gleichermaßen gelten.<br />
Außerdem können die Teilfonds in indexgeb<strong>und</strong>ene Wertpapiere<br />
investieren. Dabei handelt es sich um übertragbare<br />
Wertpapiere, die an die Wertentwicklung bestimmter Wertpapiere,<br />
Indizes, Zinssätze oder Wechselkurse geb<strong>und</strong>en sind.<br />
Die Wertpapiere können so ausgestattet sein, dass ihre Kapitalbeträge<br />
oder nur ihre Kuponzinsen bei Fälligkeit oder zu<br />
festgelegten Kuponzahlungsterminen nach oben oder unten<br />
angepasst werden, um die Bewegungen des zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Marktes oder Wertpapiers in bestimmten Maßen zu<br />
berücksichtigen, während die Verpflichtung noch offen ist.
8. Anlagen in Not leidenden Wertpapieren<br />
Einige Teilfonds können in Not leidenden Wertpapieren<br />
anlegen. Diese Wertpapiere können Gegenstand eines Konkursverfahrens<br />
sein oder sich anderweitig in Verzug befinden,<br />
was die Rückzahlung des Nennwertes <strong>und</strong>/oder die<br />
Zahlung von Zinsen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den<br />
Teilfonds betrifft, oder sind in den niedrigeren RatingKategorien<br />
eingestuft (Ca oder niedriger von Moody‘s oder CC<br />
oder niedriger von Standard & Poor‘s) oder sind Anlagen, die<br />
über kein Rating verfügen <strong>und</strong> nach Ansicht des Investmentmanagers<br />
des jeweiligen Teilfonds von vergleichbarer Qualität<br />
sind. Die Anlage in Not leidenden Wertpapieren ist<br />
spekulativ <strong>und</strong> beinhaltet wesentliche Risiken. Notleidende<br />
Wertpapiere erwirtschaften häufig keine Erträge, während sie<br />
sich im Umlauf befinden, <strong>und</strong> können von dem Teilfonds verlangen,<br />
dass er bestimmte außerordentliche Kosten trägt, um<br />
seine Anlage zu schützen <strong>und</strong> zurückzuerlangen. In dem Fall,<br />
in dem der Teilfonds nach Kapitalzuwachs durch eine Anlage<br />
in Not leidenden Wertpapieren strebt, kann die Fähigkeit des<br />
Teilfonds, laufende Erträge für seine Anteilsinhaber zu erzielen,<br />
daher vermindert sein. Der Teilfonds unterliegt auch<br />
erheblichen Unsicherheiten, wann <strong>und</strong> in welcher Art <strong>und</strong><br />
Weise <strong>und</strong> zu welchem Wert die durch die Not leidenden<br />
Wertpapiere bescheinigten Verpflichtungen letztendlich erfüllt<br />
werden (d.h. durch eine Liquidation des Vermögens des<br />
Schuldners, ein Tauschangebot oder einen Umstrukturierungsplan,<br />
die die Not leidenden Wertpapiere einschließen, oder<br />
eine Zahlung eines Betrages zur Erfüllung der Verpflichtung).<br />
Selbst wenn im Hinblick auf die Not leidenden Wertpapiere,<br />
die von dem Teilfonds gehalten werden, ein Tausch angebot<br />
gemacht oder ein Umstrukturierungsplan angenommen wird,<br />
kann außerdem nicht zugesichert werden, dass die Wertpapiere<br />
oder sonstigen Vermögenswerte, die der Teilfonds im<br />
Zusammenhang mit einem solchen Tauschangebot oder<br />
Umstrukturierungsplan erhält, nicht einen geringeren Wert<br />
oder ein geringeres Ertragspotenzial haben werden, als<br />
zum Zeitpunkt der Anlage möglicherweise erwartet wurde.<br />
Außerdem können die Wertpapiere, die der Teilfonds nach<br />
Beendigung eines Tauschangebots oder Umstrukturierungsplans<br />
erhält, auf einen Wiederverkauf beschränkt sein. Infolge<br />
der Teilnahme des Teilfonds an Verhandlungen über ein<br />
Tauschangebot oder einen Umstrukturierungsplan im<br />
Hinblick auf einen Emittenten Not leidender Wertpapiere<br />
kann der Teilfonds in der schnellen Veräußerung solcher<br />
Wertpapiere eingeschränkt sein.<br />
9. Besondere Risiken bei Absicherungsgeschäften <strong>und</strong><br />
ertragssteigernden Strategien<br />
Jeder Teilfonds kann verschiedene Anlagestrategien verfolgen,<br />
um bestimmte Risiken seiner Anlagen zu verringern <strong>und</strong> um<br />
seine Erträge zu steigern. Diese Strategien umfassen Optionsgeschäfte,<br />
Forwards, Währungsgeschäfte, Swaps (KreditausfallSwaps<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 16.2 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s,<br />
ZinsSwaps, AktienSwaps, Swaptions,<br />
TotalReturnSwaps, WährungsSwaps <strong>und</strong> inflationsgeb<strong>und</strong>ene<br />
Swaps) <strong>und</strong> Futures sowie Optionen auf dieselben, einschließlich<br />
von internationalen Aktien <strong>und</strong> Rentenindices,<br />
so wie dies im <strong>Verwaltungsreglement</strong> dargestellt wird. Das<br />
Verwenden von Derivaten sowie anderen Techniken <strong>und</strong><br />
Instrumenten beinhaltet weitaus größere Risiken als bei<br />
StandardAnlageInstrumenten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kann<br />
nicht zugesichert werden, dass der betreffende Teilfonds seine<br />
Anlageziele erreicht. Darüber hinaus beinhaltet das Verwenden<br />
von Techniken <strong>und</strong> Instrumenten besondere Risiken, die<br />
hauptsächlich mit Leverage verb<strong>und</strong>en sind, wodurch beim<br />
Verwenden relativ geringer finanzieller Mittel hohe Verbindlichkeiten<br />
anfallen können. Hierbei handelt es sich um das mit<br />
dem Verwenden von relativ geringen finanziellen Ressourcen<br />
verb<strong>und</strong>ene Risiko zum Erwerb einer großen Anzahl von<br />
Engagements.<br />
10. Besondere Risiken für Anleger in Teilfonds, die vornehmlich<br />
in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten anlegen<br />
Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Aktien bringt eine Reihe von<br />
Risiken mit sich. Bei dem bedeutendsten handelt es sich um<br />
die Volatilität der Kapitalmärkte, auf denen diese Wertpapiere<br />
gehandelt werden sowie das allgemeine InsolvenzRisiko, das<br />
mit den Emittenten von Aktien verb<strong>und</strong>en ist, einschließlich<br />
Index <strong>und</strong> KorbZertifikate. Selten beinhalten Korbzertifikate<br />
den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Kapitals<br />
oder auf Zins beziehungsweise Dividendenzahlungen. Das<br />
Berechnen des Referenzindexes oder des Korbes berücksichtigen<br />
die Kosten <strong>und</strong>/oder Gebühren <strong>und</strong> die Rückzahlung<br />
des angelegten Kapitals hängt für gewöhnlich vollständig von<br />
der Wertentwicklung des Indexes oder des Korbes ab. Obwohl<br />
es sich bei Index <strong>und</strong> Korbzertifikaten um Schuldinstrumente<br />
handelt, bergen sie unter anderem Aktienrisiken, da die<br />
Zertifikatswertentwicklung von der des Indexes oder des<br />
Korbes abhängt, der wiederum von der Wertentwicklung<br />
seiner eigenen Komponenten abhängig ist (z. B. Wertpapiere).<br />
Zertifikatswerte, die die Wertentwicklung ihrer Komponenten<br />
umgekehrt wiedergeben, können fallen, wenn der Markt<br />
steigt. Das Risiko, dass der betreffende Teilfonds seinen Wert<br />
vollständig oder teilweise verliert, lässt sich nicht ausschließen.<br />
Potenzielle Anleger sollten um die zusätzlichen Risiken sowie<br />
das allgemeine Kursrisiko wissen, wenn sie in Anteilen<br />
anlegen. Bei der Auswahl von Aktien auf der Gr<strong>und</strong>lage ihres<br />
Ertragspotenzials <strong>und</strong> nicht ihres Landes oder ihrer Herkunft<br />
beziehungsweise Branche hängt die Wertentwicklung zum<br />
Beispiel nicht von allgemeinen Entwicklungen ab, da diese<br />
sich in breit aufgestellten Marktindizes widerspiegeln.<br />
Aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumente können Optionsscheine<br />
umfas sen, die dem Anleger das Recht verleihen, eine bestimmte<br />
Anzahl von Stammaktien an einer Gesellschaft zu einem<br />
vorher festgelegten Preis <strong>und</strong> innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums zu zeichnen.<br />
Die Kosten dieses Rechts fallen weitaus geringer aus als die<br />
Kosten für den Anteil an sich. Folglich multiplizieren sich die<br />
Kursbewegungen des Anteils in den Kursbewegungen des<br />
Optionsscheins. Dieser Einfluss wird auch als Hebelwirkung<br />
bezeichnet. Je größer die Hebelwirkung, desto attraktiver der<br />
Optionsschein. Bei einer Auswahl von Optionsscheinen kann<br />
deren relativer Wert durch einen Vergleich zwischen der<br />
gezahlten Prämie <strong>und</strong> der Hebelwirkung ermittelt werden.<br />
Die Höhe der Prämie <strong>und</strong> die Hebelwirkung können aufgr<strong>und</strong><br />
der Stimmung der Anleger steigen oder fallen. Optionsscheine<br />
sind daher in einem höheren Maße volatil <strong>und</strong> spekulativ<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 13
als gewöhnliche Aktien. Anleger sollten bedenken, dass die<br />
Preise von Optionsscheinen extrem volatil sind <strong>und</strong> dass es<br />
darüber hinaus nicht immer möglich ist, die Optionsscheine<br />
zu verkaufen. Die mit Optionsscheinen verb<strong>und</strong>ene Hebelwirkung<br />
kann zum Verlust des gesamten Preises oder der<br />
gesamten Prämie des betreffenden Optionsscheins führen.<br />
11. Hinterlegungsscheine<br />
Anlagen in einem bestimmten Land können über Direktanlagen<br />
auf diesem Markt oder über Hinterlegungsscheine<br />
erfolgen, die an anderen internationalen Börsen gehandelt<br />
werden, damit man von der höheren Liquidität eines<br />
bestimmten Wertpapiers sowie sonstigen Vorteilen profitieren<br />
kann. Ein Hinterlegungsschein, das auf einem anerkannten<br />
Markt gehandelt wird, gilt als börsenfähiges<br />
übertragbares Wertpapier, ungeachtet der Eignung des<br />
Marktes, auf dem das Wertpapier vor Ort gehandelt wird.<br />
12. Anlagen in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, die<br />
von Gesellschaften mit geringer <strong>und</strong> gegebenenfalls mittlerer<br />
Börsenkapitalisierung emittiert wurden<br />
Im allgemeinen sind die Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumente von Unternehmen mit geringer bzw. mittlerer<br />
Marktkapitalisierung weniger liquide als die Wertpapiere von<br />
größeren Unternehmen, da durch das tägliche Volumen der<br />
gehandelten Anteile ihre Anteile als weniger liquide angesehen<br />
werden können. Zusätzlich neigen Märkte, an denen diese<br />
Wertpapiere gehandelt werden, dazu sich eher volatil zu<br />
verhalten.<br />
13. Anlagen in bestimmten Ländern, Sektoren,<br />
Regionen oder Märkten<br />
Die Anlage in bestimmten Sektoren wie beispielsweise die<br />
Sektoren Telekommunikation, Technologie <strong>und</strong> Medien kann<br />
negative Folgen haben, wenn diese Sektoren weniger geschätzt<br />
werden.<br />
Anlagen in bestimmten Ländern wie beispielsweise Italien<br />
können bedeuten, dass die Streuung in Ländern <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />
Bereichen gering ist. Die Wertentwicklung kann<br />
ebenfalls wesentlich vom allgemeinen Trend der globalen<br />
Aktienmärkte abweichen.<br />
Darüber hinaus kann bei Anlagen in Unternehmen, die<br />
umweltfre<strong>und</strong>liche Produkte <strong>und</strong> Technologien herstellen<br />
oder die an der Schaffung einer saubereren <strong>und</strong> gesünderen<br />
Umwelt mitwirken, die Wertentwicklung nicht von allgemeinen<br />
Markttendenzen abhängen.<br />
14. Anlagen im Immobiliengeschäft<br />
Anlagen in Wertpapieren von Gesellschaften, die hauptsächlich<br />
im Immobiliengeschäft tätig sind, unterliegen besonderen<br />
Risiken, unter anderem sind dies: Das zyklische Wesen<br />
von Immobilienwertpapieren, die allgemeinen sowie lokalen<br />
Geschäftsbedingungen, übermäßige Bauaktivitäten sowie<br />
wachsender Wettbewerb, steigende Immobiliensteuern sowie<br />
Verwaltungskosten, Bevölkerungsveränderungen <strong>und</strong> deren<br />
Auswirkung auf Anlageerträge, Veränderungen des Baurechts<br />
<strong>und</strong> der Bauvorschriften, Verluste aus Schadensersatzforderungen<br />
oder Gerichtsentscheidungen, Umweltrisiken, öffent<br />
14 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
lichrechtliche Vermietungsbeschränkungen, nachbarschaftsbedingte<br />
Veränderungen in der Bewertung, Veränderungen<br />
im Zusammenhang mit der Attraktivität von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
für Anwohner, Nutzungssteigerungen <strong>und</strong> andere Immobilienmarkteinflüsse.<br />
15. Anlagen an Wertpapiermärkten der EWWU<br />
Geben diese Wertpapiermärkte wesentlich nach, kann der<br />
abgesicherte Betrag unter den Anteilswert den abschließenden<br />
Absicherungszeitraum fallen (mindestens 51%) oder<br />
können im abschließenden Absicherungszeitraum als unter<br />
den Anteilswert fallend angegeben werden.<br />
16. Wiederanlage von Sicherheiten in Verbindung<br />
mit Wertpapierleih- <strong>und</strong> Pensionsgeschäften<br />
Der Fonds kann die im Rahmen von Wertpapierleih <strong>und</strong><br />
Pensionsgeschäften erhaltenen Sicherheiten wieder anlegen.<br />
Die Wiederanlage von Sicherheiten birgt das Risiko, das mit<br />
dem gewählten Anlagetyp verb<strong>und</strong>en ist.<br />
Der Fonds muss zwar in Bezug auf Emittenten <strong>und</strong> Instrumente<br />
eine übermäßige Konzentration seiner Wiederanlagen vermeiden,<br />
aber die Wiederanlage von Barmitteln, die als Sicherheiten<br />
gestellt wurden, unterliegt nicht den allgemeinen<br />
Diversifizierungsregeln des Fonds.<br />
Durch die Wiederanlage solcher Sicherheiten kann eine<br />
Hebelwirkung entstehen, die bei der Berechnung des Gesamtengagements<br />
des Fonds berücksichtigt wird.<br />
17. Risikofaktoren in Bezug auf die kapitalgeschützten <strong>und</strong><br />
kapitalgarantierten Teilfonds<br />
Vor dem Fälligkeitstag, Garantietag oder einem vergleichbaren<br />
Datum, kann der Wert von Anteilen der kapitalgeschützten<br />
<strong>und</strong> kapitalgarantierten Teilfonds erheblich schwanken, was<br />
unter anderem durch die Fluktuation der Indizes, die Volatilität<br />
der Indizes, die Zinssätzen, die Wechselkurse, Änderungen<br />
bei den Krediteinstufungen, politische Entwicklungen oder<br />
sonstige Ereignissen, die nur schwer vorhersehbar <strong>und</strong> außerhalb<br />
der Kontrolle des Teilfonds liegen, verursacht werden<br />
kann. Interessierte Anleger sollten daher sicherstellen, dass<br />
sie die Art ihrer Anlage verstehen <strong>und</strong> die im Prospekt dargelegten<br />
Risikofaktoren sorgfältig studieren, bevor sie in einen<br />
Teilfonds investieren.<br />
18. Gegenparteirisiko<br />
Einige Teilfonds dürfen, wie in ihren Anlagerichtlinien näher<br />
beschrieben, OTC Derivatkontrakte einschließlich von Swapgeschäften<br />
abschließen. Solche Verträge können den jeweiligen<br />
Teilfonds Risiken hinsichtlich der Krediteinstufung seiner<br />
Gegenparteien <strong>und</strong> ihrer Fähigkeit, die Bedingungen solcher<br />
Verträge einzuhalten, aussetzen. Im Einklang mit dem Gr<strong>und</strong>satz<br />
der bestmöglichen Ausführung <strong>und</strong> immer wenn dies im<br />
besten Interesse des Teilfonds <strong>und</strong> seiner Anteilsinhaber liegt,<br />
kann ein Teilfonds solche OTC Derivatgeschäfte auch mit<br />
Gegenparteien, die der gleichen Unternehmensgruppe wie<br />
die Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentmanager<br />
angehören, eingehen.
Der Teilfonds trägt das Risiko, dass die Gegenpartei unter<br />
Umständen ihre aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden<br />
Pflichten nicht erfüllt. Das aus solchen Transaktionen resultierende<br />
Ausfallrisiko darf jedoch 10% des Nettovermögens<br />
nicht übersteigen, sofern es sich bei der Gegenpartei um ein<br />
Kreditinstitut handelt. In allen anderen fällen beträgt dieses<br />
Limit 5% des Nettovermögens eines Teilfonds.<br />
19. Rückgabe vor dem Fälligkeitsdatum (sofern vorhanden)<br />
innerhalb der kapitalgeschützten <strong>und</strong> kapitalgarantierten<br />
Teilfonds<br />
Vor dem Fälligkeitsdatum (wie hierin nachfolgend für jeden<br />
Teilfonds definiert) wird sich der Nettoinventarwert dieses<br />
Teilfonds üblicherweise in Korrelation zu einem Index oder<br />
einer Referenzportfolio entwickeln, die jeweils in den Anlagerichtlinien<br />
des betreffenden Teilfonds beschrieben werden,<br />
<strong>und</strong> kann daher auch unter dem Erstausgabepreis liegen.<br />
Anleger, die beabsichtigen, ihre Anteile vor dem Fälligkeitstag<br />
zurückzugeben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass<br />
der Preis, zu dem sie ihre Anteile zurückgeben, niedriger sein<br />
kann als der Erstausgabepreis.<br />
Die festgelegte Auszahlung am Fälligkeitstag steht nur am<br />
Fälligkeitstag zur Verfügung. Nach diesem Termin verbleibt<br />
dieser Betrag bis zur Rückgabe der entsprechenden Anteile<br />
im entsprechenden Teilfonds <strong>und</strong> wird dort entsprechend der<br />
für die Zeit nach dem Fälligkeitstag vorgesehenen Anlagestrategie<br />
verwaltet. Der Wert der Anlage nach dem Fälligkeitstag<br />
entwickelt sich demzufolge im Einklang mit dieser<br />
Anlagestrategie.<br />
20. Anlagen in Einheiten oder Anteilen von OGA oder OGAW<br />
Beim Anlegen in Anteilen von einigen Teilfonds des Fonds,<br />
die wiederum in anderen OGA oder OGAW anlegen dürfen,<br />
unterliegen die Anleger dem Risiko der Verdoppelung von<br />
Gebühren <strong>und</strong> Provisionen. Dies gilt nicht, wenn der Teilfonds<br />
in anderen OGA oder OGAW anlegt, die die Verwaltungsgesellschaft<br />
verwaltet oder die der Promoter des Teilfonds<br />
unterstützt. In diesem Fall entstehen dem Teilfonds<br />
keine Zeichnungs <strong>und</strong> Rücknahmegebühren für diese<br />
Anlage.<br />
21. Globales Risiko<br />
Der Fonds muss ein Risikomanagementverfahren anwenden,<br />
das ihm jederzeit die Überwachung <strong>und</strong> Abschätzung des<br />
Risikos der Positionen in seinen Portfolios <strong>und</strong> deren Beitrag<br />
zum gesamten Risikoprofil seiner Portfolios erlaubt.<br />
Im Hinblick auf Derivate muss der Fonds ein Verfahren zur<br />
genauen <strong>und</strong> unabhängigen Einschätzung des Wertes von<br />
OTCDerivaten, auf die in Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
Bezug genommen wird, anwenden, <strong>und</strong> der Fonds<br />
muss für jeden Teilfonds sicherstellen, dass sein globales<br />
Risikoengagement in Derivaten das gesamte Nettovermögen<br />
seines Portfolios nicht überschreitet.<br />
Das globale Risikoengagement wird unter Berücksichtigung<br />
des Marktwertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte,<br />
des Risikos der Vertragspartei, der künftigen Marktbewegungen<br />
<strong>und</strong> der Zeit, die zur Glattstellung der Positionen zur<br />
Verfügung steht, berechnet.<br />
Jeder Teilfonds kann in Übereinstimmung mit seiner Anlagerichtlinien<br />
<strong>und</strong> im Rahmen der Beschränkungen der Artikel<br />
16.1 <strong>und</strong> 16.2 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in Derivate investieren,<br />
vorausgesetzt, dass das Gesamtengagement in den<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerten die in Artikel 16.1 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />
nicht überschreitet.<br />
Der Fonds kann die „Value at Risk („VaR“)Methode <strong>und</strong>/oder<br />
von Fall zu Fall abhängig von dem jeweils betroffenen Teilfonds<br />
andere Methoden verwenden, um das Gesamtrisiko des<br />
jeweils betroffenen Teilfonds zu berechnen <strong>und</strong> sicher zustellen,<br />
das das Gesamtrisiko in Verbindung mit derivativen<br />
Finanzinstrumenten nicht den Gesamtnettoinventarwert<br />
dieses Teilfonds übersteigt.<br />
Die Aufmerksamkeit der Anteilsinhaber wird auf die mögliche<br />
zusätzliche Hebelwirkung gelenkt, die sich aus der Verwendung<br />
der VaRMethode zur Berechnung des Gesamtrisikos<br />
in Verbindung mit derivativen Finanzinstrumenten für den<br />
betreffenden Teilfonds ergeben kann.<br />
Wenn ein Teilfonds in indexbasierten Derivaten anlegt,<br />
müssen diese Anlagen nicht unbedingt mit den in Artikel 16.1<br />
Punkt C (a) (1)(5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
festgelegten Beschränkungen zusammengefasst<br />
werden.<br />
Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />
ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der Einhaltung<br />
der Anforderungen dieses Kapitels berücksichtigt werden.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 15
Struktur der Vermögenswerte/<br />
Poolbildung der Vermögenswerte<br />
Zum Zwecke einer effizienten Verwaltung kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
beschließen, die Anlagen bestimmter<br />
Teilfonds zusammen zu verwalten, sofern dies laut <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
zulässig ist.<br />
In diesem Falle werden die Vermögenswerte der verschiedenen<br />
Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die zusammen verwalteten<br />
Vermögenswerte werden als „Pools“ bezeichnet, <strong>und</strong> zwar<br />
ungeachtet der Tatsache, dass solche Pools ausschließlich für<br />
interne Verwaltungszwecke verwendet werden. Die Pools<br />
stellen keine separaten Einheiten dar <strong>und</strong> sind für Anteilsinhaber<br />
nicht direkt zugänglich. Jedem der zusammen verwalteten<br />
Teilfonds werden seine speziellen Vermögenswerte<br />
zugeteilt.<br />
Wenn die Vermögenswerte von mehr als einem Teilfonds in<br />
einem Pool zusammengefasst werden, werden jene Vermögenswerte,<br />
die den einzelnen beteiligten Teilfonds zuzuweisen<br />
sind, unter Zugr<strong>und</strong>elegung ihrer ursprünglichen Einbringungen<br />
in diesen Pool bestimmt <strong>und</strong> ändern sich im Falle<br />
von zusätzlichen Einbringungen oder Abdisponierungen.<br />
Die Anrechte jedes einzelnen beteiligten Teilfonds an den<br />
zusammen verwalteten Vermögenswerten gelten für jede<br />
Anlage <strong>und</strong> jede Position eines derartigen Pools.<br />
Zusätzliche Anlagen, die im Rahmen der zusammen verwalteten<br />
Teilfonds erfolgen, werden den betreffenden Teilfonds<br />
im Einklang mit ihren jeweiligen Anrechten zugewiesen,<br />
während verkaufte Vermögensrechte in ähnlicher Weise mit<br />
den zuzuweisenden Vermögenswerten jedes beteiligten Teilfonds<br />
verrechnet werden.<br />
Weitere Exemplare des Prospektes <strong>und</strong> der vereinfachten Prospekte<br />
(die „vereinfachten Prospekte“), die nur Schlüsselinformationen<br />
über die Teilfonds enthalten, sind erhältlich bei:<br />
→ der Vertriebsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong> Verwaltungsgesellschaft:<br />
Pioneer Asset Management S.A.;<br />
→ der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle: Société Générale Bank &<br />
Trust;<br />
→ der Verwaltungsstelle: Société Générale Securities Services<br />
Luxembourg;<br />
→ der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten: European<br />
F<strong>und</strong> Services S.A.;<br />
→ den örtlichen Informationsstellen in jedem Land, in dem<br />
der Fonds vermarktet wird.<br />
16 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Verwaltung <strong>und</strong> Administration<br />
Verwaltungsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong><br />
Vertriebsgesell schaft<br />
Pioneer Asset Management S.A.<br />
4, Rue Alphonse Weicker<br />
L2721 Luxembourg<br />
Großherzogtum Luxemburg<br />
Verwaltungsrat<br />
Vorsitzender<br />
Sebastiano Bazzoni<br />
Verwaltungsratsmitglied<br />
Pioneer Investment Management Limited, Dublin<br />
wohnhaft in Italien<br />
Mitglieder<br />
Silvio Asti<br />
Head of Accounting Principles and Disclosures<br />
UniCredit S.p.A., Mailand<br />
Wohnhaft in Italien<br />
Marc Bayot<br />
Emeritierter Wirtschaftsprofessor<br />
an der Freien Universität Brüssel<br />
Wohnhaft in Belgien<br />
Patrick Zurstrassen<br />
OfficeMitglied des Verwaltungsrats der<br />
MDO Services S.A., Luxemburg<br />
wohnhaft in Luxemburg<br />
Robert Richardson<br />
Chief Executive Officer<br />
Pioneer Investment Management Limited, Dublin<br />
Wohnhaft in Irland<br />
Enrico Turchi<br />
Managing Director<br />
Pioneer Asset Management S.A., Luxemburg<br />
Wohnhaft in Luxemburg<br />
Managing Director<br />
Enrico Turchi<br />
wohnhaft in Luxemburg<br />
Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />
Société Générale Bank & Trust<br />
11, Avenue Emile Reuter<br />
L2420 Luxemburg<br />
Großherzogtum Luxemburg<br />
Verwaltungsstelle<br />
Société Générale Securities Services Luxembourg<br />
16, Boulevard Royal<br />
L2449 Luxemburg<br />
Großherzogtum Luxemburg
Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />
European F<strong>und</strong> Services S.A.<br />
18, Boulevard Royal<br />
L2449 Luxemburg<br />
Großherzogtum Luxemburg<br />
Investmentmanager<br />
Pioneer Investment Management Limited<br />
1, George‘s Quay Plaza<br />
George‘s Quay<br />
IRLDublin 2<br />
Irland<br />
Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
Apianstraße 16–20<br />
D85774 Unterföhring<br />
München<br />
Deutschland<br />
Abschlussprüfer des Fonds <strong>und</strong> der Verwaltungsgesellschaft<br />
KPMG Audit<br />
31, Allée Scheffer<br />
L2520 Luxemburg<br />
Großherzogtum Luxemburg<br />
Rechtsberater<br />
Arendt & Medernach<br />
14, Rue Erasme<br />
L2082 Luxemburg<br />
Großherzogtum Luxemburg<br />
Übersicht der Teilfonds<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds<br />
1. Euro Protect<br />
Kapitalgarantierte Teilfonds<br />
2. Dynamic Hybrid 80 Guaranteed<br />
Asset-Allocation-Teilfonds<br />
3. Global Defensive<br />
4. Global Defensive Plus<br />
5. Global Dynamic<br />
6. Global Progressive<br />
7. Global Changes<br />
8. StrategiePortfolio Absolut<br />
9. StrategiePortfolio Balance<br />
10. StrategiePortfolio Wachstum<br />
11. StrategiePortfolio Chance<br />
12. Double Strategy<br />
13. Assetbuilder Progressive<br />
14. Assetbuilder Balanced<br />
15. Assetbuilder Defensive<br />
16. Assetbuilder Income<br />
Flexible-Teilfonds<br />
17. Equity Project 30<br />
18. Equity Project 50<br />
Sämtliche Teilfonds lauten auf Euro (die „Basiswährung“)<br />
sowie sämtliche Vermögenswerte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten der<br />
jeweiligen Teilfonds sind in der Basiswährung dieses Teilfonds<br />
bewertet.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 17
Struktur des Fonds<br />
Der Pioneer P.F. ist ein Investmentfonds (fonds commun de<br />
placement), mit mehreren Teilfonds. Der Fonds wurde gemäß<br />
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gegründet <strong>und</strong><br />
unterliegt dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> gültig ab dem 20.<br />
November 2006, <strong>und</strong> dessen Anzeige der Hinterlegung beim<br />
Regis teramt des Bezirksgerichts im Amtsblatt Mémorial C,<br />
Recueil des Sociétés et Associations (das „Amtsblatt Mémorial“)<br />
am 29. November 2006 veröffentlicht wurde. Das Verwaltungs<br />
reglement, das diesem Prospekt beigefügt ist, wurde<br />
zum letzten Mal mit Wirkung zum 29. Juni 2010 geändert.<br />
Die entsprechende Veröffentlichung im Mémorial erfolgte am<br />
19. Juli 2010. Anleger können Kopien des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
beim Regis teramt des Bezirksgerichts erhalten.<br />
Der Fonds wird von der Pioneer Asset Management S.A. (die<br />
„Verwaltungsgesellschaft“), einer Aktiengesellschaft (société<br />
anonyme), die der UniCredit Banking Group angehört, gemäß<br />
Kapitel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 verwaltet.<br />
Ihr Aktienkapital beläuft sich auf 12.050.000,00 Euro <strong>und</strong> ihre<br />
Anteile sind vollständig im Besitz der Pioneer Global Asset<br />
Management S.p.A., die wiederum vollständig im Besitz der<br />
UniCredit S.p.A. steht. Die Verwaltungsgesellschaft fungiert<br />
derzeit ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft für die Fonds<br />
Pioneer CIM, Pioneer F<strong>und</strong>s, Pioneer Institutional F<strong>und</strong>s,<br />
Pioneer Institutional Solutions, Pioneer S.F., Pioneer Investments<br />
Euro Cash, Pioneer Investments Euro Renten, Pioneer<br />
Investments Ertrag, Pioneer Investments Chance, Pioneer<br />
Investments Wachstum, Pioneer Investments Euro Medium<br />
Renten, Pioneer Investments Aktien Schweiz, VPV PRO,<br />
Pioneer Investments Aktien Australien, BBVDachfonds,<br />
BBVFonds, HVB Luxembourg Select, Pioneer Investments<br />
Total Return, Pioneer Investments European Bond Special,<br />
<strong>und</strong> Pioneer Structured Solution F<strong>und</strong>.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 20. Dezember 1996<br />
auf unbestimmte Dauer gegründet. Die Satzung wurde<br />
am 28. Januar 1997 im Amtsblatt Mémorial veröffentlicht<br />
<strong>und</strong> wurde letztmalig am 24. Oktober 2008 geändert. Die<br />
Änderungen wurden am 25. November 2008 im Mémorial<br />
veröffentlicht.<br />
Gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> kann der Verwaltungsrat<br />
der Verwaltungsgesellschaft für jeden Teilfonds Anteile<br />
unterschiedlicher Klassen ausgegeben (einzeln eine „Klasse“<br />
<strong>und</strong> übergreifend „Klassen“). Für jeden Teilfonds wird ein<br />
separater Vermögenspool gehalten <strong>und</strong> gemäß dem Anlageziel<br />
investiert, das für den betreffenden Teilfonds gilt. Infolgedessen<br />
handelt es sich bei dem Fonds um einen „Umbrella<br />
Fonds“, der es den Anlegern ermöglicht, sich zwischen einem<br />
oder mehreren Anlagezielen zu entscheiden, indem sie in<br />
einen oder mehrere Teilfonds investieren. Die Anleger können<br />
sich entscheiden, welcher oder welche Teilfonds am besten<br />
18 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
für ihr spezifisches Risiko <strong>und</strong> ihre Renditeerwartungen sowie<br />
für ihren Diversifizierungsbedarf geeignet ist/sind. Innerhalb<br />
jedes in Frage kommenden Teilfonds können die Anleger die<br />
jeweiligen Klassen auswählen, die sich angesichts des gezeichneten<br />
Betrags <strong>und</strong> des voraussichtlichen Anlagezeitraums, in<br />
dem sie ihre Anteile halten wollen, sowie unter Berücksichtigung<br />
weiterer persönlicher Anlagekriterien am besten für<br />
ihre jeweilige Situation eignen.<br />
Anteile unterschiedlicher Klassen in unterschiedlichen Teilfonds<br />
können zu Preisen ausgegeben, zurückgenommen <strong>und</strong><br />
umgetauscht werden, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Nettoinventarwertes<br />
pro Anteil der betreffenden Klasse innerhalb des<br />
betreffenden Teilfonds laut Definition im <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
berechnet werden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen der<br />
Klassen A, B, C, E, F, H, I <strong>und</strong> X in einigen oder allen Teilfonds<br />
des Fonds zugelassen.<br />
Außerdem hat die Verwaltungsgesellschaft die Ausgabe von<br />
ausschüttenden <strong>und</strong> thesaurierenden Anteilen in bestimmten<br />
Klassen in einigen oder allen Teilfonds zugelassen.<br />
In jeder Klasse können nach Entscheidung des Verwaltungsrates<br />
der Verwaltungsgesellschaft Anteile in Euro oder in<br />
USDollar oder in einer sonstigen frei konvertierbaren Währung<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Anteilsklassen in jedem<br />
Land, in dem die Anteile des Fonds verkauft werden, sind<br />
den länderspezifischen Informationen, auf die in dem vorliegenden<br />
Prospekt Bezug genommen wird, zu entnehmen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />
zusätzliche Anteilsklassen schaffen, deren Merkmale<br />
sich von den bestehenden Klassen unterscheiden, sowie<br />
zusätzliche Teilfonds, deren Anlageziele sich von denen der<br />
bereits existierenden Teilfonds unterscheiden. Nach der<br />
Auflegung neuer Teilfonds oder Klassen werden der Prospekt<br />
<strong>und</strong> die vereinfachten Prospekte aktualisiert oder entsprechend<br />
ergänzt.<br />
Anleger sollten jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte<br />
Teilfonds <strong>und</strong>/oder Anteilsklassen nicht unbedingt allen<br />
Anlegern zur Verfügung stehen. Von ihrem Finanzberater<br />
erhalten sie Informationen darüber, welche Teilfonds <strong>und</strong>/<br />
oder Anteilsklassen in dem Land angeboten werden, in dem<br />
sie ihren Wohnsitz haben.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />
Anlegern nur eine oder mehrere Anteilsklassen zur Zeichnung<br />
in einem bestimmten geografischen Gebiet anzubieten, um<br />
sich an die örtlichen Gesetze, Sitten oder Geschäftsusancen<br />
zu halten oder aus einem beliebigen anderen Gr<strong>und</strong>. Außerdem<br />
können sich der Fonds <strong>und</strong> die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />
ihre Vertreter für Standards entscheiden, die für Klassen von<br />
Anlegern oder Transaktionen gelten, die die Zeichnung einer<br />
bestimmten Anteilsklasse durch einen Anleger ermöglichen<br />
oder die Anlage darauf beschränken.
Anlageziele <strong>und</strong> Anlagerichtlinien<br />
Anlageziele<br />
Ziel des Fonds ist es, den Anlegern durch eine Auswahl von<br />
Teilfonds eine breite Beteiligung an den wichtigsten Kategorien<br />
von Vermögenswerten, die an den weltweit wichtigsten<br />
Kapitalmärkten gehandelt werden, anzubieten.<br />
Die Teilfonds unterteilen sich in vier Hauptgruppen, nämlich<br />
in Kapitalgesicherte Teilfonds, Kapitalgarantierte Teilfonds,<br />
AssetAllocationTeilfonds <strong>und</strong> FlexibleTeilfonds.<br />
Den Anlegern wird die Möglichkeit gegeben, in einen oder<br />
mehrere Teilfonds anzulegen um somit den Schwerpunkt<br />
ihrer Anlage hinsichtlich der geografischen Lage <strong>und</strong>/oder<br />
der Art von Vermögenswerten zu bestimmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
kann nach eigenem Ermessen Anteile in<br />
einer oder mehreren Klassen an anderen Teilfonds ausgeben.<br />
In diesem Fall werden der Prospekt <strong>und</strong> die vereinfachten<br />
Prospekte entsprechend geändert oder ergänzt.<br />
Die Anlageverwaltung der jeweiligen Teilfonds obliegt Pioneer<br />
Investment Management Limited, Dublin, außer im Falle<br />
der Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, StrategiePortfolio<br />
Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio<br />
Chance, deren Anlageverwaltung der Pioneer Investments<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH obliegt.<br />
Anlagerichtlinien<br />
Das Vermögen jedes Teilfonds wird hauptsächlich in übertragbare<br />
Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente, auf die in<br />
Artikel 16.1 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s Bezug genommen<br />
wird, investiert. Die Teilfonds sind ferner ermächtigt, in andere<br />
zulässige liquide Finanzmittel im Einklang mit den in Artikel<br />
16.1 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s dargelegten genehmigten<br />
Anlagen zu investieren. Die Teilfonds sind ebenfalls ermächtigt,<br />
im Rahmen der Beschränkungen von Artikel 16 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s <strong>und</strong> unter Berücksichtigung des<br />
Engagements mit Bezug auf dort angeführte Derivate ihr Ziel<br />
dadurch zu verwirklichen, dass sie in Derivate investieren<br />
oder bestimmte Techniken sowohl zu Absicherungs als auch<br />
zu anderen Zwecken in dem vollen Umfang nutzen, den<br />
Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s zulässt, einschließlich<br />
Optionen, Forwards, Währungsgeschäften, Futures einschließlich<br />
internationaler Aktien <strong>und</strong> AnleihenIndizes <strong>und</strong>/oder<br />
Swaps (einschließlich Credit Default Swaps, ZinssatzSwaps,<br />
Aktien/GesamtertragsSwaps, WährungsSwaps, Swaptions<br />
sowie inflationsgeb<strong>und</strong>ene Swaps) auf übertragbare Wertpapiere<br />
<strong>und</strong>/oder Finanzinstrumente <strong>und</strong> Währungen.<br />
Jeder Teilfonds kann auch in Optionsscheinen auf übertragbare<br />
Wertpapiere anlegen <strong>und</strong> kann des Weiteren flüssige<br />
Mittel im Rahmen der Beschränkungen von Artikel 16.1 B.<br />
des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s halten.<br />
Außerdem darf jeder Teilfonds auch in VolatilitätsFutures<br />
<strong>und</strong> Optionen sowie in börsengehandelte Fonds („ETF“)<br />
investieren. Solche Anlagen dürfen jedoch unter keinen<br />
Umständen dazu führen, dass die Teilfonds von ihren in diesem<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong> festgelegten Anlagezielen abweichen.<br />
VolatilitätsFutures beziehen sich auf die in der Preissetzung<br />
von Optionen enthaltene Volatilität, <strong>und</strong> die Hauptüberlegung<br />
bei der Investition in solche Futures ist, dass die Volatilität als<br />
eine eigene Anlageklasse angesehen werden kann. Die einzelnen<br />
Teilfonds investieren nur in VolatilitätsFutures, die an<br />
geregelten Märkten gehandelt werden, <strong>und</strong> die Aktienindizes,<br />
die die Basiswerte für die Volatilitätsindizes bilden, müssen<br />
Artikel 44(1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 erfüllen.<br />
Ziele der Teilfonds<br />
Ziel eines jeden Teilfonds ist es, eine Wertentwicklung anzustreben,<br />
die die Wertentwicklung des betreffenden Marktes,<br />
in den der Teilfonds anlegt, übertrifft, <strong>und</strong> dabei die Volatilität<br />
der Wertentwicklung zu begrenzen <strong>und</strong> das Prinzip der<br />
Risikostreuung zu beachten.<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />
durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />
in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />
einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />
geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />
Die kapitalgesicherten Teilfonds beabsichtigen den teilweisen<br />
oder vollständigen Schutz gemäß Anlagerichtlinien<br />
des angelegten Kapitals. Der Schutz kann sich auf einen<br />
bestimmten Zeithorizont beziehen. In diesem Fall ist beabsichtigt,<br />
dass der Investmentmanager das Ergebnis des<br />
Schutzes zum Ende des Zeithorizonts erzielt, entsprechend<br />
der in den Anlagerichtlinien beschriebenen Regeln. Der<br />
Schutz kommt zustande durch Verwenden von Derivaten zu<br />
Absicherungszwecken <strong>und</strong>/oder durch Einsatz von Risikoverwaltungstechniken,<br />
die die Zusammensetzung des Portfolios<br />
innerhalb der zulässigen Vermögenswertklassen<br />
dynamisch ausbalancieren. Um das Ziel zu erreichen, das<br />
angelegte Kapital zu schützen, könnte der Teilfonds zu<br />
unterschiedlichen Zeitpunkt unterschiedliche Risiko-Ertragsprofile<br />
vorlegen, zeitweise ähnlicher dem Profil der erwarteten<br />
hohen Erträge <strong>und</strong> Volatilität der Aktien <strong>und</strong> zeitweise<br />
ähnlicher dem Profil geringerer Erträge <strong>und</strong> Volatilität, die<br />
Anleihen bieten. Der Wert des Teilfonds schwankt <strong>und</strong> kann<br />
ebenfalls vor Ende des Zeithorizonts unter das besicherte<br />
Niveau fallen.<br />
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Schutz beinhaltet<br />
keinerlei Garantien, weder explizit noch implizit<br />
durch etwaige zu der Pioneer Gruppe oder der Gruppe des<br />
Promoters gehörenden Gesellschaften oder von der Pioneer<br />
Gruppe oder der Gruppe des Promoters delegierten Gesellschaft<br />
zur Verwaltung oder Beratung der Anlageverwaltung<br />
der Teilfonds.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 19
Kapitalgarantierte Teilfonds<br />
Die Kapitalgarantierten Teilfonds verfolgen das Ziel, das<br />
investierte Kapital , wie in ihren Anlagerichtlinien festgelegt,<br />
vollständig oder teilweise zu garantieren. Die Garantie kann<br />
auf einen bestimmten Zeithorizont bezogen sein. In diesem<br />
Fall besteht die Absicht, dass der Investmentmanager das<br />
Resultat einer solchen Garantie im Einklang mit den in den<br />
Anlagerichtlinien vorgegebenen Regeln an dessen Ende<br />
erreicht. Die Garantie wird durch Rückgriff auf eine von<br />
einer dritten Partei gegebenen Garantie erreicht. Einzelheiten<br />
hierzu sind in den Anlagerichtlinien des jeweiligen<br />
Teilfonds dargestellt.<br />
Asset-Allocation-Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />
durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />
in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />
einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />
geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />
Die Asset-Allocation-Teilfonds kombinieren in unterschiedlichem<br />
Maße das Profil des erwarteten hohen Ertrags <strong>und</strong><br />
der Volatilität der Aktien mit dem Profil geringer Erträge<br />
<strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten.<br />
Flexible-Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange<br />
Sicht durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres<br />
Gesamtvermögens in eine Bandbreite von OGA <strong>und</strong> OGAW,<br />
Aktien, aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen<br />
Wertpapieren, einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />
geografischen Gebietes oder eines spezifischen<br />
Marktsektors. Die Flexible-Teilfonds bieten ein unterschiedliches<br />
Risiko-/Renditeprofil durch die Kombination unterschiedlicher<br />
Grade von Engagements in renditestärkeren<br />
Aktien mit renditeschwächeren Schuldverschreibungen.<br />
Zusätzlichen bemühen sich diese Teilfonds darum, durch<br />
den Einsatz von Derivat-Strategien oder anderer Risikomanagementtechniken<br />
die Volatilität zu verringern.<br />
20 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Die Teilfonds<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds<br />
1. Pioneer P.F. – Euro Protect<br />
(hierin als „Euro Protect“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin sicherzustellen, dass<br />
Anleger mittelfristig <strong>und</strong> langfristig am Wachstum des Wertpapiermarktes<br />
der EWWU teilhaben.<br />
Der Teilfonds beabsichtigt ebenfalls, dass der zu Beginn des<br />
Absicherungszeitraums (abgesicherter Betrag) anwendbare<br />
Rücknahmekurs bis zum Ende des Zeitraums fest ist. Ein<br />
Absicherungszeitraum beläuft sich auf drei Jahre. Der erste<br />
Absicherungszeitraum beginnt am Erstzeichnungstag.<br />
Während des ersten Absicherungszeitraums entspricht der<br />
abgesicherte Betrag dem Erstausgabekurs mit einer Deckelung<br />
von 50 Euro (ausschließlich der Ausgabeaufschläge).<br />
Wenn der Anteilswert den abgesicherten Betrag innerhalb<br />
eines Absicherungszeitraums um mindestens 5% übersteigt,<br />
beginnt unmittelbar ein neuer Absicherungszeitraum mit<br />
einem abgesicherten Betrag, der mindestens 5% über dem<br />
zuvor abgesicherten Betrag liegt. Steigt der Anteilswert nicht<br />
um 5% über den abgesicherten Betrag bis zum Ende des<br />
Absicherungszeitraums, beginnt ein neuer Absicherungszeitraum<br />
<strong>und</strong> dieser basiert auf dem aktuellen Anteilswert.<br />
Die Anlagerichtlinien des Teilfonds beabsichtigt nicht, das<br />
gewünschte Absicherungsniveau über alle Absicherungszeiträume<br />
beizubehalten. Anleger sollten sich daher bewusst<br />
machen, dass sich der Kapitalerhalt lediglich auf das aktuelle<br />
Absicherungsdatum bezieht. Was bedeutet, dass innerhalb<br />
der Zeiträume bis zum aktuellen Absicherungsdatum wesentlich<br />
Fluktuationen auftreten können.<br />
Der Teilfonds legt mindestens 51% seines Gesamtvermögens<br />
in vollständig eingezahlten Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen<br />
Instrumenten, Nullkuponanleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong><br />
Optionsanleihen sowie Beteiligungszertifikaten an. Der Teilfonds<br />
legt mindestens zwei Drittel seines Gesamtvermögens<br />
in auf Euro lautenden Vermögenswerten an. Instrumente,<br />
die auf andere Währungen lauten, dürfen ebenfalls gehalten<br />
werden.<br />
Anleger sind angehalten, das Anlagen in Wertpapieren sowie<br />
der Einsatz von Anlageinstrumenten, die die Beteiligung an<br />
Wertpapieren der EWU beinhalten, keine Garantie bieten<br />
können, dass der Teilfonds in der Lage ist, seine Anlageziele<br />
zu erreichen oder dass die Absicherung, die der Investmentmanager<br />
beabsichtigt, zum Ende des betreffenden Absicherungszeitraums<br />
erfolgreich ist.<br />
Der Begriff „protect“ (Schutz), wie er in der Bezeichnung<br />
des Teilfonds enthalten ist, bedeutet, dass diese Teilfonds<br />
Instrumente einsetzen, die zum Kapitalschutz bis zum Ende<br />
des betreffenden Absicherungszeitraums dienen. Dies stellt<br />
keine Garantie dar.
Der Teilfonds darf in Übereinstimmung mit dem Prinzip<br />
der Risikoverteilung bis zu 100% seiner Vermögenswerte in<br />
unterschiedlichen Instrumenten unterschiedlicher Emittenten<br />
anlegen, wenn diese Instrumente von einem EUMitgliedsstaat<br />
beziehungsweise seinen regionalen oder kommunalen<br />
Behörden, von einem anderen OECDMitgliedsstaat<br />
oder von einer internationalen öffentlichen Körperschaft, der<br />
ein oder mehrere EUMitgliedsstaaten angehören, ausgegeben<br />
oder von diesen garantiert sind, sofern diese Instrumente<br />
Bestandteil von mindestens 6 unterschiedlichen Ausgaben<br />
sind <strong>und</strong> wenn die Instrumente von einem einzelnen<br />
Emittenten 30% des Gesamtvermögens des Teilfonds nicht<br />
überschreiten.<br />
Der Teilfonds darf insgesamt nicht mehr als 10% seines<br />
Gesamtvermögens in Anteilen von anderen OGA oder<br />
OGAW anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds eignet sich für Einzelanleger, die am Wachstum<br />
des Wertpapiermarktes der Europäischen Währungsunion<br />
teilhaben wollen. Er eignet sich auch für erfahrene Anleger,<br />
die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen. Der<br />
Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />
mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />
aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke eignen.<br />
Kapitalgarantierte Teilfonds<br />
2. Pioneer P.F. – Dynamic Hybrid 80 Guaranteed<br />
(hierin as „Dynamic Hybrid 80 Guaranteed bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem mittel bis langfristige<br />
Erreichen von Kapitalzuwachs verb<strong>und</strong>en mit einer teilweisen<br />
Kapitalgarantie für Anleger.<br />
Der Teilfonds wird aus einem diversifizierten Portfolio bestehen,<br />
das in offene OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>en<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumente, Schuldtitel<br />
<strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente (einschließlich<br />
mit Schuldverschreibungen verknüpften Optionsscheinen),<br />
Sichteinlagen mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten<br />
sowie ZinssatzZertifikate investiert ist.<br />
Der Teilfonds wendet die unten dargestellte Technik zur<br />
dynamischen Portfolioallokation an, die auf täglicher Basis<br />
die Analytik des Portfolios <strong>und</strong> der zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Instrumente mit dem aktuellen Garantielevel abgleicht.<br />
Der Teilfonds wird in Abhängigkeit von den verschiedenen<br />
Finanzmustern aller zugr<strong>und</strong>e liegenden Instrumente die<br />
Dynamik der Finanzmärkte widerspiegeln. Im Fall von nachteiligen<br />
finanziellen Entwicklungen wird die Technik der<br />
dynamischen Allokation eine progressive Veränderungen der<br />
Portfolioallokation von riskanteren zu weniger riskanten<br />
Instrumenten indizieren, wobei das Augenmerk darauf<br />
gerichtet ist, dass der Wert des Teilfonds auf oder oberhalb<br />
des aktuellen Garantielevels bleibt. Die Zusammensetzung<br />
des Teilfonds kann daher jederzeit erheblichen Veränderungen<br />
unterliegen.<br />
Die Garantie <strong>und</strong> der Garantiegeber<br />
Der Garantiegeber ist die UniCredit Bank AG (der „Garantiegeber“),<br />
die eine rollierende Garantie gewährt, dass am letzten<br />
Geschäftstag eines jeden Kalendermonats (der „Garantietag“)<br />
der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht weniger als 80%<br />
des Nettoinventarwerts des Teilfonds am letzten Geschäftstag<br />
des vorgehenden Kalendermonats beträgt. Diese teilweise<br />
Garantie steht nur den Anteilsinhabern zur Verfügung, die<br />
beabsichtigen, ihre Anteile am Garantietag zurückzugeben.<br />
Die vom Garantiegeber (wie nachstehend definiert) für den<br />
Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed gewährte teilweise<br />
Garantie basiert auf dem Nettoinventarwert des Teilfonds am<br />
letzten Geschäftstag des vorangegangenen Monats <strong>und</strong> nicht<br />
auf dem Zeichnungspreis, den der Anteilsinhaber bei der<br />
Zeichnung seiner Anteile gezahlt hat. Der zurückgezahlte<br />
Betrag kann daher weniger als 80% des ursprünglich gezahlten<br />
Zeichnungspreises betragen.<br />
Garantiegeber ist die UniCredit Bank AG, die deutsche<br />
Bankgesellschaft der UniCredit Unternehmensgruppe. Die<br />
UniCredit Bank AG wurde ursprünglich 1869 gegründet <strong>und</strong><br />
unterliegt der Aufsicht durch die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) nach deutschem Recht.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds eignet sich sowohl für private als auch für<br />
erfahrene Anleger, die am Wachstum der globalen Märkte<br />
partizipieren <strong>und</strong> gleichzeitig für den Fall einer negativen<br />
Marktenwicklung von einer teilweisen Kapitalgarantie profitieren<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am<br />
besten für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können.<br />
Asset-Allocation-Teilfonds<br />
3. Pioneer P.F. – Global Defensive<br />
(hierin als „Global Defensive“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel bis langfristige Erreichen<br />
von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />
ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />
beschriebenen Instrumente.<br />
Der Teilfonds legt mindestens 10% <strong>und</strong> höchstens 30% seiner<br />
Gesamtvermögenswerte in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten an.<br />
Die TeilfondsVermögenswerte werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien<br />
<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />
Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
(z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpa pieren,<br />
NullKuponAnleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen<br />
zum Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in<br />
Beteiligungszertifikaten), Einlagen, die höchstens über einen<br />
Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, sowie Zinssatz<br />
Zertifikaten angelegt. Der Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15%<br />
seines Gesamtvermögens in RohstoffIndexZertifikaten<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 21
(wobei diese Zertifikate als Wertpapiere im Sinne der Definition<br />
in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />
anzusehen sein müssen) anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />
teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />
Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />
Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />
mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont, da<br />
Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />
eignen.<br />
4. Pioneer P.F. – Global Defensive Plus<br />
(hierin als „Global Defensive Plus“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel bis langfristige Erreichen<br />
von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />
ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />
beschriebenen Instrumente.<br />
Der Teilfonds legt mindestens 20% <strong>und</strong> höchstens 60% seines<br />
Gesamtvermögens in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
an.<br />
Die TeilfondsVermögenswerte werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien<br />
<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />
Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten (z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen<br />
Wertpapieren, Nullkuponanleihen, Wandelanleihen<br />
<strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von übertragbaren<br />
Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten), Einlagen,<br />
die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf<br />
stehen, sowie ZinssatzZertifikaten angelegt. Der Teilfonds<br />
darf ebenfalls bis zu 15% seines Gesamtvermögens in Rohstoff<br />
IndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes<br />
vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen) anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Aktienmärkten<br />
teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />
Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />
Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />
mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />
aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />
eignen.<br />
5. Pioneer P.F. – Global Dynamic<br />
(hierin als „Global Dynamic“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel bis langfristige Erreichen<br />
von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />
ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />
beschriebenen Instrumente.<br />
22 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Der Teilfonds legt mindestens 30% <strong>und</strong> höchstens 70% seines<br />
Gesamtvermögens in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
an.<br />
Die TeilfondsVermögenswerte werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen gemäß Paragraph 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />
übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />
zum Kauf stehen, sowie ZinssatzZertifikaten angelegt. Der<br />
Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />
RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />
teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />
Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />
Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für<br />
Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />
Portfolio eignen.<br />
6. Pioneer P.F. – Global Progressive<br />
(hierin als „Global Progressive“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel bis langfristige Erreichen<br />
von Kapitalzuwachs durch Anlage in ein diversifiziertes Portfolio<br />
der zulässigen nachstehend beschriebenen Instrumente.<br />
Der Teilfonds konzentriert seine Anlagen auf Aktien <strong>und</strong><br />
aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrument mit der Möglichkeit, bis zu<br />
100% seines Gesamtvermögens in diese Art von Vermögenswerten<br />
anzulegen.<br />
Die TeilfondsVermögenswerte werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong><br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />
Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
(z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren,<br />
Nullkuponanleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen<br />
zum Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in<br />
Beteiligungszertifikaten), Einlagen, die höchstens über einen<br />
Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, sowie Zinssatz<br />
Zertifikaten angelegt. Der Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15%<br />
seines Gesamtvermögens in RohstoffIndexZertifikaten<br />
(wobei diese Zertifikate als Wertpapiere im Sinne der Definition<br />
in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />
anzusehen sein müssen) anlegen.
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />
teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />
Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />
Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />
mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />
aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />
eignen.<br />
7. Pioneer P.F. – Global Changes<br />
(hierin als „Global Changes“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel bis langfristige Erreichen<br />
von Kapitalzuwachs durch Anlage in ein diversifiziertes,<br />
aus den unten beschriebenen zulässigen Instrumenten<br />
zusammengesetztes Portfolio zu erreichen.<br />
Der Teilfonds wird seine Anlagen auf Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene<br />
Instrumente konzentrieren <strong>und</strong> kann bis zu 100%<br />
seines Gesamtvermögens in diese Art von Vermögenswerten<br />
investieren.<br />
Die Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />
offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum<br />
Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen<br />
Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, <strong>und</strong> Zinssatz<br />
Zertifikaten angelegt.<br />
Der Teilfonds darf auch bis zu 15% seines Gesamtvermögens<br />
in RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als<br />
Wertpapiere im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Er darf außerdem anlegen in allen Arten von derivativen<br />
Finanzinstrumenten, insbesondere in Futures, Optionen,<br />
Credit Default Swaps, Zinsswaps, Aktienswaps, Total Return<br />
Swaps oder Währungsterminkontrakte, VolatilitätsFutures<br />
<strong>und</strong> Optionen, Varianzswaps <strong>und</strong> Korrelationsswaps.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds eignet sich für Privatanleger aus Deutschland,<br />
die an den Geldmärkten teilhaben wollen. Er eignet sich auch<br />
für erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am<br />
besten für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen<br />
auftreten können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition<br />
in einem Portfolio eignen.<br />
8. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Absolut<br />
(hierin als „StrategiePortfolio Absolut“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />
Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />
gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />
Der Teilfonds kann bis zu 70% seines Gesamtvermögens in<br />
Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />
Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />
offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuld titeln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />
übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />
zum Kauf stehen, ZinssatzZertifikaten sowie Aktien <strong>und</strong><br />
Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />
Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />
RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />
andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />
zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />
die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />
des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />
haben wie der Teilfonds.<br />
Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />
generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />
→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />
strategien;<br />
→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />
quantitativen Kriterien;<br />
→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
der verschiedenen Zielfonds.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />
Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung <strong>und</strong><br />
die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 23
9. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Balance<br />
(hierin als „StrategiePortfolio Balance“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />
Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />
gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />
Der Teilfonds kann bis zu 80% seines Gesamtvermögens in<br />
Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />
Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />
offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />
übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />
zum Kauf stehen, ZinssatzZertifikaten sowie Aktien <strong>und</strong><br />
Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />
Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />
RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />
andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />
zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />
die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />
des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />
haben wie der Teilfonds.<br />
Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />
generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />
→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />
strategien;<br />
→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />
quantitativen Kriterien;<br />
→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
der verschiedenen Zielfonds.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in<br />
einem Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung<br />
<strong>und</strong> die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />
24 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
10. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Wachstum<br />
(hierin als „StrategiePortfolio Wachstum“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />
Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />
gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />
Der Teilfonds kann bis zu 90% seines Gesamtvermögens in<br />
Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die Vermögenswerte<br />
des Teilfonds werden vorrangig unter Anwendung<br />
des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb der<br />
Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />
offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen<br />
von übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von<br />
12 Monaten zum Kauf stehen, ZinssatzZertifikaten sowie<br />
Aktien <strong>und</strong> Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />
Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />
RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />
andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />
zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />
die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />
des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />
haben wie der Teilfonds.<br />
Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />
generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />
→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />
strategien;<br />
→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />
quantitativen Kriterien;<br />
→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
der verschiedenen Zielfonds.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in<br />
einem Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung<br />
<strong>und</strong> die Erhaltung des Kapitals anstrebt.
11. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Chance<br />
(hierin als „StrategiePortfolio Chance“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />
Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />
gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />
Der Teilfonds kann bis zu 100% seines Gesamtvermögens in<br />
Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />
Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />
Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />
der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />
offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />
<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />
Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />
übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />
Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />
zum Kauf stehen, ZinssatzZertifikaten sowie Aktien <strong>und</strong><br />
Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />
Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />
RohstoffIndexZertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />
im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />
anlegen.<br />
Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />
andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />
zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />
die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />
des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />
haben wie der Teilfonds.<br />
Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />
generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />
→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />
strategien;<br />
→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />
quantitativen Kriterien;<br />
→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
der verschiedenen Zielfonds.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />
Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung <strong>und</strong><br />
die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />
11. Pioneer P.F. – Double Strategy<br />
(hierin als „Double Strategy“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, mittel bis langfristig Kapitalwachstum<br />
<strong>und</strong> Erträge durch die überwiegende Anlage in ein<br />
diversifiziertes Portfolio von OGAW oder OGA, die Engagements<br />
in Long/Short Investmentstrategien mit geringer Volatilität<br />
anstreben, zu generieren. Der Teilfonds darf außerdem<br />
in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente, Schuldtitel<br />
<strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente, Geldmarktinstrumente<br />
<strong>und</strong>/oder Barmittel anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Finanzmärkten beteiligen <strong>und</strong> von einer Long/Short Investmentstrategie<br />
profitieren wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke<br />
eignen.<br />
12. Pioneer P.F. – Double Strategy<br />
(hierin als „Double Strategy“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds ist es, mittel bis langfristig Kapitalwachstum<br />
<strong>und</strong> Erträge durch die überwiegende Anlage in ein<br />
diversifiziertes Portfolio von OGAW oder OGA, die Engagements<br />
in Long/Short Investmentstrategien mit geringer Volatilität<br />
anstreben, zu generieren. Der Teilfonds darf außerdem<br />
in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente, Schuldtitel <strong>und</strong><br />
mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente, Geldmarktinstrumente<br />
<strong>und</strong>/oder Barmittel anlegen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Finanzmärkten beteiligen <strong>und</strong> von einer Long/Short Investmentstrategie<br />
profitieren wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können. Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke<br />
eignen.<br />
13. Pioneer P.F. – Assetbuilder Progressive<br />
(hierin als „Assetbuilder Progressive“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />
Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf lange Sicht durch die Anlage<br />
in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf auch in<br />
Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den Erträgen<br />
von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien ermöglichen.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 25
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />
aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
14. Pioneer P.F. – Assetbuilder Balanced<br />
(hierin als „Assetbuilder Balanced“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />
Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf mittlere bis lange Sicht durch<br />
die Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong><br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />
auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />
Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />
ermöglichen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittel bis langfristigen Anlagehorizont,<br />
da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />
können.<br />
15. Pioneer P.F. – Assetbuilder Defensive<br />
(hierin als „Assetbuilder Defensive“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />
Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf mittlere Sicht durch die<br />
Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />
auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />
Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />
ermöglichen.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />
erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />
wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />
für Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, da<br />
Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />
16. Pioneer P.F. – Assetbuilder Income<br />
(hierin als „Assetbuilder Income“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />
Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf kurze bis mittlere Sicht durch<br />
die Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong><br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />
Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />
auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />
Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />
ermöglichen.<br />
26 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />
Kapitalmärkten beteiligen <strong>und</strong> Erträge erzielen wollen. Er<br />
eignet sich auch für erfahrene Anleger, die ihre festgelegten<br />
Anlageziele erreichen wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise<br />
am besten für Anleger mit einem kurz bis mittelfristigen<br />
Anlagehorizont, da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen<br />
auftreten können.<br />
Flexible Sub-F<strong>und</strong>s<br />
17. Pioneer P.F. – Equity Project 30<br />
(hierin als „Equity Project 30“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin, mittel bis langfristig<br />
Kapitalzuwachs durch die Anlage in ein diversifiziertes<br />
Portfolio von Instrumenten gemäß einem Anlagepfad, der<br />
während der Laufzeit des Teilfonds während verschiedener<br />
Phasen verfolgt wird, zu erzielen.<br />
Der Teilfonds verfolgt sein Anlageziel durch eine dynamische<br />
Allokation hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
während der Laufzeit des Teilfonds. Die Allokation der Vermögenswerte<br />
des Teilfonds hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten wird allmählich ein Maximum von 30%<br />
des Gesamtvermögens erreichen. Der jeweilige Rest des Teilfondsvermögens<br />
wird in Schuldtitel <strong>und</strong> mit Schuldtitel<br />
verb<strong>und</strong>ene Instrumente <strong>und</strong>/oder Geldmarktinstrumente<br />
investiert. Sobald sich der Teilfonds dem Ende seiner Laufzeit<br />
nähert, werden seine Vermögenswerte zunehmend in Barmittel<br />
<strong>und</strong> oder Geldmarktinstrumente umgeschichtet.<br />
Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt<br />
<strong>und</strong> kann daher in eine große Auswahl von Sektoren <strong>und</strong><br />
Industrien in allen geografischen Regionen investieren.<br />
Laufzeit<br />
Die Laufzeit des Teilfonds endet am 30. März 2015. Der Teilfonds<br />
wird an diesem Datum gemäß dem in Artikel 20 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Verfahren liquidiert.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich mittel<br />
bis langfristig an den Kapitalmärkten beteiligen wollen. Der<br />
Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger,<br />
deren Anlagehorizont mit der Laufzeit des Teilfonds übereinstimmt.<br />
Zeitraum für Zeichnungen<br />
Der Erstangebotszeitraum für diesen Teilfonds beginnt am<br />
2. Februar 2009 <strong>und</strong> endet am 1. März 2009 oder an einem<br />
früheren oder späteren Datum, dass die Verwaltungsgesellschaft<br />
bestimmen kann.<br />
Der erste Bewertungstag für diesen Teilfonds wird der<br />
2. März 2009 sein. Zeichnungen für diesen Teilfonds werden<br />
bis zum 31. Dezember 2009 akzeptiert. Nach diesem Datum<br />
wird der Teilfonds für weitere Zeichnungen geschlossen.
18. Pioneer P.F. – Equity Project 50<br />
(hierin als „Equity Project 50“ bezeichnet)<br />
Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin, mittel bis langfristig<br />
Kapitalzuwachs durch die Anlage in ein diversifiziertes<br />
Portfolio von Instrumenten gemäß einem Anlagepfad, der<br />
während der Laufzeit des Teilfonds während verschiedener<br />
Phasen verfolgt wird, zu erzielen.<br />
Der Teilfonds verfolgt sein Anlageziel durch eine dynamische<br />
Allokation hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />
während der Laufzeit des Teilfonds. Die Allokation der Vermögenswerte<br />
des Teilfonds hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />
Instrumenten wird allmählich ein Maximum von 50%<br />
des Gesamtvermögens erreichen. Der jeweilige Rest des Teilfondsvermögens<br />
wird in Schuldtitel <strong>und</strong> mit Schuldtitel<br />
verb<strong>und</strong>ene Instrumente <strong>und</strong>/oder Geldmarktinstrumente<br />
investiert. Sobald sich der Teilfonds dem Ende seiner Laufzeit<br />
nähert, werden seine Vermögenswerte zunehmend in Barmittel<br />
<strong>und</strong> oder Geldmarktinstrumente umgeschichtet.<br />
Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt<br />
<strong>und</strong> kann daher in eine große Auswahl von Sektoren <strong>und</strong><br />
Industrien in allen geografischen Regionen investieren.<br />
Laufzeit<br />
Die Laufzeit des Teilfonds endet am 30. März 2015. Der Teilfonds<br />
wird an diesem Datum gemäß dem in Artikel 20 des<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Verfahren liquidiert.<br />
Typisches Anlegerprofil<br />
Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich mittel<br />
bis langfristig an den Kapitalmärkten beteiligen wollen. Der<br />
Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger,<br />
deren Anlagehorizont mit der Laufzeit des Teilfonds übereinstimmt.<br />
Zeitraum für Zeichnungen<br />
Der Erstangebotszeitraum für diesen Teilfonds beginnt am<br />
2. Februar 2009 <strong>und</strong> endet am 1. März 2009 oder an einem<br />
früheren oder späteren Datum, dass die Verwaltungsgesellschaft<br />
bestimmen kann.<br />
Der erste Bewertungstag für diesen Teilfonds wird der<br />
2. März 2009 sein. Zeichnungen für diesen Teilfonds werden<br />
bis zum 31. Dezember 2009 akzeptiert. Nach diesem Datum<br />
wird der Teilfonds für weitere Zeichnungen geschlossen.<br />
Anteile<br />
Der Teilfonds darf Anteile der Klassen A, B, C, E, F, H, I <strong>und</strong><br />
X anbieten. Jede Anteilsklasse ist zwar am Vermögen des<br />
gleichen Teilfonds beteiligt, (i) hat aber eine unterschiedliche<br />
Gebührenstruktur, (ii) kann sich an unterschiedliche Anlegerkategorien<br />
wenden, (iii) steht möglicherweise nicht in<br />
jedem Land zur Verfügung, in dem die Anteile verkauft werden,<br />
(iv) kann über unterschiedliche Vertriebskanäle verkauft<br />
werden (v) kann eine andere Ausschüttungspolitik haben,<br />
<strong>und</strong> (vii) kann beabsichtigen, Schutz vor bestimmten Währungsschwankungen<br />
zu bieten.<br />
Im Hinblick auf bestimmte Anteilsklassen (gemeinsam die<br />
„abgesicherten Klassen“) kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
(oder ihre Vertreter) Techniken <strong>und</strong> Instrumente zum Schutz<br />
vor Währungsschwankungen zwischen der Berichtswährung<br />
der Klasse <strong>und</strong> der vorherrschenden Währung des Vermögens<br />
der jeweiligen Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds<br />
verwenden, mit dem Ziel, eine Rendite zu bieten, die der<br />
Rendite, die für eine auf die vorherrschende Währung des<br />
Vermögens des jeweiligen Teilfonds lautende Anteilsklasse<br />
hätte erzielt werden können, ähnlich ist. Unter normalen<br />
Umständen, liegt die vorstehende Absicherung gegen Währungsschwankungen<br />
bei fast 100% des Gesamtvermögens der<br />
betreffenden abgesicherten Klasse, übersteigt diese jedoch<br />
nicht. Während die Verwaltungsgesellschaft (oder ihre Vertreter)<br />
den Versuch unternehmen, das Währungsrisiko abzusichern,<br />
besteht keine Garantie, dass sie dabei Erfolg hat.<br />
Der Einsatz der oben beschriebenen Techniken <strong>und</strong> Instrumente<br />
kann die Gewinne der Anteilsinhaber in der jeweiligen<br />
abgesicherten Klasse wesentlich einschränken, falls die<br />
Berichtswährung gegenüber der Währung, auf die ein Teil<br />
oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des jeweiligen<br />
Portfolios lautet, fällt. Alle Kosten, Gewinne oder Verluste aus<br />
oder in Verbindung mit solchen Absicherungsgeschäften<br />
werden von den Anteilsinhabern der jeweiligen abgesicherten<br />
Klasse getragen.<br />
Einzelheiten zur Verfügbarkeit von abgesicherten Klassen<br />
innerhalb einiger oder aller Teilfonds des Fonds sind den<br />
länderspezifischen Informationen, auf die in dem vorliegenden<br />
Prospekt Bezug genommen wird, zu entnehmen.<br />
Es besteht die Absicht, dass unter Einhaltung der geltenden<br />
Luxemburger Gesetze Anteile der Klasse F in FATF Ländern<br />
in erster Linie über das Internet verkauft werden.<br />
Anteile der Klasse H dürfen nur von Anlegern erworben<br />
werden, die eine Erstanlage von mindestens 1 Millionen Euro<br />
tätigen, wobei die Verwaltungsgesellschaft allerdings das<br />
Recht hat, auf die Einhaltung dieses Mindestbetrages zu<br />
verzichten, vorausgesetzt, dass sie sich insoweit an den<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Anteilsinhaber hält.<br />
Klasse I Anteile können nur von Anlegern gekauft werden,<br />
deren Erstanlage mindestens 10 Millionen Euro beträgt. Die<br />
Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf diesen Mindestbetrag<br />
zu verzichten, vorausgesetzt, sie berücksichtigt insoweit<br />
stets den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Anteils<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 27
inhaber. Käufe von in Italien ansässigen Anlegern stehen<br />
unter der Bedingung, dass die Verwaltungsgesellschaft oder<br />
ihre Beauftragten eine in ihren Augen ausreichende Bestätigung<br />
erhalten, dass die gekauften Anteile nicht als Gr<strong>und</strong>lage<br />
für andere Produkte genutzt werden, die letztendlich an<br />
Retailinvestoren vertrieben werden.<br />
Klasse X Anteile können ausschließlich von Anlegern gekauft<br />
werden, deren Erstanlage mindestens 25 Millionen Euro<br />
beträgt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf diesen<br />
Mindestbetrag zu verzichten, vorausgesetzt, sie berücksichtigt<br />
insoweit stets den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der<br />
Anteilsinhaber.<br />
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft für jeden Teilfonds<br />
ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende Anteile ausgeben.<br />
Die Anteile an den Teilfonds werden ausschließlich in der<br />
Form von Namensanteilen ausgegeben.<br />
Das Eigentumsrecht an eingetragenen Anteilen wird durch<br />
Eintragung des Anteilsinhabernamens in das Verzeichnis der<br />
Anteilsinhaber nachgewiesen. Der Anteilsinhaber erhält eine<br />
schriftliche Bestätigung seines oder ihres Anteilbesitzes; es<br />
erfolgt keine Ausgabe von Zertifikaten.<br />
Anteilsbruchteile in Form von Namensanteilen können<br />
aufgr<strong>und</strong> von einer Zeichnung oder einem Umtausch von<br />
Anteilen bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />
Zeichnung, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen<br />
Abwicklungspreis<br />
Der Abwicklungspreis für die Zeichnung, den Umtausch<br />
<strong>und</strong> die Rücknahme von Anteilen derselben Klasse innerhalb<br />
jedes Teilfonds wird folgendermaßen berechnet:<br />
Der Abwicklungspreis entspricht dem Nettoinventarwert (der<br />
„Nettoinventarwert“) pro Anteil für Anteile der Klassen B, C,<br />
F, I <strong>und</strong> X innerhalb des jeweiligen Teilfonds.<br />
Bei der Zeichnung von Anteilen der Klassen A, E <strong>und</strong> H<br />
entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert pro<br />
Anteil zuzüglich des geltenden Ausgabeaufschlags.<br />
Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds entspricht der Abwicklungspreis dem<br />
Nettoinventarwert pro Anteil für Anteile der Klassen B, C, I<br />
<strong>und</strong> X innerhalb des jeweiligen Teilfonds.<br />
Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds, der einen höheren Ausgabeaufschlag<br />
berechnet, entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert<br />
pro Anteil für Anteile der Klassen A, E <strong>und</strong> H abzüglich<br />
einer Umtauschgebühr in Höhe der Differenz zwischen<br />
dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, der gezeichnet werden<br />
soll, <strong>und</strong> des Teilfonds, dessen Anteile verkauft werden sollen.<br />
28 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Beim Umtausch von Anteilen der Klasse A kann der Abwicklungspreis<br />
auch durch eine zusätzliche Umtauschgebühr,<br />
die als ein Prozentsatz des Nettoinventarwertes der umzutauschenden<br />
Anteile ausgedrückt wird, gemindert werden, um<br />
die in Verbindung mit einem solchen Umtausch entstehenden<br />
Transaktionskosten abzudecken.<br />
Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds entspricht der Abwicklungspreis dem<br />
Nettoinventarwert pro Anteil für Anteile der Klasse F innerhalb<br />
des jeweiligen Teilfonds, abzüglich eines gegebenenfalls<br />
anfallenden aufgeschobenen Ausgabeaufschlags.<br />
Bei der Rücknahme von Anteilen der Klasse A des Teilfonds<br />
Dynamic Hybrid 80 Guaranteed am Garantietag entspricht<br />
der Abwicklungspreis entweder den für den jeweiligen<br />
Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert oder 80% des<br />
für den letzten Geschäftstag des vorangegangenen Kalendermonats<br />
berechneten Nettoinventarwert, je nach dem, welcher<br />
Betrag höher ist. An jedem anderen Bewertungstag, der kein<br />
Garantietag ist, gilt die Garantie nicht <strong>und</strong> der Abwicklungspreis<br />
entspricht dem an einem solchen Bewertungstag<br />
geltenden Nettoinventarwert.<br />
Bei der Rücknahme von Anteilen der Klassen B, C <strong>und</strong> F<br />
entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert pro<br />
Anteil für Anteile der Klassen B, C <strong>und</strong> F innerhalb des jeweiligen<br />
Teilfonds abzüglich eines gegebenenfalls anfallenden<br />
aufgeschobenen Ausgabeaufschlags.<br />
Die Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt normalerweise<br />
an jedem Geschäftstag in Luxemburg (der „Bewertungstag“)<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage des Wertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Vermögenswerte der betreffenden Klasse des betreffenden<br />
Teilfonds. Diese zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte werden<br />
zum Schlusskurs des betreffenden Bewertungstags bewertet,<br />
außer im Falle der Teilfonds Euro Protect, StrategiePortfolio<br />
Absolut, StrategiePortfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum<br />
<strong>und</strong> StrategiePortfolio Chance, deren zugr<strong>und</strong>e liegende<br />
Vermögenswerte zu den bei Annahmeschluss an dem betreffenden<br />
Bewertungstag zuletzt zur Verfügung stehenden<br />
Kursen bewertet werden. Soweit in diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
der Begriff „Geschäftstag“ verwendet wird, ist damit<br />
stets ein voller Tag gemeint, an dem Banken <strong>und</strong> die Börse in<br />
Luxemburg Stadt geöffnet sind.<br />
Abwicklungszeitpunkt<br />
Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt kein Market Timing oder<br />
andere exzessive Handelspraktiken. Exzessive, kurzfristige<br />
(Market Timing) Handelspraktiken können die Verwaltungsstrategien<br />
des Portfolios stören <strong>und</strong> der Wertentwicklung<br />
des Fonds schaden. Um den Schaden für den Fonds <strong>und</strong> die<br />
Anteilsinhaber möglichst gering zu halten, hat die Verwaltungsgesellschaft<br />
das Recht, Zeichnungs, Rücknahme oder<br />
Umtauschanträge auszusetzen oder eine Gebühr von bis zu<br />
2% des Wertes des Antrags zugunsten des jeweiligen Teilfonds<br />
des Fonds von einem Anleger einzufordern, der exzessiven<br />
Handel betreibt oder in der Vergangenheit exzessiven Handel<br />
betrieben hat oder falls sich ein Geschäft eines Anlegers nach<br />
Ansicht der Verwaltungsgesellschaft störend auf den Fonds<br />
oder einen der Teilfonds auswirkt oder auswirken könnte. Bei
dieser Einschätzung kann die Verwaltungsgesellschaft den<br />
Handel in mehreren Konten, die sich in gemeinsamem Eigentum<br />
oder unter gemeinsamer Kontrolle befinden einbeziehen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, alle<br />
Anteile eines Anteilsinhabers, der exzessiven Handel betreibt<br />
oder betrieben hat, zurückzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
haftet nicht für Verluste, die sich aus abgelehnten<br />
Aufträgen oder zwingenden Rücknahmen ergeben.<br />
Zeichnungs, Umtausch (soweit angeboten) <strong>und</strong> Rücknahmeanträge<br />
müssen bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />
(im Namen der Verwaltungsgesellschaft von den Vertretern,<br />
sofern vorhanden, oder direkt vom Zeichner) zu<br />
einem beliebigen Zeitpunkt vor 18.00 Uhr Luxemburger<br />
Ortszeit (der „Annahmeschluss“) am betreffenden Bewertungstag<br />
eingehen; davon ausgenommen sind (i) die Teilfonds<br />
StrategiePortfolio Absolut, StrategiePort folio Balance,<br />
StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio Chance,<br />
für die die Zeichnungs, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahmeanträge<br />
zu einem beliebigen Zeitpunkt vor 12.00 Uhr mittags Luxemburger<br />
Ortszeit („der Annahmeschluss“) am betreffenden<br />
Bewertungstag eingehen müssen <strong>und</strong> (ii) Zeichnungen für<br />
den Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed.<br />
Ein Zeichnungsantrag für den Teilfonds Dynamic Hybrid 80<br />
Guaranteed muss bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />
(im Namen der Verwaltungsgesellscahft von den<br />
Vertretern, sofern vorhanden, oder direkt vom Zeichner) zu<br />
einem beliebigen Zeitpunkt vor 18.00 Uhr Luxemburger<br />
Ortszeit am zweiten Geschäftstag eines Kalendermonats (die<br />
„Annahmeschlusszeit“ bzw. das „Annahmeschlussdatum“)<br />
eingehen, damit er, unter der nachfolgenden Einschränkung,<br />
zum für das Annahmeschlussdatum berechneten Nettoinventarwert<br />
ausgeführt wird. Sollte der für das Annahmeschlussdatum<br />
berechnete Nettoinventarwert weniger als 80% des<br />
für den letzten Geschäftstag des vorangegangenen Monats<br />
berechneten Nettoinventarwerts betragen, wird der Zeichnungsantrag<br />
zurückgewiesen.<br />
Alle Zeichnungen, Umtausche oder Rücknahmen werden<br />
anhand eines unbekannten Nettoinventarwertes bearbeitet.<br />
Anträge, die nach dem Annahmeschluss eingehen, werden,<br />
außer im Fall des Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed,<br />
als an dem darauf folgenden Bewertungstag eingegangene<br />
Anträge betrachtet.<br />
Anträge zur Zeichnung des Teilfonds Dynamic Hybrid 80<br />
Guaranteed, die nach der Annahmeschlusszeit am Annahmeschlussdatum<br />
eingehen, gelten als am nächsten Annahmeschlussdatum<br />
eingegangen.<br />
Außerdem können unterschiedliche Zeitlimits gelten, falls die<br />
Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch von Anteilen<br />
über einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt, dass die Gleichbehandlung<br />
der Anteilsinhaber eingehalten ist. In diesem Fall<br />
setzt der Vertreter den betreffenden Anleger vom für ihn<br />
geltenden Verfahren in Kenntnis. Zeichnungs, Rücknahme<br />
<strong>und</strong> Umtauschanträge dürfen nicht an Tagen gestellt werden,<br />
an denen die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>/oder ihre Vertreter,<br />
sofern vorhanden, geschlossen haben. In dem Fall, dass die<br />
Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch von Anteilen<br />
über die Vertriebsgesellschaft oder einen Vertreter erfolgt,<br />
wird dieser Vertreter nur die Anträge übermitteln, die vor<br />
dem oben erwähnten Annahmeschluss erhalten wurden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann erlauben, dass ein Zeichnungs,<br />
Rücknahme oder Umtauschantrag von der Registerstelle<br />
oder dem Transferagenten nach dem Annahmeschluss<br />
angenommen wird, vorausgesetzt, dass (i) der Antrag vor<br />
diesem Annahmeschluss bei der Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>/<br />
oder ihren Vertretern eingeht, (ii) die Annahme eines solchen<br />
Antrags andere Anteilsinhaber nicht beeinträchtigt <strong>und</strong> (iii)<br />
eine Gleichbehandlung aller Anteilsinhaber stattfindet.<br />
Anleger sollten Anteile über einen Vertreter nicht an Tagen<br />
erwerben, zurücknehmen oder umtauschen lassen, an denen<br />
der betreffende Vertreter geschlossen hat.<br />
Kein Vertreter ist berechtigt, Aufträge zurückzuhalten, um<br />
persönlich von einer Preisänderung zu profitieren.<br />
Zeichnung<br />
Für die Erstzeichnung wird ein entsprechend ausgefüllter<br />
Kaufauftrag verlangt. Anträge auf nachfolgende Zeichnungen<br />
können per Fax, telefonisch, per Post oder in jeder anderen<br />
Kommunikationsform erteilt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
für annehmbar erachtet werden.<br />
Der Mindestbetrag für eine Erstzeichnung <strong>und</strong> den Besitz pro<br />
Anleger kann, wie in den entsprechenden länderspezifischen<br />
Informationen zusammengefasst, festgelegt werden.<br />
Die Zahlung des Zeichnungspreises muss spätestens drei (3)<br />
Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag eingehen,<br />
außer (i) für die Teilfonds StrategiePortfolio Absolut,<br />
StrategiePortfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong><br />
StrategiePortfolio Chance, für die die Zahlungen für Zeichnungen<br />
höchstens zwei (2) Geschäftstage nach dem betreffenden<br />
Bewertungstag eingehen müssen, <strong>und</strong> (ii) im Falle von<br />
Zeichnungen über einen Vertreter; in diesem Fall muss die<br />
Bezahlung innerhalb eines anderen zeitlichen Rahmens eingehen,<br />
wobei der Vertreter den betreffenden Anleger von<br />
dem Verfahren in Kenntnis setzt, das für diesen Anleger gilt.<br />
Anteile werden erst an die Anleger übertragen <strong>und</strong> Anteilbestätigungen<br />
an dieselben versandt, nachdem die Zahlung<br />
des Abwicklungspreises (zuzüglich der geltenden Ausgabeaufschläge)<br />
<strong>und</strong> das Original des Antragsformulars bei der<br />
Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft<br />
oder den Vertretern eingegangen ist.<br />
Die Zahlung des Abwicklungspreises hat in der Berichtswährung<br />
oder jeder anderen vom Anleger verlangten Währung<br />
zu erfolgen. Im letztgenannten Fall müssen die Kosten der<br />
Währungsumrechnung vom Anleger getragen werden <strong>und</strong><br />
der Wechselkurs für den betreffenden Umtausch ist der am<br />
betreffenden Bewertungstag gültige.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 29
Zahlungsmodalitäten<br />
Die Zahlung sollte per Banküberweisung erfolgen, wobei alle<br />
entstehenden Bankgebühren vom Anleger zu tragen sind.<br />
Zahlungen können ferner per Scheck erfolgen, was unter<br />
Umständen eine längere Bearbeitungszeit bis zum Erhalt von<br />
abgerechneten Geldern erfordert. Wenn eine solche Verzögerung<br />
eintritt, müssen sich Anleger darüber bewusst sein, dass<br />
ihre Anträge zum Nettoinventarwert des Bewertungstages<br />
nach dem Geschäftstag, an dem abgerechnete Gelder eingehen,<br />
abgewickelt werden. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet<br />
nach ihrem Ermessen, ob sie Schecks annimmt.<br />
Weitere Einzelheiten im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten<br />
sind am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> am eingetragenen Sitz der Vertreter, sofern vorhanden,<br />
erhältlich <strong>und</strong> ferner auf dem Zeichnungsformular angegeben.<br />
Automatischer Anlageplan/Automatischer Entnahmeplan<br />
Die Vertriebsgesellschaft kann entweder direkt oder über ihre<br />
Vertreter, sofern vorhanden, die Möglichkeit (i) einer Zeichnung<br />
von Anteilen des Fonds in Form von regelmäßigen<br />
Zahlungen im Rahmen eines automatischen Anlageplans<br />
anbieten, der für die Anleger verwaltet wird, <strong>und</strong> (ii) einer<br />
Rücknahme von Anteilen des Fonds im Rahmen eines automatischen<br />
Entnahmeplans, beides gemäß den in den jeweils<br />
gültigen Verkaufsunterlagen <strong>und</strong> Zeichnungsformularen<br />
vorgesehenen Bestimmungen <strong>und</strong> Bedingungen, die am eingetragenen<br />
Sitz des Fonds <strong>und</strong> am eingetragenen Sitz der<br />
Vertreter, sofern vorhanden, erhältlich <strong>und</strong> ferner auf dem<br />
Zeichnungsformular angegeben sind, in jedem Falle aber im<br />
Einklang mit der in dem Land, in dem die Vertriebsgesellschaft<br />
oder, falls vorhanden, die Vertreter ansässig sind, geltenden<br />
Gesetzgebung. Anleger sollten bei ihrem Finanzberater weitere<br />
Informationen einholen.<br />
Umtausch<br />
Im Rahmen der im nachfolgenden <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
unter Artikel 7 beschriebenen Bestimmungen kann ein Anteilsinhaber<br />
seine Anteile an einem Teilfonds insgesamt oder teilweise<br />
in Anteile eines anderen Teilfonds, jedoch nur innerhalb<br />
derselben Anteilsklasse umtauschen. Anträge für den<br />
Umtausch von Anteilen können per Fax, telefonisch, per Post<br />
oder durch jede andere Kommunikationsform gestellt werden,<br />
die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar hält.<br />
Anteilsinhaber sind weiterhin befugt, thesaurierende Anteile<br />
gegen ausschüttende Anteile <strong>und</strong> umgekehrt innerhalb desselben<br />
oder eines anderen Teilfonds jedoch innerhalb derselben<br />
Anteilsklasse zu tauschen.<br />
Sofern <strong>und</strong> soweit die Verwaltungsgesellschaft keine gegenteilige<br />
Entscheidung trifft, ist der Umtausch von Anteilen oder<br />
in Anteile des Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed sowie<br />
von Anteilen oder in Anteile der Klassen E <strong>und</strong> F der Teilfonds<br />
Equity Project 30 <strong>und</strong> Equity Project 50 nicht möglich.<br />
Für den Umtausch von Anteilen müssen Anteilsinhaber den/<br />
die betreffenden Teilfonds, die Anteilsklasse(n), die Anzahl<br />
der Anteile oder den Geldbetrag, die sie umtauschen möchten<br />
sowie den/die neu gewählten Teilfonds, in den der Umtausch<br />
erfolgen soll, angeben.<br />
30 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Der Wert, zu dem die Anteile einer beliebigen Klasse in<br />
einem beliebigen Teilfonds umgetauscht werden, wird unter<br />
Zugr<strong>und</strong>elegung des jeweiligen Nettoinventarwertes der<br />
betreffenden Anteile ermittelt, abzüglich, falls vorhanden, des<br />
entsprechenden Umtauschpreises der am selben Bewertungstag<br />
berechnet wird.<br />
Der Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds, einschließlich des Umtauschs zwischen<br />
thesaurierenden <strong>und</strong> ausschüttenden Anteilen, wird als Rücknahme<br />
von Anteilen <strong>und</strong> gleichzeitiger Kauf von Anteilen<br />
betrachtet. Daher kann ein umtauschender Anteilsinhaber im<br />
Zusammenhang mit dem Umtausch einen zu versteuernden<br />
Gewinn oder einen Verlust gemäß den Gesetzen des Landes<br />
erzielen, in dem der Anteilsinhaber seine Staatsbürgerschaft,<br />
seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat.<br />
Alle Bedingungen <strong>und</strong> Mitteilungen in Bezug auf die Rücknahme<br />
von Anteilen gelten gleichermaßen für den Umtausch<br />
von Anteilen.<br />
Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds muss ein Anteilsinhaber die geltenden<br />
Mindestanlageanforderungen erfüllen, die in der betreffenden<br />
Klasse durch den übernommenen Teilfonds vorgeschrieben<br />
werden.<br />
Sollte infolge eines Umtauschantrags der gesamte Nettoinventarwert<br />
der Anteile im Besitz des umtauschenden Anteilsinhabers<br />
in einer Anteilsklasse in einem Teilfonds unter den<br />
erforderlichen Mindestbesitz fallen, kann der Fonds nach<br />
eigenem Ermessen den betreffenden Antrag als Antrag auf<br />
Umtausch des gesamten Anteilbesitzes des betreffenden<br />
Anteilsinhabers in der jeweiligen Klasse behandeln.<br />
Sollte die Bearbeitung von Umtauschanträgen, die über 10%<br />
der im Umlauf befindlichen Anteile eines Teilfonds darstellen,<br />
zu einem bestimmten Datum nicht durchgeführt werden<br />
können, ohne das Vermögen des betreffenden Teilfonds zu<br />
beeinträchtigen, kann die Verwaltungsgesellschaft nach<br />
Zustimmung der Depotbank die Umtauschanträge, welche<br />
diesen Prozentsatz überschreiten, solange aufschieben, wie<br />
für nötig erachtet wird, um einen Teil des Vermögens des<br />
betreffenden Teilfonds zu verkaufen, um in der Lage zu sein,<br />
die umfangreichen Umtauschanträge zu erfüllen.<br />
Die Vertriebsgesellschaft kann außerdem direkt oder indirekt<br />
durch ihre Beauftragten (falls vorhanden) die Möglichkeit<br />
anbieten, alle oder einen Teil der Anteile, die ein Anteilsinhaber<br />
an einem Teilfonds des Fonds hält, in einen Teilfonds<br />
der Pioneer F<strong>und</strong>s oder der Pioneer F<strong>und</strong>s II umzutauschen;<br />
dies gilt jedoch nur für Anteile der gleichen Klasse <strong>und</strong> nur<br />
gemäß den Bestimmungen, die jeweils in dem länderspezifischen<br />
Kapitel angegeben sind, <strong>und</strong> generell nur nach Maßgabe<br />
der Gesetze des jeweiligen Vertriebslandes. Entsprechende<br />
Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie<br />
am Sitz eventuell vorhandener Beauftragter erhältlich. Anleger<br />
sollten sich wegen weiterer Informationen an ihren Finanzberater<br />
wenden.
Rücknahme<br />
Im Rahmen der im nachfolgenden <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
unter Artikel 6.2. beschriebenen Bestimmungen können<br />
Anteilsinhaber zu jeder Zeit an einem Bewertungstag die<br />
Rücknahme ihrer Anteile beantragen.<br />
Anträge auf Rücknahme von Anteilen können per Fax, telefonisch,<br />
per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />
gestellt werden, die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar<br />
hält.<br />
Nach Eingang des Antrages bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem<br />
Transferagenten erfolgt die Zahlung des Rücknahmepreises<br />
durch Banküberweisung spätestens drei (3) Geschäftstage<br />
nach dem betreffenden Bewertungstag, mit Ausnahme (i)<br />
der Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, StrategiePortfolio<br />
Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio<br />
Chance, für die die Zahlungen für Zeichnungen höchstens<br />
zwei (2) Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag<br />
eingehen müssen, <strong>und</strong> (ii) im Falle von Rücknahmen, die<br />
über einen Vertreter erfolgen; in diesem Fall muss die Zahlung<br />
des Rücknahmepreises innerhalb eines anderen Zeitrahmens<br />
erfolgen, wobei der Vertreter den betreffenden Anteilsinhaber<br />
von dem für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis setzt.<br />
Die Zahlung kann auch per Scheck verlangt werden. In diesem<br />
Fall kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.<br />
Wenn an einem bestimmten Tag die Zahlung für Rücknahmeanträge,<br />
die über 10% der im Umlauf befindlichen Anteile<br />
darstellen, nicht aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds<br />
oder mittels zulässiger Kreditaufnahme erfolgen kann,<br />
ist die Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank<br />
berechtigt, die Rücknahmen, welche diesen Prozentsatz<br />
überschreiten, während einer für notwendig erachteten Zeit<br />
auszusetzen, um einen Teil des Vermögens des betreffenden<br />
Teilfonds zu veräußern, um sämtliche Rücknahmeanträge<br />
ausführen zu können.<br />
Sollte infolge eines Umtauschantrags der gesamte Nettoinventarwert<br />
der Anteile im Besitz des umtauschenden<br />
Anteilsinhabers in einer Anteilsklasse in einem Teilfonds<br />
unter den erforderlichen Mindestbesitz fallen, kann der<br />
Fonds nach eigenem Ermessen den betreffenden Antrag als<br />
Antrag auf Umtausch des gesamten Anteilbesitzes des betreffenden<br />
Anteilsinhabers in der jeweiligen Klasse behandeln.<br />
Die Zahlung des Rücknahmepreises hat in der Berichtswährung<br />
oder einer beliebigen anderen vom Anleger festgelegten<br />
Währung zu erfolgen, wobei die Kosten der Währungsumrechnung<br />
vom Anleger getragen werden <strong>und</strong> der Wechselkurs<br />
dem entspricht, der am betreffenden Bewertungstag gilt.<br />
Ausschüttungspolitik<br />
Die Verwaltungsgesellschaft darf innerhalb bestimmter Anteilsklassen<br />
eines Teilfonds des Fonds ausschüttende Anteile <strong>und</strong><br />
thesaurierende Anteile gemäß Zusammen fassung in den<br />
länderspezifischen Informationen, die dieser Prospekt enthält,<br />
ausgeben.<br />
Thesaurierende Anteile kapitalisieren ihre gesamten Erträge,<br />
während ausschüttende Anteile Dividenden zahlen. Die<br />
Verwaltungsgesellschaft muss festlegen, wie die Erträge der<br />
jeweiligen Anteilsklassen der betreffenden Teilfonds ausgeschüttet<br />
werden sollen, <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft kann<br />
von Zeit zu Zeit, zu der Zeit <strong>und</strong> für solche Zeiträume, die der<br />
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festlegen kann,<br />
Ausschüttungen in Form von Bargeld oder Anteilen, wie<br />
nachstehend beschrieben, ankündigen. Im Hinblick auf ausschüttende<br />
Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft unter<br />
Berücksichtigung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung<br />
der Anteilsinhaber Anteile, die monatlich ausschütten, <strong>und</strong><br />
Anteile, die täglich ausschütten ausgeben, je nach dem, in<br />
welchen Ländern solche Anteile angeboten werden. Weitere<br />
Einzelheiten finden sich in den länderspezifischen Informationen<br />
des betreffenden Landes.<br />
Alle Ausschüttungen werden in der Regel aus den Nettoanlageerträgen<br />
gezahlt, die zur Ausschüttung zur Verfügung<br />
stehen. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />
aller Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
aber beschließen, dass für bestimmte Anteilsklassen<br />
Ausschüttungen aus den Bruttovermögen (d. h. vor Abzug der<br />
von einer solchen Anteilsklasse zu zahlenden Gebühren)<br />
erfolgen; dies richtet sich nach den Ländern, in denen solche<br />
Anteilsklassen verkauft werden <strong>und</strong> wird in den entsprechenden<br />
länderspezifischen Informationen näher beschrieben.<br />
Für bestimmte Anteilsklassen kann der Verwaltungsrat<br />
der Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit beschließen,<br />
realisierte Nettokapitalgewinne auszuschütten. Sofern nichts<br />
Anderes verlangt wird, werden Dividenden in weitere Anteile<br />
in derselben Klasse desselben Teilfonds reinvestiert <strong>und</strong> die<br />
Anleger werden durch eine Dividendenerklärung über die<br />
Einzelheiten informiert.<br />
Für Anteilsklassen, die Anspruch auf Ausschüttung haben,<br />
werden Dividenden, falls vorhanden, auf jährlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />
ausgewiesen <strong>und</strong> ausgeschüttet. Außerdem können<br />
Zwischenausschüttungen von Zeit zu Zeit in einer Häufigkeit<br />
angekündigt <strong>und</strong> ausgeschüttet werden, wie sie der Verwaltungsrat<br />
der Verwaltungsgesellschaft unter Einhaltung der<br />
gesetzlichen Bedingungen festlegt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann jedoch keine Gewinnausschüttung<br />
erfolgen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds dadurch<br />
unter den Betrag von EUR 1.250.000 fallen würde.<br />
Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer<br />
Fälligkeit eingefordert wurden, verfallen zu Gunsten der<br />
entsprechenden Klasse des entsprechenden Teilfonds.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 31
Auf Ausschüttungen, welche vom Fonds erklärt <strong>und</strong> dem<br />
Begünstigten zur Verfügung gehalten werden, werden keine<br />
Zinsen gezahlt.<br />
Kosten <strong>und</strong> Auslagen<br />
1) Abwicklungskosten<br />
Zeichnung von Investmentanteilen<br />
Zu Gunsten der Vertriebsgesellschaft oder, falls vorhanden,<br />
der Vertreter, wird ein Ausgabeaufschlag von höchstens 5%<br />
als Prozentsatz des Nettoinventarwertes von Anteilen der<br />
Klasse A <strong>und</strong> von 4,00% des Nettoinventarwerts von Anteilen<br />
der Klasse E erhoben, wie in Anlage I des Prospektes dargestellt,<br />
abhängig von dem angelegten Betrag <strong>und</strong> dem<br />
gewünschten Teilfonds.<br />
Zu Gunsten der Vertriebsgesellschaft oder, falls vorhanden, der<br />
Vertreter, wird ein Ausgabeaufschlag von höchstens 2% als Prozentsatz<br />
des Nettoinventarwertes von Anteilen der Klasse H<br />
erhoben, wie in Anlage I des Prospektes dargestellt, abhängig<br />
von dem angelegten Betrag <strong>und</strong> dem gewünschten Teilfonds.<br />
Für Anteile der Klassen B, C, F, I <strong>und</strong> X wird kein Ausgabeaufschlag<br />
erhoben. Für Anteile der Klassen B, C <strong>und</strong> F kann<br />
jedoch ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag, wie im vorliegenden<br />
Prospekt beschrieben, erhoben werden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />
Ausgabeaufschlag zu erhöhen, wenn <strong>und</strong> falls sie dies für<br />
angemessen hält. In diesem Fall wird der Prospekt entsprechend<br />
abgeändert.<br />
Der Ausgabeaufschlag <strong>und</strong> jede fällige Umtauschgebühr wird<br />
der Vertriebsgesellschaft gezahlt, die einen Teil oder die<br />
gesamten Aufschläge <strong>und</strong> Gebühren an ihre Vertreter (sofern<br />
vorhanden) sowie an professionelle Finanzberater als Entgelt<br />
für deren Dienste abgeben kann. Die Vertriebsgesellschaft<br />
kann den Ausgabeaufschlag sowie jede fällige Umtauschgebühr<br />
mit ihren Vertretern (sofern vorhanden) oder professionellen<br />
Finanzberatern nach eigenem Ermessen teilen.<br />
Sonstige Kosten sind im <strong>Verwaltungsreglement</strong> (s. Artikel 8,<br />
„Kosten des Fonds“) beschrieben.<br />
Umtausch<br />
Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds innerhalb der gleichen Anteilsklasse, der<br />
einen höheren Ausgabeaufschlag berechnet, kann den<br />
Anteilsinhabern von der Vertriebsgesellschaft eine Umtauschgebühr<br />
belastet werden, die der Differenz zwischen dem Ausgabeaufschlag<br />
des Teilfonds, an dem Anteile gekauft werden<br />
sollen, <strong>und</strong> dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, an dem<br />
Anteile verkauft werden, entspricht. Bei dem Umtausch von<br />
Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds,<br />
der einen niedrigeren Ausgabeaufschlag berechnet, wird den<br />
Anteilsinhabern keine Umtauschgebühr belastet.<br />
32 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Sofern Anteile der Klasse A eines Teilfonds in Anteile der<br />
Klasse A eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, kann<br />
dem Anteilsinhaber von der Vertriebsgesellschaft oder den<br />
Vertretern eine zusätzliche Umtauschgebühr in Höhe von<br />
1,00% des Nettoinventarwertes der umzutauschenden Anteile<br />
in Rechnung gestellt werden. Die Vertriebsgesellschaft oder<br />
ihre Vertreter werden die Anleger über eine solche zusätzliche<br />
Umtauschgebühr informieren.<br />
Falls ein Anteilsinhaber Anteile der Klasse B, C oder F eines<br />
Teilfonds (für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag gilt)<br />
in Anteile der Klasse B, C oder F eines anderen Teilfonds<br />
umtauscht, unterliegt die Transaktion nicht dem aufgeschobenen<br />
Ausgabeaufschlag . Wenn jedoch Anteilsinhaber die<br />
Anteile, die sie durch den Umtausch erworben haben, zurücknehmen<br />
lassen, kann die Rücknahme dem aufgeschobenen<br />
Ausgabeaufschlag unterliegen, der für die entsprechende<br />
Klasse gilt, je nachdem, wann die Anteilsinhaber die Anteile<br />
der betreffenden Klasse ursprünglich erworben haben.<br />
Falls ein Anteilsinhaber Anteile der Klasse F eines Teilfonds,<br />
für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag erhoben wird,<br />
in Anteile der Klasse F eines anderen Teilfonds, für die kein<br />
aufgeschobener Ausgabeaufschlag erhoben wird, tauscht<br />
unterliegt dieser Umtausch dem aufgeschobenen Ausgabeaufschlag.<br />
Rücknahme<br />
Zurzeit werden bei der Rücknahme von Anteilen der Klassen<br />
A, E, H, I <strong>und</strong> X keine Gebühren erhoben.<br />
Die Rücknahme von Anteilen erfolgt zu einem Preis, der dem<br />
Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Klasse im<br />
betreffenden Teilfonds entspricht. Anteile der Klasse B <strong>und</strong> C<br />
sowie Anteile der Klasse F einiger Teilfonds werden ohne<br />
Ausgabeaufschlag verkauft, aber es gilt ein aufgeschobener<br />
Ausgabeaufschlag, falls Anteilsinhaber Anteile innerhalb<br />
eines bestimmten Zeitraums verkaufen möchten. Für die<br />
Rücknahme von Anteilen der Klasse C in einem beliebigen<br />
Teilfonds gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />
von 1%, falls die Rücknahme während des ersten Anlagejahrs<br />
erfolgt. Für Anteile der Klasse B in einem beliebigen Teilfonds<br />
gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag,<br />
der über einen Zeitraum von vier Jahren von 4% auf 0%<br />
zurückgeht. Für Anteile der Klasse F innerhalb einiger Teilfonds<br />
gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag,<br />
der über einen Zeitraum von vier Jahren von 3% auf 0%<br />
zurückgeht Zur Ermittlung der Zahl der Jahre ab Kaufdatum<br />
gelten alle Zahlungen, die während eines Monats erfolgen, als<br />
am ersten Tag des betreffenden Monats erfolgt.<br />
Klasse B <strong>und</strong> F Anteile sowie Klasse C Anteile unterliegen<br />
keinem aufgeschobenen Ausgabeaufschlag mehr, wenn die<br />
Anteilsinhaber ihre Anteile nach Ablauf des Vierjahreszeitraums<br />
bzw. nach Ablauf des Einjahreszeitraums zurückgeben.
Anteile, die durch die Reinvestition von Dividenden oder<br />
Ausschüttungen erworben werden, sind von dem aufgeschobenen<br />
Ausgabeaufschlag ausgenommen. Desgleichen wird<br />
auf den aufgeschobenen Ausgabeaufschlag bei der Rücknahme<br />
von Anteilen der Klassen B, C <strong>und</strong> F auf Gr<strong>und</strong> des<br />
Todes oder der Geschäftsunfähigkeit eines Anteilsinhabers<br />
oder aller Anteilsinhaber (bei einem einzigen Anteilsinhaber<br />
oder bei einem Gemeinschaftsbesitz an Anteilen) oder von<br />
begünstigten Inhabern der Anteile (bei Zeichnung durch<br />
einen Beauftragten) verzichtet.<br />
Bei Anteilen, für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />
gilt, wird der Aufschlag in Prozent des aktuellen Marktwertes<br />
oder des Kaufpreises der zurückzunehmenden Anteile ermittelt,<br />
je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Wenn zum<br />
Beispiel ein Anteil, dessen Wert gestiegen ist, während des<br />
Zeitraums für den aufgeschobenen Ausgabeaufschlag zurückgenommen<br />
wird, wird ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />
nur auf den ursprünglichen Kaufpreis berechnet.<br />
Um zu ermitteln, ob ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />
auf eine beliebige Rücknahme zu entrichten ist, nimmt der<br />
Teilfonds zunächst die Anteile zurück, für die kein aufgeschobener<br />
Ausgabeaufschlag gilt, <strong>und</strong> dann die Anteile, die<br />
während des betreffenden Zeitraums am längsten gehalten<br />
wurden. Der Betrag eines zu entrichtenden aufgeschobenen<br />
Ausgabeaufschlags wird von der Verwaltungsgesellschaft<br />
einbehalten, die Anspruch auf diesen aufgeschobenen Ausgabeaufschlag<br />
hat.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />
aufgeschobenen Ausgabeaufschlag gegebenenfalls zu erhöhen.<br />
In diesem Fall wird der Prospekt entsprechend abgeändert.<br />
Andere Kosten<br />
Kosten im Zusammenhang mit einer Währungsumrechnung<br />
oder einer Geldüberweisung gehen zu Lasten des Anteilsinhabers.<br />
2) Zusätzliche Kosten<br />
Verwaltungsgebühr<br />
Die Verwaltungsgesellschaft erhält zu Lasten des Fonds eine<br />
Verwaltungsgebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwertes<br />
der jeweiligen Anteilsklasse in einem Teilfonds,<br />
wie in Anlage I des Prospektes zusammengefasst.<br />
Die betreffende Gebühr wird an jedem Bewertungstag<br />
berechnet <strong>und</strong> ist monatlich nachträglich auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwertes der<br />
jeweiligen Klasse im betreffenden Teilfonds zahlbar.<br />
Für Anteile der Klasse X fällt keine unmittelbare Verwaltungsgebühr<br />
für die Teilfonds an <strong>und</strong> ist deshalb auch nicht<br />
im Nettoinventarwert enthalten. Stattdessen erhebt <strong>und</strong><br />
berechnet die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsgebühr<br />
direkt dem Anteilsinhaber.<br />
Diese Gebühr kann wie vorstehend beschrieben oder in Übereinstimmung<br />
derjenigen Methode <strong>und</strong> den Zahlungsbedingungen<br />
berechnet werden, die die Verwaltungsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> der betreffende Anleger vereinbart haben.<br />
Die Vergütung der Investmentmanager, die die Gesamtheit<br />
oder einen Teil ihrer eigenen Gebühren an den UnterInvestmentmanager<br />
weitergeben können, wird, so vorhanden, von<br />
der Verwaltungsgesellschaft getragen.<br />
Die Höchstanlageverwaltungsgebühren von anderen OGA<br />
oder OGAW, in die ein Teilfonds anlegen darf, hat 3% der<br />
Vermögenswerte dieses Teilfonds nicht zu übersteigen.<br />
Gebühren der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />
sowie der Verwaltungsstelle<br />
Unter Berücksichtigung ihrer Dienstleistungen haben die<br />
Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie die Verwaltungsstelle<br />
Anspruch auf Erhalt einer Gebühr aus dem Vermögen des<br />
betreffenden Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse,<br />
falls zutreffend), die je nach dem Land, in dem die Vermögenswerte<br />
des betreffenden Teilfonds gehalten werden,<br />
zwischen 0,003% <strong>und</strong> 0,5% des Nettoinventarwertes des<br />
betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse<br />
schwankt <strong>und</strong> monatlich im Nachhinein zu zahlen ist.<br />
Vertriebsgebühr<br />
Außerdem erhält die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion<br />
als Vertriebsgesellschaft eine Vertriebsgebühr, die monatlich<br />
nachträglich auf der Gr<strong>und</strong>lage des täglichen durchschnittlichen<br />
Nettoinventarwertes der jeweiligen Klasse im betreffenden<br />
Teilfonds zu entrichten ist, wie in Anlage I zum Prospekt<br />
zusammengefasst. Jedoch fällt für die Anteile der Klasse<br />
X keine Vertriebsgebühr an. Die Verwaltungsgesellschaft kann<br />
einen Teil oder alle diese Gebühren, je nachdem, an ihre<br />
Vertreter, sofern vorhanden, wie in dem nachfolgenden Kapitel<br />
„Vertriebsgesellschaft“ definiert, sowie an professionelle<br />
Finanzberater als Entgelt für deren Dienste abgeben.<br />
Kosten der Garantie<br />
Der Garantiegeber hat gegenüber dem Teilfonds Dynamic<br />
Hybrid 80 Guaranteed Anspruch auf eine Gebühr, die die<br />
Kosten der Garantie umfasst <strong>und</strong> die als Prozentsatz des<br />
Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse berechnet<br />
wird, der in der Tabelle, die dem Prospekt als Anhang 1 beigefügt<br />
ist, angegeben wird. Die Gebühr fällt an jedem Bewertungstag<br />
an, wird auf Gr<strong>und</strong>lage des durchschnittlichen<br />
täglichen Nettoinventarwerts dieser Anteile berechnet <strong>und</strong><br />
ist monatlich nachträglich zur Zahlung fällig.<br />
Erfolgsgebühr<br />
Die Verwaltungsgesellschaft darf je nachdem innerhalb<br />
bestimmter Teilfonds eine Erfolgsgebühr für Anteile der<br />
Klasse F erheben, deren Nettoinventarwert je Anteil dieser<br />
Klassen sich während des Leistungszeitraums (gemäß nachfolgender<br />
Definition) besser entwickelt als der Benchmark<br />
(Prozentsätze sind den Anteilsinhabern zum Zeitpunkt der<br />
Gebührenerhebung mitzuteilen). Unter folgenden Umständen<br />
hat die Verwaltungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine<br />
Erfolgsgebühr:<br />
→ wenn die Klasse sich schlechter entwickelt als ihr<br />
Vergleichsindex,<br />
→ wenn das Ergebnis der Klasse im Leistungszeitraum<br />
negativ ist, ungeachtet der Entwicklung der Klasse im<br />
Vergleich zu ihrem Vergleichsindex oder<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 33
→ wenn der TeilfondsNettoinventarwert der Klasse F<br />
während des Leistungszeitraums ihre High Watermarks<br />
(gemäß der nachstehenden Definition) ungeachtet der<br />
Entwicklung der Klasse gegenüber ihrem Vergleichsindex<br />
nicht überschreitet.<br />
Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> Investmentmanager entschädigen<br />
die Anteilsinhaber nicht für eine gegenüber dem Vergleichsindex<br />
ungünstiger ausfallende Entwicklung der Klasse F eines<br />
Teilfonds.<br />
Leistungszeitraum<br />
Ein Leistungszeitraum („Leistungszeitraum“) ist ein Kalenderjahr<br />
unter Berücksichtigung der nachfolgend unter „Auswirkung<br />
von Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen“ dargestellten<br />
Einschränkungen.<br />
Berechnung der Erfolgsgebühr<br />
Die Erfolgsgebühr wird – immer nach Maßgabe der obigen<br />
Erfolgsgebührkriterien – an jedem Bewertungstag im Hinblick<br />
auf seinen Anfall im Nettoinventarwert für jeden Leistungszeitraum<br />
berechnet. Die Erfolgsgebühr wird unter Bezugnahme<br />
auf die Zunahme des Vermögens der Klasse über den<br />
Anstieg des Vergleichsindex hinaus berechnet, berichtigt um<br />
Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen von Anteilen der Klasse F<br />
während des Leistungszeitraums (vgl. „Auswirkung von<br />
Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen“ weiter unten). Die Berechnung<br />
wird wie folgt vorgenommen:<br />
→ Fallen die BenchmarkErträge positiv aus, erhält die Verwaltungsgesellschaft<br />
eine Erfolgsgebühr, das dem Prozentsatz<br />
(der den Anteilsinhabern im Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />
mitzuteilen ist) der überdurchschnittlich<br />
guten Entwicklung der Klasse F entspricht, den diese während<br />
des Ergebniszeitraums gegenüber ihrer jeweiligen<br />
Benchmark erzielt haben (in Übereinstimmung mit dem<br />
nachfolgend beschriebenen HighWatermarkPrinzip).<br />
→ Sinkt der Vergleichsindex des Teilfonds im Leistungszeitraum,<br />
steht der Verwaltungsgesellschaft eine Erfolgsgebühr<br />
(die Prozentsätze sind den Anteilsinhabern zum Zeitpunkt<br />
der Gebührenerhebung mitzuteilen) der erreichten positiven<br />
Entwicklung der Klasse F im Leistungszeitraum<br />
(entsprechend der High Watermark) zu.<br />
Auswirkung von Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen<br />
Für während des Leistungszeitraums eingehende Zeichnungen<br />
wird die Erfolgsgebühr ab dem Datum der Zeichnungen<br />
bis zum Ende des Leistungszeitraums bestimmt (es<br />
sei denn, die entsprechenden Anteile werden, wie weiter<br />
unten beschrieben, zurückgenommen).<br />
Für Rücknahmen im Leistungszeitraum wird eine Erfolgsgebühr<br />
ab dem Beginn des Leistungszeitraums oder ab dem<br />
Zeichnungsdatum (wenn dieses zeitlich näher liegt) <strong>und</strong> dem<br />
Rücknahmedatum bestimmt. Rücknahmen wirken sich auf<br />
die Anteile nach dem Gr<strong>und</strong>satz „last in first out“ aus, d. h.,<br />
es werden die Anteile zuerst gelöscht, die zuletzt aufgelegt<br />
wurden. Die für zurückgenommene Anteile berechnete<br />
Erfolgsgebühr wird im Rücknahmezeitpunkt realisiert <strong>und</strong><br />
zugunsten der Verwaltungsgesellschaft fällig.<br />
34 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
High-Watermark-Prinzip<br />
Bei der Berechnung der Erfolgsgebühr verfährt die Verwaltungsgesellschaft<br />
immer nach dem HighWatermarkPrinzip<br />
(das „High-Watermark-Prinzip“). Nach dem HighWatermarkPrinzip<br />
wird ein Nettoinventarwert je Anteil festgelegt,<br />
unterhalb dessen keine Erfolgsgebühr gezahlt wird. Dieses<br />
Wertniveau wird als High Watermark bezeichnet <strong>und</strong> wird<br />
bei dem Nettoinventarwert je Anteil der Klasse festgelegt,<br />
bei dem die letzte Erfolgsgebühr gezahlt wurde oder bei dem<br />
Nettoinventarwert je Anteil, bei dem die Klasse aufgelegt<br />
wurde, wenn für diese Klasse noch keine Erfolgsgebühr gezahlt<br />
wurde.<br />
Der Vergleichsindex errechnet sich brutto der Verwaltungsgebühr<br />
<strong>und</strong> anderer Gebühren <strong>und</strong> Aufschläge. Bei Anteilen<br />
der Klasse F erfolgt die Berechnung der Erfolgsgebühr auf<br />
Basis des „Kursindexes“, d. h. die Berechnung der Wertentwicklung<br />
des Vergleichsindex erfolgt netto ohne Dividenden.<br />
Zur Vermeidung von Zweifeln übernehmen zum Zwecke der<br />
Berechnung von Erfolgsgebühren weder die Verwaltungsgesellschaft,<br />
die Investmentmanager, die Verwaltungsstelle, noch<br />
die betreffende Person, die den Index bereitstellt, die Haftung<br />
(sei es aus Fahrlässigkeit oder anderweitig) gegenüber dem<br />
Anteilsinhaber für Fehler bei der Ermittlung des betreffenden<br />
Vergleichsindex oder Verzögerungen bei der Bereitstellung<br />
oder Verfügbarkeit eines Vergleichsindex <strong>und</strong> ist auch nicht<br />
verpflichtet, dem Anteilsinhaber diese mitzuteilen.<br />
Gegebenenfalls werden sämtliche Vergleichsindexberechnungen<br />
in die Basiswährung des Teilfonds umgerechnet.<br />
3) Commission Arrangements<br />
Unter Wahrung des Gr<strong>und</strong>satzes der bestmöglichen Ausführung<br />
<strong>und</strong> immer nur dann, wenn es im besten Interesse des<br />
Fonds <strong>und</strong> seiner Anteilsinhaber ist, dürfen Broker Provi sionen,<br />
die für PortfolioTransaktionen des Fonds gezahlt werden,<br />
von den Investmentmanagern an Broker Dealer <strong>und</strong> andere<br />
Unternehmen als Anerkennung für von diesen geleis tete<br />
ResearchLeistungen, für deren Dienstleistungen bei der<br />
Ausführung von Aufträgen <strong>und</strong> für andere Dienstleis tungen,<br />
die diese Broker Dealer gegenüber jedem Investmentmanager<br />
erbringen, geleistet werden. Die Entgegennahme von Investment<br />
Research <strong>und</strong> Informationen <strong>und</strong> hiermit in Verbindung<br />
stehenden Dienstleistungen ermöglichen es den Investmentmanagern,<br />
ihr eigenes Research <strong>und</strong> ihre eigenen<br />
Analysen zu vervollstän digen <strong>und</strong> macht ihnen die Einschätzungen<br />
<strong>und</strong> Informa tionen von Mitarbeitern <strong>und</strong> Research<br />
Einheiten anderer Firmen zugänglich. Solche Dienstleis tungen<br />
dürfen von Privatpersonen nicht erbracht werden <strong>und</strong> umfassen<br />
nicht Reisen, Unterkunft, Unterhaltung, allgemeine administrative<br />
Güter oder Dienstleistungen, allgemeine Büroausstattungen<br />
oder räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Gehälter<br />
oder direkte Geldzahlungen, die von den Investmentmanagern<br />
gezahlt werden.<br />
Weitere Einzelheiten über solche Commission Arrangements<br />
werden in dem Finanzbericht des Fonds veröffentlicht.
Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />
Société Générale Bank & Trust wurde zur Depotbank (die<br />
„Depotbank“) für die TeilfondsVermögenswerte bestellt. Die<br />
Depotbank wird gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember 2002:<br />
(a) dafür Sorge tragen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die<br />
Rücknahme, der Umtausch <strong>und</strong> die Entwertung von<br />
Anteilen im Namen des Fonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
gemäß den gesetzlichen Vorschriften<br />
<strong>und</strong> dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> erfolgen;<br />
(b) dafür Sorge tragen, dass der Wert der Anteile gemäß den<br />
gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> dem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
berechnet wird;<br />
(c) den Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge<br />
leisten, es sei denn, diese verstoßen gegen die gesetzlichen<br />
Vorschriften oder das <strong>Verwaltungsreglement</strong>;<br />
(d) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten<br />
des Fonds etwaige Entgelte innerhalb der üblichen<br />
Abwicklungszeit an sie überwiesen werden <strong>und</strong><br />
(e) dafür Sorge tragen, dass die Erträge des Fonds gemäß<br />
dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> verwendet werden.<br />
Der Fonds hat die Depotbank des Weiteren zu seiner Zahlstelle<br />
(die „Zahlstelle“) ernannt, die entsprechend den Anweisungen<br />
der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten für die<br />
Zahlung von etwaigen Ausschüttungen an Anteilsinhaber des<br />
Fonds <strong>und</strong> ggf. für die Zahlung des Rücknahmepreises durch<br />
den Fonds verantwortlich ist.<br />
Bei der Depotbank handelt es sich um eine Luxemburger<br />
Aktiengesellschaft (Societé Anonyme), welche bei der<br />
Aufsichtsbehörde als Kreditinstitut eingetragen ist.<br />
Verwaltungsstelle<br />
Die Verwaltungsgesellschaft hat Société Générale Securities<br />
Services Luxembourg zu ihrer Verwaltungsstelle (die „Verwaltungsstelle“)<br />
bestellt. In dieser Eigenschaft ist sie für alle<br />
nach Luxemburger Recht erforderlichen Verwaltungsaufgaben,<br />
insbesondere für die Buchführung <strong>und</strong> Berechnung<br />
des Nettoinventarwertes verantwortlich.<br />
Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wird als Vertriebsgesellschaft<br />
(die „Vertriebsgesellschaft“) ernannt, mit der Aufgabe die<br />
Anteile der verschiedenen Teilfonds zu vermarkten.<br />
Die Vertriebsgesellschaft kann vertragliche Vereinbarungen<br />
mit anderen Vertriebsgesellschaften, Platzierungsbeauftragten<br />
oder anderen Vertretern, einschließlich Vertretern oder<br />
Vertriebsgesellschaften, die mit den Investmentmanagern<br />
oder der Depotbank verb<strong>und</strong>en sind, (einzeln als „Vertreter“<br />
<strong>und</strong> gemeinsam als „Vertreter“ bezeichnet) im Hinblick auf<br />
die Vermarktung <strong>und</strong> die Platzierung der Anteile in verschiedenen<br />
Ländern der Welt, mit Ausnahme der Vereinigten<br />
Staaten von Amerika oder einem ihrer Hoheitsgebiete oder<br />
Besitztümer, die ihrer Gesetzgebung unterliegen, der verschiedenen<br />
Teilfonds sowie den damit verb<strong>und</strong>enen Serviceleistungen<br />
abschließen.<br />
Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />
können bei der Entgegennahme von Zeichnungs, Rücknahme<br />
<strong>und</strong> Umtauschanträgen im Namen des Fonds einbezogen<br />
werden <strong>und</strong> können, gemäß den örtlichen Gesetzen in den<br />
Ländern, in denen Anteile angeboten werden <strong>und</strong> vorbehaltlich<br />
der Zustimmung der betreffenden Anteilsinhaber, den<br />
Anlegern, die über die besagte Vertriebsgesellschaft Anteile<br />
kaufen, einen „NomineeService“ anbieten. Die Vertriebsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden, können<br />
Anlegern nur dann einen solchen „NomineeService“ anbieten,<br />
wenn sie (i) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor<br />
sind <strong>und</strong> ihren Sitz in einem Land haben, das der FATF<br />
a ngehört oder über Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche,<br />
die mit den vom luxemburgischen Gesetz auferlegten Vorschriften<br />
vergleichbar sind, verfügt, um den Einsatz von<br />
Finanzsystemen zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern<br />
oder (ii) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor sind, die<br />
eine Zweigstelle oder qualifizierte Tochtergesellschaft eines<br />
geeigneten Vermittlers, auf den unter (i) Bezug genommen<br />
wird, darstellen, vorausgesetzt, dass dieser geeignete Vermittler<br />
im Rahmen seines nationalen Rechts oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />
gesetzlichen oder beruflichen Verpflichtung im Rahmen der<br />
Politik einer Unternehmensgruppe gezwungen ist, dieselben<br />
Identifikationspflichten seinen im Ausland ansässigen Zweigstellen<br />
<strong>und</strong> Tochtergesellschaften aufzuerlegen.<br />
In dieser Eigenschaft können die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />
ihre Vertreter, sofern vorhanden, in eigenem Namen, aber als<br />
„Nominee“ für die Anleger, Anteile für die Anleger kaufen<br />
oder verkaufen <strong>und</strong> die Eintragung dieser Transaktionen in<br />
das Anteilsregister des Fonds beantragen. Der Anleger<br />
kann jedoch auch direkt, ohne von dem „NomineeService“<br />
Gebrauch zu machen, in den Fonds anlegen; er hat jederzeit<br />
das Recht, den mit dem Nominee geschlossenen Vertrag<br />
zu kündigen <strong>und</strong> behält einen direkten Anspruch auf die über<br />
den Nominee gezeichneten Anteile.<br />
Die oben aufgeführten Bestimmungen sind jedoch nicht<br />
auf Anteilsinhaber anwendbar, die in solchen Ländern angesprochen<br />
wurden, in denen die Abwicklung über einen<br />
Nominee aus gesetzlichen, amtlichen oder zwingenden praktischen<br />
Gründen notwendig oder zwingend ist.<br />
Die Vertriebsgesellschaft oder sämtliche ihrer Vertreter,<br />
sofern vorhanden, leiten, falls dies von der Registerstelle <strong>und</strong><br />
dem Transferagenten in Luxemburg verlangt wird, Anträge<br />
an die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten weiter.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wurde auch als Domizilstelle des<br />
Fonds (die „Domizilstelle“) ernannt.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 35
Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />
Die Verwaltungsgesellschaft hat European F<strong>und</strong> Services S.A.<br />
zu ihrer Registerstelle (die „Registerstelle“) <strong>und</strong> ihrem Transferagenten<br />
(der „Transferagent“) ernannt, die für die Bearbeitung<br />
der Zeichnungen für Anteile des Fonds zuständig ist,<br />
die Rücknahme <strong>und</strong> Umtauschanträge für Anteile des Fonds<br />
bearbeitet <strong>und</strong> Geldüberweisungen annimmt, das Register<br />
der Anteilsinhaber des Fonds führt <strong>und</strong> sich um den Versand<br />
von Mitteilungen, Berichten, Notizen <strong>und</strong> anderen Unterlagen<br />
an die Anteilsinhaber des Fonds kümmert <strong>und</strong> überwacht.<br />
Die European F<strong>und</strong> Services S.A. ist beim Handelsregister in<br />
Luxemburg unter RC B 77327 als Professionnel du Secteur<br />
Financier eingetragen. Bei ihr handelt es sich um eine h<strong>und</strong>ertprozentige<br />
Tochter der Société Générale.<br />
Die Ernennung der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten<br />
erfolgte im Rahmen einer Registerstellen <strong>und</strong> Transferagentenvereinbarung<br />
zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong><br />
der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten für einen unbegrenzten<br />
Zeitraum ab ihrer Unterzeichnung. Sie kann zu<br />
jedem beliebigen Zeitpunkt von einer der Parteien unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch<br />
Mitteilung an die andere Partei beendet werden.<br />
Investmentmanager<br />
Die Verwaltungsgesellschaft hat Pioneer Investment Management<br />
Limited, Dublin <strong>und</strong> Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft<br />
mbH, als Investmentmanager (die „Investmentmanager“)<br />
des Fonds ernannt. Die Investmentmanager<br />
werden der Verwaltungsgesellschaft Ratschläge, Berichte <strong>und</strong><br />
Empfeh lungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des<br />
Fonds abgeben <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl<br />
von Wertpapieren <strong>und</strong> sonstigen Vermögenswerten, die<br />
das Portfolio eines Teilfonds bilden, beraten. Des Weiteren<br />
werden die Investmentmanager unter der Gesamtaufsicht<br />
<strong>und</strong> der letztendlichen Verantwortung des Verwaltungsrates<br />
der Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere im Rahmen der täglichen<br />
Verwaltung kaufen <strong>und</strong> verkaufen <strong>und</strong> auch im übrigen<br />
das Portfolio des Fonds verwalten. Die Investmentmanager<br />
können vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft<br />
alle oder einen Teil ihrer vorgenannten Funktionen<br />
an Dritte übertragen, wobei dieser Prospekt entsprechend<br />
angepasst werden muss.<br />
Pioneer Investment Management Limited, Dublin, ist für die<br />
Anlageverwaltung sämtlicher Teilfonds des Fonds zuständig<br />
außer für die Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, Strategie<br />
Portfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> Strategie<br />
Portfolio Chance,, deren Verwaltung durch Pioneer Investments<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH erfolgt.<br />
Pioneer Investment Management Limited, Dublin, ist die<br />
Ver mögensverwaltungsgesellschaft der Pioneer Global Asset<br />
Management S.p.A. Unternehmensgruppe mit Sitz in Dublin.<br />
Pioneer Investment Management Limited, Dublin wurde am<br />
12. Juni 1998 gegründet <strong>und</strong> verwaltete zum Stichtag 31. Juli 2007<br />
ein Anlagevolumen von mehr als Euro 131,4 Mrd. Pioneer<br />
36 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Investment Management Limited untersteht der Aufsicht der<br />
Irish Financial Services Regulatory Authority gemäß<br />
Abschnitt 10 des Gesetzes für Finanzvermittler von 1995.<br />
Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH ist eine<br />
deutsche Vermögensverwaltungsgesellschaft der Pioneer<br />
Global Asset Management S.p.A. Unternehmensgruppe mit<br />
Sitz in Dublin. Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft<br />
mbH wurde am 5. April 1990 gegründet <strong>und</strong> verwaltete zum<br />
31. Juli 2007 8,9 Milliarden Euro an Vermögenswerten. Pioneer<br />
Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH untersteht nach<br />
deutschem Recht der Regulierung durch die B<strong>und</strong>esanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin.<br />
Sub-Investmentmanager<br />
Die Investmentmanager können SubInvestmentmanager<br />
(der/die „SubInvestmentmanager“) zu ihrer Unterstützung<br />
bei der Verwaltung einiger Teilfonds bestellen; in diesem Fall<br />
wird in der Beschreibung der Anlagerichtlinien des betreffenden<br />
Teilfonds auf den bestellten SubInvestmentmanager<br />
Bezug genommen.<br />
Es liegt im Ermessen des/der SubInvestmentmanager unter<br />
der Gesamtaufsicht <strong>und</strong> der Verantwortung der Investmentmanager<br />
im Rahmen der täglichen Verwaltung Wertpapiere<br />
zu kaufen <strong>und</strong> zu verkaufen <strong>und</strong> anderweitig die Gesamtheit<br />
oder einen Teil des Portfolios des betreffenden Teilfonds zu<br />
verwalten.<br />
Besondere Hinweise<br />
Allgemeine Rechtshinweise<br />
Der Fonds <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft unterliegen<br />
Luxemburger Recht.<br />
Anleger sollten beachten, dass der gesetzliche Schutz, den<br />
ihre heimatstaatliche Aufsichtsbehörde gewährleistet, unter<br />
Umständen nicht gegeben ist. Investoren sollten bei ihrem<br />
persönlichen Anlageberater zusätzliche Auskünfte zu diesem<br />
Aspekt einholen.<br />
Die Anlage im Fonds ist mit Rechtsvorschriften, Devisenbeschränkungen<br />
<strong>und</strong> steuerlichen Überlegungen verb<strong>und</strong>en,<br />
die für jeden Anleger unterschiedlich sind. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
gibt keine Erklärung darüber ab, ob es den<br />
Anlegern gestattet ist, Anteile am Fonds zu halten. Vor dem<br />
Entschluss, in den Fonds anzulegen, sollten sich potenzielle<br />
Anleger von ihren persönlichen Rechts <strong>und</strong> Steuerberatern<br />
beraten lassen.<br />
Luxemburger Besteuerung<br />
Gemäß der gegenwärtigen Luxemburger Gesetzgebung unterliegt<br />
der Fonds in Luxemburg keiner Steuer auf Gewinne oder<br />
Einkünfte, <strong>und</strong> etwaige Ausschüttungen des Fonds unterliegen<br />
keiner Luxemburger Quellensteuer.
Jedoch unterliegt der Fonds in Luxemburg einer Steuer von<br />
0,05 % per annum auf seinen Nettoinventarwert. Diese Steuer<br />
ist vierteljährlich auf Basis des Nettoinventarwerts des Fonds<br />
zum Ende des betreffenden Quartals zahlbar, vorausgesetzt<br />
dass sich im Fall von Anteilen der Klassen I <strong>und</strong> X sämtlicher<br />
Teilfonds diese Steuer auf 0,01% per annum vom Nettoinventarwert<br />
des Teilfonds oder Anteilsklassen verringert. Für<br />
den Fall, dass einige Teilfonds in andere Luxemburger OGAW<br />
oder OGA anlegen, die wiederum der vorstehend beschriebenen<br />
Zeichnungssteuer unterliegen, schuldet der Fonds auf<br />
den Anteil seiner darin angelegten Anteile keine Zeichnungssteuer.<br />
Die Ausgabe von Anteilen unterliegt in Luxemburg<br />
keiner Stempelgebühr oder irgendeiner anderen Steuer. Der<br />
realisierte oder nicht realisierte Kapitalgewinn des Fondsvermögens<br />
unterliegt keiner Luxemburger Steuer.<br />
Anteilsinhaber werden in Luxemburg weder auf Kursgewinne<br />
noch auf Erträge besteuert <strong>und</strong> unterliegen auch keiner<br />
Quellensteuer, vorausgesetzt, dass sie in Luxemburg keinen<br />
Wohnsitz haben, dort nicht wohnhaft sind <strong>und</strong> keine ständige<br />
Niederlassung haben. Allerdings können bestimmte Dividenden,<br />
Ausschüttungs <strong>und</strong> Rücknahmeerlöse einiger Teilfonds,<br />
die an einzelne Anteilsinhaber gezahlt werden, unter Umständen<br />
in dem Umfang der Quellensteuer unterliegen, in dem<br />
diese Zahlungen sich aus Zinseinkünften ableiten, die der<br />
Fonds für die betreffenden Teilfonds erhalten hat. Tatsächlich<br />
können vom Fonds ausgeschüttete Dividenden der EU Zinsrichtlinie<br />
2003/48/EWG (die „Zinsrichtlinie“) zur Besteuerung<br />
von Sparerträgen in Form von Zinszahlungen <strong>und</strong> dem<br />
Gesetz vom 21. Juni 2005, welche die EUZinsrichtlinie in<br />
Luxemburg in nationales Recht umsetzt (das „Gesetz von<br />
2005“), unterliegen, wenn über 15% der FondsVermögenswerte<br />
in Schuldforderungen angelegt sind <strong>und</strong> Erlöse, welche<br />
Anteilsinhaber durch die Rückgabe oder den Verkauf von<br />
Anteilen am Fonds realisiert haben, unterliegen der Zinsrichtlinie<br />
<strong>und</strong> dem Gesetz von 2005, wenn über 40% der Fondsvermögenswerte<br />
in Schuldtiteln angelegt sind. Nach dem<br />
Gesetz von 2005 liegt die gültige Quellensteuer zwischen dem<br />
1. Juli 2005 <strong>und</strong> dem 30. Juni 2008 bei 15%. Vom 1. Juli 2008<br />
bis zum 30. Juni 2011 liegt die gültige Quellensteuer bei 20%.<br />
Sie steigt ab dem 1. Juli 2011 auf 35%.<br />
Anteilsinhabern sollte zudem bewusst sein, dass die erhaltenen<br />
Erträge oder Dividenden oder die erzielten Gewinne zu einer<br />
zusätzlichen Besteuerung in dem Land ihrer Staatsbürgerschaft,<br />
ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes <strong>und</strong>/oder ihrer<br />
Firmengründung führen können. Jeder Anteilsinhaber sollte<br />
seinen Steuerberater zu Rate ziehen, um festzulegen, in<br />
welchem Ausmaß das Land seines Wohnsitzes oder irgendein<br />
anderes Land ihn einer Steuer unterwirft.<br />
Informationen für Anteilsinhaber<br />
Geprüfte Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte<br />
werden den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos von der<br />
Verwaltungsgesellschaft übermittelt. Des Weiteren sind diese<br />
Berichte am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> ihren Vertretern (sofern vorhanden), der Depotbank<br />
sowie in den Niederlassungen der Informationsstellen<br />
des Fonds in den Ländern, in denen der Fonds vermarktet<br />
wird, erhältlich.<br />
Die Bücher des Fonds insgesamt lauten auf Euro, die Referenzwährung<br />
des Fonds (die „Referenzwährung“). Finanzberichte<br />
betreffend die einzelnen separaten Teilfonds lauten auch auf<br />
die Basiswährung der Teilfonds.<br />
Jedwede andere Finanzinformation bezüglich des Fonds oder<br />
der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der periodischen<br />
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil, der Ausgabe,<br />
Umtausch <strong>und</strong> Rücknahmepreise sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/<br />
Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihren Vertretern<br />
(sofern vorhanden) <strong>und</strong> der Depotbank <strong>und</strong> der örtlichen<br />
Informationsstellen, bei denen der Fonds vermarktet wird<br />
erhältlich. Sämtliche weiteren wesentlichen Informationen<br />
über den Fonds können in denjenigen Zeitungen veröffentlicht<br />
<strong>und</strong> den Anteilsinhabern in der Form mitgeteilt werden,<br />
wie jeweils von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.<br />
Datenschutz<br />
Wenn Anteile des Fonds gezeichnet werden, autorisieren<br />
<strong>und</strong> ermächtigen die Anleger die Verwaltungsgesellschaft,<br />
bestimmte den Anleger betreffende Informationen, wie seinen<br />
Namen, Anschrift <strong>und</strong> Anlagebetrag (die „persönlichen<br />
Daten“) elektronisch oder auf anderen Weg zu sammeln, zu<br />
speichern <strong>und</strong> zu verarbeiten. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
behält sich das Recht vor, die Verarbeitung der persönlichen<br />
Daten an Beauftragte innerhalb der Europäischen Union zu<br />
delegieren (zusammen die „Bearbeiter“). Der Anleger kann<br />
sich nach seinem Ermessen weigern, persönliche Daten an<br />
die Verwaltungsgesellschaft weiterzugeben, <strong>und</strong> dabei die Verwaltungsgesellschaft<br />
daran hindern, diese Daten zu nutzen.<br />
Allerdings ist eine solche Weigerung oder Hinderung ein<br />
Hindernis für die Zeichnung oder den Bestand von bzw. an<br />
Anteilen des Fonds durch den Anleger.<br />
Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Verwaltungsgesellschaft<br />
in die Lage zu versetzen, dem Anleger die<br />
erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen <strong>und</strong> um ihre<br />
gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet sich, die persönlichen<br />
Daten des Anleger nicht an andere Dritte als die Bearbeiter zu<br />
übermitteln, es sei denn, dies ist gesetzlich gefordert oder auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage der Zustimmung des Anlegers.<br />
Der Anleger hat das Recht, Zugang zu seinen persönlichen<br />
Daten zu erhalten, <strong>und</strong> kann in Fällen, in denen diese Daten<br />
ungenau <strong>und</strong> unvollständig sind, eine Richtigstellung verlangen.<br />
Diesbezüglich kann der Anleger die Verwaltungsgesellschaft<br />
kontaktieren.<br />
Der Anleger hat das Recht, der Nutzung seiner persönlichen<br />
Daten für Werbezwecke zu widersprechen. Ein solcher<br />
Widerspruch kann mittels eines an den Fonds adressierten<br />
Schreibens bewirkt werden.<br />
Alle anlegerbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt,<br />
als dies für die Zwecke der Verarbeitung notwendig ist, wobei<br />
gesetzliche Beschränkungen eingehalten werden müssen.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 37
Anlage I: Tabelle<br />
Klasse A<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Kosten der Garantie Gesamt*<br />
1) Kapitalgesicherte Teilfonds<br />
1. Euro Protect max. 5 % 1,10% 0% Entf. 1,10%<br />
2) KapitalgarantierteTeilfonds<br />
2. Dynamic Hybrid 80<br />
Guaranteed 0% 1,20% 0% Max. 0,75% 1,95%<br />
2) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
3. Global Defensive Max. 5 % 1,20% max. 0,50% Entf. 1,70%<br />
4. Global Defensive Plus Max. 5 % 1,30% max. 0,10% Entf. 1,40%<br />
5. Global Dynamic Max. 5 % 1,40% max. 0,50% Entf. 1,90%<br />
6. Global Progressive Max. 5 % 1,60% max. 0,50% Entf. 2,10%<br />
7. Global Changes Max. 5% 1,80% max. 0,10% Entf. 1,90%<br />
8. StrategiePortfolio Absolut Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />
9. StrategiePortfolio Balance Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />
10. StrategiePortfolio Wachstum Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />
11. StrategiePortfolio Chance Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />
12. Double Strategy Max. 1,75% 0,90% 0% Entf. 0.90%<br />
13. Assetbuilder Progressive Max. 5% 1,00% Max. 0,50% Entf. 1,50%<br />
14. Assetbuilder Balanced Max. 5% 1,00% Max. 0,50% Entf. 1,50%<br />
15. Assetbuilder Defensive Max. 5% 0,80% Max. 0,50% Entf. 1,30%<br />
16. Assetbuilder Income Max. 5% 0,80% Max. 0,50% Entf. 1,30%<br />
3) Flexible- Teilfonds<br />
17. Equity Project 30 Max. 5% 1,00% 1 0% Entf. 1,00%<br />
18. Equity Project 50 Max. 5% 1,20% 2 0% Entf. 1,20%<br />
* ohne Ausgabeaufschlag<br />
1 0,50% bis zum 31. Dezember 2009<br />
2 0,60% bis zum 31. Dezember 2009<br />
Klasse B<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive 0 1,20% max. 1,50% 2,70%<br />
2. Global Defensive Plus 0 1,30% max. 1,50% 2,80%<br />
3. Global Dynamic 0 1,40% max. 1,50% 2,90%<br />
4. Global Progressive 0 1,60% max. 1,50% 3,10%<br />
5. Global Changes 0 1,80% max. 1,50% 3,30%<br />
1 Rücknahmegebühr von maximal 4%; sinkt während eines Zeitraums von 4 Jahren nach der Anlage auf null.<br />
* ohne Ausgabeaufschlag<br />
38 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong>
Klasse C<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive 0 1,20% max. 1,00% 2,20%<br />
2. Global Defensive Plus 0 1,30% max. 1,00% 2,30%<br />
3. Global Dynamic 0 1,40% max. 1,00% 2,40%<br />
4. Global Progressive 0 1,60% max. 1,00% 2,60%<br />
5. Global Changes 0 1,80% max. 1,00% 2,80%<br />
1 Rücknahmegebühr von 1% bei Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kauf.<br />
* ohne Ausgabeaufschlag<br />
Klasse E<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive Max. 4% 1,20% 0,00% 1,20%<br />
2. Global Defensive Plus Max. 4% 1,40% 0,00% 1,40%<br />
3. Global Dynamic Max. 4% 1,50% 0,00% 1,50%<br />
4. Global Progressive Max. 4% 1,70% 0,00% 1,70%<br />
5. Global Changes Max 4% 1,80% 0,00% 1,80%<br />
6. Double Strategy Max. 1,75% 0,90% 0% 0,90%<br />
2) Flexible-Teilfonds<br />
7. Equity Project 30 Max. 3% 1,00% 1 0% 1,00%<br />
8. Equity Project 50 Max. 3% 1,20% 2 0% 1,20%<br />
* ohne Ausgabeaufschlag<br />
1 0,50% bis zum 31. Dezember 2009<br />
2 0,60% bis zum 31. Dezember 2009<br />
Klasse F<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr<br />
Erfolgsgebühr<br />
Prozentsatz des<br />
betreffenden Betrages Gesamt*<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive 0 1,95% 0,00% 0,00% 1,95%<br />
2. Global Defensive Plus 0 2,15% 0,00% 0,00% 2,15%<br />
3. Global Dynamic 0 2,25% 0,00% 0,00% 2,25%<br />
4. Global Progressive 0 2,45% 0,00% 0,00% 2,45%<br />
5. Global Changes 0 2,50% 0,00% 0,00% 2,50%<br />
2) Flexible-Teilfonds<br />
6. Equity Project 30 0 1 1,40% 2 0% 0,00% 1,40%<br />
7. Equity Project 50 0 1 1,60% 3 0% 0,00% 1,60%<br />
* ohne die geltende Erfolgsgebühr <strong>und</strong> Ausgabeaufschläge<br />
1 Rücknahmegebühr von maximal 3%, die sich, gerechnet vom Tag der Zeichnung, jährlich um 0,75% verringert<br />
2 0,70% bis zum 31. Dezember 2009<br />
3 0,80% bis zum 31. Dezember 2009<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 39
Klasse H<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive Max. 2% 0,80% 0,00% 0,80%<br />
2. Global Defensive Plus Max. 2% 0,85% 0,00% 0,85%<br />
3. Global Dynamic Max. 2% 0,90% 0,00% 0,90%<br />
4. Global Progressive Max. 2% 1,00% 0,00% 1,00%<br />
5. Global Changes Max. 2% 1,00% 0,00% 1,00%<br />
6. Double Strategy Max. 0% 0,60% 0,00% 0,60%<br />
1 Mindestzeichnungsbetrag 1 Mio. Euro<br />
* ohne die geltenden Ausgabeaufschläge<br />
Klasse I<br />
Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt<br />
1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />
1. Global Defensive 0 0,60% 0,00% 0,60%<br />
2. Global Defensive Plus 0 0,65% 0,00% 0,65%<br />
3. Global Dynamic 0 0,70% 0,00% 0,70%<br />
4. Global Progressive 0 0,80% 0,00% 0,80%<br />
5. Global Changes 0 0,80% 0,00% 0,80%<br />
6. Assetbuilder Progressive 0 0,50% 0,00% 0,50%<br />
7. Assetbuilder Balanced 0 0,50% 0,00% 0,50%<br />
8. Assetbuilder Defensive 0 0,40% 0,00% 0,40%<br />
9. Assetbuilder Income 0 0,40% 0,00% 0,40%<br />
1 Mindestzeichnungsbetrag 10 Mio. Euro<br />
40 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong>
Informationen im Hinblick auf (i) die Verfügbarkeit der<br />
Anteilsklassen in jedem Land, in dem Anteile des Fonds verkauft<br />
werden, (ii) die Verfügbarkeit der ausschüttenden <strong>und</strong> /<br />
oder thesaurierenden Anteile, (iii) die Berichtswährung, in<br />
der die Anteile erhältlich sind (USD <strong>und</strong>/oder Euro <strong>und</strong>/oder<br />
eine sonstige frei konvertierbare Währung, die die Verwaltungsgesellschaft<br />
von Zeit zu Zeit bestimmen kann), (iv) die<br />
Rechtsträger, über die die Anteilsklassen erhältlich sind, (v)<br />
den erforderlichen Mindestbetrag für eine Erstzeichnung <strong>und</strong><br />
den Besitz in den jeweiligen Anteilsklassen <strong>und</strong> (vi) die Verfügbarkeit<br />
von abgesicherten Klassen sind der betreffenden<br />
länderspezifischen Information zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt bestehende<br />
Anteilsklassen über unterschiedliche Vertriebskanäle<br />
in verschiedenen Ländern anbieten. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
muss die betreffenden länderspezifischen Informationen<br />
beim Hinzukommen bestehender Anteilsklassen aktualisieren,<br />
um den örtlichen Gesetzen, Sitten, Geschäftsusancen oder<br />
anderen Gründen zu genügen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />
zusätzliche Anteilsklassen schaffen, deren Merkmale<br />
sich von den bestehenden Klassen unterscheiden, sowie<br />
zusätzliche Teilfonds, deren Anlageziele sich von denen der<br />
bereits existierenden Teilfonds unterscheiden. Nach Auflegung<br />
neuer Teilfonds oder Klassen wird der Prospekt entsprechend<br />
aktualisiert oder ergänzt.<br />
Anleger sollten jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte<br />
Teilfonds <strong>und</strong>/oder Anteilsklassen nicht unbedingt allen<br />
Anlegern zur Verfügung stehen. Die Klassen <strong>und</strong> die für sie<br />
geltenden Gebühren werden ausgehend von Marktusancen<br />
festgelegt, die von Vertriebskanal zu Vertriebskanal <strong>und</strong> von<br />
Land zu Land variieren. Die Klassen werden mit ihrer eigenen<br />
Gebührenstruktur in Ländern <strong>und</strong> über individuelle Vertriebskanäle<br />
unter Berücksichtigung der Marktusancen <strong>und</strong><br />
der Vertriebsbestimmungen für die betreffenden Länder<br />
<strong>und</strong> Vertriebskanäle vertrieben. Ihre Makler oder sonstigen<br />
Finanzberater können ihnen Informationen darüber geben,<br />
welcher Teilfonds <strong>und</strong>/oder welche Anteilsklassen von dem<br />
betreffenden Berater in ihrem Wohnsitzland angeboten werden.<br />
Der Fonds behält sich das Recht vor, den Anlegern in einem<br />
bestimmten Land nur eine oder mehrere Anteilsklassen zur<br />
Zeichnung anzubieten, um die örtlichen Bestimmungen,<br />
Sitten oder Geschäftsusancen einzuhalten oder aus jedem<br />
anderen beliebigen Gr<strong>und</strong>. Außerdem können sich der Fonds<br />
<strong>und</strong> die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter für Standards<br />
entscheiden, die für Klassen von Anlegern oder Transaktionen<br />
gelten, die die Zeichnung einer bestimmten Anteilsklasse<br />
durch einen Anleger ermöglichen oder die Anlage darauf<br />
beschränken.<br />
Die Eignung einer bestimmten Anteilsklasse, Vertriebsalternative<br />
oder Berichtswährung hängt von mehreren Faktoren<br />
ab, die für jeden individuellen Anleger spezifisch sind. Ein<br />
Anteilsinhaber sollte sich an seine Berater wenden, um die<br />
Konsequenzen <strong>und</strong> ausschlaggebenden Faktoren einer Investition<br />
in eine beliebige Klasse zu erfahren.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 41
<strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
1) Der Fonds<br />
Pioneer P.F. (der „Fonds“) wurde am 20. November 2006 als<br />
Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Recht des<br />
Großherzogtums Luxemburg gegründet. Der Fonds ist im<br />
Sinne von Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember<br />
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das<br />
„Gesetz vom 20. Dezember 2002“) in der Form eines offenen<br />
Investmentfonds („fonds commun de placement“) als rechtlich<br />
unselbständiges Sondervermögen aus übertragbaren<br />
Wertpapieren <strong>und</strong> anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten<br />
aufgelegt.<br />
Der Fonds besteht aus mehreren Teilfonds (der/die „Teilfonds“)<br />
im Sinne von Artikel 4 dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s.<br />
Das Vermögen jedes Teilfonds wird ausschließlich im Interesse<br />
der Miteigentümer des betreffenden Teilfonds (die<br />
„Anteilsinhaber“) von der Pioneer Asset Management S.A.<br />
(die „Verwaltungsgesellschaft“), einer nach dem Recht des<br />
Großherzogtums Luxemburg gegründeten Gesellschaft, die<br />
der UniCredit Banking Group angehört <strong>und</strong> ihren Sitz in<br />
Luxemburg hat, verwaltet.<br />
Die Vermögenswerte des Fonds verwahrt der Societé<br />
Générale Bank & Trust (die „Depotbank“). Die Verwahrung<br />
der Vermögenswerte des Fonds erfolgt getrennt von denen<br />
der Verwaltungsgesellschaft.<br />
Mit dem Erwerb von Anteilen (die „Anteile“) eines oder<br />
mehrerer Teilfonds erkennt jeder Anteilsinhaber das <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
(das „<strong>Verwaltungsreglement</strong>“) an, das die<br />
vertraglichen Beziehungen zwischen den Anteilsinhabern,<br />
der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Depotbank festsetzt. Das<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong> sowie sämtliche Änderungen desselben<br />
werden beim Registeramt des Bezirksgerichts hinterlegt, <strong>und</strong><br />
eine solche Hinterlegung wird im „Mémorial C, Recueil des<br />
Sociétés et Associations“, (das „Mémorial“) veröffentlicht.<br />
Kopien desselben sind beim Registeramt des Bezirksgerichtes<br />
erhältlich.<br />
2) Die Verwaltungsgesellschaft<br />
Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die Pioneer Asset<br />
Management S.A. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft<br />
(société anonyme), die gemäß Kapitel 13 des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gegründet wurde <strong>und</strong> ihren<br />
Sitz in Luxemburg Stadt hat.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Vermögen des Fonds<br />
gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> im eigenen Namen, jedoch<br />
im ausschließlichen Interesse der Anteilsinhaber des Fonds.<br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft legt die<br />
Anlage richtlinien der jeweiligen Teilfonds gemäß den in<br />
Artikel 3 festgesetzten Anlagezielen <strong>und</strong> den in Artikel 16<br />
festgesetzten Anlagebeschränkungen fest.<br />
42 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist uneingeschränkt<br />
befugt, die einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung<br />
der in Artikel 16 festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />
zu verwalten, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf den<br />
Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch <strong>und</strong> die<br />
Entgegennahme von Wertpapieren <strong>und</strong> anderen gesetzlich<br />
zulässigen Vermögenswerten <strong>und</strong> der Ausübung sämtlicher<br />
Rechte, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit den Vermögenswerten des Fonds stehen.<br />
3) Anlageziele <strong>und</strong> -gr<strong>und</strong>sätze<br />
Ziel des Fonds ist es, den Anlegern eine diversifizierte Beteiligung<br />
an verschiedenen Vermögenswerten, die auf den weltweit<br />
wichtigsten Kapitalmärkten gehandelt werden, anhand<br />
einer Auswahl von Teilfonds, die in drei Hauptgruppen eingeteilt<br />
sind, anzubieten: kapitalgesicherte Teilfonds, Asset<br />
AllocationTeilfonds <strong>und</strong> Flexible Teilfonds, wie nachfolgend<br />
beschrieben.<br />
Kapitalgesicherte Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange<br />
Sicht durch die Anlage von mindestens zwei Drittel ihres<br />
Gesamtvermögens in eine Bandbreite von OGA oder<br />
OGAW, Aktien, aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen<br />
Wertpapieren, einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong><br />
mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung,<br />
eines spezifischen geografischen Gebietes oder eines spezifischen<br />
Marktsektors. Die kapitalgesicherten Teilfonds<br />
beabsichtigen den teilweisen oder vollständigen Schutz<br />
gemäß Anlagerichtlinien des angelegten Kapitals. Der Schutz<br />
kann sich auf einen bestimmten Zeithorizont beziehen. In<br />
diesem Fall ist beabsichtigt, dass der Investmentmanager<br />
das Ergebnis des Schutzes zum Ende des Zeithorizonts<br />
erzielt, entsprechend der in der Anlagerichtlinien beschriebenen<br />
Regeln. Der Schutz kommt zustande durch Verwenden<br />
von Derivaten zu Absicherungszwecken <strong>und</strong>/oder<br />
durch Einsatz von Risikoverwaltungstechniken, die die<br />
Zusammensetzung des Portfolios innerhalb der zulässigen<br />
Vermögenswert klassen dynamisch ausbalancieren. Um das<br />
Ziel zu erreichen, das angelegte Kapital zu schützen, könnte<br />
der Teilfonds zu unterschiedlichen Zeitpunkt unterschiedliche<br />
Risiko-Ertragsprofile vorlegen, zeitweise ähnlicher<br />
dem Profil der erwarteten hohen Erträge <strong>und</strong> Volatilität der<br />
Aktien <strong>und</strong> zeitweise ähnlicher dem Profil geringerer<br />
Erträge <strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten. Der Wert des<br />
Teilfonds schwankt <strong>und</strong> kann ebenfalls vor Ende des Zeithorizonts<br />
unter das besicherte Niveau fallen. Um Klarheit<br />
sicher zustellen, enthält der Schutz keinerlei Garantien,<br />
weder explizit noch implizit durch etwaige zu der Pioneer<br />
Gruppe oder der Gruppe des Promoters gehörenden Gesellschaften<br />
oder von der Pioneer Gruppe oder der Gruppe des<br />
Promoters delegierten Gesellschaft zur Verwaltung oder<br />
Beratung der Anlageverwaltung der Teilfonds.
Kapitalgarantierte Teilfonds<br />
Die Kapitalgarantierten Teilfonds verfolgen das Ziel, das<br />
investierte Kapital , wie in ihren Anlagerichtlinien festgelegt,<br />
vollständig oder teilweise zu garantieren. Die Garantie<br />
kann auf einen bestimmten Zeithorizont bezogen sein.<br />
In diesem Fall besteht die Absicht, dass der Investmentmanager<br />
das Resultat einer solchen Garantie im Einklang mit<br />
den in den Anlagerichtlinien vorgegebenen Regeln an dessen<br />
Ende erreicht. Die Garantie wird durch Rückgriff auf eine<br />
von einer dritten Partei gegebenen Garantie erreicht. Einzelheiten<br />
hierzu sind in den Anlagerichtlinien des jeweiligen<br />
Teilfonds dargestellt.<br />
Asset-Allocation-Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />
durch die Anlage von mindestens zwei Drittel ihres Gesamtvermögens<br />
in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />
einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuld titeln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />
geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />
Die Asset-Allocation-Teilfonds kombinieren in unterschiedlichem<br />
Maße das Profil des erwarteten hohen Ertrags <strong>und</strong><br />
der Volatilität der Aktien mit dem Profil geringer Erträge<br />
<strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten.<br />
Flexible-Teilfonds<br />
Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />
aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />
durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />
in eine Bandbreite von OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien,<br />
aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />
einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />
verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />
geografischen Gebietes oder eines spezifischen Markt sektors.<br />
Die Flexible-Teilfonds bieten ein unterschiedliches Risiko-/<br />
Renditeprofil durch die Kombination unterschiedlicher<br />
Grade von Engagements in renditestärkeren Aktien mit<br />
renditeschwächeren Schuldverschreibungen. Zusätzlichen<br />
bemühen sich diese Teilfonds darum, durch den Einsatz<br />
von Derivat-Strategien oder anderer Risikomanagementtechniken<br />
die Volatilität zu verringern.<br />
Ziel eines jeden Teilfonds ist es, eine Wertentwicklung anzustreben,<br />
die die Wertentwicklung des betreffenden Marktes,<br />
in den der Teilfonds anlegt, übertrifft, <strong>und</strong> dabei die Volatilität<br />
der Wertentwicklung zu begrenzen <strong>und</strong> das Prinzip der<br />
Risikostreuung zu beachten.<br />
Den Anlegern wird die Möglichkeit gegeben, in einen oder<br />
mehrere Teilfonds anzulegen um somit den Schwerpunkt<br />
ihrer Anlage hinsichtlich der geografischen Lage <strong>und</strong>/oder<br />
der Art von Vermögenswerten zu bestimmen.<br />
Die Verwaltung der einzelnen Teilfonds obliegt einem<br />
Investmentmanager, der von einem oder mehreren Sub<br />
Investmentmanagern unterstützt werden kann.<br />
Die spezifische Anlagerichtlinien <strong>und</strong> die Anlagebeschränkungen,<br />
die auf den jeweiligen Teilfonds anwendbar sind,<br />
werden von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzt <strong>und</strong> in<br />
den Verkaufsunterlagen des Fonds aufgeführt.<br />
4) Teilfonds <strong>und</strong> Anteilsklassen<br />
Für jeden Teilfonds wird ein eigenes Portfolio mit Anlagen<br />
<strong>und</strong> Vermögenswerten unterhalten. Die einzelnen Portfolios<br />
werden getrennt <strong>und</strong> nach Maßgabe der Anlageziele <strong>und</strong> der<br />
Anlagerichtlinien entsprechend Artikel 3 angelegt.<br />
Innerhalb eines Teilfonds kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
von Zeit zu Zeit Anteilsklassen festlegen, welche (i) einer<br />
spezifischen Ausschüttungspolitik, die nach Berechtigung<br />
oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet <strong>und</strong>/<br />
oder (ii) einer bestimmten Gestaltung von Ausgabe <strong>und</strong><br />
Rücknahmegebühren <strong>und</strong>/oder (iii) einer spezifischen Gebührenstruktur<br />
hinsichtlich der Verwaltungs oder Anlageberatungsdienste,<br />
<strong>und</strong>/oder (iv) unterschiedlichen Vertriebs,<br />
Service oder sonstigen Gebühren <strong>und</strong>/oder (v) der Währung<br />
oder Währungseinheit, in der die Klasse notiert ist (die<br />
„Berichtswährung“) <strong>und</strong> basierend auf dem Wechselkurs<br />
vom selben Bewertungstag zwischen der betreffenden<br />
Währung oder Währungseinheit <strong>und</strong> der Basiswährung des<br />
betreffenden Teilfonds <strong>und</strong>/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher<br />
Absicherungstechniken, um in der Basiswährung<br />
des betreffenden Teilfonds die Vermögenswerte <strong>und</strong><br />
Renditen vor langfristigen Schwankungen ihrer Berichtswährung<br />
zu schützen, die in der Berichtswährung der betreffenden<br />
Anteilsklasse ausgedrückt werden, <strong>und</strong>/oder (vii)<br />
bestimmten Ländern, in denen die Anteile verkauft werden<br />
<strong>und</strong>/oder (viii) bestimmten Vertriebskanälen <strong>und</strong>/oder (ix)<br />
unterschiedlichen Anlegerkategorien <strong>und</strong>/oder (x) einem<br />
besonderen Schutz vor bestimmten Währungsschwankungen<br />
<strong>und</strong>/oder (xi) allen anderen Merkmalen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
von Zeit zu Zeit unter Einhaltung des<br />
geltenden Gesetzes festgelegt werden, entsprechen.<br />
Innerhalb eines Teilfonds haben sämtliche Anteile derselben<br />
Anteilsklasse die gleichen Rechte <strong>und</strong> Vorrechte.<br />
Einzelheiten zu den Rechten <strong>und</strong> anderen Merkmalen der<br />
jeweiligen Anteilsklassen werden in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds aufgeführt.<br />
5) Die Anteile<br />
5.1 Die Anteilsinhaber<br />
Mit Ausnahme der nachfolgend in Artikel 5.4 beschriebenen<br />
Einschränkungen kann jede natürliche oder juristische Person<br />
Anteilsinhaber sein <strong>und</strong> einen oder mehrere Anteile jeder<br />
Anteilsklasse an jedem Teilfonds mittels Zahlung des geltenden<br />
Zeichnungs oder Kaufpreises besitzen.<br />
Die Anteile sind in Bezug auf die ihnen eingeräumten Rechte<br />
nicht teilbar. Im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft oder<br />
der Depotbank können die Miteigentümer oder Personen, die<br />
Rechte an Anteilen geltend machen, sowie bloße Eigentümer<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 43
<strong>und</strong> Nutznießer von Anteilen bestimmen, (i) dass jeder von<br />
ihnen einzeln Anweisungen in Bezug auf ihre Anteile erteilt,<br />
mit der Maßgabe, dass an einem Bewertungstag keine Aufträge<br />
abgewickelt werden, wenn widersprechende Anweisungen<br />
gegeben werden oder (ii) dass sie alle Anweisungen in Bezug<br />
auf die Anteile gemeinsam geben müssen, mit der Maßgabe,<br />
dass keine Aufträge abgewickelt werden, außer wenn alle<br />
Miteigentümer, Personen, die Rechte an Anteilen geltend<br />
machen, bloße Eigentümer <strong>und</strong> Nutznießer den Auftrag<br />
bestätigt haben (alle Eigentümer müssen die Anweisungen<br />
unterzeichnen). Die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent<br />
müssen sicherstellen, dass die Ausübung der Rechte, die sich<br />
aus den Anteilen ergeben, ausgesetzt wird, wenn widersprechende<br />
einzelne Anweisungen erteilt werden oder wenn<br />
die Anweisungen nicht von allen Miteigentümern unterzeichnet<br />
worden sind.<br />
Weder die Anteilsinhaber noch ihre Erben oder Nachfolger<br />
können die Liquidierung oder Teilung des Fonds verlangen<br />
<strong>und</strong> haben keinerlei Rechte im Hinblick auf die Vertretung<br />
<strong>und</strong> Verwaltung des Fonds <strong>und</strong> ihr Tod, ihre Geschäftsunfähigkeit,<br />
Fehlverhalten oder Zahlungsunfähigkeit haben<br />
keine Auswirkung auf den Fortbestand des Fonds.<br />
Es finden keine Hauptversammlungen der Anteilsinhaber<br />
statt <strong>und</strong> die Anteile verfügen über keine Stimmrechte.<br />
5.2 Berichtswährung/Basiswährung/Referenzwährung<br />
Die Anteile der einzelnen Teilfonds sind ohne Nennwert <strong>und</strong><br />
werden in der von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten<br />
Währung ausgegeben, die in den Verkaufsunterlagen des Fonds<br />
aufgeführt ist (die Währung, in der die Anteile einer bestimmten<br />
Klasse des jeweiligen Teilfonds ausgegeben werden, wird im<br />
Folgenden als die „Berichtswährung“ bezeichnet).<br />
Die Aktiva <strong>und</strong> Passiva jedes Teilfonds werden in seiner<br />
Basiswährung (die „Basiswährung“) bewertet.<br />
Die kombinierte Rechnungslegung des Fonds wird weiterhin<br />
in der Referenzwährung des Fonds geführt (die „Referenzwährung“).<br />
5.3 Form, Eigentum <strong>und</strong> Transfer von Anteilen<br />
Die Anteile an den Teilfonds werden ausschließlich in der<br />
Form von Namensanteilen ausgegeben.<br />
Das Eigentumsrecht an eingetragenen Anteilen wird durch<br />
Eintragung des Anteilsinhabernamens in das Verzeichnis der<br />
Anteilsinhaber nachgewiesen. Der Anteilsinhaber erhält eine<br />
schriftliche Bestätigung seines oder ihres Anteilbesitzes; es<br />
erfolgt keine Ausgabe von Zertifikaten.<br />
Anteilsbruchteile in Form von Namensanteilen können<br />
aufgr<strong>und</strong> von einer Zeichnung oder einem Umtausch von<br />
Anteilen bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />
44 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Das Eigentum an Anteilen wird übertragen durch die Eintragung<br />
des Namens des Erwerbers (Übertragungsempfängers)<br />
in das Anteilsregister nach vorheriger Aushändigung einer<br />
Übertragungsbescheinigung an die Verwaltungsgesellschaft,<br />
die, soweit zutreffend, von dem Veräußerer (Übertragenden)<br />
<strong>und</strong> dem Erwerber (Übertragungsempfänger) ordnungsgemäß<br />
auszufüllen <strong>und</strong> zu unterzeichnen ist.<br />
5.4 Zeichnungs- <strong>und</strong> Eigentumsbeschränkungen<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit <strong>und</strong> nach<br />
ihrem Ermessen die Ausgabe von Anteilen an Personen oder<br />
juristische Personen, die ihren Wohn oder Geschäftssitz in<br />
bestimmten Ländern oder Gebieten haben, zeitweise auszusetzen,<br />
zu beenden oder zu beschränken. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
kann bestimmten Personen oder Körperschaften<br />
untersagen, unmittelbar Anteile bzw. das wirtschaftliche<br />
Eigentum an Anteilen zu erwerben oder zu halten, wenn diese<br />
Maßnahme für den Schutz des Fonds oder eines der Teilfonds,<br />
der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilsinhaber<br />
des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich ist.<br />
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft die Registerstelle<br />
<strong>und</strong> den Transferagenten des Fonds anweisen:<br />
(a) Zeichnungsanträge abzulehnen;<br />
(b) zu jeder Zeit die Rücknahme von Anteilen vorzunehmen,<br />
die von Anteilsinhabern gehalten werden, die vom Kauf<br />
oder Erwerb ausgeschlossen sind.<br />
In dem Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft einem Anteilsinhaber<br />
die zwangsweise Rücknahme aus einem der oben<br />
festgelegten Gründe bekannt gibt, so erlischt das Anrecht des<br />
betreffenden Anteilsinhabers auf die in der Rücknahmemitteilung<br />
angeführten Anteile unmittelbar nach Geschäftschluss<br />
zu dem in der Mitteilung festgesetzten Datum.<br />
6) Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen<br />
6.1 Ausgabe von Anteilen<br />
Nach dem Erstzeichnungstag oder der Erstzeichnungsfrist<br />
von Anteilen an einen bestimmten Teilfonds können Anteile<br />
dieses Teilfonds auf kontinuierlicher Basis von der Verwaltungsgesellschaft<br />
ausgegeben werden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wird als Vertriebsgesellschaft<br />
fungieren <strong>und</strong> kann in dieser Funktion eine oder mehrere<br />
andere Vertriebsgesellschaften, Platzierungsbeauftragte oder<br />
sonstige Vertreter als ihre Vertreter (einzeln „Vertreter“ <strong>und</strong><br />
gemeinsam als „Vertreter“ bezeichnet) für den Vertrieb oder<br />
die Platzierung der Anteile <strong>und</strong> für die damit zusammen hängenden<br />
Dienstleistungen ernennen <strong>und</strong> in Abhängigkeit von<br />
dem jeweils bestimmten Vertreter unterschiedliche Abwicklungsverfahren<br />
(für Zeichnungen, Umtausche <strong>und</strong> Rückgaben)<br />
bestimmen. Die Verwaltungsgesellschaft wird sie mit<br />
den in den Verkaufsunterlagen des Fonds genannten Pflichten<br />
betrauen <strong>und</strong> ihnen das darin festgesetzte Entgelt zahlen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Häufigkeit der Ausgabe<br />
von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds einschränken. Die<br />
Verwaltungsgesellschaft kann insbesondere entscheiden, dass<br />
die Ausgabe von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds nur<br />
während einer oder mehrerer Zeichnungsfristen oder periodisch<br />
innerhalb von bestimmten Zeiträumen, die in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds vorgesehen sind, erfolgt.<br />
Die Ausgabe von Anteilen eines jeden Teilfonds erfolgt an<br />
jedem Geschäftstag (der „Geschäftstag“), der von der Verwaltungsgesellschaft<br />
als Bewertungstag (der „Bewertungstag“)<br />
des betreffenden Teilfonds bestimmt worden ist, wobei die<br />
Verwaltungsgesellschaft das Recht hat, die Ausgabe gemäß<br />
Artikel 17.3 vorübergehend einzustellen. Soweit in diesem<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong> der Begriff „Geschäftstag“ verwendet<br />
wird, ist damit stets ein voller Tag gemeint, an dem Banken<br />
<strong>und</strong> die Börse in Luxemburg Stadt geöffnet sind.<br />
Der Abwicklungspreis pro Anteil ist der Nettoinventarwert<br />
pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse innerhalb des<br />
betreffenden Teilfonds, welcher gemäß den Bestimmungen<br />
von Artikel 17 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s an dem Bewertungstag<br />
berechnet wird, an dem der Zeichnungsantrag bei<br />
der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingegangen ist;<br />
<strong>und</strong> umfasst (falls vorhanden) einen Ausgabeaufschlag in<br />
Höhe eines prozentualen Anteils dieses Nettoinventarwertes<br />
zugunsten der Vertriebsgesellschaft oder der Vertreter. Nach<br />
dem Recht, den Vorschriften, Börsenvorschriften oder Bankgepflogenheiten<br />
in einem Land, in dem eine Zeichnung stattfindet,<br />
können zusätzliche Steuern oder Kosten anfallen.<br />
Anleger können gebeten werden, einen Kaufauftrag oder<br />
andere Unterlagen in einer den Anforderungen des Fonds<br />
oder der Vertriebsgesellschaft oder ihren Vertretern (sofern<br />
vorhanden) genügenden Weise unter genauer Angabe des<br />
Anlagebetrages auszufüllen. Zeichnungsformulare sind bei<br />
der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft<br />
oder deren Vertretern (sofern vorhanden) erhältlich.<br />
Anträge auf nachfolgende Zeichnungen können per Fax,<br />
telefonisch, per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />
erteilt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft für<br />
annehmbar erachtet werden.<br />
Die Zahlung des Ausgabepreises muss spätestens drei (3)<br />
Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag in der<br />
Berichtswährung der betreffenden Klasse des betreffenden<br />
Teilfonds oder in jeder anderen Währung erfolgen, die vom<br />
Anleger festgelegt wird (wobei in diesem Fall die Kosten der<br />
Währungsumrechnung vom Anleger zu tragen sind <strong>und</strong> der<br />
Wechselkurs dem am entsprechenden Bewertungstag gültigen<br />
Kurs entspricht). Andernfalls wird der Kaufauftrag annulliert,<br />
außer bei Zeichnungen, die durch einen Vertreter erfolgen,<br />
für die die Zahlungen möglicherweise innerhalb eines anderen<br />
zeitlichen Rahmens entgegengenommen werden müssen. In<br />
diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden Anleger von<br />
dem für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis. Für einige Teilfonds<br />
könnte gemäß ausführlicherer Beschreibung in den<br />
Verkaufsunterlagen des Fonds ein kürzerer Zeitrahmen gelten.<br />
Soweit in den Verkaufsunterlagen des Fonds in Bezug auf einzelne<br />
Teilfonds nichts anderes bestimmt ist, wird die Verwaltungsgesellschaft<br />
Anteile auf der Gr<strong>und</strong>lage eines bestimmten<br />
Bewertungstages nur dann ausgeben, wenn der Zeichnungsantrag<br />
für diese Anteile bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />
(die für die Verwaltungsgesellschaft handeln) von<br />
der Vertriebsgesellschaft, deren Vertretern (sofern vorhanden)<br />
oder direkt vom Zeichner am Bewertungstag zu einem beliebigen<br />
Zeitpunkt bis spätestens zum Annahmeschluss eingegangen<br />
ist; andernfalls wird dieser Kaufauftrag so behandelt,<br />
als wäre er am nachfolgenden Bewertungstag eingegangen.<br />
Es können jedoch andere Zeitlimits gelten, wenn Zeichnungen<br />
für Anteile über einen Vertreter erfolgen vorausgesetzt, dass<br />
die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten ist. In<br />
diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden Anleger vom<br />
für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />
Zeichnungs, Rücknahme <strong>und</strong> Umtauschanträge dürfen nicht<br />
an Tagen gestellt werden, an denen die Vertriebsgesellschaft<br />
<strong>und</strong>/oder ihre Vertreter, sofern vorhanden, geschlossen haben.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmen, dass Anteile<br />
gegen Sacheinlage von Wertpapieren gemäß den von der Verwaltungsgesellschaft<br />
festgelegten Bedingungen ausgegeben<br />
werden, wobei insbesondere die Bewertung durch einen<br />
Abschlussprüfer des Fonds („réviseur d’entreprise agréé“)<br />
erfolgen <strong>und</strong> dessen Bericht zu Überprüfungszwecken einsehbar<br />
sein muss, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere im<br />
Einklang mit den Anlagezielen <strong>und</strong> der Anlagerichtlinien des<br />
betreffenden Teilfonds, wie sie in den Verkaufsunterlagen für<br />
die Anteile des Fonds beschrieben werden, stehen. Etwaige<br />
Kosten, die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage von<br />
Wertpapieren entstehen, sind von den betreffenden Anteilseignern<br />
zu tragen.<br />
Wenn ein Kaufauftrag eines Anlegers bei der Vertriebsgesellschaft<br />
oder deren Vertretern (sofern vorhanden) eingegangen<br />
ist, kann der Antrag am selben Tag an die Registerstelle <strong>und</strong><br />
den Transferagenten weitergeleitet werden, vorausgesetzt, der<br />
Antrag ist bei der Vertriebsgesellschaft oder deren Vertretern<br />
(sofern vorhanden) vor dem Zeitpunkt eingegangen, welcher<br />
von der Stelle, bei welcher der Antrag eingegangen ist, von<br />
Zeit zu Zeit festgesetzt wird. Weder die Vertriebsgesellschaft<br />
noch ihre Vertreter (sofern vorhanden) sind ermächtigt,<br />
Zeichnungsanträge zurückzubehalten, sei es mit dem Ziel,<br />
von einer Preisänderung zu profitieren oder aus einem<br />
anderen Gr<strong>und</strong>.<br />
Wenn in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden,<br />
örtliches Recht oder Gepflogenheiten einen niedrigeren<br />
Ausgabeaufschlag erfordern oder erlauben als den, der in den<br />
Verkaufsunterlagen des Fonds für den jeweiligen Kauf von<br />
Anteilen vorgesehen ist, kann die Vertriebsgesellschaft die<br />
betreffenden Anteile zum Verkauf anbieten <strong>und</strong> ihre Vertreter<br />
ermächtigen, die betreffenden Anteile zum Verkauf innerhalb<br />
des betreffenden Landes zu einem Gesamtpreis anzubieten,<br />
der geringer ist als der in den Verkaufsunterlagen des Fonds<br />
aufgeführte Preis, aber im Einklang mit dem durch Gesetz<br />
oder Gepflogenheiten des betreffenden Landes zulässigen<br />
Höchstbetrag.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 45
Falls eine Anteilszeichnung den Erwerb von Bruchteilen eines<br />
Anteils zur Folge hat, können Anteilsbruchteile von Namensanteilen<br />
bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft darf Mindestbeträge von Erst<br />
<strong>und</strong> Folgezeichnungen für jede Anteilsklasse festlegen,<br />
welche in den Verkaufsunterlagen des Fonds aufgeführt sind.<br />
6.2 Rücknahme von Anteilen<br />
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen in Artikel<br />
17.3 sind Anteilsinhaber berechtigt, jederzeit die Rücknahme<br />
ihrer Anteile zu verlangen.<br />
Die Rücknahme erfolgt zum Abwicklungspreis pro Anteil der<br />
betreffenden Anteilsklasse des betreffenden Teilfonds, welcher<br />
gemäß den in Artikel 17 dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgelegten<br />
Bestimmungen an dem Bewertungstag berechnet<br />
wird, an dem der Rücknahmeantrag eingegangen ist, vorausgesetzt,<br />
dass der betreffende Antrag bei der Registerstelle <strong>und</strong><br />
dem Transferagenten an dem betreffenden Bewertungstag<br />
bis spätestens zum Annahmeschluss eingeht. Andernfalls<br />
wird der betreffende Antrag als am nächstfolgenden Bewertungstag<br />
eingegangen betrachtet. Allerdings können, wie in<br />
den Verkaufsunterlagen des Fonds näher beschrieben, für<br />
einzelne Teilfonds abweichende Zeiten für den Annahmeschluss<br />
gelten.<br />
Es gelten jedoch unterschiedliche Zeitlimits, wenn die Rücknahme<br />
von Anteilen durch einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt,<br />
dass die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten<br />
ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />
Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />
Ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag <strong>und</strong> eine Rücknahmegebühr<br />
(falls anwendbar) in Höhe eines Prozentsatzes vom<br />
Nettoinventarwert der betreffenden Klasse des jeweiligen<br />
Teilfonds, der der Verwaltungsgesellschaft zufällt, kann<br />
abgezogen werden.<br />
Der Abwicklungspreis pro Anteil entspricht dem Nettoinventarwert<br />
pro Anteil der betreffenden Klasse des jeweiligen<br />
Teilfonds, abzüglich, falls vorhanden, des entsprechenden<br />
aufgeschobenen Ausgabeaufschlags <strong>und</strong> der entsprechenden<br />
Rücknahmegebühr.<br />
Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter (sofern vorhanden)<br />
können Rücknahmeanträge im Auftrag der Anteilsinhaber<br />
an die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten weiterleiten.<br />
Anträge auf Rücknahme von Anteilen können per Fax, telefonisch,<br />
per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />
gestellt werden, die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar<br />
hält. Anträge auf Rücknahme sollten die folgenden Informationen<br />
(so zutreffend) enthalten: Name <strong>und</strong> Adresse des<br />
Anteilsinhabers, der die Rücknahme verlangt, Name des<br />
betreffenden Teilfonds sowie der betreffenden Anteilsklasse,<br />
die Anzahl der Anteile, für die die Rücknahme beantragt<br />
wird, der Name, unter dem die betreffenden Anteile eingetragen<br />
sind, sowie sämtliche Angaben über Zahlungsmodalitäten,<br />
einschließlich dem Namen des Begünstigten, der Bank<br />
<strong>und</strong> der Kontonummer sowie weiterer Unterlagen, die für<br />
46 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
den Fonds bzw. für die Vertriebsgesellschaft oder ihre Vertreter<br />
(sofern vorhanden) ausreichend sind. Alle erforderlichen<br />
Dokumente, um die Rücknahme auszuführen, sind dem<br />
Antrag beizufügen.<br />
Bei Rücknahmeanträgen von Anteilsinhabern, die keine<br />
natürlichen Personen sind, muss ein Nachweis beigefügt sein,<br />
aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller namens <strong>und</strong> im<br />
Auftrag des Anteilsinhabers handelt, bzw. dass eine Vollmacht<br />
auf ihn ausgestellt ist, die nach Form <strong>und</strong> Inhalt den Anforderungen<br />
der Verwaltungsgesellschaft genügt. Rücknahmeanträge,<br />
die nach dem vorgenannten Verfahren eingereicht<br />
worden sind, sind unwiderruflich, es sei denn, der Anteilsinhaber<br />
zieht seinen Antrag zurück, weil aufgr<strong>und</strong> einer der<br />
unter nachstehend Artikel 17.3. genannten Gründe der Antrag<br />
nicht ausgeführt werden kann.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft gewährleistet ein Mindestmaß<br />
an liquiden Mitteln, so dass unter normalen Umständen die<br />
Rücknahme von Anteilen an irgendeinem Teilfonds auf<br />
Anfrage des Anteilsinhabers unverzüglich erfolgen kann.<br />
Auf vorherige Anweisung seitens der Registerstelle <strong>und</strong> des<br />
Transferagenten erfolgt die Zahlung des Rücknahmepreises<br />
durch die Depotbank oder deren Vertreter durch Banküberweisung<br />
spätestens drei (3) Geschäftstage nach dem<br />
betreffenden Bewertungstag oder an dem Tag, an dem die<br />
Übertragungsunterlagen bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem<br />
Transferagenten eingegangen sind, je nachdem, welcher der<br />
spätere Zeitpunkt ist, mit Ausnahme von Rücknahmen, die<br />
über einen Vertreter erfolgen, für die der Rücknahmepreis<br />
eventuell innerhalb eines anderen zeitlichen Rahmens zu entrichten<br />
ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />
Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis. Die<br />
Bezahlung kann auch per Scheck verlangt werden. In diesem<br />
Fall kann sich die Bearbeitung verzögern. Für einige Teilfonds<br />
könnte gemäß ausführlicherer Beschreibung in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds ein kürzerer Zeitrahmen gelten.<br />
Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt automatisch in<br />
der Berichtswährung der jeweiligen Klasse des betreffenden<br />
Teilfonds oder in einer beliebigen anderen vom Anleger<br />
festgelegten Währung (wobei die Kosten der Währungsumrechnung<br />
vom Anleger getragen werden <strong>und</strong> der Wechselkurs<br />
dem entspricht, der am betreffenden Bewertungstag gilt).<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Antrag des Anteilsinhabers,<br />
der die Rücknahme von Anteilen beantragt hat,<br />
gestatten, dass anstelle der Auszahlung des Rücknahmepreises<br />
in bar dieser Preis gänzlich oder teilweise in Form einer Sachauskehrung<br />
von Wertpapieren aus irgendeiner Anteilsklasse<br />
erfolgt. Die Verwaltungsgesellschaft wird dem zustimmen,<br />
wenn feststeht, dass die betreffende Transaktion den Interessen<br />
der übrigen Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse<br />
nicht zuwiderläuft. Die an den betreffenden Anteilsinhaber<br />
zu übertragenden Vermögenswerte werden von dem jeweiligen<br />
Investmentmanager <strong>und</strong> der Depotbank unter Berücksichtigung<br />
der Durchführbarkeit einer solchen Übertragung von<br />
Ver mögenswerten, der Interessen der betreffenden Anteilsklasse<br />
<strong>und</strong> der darin verbleibenden Anteilsinhaber <strong>und</strong> des<br />
antragstellenden Anteilsinhabers bestimmt. Der jeweilige
Anteils inhaber trägt die Kosten, einschließlich jedoch nicht<br />
beschränkt auf die Maklerprovision <strong>und</strong>/oder örtliche Steuern<br />
auf die Übertragung oder den Verkauf von Wertpapieren<br />
im Rahmen einer solchen Rücknahme. Der Nettoerlös, welchen<br />
der Anteils inhaber, der die Rücknahme seiner Anteile<br />
beantragt hat, aus dem Verkauf dieser Wertpapiere erhalten<br />
könnte, kann je nach Marktbedingungen <strong>und</strong>/oder Unterschieden<br />
zwischen dem Verkaufs oder Übertragungspreis<br />
<strong>und</strong> dem berechneten Nettoinventarwert dieser Anteilsklasse<br />
höher oder niedriger als der entsprechende Rücknahmepreis<br />
der Anteile ausfallen. Bei der Auswahl, Bewertung <strong>und</strong> Übertragung<br />
von Vermögenswerten ist ein Bericht über deren<br />
Wert maßgeblich, den der Abschlussprüfer des Fonds erstellt.<br />
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung für Rücknahmeanträge,<br />
die mehr als 10% der von einem Teilfonds<br />
ausgegebenen Anteile betreffen, nicht aus dem Vermögen des<br />
betreffenden Teilfonds oder mittels zulässiger Kreditaufnahmen<br />
erfolgen kann, kann die Verwaltungsgesellschaft mit<br />
Zustimmung der Depotbank Rücknahmen, die diesen Prozentsatz<br />
übersteigen, solange aussetzen, wie sie es für erforderlich<br />
hält, um einen Teil des Vermögens des betreffenden<br />
Teilfonds zu veräußern, um auf diese Weise die umfangreichen<br />
Rücknahmeanträge ausführen zu können.<br />
Wenn der Nettoinventarwert sämtlicher Anteile, die von<br />
einem Anteilsinhaber in einer Anteilsklasse gehalten werden,<br />
als Ergebnis eines Antrags auf Rücknahme unter den in 6.1<br />
dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Mindestbetrag<br />
fallen sollte, kann die Verwaltungsgesellschaft diesen Antrag<br />
als einen Antrag auf Rücknahme sämtlicher Anteile des<br />
betreffenden Anteilsinhabers in dieser Anteilsklasse behandeln.<br />
7) Umtausch<br />
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds, müssen Anteilsinhaber, die sämtliche<br />
oder einen Teil ihrer Anteile eines Teilfonds in Anteile eines<br />
anderen Teilfonds innerhalb derselben Anteilsklasse umtauschen<br />
möchten, die Instruktionen für den Umtausch per Fax,<br />
telefonisch, per Post oder in einer beliebigen anderen Kommunikationsform<br />
mitteilen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
für annehmbar gehalten wird, <strong>und</strong> bei der Registerstelle<br />
<strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft oder<br />
einem ihrer Vertreter (sofern vorhanden) einreichen <strong>und</strong><br />
darin die Anteilsklasse, den oder die Teilfonds sowie die<br />
Anzahl von Anteilen, die umgetauscht werden sollen, angeben.<br />
Sollte an einem bestimmten Datum die Bearbeitung von<br />
Umtauschanträgen, die mehr als 10% der von einem Teilfonds<br />
ausgegebenen Anteile betreffen, nicht möglich sein, ohne das<br />
Vermögen des betreffenden Teilfonds zu beeinträchtigen,<br />
kann die Verwaltungsgesellschaft nach Zustimmung der<br />
Depotbank die diesen Prozentsatz übersteigende Umtauschanträge<br />
solange aufschieben, wie für erforderlich gehalten<br />
wird, um einen Teil des Vermögens des betreffenden Teilfonds<br />
zu verkaufen, damit die umfangreichen Umtauschaufträge<br />
bearbeitet werden können.<br />
Bei dem Umtausch von Anteilen muss der Anteilsinhaber die<br />
in Artikel 6.1 festgelegten Mindestanlageerfordernisse erfüllen.<br />
Wenn der Nettoinventarwert sämtlicher Anteile, die von einem<br />
Anteilsinhaber in einer Anteilsklasse gehalten werden, als<br />
Ergebnis eines Antrags auf Umtausch unter den in Artikel 6.1<br />
dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Mindestbetrag<br />
fallen sollte, kann die Verwaltungsgesellschaft diesen Antrag<br />
als Antrag auf den Umtausch sämtlicher Anteile des betreffenden<br />
Anteilsinhabers in dieser Anteilsklasse behandeln.<br />
Der Abwicklungspreis pro Anteil entspricht dem Nettoinventarwert<br />
pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des<br />
jeweiligen Teilfonds, der gemäß den Bestimmungen von<br />
Artikel 17 des vorliegenden <strong>Verwaltungsreglement</strong>s an dem<br />
Bewertungstag ermittelt wird, an dem der Umtauschantrag<br />
bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingeht,<br />
abzüglich einer Umtauschgebühr (i) entweder in Höhe der<br />
Differenz zwischen dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, der<br />
gezeichnet werden soll, <strong>und</strong> des Ausgabeaufschlags des Teilfonds,<br />
dessen Anteile verkauft werden sollen <strong>und</strong>/oder (ii)<br />
in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwertes der<br />
umzutauschenden Anteile, um die Transaktionskosten, die<br />
mit solchen Tauschen verb<strong>und</strong>en sind, abzudecken, wie dies<br />
in den Verkaufsunterlagen näher beschrieben wird. Die<br />
entsprechende Umtauschgebühr fällt der Vertriebsgesellschaft<br />
oder den Vertretern zu. Voraussetzung für einen Umtausch<br />
zu diesen Bedingungen ist, dass der entsprechende Antrag am<br />
betreffenden Bewertungstag vor dem Annahmeschluss bei<br />
der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingeht. Ansonsten<br />
wird für den Eingang des betreffenden Antrags der darauf<br />
folgende Bewertungstag zugr<strong>und</strong>e gelegt. Allerdings können,<br />
wie in den Verkaufsunterlagen des Fonds näher beschrieben,<br />
für einzelne Teilfonds abweichende Zeiten für den Annahmeschluss<br />
gelten.<br />
Unterschiedliche Zeitlimits können jedoch gelten, falls der<br />
Umtausch von Anteilen durch einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt,<br />
dass die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten<br />
ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />
Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />
Die Anzahl der Anteile des neu gewählten Teilfonds wird<br />
gemäß nachfolgender Formel bestimmt:<br />
(B x C) – E<br />
A = –––––––––––– x F<br />
D<br />
Dabei gilt:<br />
A ist die Anzahl der Anteile in dem neuen Teilfonds, welche<br />
zugeteilt werden<br />
B ist die Anzahl der umzutauschenden Anteile des<br />
ursprünglichen Teilfonds<br />
C ist der Nettoinventarwert pro Anteil des ursprünglichen<br />
Teilfonds gemäß der hiernach näher bestimmten Berechnungsweise<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 47
D ist der Nettoinventarwert pro Anteil des neuen Teilfonds<br />
E ist die zugunsten der Vertriebsgesellschaft oder eines von<br />
ihr ernannten Vertreters (gegebenenfalls) erhobene<br />
Umtauschgebühr, wie in den Verkaufsunterlagen des<br />
Fonds beschrieben<br />
F ist der Wechselkurs, der den tatsächlichen Wechselkurs<br />
darstellt, der für die Übertragung von Vermögenswerten<br />
der einzelnen Teilfonds gilt <strong>und</strong> der ggf. angepasst wird,<br />
um den tatsächlichen Kosten der Übertragung Rechnung<br />
zu tragen, wobei, falls der ursprüngliche Teilfonds <strong>und</strong><br />
der neue Teilfonds auf dieselbe Währung lauten, dieser<br />
Wert eins beträgt.<br />
Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>, falls vorhanden, ihre Beauftragten<br />
dürfen außerdem einen Umtausch von Anteilen, die<br />
der Anteilsinhaber am Fonds hält, in Anteile eines anderen<br />
Fonds des Promoters, wie in den Verkaufsunterlagen genauer<br />
beschrieben, zulassen.<br />
8) Gebühren des Fonds<br />
Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den Vermögenswerten<br />
des jeweiligen Teilfonds (oder der jeweiligen Anteilsklasse,<br />
falls vorhanden) eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe für jeden<br />
einzelnen Teilfonds oder jede Anteilsklasse einzeln festgelegt<br />
wird; diese Verwaltungsgebühr wird als Prozentsatz auf den<br />
durchschnittlichen Nettoinventarwert des entsprechenden<br />
Teilfonds/der betreffenden Anteilsklasse berechnet <strong>und</strong> betreffende<br />
Verwaltungsgebühr wird einen jährlichen Prozentsatz<br />
von 2,55% nicht übersteigen. Diese Gebühr ist monatlich<br />
nachträglich zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft bezahlt aus<br />
der ihr zustehenden Gebühr die Investmentmanager.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, den<br />
aufgeschobenen Ausgabeaufschlag sowie die geltende Rücknahmegebühr<br />
entgegenzunehmen, sowie in ihrer Funktion<br />
als Vertriebsgesellschaft aus dem Vermögen des betreffenden<br />
Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse, falls zutreffend)<br />
eine Vertriebsgebühr, deren Höhe für jeden Teilfonds oder<br />
jede Anteilsklasse speziell festgelegt werden muss, zu erhalten.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann an die Vertreter, falls vorhanden,<br />
wie in Artikel 6 definiert, einen Teil oder die gesamte<br />
Gebühr abführen, die in Prozent vom durchschnittlichen<br />
Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden<br />
Anteilsklasse ausgedrückt wird <strong>und</strong> 2% jährlich, die<br />
monatlich nachträglich zahlbar sind, nicht übersteigen darf.<br />
Schließlich erhält die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls<br />
auch eine Erfolgsgebühr für bestimmte Anteilsklassen in<br />
bestimmten Teilfonds. Diese Erfolgsgebühr wird als Prozentsatz<br />
des Betrages, um den während des betreffenden Zeitraums<br />
die Erhöhung des Nettoinventarwerts pro Anteil der<br />
betreffenden Klasse die Erhöhung des jeweils einschlägigen<br />
Vergleichsindex übersteigt oder, wenn der Vergleichsindex<br />
gefallen ist, als Prozentsatz des Wertzuwachses des Nettoinventarwertes<br />
pro Anteil berechnet, wie in den Verkaufsunterlagen<br />
näher beschrieben wird. Die Höhe dieser Gebühr<br />
ist ein Prozentsatz der besseren Leistung der betreffenden<br />
Anteilsklasse des entsprechenden Teilfonds gegenüber einem<br />
48 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Vergleichsindex, wie in den Verkaufsunterlagen beschrieben.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann diese Erfolgsgebühr ganz<br />
oder teilweise an den/die Investmentmanager weiterleiten.<br />
Die Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie die Verwaltungsstelle<br />
erhalten eine Vergütung aus dem Vermögen des betreffenden<br />
Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse falls zutreffend),<br />
deren Höhe von Zeit zu Zeit im Rahmen einer Vereinbarung<br />
zwischen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank <strong>und</strong><br />
der Verwaltungsstelle festgelegt wird. Eine ausführlichere<br />
Beschreibung findet sich in den Verkaufsunterlagen des Fonds.<br />
Die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent haben Anspruch auf<br />
Gebühren, die von Zeit zu Zeit im Rahmen einer Vereinbarung<br />
zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Registerstelle<br />
<strong>und</strong> dem Transferagenten festgelegt werden. Die entsprechende<br />
Gebühr wird in Übereinstimmung mit den üblichen<br />
Gepflogenheiten in Luxemburg ausgehend vom Nettoinventarwert<br />
der Teilfonds berechnet <strong>und</strong> monatlich nachträglich<br />
aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds gezahlt.<br />
Die Vertriebsgesellschaft oder jeder von ihr ernannte Vertreter<br />
haben Anspruch auf den Erhalt des Ausgabeaufschlags <strong>und</strong><br />
der gegebenenfalls geltenden oben beschriebenen Um tauschgebühr<br />
aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds.<br />
Daneben werden dem Fonds folgende Kosten belastet:<br />
→ sämtliche Steuern <strong>und</strong> ähnliche Abgaben, die auf das<br />
jeweilige Vermögen <strong>und</strong> Einkommen der Teilfonds<br />
erhoben werden;<br />
→ ortsübliche Maklergebühren, die bei Transaktionen mit<br />
Wertpapieren aus dem Portfolio eines Teilfonds (dieses<br />
Entgelt ist dem Kaufpreis hinzuzurechnen <strong>und</strong> vom<br />
Verkaufspreis abzuziehen) entstehen;<br />
→ Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft<br />
oder der Depotbank entstehen, wenn sie im<br />
Interesse der Anteilsinhaber des Fonds handeln;<br />
→ Gebühren <strong>und</strong> Auslagen im Zusammenhang mit der<br />
Vorbereitung <strong>und</strong>/oder Hinterlegung des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
<strong>und</strong> sämtlicher anderer Unterlagen betreffend<br />
den Fonds, einschließlich der Verkaufsunterlagen <strong>und</strong><br />
Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen hierzu, bei sämtlichen<br />
Behörden, deren Aufsicht der Fonds oder das Angebot von<br />
Anteilen an dem Fonds unterliegt, oder bei Börsen im<br />
Großherzogtum Luxemburg <strong>und</strong> in anderen Ländern;<br />
→ Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds;<br />
→ Gebühren der Verwaltungsgesellschaft, an die Buchprüfer<br />
des Fonds, die Depotbank <strong>und</strong> deren Korrespondenz banken,<br />
die Verwaltungsstelle, die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten<br />
des Fonds <strong>und</strong> an ständige Vertreter an den<br />
Orten, an denen der Fonds registriert ist, zahlbare Gebühren<br />
<strong>und</strong> Kosten, sowie Kosten anderer Vertreter des Fonds;<br />
→ Kosten für Berichterstattung <strong>und</strong> Veröffentlichungen,<br />
einschließlich der Kosten für die Vorbereitung sowie den<br />
Druck in den Sprachen, die für die Anteilsinhaber erforderlich<br />
sind sowie für die Verteilung der Verkaufsunterlagen,<br />
Jahres, Halbjahres <strong>und</strong> anderer Berichte oder Unterlagen<br />
nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Vorschriften<br />
oder Bestimmungen;
→ einen angemessenen Teil der Kosten für Werbemaßnahmen<br />
des Fonds, der von dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />
nach Treu <strong>und</strong> Glauben festgelegt<br />
wird, einschließlich angemessener Vermarktungs <strong>und</strong><br />
Werbeausgaben;<br />
→ Kosten für Buchhaltung <strong>und</strong> Buchführung;<br />
→ Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung <strong>und</strong> dem<br />
Versand von Mitteilungen an die Anteilsinhaber;<br />
→ Kosten für die Veröffentlichung der Anteilspreise <strong>und</strong><br />
andere Betriebskosten, einschließlich der Kosten für den<br />
Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankbearbeitungsgebühren,<br />
Versandkosten, Telefon <strong>und</strong><br />
Gebühren der Abschlussprüfer; sämtliche weiteren Verwaltungs<br />
<strong>und</strong> Betriebskosten dieser Art, einschließlich<br />
der Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung von<br />
Kopien oben genannter Dokumente oder Berichte.<br />
Sämtliche Verpflichtungen eines Teilfonds sind, vorbehaltlich<br />
anderweitiger Vereinbarungen mit den Gläubigern, alleine<br />
für den betreffenden Teilfonds bindend <strong>und</strong> geltend zu machen.<br />
Alle Kosten regelmäßiger oder wiederkehrender Art werden<br />
zunächst dem Einkommen des Fonds belastet, dann den<br />
Kapitalgewinnen <strong>und</strong> dann den Vermögenswerten des Fonds.<br />
Andere Kosten können über einen Zeitraum von bis zu fünf<br />
Jahren abgeschrieben werden.<br />
Die Kosten <strong>und</strong> Aufwendungen, die im Zusammenhang mit<br />
der Gründung des Fonds <strong>und</strong> der Erstausgabe von Anteilen<br />
durch den Fonds anfallen, einschließlich der, die im Zusammenhang<br />
mit der Vorbereitung <strong>und</strong> der Veröffentlichung der<br />
Verkaufsdokumente des Fonds, sämtlicher rechtlicher, fiskalischer<br />
<strong>und</strong> Druckkosten sowie bestimmte Auflegungskosten<br />
(einschließlich Werbungskosten) sowie sonstige Gründungskosten,<br />
sind über einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt,<br />
<strong>und</strong> in der Höhe in jedem Jahr für jeden Teilfonds<br />
abzuschreiben, der zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds<br />
bestand, die der Verwaltungsrat für fair <strong>und</strong> angemessen hält.<br />
Diese Aufwendungen belaufen sich auf 60.000 EUR.<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Auflegung eines neuen<br />
Teilfonds werden auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds<br />
über höchstens fünf Jahre zu einem jährlichen Betrag, der<br />
von der Verwaltungsgesellschaft für angemessen gehalten<br />
wird, abgeschrieben. Der neu aufgelegte Teilfonds wird<br />
keinen Anteil an den Gründungskosten des Fonds <strong>und</strong> an<br />
den Kosten für die Erstausgabe von Anteilen tragen, die nicht<br />
bereits zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Teilfonds abgeschrieben<br />
wurden.<br />
9) Geschäftsjahr, Abschlussprüfer<br />
Die Geschäftsbücher des Fonds werden jedes Jahr am<br />
31. Dezem ber geschlossen <strong>und</strong> erstmalig am 31. Dezember 2007.<br />
Die Bücher des Fonds werden in Euro geführt.<br />
Die Geschäftsbücher der Verwaltungsgesellschaft sowie des<br />
Fonds unterliegen einer jährlichen Prüfung durch einen jeweils<br />
von der Verwaltungsgesellschaft bestellten Abschlussprüfer.<br />
Der erste geprüfte Jahresbericht ist zum 31. Dezember 2007<br />
zu veröffentlichen.<br />
Ungeprüfte Halbjahresabschlüsse sind in jedem Jahr zum<br />
30. Juni zu erstellen. Der erste ungeprüfte Zwischenabschluss<br />
ist zum 30. Juni 2007 zu veröffentlichen.<br />
10) Veröffentlichungen<br />
Geprüfte Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte<br />
werden den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos von der<br />
Verwaltungsgesellschaft übermittelt. Darüber hinaus sind<br />
diese Berichte am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />
oder ihren (etwaigen) Vertretern <strong>und</strong> der Depotbank<br />
sowie am Sitz der Informationsstellen des Fonds in den<br />
Ländern, in denen der Fonds vermarktet wird, erhältlich.<br />
Weitere Finanzdaten über den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft<br />
einschließlich der regelmäßig erfolgenden Berechnung<br />
des Nettoinventarwertes pro Anteil jeder Anteilsklasse<br />
innerhalb jedes Teilfonds, des Ausgabepreises, Rücknahme<br />
<strong>und</strong> Umtauschpreises sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />
oder ihren (etwaigen) Vertretern<br />
<strong>und</strong> der Depotbank <strong>und</strong> der örtlichen Informationsstellen,<br />
bei denen der Fonds vermarktet wird, erhältlich. Sämtliche<br />
weiteren wesentlichen Informationen über den Fonds können<br />
in denjenigen Zeitungen veröffentlicht <strong>und</strong> den Anteilsinhabern<br />
in der Form mitgeteilt werden, wie jeweils von der<br />
Verwaltungsgesellschaft festgelegt.<br />
11) Depotbank<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank für die<br />
Vermögenswerte des Fonds bestellen <strong>und</strong> abberufen. Société<br />
Générale Bank & Trust wurde zur Depotbank für die Vermögenswerte<br />
des Fonds bestimmt.<br />
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils<br />
berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit<br />
einer Frist von neunzig (90) Kalendertagen zu kündigen,<br />
vorausgesetzt, dass jede Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
der Bedingung unterliegt, dass eine neue Depotbank<br />
innerhalb von zwei Monaten die Pflichten <strong>und</strong> Funktionen<br />
der Depotbank gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
übernimmt <strong>und</strong> dass im Falle einer Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
die bisherige Depotbank ihre Pflichten<br />
solange erfüllt, bis sämtliche Vermögenswerte des Fonds der<br />
neuen Depotbank übertragen wurden.<br />
Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die<br />
Verwaltungsgesellschaft umgehend, aber nicht später als<br />
zwei Monate nach der Kündigung, eine neue Depotbank<br />
ernennen, welche die Pflichten <strong>und</strong> Funktionen als Depotbank<br />
gemäß diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong> übernimmt.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 49
Alle Wertpapiere <strong>und</strong> anderen Vermögenswerte des Fonds<br />
werden von der Depotbank für die Rechnung der Anteilsinhaber<br />
des Fonds verwahrt. Die Depotbank kann mit<br />
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft Banken oder andere<br />
Finanzinstitute mit der Verwahrung sämtlicher oder eines<br />
Teils der Vermögenswerte des Fonds betrauen. Die Depotbank<br />
kann Wertpapiere in fungiblen oder nicht fungiblen<br />
Konten bei den jeweiligen von der Depotbank mit Zustimmung<br />
der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Clearingstellen<br />
halten. Die Depotbank kann nur nach entsprechenden<br />
Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft oder deren ordnungsgemäß<br />
ernannten Vertretern die Vermögenswerte des<br />
Fonds veräußern <strong>und</strong> für den Fonds Zahlungen an Dritte<br />
vornehmen. Nach Erhalt der entsprechenden Anweisungen<br />
<strong>und</strong> vorausgesetzt, dass diese im Einklang mit dem <strong>Verwaltungsreglement</strong>,<br />
dem Depotbankvertrag <strong>und</strong> den gesetzlichen<br />
Vorschriften stehen, führt die Depotbank sämtliche Transaktionen<br />
hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds aus.<br />
Die Depotbank wird ihre Pflichten <strong>und</strong> Funktionen im<br />
Einklang mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 erfüllen.<br />
Die Depotbank wird insbesondere:<br />
(a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme,<br />
der Umtausch <strong>und</strong> die Annullierung von Anteilen<br />
im Namen des Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft in<br />
Übereinstimmung mit dem gültigen Gesetz <strong>und</strong> diesen<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong>s erfolgt;<br />
(b) dafür Sorge tragen, dass der Wert der Anteile gemäß den<br />
gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
berechnet wird;<br />
(c) die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft ausführen, es<br />
sei denn, sie stehen im Widerspruch zum gültigen Gesetz<br />
oder diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong>;<br />
(d) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten<br />
des Fonds etwaige Entgelte innerhalb der üblichen<br />
Abwicklungszeit an sie überwiesen werden <strong>und</strong><br />
(e) sicherstellen, dass die dem Fonds zuzurechnenden Erträge<br />
in Übereinstimmung mit diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
verwendet werden.<br />
Sämtliche Verpflichtungen, die der Depotbank dadurch entstehen,<br />
dass die Verwaltungsgesellschaft, die Anteilsinhaber<br />
oder Dritte infolge einer mangelhaften Ausführung der<br />
Pflichten der Depotbank einen Schaden erlitten haben, werden<br />
nach dem Gesetz des Großherzogtums Luxemburg bestimmt.<br />
50 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
12) Verwaltungsstelle<br />
Die Société Générale Securties Services Luxembourg wurde<br />
zur Verwaltungsstelle (die „Verwaltungsstelle“) des Fonds<br />
ernannt. Diese ist für die Ausführung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben<br />
gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember<br />
2002 verantwortlich <strong>und</strong> insbesondere für die Berechnung<br />
des Nettoinventarwertes der Anteile <strong>und</strong> die Verwahrung der<br />
Buchführungsaufzeichnungen.<br />
13) Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />
European F<strong>und</strong> Services S.A. ist als Registerstelle (die<br />
„Regis terstelle“) <strong>und</strong> Transferagent (der „Transferagent“)<br />
des Fonds ernannt worden <strong>und</strong> insbesondere für die Abwicklung<br />
der Ausgabe, Rücknahme <strong>und</strong> des Umtauschs von<br />
Anteilen zuständig. Im Hinblick auf Geldüberweisungen im<br />
Zusammenhang mit Anteilszeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen<br />
handeln die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent als von der<br />
Verwaltungsgesellschaft rechtswirksam ernannte Vertreter.<br />
14) Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle<br />
Pioneer Asset Management S.A. ist als Vertriebsgesellschaft<br />
(die „Vertriebsgesellschaft“) des Fonds ernannt worden <strong>und</strong><br />
für die internationale Vermarktung der Anteile des Fonds in<br />
den verschiedenen Ländern der Welt zuständig, mit Ausnahme<br />
der Vereinigten Staaten von Amerika oder einem<br />
ihrer Hoheitsgebiete oder Besitztümer, die ihrer Gesetzgebung<br />
unterliegen.<br />
Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />
können bei der Entgegennahme von Zeichnungs, Rücknahme<br />
<strong>und</strong> Umtauschanträgen im Namen des Fonds einbezogen<br />
werden <strong>und</strong> können, gemäß den örtlichen Gesetzen<br />
in den Ländern, in denen Anteile angeboten werden <strong>und</strong><br />
vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Anteilsinhaber,<br />
den Anlegern, die über die besagte Vertriebsgesellschaft<br />
Anteile kaufen, einen „NomineeService“ anbieten. Die Vertriebsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />
können Anlegern nur dann einen solchen „NomineeService“<br />
anbieten, wenn sie (i) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor<br />
sind <strong>und</strong> ihren Sitz in einem Land haben, das der FATF<br />
angehört oder über Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche,<br />
die mit den vom luxemburgischen Gesetz auferlegten Vorschriften<br />
vergleichbar sind, verfügt, um den Einsatz von<br />
Finanzsystemen zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern<br />
oder (ii) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor sind, die<br />
eine Zweigstelle oder qualifizierte Tochtergesellschaft eines<br />
geeigneten Vermittlers, auf den unter (i) Bezug genommen<br />
wird, darstellen, vorausgesetzt, dass dieser geeignete Vermittler<br />
im Rahmen seines nationalen Rechts oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />
gesetzlichen oder beruflichen Verpflichtung im Rahmen der<br />
Politik einer Unternehmensgruppe gezwungen ist, dieselben<br />
Identifikationspflichten seinen im Ausland ansässigen Zweigstellen<br />
<strong>und</strong> Tochtergesellschaften aufzuerlegen.
In dieser Eigenschaft können die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />
ihre Vertreter, sofern vorhanden, in eigenem Namen, aber als<br />
„Nominee“ für die Anleger, Anteile für die Anleger kaufen<br />
oder verkaufen <strong>und</strong> die Eintragung dieser Transaktionen in<br />
das Anteilsregister des Fonds beantragen. Der Anleger kann<br />
jedoch auch direkt, ohne von dem „NomineeService“<br />
Gebrauch zu machen, in den Fonds anlegen; er hat jederzeit<br />
das Recht, den mit dem Nominee geschlossenen Vertrag zu<br />
kündigen <strong>und</strong> behält einen direkten Anspruch auf die über<br />
den Nominee gezeichneten Anteile. Die oben aufgeführten<br />
Bestimmungen sind jedoch nicht auf Anteilsinhaber anwendbar,<br />
die in solchen Ländern angesprochen wurden, in denen<br />
die Abwicklung über einen Nominee aus gesetzlichen, amtlichen<br />
oder zwingenden praktischen Gründen notwendig oder<br />
zwingend ist.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wurde auch als Domizilstelle des<br />
Fonds (die „Domizilstelle“) ernannt.<br />
In dieser Eigenschaft stellt die Verwaltungsgesellschaft dem<br />
Fonds eine Postanschrift zur Verfügung <strong>und</strong> empfängt,<br />
akzeptiert <strong>und</strong> versendet im Namen des Fonds an die entsprechenden<br />
Personen alle Mitteilungen, Korrespondenz,<br />
Telegramme, TelexMitteilungen, Telefonate <strong>und</strong> sonstige<br />
Kommunikation.<br />
15) Der/Die Investmentmanager/<br />
Sub-Investmentmanager<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit einer oder mehreren<br />
Personen eine schriftliche Vereinbarung über deren Tätigkeit<br />
als Investmentmanager (der/die „Investmentmanager“) für<br />
den Fonds schließen sowie über andere Dienstleistungen,<br />
soweit diese zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> diesen<br />
Investmentmanagern vereinbart werden. Die Investmentmanager<br />
werden der Verwaltungsgesellschaft Ratschläge,<br />
Berichte <strong>und</strong> Empfehlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung<br />
des Fonds abgeben <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft<br />
bei der Auswahl der Wertpapiere <strong>und</strong> sonstigen Vermögenswerte,<br />
die das Port folio der jeweiligen Teilfonds bilden, beraten.<br />
Darüber hinaus werden die Investmentmanager unter der<br />
Gesamtaufsicht <strong>und</strong> der letztendlichen Verantwortung des<br />
Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen<br />
der täglichen Verwaltung Wertpapiere kaufen <strong>und</strong> verkaufen<br />
<strong>und</strong> anderweitig das Portfolio des Fonds verwalten. Die<br />
Investmentmanager können nach vorheriger Zustimmung<br />
der Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben im Rahmen dieser<br />
Vereinbarung insgesamt oder teilweise an einen oder mehrere<br />
SubInvestmentmanager (der/die „SubInvestmentmanager“),<br />
an die sie die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Verwaltungsgebühren<br />
weiterleiten können, übertragen. Die Vertragsparteien<br />
können in diesen Vereinbarungen<br />
entsprechende Gebühren <strong>und</strong> sonstige Bedingungen festlegen.<br />
Ungeachtet solcher Vereinbarungen bleibt die Verwaltungsgesellschaft<br />
letztendlich für die Verwaltung der Vermögenswerte<br />
des Fonds verantwortlich. Das Entgelt für die<br />
Investmentmanager wird von der Verwaltungs gesellschaft aus<br />
der Verwaltungsgebühr, die sie nach Maßgabe der in diesem<br />
<strong>Verwaltungsreglement</strong> festgelegten Bestimmungen erhält,<br />
bezahlt.<br />
16) Anlagebeschränkungen, -techniken<br />
<strong>und</strong> -instrumente<br />
16.1 Anlagebeschränkungen<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist bevollmächtigt, auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
der Risikostreuung die Unternehmens <strong>und</strong> Anlagerichtlinien<br />
für die Anlagen jedes Teilfonds, die Basiswährung<br />
eines Teilfonds bzw. die Berichtswährung der betreffenden<br />
Anteilsklasse <strong>und</strong> die Durchführung der Verwaltung <strong>und</strong><br />
Geschäfte des Fonds festzulegen.<br />
Unter dem Vorbehalt, dass restriktivere Bestimmungen in<br />
Verbindung mit einem bestimmten Teilfonds in dem Kapitel<br />
„Anlageziele <strong>und</strong> politik“ in den Verkaufsunterlagen enthalten<br />
sind, muss die Anlagerichtlinien jedes Teilfonds den<br />
nachfolgend festgelegten Bestimmungen <strong>und</strong> Beschränkungen<br />
entsprechen.<br />
A Anlagen in den Teilfonds dürfen ausschließlich<br />
Folgendes umfassen:<br />
(1) Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />
die an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt<br />
werden,<br />
(2) übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten,<br />
die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat<br />
gehandelt werden;<br />
(3) übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten,<br />
die an einer Börse eines anderen Staates amtlich<br />
notiert oder an einem anderen geregelten Markt in einem<br />
anderen Staat gehandelt werden;<br />
(4) Kürzlich ausgegebene übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong><br />
Geldmarktinstrumente mit der Maßgabe, dass<br />
→ die Ausgabebedingungen die amtliche Notierung<br />
eines Unternehmens an einer Börse in einem anderen<br />
Staat oder an einem anderen geregelten Markt wie<br />
vorstehend unter (1) – (3) beschrieben vorsehen;<br />
→ eine solche Zulassung innerhalb eines Jahres nach<br />
Ausgabe erlangt wird;<br />
(5) Anteilen von OGAW, die gemäß der OGAWRichtlinie<br />
genehmigt sind <strong>und</strong>/oder andere OGA im Rahmen der<br />
ersten <strong>und</strong> zweiten Einrückung des Artikels 1 (2) der<br />
OGAWRichtlinie, die in einem Mitgliedstaat oder in<br />
einem anderen Staat ansässig sind, vorausgesetzt, dass<br />
→ solche anderen OGA nach Gesetzen genehmigt sind,<br />
die vorsehen, dass die OGA einer Aufsicht unterliegen,<br />
die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde der im<br />
Gemeinschaftsrecht festgelegten Aufsicht entspricht<br />
<strong>und</strong> dass die Zusammenarbeit zwischen Behörden<br />
ausreichend sichergestellt ist (gegenwärtig die<br />
Ver einigten Staaten von Amerika, Kanada, Schweiz,<br />
Hongkong, Norwegen <strong>und</strong> Japan);<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 51
→ das Maß an Schutz für Anteilsinhaber in solchen<br />
anderen OGA dem Schutz entspricht, der Anteilsinhabern<br />
eines OGAW geboten wird, <strong>und</strong> insbesondere,<br />
dass die Bestimmungen bezüglich getrennte<br />
Verwahrung von Vermögenswerten, Kreditaufnahme,<br />
Ausleihung <strong>und</strong> Leerverkäufe von übertragbaren<br />
Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten den<br />
Anforderungen der OGAWRichtlinie entsprechen;<br />
→ die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand<br />
von Halbjahres <strong>und</strong> Jahresberichten ist, die es erlauben,<br />
sich ein Urteil über die Vermögenswerte <strong>und</strong> die<br />
Verbindlichkeiten, die Erträge <strong>und</strong> die Transaktionen<br />
im Berichtszeitraum zu bilden,<br />
→ der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile<br />
erworben werden sollen, nach seiner Satzung<br />
ins gesamt höchstens 10% seiner Vermögenswerte<br />
in Anteilen anderer OGAW oder anderen OGA<br />
anlegen darf,<br />
(6) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit<br />
von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, sofern<br />
das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat<br />
hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich<br />
in einem Drittstaat befindet – es Aufsichtsbestimmungen<br />
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde<br />
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,<br />
(7) Derivate, d. h. insbesondere Optionen, Futures, einschließlich<br />
bar bezahlte Instrumente, die an einem geregelten<br />
Markt oder an einem anderen geregelten Markt, die vorstehend<br />
unter (1), (2) <strong>und</strong> (3) aufgeführt sind, gehandelt<br />
werden <strong>und</strong>/oder Derivate, die overthecounter („OTC<br />
Derivate“) gehandelt werden, vorausgesetzt, dass<br />
(i) das Underlying aus Instrumenten besteht, die von<br />
diesem Abschnitt A erfasst werden, Finanzindizes,<br />
Zinsen, Wechselkurse oder Währungen, in denen der<br />
Teilfonds in Übereinstimmung mit seinen Anlagezielen<br />
anlegen kann;<br />
die Vertragsparteien von Transaktionen mit OTC<br />
Derivaten Institutionen sind, die einer Bankenaufsicht<br />
unterliegen <strong>und</strong> zu den von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten Kategorien gehören <strong>und</strong><br />
die OTCDerivate einer zuverlässigen <strong>und</strong> nachprüfbaren<br />
Bewertung, die täglich vorgenommen wird,<br />
unterliegen <strong>und</strong> durch einen Gegenkontrakt jederzeit<br />
zu ihrem angemessenen Wert auf Initiative des Fonds<br />
verkauft, glattgestellt oder geschlossen werden können;<br />
(ii) diese Geschäfte unter keinen Umständen dazu führen<br />
dürfen, dass der Teilfonds von seinen Anlagezielen<br />
abweicht.<br />
52 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
(8) Geldmarktinstrumente mit Ausnahme solcher, die an<br />
einem geregelten Markt oder an einem anderen geregelten<br />
Markt gehandelt werden, in Fällen, in denen die Emission<br />
oder der Emittent solcher Instrumente zum Schutz der<br />
Anleger <strong>und</strong> Spareinlagen selbst einer Regulierung unterliegt<br />
<strong>und</strong> vorausgesetzt, dass solche Instrumente:<br />
→ von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen<br />
Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats,<br />
der Europäischen Zentralbank, der EU oder<br />
der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat<br />
oder, sofern dieser ein B<strong>und</strong>esstaat ist, einem Gliedstaat<br />
der Föderation oder von einer internationalen<br />
Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der<br />
mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder<br />
garantiert oder<br />
→ von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere<br />
auf den unter (1), (2) oder (3) oben bezeichneten<br />
geregelten Märkten oder sonstigen geregelten Märkten<br />
gehandelt werden, oder<br />
→ von einer Einrichtung, die einer Bankenaufsicht in<br />
Übereinstimmung mit den vom Gemeinschaftsrecht<br />
festgelegte Kriterien unterliegt oder von einer Einrichtung,<br />
die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />
unterliegt <strong>und</strong> erfüllt, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde<br />
mindestens so streng sind wie die vom<br />
Gemeinschaftsrecht festgelegten Bestimmungen,<br />
begeben oder garantiert werden oder<br />
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören,<br />
die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurde,<br />
sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für<br />
den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten<br />
oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind, <strong>und</strong><br />
sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen<br />
mit einem Kapital <strong>und</strong> Rücklagen von mindestens<br />
zehn Millionen Euro (10.000.000 EUR), das seinen Jahresabschluss<br />
nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG<br />
erstellt <strong>und</strong> veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der<br />
innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften<br />
umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung<br />
dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger<br />
handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von<br />
Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank<br />
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.<br />
B Jeder Teilfonds kann allerdings:<br />
(1) bis zu 10% seines Vermögens in anderen als den vorstehend<br />
unter A. (1) bis (8) aufgeführten Vermögenswerten<br />
anlegen.<br />
(2) zusätzliche flüssige Mittel halten; diese Beschränkung darf<br />
in Ausnahmefällen <strong>und</strong> vorübergehend überschritten<br />
werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft dies im Interesse<br />
der Anteilsinhaber für geboten hält.
(3) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10%<br />
seines Vermögens aufnehmen. Finanzsicherheiten bezüglich<br />
des Verkaufs von Optionen oder des Kaufs oder<br />
Verkaufs von Terminkontrakten oder Futures gelten nicht<br />
als ‚Darlehen’ im Sinne dieser Einschränkung.<br />
(4) Devisen mittels eines Parallelkredites erwerben.<br />
C. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />
jedes Teilfonds folgende Anlagebeschränkungen je Emittent<br />
beachten:<br />
(a) Regeln für die Risikostreuung<br />
Zum Zwecke der Berechnung der in diesem Abschnitt unter (1)<br />
bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) beschriebenen Beschränkungen<br />
werden Unternehmen, die in derselben Unternehmensgruppe<br />
enthalten sind, als ein <strong>und</strong> derselbe Emittent angesehen.<br />
Soweit ein Emittent ein Rechtssubjekt mit mehreren Teilfonds<br />
ist, wobei die Vermögenswerte eines Teilfonds ausschließlich<br />
den Anlegern dieses Teilfonds <strong>und</strong> denjenigen Gläubigern<br />
vorbehalten sind, deren Anspruch in Verbindung<br />
mit der Gründung, dem Betrieb <strong>und</strong> der Liquidation dieses<br />
Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds als gesonderter<br />
Emittent im Sinne der Anwendung der Regeln zur Risikostreuung<br />
zu betrachten, die in den Punkten (1) bis (5), (7) bis<br />
(9) <strong>und</strong> (12) bis (14) dieses Dokumentes beschrieben werden.<br />
Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente<br />
(1) Ein Teilfonds darf keine weiteren übertragbaren Wertpapiere<br />
<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente eines einzelnen<br />
Emittenten erwerben, wenn:<br />
(i) aufgr<strong>und</strong> dieses Erwerbs mehr als 10% seines Vermögens<br />
aus übertragbaren Wertpapieren oder<br />
Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten<br />
bestünden oder<br />
(ii) der Gesamtwert aller übertragbaren Wertpapiere<br />
<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente von Emittenten, in denen<br />
der Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens<br />
anlegt, 40% seines Vermögens überstiege. Diese<br />
Grenze gilt nicht für Einlagen <strong>und</strong> OTCDerivattransaktionen<br />
mit Finanzinstituten, die einer sorgfältigen<br />
Aufsicht unterliegen.<br />
(2) Ein Teilfonds darf auf kumulativer Basis bis zu 20%<br />
seines Nettovermögens in übertragbaren Wertpapieren<br />
<strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten anlegen, die von derselben<br />
Unternehmensgruppe emittiert werden.<br />
(3) Die vorstehend unter (1) (i) festgelegte Obergrenze von<br />
10% wird auf 35% angehoben, wenn es sich um übertragbare<br />
Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente handelt, die<br />
von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften,<br />
von einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung<br />
öffentlichrechtlichen Charakters, der mindestens ein<br />
Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.<br />
(4) Die vorstehend unter (1) (i) erwähnte Anlagegrenze von<br />
10% erhöht sich auf 25% für qualifizierte Schuldtitel,<br />
welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat<br />
ansässig sind, begeben werden, sofern diese Kreditinstitute<br />
nach geltendem Recht einer spezifischen öffentlichen<br />
Aufsicht zum Schutz der Inhaber solcher qualifizierten<br />
Schuldtitel unterliegen. Im Sinne dieses Dokumentes sind<br />
„qualifizierte Schuldverschreibungen“ Wertpapiere, deren<br />
Erträge nach geltendem Recht in Vermögenswerte investiert<br />
werden, deren Rendite den Schuldendienst bis zum<br />
Fälligkeitsdatum der Wertpapiere deckt <strong>und</strong> die bei einer<br />
Säumnis seitens des Emittenten vorrangig zur Zahlung<br />
von Kapital <strong>und</strong> Zinsen verwendet werden. Soweit ein<br />
Teilfonds mehr als 5% seines Vermögens in qualifizierten<br />
Schuldtiteln solcher Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag<br />
solcher Anlagen 80% des Vermögens dieses Teilfonds<br />
nicht überschreiten.<br />
(5) Die vorstehend unter (3) <strong>und</strong> (4) aufgeführten Wertpapiere<br />
dürfen bei der Berechnung des oben unter (1)(ii)<br />
angegebenen Höchstwertes von 40% nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
(6) Ungeachtet der vorstehend festgesetzten Anlagegrenzen,<br />
kann jeder Teilfonds, unter Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes<br />
der Risikostreuung, bis zu 100% seines Vermögens in<br />
übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
anlegen, die von einem Mitgliedstaat, dessen<br />
Gebiets körperschaften, von einem anderen Mitgliedstaat<br />
der OECD, wie beispielsweise die Vereinigten<br />
Staaten von Amerika, oder von einem internationalen<br />
Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein<br />
oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder<br />
garantiert werden, sofern (i) diese Wertpapiere im Rahmen<br />
von mindestens sechs verschiedenen Emissionen<br />
begeben worden sind <strong>und</strong> (ii) die Wertpapiere aus ein-<br />
<strong>und</strong> der selben Emission 30% des Gesamtvermögens des<br />
betreffenden Teilfonds nicht überschreiten dürfen.<br />
(7) Ungeachtet der in diesem Abschnitt unter (b) festgesetzten<br />
Anlagegrenzen, werden die unter (1) festgesetzten<br />
Anlagegrenzen auf ein Maximum von 20% für Anlagen<br />
in Aktien <strong>und</strong>/oder Rentenwerten, die von derselben<br />
Körperschaft ausgegeben werden, erhöht, wenn die Anlagerichtlinien<br />
des Teilfonds zum Ziel hat, die Zusammensetzung<br />
eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten<br />
Aktien oder Rentenindex nachzubilden, <strong>und</strong> zwar auf<br />
folgender Gr<strong>und</strong>lage:<br />
→ die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert<br />
ist,<br />
→ der Index eine adäquate Bezugsgr<strong>und</strong>lage für den<br />
Markt darstellt, auf den er sich bezieht, <strong>und</strong><br />
→ der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 53
Die Obergrenze von 20% wird auf 35% angehoben, sofern dies<br />
aufgr<strong>und</strong> außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt<br />
ist, <strong>und</strong> zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf<br />
denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser<br />
Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.<br />
Bankeinlagen<br />
(8) Ein Teilfonds darf höchstens 20% seiner Vermögenswerte<br />
in Einlagen bei ein <strong>und</strong> derselben Einrichtung anlegen.<br />
Derivate<br />
(9) Das Risikoengagement gegenüber einer Vertragspartei in<br />
einer Transaktion mit OTCDerivaten darf 10% des Vermögens<br />
des Teilfonds, wenn die Vertragspartei ein vorstehend<br />
unter A. (6) aufgeführtes Kreditinstitut ist oder 5%<br />
seines Vermögens in anderen Fällen nicht übersteigen.<br />
(10) Die Anlage in Derivaten erfolgt im Rahmen der unter<br />
(2), (5) <strong>und</strong> (14) festgelegten Anlagegrenzen nur, sofern<br />
das Gesamtengagement in den zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Vermögenswerten die unter (1) bis (5), (8), (9), (13)<br />
<strong>und</strong> (14) festgesetzten Anlagegrenzen nicht überschreitet.<br />
Wenn der Teilfonds in indexbasierten Derivaten<br />
anlegt, müssen diese Anlagen nicht unbedingt<br />
mit den unter (1) bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten<br />
Anlagegrenzen zusammengefasst werden.<br />
(11) Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />
ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der<br />
Einhaltung der Anforderungen von (C) (a) (10) <strong>und</strong> (D)<br />
dieses Abschnitts sowie bei der Erfüllung des Risikoengagements<br />
<strong>und</strong> der Informationspflichten, die in den<br />
Verkaufsunterlagen des Fonds festgelegt sind, berücksichtigt<br />
werden.<br />
Anteile offener Fonds<br />
(12) Kein Teilfonds darf mehr als 20% seines Vermögens<br />
in den Anteilen ein <strong>und</strong> desselben OGAW oder eines<br />
anderen OGA anlegen.<br />
Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder<br />
Teil eines OGA mit mehreren Teilen im Rahmen des Artikels<br />
133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als ein gesonderter<br />
Emittent angesehen, vorausgesetzt, dass das Prinzip der<br />
getrennten Verwaltung der Verpflichtungen der verschiedenen<br />
Teile gegenüber Dritten gewährleistet ist. Die Anlage in<br />
Anteilen von OGA mit Ausnahme von OGAW darf insgesamt<br />
30% des Vermögens eines Teilfonds nicht übersteigen.<br />
Wenn ein Teilfonds Anteile von OGAW <strong>und</strong>/oder anderer<br />
OGA erworben hat, müssen die Vermögenswerte des jeweiligen<br />
OGAW oder anderen OGA zum Zwecke der unter (1)<br />
bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten Anlagegrenzen nicht<br />
zusammengefasst werden.<br />
Wenn ein Teilfonds in die Anteile anderer OGAW <strong>und</strong>/oder<br />
anderer OGA investiert, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
oder von einem anderen Unternehmen, mit dem die Verwaltungsgesellschaft<br />
durch die gemeinsame Verwaltung oder<br />
Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte<br />
54 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Beteiligung verb<strong>und</strong>en ist, verwaltet werden, darf die Verwaltungsgesellschaft<br />
oder dieses andere Unternehmen keine<br />
Zeichnungs oder Rücknahmegebühren für die Anlage des<br />
Teilfonds in den Anteilen dieser anderen OGAW <strong>und</strong>/oder<br />
OGA berechnen.<br />
Ein Teilfonds, der einen wesentlichen Teil seines Vermögens<br />
in andere OGAW <strong>und</strong>/oder andere OGA investiert, muss in<br />
dem Prospekt die Höchstgrenze der Verwaltungsgebühren<br />
offen legen, die sowohl für den Teilfonds selbst als auch für<br />
die anderen OGAW <strong>und</strong>/oder anderen OGA, in denen er eine<br />
Investition beabsichtigt, berechnet werden können. In seinem<br />
Jahresbericht muss der Fonds den maximalen Anteil der<br />
Verwaltungsgebühren angeben, der sowohl für den Teilfonds<br />
selbst als auch für die OGAW <strong>und</strong>/oder andere OGA, in die<br />
er investiert, berechnet wird.<br />
Kombinierte Grenzwerte<br />
(13) Ungeachtet der vorstehend in (1), (8) <strong>und</strong> (9) festgelegten<br />
Einzelobergrenzen darf ein Teilfonds in einer Kombination<br />
aus:<br />
→ Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder<br />
Geldmarktinstrumenten,<br />
→ Einlagen bei dieser Einrichtung <strong>und</strong>/oder<br />
→ Risiken von dieser Einrichtung erworbenen<br />
OTCDerivaten investieren,<br />
die von ein <strong>und</strong> derselben Körperschaft ausgegeben bzw. bei<br />
dieser getätigt werden <strong>und</strong> 20% des Vermögens des Teilfonds<br />
überschreiten.<br />
(14) Die vorstehend unter (1), (3), (4), (8), (9) <strong>und</strong> (13) festgelegten<br />
Anlagegrenzen dürfen nicht zusammengefasst<br />
werden <strong>und</strong> daher dürfen Anlagen in übertragbaren<br />
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von<br />
derselben Körperschaft ausgegeben werden, in Einlagen<br />
oder Derivaten, die bei dieser Körperschaft getätigt<br />
werden, <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den vorstehenden<br />
Punkten (1), (3), (4), (8), (9) <strong>und</strong> (13) durchgeführt<br />
werden, insgesamt 35% des Vermögens jedes Teilfonds<br />
des Fonds nicht übersteigen.<br />
(b) Kontrollbeschränkungen<br />
(15) Kein Teilfonds darf mit Stimmrechten verb<strong>und</strong>ene Anteile<br />
in einem Umfang kaufen, der es dem Fonds ermöglichen<br />
würde, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />
des Emittenten auszuüben.<br />
(16) Weder ein Teilfonds noch der Fonds insgesamt dürfen (i)<br />
mehr als 10% der im Umlauf befindlichen stimmrechtlosen<br />
Anteile eines Emittenten, (ii) mehr als 10% der im Umlauf<br />
befindlichen Schuldtitel eines Emittenten, (iii) mehr als<br />
10% der Geldmarktinstrumente von ein <strong>und</strong> demselben<br />
Emittenten oder (iv) mehr als 25% der im Umlauf befindlichen<br />
Anteile eines OGAW <strong>und</strong>/oder OGA.
Die in den vorstehenden Absätzen (ii) bis (iv) vorgesehenen<br />
Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu<br />
werden, wenn sich der Bruttobetrag der Anleihen oder der<br />
Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen<br />
Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />
Die oben unter (15) <strong>und</strong> (16) angeführten Obergrenzen gelten<br />
nicht für:<br />
→ Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />
die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften<br />
begeben oder garantiert werden,<br />
→ Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />
die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden,<br />
→ übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />
die von einem internationalen Organismus öffent lichrechtlichen<br />
Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten<br />
angehören, begeben werden;<br />
→ Anteile am Kapital von Gesellschaften, welche gemäß<br />
dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden,<br />
sofern (i) die betreffenden Gesellschaften ihre Vermögenswerte<br />
überwiegend in von Emittenten dieses<br />
Staates begebenen Wertpapieren investieren, (ii) der<br />
Erwerb von Aktien oder Anteilen solcher Gesellschaften<br />
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates<br />
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von<br />
Emittenten dieses Staates zu investieren <strong>und</strong> (iii) die<br />
erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagerichtlinien<br />
die Anlagegrenzen unter C. Punkte (1) bis<br />
(5), (8), (9) <strong>und</strong> (12) bis (16) beachten <strong>und</strong><br />
→ Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die<br />
ausschließlich in ihrem Namen nur Verwaltungsgeschäfte,<br />
Beratung oder Marketing in dem Land, in<br />
dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, in Bezug<br />
auf die von Anteilsinhabern gewünschte Rücknahme<br />
vornehmen.<br />
D. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />
folgende Anlagebeschränkungen je Instrument beachten:<br />
Vorbehaltlich derselben festgelegten Grenzen, die in der<br />
Anlagerichtlinien einiger Teilfonds in Bezug auf KreditausfallSwaps<br />
enthalten sein können, hat jeder Teilfonds<br />
sicherzustellen, dass sein globales Risikoengagement in<br />
derivativen Instrumenten den gesamten Nettovermögenswert<br />
seines Portfolios nicht übersteigt.<br />
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der<br />
Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen<br />
<strong>und</strong> die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.<br />
E. Schließlich wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />
jedes Teilfonds folgende Anlagebeschränkungen beachten:<br />
(1) Kein Teilfonds darf Waren oder Edelmetalle oder sie<br />
vertretende Zertifikate erwerben.<br />
(2) Kein Teilfonds darf in Immobilien anlegen, mit der<br />
Maßgabe, dass Anlagen in Wertpapieren vorgenommen<br />
werden dürfen, die durch Immobilien oder Beteiligungen<br />
daran abgesichert sind oder von Gesellschaften ausgegeben<br />
werden, die in Immobilien oder Beteiligungen daran<br />
investieren.<br />
(3) Kein Teilfonds darf Optionsscheine oder andere Rechte<br />
zur Zeichnung von Anteilen an einem solchen Teilfonds<br />
emittieren.<br />
(4) Ein Teilfonds kann keine Darlehen oder Garantien<br />
zugunsten einer Drittpartei gewähren, mit der Maßgabe,<br />
dass diese Beschränkung einen Teilfonds nicht daran<br />
hindert, in nicht voll einbezahlte übertragbare Wertpapiere,<br />
Geldmarktinstrumente oder andere Finanzinstrumente,<br />
die unter A. in den Punkten (5), (7) <strong>und</strong> (8)<br />
erwähnt werden, zu investieren.<br />
(5) Der Fonds darf keine Leerverkäufe von übertragbaren<br />
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen<br />
Finanzinstrumenten, die unter A. in den Punkten (5), (7)<br />
<strong>und</strong> (8) aufgeführt sind, eingehen.<br />
F. Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen<br />
Von den vorstehend aufgeführten Anlagegrenzen kann jeder<br />
Teilfonds bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die mit<br />
den übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />
im Portfolio des betreffenden Teilfonds verb<strong>und</strong>en<br />
sind, abweichen.<br />
Falls diese Anlagegrenzen aus Gründen, die außerhalb der<br />
Kontrolle eines Teilfonds liegen, oder infolge der Ausübung<br />
von Zeichnungsrechten überschritten werden, so muss der<br />
betreffende Teilfonds im Rahmen der von ihm getätigten Verkäufe<br />
von Wertpapieren vorrangig unter Berücksichtigung<br />
der Interessen der Anteilsinhaber die Behebung dieser Situation<br />
anstreben.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen<br />
festzulegen, sofern diese Beschränkungen<br />
notwendig sind, um den Gesetzen <strong>und</strong> Vorschriften in den<br />
Ländern, in denen die Anteile des Fonds angeboten oder verkauft<br />
werden, zu entsprechen.<br />
16.2 Besondere Anlage- <strong>und</strong> Absicherungstechniken<br />
<strong>und</strong> -instrumente<br />
Der Fonds darf Techniken <strong>und</strong> Instrumente in Bezug auf<br />
übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> andere zulässige liquide<br />
Finanzmittel zur effizienten Verwaltung des Portfolios, zum<br />
Laufzeitenmanagement <strong>und</strong> zur Absicherung verwenden,<br />
wobei die unter 16.1 „Anlagebeschränkungen“ festgesetzten<br />
Bestimmungen zu beachten sind.<br />
Unter keinen Umständen dürfen diese Geschäfte dazu führen,<br />
dass ein Teilfonds von seinen Anlagezielen, die unter<br />
„Anlageziele <strong>und</strong> politik“ in den Verkaufsunterlagen festgelegt<br />
sind, abweicht.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 55
Insbesondere einige Teilfonds des Fonds können Transaktionen<br />
mit Credit Default Swaps eingehen.<br />
Ein Credit Default Swap ist ein zweiseitiger Finanzkontrakt, bei<br />
dem ein Kontrahent (der Absicherungskäufer) als Gegenleistung<br />
für eine Ausfallzahlung durch den Absicherungsverkäufer<br />
bei Eintritt eines Kreditereignisses eines Referenzemittenten<br />
eine regelmäßige Gebühr zahlt. Der Absicherungskäufer erwirbt<br />
das Recht, bei Eintritt eines Kreditereignisses eine bestimmte<br />
Anleihe oder eine andere bezeichnete Referenzschuldverschreibung,<br />
die von dem Referenzemittenten ausgegeben<br />
wurde, zum Nennwert zu kaufen oder aber den Differenzbetrag<br />
zwischen dem Nennwert <strong>und</strong> dem Marktpreis der<br />
betreffenden Anleihe oder einer anderen bezeichneten Referenzschuldverschreibung<br />
zurückzuerhalten. Ein Kreditereignis<br />
wird allgemein definiert als Konkurs, Insolvenz, Konkurseröffnung,<br />
wesentliche nachteilige Restrukturierung von<br />
Schuldtiteln oder das Versäumnis, Zahlungsverpflichtungen<br />
bei Fälligkeit nachzukommen.<br />
Sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse erfolgt, kann<br />
der Fonds eine Absicherung im Rahmen eines Credit Default<br />
Swap verkaufen (einzeln ein „Credit Default SwapVerkaufsgeschäft“,<br />
zusammen die „Credit Default SwapVerkaufsgeschäfte“),<br />
um ein bestimmtes Risikoengagement zu erwerben.<br />
Außerdem kann der Fonds, sofern dies in seinem ausschließlichen<br />
Interesse erfolgt, eine Absicherung im Rahmen eines<br />
Credit Default Swap kaufen (einzeln ein „Credit Default Swap<br />
Kaufgeschäft“, zusammen die „Credit Default SwapKaufgeschäfte“),<br />
ohne die zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte zu<br />
halten.<br />
Solche Transaktionen mit Swaps müssen mit erstklassigen<br />
auf diese Transaktionsart spezialisierten Finanzinstituten<br />
abgeschlossen werden <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage einer Standarddokumentation,<br />
wie zum Beispiel das International Swaps<br />
and Derivatives Association (ISDA) Master Agreement,<br />
ausgeführt werden.<br />
Jeder Teilfonds des Fonds muss außerdem die Gewährleistung<br />
einer angemessenen ständigen Deckung der Verpflichtungen<br />
in Verbindung mit solchen Credit Default Swaps<br />
sicherstellen, um jederzeit in der Lage zu sein, den Rücknahmeanträgen<br />
der Anleger nachzukommen.<br />
Einige Teilfonds des Fonds können andere SwapVereinbarungen<br />
abschließen, wie z. B. Zinsswaps, Swaptions <strong>und</strong><br />
inflationsgeb<strong>und</strong>ene Swaps.<br />
Ferner darf der Fonds zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung<br />
auf Geschäfte im Rahmen der Wertpapierleihe <strong>und</strong><br />
Wertpapierpensionsgeschäfte zurückgreifen.<br />
(A) Wertpapierleihe<br />
Der Fonds kann Wertpapiergeschäfte als Leihgeber <strong>und</strong><br />
Leihnehmer eingehen, vorausgesetzt sie entsprechen den<br />
folgenden Vorschriften:<br />
56 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
(i) Der Fonds darf Wertpapiere nur über standardisierte,<br />
von einer anerkannten Clearingstelle organisierte Systeme,<br />
von einem Finanzinstitut organisierte Leihprogramme<br />
oder erstklassige, auf derartige Geschäfte spezialisierte<br />
Finanzinstitute entleihen oder verleihen; dabei müssen<br />
aufsichtsrechtliche Bestimmungen gelten, die von der<br />
Aufsichtsbehörde als dem Recht der EU gleichwertig<br />
angesehen werden.<br />
(ii) Als Bestandteil der Leihgeschäfte muss der Fonds eine<br />
Garantie erhalten, deren Wert während der Vertragslaufzeit<br />
jederzeit mindestens 90% des Wertes der verliehenen<br />
Wertpapiere entsprechen muss.<br />
Diese Garantie muss in Form von (i) liquiden Vermögenswerten,<br />
(ii) OECDStaatsanleihen, (iii) Aktien oder<br />
Anteilen, die von spezifischen GeldmarktOGA emittiert<br />
wurden, (iv) Aktien oder Anteilen, die von OGAW emittiert<br />
wurden, welche in von erstklassigen Emittenten<br />
ausgegebene oder garantierte Anleihen mit angemessener<br />
Liquidität investieren, (v) Aktien oder Anteilen, die von<br />
OGAW emittiert wurden, welche in Aktien investieren,<br />
die an Börsen von OECDMitgliedstaaten notiert oder<br />
gehandelt werden, vorausgesetzt, sie sind in einem wichtigen<br />
Index enthalten, (vi) Direktanlagen in Anleihen oder<br />
Aktien, die die unter (iv) <strong>und</strong> (v) aufgeführten Eigenschaften<br />
besitzen, gegeben werden.<br />
Diese Sicherheiten müssen täglich bewertet werden. Die<br />
Sicherheiten können in den Grenzen <strong>und</strong> unter den<br />
Bedingungen, die von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben<br />
sind, reinvestiert werden.<br />
(iii) Das Gegenparteirisiko des Fonds oder eines Teilfonds<br />
gegenüber einer einzelnen Gegenpartei darf generell 10%<br />
seines Vermögens nicht übersteigen, wenn die Gegenpartei<br />
ein Kreditinstitut ist, das seinen eingetragenen Sitz in<br />
der Europäischen Union hat, bzw. wenn dies nicht der Fall<br />
ist, wenn es aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt,<br />
die von der Aufsichtsbehörde als dem Recht der EU<br />
gleichwertig angesehen werden; in allen anderen Fällen<br />
darf das Gegenparteirisiko 5% seines Vermögens nicht<br />
übersteigen.<br />
(iv) Die Wertpapiere, bei denen der Fonds Leihnehmer ist,<br />
dürfen in der Zeit, in der sie vom Fonds gehalten werden,<br />
nicht veräußert werden, es sei denn, sie sind durch ausreichende<br />
Finanzinstrumente gedeckt, die es dem Fonds<br />
ermöglichen, die ausgeliehenen Wertpapiere bei Transaktionsschluss<br />
zurückzugeben.<br />
(v) [In Verbindung mit der Abrechnung einer Verkaufstransaktion<br />
kann der Fonds unter folgenden Umständen als<br />
WertpapierLeihnehmer auftreten: (a) während einer<br />
Zeit, in der die Wertpapiere zur erneuten Registrierung<br />
versandt wurden; (b) wenn Wertpapiere verliehen <strong>und</strong><br />
nicht rechtzeitig rückerstattet wurden; (c) um einen Fehlschlag<br />
in der Abwicklung zu vermeiden, wenn die Depotbank<br />
ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt <strong>und</strong> (d) als<br />
eine Technik, um seine Verpflichtungen in Bezug auf die
Aushändigung der Wertpapiere, die Gegenstand eines<br />
Wertpapierpensionsgeschäfts sind, zu erfüllen, wenn die<br />
Vertragspartei dieser Vereinbarung von dem Recht auf<br />
Rückgabe dieser Wertpapiere Gebrauch macht, soweit diese<br />
Wertpapiere zuvor von dem Fonds verkauft worden sind.]<br />
(B) Wertpapierpensionsgeschäfte<br />
Der Fonds kann gemäß Angabe für die einzelnen Teilfonds<br />
in der Beschreibung seiner Anlagepolitik in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds ergänzend oder hauptsächlich Pensionsgeschäfte<br />
abschließen, die aus dem Kauf <strong>und</strong> Verkauf von<br />
Wertpapieren bestehen <strong>und</strong> eine Klausel beinhalten, die dem<br />
Verkäufer das Recht oder die Pflicht überträgt, die verkauften<br />
Wertpapiere vom Erwerber zu einem Kurs <strong>und</strong> zu Bedingungen<br />
zurückzukaufen, die von den beiden Parteien in ihrer<br />
vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurden.<br />
Der Fonds kann bei Pensionsgeschäften oder bei einer Reihe<br />
fortlaufender Pensionsgeschäfte als Käufer oder Verkäufer<br />
auftreten. Er muss bei solchen Geschäften allerdings folgende<br />
Regeln einhalten:<br />
(i) Der Fonds darf Wertpapiere über ein Wertpapierpensionsgeschäft<br />
nur kaufen oder verkaufen, wenn die Gegenpartei<br />
ein erstklassiges, auf solche Geschäfte spezialisiertes<br />
Finanzinstitut ist, das aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />
unterliegt, die von der Aufsichtsbehörde als dem Recht<br />
der EU gleichwertig angesehen werden.<br />
(ii) Während der Laufzeit eines Pensionsvertrages darf der<br />
Fonds die Wertpapiere, die Vertragsgegenstand sind,<br />
nicht vor Ausübung des Rechts auf Rückkauf der Wertpapiere<br />
durch die Gegenpartei oder vor Ablauf der Rückkauffrist<br />
verkaufen, außer in dem Umfang, in dem der<br />
Fonds andere Deckungsmöglichkeiten hat.<br />
(iii) Da der Fonds dem Risiko der Rücknahme seiner eigenen<br />
Anteile ausgesetzt ist, muss er sorgfältig darauf achten,<br />
dass es ihm die Risikohöhe seiner Pensionsgeschäfte<br />
jederzeit gestattet, seinen Rücknahmeverpflichtungen<br />
nachzukommen.<br />
(C) Risikomanagementverfahren<br />
Der Fonds muss ein Risikomanagementverfahren anwenden,<br />
das ihm jederzeit die Überwachung <strong>und</strong> Abschätzung des<br />
Risikos der Positionen in seinen Portfolios <strong>und</strong> deren Beitrag<br />
zum gesamten Risikoprofil seiner Portfolios erlaubt.<br />
Im Hinblick auf Derivate muss der Fonds ein Verfahren zur<br />
genauen <strong>und</strong> unabhängigen Einschätzung des Wertes von<br />
OTCDerivaten anwenden, <strong>und</strong> der Fonds muss für jeden<br />
Teilfonds sicherstellen, dass sein globales Risikoengagement<br />
in Derivaten das gesamte Nettovermögen seines Portfolios<br />
nicht überschreitet.<br />
Das globale Risikoengagement wird unter Berücksichtigung<br />
des Marktwertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte,<br />
des Risikos der Vertragspartei, der künftigen Marktbewegungen<br />
<strong>und</strong> der Zeit, die zur Glattstellung der Positionen zur<br />
Verfügung steht, berechnet.<br />
Jeder Teilfonds kann in Übereinstimmung mit seiner Anlagerichtlinien<br />
<strong>und</strong> im Rahmen der Beschränkungen der Artikel<br />
16.1 <strong>und</strong> 16.2 in Derivate investieren, vorausgesetzt, dass das<br />
Gesamtengagement in den zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerten<br />
die hierin in Artikel 16.1 festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />
nicht überschreitet.<br />
Wenn ein Teilfonds in indexbasierten Derivaten anlegt,<br />
müssen diese Anlagen nicht unbedingt mit den in Artikel 16.1<br />
Punkt C a) (1)(5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten<br />
Beschränkungen zusammengefasst werden.<br />
Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />
ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der Einhaltung<br />
der Anforderungen dieses Kapitels berücksichtigt werden.<br />
(D) Gemeinsame Verwaltung<br />
Zur Senkung der Betriebs <strong>und</strong> Verwaltungskosten <strong>und</strong> einer<br />
größeren Streuung der Anlagen kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
beschließen, dass ein Teil oder alle Vermögenswerte<br />
eines Teilfonds zusammen mit den Vermögenswerten anderer<br />
Teilfonds im Rahmen der vorliegenden Struktur <strong>und</strong>/oder<br />
anderer luxemburgischer Organismen für gemeinsame Anlagen<br />
verwaltet werden. In den nachfolgenden Paragraphen bezieht<br />
sich der Begriff „gemeinsam verwaltete Einheiten“ entweder<br />
generell auf den Fonds <strong>und</strong> alle anderen Einheiten, mit denen<br />
möglicherweise eine bestimmte Vereinbarung über die gemeinsame<br />
Verwaltung besteht, <strong>und</strong> der Begriff „gemeinsam<br />
verwaltete Vermögenswerte“ bezieht sich auf die gesamten<br />
Vermögenswerte, die zu diesen gemeinsam verwalteten<br />
Einheiten gehören <strong>und</strong> kraft dieser Vereinbarung über die<br />
gemeinsame Verwaltung gemeinsam verwaltet werden.<br />
Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung kann der Investmentmanager<br />
für die betreffenden gemeinsam verwalteten<br />
Einheiten generell Anlage oder Verkaufsentscheidungen für<br />
die Anlagen oder eine Umstrukturierung des Portfolios treffen,<br />
die einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios<br />
der einzelnen Teilfonds haben werden. Jede gemeinsam<br />
verwaltete Einheit hält an den gesamten gemeinsam verwalteten<br />
Vermögenswerten einen Teil gemeinsam verwalteter<br />
Ver mö genswerte, die dem proportionalen Anteil ihres Nettovermögens<br />
an den gemeinsam verwalteten Einheiten im<br />
Verhältnis zum Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />
entspricht. Dieser proportionale Anteil betrifft<br />
jede Position des Portfolios, die im Rahmen der gemeinsamen<br />
Verwaltung gehalten oder erworben wird. Im Falle von<br />
Anlage <strong>und</strong>/oder Verkaufsentscheidungen sind diese Proportionen<br />
nicht betroffen <strong>und</strong> die zusätzlichen Anlagen<br />
werden im gleichen proportionalen Verhältnis auf die<br />
gemeinsam verwalteten Einheiten verteilt, wobei die verkauften<br />
Vermö genswerte proportional von den gemeinsam verwalteten<br />
Vermögenswerten jeder gemeinsam verwalteten<br />
Einheit entnommen werden.<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 57
Im Falle von neuen Zeichnungen in einer der gemeinsam<br />
verwalteten Einheiten, werden die Erlöse den gemeinsam<br />
verwalteten Einheiten zugewiesen, <strong>und</strong> zwar nach einem<br />
proportionalen Verhältnis, das aufgr<strong>und</strong> des gestiegenen<br />
Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit, bei der<br />
die Zeichnungen eingegangen sind, geändert wurde, <strong>und</strong> alle<br />
Positionen des Portfolios werden durch die Umschichtung<br />
von Vermögenswerten von einer gemeinsam verwalteten<br />
Einheit in eine andere angepasst, damit sie den geänderten<br />
Proportionen entsprechen. Analog hierzu können im Falle<br />
von Rücknahmen von Anteilen in einer der gemeinsam verwalteten<br />
Einheiten die hierzu erforderlichen flüssigen Mittel<br />
aus den flüssigen Mitteln entnommen werden, die von den<br />
gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden, <strong>und</strong> zwar<br />
nach einem proportionalen Verhältnis, das aufgr<strong>und</strong> des<br />
gesunkenen Nettovermögens der gemeinsam verwalteten<br />
Einheit, bei der die Rücknahmeanträge eingegangen sind,<br />
geändert wurde. In diesem Falle werden alle Positionen des<br />
Portfolios entsprechend den geänderten Proportionen<br />
angepasst. Anteilsinhaber müssen wissen, dass die Methode<br />
der gemeinsamen Verwaltung auch ohne besonderes Eingreifen<br />
des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft oder<br />
ihrer bevollmächtigten Vertreter dazu führen kann, dass<br />
die Zusammensetzung des Vermögens des Fonds durch<br />
Ereignisse beeinflusst werden kann, die, wie beispielsweise<br />
Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen, die gemeinsam verwalteten<br />
Einheiten betreffen.<br />
Bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen führen Zeichnungen,<br />
die in einer der mit dem Fonds zusammen verwalteten<br />
Einheiten oder in einem der gemeinsam verwalteten<br />
Teilfonds eingegangen sind, zu einer Zunahme der flüssigen<br />
Mittel des Fonds. Umgekehrt führen Rücknahmen an einer<br />
Körperschaft, mit der der Fonds oder etwaige Teilfonds<br />
gemeinsam verwaltet sind zur Verringerung der Barmittelreserven<br />
des Fonds beziehungsweise Teilfonds. Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> Rücknahmen dürfen jedoch in bestimmten Konten<br />
verwahrt werden, die für jede gemeinsam verwaltete Körperschaft<br />
außerhalb der Vereinbarung zur gemeinsamen Verwaltung<br />
eröffnet wurden, <strong>und</strong> über welche die Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> Rücknahmen erfolgen müssen. Die Zuweisung massiver<br />
Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen zu diesem Sonderkonto<br />
<strong>und</strong> die Möglichkeit, über die der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />
oder seine bevollmächtigten Vertreter verfügt,<br />
die gemeinsame Verwaltung jederzeit zu beenden,<br />
erlauben es dem Fonds, Veränderungen seines Portfolios<br />
entgegenzusteuern, wenn diese Veränderungen die Interessen<br />
des Fonds oder seiner Anteilsinhaber verletzen sollten.<br />
Sollte eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios<br />
des Fonds beziehungsweise eines oder mehrerer der gemeinsam<br />
verwalteten Teilfonds, die aufgr<strong>und</strong> von Rücknahmen<br />
oder Zahlungen von in einer anderen gemeinsam verwalteten<br />
Einheit angefallenen Kosten (die nicht dem Fonds zugewiesen<br />
werden können) zu einem Verstoß gegen die für den Fonds<br />
geltenden Anlagebeschränkungen führen, werden die betroffenen<br />
Vermögenswerte von der gemeinsamen Verwaltung<br />
ausgeschlossen, bevor diese Änderung erfolgt, um ungünstige<br />
PortfolioBewegungen zu verhindern.<br />
58 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte des Fonds werden<br />
nur mit solchen Vermögenswerten zusammen verwaltet,<br />
die für Anlagen entsprechend demselben Anlageziel bestimmt<br />
sind, das auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />
gilt, damit sichergestellt ist, dass die Anlageentscheidungen<br />
völlig mit der Anlagerichtlinien des Fonds im Einklang<br />
stehen. Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte werden<br />
nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet, für<br />
die die Depotbank ebenfalls als Verwahrer tätig ist, damit<br />
sichergestellt wird, dass die Depotbank im Hinblick auf den<br />
Fonds <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ihre Aufgabe ordnungsgemäß<br />
ausüben <strong>und</strong> die Verantwortung übernehmen kann. Die<br />
Depotbank muss sicherstellen, dass das Vermögen des Fonds<br />
jederzeit von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam<br />
verwalteten Einheiten getrennt behandelt wird, <strong>und</strong> ist daher<br />
jederzeit in der Lage, die dem Fonds gehörenden Vermögenswerte<br />
zu ermitteln. Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass die gemeinsam<br />
verwalteten Einheiten eine Anlagerichtlinien verfolgen<br />
können, die nicht zwangsläufig völlig mit der Anlagerichtlinien<br />
des Fonds übereinstimmt, ist es möglich, dass die<br />
verfolgte gemeinsame Anlagerichtlinien restriktiver ausfällt,<br />
als die des Fonds.<br />
Zwischen dem Fonds, der Depotbank, der Verwaltungsstelle<br />
<strong>und</strong> den Investmentmanagern wurden Vereinbarungen über<br />
die gemeinsame Verwaltung unterzeichnet, in der die Rechte<br />
<strong>und</strong> Pflichten jeder Partei festgelegt sind. Der Verwaltungsrat<br />
der Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit <strong>und</strong> ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist die Beendigung der gemeinsamen<br />
Verwaltung beschließen.<br />
Die Anteilsinhaber können sich jederzeit am eingetragenen<br />
Sitz des Fonds über den Anteil der gemeinsam verwalteten<br />
Vermögenswerte sowie über die Einheiten erk<strong>und</strong>igen, die<br />
zum Zeitpunkt der Erk<strong>und</strong>igung entsprechend an der<br />
gemeinsamen Verwaltung teilnehmen. Regelmäßig herausgegebene<br />
Berichte geben Aufschluss über die Zusammensetzung<br />
<strong>und</strong> den Anteil der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />
am Ende eines Halbjahres oder Jahres.<br />
17) Bestimmung des Nettoinventarwertes je Anteil<br />
17.1 Häufigkeit der Berechnung<br />
Der Nettoinventarwert pro Anteil je Anteilsklasse sowie die<br />
Ausgabe, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden mindestens<br />
zweimal pro Monat zu einem in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds näher bezeichneten Zeitpunkt (im folgenden „der<br />
Bewertungstag“) auf der Gr<strong>und</strong>lage des Wertes der einer<br />
Anteilsklasse zuzuordnenden Vermögenswerte gemäß den<br />
nachfolgend in Artikel 17.4. beschriebenen Bestimmungen<br />
berechnet. Diese Berechnung wird von der Verwaltungsstelle<br />
gemäß den von der Verwaltungsgesellschaft aufgestellten<br />
Richtlinien <strong>und</strong> unter deren Verantwortung vorgenommen.
17.2 Berechnung<br />
Der Nettoinventarwert pro Anteil, der für jede Anteilsklasse<br />
bestimmt wird, wird in der Berichtswährung des betreffenden<br />
Teilfonds ausgewiesen, wobei der der betreffenden Anteilsklasse<br />
zuzuordnende Teil des Nettoinventarwertes des Teilfonds,<br />
welcher (i) dem Wert der dieser Anteilsklasse zuzuordnenden<br />
Vermögenswerte zuzüglich der Einkünfte hieraus (ii)<br />
abzüglich der Verbindlichkeiten, die dieser Anteilsklasse<br />
zuzuordnen sind, sowie abzüglich etwaiger Rückstellungen,<br />
die angemessen oder notwendig erscheinen, entspricht, durch<br />
die an der betreffenden Anteilsklasse an dem betreffenden<br />
Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dividiert wird.<br />
Der Nettoinventarwert pro Anteil kann auf die nächste<br />
Einheit der Berichtswährung jeder Klasse des jeweiligen<br />
Teilfonds auf oder abger<strong>und</strong>et werden.<br />
Sofern seit Bestimmung des Nettoinventarwertes der Anteile<br />
eines bestimmten Teilfonds wesentliche Veränderungen der<br />
Kursnotierungen an den Märkten, an denen ein wesentlicher<br />
Anteil der dem jeweiligen Teilfonds zuzuordnenden Anlagewerte<br />
gehandelt oder notiert sind, erfolgten, kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
im Interesse der Anteilsinhaber <strong>und</strong> des<br />
Fonds die erste Berechnung des Nettoinventarwertes der<br />
Anteile eines solchen Teilfonds annullieren <strong>und</strong> eine weitere<br />
Berechnung vornehmen.<br />
Soweit möglich werden Anlageerträge, ausstehende Zinsen,<br />
Kosten <strong>und</strong> andere Verbindlichkeiten (einschließlich der<br />
Verwaltungskosten sowie der an die Verwaltungsgesellschaft<br />
zu zahlenden Verwaltungsgebühr) für jeden Bewertungstag<br />
verrechnet.<br />
Der Wert der Vermögenswerte wird nach Maßgabe der<br />
Bestimmungen in Artikel 17.4. bestimmt. Die Kosten zu<br />
Lasten des Fonds sind vorstehend in Artikel 8 näher<br />
beschrieben.<br />
17.3 Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bestimmung des Nettoinventarwertes<br />
pro Anteil eines Teilfonds <strong>und</strong> folglich die<br />
Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer<br />
Anteilsklasse unter folgenden Umständen vorübergehend<br />
aussetzen:<br />
→ wenn eine oder mehrere Börsen, geregelte Märkte oder<br />
ein anderer geregelter Markt in einem Mitgliedstaat oder<br />
in einem anderen Staat, der den Hauptmarkt für einen<br />
wesentlichen Teil der Vermögenswerte eines Teilfonds<br />
darstellt, oder wenn einer oder mehrere ausländische<br />
Devisenmärkte für die Währung, in der ein wesentlicher<br />
Teil der Vermögenswerte des Teilfonds ausgestellt sind, an<br />
anderen Tagen als an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen<br />
haben oder wenn der Handel an solchen Börsen oder<br />
Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist;<br />
→ wenn aus politischen, wirtschaftlichen, militärischen,<br />
währungspolitischen oder sonstigen Gründen, die sich<br />
der Verantwortung <strong>und</strong> Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft<br />
entziehen, die Verfügung über die Vermögenswerte<br />
des Teilfonds nicht in vernünftiger oder üblicher Weise<br />
praktikabel ist, ohne dabei den Interessen der Anteilsinhaber<br />
ernsthaft zu schaden;<br />
→ während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen,<br />
die zur Bewertung der Vermögensanlagen des<br />
Teilfonds verwendet werden oder wenn aus anderen<br />
Gründen der Wert eines dem Teilfonds zuzuordnenden<br />
Vermögenswertes nicht so schnell <strong>und</strong> genau bestimmt<br />
werden kann, wie dies erforderlich ist;<br />
→ während einer Zeit, in der die Verwaltungsgesellschaft<br />
nicht in der Lage ist, die notwendigen Kapitalmittel<br />
zurückzuführen, um auf Rücknahmen der Anteile Zahlungen<br />
vorzunehmen, oder während einer Zeit, in der<br />
Überweisungen von Geldern im Zusammenhang mit der<br />
Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen<br />
oder fälligen Zahlungen auf die Rücknahme von Anteilen<br />
nach Auffassung des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft<br />
nicht zu normalen Wechselkursen ausgeführt<br />
werden können.<br />
→ wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes des Zielfonds<br />
ausgesetzt wurde oder ein Nettoinventarwert nicht<br />
verfügbar ist.<br />
Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen sowie die<br />
Beendigung derselben muss den Anteilsinhabern, die einen<br />
Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von<br />
Anteilen gestellt haben, mitgeteilt werden, <strong>und</strong> muss nach<br />
Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 10 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />
veröffentlicht werden.<br />
17.4 Bewertung der Vermögenswerte<br />
Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Anteile einer<br />
Klasse eines Teilfonds sowie der Vermögenswerte <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />
einer Klasse eines Teilfonds werden wie folgt<br />
vorgenommen:<br />
I. Die Vermögenswerte des Fonds beinhalten:<br />
1) alle liquiden Mittel in der Form von Kassenbeständen<br />
oder Geldeinlagen einschließlich hierauf angefallener<br />
Zinsen;<br />
2) alle fälligen Wechselforderungen <strong>und</strong> verbrieften Forderungen<br />
sowie ausstehende Beträge (einschließlich des Entgelts<br />
für verkaufte aber noch nicht gelieferte Wertpapiere);<br />
3) alle Rentenwerte, Schuldscheine, Anteile, Aktien, Vorzugsaktien,<br />
Zeichnungsrechte, Optionsscheine, Optionen<br />
<strong>und</strong> andere Wertpapiere, Finanzinstrumente <strong>und</strong> ähnliche<br />
Vermögenswerte, die im Eigentum des Fonds stehen<br />
oder für ihn gehandelt werden (wobei der Fonds Anpassungen<br />
vornehmen kann, die nicht im Einklang mit den<br />
nachstehend unter 1. beschriebenen Verfahren erfolgen,<br />
um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den<br />
Handel ExDividende, exRecht oder durch ähnliche<br />
Praktiken gerecht zu werden);<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 59
4) Aktiendividenden, Bardividenden <strong>und</strong> Barausschüttungen,<br />
die vom Fonds eingefordert werden können,<br />
vorausgesetzt, dass der Fonds hiervon in ausreichender<br />
Weise in Kenntnis gesetzt wurde;<br />
5) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, die<br />
im Eigentum des Fonds stehen, soweit diese nicht im<br />
Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen<br />
sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt<br />
werden;<br />
6) der Liquidationswert sämtlicher Terminverträge <strong>und</strong> aller<br />
Kauf oder Verkaufsoptionen des Fonds, hinsichtlich derer<br />
der Fonds offene Positionen hat;<br />
7) die mit der Gründung des Fonds entstehenden Kosten,<br />
einschließlich der Kosten für die Ausgabe <strong>und</strong> Auslieferung<br />
von Anteilen des Fonds, sofern diese abgeschrieben<br />
werden müssen,<br />
8) alle sonstigen Vermögenswerte jeder Art <strong>und</strong> Herkunft<br />
einschließlich vorausbezahlter Auslagen.<br />
Der Wert der Vermögenswerte aller Teilfonds mit Ausnahme<br />
der geldmarktnahen Teilfonds wird wie folgt bestimmt:<br />
1. Der Wert von liquiden Mitteln in der Form von Kassenbeständen<br />
oder Geldeinlagen, Wechseln <strong>und</strong> ausstehender<br />
Forderungen, vorausbezahlter Auslagen, Bardividenden<br />
<strong>und</strong> erklärten oder aufgelaufenen <strong>und</strong> noch nicht<br />
erhaltenen Zinsen entspricht dem jeweiligen vollen<br />
Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll<br />
bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem Fall der<br />
Wert unter Einschluss eines von der Verwaltungsgesellschaft<br />
für angemessen gehaltenen Abschlages ermittelt<br />
wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.<br />
2. Der Wert der übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />
<strong>und</strong> anderer liquider Vermögenswerte <strong>und</strong><br />
Finanzinstrumente, die an einer Börse oder an einem<br />
geregelten Markt oder einem anderem geregelten Markt<br />
notiert oder gehandelt werden, basiert auf deren bei<br />
Annahmeschluss zuletzt verfügbaren Kursen oder, je<br />
nachdem, auf den Schlusskursen des betreffenden Bewertungstags<br />
an der entsprechenden Börse oder dem entsprechenden<br />
Markt, die bzw. der für gewöhnlich als<br />
Hauptmarkt für diesen Vermögenswert dient.<br />
3. Sofern im Portfolio eines Teilfonds gehaltene Vermögenswerte<br />
an dem betreffenden Tag nicht an einer Börse oder<br />
einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden<br />
oder an einem anderen geregelten Markt oder wenn im<br />
Hinblick auf Vermögenswerte, die an einer Börse notiert<br />
oder gehandelt werden oder an solchen Märkten gehandelt<br />
werden, ist der letzte verfügbare Kurs, der entsprechend<br />
den Regelungen unter Ziffer 2 ermittelt wurde, für<br />
den angemessenen Marktwert der betreffenden Vermögenswerte<br />
nicht repräsentativ; der Wert dieser Vermögenswerte<br />
wird auf der Gr<strong>und</strong>lage des vernünftigerweise zu<br />
erwartenden Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung<br />
nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen ermittelt.<br />
60 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
4. Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen,<br />
die nicht an einer Börse oder geregelten Märkten<br />
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden,<br />
entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er<br />
gemäß den Richtlinien der Verwaltungsgesellschaft auf<br />
einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen<br />
angewandten Gr<strong>und</strong>lage festgestellt wird. Der<br />
Wert von Futures, Forwards oder Optionen, die an einer<br />
Börse oder geregelten Märkten oder anderen geregelten<br />
Märkten gehandelt werden, wird auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />
letzten verfügbaren Abwicklungspreises oder Glattstellungspreises<br />
für solche Verträge an einer Börse oder geregelten<br />
Märkten oder anderen geregelten Märkten, auf<br />
denen diese Futures, Forwards oder Optionen für den<br />
Fonds gehandelt werden, berechnet; sofern ein Future, ein<br />
Forward oder eine Option an einem Tag, für den das Vermögen<br />
bestimmt wird, nicht liquidiert werden kann, wird<br />
die Bewertungsgr<strong>und</strong>lage für einen solchen Vertrag von<br />
der Verwaltungsgesellschaft in angemessener <strong>und</strong> vernünftiger<br />
Weise bestimmt.<br />
5. Swaps sowie alle anderen Wertpapiere <strong>und</strong> Vermögenswerte<br />
werden zu ihrem angemessenen Marktwert, der<br />
nach gutem Glauben gemäß der von der Verwaltungsgesellschaft<br />
festgelegten Verfahrensweise bestimmt wird,<br />
bewertet.<br />
6. Anteile von offenen OGA sind zu ihrem zuletzt bestimmten<br />
<strong>und</strong> verfügbaren offiziellen Nettoinventarwert zu bewerten,<br />
wie ihn dieser OGA oder seine Vertreter berichtet<br />
oder zur Verfügung gestellt haben, oder, wenn dieser Kurs<br />
nicht dem angemessenen Marktwert dieser Vermögenswerte<br />
entspricht, zu ihrem letzten nicht offiziellen Nettoinventarwerten<br />
(d. h. Schätzungen der Nettoinventarwerte),<br />
wenn diese aktueller sind als ihre letzten offiziellen<br />
Nettoinventarwerte, vorausgesetzt die Verwaltungsgesellschaft<br />
hat eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die<br />
Verlässlichkeit dieser nicht offiziellen Nettoinventarwerte<br />
durchgeführt. Der auf Gr<strong>und</strong>lage der nicht offiziellen<br />
Nettoinventarwerte berechnete Nettoinventarwert des<br />
ZielOGA kann vom Nettoinventarwert abweichen, der<br />
am betreffenden Bewertungstag auf Basis der offiziellen<br />
Nettoinventarwerte, die die Verwaltungsstellen des Ziel<br />
OGA bestimmt haben, berechnet worden wäre. Anteile<br />
von geschlossenen Investmentfonds werden zu ihrem<br />
zuletzt erhältlichen Aktienwert bewertet.<br />
II. Die Verbindlichkeiten des Fonds beinhalten:<br />
1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten <strong>und</strong> fällige<br />
Verbindlichkeiten;<br />
2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite des Fonds (einschließlich<br />
Bereitstellungskosten für Kredite);<br />
3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich,<br />
jedoch nicht beschränkt auf Verwaltungskosten, ggf. einschließlich<br />
der Erfolgsgebühren <strong>und</strong> Depotbankgebühren);
4) alle bekannten, gegenwärtigen <strong>und</strong> zukünftigen Verbindlichkeiten,<br />
einschließlich fälliger vertraglicher Verpflichtungen<br />
zur Zahlung von Geldbeträgen oder Übertragungen<br />
von Vermögenswerten, einschließlich des Betrages<br />
erklärter, aber nicht gezahlter Ausschüttungen des Fonds;<br />
5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage von Kapital <strong>und</strong> Einkünften am<br />
Bewertungstag, gemäß den von Zeit zu Zeit seitens des<br />
Fonds festzulegenden Bestimmungen sowie sonstige<br />
eventuelle Rückstellungen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
genehmigt <strong>und</strong> gebilligt werden, sowie sonstige<br />
eventuelle Beträge, die die Verwaltungsgesellschaft im<br />
Zusammenhang mit eventuellen Verbindlichkeiten des<br />
Fonds für angemessen hält;<br />
6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten des Fonds jedweder<br />
Art <strong>und</strong> Herkunft unter Berücksichtigung allgemein anerkannter<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Buchführung. Bei der Bestimmung<br />
des Betrages solcher Verbindlichkeiten wird der<br />
Fonds sämtliche vom Fonds zu tragenden Kosten <strong>und</strong><br />
Auslagen gemäß vorstehend Artikel 8 berücksichtigen.<br />
Der Fonds kann Verwaltungs <strong>und</strong> andere Ausgaben<br />
regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf Schätzbasis<br />
periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte<br />
berechnen.<br />
Der Wert sämtlicher Vermögenswerte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten,<br />
die nicht auf die Basiswährung eines Teilfonds lauten, werden<br />
zu dem an dem betreffenden Bewertungstag in Luxemburg<br />
geltenden Wechselkurs umgerechnet. Falls eine solche Notierung<br />
nicht vorliegt, wird der Wechselkurs von dem Verwaltungsrat<br />
der Verwaltungsgesellschaft nach billigem Ermessen<br />
oder gemäß dem vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />
festgelegten Verfahren bestimmt.<br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann nach<br />
eigenem Ermessen auf eine andere Bewertungsmethode<br />
zurückgreifen, wenn er der Auffassung ist, dass so eine<br />
bessere Bewertung der Vermögenswerte des Fonds vorgenommen<br />
werden kann.<br />
Für den Fall, dass außerordentliche Umstände dazu führen,<br />
dass die Bewertung gemäß vorerwähnter Richtlinien nicht<br />
umsetzbar oder unangemessen ist, wird die Verwaltungsgesellschaft<br />
nach billigem Ermessen <strong>und</strong> nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
von Treu <strong>und</strong> Glauben andere Kriterien heranziehen, um eine<br />
nach ihrer Auffassung gerechte Bewertung unter diesen<br />
Umständen vornehmen zu können.<br />
III. Zuweisung der Vermögenswerte des Fonds<br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann für<br />
jede Anteilsklasse einen Teilfonds errichten <strong>und</strong> kann einen<br />
Teilfonds für zwei oder mehrere Anteilsklassen wie nachstehend<br />
beschrieben errichten:<br />
a) sofern mehrere Anteilsklassen an einem Teilfonds ausgegeben<br />
werden, werden die diesen Anteilsklassen zuzuordnenden<br />
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend<br />
der spezifischen Anlagerichtlinien des Teilfonds angelegt;<br />
b) die Erträge aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilsklasse<br />
werden in den Büchern des Fonds dem Teilfonds<br />
der betreffenden Anteilsklasse zugeordnet, mit der Maßgabe,<br />
dass wenn mehrere Anteilsklassen in diesem Teilfonds<br />
geöffnet sind, der betreffende Betrag zu einer Aufstockung<br />
des Teils des Nettovermögens dieses Teilfonds<br />
führt, welcher der Anteilsklasse zuzuordnen ist, innerhalb<br />
derer Anteile ausgegeben werden sollen;<br />
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge <strong>und</strong><br />
Aufwendungen, die einem Teilfonds zuzuordnen sind,<br />
werden der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen<br />
Anteilsklasse(n), zugeordnet;<br />
d) Verbindlichkeiten des Fonds, die einem Vermögenswert<br />
eines bestimmten Teilfonds oder einer bestimmten Klasse<br />
zugeordnet werden können oder einer Maßnahme, die<br />
im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines<br />
bestimmten Teilfonds oder einer bestimmten Klasse<br />
ergriffen wird, sind dem betreffenden Teilfonds oder der<br />
betreffenden Klasse zuzuordnen;<br />
e) sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit des<br />
Fonds nicht einer bestimmten Klasse oder einem<br />
bestimmten Teilfonds zugeordnet werden kann, wird<br />
dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen<br />
Klassen in einem Teilfonds oder den Teilfonds im<br />
Verhältnis der Nettoinventarwerte der betreffenden<br />
Anteilsklassen oder in einer anderen, von der Verwaltungsgesellschaft<br />
nach Treu <strong>und</strong> Glauben festzulegenden<br />
Weise zugeordnet. Der Fonds gilt als einheitliche juristische<br />
Person. Gegenüber Dritten <strong>und</strong> insbesondere<br />
gegenüber den Gläubigern des Fonds haftet jeder Teilfonds<br />
ausschließlich für seine eigenen Verbindlichkeiten.<br />
f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Anteilsinhaber<br />
einer Anteilsklasse wird der Nettoinventarwert dieser<br />
Anteilsklasse um den Betrag dieser Ausschüttungen vermindert.<br />
18) Ausschüttungspolitik<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende<br />
Anteile in bestimmten Anteilsklassen innerhalb des<br />
Teilfonds des Fonds ausgeben.<br />
Thesaurierende Anteile kapitalisieren ihre gesamten Erträge,<br />
während ausschüttende Anteile Dividenden zahlen. Die<br />
Verwaltungsgesellschaft muss festlegen, wie die Erträge der<br />
jeweiligen Anteilsklassen der betreffenden Teilfonds ausgeschüttet<br />
werden sollen, <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft kann<br />
von Zeit zu Zeit, zu der Zeit <strong>und</strong> für solche Zeiträume, die der<br />
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festlegen kann,<br />
Ausschüttungen in Form von Bargeld oder Anteilen, wie<br />
nachstehend beschrieben, ankündigen.<br />
Alle Ausschüttungen werden in der Regel aus den Nettoanlageerträgen,<br />
die zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, in<br />
von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden Zeitabständen<br />
gezahlt. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs<br />
Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 61
gr<strong>und</strong>satzes aller Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
aber beschließen, dass für bestimmte Anteilsklassen<br />
Ausschüttungen aus den Bruttovermögen (d. h. vor Abzug der<br />
von einer solchen Anteilsklasse zu zahlenden Gebühren)<br />
erfolgen; dies richtet sich nach den Ländern, in denen solche<br />
Anteilsklassen verkauft werden <strong>und</strong> wird in den entsprechenden<br />
länderspezifischen Informationen. Für bestimmte Anteilsklassen<br />
kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit<br />
beschließen, realisierte Nettokapitalgewinne auszuschütten.<br />
Zwischendividenden können von Zeit zu Zeit in einem Zeitabstand<br />
festgelegt <strong>und</strong> ausgeschüttet werden, den die Verwaltungsgesellschaft<br />
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />
beschließt.<br />
Sofern nichts Anderes verlangt wird, werden die Dividenden<br />
in weitere Anteile derselben Klasse desselben Teilfonds reinvestiert.<br />
Die Anleger werden über die Einzelheiten durch eine<br />
Dividendenerklärung informiert. Für die Reinvestition von<br />
Dividenden oder anderen Ausschüttungen wird kein Ausgabeaufschlag<br />
verlangt.<br />
Eine Ausschüttung kann nicht erfolgen, falls als Folge davon<br />
der Nettoinventarwert des Fonds unter den Betrag von Euro<br />
1.250.000 sinken würde.<br />
Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer<br />
Fälligkeit eingefordert wurden, verfallen zu Gunsten der entsprechenden<br />
Klasse.<br />
Auf Ausschüttungen, welche vom Fonds erklärt <strong>und</strong> dem<br />
Begünstigten zur Verfügung gehalten werden, werden keine<br />
Zinsen gezahlt.<br />
19) Änderungen am <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
Dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong> <strong>und</strong> alle diesbezüglichen<br />
Änderungen treten, sofern nicht anders angegeben, am Tag<br />
der jeweiligen Unterzeichnung in Kraft.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann das <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />
jederzeit teilweise oder vollständig im Interesse der Anteilsinhaber<br />
ändern.<br />
Die erste geltende Fassung des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s <strong>und</strong><br />
diesbezügliche Änderungen werden beim Handels <strong>und</strong><br />
Gesellschaftsregister in Luxemburg eingereicht. Ein Hinweis<br />
auf die Einreichung wird im Mémorial veröffentlicht.<br />
20) Dauer <strong>und</strong> Liquidation des Fonds oder eines Teilfonds<br />
Der Fonds <strong>und</strong> die einzelnen Teilfonds wurden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf unbestimmte Zeit errichtet, es sei denn, in den Verkaufsunterlagen<br />
des Fonds ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.<br />
Unbeschadet dessen kann der Fonds oder einer seiner auf<br />
unbestimmte Zeit errichteten Teilfonds (oder darin enthaltene<br />
Anteilsklassen) zu jedem Zeitpunkt nach vorheriger<br />
schriftlicher Ankündigung im gegenseitigen Einvernehmen<br />
zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Depotbank<br />
aufgelöst <strong>und</strong> liquidiert werden. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
62 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
ist insbesondere befugt, vorbehaltlich der Zustimmung der<br />
Depotbank, die Auflösung des Fonds oder eines seiner auf<br />
unbestimmte Zeit errichteten Teilfonds oder einer beliebigen<br />
Anteilsklasse zu beschließen, wenn das Nettovermögen des<br />
Fonds oder eines Teilfonds unter das von der Verwaltungsgesellschaft<br />
für den Fonds oder diesen Teilfonds oder eine<br />
Anteilsklasse festgelegte Mindestvermögen fällt, das für eine<br />
wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist, oder falls<br />
wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen oder politischen<br />
Situation eintreten.<br />
Ein Teilfonds, der für einen bestimmten Zeitraum errichtet<br />
wurde, wird automatisch aufgelöst <strong>und</strong> liquidiert wenn das<br />
Ende seiner Laufzeit erreicht ist, ohne dass hierüber eine<br />
Mitteilung erfolgen würde. Dies gilt nicht, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />
im Konsens mit der Depotbank am Ende<br />
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmalig oder<br />
wiederholt die Verlängerung der Laufzeit des Teilfonds<br />
beschließt. Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds<br />
sind die betroffenen Anteilsinhaber ordnungsgemäß zu informieren.<br />
Die Verkaufsunterlagen des Fonds sollen die Laufzeit<br />
jedes Teilfonds, der für einen bestimmten Zeitraum aufgelegt<br />
wurde, sowie gegebenenfalls deren Verlängern angeben.<br />
Im Falle der Auflösung eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse<br />
wird die Verwaltungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt, an<br />
dem die Entscheidung, einen Teilfonds aufzulösen getroffen<br />
wurde <strong>und</strong> bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie wirksam geworden<br />
ist, nicht daran gehindert sein, auf Anfrage der Anteilsinhaber<br />
Anträge auf Rücknahme oder Umtausch sämtlicher<br />
oder eines Teils ihrer Anteile zu dem einschlägigen Nettoinventarwert<br />
pro Anteil (unter Berücksichtigung der zu diesem<br />
Zeitpunkt erzielten Preise für den Verkauf von Vermögenswerten<br />
sowie Veräußerungskosten im Zusammenhang mit<br />
dieser Auflösung) auszuführen.<br />
Die Ausgabe, Rücknahme <strong>und</strong> der Umtausch von Anteilen<br />
wird dann eingestellt, wenn die Entscheidung zur Auflösung<br />
des Fonds getroffen wird, bzw. das zur Auflösung führende<br />
Ereignis eingetreten ist.<br />
Im Falle der Auflösung wird die Verwaltungsgesellschaft die<br />
Vermögenswerte des Fonds oder des/der betreffenden Teilfonds<br />
oder der Anteilsklasse im besten Interesse der Anteilsinhaber<br />
veräußern <strong>und</strong> die Depotbank wird auf Anweisung<br />
der Verwaltungsgesellschaft den Nettoerlös aus dieser Liquidation<br />
nach vorherigem Abzug sämtlicher diesbezüglicher<br />
Auslagen unter den Anteilsinhabern des/der betreffenden<br />
Teilfonds oder der Anteilsklassen entsprechend der von diesen<br />
gehaltenen Anzahl von Anteilen der entsprechenden Anteilsklasse<br />
verteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann, im Einklang<br />
mit den von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten<br />
Bestimmungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf<br />
die Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen<br />
Abschlussprüfer) <strong>und</strong> gemäß dem Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung<br />
der Anteilsinhaber eine Sachauskehrung sämtlicher<br />
oder eines Teils der Vermögenswerte des Fonds oder des/der<br />
betreffenden Teilfonds oder der Anteilsklassen vornehmen.
Nach Maßgabe des Luxemburger Rechts wird der Nettoliquidationserlös,<br />
der sich auf Anteile bezieht, die nicht zurückgegeben<br />
wurden, bei der Caisse de Consignation in Luxemburg<br />
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb<br />
der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.<br />
Der Erlös bei Abschluss des Liquidationsverfahrens eines<br />
Teilfonds oder einer Anteilsklasse, der sich auf Anteile bezieht,<br />
wird bei der Caisse de Consignation verwahrthinterlegt, wo<br />
dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen<br />
Frist dort angefordert wird..<br />
Wenn der Fonds aufgelöst wird, muss die Entscheidung oder<br />
das Ereignis, das zur Auflösung geführt hat, entsprechend den<br />
gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember<br />
2002 im Mémorial <strong>und</strong> in mindestens zwei hinreichend<br />
verbreiteten Tageszeitungen, von denen eine Luxemburger<br />
Zeitung sein muss, veröffentlicht werden.<br />
Die Entscheidung über die Auflösung eines Teilfonds oder<br />
einer Anteilsklasse muss den Anteilsinhabern dieses Teilfonds<br />
wie in Artikel 10 beschrieben mitgeteilt werden.<br />
Die Liquidation oder Teilung des Fonds oder eines Teilfonds<br />
oder einer Anteilsklasse kann nicht von einem Anteilsinhaber,<br />
dessen Erben oder Begünstigten gefordert werden.<br />
21) Verschmelzung von Teilfonds oder Verschmelzung<br />
mit anderen OGAs<br />
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann nach<br />
vorheriger Zustimmung der Depotbank die Entwertung der<br />
Anteile des Fonds oder eines Teilfonds <strong>und</strong>, nachdem sämtliche<br />
diesbezüglichen Kosten abgezogen wurden, die Ausgabe<br />
von Anteilen eines anderen Teilfonds des Fonds oder eines<br />
anderen nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />
gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen („OGA“)<br />
beschließen, unter der Voraussetzung, dass die Anlageziele<br />
<strong>und</strong> die Anlagerichtlinien dieses anderen Teilfonds oder<br />
OGA mit den Anlagezielen <strong>und</strong> der Anlagerichtlinien des<br />
Fonds oder des betreffenden Teilfonds vereinbar sind, wenn<br />
der Wert des Vermögens des Fonds oder des von der vorgeschlagenen<br />
Entwertung von Anteilen betroffenen Teilfonds<br />
auf einen von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Mindestbetrag<br />
fällt, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung<br />
des Fonds oder des betreffenden Teilfonds erforderlich<br />
ist oder falls wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />
oder politischen Situation, eintreten.<br />
In diesem Fall müssen die Anteilsinhaber des Fonds oder des<br />
Teilfonds, dessen Anteile entwertet werden sollen, nach<br />
Maßgabe der Bestimmungen in vorstehendem Artikel 10<br />
informiert werden. Diese Information muss mindestens<br />
einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung<br />
der Verwaltungsgesellschaft wirksam werden soll, erfolgen.<br />
Die Anteilsinhaber des Fonds oder des Teilfonds, dessen<br />
Anteile entwertet werden sollen, haben das Recht, innerhalb<br />
eines Monats ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, die<br />
Rücknahme oder den Umtausch sämtlicher oder eines Teils<br />
ihrer Anteile zu dem einschlägigen Nettoinventarwert pro<br />
Anteil zu fordern, wobei die unter „Rücknahme der Anteile“<br />
<strong>und</strong> „Umtausch von Anteilen“ genannten Verfahren Anwendung<br />
finden, ohne dass dabei eine Gebühr zu entrichten wäre.<br />
22) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache<br />
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft<br />
<strong>und</strong> der Depotbank unterliegt dem Recht<br />
des Großherzogtums Luxemburg <strong>und</strong> der Gerichtsbarkeit des<br />
Bezirksgerichts Luxemburg, vorbehaltlich einer anderweitigen<br />
Regelung, die die Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> die Depotbank<br />
berechtigen, sich selbst <strong>und</strong> den Fonds der Gerichtsbarkeit<br />
<strong>und</strong> dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in dem<br />
Anteile angeboten oder vertrieben werden, soweit es sich um<br />
Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden<br />
Land ansässig sind <strong>und</strong> im Hinblick auf Angelegenheiten im<br />
Zusammenhang mit Zeichnungen, Rücknahmen <strong>und</strong> dem<br />
Umtausch von Anteilen durch Anteilsinhaber, die in diesen<br />
Ländern wohnhaft sind. Als rechtsverbindliche Sprache für<br />
dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong> gilt die englische Sprache.<br />
Am 29. Juni 2010 in drei Originalen ausgefertigt.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft:<br />
Die Depotbank<br />
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Aufl egende Investmentgesellschaft<br />
Pioneer Asset Management S.A.<br />
4, Rue Alphonse Weicker<br />
L-2721 Luxemburg<br />
Luxemburg<br />
Informationsstelle<br />
Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
Apianstraße 16–20<br />
D-85774 Unterföhring bei München<br />
Deutschland<br />
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Hammerbrookstraße 5<br />
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