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Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement - Stockselection GmbH

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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

Juni 2010<br />

Pioneer P.F.<br />

Ein Luxemburger Investmentfonds<br />

(Fonds commun de placement)


Zusätzliche Informationen<br />

für Anleger in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

<strong>und</strong> in der Republik Österreich<br />

I. Allgemeines<br />

1. Verfügbare Anteilsklassen<br />

In Deutschland <strong>und</strong> Österreich werden Anlegern Klasse­A­<br />

Anteile (Euro, thesaurierend) <strong>und</strong>, wo verfügbar, Klasse­A­<br />

Anteile (Euro, thesaurierend, währungsabgesichert), Klasse­<br />

A­Anteile (Euro, ausschüttend) sowie Klasse­A­Anteile<br />

(USD, thesaurierend) angeboten. Bitte wenden Sie sich wegen<br />

der Verfügbarkeit weiterer Anteilsklassen an Ihren Anlagevermittler.<br />

2. Währungsabgesicherte Anteilsklassen<br />

Pioneer Investments bietet in ausgesuchten Teilfonds des<br />

Pioneer P.F. währungsabgesicherte Anteilsklassen („Hedged<br />

Unit Classes“) an. Diese Anteilsklassen bieten Erträge, die<br />

gegenüber der Hauptwährung des jeweiligen Teilfondsportfolios<br />

abgesichert sind. Ziel der währungsabgesicherten<br />

Anteilsklassen ist es, den Einfluss von Wechselkursschwankungen<br />

auf die Erträge dieser Anteilsklassen zu minimieren<br />

<strong>und</strong> dadurch die Performance der Portfolioanlagen möglichst<br />

genau abzubilden. Die Erträge der währungsabgesicherten<br />

Anteilsklassen verfolgen das Ziel, mit den Erträgen einer<br />

Anteilsklasse, die auf die Währung der überwiegenden Vermögenswerte<br />

des Portfolios lautet, vergleichbar zu sein.<br />

Technische Informationen<br />

Die Absicherungsgeschäfte werden von der Verwaltungsgesellschaft<br />

des Pioneer P.F. (Pioneer Asset Management S.A.)<br />

oder von deren Beauftragten nach im Voraus abgeschlossenen<br />

Aufträgen durchgeführt. Die Absicherung entspricht nicht<br />

unbedingt der Währungsaufteilung der Vermögenswerte des<br />

jeweiligen Portfolios. Absicherungsgeschäfte werden in Bezug<br />

auf die Hauptwährung des Portfolios getätigt, wobei unterstellt<br />

wird, dass der Teilfonds mit Blick auf die Hauptwährung<br />

gemanagt wird <strong>und</strong> dass Wertgegenstände in anderen Währungen<br />

vom Teilfonds aus strategischen Gründen gehalten<br />

werden, um hierdurch in der Hauptwährung einen Gesamtertrag<br />

zu erzielen. Pioneer Investments wird eine „Target<br />

Hedge Ratio“ einführen, um einerseits die Absicherung zu<br />

maximieren, andererseits aber auch zu verhindern, dass die<br />

Absicherung 100% des Nettoinventarwertes („NAV“) dieser<br />

Anteilsklasse übersteigt („Übersicherung“). Außerdem werden<br />

ober­ <strong>und</strong> unterhalb des angestrebten Absicherungslevels<br />

für jede Anteilsklasse „Toleranzbandbreiten“ bestimmt.<br />

Die Toleranzbandbreiten berücksichtigen, jeweils auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

von historischen Daten, die voraussichtliche Volatilität<br />

des Portfolios <strong>und</strong> die voraussichtliche Zeichnungs­ <strong>und</strong><br />

Rückgabeaktivität.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Beauftragten werden<br />

täglich die erforderliche Absicherungsaktivität bestimmen,<br />

indem sie den Nettoinventarwert des Vortages, angepasst um<br />

die bestätigten Aktivitäten innerhalb der jeweiligen währungsabgesicherten<br />

Anteilsklasse (d. h. die Rückgaben <strong>und</strong> Zeichnungen),<br />

mit der „Target Hedge Ratio“ <strong>und</strong> den Toleranzbandbreiten<br />

vergleichen. Sollte dieser Vergleich ergeben, dass<br />

das Absicherungslevel außerhalb der vorgeschriebenen Toleranzbandbreiten<br />

liegt, werden die Verwaltungsgesellschaft<br />

oder ihre Beauftragten versuchen, einen oder mehrere Devisenterminkontrakt(e)<br />

(oder gleichwertige Absicherungsinstrumente)<br />

abzuschließen, um das Absicherungslevel wieder mit<br />

der „Target Hedge Ratio“ <strong>und</strong> den Toleranzbandbreiten in<br />

Einklang zu bringen. Die Absicherungsaktivität ist eine<br />

Besonderheit dieser Anteilsklasse <strong>und</strong> gehört nicht zu den<br />

allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsgesellschaft<br />

in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds.<br />

Erträge der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />

Ziel einer währungsabgesicherten Anteilsklasse ist es, die<br />

Einflüsse von Wechselkursschwankungen auf die Erträge<br />

dieser Anteilsklasse zu reduzieren. Nachfolgend finden Sie<br />

aber auch einige Beispiele, wie sich die Erträge der währungsabgesicherten<br />

Anteilsklassen von den Erträgen anderer<br />

Anteilsklassen des gleichen Teilfonds selbst nach Abzug<br />

der abgesicherten Währungsschwankungen unterscheiden<br />

werden.<br />

→ Mit den währungsabgesicherten Anteilsklassen sind<br />

Kosten verb<strong>und</strong>en, die von den Anteilsinhabern dieser<br />

speziellen Klassen zu tragen sind. Diese Kosten werden<br />

die Performance dieser Anteilsklassen gegenüber den<br />

anderen Anteilsklassen des jeweiligen Teilfonds reduzieren.<br />

Beis piele für die von den währungsabgesicherten<br />

Anteils klassen zu tragenden besonderen Kosten sind eine<br />

Ausführungsgebühr von 0,06% des Vermögens dieser<br />

Anteilsklasse pro Jahr, alle in Verbindung mit Absicherungstransaktionen<br />

stehenden Transaktionskosten, alle<br />

eindeutig mit den Absicherungsaktivitäten der Anteilsklasse<br />

in Verbindung stehenden Auslagen sowie alle im<br />

Rahmen der Hedging Transaktionen zu zahlenden<br />

Termingeschäftsprämien.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 1


→ Aufgr<strong>und</strong> der internen Abwicklung innerhalb des Pioneer<br />

P.F. <strong>und</strong> seiner Teilfonds kann die Berechnung des Nettoinventarwertes<br />

nicht zeitgleich mit der jeweiligen Absicherungsaktivität<br />

der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />

stattfinden. Das Maß an Absicherung gegenüber der<br />

„Target Hedge Ratio“ dieser Anteilsklasse unterliegt den<br />

Schwankungen der zugr<strong>und</strong>e liegenden Märkte, die<br />

zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung des NAV pro<br />

Anteilsklasse <strong>und</strong> der Zeit der Ausführungen der abzusichernden<br />

Positionen erfolgen. Typischerweise wird die<br />

Hedging­Aktivität der währungsabgesicherten Anteilsklasse<br />

an dem Geschäftstag stattfinden, der dem Tag der<br />

NAV Berechnung folgt.<br />

→ Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben verlangen, dass sich die<br />

währungsabgesicherte Anteilsklasse darum bemüht, eine<br />

Übersicherung der Wertgegenstände der Klasse zu verhindern.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist die „Target Hedge Ratio“ auf<br />

weniger als 100% festgesetzt, <strong>und</strong> auch das obere Limit der<br />

Toleranzbandbreite liegt bei weniger als 100% des Vermögens<br />

einer Anteilsklasse. Das Ziel ist es, eine erhebliche<br />

Sicherung gegen die Währungsschwankungen zu bieten,<br />

jedoch wird ein Restrisiko aufgr<strong>und</strong> dieser aufsichtsrechtlich<br />

gebotenen Toleranzniveaus verbleiben.<br />

→ Verzögerte Informationen können ebenfalls die Fähigkeit<br />

der Verwaltungsgesellschaft oder ihrer Beauftragten beeinträchtigen,<br />

eine maximale Absicherung darzustellen.<br />

Eine währungsabgesicherte Anteilsklasse kann sich schlechter<br />

entwickeln als andere Anteilsklassen des gleichen Teilfonds,<br />

sofern die Berichtswährung der währungsabgesicherten<br />

Anteilsklasse gegenüber der Währung der überwiegenden<br />

Vermögenswerte des Portfolios fallen sollte. In einem solchen<br />

Szenario würden Anleger in der währungsabgesicherten<br />

Anteilsklasse keinen Vorteil haben. Interessierte Anleger<br />

sollten daher die mit den währungsabgesicherten Anteilsklassen<br />

verb<strong>und</strong>enen Risiken bewerten, bevor sie in diesen<br />

Anteils klassen, sei es für einen beschränkten Zeitraum oder<br />

die gesamte Dauer ihres Investments, anlegen. Bitte konsultieren<br />

Sie Ihren Anlagevermittler, bevor Sie in die<br />

währungsabge sicherten Anteilsklassen investieren.<br />

2 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

II. Zusätzliche Informationen für Anleger<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

1. Recht zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland<br />

Die Pioneer Asset Management S.A. hat der B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht die Absicht angezeigt, in<br />

Deutschland öffentlich Investmentanteile des von ihr verwalteten<br />

Umbrellafonds Pioneer P.F. zu vertreiben <strong>und</strong> ist seit<br />

dem Abschluss des Anzeigeverfahrens zum öffentlichen Vertrieb<br />

berechtigt.<br />

2. Zahlstelle in Deutschland<br />

TARGOBANK AG & Co. KGaA<br />

Kasernenstraße 10<br />

D­40213 Düsseldorf<br />

hat in Deutschland die Funktion einer Zahlstelle übernommen.<br />

Rücknahme­ <strong>und</strong> Umtauschanträge für Investmentanteile<br />

können bei der deutschen Zahlstelle zur Weiterleitung an den<br />

Fonds eingereicht werden.<br />

Anteilsinhaber in Deutschland können sämtliche Zahlungen<br />

(Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige<br />

Zahlungen) über die deutsche Zahlstelle verlangen.<br />

3. Informationsstelle in Deutschland<br />

Pioneer Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

Apianstraße 16–20<br />

D­85774 Unterföhring bei München<br />

hat in Deutschland die Funktion einer Informationsstelle<br />

übernommen.<br />

Der ausführliche <strong>und</strong> der Vereinfachte <strong>Verkaufsprospekt</strong>, die<br />

Vertragsbedingungen des Pioneer P.F. sowie dessen geprüfte<br />

Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte sind kostenlos<br />

in Papierform bei der deutschen Informationsstelle erhältlich.<br />

Außerdem sind bei der Informationsstelle die Ausgabe­,<br />

Umtausch­ <strong>und</strong> Rücknahmepreise sowie die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge der Investmentanteile erhältlich.<br />

4. Veröffentlichungen<br />

Die Ausgabe­ <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden im Internet<br />

unter www.pioneerinvestments.de veröffentlicht. Darüber<br />

hinaus kann der Verwaltungsrat weitere Veröffentlichungsmedien<br />

bestimmen. Etwaige Mittelungen an Anteilsinhaber<br />

erfolgen postalisch durch Anlegeranschreiben.


III. Zusätzliche Informationen für Anleger<br />

in der Republik Österreich<br />

1. Öffentlicher Vertrieb in Österreich<br />

Die Pioneer Asset Management S.A. hat ihre Absicht, Anteile<br />

des Pioneer P.F. in Österreich öffentlich zu vertreiben, der<br />

österreichischen Finanzmarktaufsicht gemäß § 36 InvFG<br />

angezeigt <strong>und</strong> ist seit Abschluss des Anzeigeverfahrens zum<br />

öffentlichen Vertrieb berechtigt.<br />

2. Zahlstelle in Österreich<br />

In Österreich nimmt die<br />

UniCredit Bank Austria AG<br />

Schottengasse 6­8<br />

A­1010 Wien<br />

Österreich<br />

die Funktion der Zahlstelle im Sinne von § 34 InvFG wahr.<br />

Die Funktion als steuerlicher Vertreter gemäß § 42 i.V.m. § 40<br />

Abs. 2 Ziff. 2 InvFG nimmt<br />

PwC PricewaterhouseCoopers<br />

Wirtschaftsprüfung <strong>und</strong> Steuerberatung <strong>GmbH</strong><br />

Erdbergstrasse 200<br />

A­1030 Wien<br />

wahr.<br />

Anträge auf Rücknahme <strong>und</strong> Umtausch von Anteilen können<br />

bei der Zahlstelle zur Weiterleitung an den Fonds eingereicht<br />

werden.<br />

Die Zahlung von Rückgabeerlösen, Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige<br />

Zahlungen an die Anteilsinhaber in Österreich können<br />

von diesen über die österreichische Zahlstelle verlangt werden;<br />

in solchen Fällen können bankübliche Gebühren berechnet<br />

werden.<br />

Bei der österreichischen Zahlstelle sind der vollständige Prospekt,<br />

der Vereinfachte Prospekt, das <strong>Verwaltungsreglement</strong>,<br />

die geprüften Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüften Halbjahresberichte<br />

sowie die Ausgabe­, Rücknahme­ <strong>und</strong> Umtauschpreise<br />

erhältlich. Bei der österreichischen Zahlstelle sind auch alle<br />

sonstigen Informationen <strong>und</strong> Unterlagen einsehbar, auf die<br />

Anteilsinhaber am eingetragenen Sitz der Investmentgesellschaft<br />

einen Anspruch haben.<br />

3. Veröffentlichungen<br />

Die Ausgabe­ <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden im Internet<br />

unter www.pioneerinvestments.at veröffentlicht. Darüber<br />

hinaus kann der Verwaltungsrat weitere Veröffentlichungsmedien<br />

bestimmen. Etwaige Mittelungen an Anteilsinhaber<br />

erfolgen postalisch durch Anlegeranschreiben.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 3


4 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Zusätzliche Informationen für Anleger in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> in der Republik Österreich ........................................................... 1<br />

Glossar der Begriffe ................................................................................. 7<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong> ................................................................................. 8<br />

Wichtige Hinweise .................................................................................... 8<br />

Hinweise auf besondere Risiken ........................................................................ 9<br />

1. Risiken an Schwellenmärkten ......................................................................... 9<br />

2. Anlagen in hochverzinslichen Wertpapieren ............................................................. 11<br />

3. Devisen­/Währungsrisiko ............................................................................ 11<br />

4. Anlagen in Währungen ............................................................................... 11<br />

5. Marktrisiko ........................................................................................ 11<br />

6. Investitionen in hypothekarisch gedeckte<br />

<strong>und</strong> forderungsbesicherte Wertpapiere .................................................................. 11<br />

7. Strukturierte Produkte ............................................................................... 12<br />

8. Anlagen in Not leidenden Wertpapieren ................................................................ 13<br />

9. Besondere Risiken bei Absicherungsgeschäften <strong>und</strong> ertragssteigernden Strategien ............................. 13<br />

10. Besondere Risiken für Anleger in Teilfonds, die vornehmlich in Aktien<br />

<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten anlegen ........................................................... 13<br />

11. Hinterlegungsscheine ................................................................................ 14<br />

12. Gesellschaften mit geringer <strong>und</strong> gegebenenfalls mittlerer<br />

Börsenkapitalisierung emittiert wurden ................................................................. 14<br />

13. Anlagen in bestimmten Ländern, Sektoren, Regionen oder Märkten ......................................... 14<br />

14. Anlagen im Immobiliengeschäft ....................................................................... 14<br />

15. Anlagen an Wertpapiermärkten der EWWU ............................................................. 14<br />

16. Wiederanlage von Sicherheiten in Verbindung<br />

mit Wertpapierleih­ <strong>und</strong> Pensionsgeschäften ............................................................. 14<br />

17. Risikofaktoren in Bezug auf die kapitalgeschützten <strong>und</strong><br />

kapitalgarantierten Teilfonds .......................................................................... 14<br />

18. Gegenparteirisiko ................................................................................... 14<br />

19. Rückgabe vor dem Fälligkeitsdatum (sofern vorhanden)<br />

innerhalb der kapitalgeschützten <strong>und</strong> kapitalgarantierten Teilfonds ......................................... 15<br />

20. Anlagen in Einheiten oder Anteilen von OGA oder OGAW ................................................ 15<br />

21. Globales Risiko ..................................................................................... 15<br />

Struktur der Vermögenswerte/Poolbildung der Vermögenswerte ......................................... 16<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Administration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Verwaltungsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong> Vertriebsgesellschaft ............................................... 16<br />

Verwaltungsrat ......................................................................................... 16<br />

Managing Director ...................................................................................... 16<br />

Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle ................................................................................ 16<br />

Verwaltungsstelle ....................................................................................... 16<br />

Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ........................................................................... 17<br />

Investmentmanager ..................................................................................... 17<br />

Abschlussprüfer des Fonds <strong>und</strong> der Verwaltungsgesellschaft ................................................... 17<br />

Rechtsberater .......................................................................................... 17<br />

Übersicht der Teilfonds ................................................................................ 17<br />

Struktur des Fonds .................................................................................... 18<br />

Anlageziele <strong>und</strong> Anlagerichtlinien ...................................................................... 19<br />

Anlageziele ............................................................................................ 19<br />

Anlagerichtlinien ....................................................................................... 19<br />

Ziele der Teilfonds ...................................................................................... 19<br />

Die Teilfonds .......................................................................................... 20<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds ............................................................................... 20<br />

Kapitalgarantierte Teilfonds ............................................................................... 21<br />

Asset­Allocation­Teilfonds ............................................................................... 21<br />

Flexible Sub­F<strong>und</strong>s ...................................................................................... 26<br />

Anteile ............................................................................................... 27


Zeichnung, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen ..................................................... 28<br />

Abwicklungspreis ....................................................................................... 28<br />

Abwicklungszeitpunkt ................................................................................... 28<br />

Zeichnung ............................................................................................. 29<br />

Zahlungsmodalitäten .................................................................................... 30<br />

Automatischer Anlageplan/Automatischer Entnahmeplan ..................................................... 03<br />

Umtausch ............................................................................................. 03<br />

Rücknahme ............................................................................................ 31<br />

Ausschüttungspolitik .................................................................................. 31<br />

Kosten <strong>und</strong> Auslagen .................................................................................. 32<br />

1) Abwicklungskosten ................................................................................... 32<br />

Zeichnung von Investmentanteilen ........................................................................ 32<br />

Umtausch ............................................................................................. 32<br />

Rücknahme ............................................................................................ 32<br />

Andere Kosten ......................................................................................... 33<br />

2) Zusätzliche Kosten .................................................................................... 33<br />

Verwaltungsgebühr ..................................................................................... 33<br />

Gebühren der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie der Verwaltungsstelle ........................................... 33<br />

Vertriebsgebühr ........................................................................................ 33<br />

Kosten der Garantie ..................................................................................... 33<br />

Erfolgsgebühr .......................................................................................... 33<br />

3) Commission Arrangements ............................................................................ 34<br />

Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle ............................................................................. 35<br />

Verwaltungsstelle ..................................................................................... 35<br />

Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle .................................................................... 35<br />

Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ....................................................................... 36<br />

Investmentmanager ................................................................................... 36<br />

Sub-Investmentmanager .............................................................................. 36<br />

Besondere Hinweise ................................................................................... 36<br />

Allgemeine Rechtshinweise ............................................................................... 36<br />

Luxemburger Besteuerung ............................................................................... 36<br />

Informationen für Anteilsinhaber ......................................................................... 37<br />

Datenschutz ........................................................................................... 37<br />

Anlage I: Tabelle ...................................................................................... 38<br />

Klasse A .............................................................................................. 38<br />

Klasse B .............................................................................................. 38<br />

Klasse C .............................................................................................. 39<br />

Klasse E .............................................................................................. 39<br />

Klasse F .............................................................................................. 39<br />

Klasse H .............................................................................................. 40<br />

Klasse I .............................................................................................. 40<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong> ............................................................................. 42<br />

1) Der Fonds .......................................................................................... 42<br />

2) Die Verwaltungsgesellschaft ........................................................................ 42<br />

3) Anlageziele <strong>und</strong> -gr<strong>und</strong>sätze ........................................................................ 42<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds ............................................................................... 42<br />

Kapitalgarantierte Teilfonds .............................................................................. 43<br />

Asset­Allocation­Teilfonds ............................................................................... 43<br />

Flexible­Teilfonds ....................................................................................... 43<br />

4) Teilfonds <strong>und</strong> Anteilsklassen ........................................................................ 43<br />

5) Die Anteile ......................................................................................... 43<br />

5.1 Die Anteilsinhaber .................................................................................. 43<br />

5.2 Berichtswährung / Basiswährung / Referenzwährung ..................................................... 44<br />

5.3 Form, Eigentum <strong>und</strong> Transfer von Anteilen .............................................................. 44<br />

5.4 Zeichnungs­ <strong>und</strong> Eigentumsbeschränkungen ............................................................ 44<br />

6) Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen ............................................................... 44<br />

6.1 Ausgabe von Anteilen ................................................................................ 44<br />

6.2 Rücknahme von Anteilen ............................................................................. 46<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 5


6 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

7) Umtausch .......................................................................................... 47<br />

8) Gebühren des Fonds ................................................................................ 48<br />

9) Geschäftsjahr, Abschlussprüfer ..................................................................... 49<br />

10) Veröffentlichungen ................................................................................ 49<br />

11) Depotbank ........................................................................................ 49<br />

12) Verwaltungsstelle ................................................................................. 50<br />

13) Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent ................................................................... 50<br />

14) Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle ................................................................ 50<br />

15) Der/Die Investmentmanager/Sub-Investmentmanager .............................................. 51<br />

16) Anlagebeschränkungen, -techniken <strong>und</strong> -instrumente ............................................... 51<br />

16.1 Anlagebeschränkungen .............................................................................. 51<br />

16.2 Besondere Anlage­ <strong>und</strong> Absicherungstechniken <strong>und</strong> ­instrumente .......................................... 55<br />

(A) Wertpapierleihe ..................................................................................... 56<br />

(B) Wertpapierpensionsgeschäfte .......................................................................... 57<br />

(C) Risikomanagementverfahren .......................................................................... 57<br />

(D) Gemeinsame Verwaltung ............................................................................. 57<br />

17) Bestimmung des Nettoinventarwertes je Anteil ...................................................... 58<br />

17.1 Häufigkeit der Berechnung ........................................................................... 58<br />

17.2 Berechnung ........................................................................................ 59<br />

17.3 Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes ..................................................... 59<br />

17.4 Bewertung der Vermögenswerte ....................................................................... 59<br />

18) Ausschüttungspolitik .............................................................................. 61<br />

19) Änderungen am <strong>Verwaltungsreglement</strong> ............................................................. 62<br />

20) Dauer <strong>und</strong> Liquidation des Fonds oder eines Teilfonds ............................................... 63<br />

21) Verschmelzung von Teilfonds oder Verschmelzung mit anderen OGAs ................................. 63<br />

22) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache ....................................................... 63


Glossar der Begriffe<br />

„EWWU“<br />

Europäische Wirtschafts­ <strong>und</strong> Währungsunion<br />

„EU“<br />

Europäische Union.<br />

„Unternehmensgruppe“<br />

Unternehmen, die zur gleichen Körperschaft gehören <strong>und</strong> die<br />

konsolidierte Abschlüsse in Übereinstimmung mit der Richtlinie<br />

des Rates der Europäischen Gemeinschaften 83/349/EWG<br />

vom 13. Juni 1983 über konsolidierte Abschlüsse <strong>und</strong> in<br />

Übereinstimmung mit international anerkannten Bilanzierungsvorschriften<br />

erstellen müssen.<br />

„Instrumente“<br />

Unter<br />

„Gesetz vom 20. Dezember 2002“<br />

Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen<br />

für gemeinsame Anlagen.<br />

„Mitgliedstaat“<br />

hat die Bedeutung, die Finanzinstrumenten in Abschnitt C<br />

des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für<br />

Finanzinstrumente zugeschrieben wird. Aktiengeb<strong>und</strong>ene<br />

Instrumente <strong>und</strong> schuldtitelbezogene Instrumente können<br />

Optionen, Warrants, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte<br />

<strong>und</strong> alle anderen Derivatkontrakte <strong>und</strong> strukturierte Produkte<br />

sowie finanzielle Differenzgeschäfte umfassen. Rohstoffbezogene<br />

Instrumente können Zertifikate, Notes, Anlagen mittels<br />

auf Rohstoffindizes bezogener derivativer Instrumente sowie,<br />

im Rahmen der in Artikel 16 des Verwaltungsregelements<br />

vorgesehenen Beschränkungen, Investmentanteile umfassen.<br />

Im Zusammenhang mit den Anlagerichtlinien der Teilfonds<br />

soll der Begriff „aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente“ <strong>und</strong>, soweit<br />

in den Anlagerichtlinien der Teilfonds nicht etwas anderes<br />

angegeben ist, der Begriff „schuldtitelbezogene Instrumente“<br />

Wandelschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen,<br />

die mit Optionsscheinen verknüpft sind, nicht umfassen.<br />

Wo die Anlagepolitiken der Teilfonds Anlagelimiten (z. B. ein<br />

Zwei­Drittel­Limit) enthalten, sind direkte Anlagen <strong>und</strong><br />

indirekte Anlagen über geb<strong>und</strong>ene Instrumente auf konsolidierter<br />

Basis zu berücksichtigen.<br />

„Geldmarktinstrumente“<br />

Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt<br />

werden, liquide sind <strong>und</strong> deren Wert jederzeit genau festgestellt<br />

werden kann.<br />

„anderer geregelter Markt“<br />

Markt, der geregelt ist, der regelmäßig betrieben wird, der<br />

anerkannt <strong>und</strong> für das Publikum offen ist, nämlich ein Markt,<br />

(i) der die folgenden Kriterien erfüllt: Liquidität, multilaterale<br />

Zusammenführung von Aufträgen (allgemeine Zusammenführung<br />

von Geldkurs <strong>und</strong> Briefkurs, um einen Einheitskurs<br />

festzulegen; Transparenz (die Verbreitung von vollständigen<br />

Informationen, um K<strong>und</strong>en die Möglichkeit zu geben, Geschäfte<br />

zu verfolgen <strong>und</strong> dadurch sicherzustellen, dass ihre Aufträge<br />

zu aktuellen Bedingungen ausgeführt werden); (ii) an dem<br />

die Wertpapiere mit einer bestimmten, festgelegten Häufigkeit<br />

gehandelt werden, (iii) der von einem Staat oder einer Behörde,<br />

die von diesem Staat unterbevollmächtigt wurde oder einer<br />

anderen Körperschaft, die von diesem Staat oder dieser Behörde<br />

anerkannt wird, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung,<br />

anerkannt wird <strong>und</strong> (iv) an dem die gehandelten Wertpapiere<br />

für die Öffentlichkeit zugänglich sind.<br />

„anderer Staat“<br />

Ein europäischer Staat, der kein Mitgliedstaat ist, ein Staat<br />

Amerikas, Afrikas, Asiens, Australiens oder Ozeaniens.<br />

„geregelter Markt“<br />

ein geregelter Markt gemäß Definition in Ziffer 14 von Artikel<br />

4 der Richtlinie des Parlaments <strong>und</strong> des Rats 2004/39/EG<br />

vom 24. April 2004 über Finanzinstrumentmärkte in der<br />

aktuellen Fassung bezieht („Richtlinie 2004/39/EG“) <strong>und</strong> zwar<br />

ein multilaterales System, von einem Börsianer betrieben<br />

<strong>und</strong>/oder verwaltet, der die Kauf­ <strong>und</strong> Verkaufsinteressen<br />

Dritter an Finanzinstrumenten – im System <strong>und</strong> in Übereinstimmung<br />

mit eingeschränkten Regeln – auf eine Weise<br />

zusammenbringt oder dies fördert, die zu einem Vertrag<br />

in Bezug auf die Finanzinstrumente führt, die unter diesen<br />

Regeln <strong>und</strong>/oder System zum Handel zugelassen ist <strong>und</strong><br />

regelmäßig <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den Bestimmungen<br />

von Überschrift III der Richtlinie 2004/39/EG funktioniert.<br />

Eine aktualisierte Liste der geregelten Märkte steht unter<br />

der folgenden Internetadresse zur Verfügung: http://eur­lex.<br />

europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:057:00<br />

21:0027:EN:PDF.<br />

„Aufsichtsbehörde“<br />

Die Luxemburger Behörde oder ihre Nachfolgerin, die die<br />

Aufsicht des OGA im Großherzogtum Luxemburg übernimmt.<br />

„Übertragbare Wertpapiere“<br />

→ Aktien <strong>und</strong> andere aktienähnliche Wertpapiere;<br />

→ Rentenwerte <strong>und</strong> andere Schuldtitel;<br />

→ alle anderen handelbaren Wertpapiere, die zum Erwerb<br />

solcher übertragbaren Wertpapiere durch Zeichnung oder<br />

Umtausch unter Ausschluss von Techniken <strong>und</strong> Instrumente<br />

berechtigen.<br />

„OGA“<br />

Organismus für gemeinsame Anlagen.<br />

„OGAW“<br />

Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im<br />

Sinne der OGAW­Richtlinie.<br />

„OGAW-Richtlinie“<br />

Richtlinie 85/611/EWG in ihrer gültigen Fassung.<br />

„USA, U.S. oder Vereinigte Staaten von Amerika“<br />

Die Vereinigten Staaten von Amerika.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 7


<strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Wichtige Hinweise<br />

Dieser Prospekt (der „Prospekt“) enthält Informationen über<br />

den Pioneer P.F. (der „Fonds“), die ein potenzieller Anleger<br />

beachten sollte, bevor er in den Fonds anlegt, <strong>und</strong> er sollte<br />

diesen aufbewahren, damit er zu einem späteren Zeitpunkt<br />

darauf zurückkommen kann.<br />

Weder die Aushändigung dieses Prospektes noch die hierin<br />

aufgeführten Angaben sollten als Garantie für die Richtigkeit<br />

dieser Angaben nach dem Datum dieses Prospekts betrachtet<br />

werden. Der Prospekt stellt kein Angebot zum Verkauf <strong>und</strong><br />

keine Aufforderung zum Kauf der Anteile des Fonds (die<br />

„Anteile“) in solchen Ländern dar, in welchen ein solches<br />

Angebot zum Verkauf, eine Aufforderung zum Kauf oder ein<br />

Verkauf nicht rechtmäßig wäre. Des Weiteren stellt dieser<br />

Prospekt kein solches Angebot an Personen dar, an die ein<br />

solches Angebot nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung<br />

nicht abgegeben werden darf.<br />

Die Anteile stellen ausschließlich eine uneingeschränkte Beteiligung<br />

an dem Fondsvermögen dar. Sie stellen keine Beteiligung<br />

an oder Forderung gegen eine Regierung, die nvestmentmanager,<br />

die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft (wie<br />

nachstehend beschrieben) oder jegliche andere Person oder<br />

Gesellschaft dar <strong>und</strong> werden von letzteren nicht garantiert.<br />

Eine Anlage in dem Fonds beinhaltet gewisse Risiken<br />

einschliesslich des Risikos eines möglichen Kapitalverlusts.<br />

Es kann keine Garantie dafür gegeben werden, dass die mit den<br />

Anlagerichtlinien verfolgten Ziele erreicht werden, auch wenn<br />

einige Teilfonds einen garantierten Anteilspreis haben können.<br />

Keine Vertriebsgesellschaft, kein Vertreter, Verkäufer oder<br />

andere Person ist ermächtigt, im Zusammenhang mit dem<br />

hierin beschriebenen Angebot von Anteilen irgendwelche<br />

Informationen oder Angaben jedweder Art abzugeben, die<br />

nicht in diesem Prospekt oder den darin genannten Unterlagen<br />

enthalten sind, <strong>und</strong> falls solche Informationen oder<br />

Angaben abgegeben wurden, so sind diese als nicht zulässig<br />

zu betrachten.<br />

Die Aushändigung des Prospektes <strong>und</strong>/oder das Angebot <strong>und</strong><br />

der Verkauf von Anteilen in gewissen Ländern oder an gewisse<br />

Personen können gesetzlich eingeschränkt oder verboten sein.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann, nach eigenem Ermessen<br />

<strong>und</strong> im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des<br />

Prospektes, des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s (das „<strong>Verwaltungsreglement</strong>“)<br />

<strong>und</strong> jedweder anwendbaren Gesetzgebung, die<br />

Eintragung jeder Übertragung von Anteilen in das Anteilsregister<br />

verweigern oder zwangsweise die betreffenden Anteile<br />

zurückkaufen, sofern diese Anteile im Verstoß gegen Bestimmungen<br />

des Prospektes, des beigefügten <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

oder sonstiger geltender Gesetze erworben wurden.<br />

8 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich über die rechtlichen<br />

<strong>und</strong> steuerrechtlichen Bestimmungen in den Ländern<br />

ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes oder ihres<br />

Wohnsitzes betreffend den Erwerb, den Besitz oder Verkauf<br />

von Anteilen sowie über sämtliche etwaige Devisenbeschränkungen<br />

zu informieren.<br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft hat sein<br />

Möglichstes getan, um sicherzustellen, dass die hier aufgeführten<br />

Tatsachen in jeglicher Hinsicht wahrheitsgemäß <strong>und</strong><br />

präzise sind <strong>und</strong> dass keine wesentlichen Tatsachen bestehen,<br />

deren Auslassung die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben<br />

oder Zusicherungen irreführend machen würde. Der Verwaltungsrat<br />

übernimmt hierfür die entsprechende Haftung.<br />

Der Fonds wurde gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

2002 registriert. Diese Registrierung setzt jedoch keine<br />

Genehmigung oder Nichterteilung einer Genehmigung durch<br />

irgendeine Luxemburger Behörde im Hinblick auf die Angemessenheit<br />

oder Genauigkeit des Prospektes voraus. Jegliche<br />

gegenteiligen Behauptungen sind unbefugt <strong>und</strong> unzulässig.<br />

Der Fonds ist ein OGAW im Sinne der OGAW­Richtlinie, <strong>und</strong><br />

der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

die Anteile im Einklang mit der OGAW­Richtlinie in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten der EU zu vertreiben.<br />

Die Anteile des Fonds sind nicht gemäß dem United States<br />

Securities Act von 1933 in seiner derzeit gültigen Fassung<br />

registriert worden <strong>und</strong> sind weder bei der Securities and<br />

Exchange Commission noch einer einzelstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde<br />

noch gemäß dem Investment Company<br />

Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung eingetragen<br />

<strong>und</strong> dürfen deshalb weder in den Vereinigten Staaten von<br />

Amerika oder in einem ihrer Hoheitsgebiete oder in Besitztümern,<br />

die ihrer Gesetzgebung unterliegen, noch zu Gunsten<br />

von US­Staatsangehörigen öffentlich zum Kauf angeboten<br />

werden.<br />

Der Fonds ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen<br />

gemäß der Definition in dem Financial Services and Markets<br />

Act 2000 („FSMA“) des Vereinigten Königreichs. Er wurde<br />

von der britischen Financial Services Authority („FSA“)<br />

weder genehmigt nach anderweitig anerkannt oder zugelassen<br />

<strong>und</strong> kann daher im Vereinigten Königreich in der breiten<br />

Öffentlichkeit nicht vermarktet werden.<br />

Die Ausgabe oder Aushändigung dieses Prospekts im Vereinigten<br />

Königreich wird, (a) falls sie von einer gemäß dem<br />

FSMA nicht ermächtigten Person vorgenommen wird, nur an<br />

Personen erfolgen oder gerichtet sein, die (i) berufliche<br />

Erfahrung mit Anlagen haben oder (ii) nachweislich Privatpersonen<br />

mit einem hohen Nettovermögen, Unternehmen<br />

mit hohem Nettovermögen (<strong>und</strong> bestimmte andere Körperschaften)<br />

oder nachweislich erfahrene Anleger sind, die unter<br />

die Artikel 48, 49 bzw. 50 der FSMA (Financial Promotion)<br />

Order 2001 fallen <strong>und</strong> deren Anforderungen erfüllen (alle diese<br />

Personen werden zusammen als „FPO-Personen“ bezeichnet)<br />

<strong>und</strong> (b) falls sie von einer gemäß dem FSMA ermächtigten<br />

Person vorgenommen werden, nur an Personen erfolgen oder<br />

gerichtet sein, die (i) berufliche Erfahrung mit der Teilnahme


an Organismen für gemeinsame Anlagen haben, die von der<br />

FSA weder genehmigt, noch anderweitig anerkannt oder<br />

zugelassen worden sind oder (ii) nachweislich Privatpersonen<br />

mit einem hohen Nettovermögen, Unternehmen mit hohem<br />

Nettovermögen (<strong>und</strong> bestimmte andere Körperschaften) oder<br />

nachweislich erfahrene Anleger sind, die unter die Artikel 21,<br />

22 bzw. 23 der FSMA 2000 (Promotion of Collective Investment<br />

Schemes) (Exemptions) Order 2001 fallen <strong>und</strong> deren<br />

Anforderungen erfüllen oder (iii) Personen, gegenüber denen<br />

er gemäß Abschnitt 3.11 Conduct of Business Sourcebook der<br />

FSA rechtmäßig ausgehändigt werden kann (alle diese<br />

Personen zusammen werden als „PCIS-Personen“ <strong>und</strong><br />

zusammen mit den FPO­Personen als „Relevante Personen“<br />

bezeichnet). Personen, die keine relevanten Personen sind,<br />

dürfen sich nicht nach diesem Prospekt richten oder auf diesen<br />

stützen. Sämtliche Anlagen oder Anlagegeschäfte, auf die<br />

sich dieser Prospekt bezieht, einschließlich der Anteile, sind<br />

nur für relevante Personen erhältlich <strong>und</strong> werden nur mit<br />

relevanten Personen getätigt.<br />

Potenzielle Anleger im Vereinigten Königreich werden davon<br />

in Kenntnis gesetzt, dass die Gesamtheit oder Mehrheit der<br />

Schutzvorkehrungen des britischen Aufsichtssystems nicht<br />

für eine Anlage in dem Fonds gilt <strong>und</strong> dass nach dem United<br />

Kingdom Financial Services Compensation Scheme keine<br />

Entschädigung vorgesehen ist.<br />

Gemäß den Gesetzen <strong>und</strong> Vorschriften Luxemburgs in Bezug<br />

auf Geldwäsche, insbesondere aber gemäß allen entsprechenden<br />

R<strong>und</strong>schreiben der IML/CSSF in ihrer jeweils geänderten<br />

oder überarbeiteten Fassung wurden den Beteiligten am<br />

Finanzsektor Pflichten auferlegt, um die Verwendung von<br />

OGAW zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern. In diesem<br />

Zusammenhang wurde ein Verfahren zur Identifizierung von<br />

Zeichnern vorgeschrieben. Demnach muss dem Zeichnungsformular<br />

eines Zeichners im Falle von natürlichen Personen<br />

die Kopie des Reisepasses oder Personalausweises <strong>und</strong>/oder<br />

im Falle einer juristischen Person, eine Kopie der Satzung <strong>und</strong><br />

ein Auszug der Eintragung im Handels­ <strong>und</strong> Gesellschaftsregister<br />

beigefügt werden (<strong>und</strong> die besagte Kopie ist durch<br />

eine der nachstehenden offiziellen Stellen ordnungsgemäß zu<br />

beglaubigen: Botschaft, Konsulat, Notar, Polizeipräsidium<br />

oder andere Behörden, die von Fall zu Fall von der Verwaltungsgesellschaft<br />

festgelegt werden). Die Verwaltungsgesellschaft<br />

kann unter den folgenden Bedingungen auf dieses<br />

Verfahren zur Identifikation verzichten:<br />

a) im Falle einer Zeichnung durch einen professionellen Teilnehmer<br />

am Finanzsektor, der in einem Land ansässig ist, in<br />

dem eine Verpflichtung zur Verhinderung von Geldwäsche­<br />

Aktivitäten vorgeschrieben ist, die mit der nach luxemburgischem<br />

Gesetz erforderlichen Auflage vergleichbar ist;<br />

b) im Falle einer Zeichnung durch einen professionellen Teilnehmer<br />

am Finanzsektor, dessen Muttergesellschaft einem<br />

Identifikationsverfahren unterliegt, das mit dem nach<br />

luxemburgischem Gesetz erforderlichen Verfahren vergleichbar<br />

ist <strong>und</strong> sofern das für die Muttergesellschaft<br />

anwendbare Gesetz – oder eine gesetzliche oder berufliche<br />

Verpflichtung im Rahmen der Politik einer Unternehmensgruppe<br />

– ein vergleichbares Verfahren für deren Tochtergesellschaften<br />

oder Zweigstellen vorsehen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> die von ihr beauftragten<br />

Dienstleister können telefonische Aufzeichnungsverfahren<br />

verwenden, um unter anderem Transaktionen, Aufträge oder<br />

Anweisungen aufzuzeichnen. Es wird vorausgesetzt, dass die<br />

Vertragspartei dieser Transaktionen bei der Erteilung solcher<br />

Anweisungen oder Aufträge per Telefon mit der Bandaufzeichnung<br />

der Gespräche zwischen der Vertragspartei <strong>und</strong><br />

der Verwaltungsgesellschaft oder ihren beauftragten Dienstleistern<br />

sowie mit der Verwendung dieser Bandaufzeichnungen<br />

durch die Verwaltungsgesellschaft oder ihre beauftragten<br />

Dienstleister in Rechtsverfahren oder nach ihrem Ermessen<br />

in einer beliebigen anderen Weise einverstanden ist.<br />

Dieser Prospekt <strong>und</strong> mögliche Ergänzungen können in andere<br />

Sprachen übersetzt werden. Solche Übersetzungen müssen<br />

die gleichen Informationen beinhalten <strong>und</strong> die gleiche<br />

Bedeutung haben wie der englischsprachige Prospekt <strong>und</strong><br />

dessen Ergänzungen. Sollten zwischen dem englischsprachi gen<br />

Prospekt bzw. den englischsprachigen Ergänzungen <strong>und</strong> dem<br />

Prospekt bzw. den Ergänzungen in einer anderen Sprache<br />

Abweichungen bestehen, so gibt die englische Sprachfassung<br />

des Prospektes/der Ergänzungen den Ausschlag, es sei denn<br />

(<strong>und</strong> nur in dem Umfang), in einem Land, in dem die Anteile<br />

vertrieben werden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für<br />

Klagen wegen des Inhalts eines Prospektes, der in einer anderen<br />

Sprache als Englisch verfasst ist, die Sprachfassung, auf<br />

die sich die Klage stützt, ausschlaggebend ist.<br />

Hinweise auf besondere Risiken<br />

Mit der Anlage in einige Teilfonds des Fonds sind besondere<br />

Risiken verb<strong>und</strong>en. Die Anlage in bestimmten Wertpapieren<br />

unterliegt einem größeren Risiko als dies allgemein bei der<br />

Anlage in Wertpapieren anderer bedeutender Wertpapiermärkte<br />

der Fall ist. Potenziellen Anlegern wird geraten, vor der<br />

Anlage in einem Teilfonds die folgenden Risiken zu beachten.<br />

1. Risiken an Schwellenmärkten<br />

In bestimmten Ländern können Enteignungen, Besteuerungen,<br />

die einer Konfiszierung gleichzustellen sind, politische<br />

oder soziale Instabilität oder diplomatische Vorfälle die<br />

Anlage in diesen Ländern beeinflussen. Über bestimmte<br />

Finanzinstrumente können weniger öffentlich zugängliche<br />

Informationen verfügbar sein, als einige Anleger üblicherweise<br />

vorfinden würden, <strong>und</strong> in einigen Ländern können<br />

Unternehmen nicht den Transparenzanforderungen <strong>und</strong><br />

Buchführungs­, Abschlussprüfungs­ oder Finanzberichterstattungsstandards<br />

unterliegen, die einige Anleger gewohnt<br />

sind. Einige Finanzmärkte haben, obwohl sie allgemein ein<br />

wachsendes Volumen aufweisen, ein erheblich geringeres<br />

Volumen als höher entwickelte Märkte <strong>und</strong> die Wertpapiere<br />

vieler Unternehmen sind weniger liquide <strong>und</strong> deren Preise<br />

größeren Schwankungen ausgesetzt als Wertpapiere von<br />

vergleichbaren Unternehmen in größeren Märkten. Ebenso<br />

unterschiedlich ist die staatliche Überwachung <strong>und</strong> Regulierung<br />

von Börsen, Finanzinstituten <strong>und</strong> Emittenten in verschiedenen<br />

Ländern. Außerdem können die Art <strong>und</strong> Weise,<br />

in der ausländische Anleger in Wertpapieren verschiedener<br />

Länder anlegen dürfen, sowie die Einschränkungen solcher<br />

Anlagen die Anlagegeschäfte der Teilfonds beeinflussen.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 9


Die Schulden von Schwellenländern unterliegen einem hohen<br />

Risiko; sie müssen kein Mindestratingniveau aufweisen <strong>und</strong><br />

ihre Kreditwürdigkeit wird gegebenenfalls gar nicht von einer<br />

international anerkannten Bewertungsagentur bewertet. Der<br />

Emittent oder die staatliche Behörde, die die Rückzahlung der<br />

Schulden eines Schwellenlandes kontrolliert, ist gegebenen falls<br />

nicht in der Lage oder nicht gewillt, die Hauptschuld <strong>und</strong>/<br />

oder Zinsen bei Fälligkeit im Einklang mit den Vertragsbedingungen<br />

solcher Schulden zurückzuzahlen. Infolgedessen<br />

ist es möglich, dass ein staatlicher Schuldner seinen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt. In einem solchem Fall ist es möglich,<br />

dass der Fonds nur beschränkt gerichtlich gegen den<br />

Emittenten <strong>und</strong>/oder Bürgen vorgehen kann. In manchen<br />

Fällen muss der Schadensersatz vor den Gerichten der säumigen<br />

Partei selbst eingeklagt werden <strong>und</strong> die Fähigkeit des<br />

Inhabers von ausländischen staatlichen Schuldtiteln, Regressansprüche<br />

geltend zu machen, kann von der politischen<br />

Situation in dem betreffenden Land abhängen. Des Weiteren<br />

kann nicht sichergestellt werden, dass die Gläubiger von<br />

Handelsschulden im Falle einer Nichterfüllung der Verpflichtungen<br />

gemäß ihren Kreditverträgen die Zahlungen an Inhaber<br />

von ausländischen staatlichen Schuldverschreibungen<br />

nicht anfechten werden.<br />

Abwicklungsmechanismen an Schwellenmärkten können<br />

weniger gut organisiert sein als diejenigen in entwickelten<br />

Märkten. Daher besteht ein Risiko, dass sich die Abwicklung<br />

verzögert <strong>und</strong> dass die flüssigen Mittel oder die Wertpapiere<br />

der Teilfonds aufgr<strong>und</strong> eines Versagens oder Defektes im<br />

System gefährdet sind. Insbesondere kann aufgr<strong>und</strong> einschlägiger<br />

Marktgepflogenheiten verlangt werden, dass im Falle<br />

eines Kaufs von Wertpapieren die Zahlung des Kaufpreises<br />

vor der Lieferung des Wertpapiers stattfindet, oder dass, im<br />

Falle eines Verkaufs von Wertpapieren, die Lieferung vor der<br />

Zahlung des Preises erfolgt. In diesem Fall kann die Nichterfüllung<br />

der Verpflichtungen eines Börsenmaklers oder einer<br />

Bank (die „Gegenpartei“), durch den oder die die betreffende<br />

Transaktion vollzogen wird, einen Verlust für die Teilfonds,<br />

die in Wertpapieren von Schwellenmärkten investieren, zur<br />

Folge haben.<br />

Der Fonds wird, soweit dies möglicht ist, stets bestrebt sein,<br />

Gegenparteien auszusuchen, deren finanzielle Lage es erlaubt,<br />

dieses Risiko zu begrenzen. Es kann jedoch keine Zusicherung<br />

gegeben werden, dass der Fonds dieses Risiko gänzlich<br />

ausschalten kann, insbesondere da an Schwellenmärkten<br />

operierende Gegenparteien oftmals nicht dieselbe finanzielle<br />

Ausstattung wie Gegenparteien aus entwickelten Ländern<br />

aufweisen.<br />

Es kann auch die Gefahr bestehen, dass aufgr<strong>und</strong> von Unsicherheiten<br />

in der Funktionsweise von Abwicklungssystemen<br />

einzelner Märkte konkurrierende Ansprüche auf Wertpapiere,<br />

die von den Teilfonds gehalten werden oder welche an die<br />

Teilfonds übertragen werden sollen, auftreten. Außerdem<br />

können Entschädigungssysteme nicht vorhanden, eingeschränkt<br />

oder nicht ausreichend sein, um die Ansprüche des<br />

Fonds in den genannten Fällen zu erfüllen.<br />

10 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

In einigen osteuropäischen Ländern sind die Eigentumsverhältnisse<br />

unklar. Folglich kann die Anlage in übertragbaren<br />

Wertpapieren von Unternehmen, die Eigentum in Osteuropa<br />

halten, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein.<br />

Des Weiteren unterliegen Anlagen in Russland derzeit einem<br />

erhöhten Risiko im Hinblick auf das Eigentum <strong>und</strong> die Verwahrung<br />

von Wertpapieren. Diese sind in Russland durch<br />

Eintragungen in den Büchern der Gesellschaft oder deren<br />

Registerstelle (welche weder ein Vertreter der Depotbank noch<br />

gegenüber der Depotbank haftbar ist) belegt. Weder die Depotbank<br />

noch ihre örtlichen Vertreter oder ein wirksames zentrales<br />

Verwahrungssystem halten Bescheinigungen, die Beteiligungen<br />

an russischen Unternehmen verbriefen. Infolge<br />

dieses Systems <strong>und</strong> des Mangels einer wirksamen staatlichen<br />

Regulierung <strong>und</strong> einer wirksamen Aufsicht, kann der Fonds<br />

seine Eintragung als Eigentümer <strong>und</strong> sein Eigentum an<br />

russischen Wertpapieren durch Betrug, Fahrlässigkeit oder<br />

Nachlässigkeit verlieren. Des Weiteren sind russische Wertpapiere<br />

einem erhöhten Risiko im Hinblick auf deren Verwahrung<br />

ausgesetzt, da diese Wertpapiere im Einklang mit<br />

den üblichen Marktgepflogenheiten bei russischen Institutionen<br />

aufbewahrt werden, die nicht unbedingt über eine<br />

ausreichende Versicherung verfügen, um Verluste, welche<br />

während der Verwahrung der betreffenden Vermögenswerte<br />

durch die Verwahrstelle durch Diebstahl, Zerstörung oder<br />

Nichterfüllung der Vertragsbedingungen entstanden sind, zu<br />

begleichen.<br />

Einige Teilfonds können einen erheblichen Teil ihres Nettovermögens<br />

in Wertpapiere oder Industrieschuldverschreibungen,<br />

die von Unternehmen emittiert wurden, die in Russland<br />

ansässig sind, dort gegründet wurden oder dort tätig<br />

sind, sowie in Schuldtitel, die von der russischen Regierung<br />

emittiert wurden, investieren, wie in den Anlagerichtlinien<br />

jedes Teilfonds näher beschrieben. Anlagen in übertragbare<br />

Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente, die nicht an einer<br />

Börse notiert oder an einem geregelten Markt oder an einem<br />

anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder anderem<br />

Staat im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />

gehandelt werden, wozu auch übertragbare russische Wertpapiere<br />

<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente zählen, dürfen 10% des<br />

Vermögens der jeweiligen Teilfonds nicht übersteigen. Die<br />

russischen Märkte könnten allerdings Liquiditätsrisiken<br />

ausgesetzt sein, <strong>und</strong> die Liquidierung von Vermögenswerten<br />

könnte deshalb manchmal langwierig oder schwierig sein.<br />

Allerdings sind übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />

die im russischen Handelssystem <strong>und</strong> an der<br />

Moskauer Interbanken Währungsbörse zugelassen sind oder<br />

gehandelt werden, nicht auf 10% des Vermögens der jeweiligen<br />

Teilfonds beschränkt, da diese Märkte als regulierte Märkte<br />

anerkannt sind.<br />

Das russische Handelssystem RTS wurde 1995 gegründet, um<br />

einzelne regionale Handelsorte in einen einheitlichen regulierten<br />

russischen Wertpapiermarkt zusammenzufassen. Ihn ihm<br />

werden überwiegend die führenden russischen Wertpapiere<br />

gelistet. Das RTS bildet Marktkurse für eine große Auswahl<br />

von Aktien <strong>und</strong> Schuldverschreibungen. Die Handelsinformationen<br />

werden weltweit über Finanzinformationsdienstleister<br />

wie Reuters <strong>und</strong> Bloomberg verbreitet.


Die Moskauer Interbanken Währungsbörse fungiert als nationales<br />

Handelssystem für die Finanzmarktsektoren Währung,<br />

Aktien <strong>und</strong> Derivate <strong>und</strong> deckt neben Moskau auch die größten<br />

Finanz­ <strong>und</strong> Wirtschaftszentren Russlands ab. Zusammen mit<br />

ihren Partnern der MICEX­Gruppe (MICEX Stock Exchange,<br />

MICEX Settlement House, National Depositary Centre,<br />

Regionalbörsen <strong>und</strong> andere) bietet die MICEX Abwicklungs­<br />

<strong>und</strong> Clearingservices sowie Depotführung für circa 1.500<br />

Organisationen <strong>und</strong> Marktteilnehmer.<br />

Schließlich dürfen bestimmte Teilfonds in Anleihen aus<br />

Ländern anlegen, die derzeit oder in Zukunft eventuell über<br />

den Beitritt zur EU verhandeln, deren Kreditwürdigkeit für<br />

gewöhnlich geringer ist, als die von Regierungsanleihen, die<br />

von Ländern ausgegeben wurden, die bereits zur EU gehören,<br />

wobei von der Zahlung eines höheren Kupons ausgegangen<br />

werden kann.<br />

2. Anlagen in hochverzinslichen Wertpapieren<br />

Einige Teilfonds können in hochverzinsliche Wertpapiere<br />

investieren. Die Anlage in höher verzinslichen Wertpapieren<br />

ist spekulativ, denn sie beinhaltet im Allgemeinen ein höheres<br />

Kredit­ <strong>und</strong> Marktrisiko. Solche Wertpapiere unterliegen dem<br />

Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten, wenn dieser<br />

nicht in der Lage sein sollte, Tilgungs­ <strong>und</strong> Zinszahlungen für<br />

seine Verpflichtungen zu leisten (Kreditrisiko), <strong>und</strong> ferner<br />

der Volatilität der Kurse, die auf Faktoren wie Zinssensitivität,<br />

Markteinschätzung der Bonität des Emittenten <strong>und</strong> die allgemeine<br />

Liquidität des Marktes zurückzuführen ist.<br />

3. Devisen-/Währungsrisiko<br />

Obwohl die Anteile der verschiedenen Klassen innerhalb der<br />

betreffenden Teilfonds auf eine bestimmte im <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

festgelegte Währung lauten (die „Berichtswährung“),<br />

können die Vermögenswerte einer Anteilsklasse des betreffenden<br />

Teilfonds in Wertpapieren angelegt sein, die auf andere<br />

Währungen lauten. Der Nettoinventarwert (wie nachfolgend<br />

definiert) eines Teilfonds, der auf die Basiswährung des<br />

betreffenden Teilfonds lautet, wird gemäß den Änderungen<br />

des Wechselkurses zwischen der Basiswährung des Teilfonds<br />

<strong>und</strong> den Währungen, auf die die Anlagen des Teilfonds lauten,<br />

variieren. Der Teilfonds kann daher einem Devisen­ oder<br />

Währungsrisiko unterliegen. Eine Absicherung gegen dieses<br />

Devisen­ oder Währungsrisiko ist möglicherweise nicht<br />

durchführbar.<br />

Jeder Investmentmanager oder gegebenenfalls Sub­Investmentmanager<br />

kann nach eigenem Ermessen zum Zweck<br />

einer effizienten Portfolioverwaltung <strong>und</strong> zum Zweck der<br />

Absicherung Währungsgeschäfte (im Rahmen der im nachfolgenden<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong> unter Artikel 16 beschriebenen<br />

Beschränkungen) tätigen.<br />

4. Anlagen in Währungen<br />

Teilfonds, die hauptsächlich in Währungen anlegen, streben<br />

an, die Fluktuationen in internationalen Währungen durch<br />

den Einsatz von Währungs­ <strong>und</strong> Zinsderivaten auszunutzen.<br />

Das bedeutet, dass ein überdurchschnittliches Währungsrisiko<br />

entstehen kann. Kurzfristig kann dies die Form von<br />

großen, unvorhersehbaren Schwankungen im Anteilskurs<br />

annehmen <strong>und</strong> langfristig zu einer negativen Wertentwicklung<br />

führen, da die Teilfondsverwaltung die Devisentendenzen<br />

falsch deuten könnte.<br />

5. Marktrisiko<br />

Einige der Börsen, geregelten Märkte <strong>und</strong> anderen geregelten<br />

Märkte, an denen ein Teilfonds anlegen kann, sind möglicherweise<br />

von Zeit zu Zeit illiquide, unzureichend liquide oder<br />

sehr volatil. Dies kann den Zeitpunkt <strong>und</strong> den Preis beeinflussen,<br />

zu dem ein Teilfonds Vermögenswerte veräußern kann,<br />

um Rücknahmeanträge auszuführen oder anderen Zahlungsverpflichtungen<br />

zu entsprechen.<br />

6. Investitionen in hypothekarisch gedeckte <strong>und</strong> forderungsbesicherte<br />

Wertpapiere<br />

Bestimmte Teilfonds dürfen in Hypothekenderivaten <strong>und</strong><br />

strukturierten Schuldverschreibungen, einschließlich hypothekarisch<br />

besicherten <strong>und</strong> forderungsbesicherten Wertpapieren,<br />

anlegen. Bei Mortgage Pass­through Securities<br />

handelt es sich um durch einen Pool von Forderungen aus<br />

Hypothekendarlehen oder sonstigen Krediten unterlegte<br />

Wertpapiere, in den die Zins­ <strong>und</strong> Kapitalzahlungen für die<br />

Wertpapiere monatlich erfolgen, da die von den einzelnen<br />

Darlehensnehmern der den Wertpapieren zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Hypothekenkredite geleisteten Zahlungen monatlich an die<br />

Inhaber der Wertpapiere durchgeleitet werden. Vorzeitige<br />

oder verspätete Kapitalzahlungen im Rahmen eines voraussichtlichen<br />

Tilgungsplans für Mortgage Pass­through Securities<br />

im Besitz der Teilfonds (auf Gr<strong>und</strong> von vorzeitigen oder<br />

verspäteten Kapitalzahlungen für die zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Hypothekendarlehen) können zu einer niedrigeren Rendite<br />

führen, wenn die Teilfonds das betreffende Kapital reinvestieren.<br />

Wie bei kündbaren festverzinslichen Wertpapieren<br />

würde außerdem für den Fall, dass die Teilfonds die Wertpapiere<br />

mit einer Prämie erwerben, eine vorzeitige Tilgung den<br />

Wert des Wertpapiers im Zusammenhang mit der gezahlten<br />

Prämie verringern. Wenn die Zinsen steigen oder fallen, geht<br />

der Wert von hypothekarisch gedeckten Wertpapieren im<br />

allgemeinen zurück oder steigt, allerdings in geringerem<br />

Umfang als bei anderen festverzinslichen Wertpapieren mit<br />

fester Laufzeit ohne Möglichkeiten für Vorauszahlung oder<br />

Rückzahlungen.<br />

Die Rückzahlung des Kapitals <strong>und</strong> der Zinsen auf bestimmte<br />

Mortgage Pass­through Securities (nicht aber der Marktwert<br />

der Wertpapiere selbst) kann durch die US­Regierung oder<br />

durch Ämter <strong>und</strong> Organe der amerikanischen Regierung<br />

garantiert werden, wobei die Unterlegung der Garantien in<br />

Form einer Kaufverpflichtung durch die amerikanische<br />

Regierung ausschließlich der Ermessensfreiheit letzterer<br />

unterliegt. Für bestimmte Mortgage Pass­through Securities,<br />

die von nichtstaatlichen Emittenten ausgegeben wurden,<br />

kann es eine Unterlegung durch diverse Versicherungen oder<br />

Garantien geben, während andere derartige Wertpapiere<br />

unter Umständen nur durch die zugr<strong>und</strong>e liegende hypothekarische<br />

Sicherheit unterlegt sind.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 11


Die jeweiligen Teilfonds können auch in Collateralised Mortgage<br />

Obligations („CMO“) (Hypothekenschuldtitel) investieren.<br />

Dabei handelt es sich um strukturierte Produkte, die<br />

durch zugr<strong>und</strong>e liegende Pools von Mortgage Pass­through<br />

Securities gesichert sind. Wie bei Anleihen werden Zinsen<br />

<strong>und</strong> vorzeitig getilgtes Kapital in den meisten Fällen monatlich<br />

gezahlt. CMOs können durch Wohnungs­ oder Gewerbe­<br />

Hypothekendarlehen besichert werden, werden aber in den<br />

meisten Fällen durch Portfolios mit Mortgage Pass­through<br />

Securities besichert, die üblicherweise von der amerikanischen<br />

Regierung, ihren Ämtern oder Organen gedeckt sind. CMOs<br />

sind in viele Klassen strukturiert, wobei jede Klasse eine<br />

andere erwartete durchschnittliche Laufzeit <strong>und</strong>/oder festgelegte<br />

Fälligkeit hat. Die monatlichen Kapitalzahlungen<br />

einschließlich der vorzeitigen Tilgungen werden den verschiedenen<br />

Klassen gemäß den geltenden Ausstattungsbedingungen<br />

der Instrumente zugewiesen. Änderungen bei den<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen oder Übernahmen können die<br />

erwartete durchschnittliche Laufzeit <strong>und</strong> den Wert einer<br />

bestimmten Klasse erheblich beeinträchtigen.<br />

Die jeweiligen Teilfonds können in Stripped Mortgage­backed<br />

Securities für Mäntel oder Kupons investieren. Stripped<br />

Mortgage­backed Securities weisen eine größere Volatilität<br />

als andere durch Hypothekendarlehen besicherte Wertpapiere<br />

auf. Stripped Mortgage­backed Securities, die mit einem<br />

hohen Auf­ oder Abschlag erworben werden, sind im Allgemeinen<br />

extrem anfällig nicht nur auf Änderungen der geltenden<br />

Zinssätze, sondern auch auf die Tilgungsraten (einschließlich<br />

vorzeitiger Tilgungen) für das zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

Hypothekenvermögen. Eine deutlich höhere oder niedrigere<br />

Tilgungsrate als erwartet kann eine negative materielle Auswirkung<br />

auf den Ertrag der betreffenden Wertpapiere bis zur<br />

Fälligkeit haben. Außerdem sind Stripped Mortgage­backed<br />

Securities nicht so liquide wie andere Wertpapiere, die über<br />

keine solche Struktur verfügen, <strong>und</strong> sie sind bei ungünstiger<br />

Zinsentwicklung volatiler.<br />

Der betreffende Investmentmanager erwartet, dass die Regierung,<br />

staatliche oder private Organismen zusätzlich zu den<br />

vorstehend genannten möglicherweise andere durch Hypothekendarlehen<br />

besicherte Wertpapiere einführen. Wenn<br />

neue Arten von durch Hypothekendarlehen besicherten<br />

Wertpapieren entwickelt <strong>und</strong> den Investoren angeboten<br />

werden, wird der Investmentmanager Investitionen in solche<br />

Wertpapiere in Betracht ziehen, vorausgesetzt sie werden an<br />

einer anerkannten Börse gehandelt.<br />

Übertragbare forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset­backed<br />

Securities) stellen eine Beteiligung an einem Pool dar oder<br />

werden durch diesen besichert, der von Zahlungsflüssen aus<br />

Aktiva wie Kraftfahrzeugkredite oder Kreditkartenforderungen,<br />

Verbraucherkredite, Wohnungsbaukredite oder Bankkredite<br />

gespeist wird.<br />

Zudem können die oben erwähnten Teilfonds in kreditbesicherte<br />

Schuldverschreibungen investieren („CLOs“), deren<br />

Basisportfolio sich aus Krediten zusammensetzt.<br />

12 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

7. Strukturierte Produkte<br />

Alle Teilfonds dürfen in strukturierten Produkten anlegen.<br />

Dazu gehören Beteiligungen an Gesellschaften, die lediglich<br />

zum Zwecke der Umstrukturierung anderer Investitionen<br />

geschaffen wurden. Diese Investitionen werden von den Gesellschaften<br />

übernommen, die dann übertragbare Wertpapiere<br />

ausgeben (die strukturierten Produkte), die durch die zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Investitionen besichert werden oder eine Beteiligung<br />

daran darstellen. Der Cashflow aus den zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Investitionen kann unter den neu ausgegebenen<br />

strukturierten Produkten aufgeteilt werden, um übertragbare<br />

Wertpapiere mit unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen<br />

im Hinblick auf Fälligkeit, Zahlungspriorität oder Zinskonditionen<br />

zu schaffen. Der Umfang der Zahlungen in Bezug auf<br />

strukturierte Investitionen hängt von der Höhe des Cashflows<br />

der zugr<strong>und</strong>e liegenden Investitionen ab.<br />

Wenn es im besten Interesse der Anteilsinhaber ist, können<br />

einige Teilfonds auch Credit Linked Notes, die von erstklassigen<br />

Finanzinstituten ausgegeben werden, erwerben.<br />

Mit der Verwendung von Credit Linked Notes können<br />

Schwierigkeiten bewältigt <strong>und</strong> bestimmte Risiken in Verbindung<br />

mit der direkten Anlage in den zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Vermögenswerten gemildert werden.<br />

Credit Linked Notes, die sich auf zugr<strong>und</strong>e liegende Wertpapiere,<br />

Instrumente, Aktienkörbe oder Indizes beziehen, die<br />

der jeweilige Teilfonds halten kann, unterliegen sowohl dem<br />

Risiko der Vertragspartei als auch dem Risiko in Verbindung<br />

mit der zugr<strong>und</strong>e liegenden Anlage.<br />

Wenn diese Credit Linked Notes an geregelten Märkten<br />

gehandelt werden, wird der Teilfonds die in Artikel 16.1 C des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Anlagebeschränkungen<br />

einhalten.<br />

Sollten diese Credit Linked Notes nicht an geregelten Märkten<br />

gehandelt werden, werden sie wie übertragbare Wertpapiere<br />

behandelt, wie in Artikel 16.1.B des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

näher beschrieben.<br />

Die Anlagebeschränkungen werden für den Emittenten<br />

eines solchen Instruments <strong>und</strong> den zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswert<br />

gleichermaßen gelten.<br />

Außerdem können die Teilfonds in indexgeb<strong>und</strong>ene Wertpapiere<br />

investieren. Dabei handelt es sich um übertragbare<br />

Wertpapiere, die an die Wertentwicklung bestimmter Wertpapiere,<br />

Indizes, Zinssätze oder Wechselkurse geb<strong>und</strong>en sind.<br />

Die Wertpapiere können so ausgestattet sein, dass ihre Kapitalbeträge<br />

oder nur ihre Kuponzinsen bei Fälligkeit oder zu<br />

festgelegten Kuponzahlungsterminen nach oben oder unten<br />

angepasst werden, um die Bewegungen des zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Marktes oder Wertpapiers in bestimmten Maßen zu<br />

berücksichtigen, während die Verpflichtung noch offen ist.


8. Anlagen in Not leidenden Wertpapieren<br />

Einige Teilfonds können in Not leidenden Wertpapieren<br />

anlegen. Diese Wertpapiere können Gegenstand eines Konkursverfahrens<br />

sein oder sich anderweitig in Verzug befinden,<br />

was die Rückzahlung des Nennwertes <strong>und</strong>/oder die<br />

Zahlung von Zinsen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den<br />

Teilfonds betrifft, oder sind in den niedrigeren Rating­Kategorien<br />

eingestuft (Ca oder niedriger von Moody‘s oder CC<br />

oder niedriger von Standard & Poor‘s) oder sind Anlagen, die<br />

über kein Rating verfügen <strong>und</strong> nach Ansicht des Investmentmanagers<br />

des jeweiligen Teilfonds von vergleichbarer Qualität<br />

sind. Die Anlage in Not leidenden Wertpapieren ist<br />

spekulativ <strong>und</strong> beinhaltet wesentliche Risiken. Notleidende<br />

Wertpapiere erwirtschaften häufig keine Erträge, während sie<br />

sich im Umlauf befinden, <strong>und</strong> können von dem Teilfonds verlangen,<br />

dass er bestimmte außerordentliche Kosten trägt, um<br />

seine Anlage zu schützen <strong>und</strong> zurückzuerlangen. In dem Fall,<br />

in dem der Teilfonds nach Kapitalzuwachs durch eine Anlage<br />

in Not leidenden Wertpapieren strebt, kann die Fähigkeit des<br />

Teilfonds, laufende Erträge für seine Anteilsinhaber zu erzielen,<br />

daher vermindert sein. Der Teilfonds unterliegt auch<br />

erheblichen Unsicherheiten, wann <strong>und</strong> in welcher Art <strong>und</strong><br />

Weise <strong>und</strong> zu welchem Wert die durch die Not leidenden<br />

Wertpapiere bescheinigten Verpflichtungen letztendlich erfüllt<br />

werden (d.h. durch eine Liquidation des Vermögens des<br />

Schuldners, ein Tauschangebot oder einen Umstrukturierungsplan,<br />

die die Not leidenden Wertpapiere einschließen, oder<br />

eine Zahlung eines Betrages zur Erfüllung der Verpflichtung).<br />

Selbst wenn im Hinblick auf die Not leidenden Wertpapiere,<br />

die von dem Teilfonds gehalten werden, ein Tausch angebot<br />

gemacht oder ein Umstrukturierungsplan angenommen wird,<br />

kann außerdem nicht zugesichert werden, dass die Wertpapiere<br />

oder sonstigen Vermögenswerte, die der Teilfonds im<br />

Zusammenhang mit einem solchen Tauschangebot oder<br />

Umstrukturierungsplan erhält, nicht einen geringeren Wert<br />

oder ein geringeres Ertragspotenzial haben werden, als<br />

zum Zeitpunkt der Anlage möglicherweise erwartet wurde.<br />

Außerdem können die Wertpapiere, die der Teilfonds nach<br />

Beendigung eines Tauschangebots oder Umstrukturierungsplans<br />

erhält, auf einen Wiederverkauf beschränkt sein. Infolge<br />

der Teilnahme des Teilfonds an Verhandlungen über ein<br />

Tauschangebot oder einen Umstrukturierungsplan im<br />

Hinblick auf einen Emittenten Not leidender Wertpapiere<br />

kann der Teilfonds in der schnellen Veräußerung solcher<br />

Wertpapiere eingeschränkt sein.<br />

9. Besondere Risiken bei Absicherungsgeschäften <strong>und</strong><br />

ertragssteigernden Strategien<br />

Jeder Teilfonds kann verschiedene Anlagestrategien verfolgen,<br />

um bestimmte Risiken seiner Anlagen zu verringern <strong>und</strong> um<br />

seine Erträge zu steigern. Diese Strategien umfassen Optionsgeschäfte,<br />

Forwards, Währungsgeschäfte, Swaps (Kreditausfall­Swaps<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 16.2 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s,<br />

Zins­Swaps, Aktien­Swaps, Swaptions,<br />

Total­Return­Swaps, Währungs­Swaps <strong>und</strong> inflationsgeb<strong>und</strong>ene<br />

Swaps) <strong>und</strong> Futures sowie Optionen auf dieselben, einschließlich<br />

von internationalen Aktien­ <strong>und</strong> Rentenindices,<br />

so wie dies im <strong>Verwaltungsreglement</strong> dargestellt wird. Das<br />

Verwenden von Derivaten sowie anderen Techniken <strong>und</strong><br />

Instrumenten beinhaltet weitaus größere Risiken als bei<br />

Standard­Anlage­Instrumenten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kann<br />

nicht zugesichert werden, dass der betreffende Teilfonds seine<br />

Anlageziele erreicht. Darüber hinaus beinhaltet das Verwenden<br />

von Techniken <strong>und</strong> Instrumenten besondere Risiken, die<br />

hauptsächlich mit Leverage verb<strong>und</strong>en sind, wodurch beim<br />

Verwenden relativ geringer finanzieller Mittel hohe Verbindlichkeiten<br />

anfallen können. Hierbei handelt es sich um das mit<br />

dem Verwenden von relativ geringen finanziellen Ressourcen<br />

verb<strong>und</strong>ene Risiko zum Erwerb einer großen Anzahl von<br />

Engagements.<br />

10. Besondere Risiken für Anleger in Teilfonds, die vornehmlich<br />

in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten anlegen<br />

Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Aktien bringt eine Reihe von<br />

Risiken mit sich. Bei dem bedeutendsten handelt es sich um<br />

die Volatilität der Kapitalmärkte, auf denen diese Wertpapiere<br />

gehandelt werden sowie das allgemeine Insolvenz­Risiko, das<br />

mit den Emittenten von Aktien verb<strong>und</strong>en ist, einschließlich<br />

Index­ <strong>und</strong> Korb­Zertifikate. Selten beinhalten Korbzertifikate<br />

den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Kapitals<br />

oder auf Zins­ beziehungsweise Dividendenzahlungen. Das<br />

Berechnen des Referenzindexes oder des Korbes berücksichtigen<br />

die Kosten <strong>und</strong>/oder Gebühren <strong>und</strong> die Rückzahlung<br />

des angelegten Kapitals hängt für gewöhnlich vollständig von<br />

der Wertentwicklung des Indexes oder des Korbes ab. Obwohl<br />

es sich bei Index­ <strong>und</strong> Korbzertifikaten um Schuldinstrumente<br />

handelt, bergen sie unter anderem Aktienrisiken, da die<br />

Zertifikatswertentwicklung von der des Indexes oder des<br />

Korbes abhängt, der wiederum von der Wertentwicklung<br />

seiner eigenen Komponenten abhängig ist (z. B. Wertpapiere).<br />

Zertifikatswerte, die die Wertentwicklung ihrer Komponenten<br />

umgekehrt wiedergeben, können fallen, wenn der Markt<br />

steigt. Das Risiko, dass der betreffende Teilfonds seinen Wert<br />

vollständig oder teilweise verliert, lässt sich nicht ausschließen.<br />

Potenzielle Anleger sollten um die zusätzlichen Risiken sowie<br />

das allgemeine Kursrisiko wissen, wenn sie in Anteilen<br />

anlegen. Bei der Auswahl von Aktien auf der Gr<strong>und</strong>lage ihres<br />

Ertragspotenzials <strong>und</strong> nicht ihres Landes oder ihrer Herkunft<br />

beziehungsweise Branche hängt die Wertentwicklung zum<br />

Beispiel nicht von allgemeinen Entwicklungen ab, da diese<br />

sich in breit aufgestellten Marktindizes widerspiegeln.<br />

Aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumente können Optionsscheine<br />

umfas sen, die dem Anleger das Recht verleihen, eine bestimmte<br />

Anzahl von Stammaktien an einer Gesellschaft zu einem<br />

vorher festgelegten Preis <strong>und</strong> innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums zu zeichnen.<br />

Die Kosten dieses Rechts fallen weitaus geringer aus als die<br />

Kosten für den Anteil an sich. Folglich multiplizieren sich die<br />

Kursbewegungen des Anteils in den Kursbewegungen des<br />

Optionsscheins. Dieser Einfluss wird auch als Hebelwirkung<br />

bezeichnet. Je größer die Hebelwirkung, desto attraktiver der<br />

Optionsschein. Bei einer Auswahl von Optionsscheinen kann<br />

deren relativer Wert durch einen Vergleich zwischen der<br />

gezahlten Prämie <strong>und</strong> der Hebelwirkung ermittelt werden.<br />

Die Höhe der Prämie <strong>und</strong> die Hebelwirkung können aufgr<strong>und</strong><br />

der Stimmung der Anleger steigen oder fallen. Optionsscheine<br />

sind daher in einem höheren Maße volatil <strong>und</strong> spekulativ<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 13


als gewöhnliche Aktien. Anleger sollten bedenken, dass die<br />

Preise von Optionsscheinen extrem volatil sind <strong>und</strong> dass es<br />

darüber hinaus nicht immer möglich ist, die Optionsscheine<br />

zu verkaufen. Die mit Optionsscheinen verb<strong>und</strong>ene Hebelwirkung<br />

kann zum Verlust des gesamten Preises oder der<br />

gesamten Prämie des betreffenden Optionsscheins führen.<br />

11. Hinterlegungsscheine<br />

Anlagen in einem bestimmten Land können über Direktanlagen<br />

auf diesem Markt oder über Hinterlegungsscheine<br />

erfolgen, die an anderen internationalen Börsen gehandelt<br />

werden, damit man von der höheren Liquidität eines<br />

bestimmten Wertpapiers sowie sonstigen Vorteilen profitieren<br />

kann. Ein Hinterlegungsschein, das auf einem anerkannten<br />

Markt gehandelt wird, gilt als börsenfähiges<br />

übertragbares Wertpapier, ungeachtet der Eignung des<br />

Marktes, auf dem das Wertpapier vor Ort gehandelt wird.<br />

12. Anlagen in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, die<br />

von Gesellschaften mit geringer <strong>und</strong> gegebenenfalls mittlerer<br />

Börsenkapitalisierung emittiert wurden<br />

Im allgemeinen sind die Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumente von Unternehmen mit geringer bzw. mittlerer<br />

Marktkapitalisierung weniger liquide als die Wertpapiere von<br />

größeren Unternehmen, da durch das tägliche Volumen der<br />

gehandelten Anteile ihre Anteile als weniger liquide angesehen<br />

werden können. Zusätzlich neigen Märkte, an denen diese<br />

Wertpapiere gehandelt werden, dazu sich eher volatil zu<br />

verhalten.<br />

13. Anlagen in bestimmten Ländern, Sektoren,<br />

Regionen oder Märkten<br />

Die Anlage in bestimmten Sektoren wie beispielsweise die<br />

Sektoren Telekommunikation, Technologie <strong>und</strong> Medien kann<br />

negative Folgen haben, wenn diese Sektoren weniger geschätzt<br />

werden.<br />

Anlagen in bestimmten Ländern wie beispielsweise Italien<br />

können bedeuten, dass die Streuung in Ländern <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Bereichen gering ist. Die Wertentwicklung kann<br />

ebenfalls wesentlich vom allgemeinen Trend der globalen<br />

Aktienmärkte abweichen.<br />

Darüber hinaus kann bei Anlagen in Unternehmen, die<br />

umweltfre<strong>und</strong>liche Produkte <strong>und</strong> Technologien herstellen<br />

oder die an der Schaffung einer saubereren <strong>und</strong> gesünderen<br />

Umwelt mitwirken, die Wertentwicklung nicht von allgemeinen<br />

Markttendenzen abhängen.<br />

14. Anlagen im Immobiliengeschäft<br />

Anlagen in Wertpapieren von Gesellschaften, die hauptsächlich<br />

im Immobiliengeschäft tätig sind, unterliegen besonderen<br />

Risiken, unter anderem sind dies: Das zyklische Wesen<br />

von Immobilienwertpapieren, die allgemeinen sowie lokalen<br />

Geschäftsbedingungen, übermäßige Bauaktivitäten sowie<br />

wachsender Wettbewerb, steigende Immobiliensteuern sowie<br />

Verwaltungskosten, Bevölkerungsveränderungen <strong>und</strong> deren<br />

Auswirkung auf Anlageerträge, Veränderungen des Baurechts<br />

<strong>und</strong> der Bauvorschriften, Verluste aus Schadensersatzforderungen<br />

oder Gerichtsentscheidungen, Umweltrisiken, öffent­<br />

14 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

lich­rechtliche Vermietungsbeschränkungen, nachbarschaftsbedingte<br />

Veränderungen in der Bewertung, Veränderungen<br />

im Zusammenhang mit der Attraktivität von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

für Anwohner, Nutzungssteigerungen <strong>und</strong> andere Immobilienmarkteinflüsse.<br />

15. Anlagen an Wertpapiermärkten der EWWU<br />

Geben diese Wertpapiermärkte wesentlich nach, kann der<br />

abgesicherte Betrag unter den Anteilswert den abschließenden<br />

Absicherungszeitraum fallen (mindestens 51%) oder<br />

können im abschließenden Absicherungszeitraum als unter<br />

den Anteilswert fallend angegeben werden.<br />

16. Wiederanlage von Sicherheiten in Verbindung<br />

mit Wertpapierleih- <strong>und</strong> Pensionsgeschäften<br />

Der Fonds kann die im Rahmen von Wertpapierleih­ <strong>und</strong><br />

Pensionsgeschäften erhaltenen Sicherheiten wieder anlegen.<br />

Die Wiederanlage von Sicherheiten birgt das Risiko, das mit<br />

dem gewählten Anlagetyp verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Der Fonds muss zwar in Bezug auf Emittenten <strong>und</strong> Instrumente<br />

eine übermäßige Konzentration seiner Wiederanlagen vermeiden,<br />

aber die Wiederanlage von Barmitteln, die als Sicherheiten<br />

gestellt wurden, unterliegt nicht den allgemeinen<br />

Diversifizierungsregeln des Fonds.<br />

Durch die Wiederanlage solcher Sicherheiten kann eine<br />

Hebelwirkung entstehen, die bei der Berechnung des Gesamtengagements<br />

des Fonds berücksichtigt wird.<br />

17. Risikofaktoren in Bezug auf die kapitalgeschützten <strong>und</strong><br />

kapitalgarantierten Teilfonds<br />

Vor dem Fälligkeitstag, Garantietag oder einem vergleichbaren<br />

Datum, kann der Wert von Anteilen der kapitalgeschützten<br />

<strong>und</strong> kapitalgarantierten Teilfonds erheblich schwanken, was<br />

unter anderem durch die Fluktuation der Indizes, die Volatilität<br />

der Indizes, die Zinssätzen, die Wechselkurse, Änderungen<br />

bei den Krediteinstufungen, politische Entwicklungen oder<br />

sonstige Ereignissen, die nur schwer vorhersehbar <strong>und</strong> außerhalb<br />

der Kontrolle des Teilfonds liegen, verursacht werden<br />

kann. Interessierte Anleger sollten daher sicherstellen, dass<br />

sie die Art ihrer Anlage verstehen <strong>und</strong> die im Prospekt dargelegten<br />

Risikofaktoren sorgfältig studieren, bevor sie in einen<br />

Teilfonds investieren.<br />

18. Gegenparteirisiko<br />

Einige Teilfonds dürfen, wie in ihren Anlagerichtlinien näher<br />

beschrieben, OTC Derivatkontrakte einschließlich von Swapgeschäften<br />

abschließen. Solche Verträge können den jeweiligen<br />

Teilfonds Risiken hinsichtlich der Krediteinstufung seiner<br />

Gegenparteien <strong>und</strong> ihrer Fähigkeit, die Bedingungen solcher<br />

Verträge einzuhalten, aussetzen. Im Einklang mit dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

der bestmöglichen Ausführung <strong>und</strong> immer wenn dies im<br />

besten Interesse des Teilfonds <strong>und</strong> seiner Anteilsinhaber liegt,<br />

kann ein Teilfonds solche OTC­ Derivatgeschäfte auch mit<br />

Gegenparteien, die der gleichen Unternehmensgruppe wie<br />

die Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentmanager<br />

angehören, eingehen.


Der Teilfonds trägt das Risiko, dass die Gegenpartei unter<br />

Umständen ihre aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden<br />

Pflichten nicht erfüllt. Das aus solchen Transaktionen resultierende<br />

Ausfallrisiko darf jedoch 10% des Nettovermögens<br />

nicht übersteigen, sofern es sich bei der Gegenpartei um ein<br />

Kreditinstitut handelt. In allen anderen fällen beträgt dieses<br />

Limit 5% des Nettovermögens eines Teilfonds.<br />

19. Rückgabe vor dem Fälligkeitsdatum (sofern vorhanden)<br />

innerhalb der kapitalgeschützten <strong>und</strong> kapitalgarantierten<br />

Teilfonds<br />

Vor dem Fälligkeitsdatum (wie hierin nachfolgend für jeden<br />

Teilfonds definiert) wird sich der Nettoinventarwert dieses<br />

Teilfonds üblicherweise in Korrelation zu einem Index oder<br />

einer Referenzportfolio entwickeln, die jeweils in den Anlagerichtlinien<br />

des betreffenden Teilfonds beschrieben werden,<br />

<strong>und</strong> kann daher auch unter dem Erstausgabepreis liegen.<br />

Anleger, die beabsichtigen, ihre Anteile vor dem Fälligkeitstag<br />

zurückzugeben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass<br />

der Preis, zu dem sie ihre Anteile zurückgeben, niedriger sein<br />

kann als der Erstausgabepreis.<br />

Die festgelegte Auszahlung am Fälligkeitstag steht nur am<br />

Fälligkeitstag zur Verfügung. Nach diesem Termin verbleibt<br />

dieser Betrag bis zur Rückgabe der entsprechenden Anteile<br />

im entsprechenden Teilfonds <strong>und</strong> wird dort entsprechend der<br />

für die Zeit nach dem Fälligkeitstag vorgesehenen Anlagestrategie<br />

verwaltet. Der Wert der Anlage nach dem Fälligkeitstag<br />

entwickelt sich demzufolge im Einklang mit dieser<br />

Anlagestrategie.<br />

20. Anlagen in Einheiten oder Anteilen von OGA oder OGAW<br />

Beim Anlegen in Anteilen von einigen Teilfonds des Fonds,<br />

die wiederum in anderen OGA oder OGAW anlegen dürfen,<br />

unterliegen die Anleger dem Risiko der Verdoppelung von<br />

Gebühren <strong>und</strong> Provisionen. Dies gilt nicht, wenn der Teilfonds<br />

in anderen OGA oder OGAW anlegt, die die Verwaltungsgesellschaft<br />

verwaltet oder die der Promoter des Teilfonds<br />

unterstützt. In diesem Fall entstehen dem Teilfonds<br />

keine Zeichnungs­ <strong>und</strong> Rücknahmegebühren für diese<br />

Anlage.<br />

21. Globales Risiko<br />

Der Fonds muss ein Risikomanagementverfahren anwenden,<br />

das ihm jederzeit die Überwachung <strong>und</strong> Abschätzung des<br />

Risikos der Positionen in seinen Portfolios <strong>und</strong> deren Beitrag<br />

zum gesamten Risikoprofil seiner Portfolios erlaubt.<br />

Im Hinblick auf Derivate muss der Fonds ein Verfahren zur<br />

genauen <strong>und</strong> unabhängigen Einschätzung des Wertes von<br />

OTC­Derivaten, auf die in Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

Bezug genommen wird, anwenden, <strong>und</strong> der Fonds<br />

muss für jeden Teilfonds sicherstellen, dass sein globales<br />

Risikoengagement in Derivaten das gesamte Nettovermögen<br />

seines Portfolios nicht überschreitet.<br />

Das globale Risikoengagement wird unter Berücksichtigung<br />

des Marktwertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte,<br />

des Risikos der Vertragspartei, der künftigen Marktbewegungen<br />

<strong>und</strong> der Zeit, die zur Glattstellung der Positionen zur<br />

Verfügung steht, berechnet.<br />

Jeder Teilfonds kann in Übereinstimmung mit seiner Anlagerichtlinien<br />

<strong>und</strong> im Rahmen der Beschränkungen der Artikel<br />

16.1 <strong>und</strong> 16.2 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in Derivate investieren,<br />

vorausgesetzt, dass das Gesamtengagement in den<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerten die in Artikel 16.1 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />

nicht überschreitet.<br />

Der Fonds kann die „Value at Risk („VaR“)­Methode <strong>und</strong>/oder<br />

von Fall zu Fall abhängig von dem jeweils betroffenen Teilfonds<br />

andere Methoden verwenden, um das Gesamtrisiko des<br />

jeweils betroffenen Teilfonds zu berechnen <strong>und</strong> sicher zustellen,<br />

das das Gesamtrisiko in Verbindung mit derivativen<br />

Finanzinstrumenten nicht den Gesamtnettoinventarwert<br />

dieses Teilfonds übersteigt.<br />

Die Aufmerksamkeit der Anteilsinhaber wird auf die mögliche<br />

zusätzliche Hebelwirkung gelenkt, die sich aus der Verwendung<br />

der VaR­Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos<br />

in Verbindung mit derivativen Finanzinstrumenten für den<br />

betreffenden Teilfonds ergeben kann.<br />

Wenn ein Teilfonds in indexbasierten Derivaten anlegt,<br />

müssen diese Anlagen nicht unbedingt mit den in Artikel 16.1<br />

Punkt C (a) (1)­(5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

festgelegten Beschränkungen zusammengefasst<br />

werden.<br />

Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />

ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der Einhaltung<br />

der Anforderungen dieses Kapitels berücksichtigt werden.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 15


Struktur der Vermögenswerte/<br />

Poolbildung der Vermögenswerte<br />

Zum Zwecke einer effizienten Verwaltung kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

beschließen, die Anlagen bestimmter<br />

Teilfonds zusammen zu verwalten, sofern dies laut <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

zulässig ist.<br />

In diesem Falle werden die Vermögenswerte der verschiedenen<br />

Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die zusammen verwalteten<br />

Vermögenswerte werden als „Pools“ bezeichnet, <strong>und</strong> zwar<br />

ungeachtet der Tatsache, dass solche Pools ausschließlich für<br />

interne Verwaltungszwecke verwendet werden. Die Pools<br />

stellen keine separaten Einheiten dar <strong>und</strong> sind für Anteilsinhaber<br />

nicht direkt zugänglich. Jedem der zusammen verwalteten<br />

Teilfonds werden seine speziellen Vermögenswerte<br />

zugeteilt.<br />

Wenn die Vermögenswerte von mehr als einem Teilfonds in<br />

einem Pool zusammengefasst werden, werden jene Vermögenswerte,<br />

die den einzelnen beteiligten Teilfonds zuzuweisen<br />

sind, unter Zugr<strong>und</strong>elegung ihrer ursprünglichen Einbringungen<br />

in diesen Pool bestimmt <strong>und</strong> ändern sich im Falle<br />

von zusätzlichen Einbringungen oder Abdisponierungen.<br />

Die Anrechte jedes einzelnen beteiligten Teilfonds an den<br />

zusammen verwalteten Vermögenswerten gelten für jede<br />

Anlage <strong>und</strong> jede Position eines derartigen Pools.<br />

Zusätzliche Anlagen, die im Rahmen der zusammen verwalteten<br />

Teilfonds erfolgen, werden den betreffenden Teilfonds<br />

im Einklang mit ihren jeweiligen Anrechten zugewiesen,<br />

während verkaufte Vermögensrechte in ähnlicher Weise mit<br />

den zuzuweisenden Vermögenswerten jedes beteiligten Teilfonds<br />

verrechnet werden.<br />

Weitere Exemplare des Prospektes <strong>und</strong> der vereinfachten Prospekte<br />

(die „vereinfachten Prospekte“), die nur Schlüsselinformationen<br />

über die Teilfonds enthalten, sind erhältlich bei:<br />

→ der Vertriebsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong> Verwaltungsgesellschaft:<br />

Pioneer Asset Management S.A.;<br />

→ der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle: Société Générale Bank &<br />

Trust;<br />

→ der Verwaltungsstelle: Société Générale Securities Services<br />

Luxembourg;<br />

→ der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten: European<br />

F<strong>und</strong> Services S.A.;<br />

→ den örtlichen Informationsstellen in jedem Land, in dem<br />

der Fonds vermarktet wird.<br />

16 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Verwaltung <strong>und</strong> Administration<br />

Verwaltungsgesellschaft, Domizilstelle <strong>und</strong><br />

Vertriebsgesell schaft<br />

Pioneer Asset Management S.A.<br />

4, Rue Alphonse Weicker<br />

L­2721 Luxembourg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

Verwaltungsrat<br />

Vorsitzender<br />

Sebastiano Bazzoni<br />

Verwaltungsratsmitglied<br />

Pioneer Investment Management Limited, Dublin<br />

wohnhaft in Italien<br />

Mitglieder<br />

Silvio Asti<br />

Head of Accounting Principles and Disclosures<br />

UniCredit S.p.A., Mailand<br />

Wohnhaft in Italien<br />

Marc Bayot<br />

Emeritierter Wirtschaftsprofessor<br />

an der Freien Universität Brüssel<br />

Wohnhaft in Belgien<br />

Patrick Zurstrassen<br />

OfficeMitglied des Verwaltungsrats der<br />

MDO Services S.A., Luxemburg<br />

wohnhaft in Luxemburg<br />

Robert Richardson<br />

Chief Executive Officer<br />

Pioneer Investment Management Limited, Dublin<br />

Wohnhaft in Irland<br />

Enrico Turchi<br />

Managing Director<br />

Pioneer Asset Management S.A., Luxemburg<br />

Wohnhaft in Luxemburg<br />

Managing Director<br />

Enrico Turchi<br />

wohnhaft in Luxemburg<br />

Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />

Société Générale Bank & Trust<br />

11, Avenue Emile Reuter<br />

L­2420 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

Verwaltungsstelle<br />

Société Générale Securities Services Luxembourg<br />

16, Boulevard Royal<br />

L­2449 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg


Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />

European F<strong>und</strong> Services S.A.<br />

18, Boulevard Royal<br />

L­2449 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

Investmentmanager<br />

Pioneer Investment Management Limited<br />

1, George‘s Quay Plaza<br />

George‘s Quay<br />

IRL­Dublin 2<br />

Irland<br />

Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

Apianstraße 16–20<br />

D­85774 Unterföhring<br />

München<br />

Deutschland<br />

Abschlussprüfer des Fonds <strong>und</strong> der Verwaltungsgesellschaft<br />

KPMG Audit<br />

31, Allée Scheffer<br />

L­2520 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

Rechtsberater<br />

Arendt & Medernach<br />

14, Rue Erasme<br />

L­2082 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

Übersicht der Teilfonds<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds<br />

1. Euro Protect<br />

Kapitalgarantierte Teilfonds<br />

2. Dynamic Hybrid 80 Guaranteed<br />

Asset-Allocation-Teilfonds<br />

3. Global Defensive<br />

4. Global Defensive Plus<br />

5. Global Dynamic<br />

6. Global Progressive<br />

7. Global Changes<br />

8. StrategiePortfolio Absolut<br />

9. StrategiePortfolio Balance<br />

10. StrategiePortfolio Wachstum<br />

11. StrategiePortfolio Chance<br />

12. Double Strategy<br />

13. Assetbuilder Progressive<br />

14. Assetbuilder Balanced<br />

15. Assetbuilder Defensive<br />

16. Assetbuilder Income<br />

Flexible-Teilfonds<br />

17. Equity Project 30<br />

18. Equity Project 50<br />

Sämtliche Teilfonds lauten auf Euro (die „Basiswährung“)<br />

sowie sämtliche Vermögenswerte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten der<br />

jeweiligen Teilfonds sind in der Basiswährung dieses Teilfonds<br />

bewertet.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 17


Struktur des Fonds<br />

Der Pioneer P.F. ist ein Investmentfonds (fonds commun de<br />

placement), mit mehreren Teilfonds. Der Fonds wurde gemäß<br />

Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gegründet <strong>und</strong><br />

unterliegt dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> gültig ab dem 20.<br />

November 2006, <strong>und</strong> dessen Anzeige der Hinterlegung beim<br />

Regis teramt des Bezirksgerichts im Amtsblatt Mémorial C,<br />

Recueil des Sociétés et Associations (das „Amtsblatt Mémorial“)<br />

am 29. November 2006 veröffentlicht wurde. Das Verwaltungs<br />

reglement, das diesem Prospekt beigefügt ist, wurde<br />

zum letzten Mal mit Wirkung zum 29. Juni 2010 geändert.<br />

Die entsprechende Veröffentlichung im Mémorial erfolgte am<br />

19. Juli 2010. Anleger können Kopien des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

beim Regis teramt des Bezirksgerichts erhalten.<br />

Der Fonds wird von der Pioneer Asset Management S.A. (die<br />

„Verwaltungsgesellschaft“), einer Aktiengesellschaft (société<br />

anonyme), die der UniCredit Banking Group angehört, gemäß<br />

Kapitel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 verwaltet.<br />

Ihr Aktienkapital beläuft sich auf 12.050.000,00 Euro <strong>und</strong> ihre<br />

Anteile sind vollständig im Besitz der Pioneer Global Asset<br />

Management S.p.A., die wiederum vollständig im Besitz der<br />

UniCredit S.p.A. steht. Die Verwaltungsgesellschaft fungiert<br />

derzeit ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft für die Fonds<br />

Pioneer CIM, Pioneer F<strong>und</strong>s, Pioneer Institutional F<strong>und</strong>s,<br />

Pioneer Institutional Solutions, Pioneer S.F., Pioneer Investments<br />

Euro Cash, Pioneer Investments Euro Renten, Pioneer<br />

Investments Ertrag, Pioneer Investments Chance, Pioneer<br />

Investments Wachstum, Pioneer Investments Euro Medium<br />

Renten, Pioneer Investments Aktien Schweiz, VPV PRO,<br />

Pioneer Investments Aktien Australien, BBV­Dachfonds,<br />

BBV­Fonds, HVB Luxembourg Select, Pioneer Investments<br />

Total Return, Pioneer Investments European Bond Special,<br />

<strong>und</strong> Pioneer Structured Solution F<strong>und</strong>.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 20. Dezember 1996<br />

auf unbestimmte Dauer gegründet. Die Satzung wurde<br />

am 28. Januar 1997 im Amtsblatt Mémorial veröffentlicht<br />

<strong>und</strong> wurde letztmalig am 24. Oktober 2008 geändert. Die<br />

Änderungen wurden am 25. November 2008 im Mémorial<br />

veröffentlicht.<br />

Gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> kann der Verwaltungsrat<br />

der Verwaltungsgesellschaft für jeden Teilfonds Anteile<br />

unterschiedlicher Klassen ausgegeben (einzeln eine „Klasse“<br />

<strong>und</strong> übergreifend „Klassen“). Für jeden Teilfonds wird ein<br />

separater Vermögenspool gehalten <strong>und</strong> gemäß dem Anlageziel<br />

investiert, das für den betreffenden Teilfonds gilt. Infolgedessen<br />

handelt es sich bei dem Fonds um einen „Umbrella­<br />

Fonds“, der es den Anlegern ermöglicht, sich zwischen einem<br />

oder mehreren Anlagezielen zu entscheiden, indem sie in<br />

einen oder mehrere Teilfonds investieren. Die Anleger können<br />

sich entscheiden, welcher oder welche Teilfonds am besten<br />

18 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

für ihr spezifisches Risiko <strong>und</strong> ihre Renditeerwartungen sowie<br />

für ihren Diversifizierungsbedarf geeignet ist/sind. Innerhalb<br />

jedes in Frage kommenden Teilfonds können die Anleger die<br />

jeweiligen Klassen auswählen, die sich angesichts des gezeichneten<br />

Betrags <strong>und</strong> des voraussichtlichen Anlagezeitraums, in<br />

dem sie ihre Anteile halten wollen, sowie unter Berücksichtigung<br />

weiterer persönlicher Anlagekriterien am besten für<br />

ihre jeweilige Situation eignen.<br />

Anteile unterschiedlicher Klassen in unterschiedlichen Teilfonds<br />

können zu Preisen ausgegeben, zurückgenommen <strong>und</strong><br />

umgetauscht werden, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Nettoinventarwertes<br />

pro Anteil der betreffenden Klasse innerhalb des<br />

betreffenden Teilfonds laut Definition im <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

berechnet werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen der<br />

Klassen A, B, C, E, F, H, I <strong>und</strong> X in einigen oder allen Teilfonds<br />

des Fonds zugelassen.<br />

Außerdem hat die Verwaltungsgesellschaft die Ausgabe von<br />

ausschüttenden <strong>und</strong> thesaurierenden Anteilen in bestimmten<br />

Klassen in einigen oder allen Teilfonds zugelassen.<br />

In jeder Klasse können nach Entscheidung des Verwaltungsrates<br />

der Verwaltungsgesellschaft Anteile in Euro oder in<br />

US­Dollar oder in einer sonstigen frei konvertierbaren Währung<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Anteilsklassen in jedem<br />

Land, in dem die Anteile des Fonds verkauft werden, sind<br />

den länderspezifischen Informationen, auf die in dem vorliegenden<br />

Prospekt Bezug genommen wird, zu entnehmen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />

zusätzliche Anteilsklassen schaffen, deren Merkmale<br />

sich von den bestehenden Klassen unterscheiden, sowie<br />

zusätzliche Teilfonds, deren Anlageziele sich von denen der<br />

bereits existierenden Teilfonds unterscheiden. Nach der<br />

Auflegung neuer Teilfonds oder Klassen werden der Prospekt<br />

<strong>und</strong> die vereinfachten Prospekte aktualisiert oder entsprechend<br />

ergänzt.<br />

Anleger sollten jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte<br />

Teilfonds <strong>und</strong>/oder Anteilsklassen nicht unbedingt allen<br />

Anlegern zur Verfügung stehen. Von ihrem Finanzberater<br />

erhalten sie Informationen darüber, welche Teilfonds <strong>und</strong>/<br />

oder Anteilsklassen in dem Land angeboten werden, in dem<br />

sie ihren Wohnsitz haben.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />

Anlegern nur eine oder mehrere Anteilsklassen zur Zeichnung<br />

in einem bestimmten geografischen Gebiet anzubieten, um<br />

sich an die örtlichen Gesetze, Sitten oder Geschäftsusancen<br />

zu halten oder aus einem beliebigen anderen Gr<strong>und</strong>. Außerdem<br />

können sich der Fonds <strong>und</strong> die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />

ihre Vertreter für Standards entscheiden, die für Klassen von<br />

Anlegern oder Transaktionen gelten, die die Zeichnung einer<br />

bestimmten Anteilsklasse durch einen Anleger ermöglichen<br />

oder die Anlage darauf beschränken.


Anlageziele <strong>und</strong> Anlagerichtlinien<br />

Anlageziele<br />

Ziel des Fonds ist es, den Anlegern durch eine Auswahl von<br />

Teilfonds eine breite Beteiligung an den wichtigsten Kategorien<br />

von Vermögenswerten, die an den weltweit wichtigsten<br />

Kapitalmärkten gehandelt werden, anzubieten.<br />

Die Teilfonds unterteilen sich in vier Hauptgruppen, nämlich<br />

in Kapitalgesicherte Teilfonds, Kapitalgarantierte Teilfonds,<br />

Asset­Allocation­Teilfonds <strong>und</strong> Flexible­Teilfonds.<br />

Den Anlegern wird die Möglichkeit gegeben, in einen oder<br />

mehrere Teilfonds anzulegen um somit den Schwerpunkt<br />

ihrer Anlage hinsichtlich der geografischen Lage <strong>und</strong>/oder<br />

der Art von Vermögenswerten zu bestimmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

kann nach eigenem Ermessen Anteile in<br />

einer oder mehreren Klassen an anderen Teilfonds ausgeben.<br />

In diesem Fall werden der Prospekt <strong>und</strong> die vereinfachten<br />

Prospekte entsprechend geändert oder ergänzt.<br />

Die Anlageverwaltung der jeweiligen Teilfonds obliegt Pioneer<br />

Investment Management Limited, Dublin, außer im Falle<br />

der Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, StrategiePortfolio<br />

Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio<br />

Chance, deren Anlageverwaltung der Pioneer Investments<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH obliegt.<br />

Anlagerichtlinien<br />

Das Vermögen jedes Teilfonds wird hauptsächlich in übertragbare<br />

Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente, auf die in<br />

Artikel 16.1 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s Bezug genommen<br />

wird, investiert. Die Teilfonds sind ferner ermächtigt, in andere<br />

zulässige liquide Finanzmittel im Einklang mit den in Artikel<br />

16.1 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s dargelegten genehmigten<br />

Anlagen zu investieren. Die Teilfonds sind ebenfalls ermächtigt,<br />

im Rahmen der Beschränkungen von Artikel 16 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s <strong>und</strong> unter Berücksichtigung des<br />

Engagements mit Bezug auf dort angeführte Derivate ihr Ziel<br />

dadurch zu verwirklichen, dass sie in Derivate investieren<br />

oder bestimmte Techniken sowohl zu Absicherungs­ als auch<br />

zu anderen Zwecken in dem vollen Umfang nutzen, den<br />

Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s zulässt, einschließlich<br />

Optionen, Forwards, Währungsgeschäften, Futures einschließlich<br />

internationaler Aktien­ <strong>und</strong> Anleihen­Indizes <strong>und</strong>/oder<br />

Swaps (einschließlich Credit Default Swaps, Zinssatz­Swaps,<br />

Aktien­/Gesamtertrags­Swaps, Währungs­Swaps, Swaptions<br />

sowie inflationsgeb<strong>und</strong>ene Swaps) auf übertragbare Wertpapiere<br />

<strong>und</strong>/oder Finanzinstrumente <strong>und</strong> Währungen.<br />

Jeder Teilfonds kann auch in Optionsscheinen auf übertragbare<br />

Wertpapiere anlegen <strong>und</strong> kann des Weiteren flüssige<br />

Mittel im Rahmen der Beschränkungen von Artikel 16.1 B.<br />

des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s halten.<br />

Außerdem darf jeder Teilfonds auch in Volatilitäts­Futures<br />

<strong>und</strong> Optionen sowie in börsengehandelte Fonds („ETF“)<br />

investieren. Solche Anlagen dürfen jedoch unter keinen<br />

Umständen dazu führen, dass die Teilfonds von ihren in diesem<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong> festgelegten Anlagezielen abweichen.<br />

Volatilitäts­Futures beziehen sich auf die in der Preissetzung<br />

von Optionen enthaltene Volatilität, <strong>und</strong> die Hauptüberlegung<br />

bei der Investition in solche Futures ist, dass die Volatilität als<br />

eine eigene Anlageklasse angesehen werden kann. Die einzelnen<br />

Teilfonds investieren nur in Volatilitäts­Futures, die an<br />

geregelten Märkten gehandelt werden, <strong>und</strong> die Aktienindizes,<br />

die die Basiswerte für die Volatilitätsindizes bilden, müssen<br />

Artikel 44(1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 erfüllen.<br />

Ziele der Teilfonds<br />

Ziel eines jeden Teilfonds ist es, eine Wertentwicklung anzustreben,<br />

die die Wertentwicklung des betreffenden Marktes,<br />

in den der Teilfonds anlegt, übertrifft, <strong>und</strong> dabei die Volatilität<br />

der Wertentwicklung zu begrenzen <strong>und</strong> das Prinzip der<br />

Risikostreuung zu beachten.<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />

durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />

in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />

einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />

geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />

Die kapitalgesicherten Teilfonds beabsichtigen den teilweisen<br />

oder vollständigen Schutz gemäß Anlagerichtlinien<br />

des angelegten Kapitals. Der Schutz kann sich auf einen<br />

bestimmten Zeithorizont beziehen. In diesem Fall ist beabsichtigt,<br />

dass der Investmentmanager das Ergebnis des<br />

Schutzes zum Ende des Zeithorizonts erzielt, entsprechend<br />

der in den Anlagerichtlinien beschriebenen Regeln. Der<br />

Schutz kommt zustande durch Verwenden von Derivaten zu<br />

Absicherungszwecken <strong>und</strong>/oder durch Einsatz von Risikoverwaltungstechniken,<br />

die die Zusammensetzung des Portfolios<br />

innerhalb der zulässigen Vermögenswertklassen<br />

dynamisch ausbalancieren. Um das Ziel zu erreichen, das<br />

angelegte Kapital zu schützen, könnte der Teilfonds zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkt unterschiedliche Risiko-Ertragsprofile<br />

vorlegen, zeitweise ähnlicher dem Profil der erwarteten<br />

hohen Erträge <strong>und</strong> Volatilität der Aktien <strong>und</strong> zeitweise<br />

ähnlicher dem Profil geringerer Erträge <strong>und</strong> Volatilität, die<br />

Anleihen bieten. Der Wert des Teilfonds schwankt <strong>und</strong> kann<br />

ebenfalls vor Ende des Zeithorizonts unter das besicherte<br />

Niveau fallen.<br />

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Schutz beinhaltet<br />

keinerlei Garantien, weder explizit noch implizit<br />

durch etwaige zu der Pioneer Gruppe oder der Gruppe des<br />

Promoters gehörenden Gesellschaften oder von der Pioneer<br />

Gruppe oder der Gruppe des Promoters delegierten Gesellschaft<br />

zur Verwaltung oder Beratung der Anlageverwaltung<br />

der Teilfonds.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 19


Kapitalgarantierte Teilfonds<br />

Die Kapitalgarantierten Teilfonds verfolgen das Ziel, das<br />

investierte Kapital , wie in ihren Anlagerichtlinien festgelegt,<br />

vollständig oder teilweise zu garantieren. Die Garantie kann<br />

auf einen bestimmten Zeithorizont bezogen sein. In diesem<br />

Fall besteht die Absicht, dass der Investmentmanager das<br />

Resultat einer solchen Garantie im Einklang mit den in den<br />

Anlagerichtlinien vorgegebenen Regeln an dessen Ende<br />

erreicht. Die Garantie wird durch Rückgriff auf eine von<br />

einer dritten Partei gegebenen Garantie erreicht. Einzelheiten<br />

hierzu sind in den Anlagerichtlinien des jeweiligen<br />

Teilfonds dargestellt.<br />

Asset-Allocation-Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />

durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />

in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />

einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />

geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />

Die Asset-Allocation-Teilfonds kombinieren in unterschiedlichem<br />

Maße das Profil des erwarteten hohen Ertrags <strong>und</strong><br />

der Volatilität der Aktien mit dem Profil geringer Erträge<br />

<strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten.<br />

Flexible-Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange<br />

Sicht durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres<br />

Gesamtvermögens in eine Bandbreite von OGA <strong>und</strong> OGAW,<br />

Aktien, aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen<br />

Wertpapieren, einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />

geografischen Gebietes oder eines spezifischen<br />

Marktsektors. Die Flexible-Teilfonds bieten ein unterschiedliches<br />

Risiko-/Renditeprofil durch die Kombination unterschiedlicher<br />

Grade von Engagements in renditestärkeren<br />

Aktien mit renditeschwächeren Schuldverschreibungen.<br />

Zusätzlichen bemühen sich diese Teilfonds darum, durch<br />

den Einsatz von Derivat-Strategien oder anderer Risikomanagementtechniken<br />

die Volatilität zu verringern.<br />

20 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Die Teilfonds<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds<br />

1. Pioneer P.F. – Euro Protect<br />

(hierin als „Euro Protect“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin sicherzustellen, dass<br />

Anleger mittelfristig <strong>und</strong> langfristig am Wachstum des Wertpapiermarktes<br />

der EWWU teilhaben.<br />

Der Teilfonds beabsichtigt ebenfalls, dass der zu Beginn des<br />

Absicherungszeitraums (abgesicherter Betrag) anwendbare<br />

Rücknahmekurs bis zum Ende des Zeitraums fest ist. Ein<br />

Absicherungszeitraum beläuft sich auf drei Jahre. Der erste<br />

Absicherungszeitraum beginnt am Erstzeichnungstag.<br />

Während des ersten Absicherungszeitraums entspricht der<br />

abgesicherte Betrag dem Erstausgabekurs mit einer Deckelung<br />

von 50 Euro (ausschließlich der Ausgabeaufschläge).<br />

Wenn der Anteilswert den abgesicherten Betrag innerhalb<br />

eines Absicherungszeitraums um mindestens 5% übersteigt,<br />

beginnt unmittelbar ein neuer Absicherungszeitraum mit<br />

einem abgesicherten Betrag, der mindestens 5% über dem<br />

zuvor abgesicherten Betrag liegt. Steigt der Anteilswert nicht<br />

um 5% über den abgesicherten Betrag bis zum Ende des<br />

Absicherungszeitraums, beginnt ein neuer Absicherungszeitraum<br />

<strong>und</strong> dieser basiert auf dem aktuellen Anteilswert.<br />

Die Anlagerichtlinien des Teilfonds beabsichtigt nicht, das<br />

gewünschte Absicherungsniveau über alle Absicherungszeiträume<br />

beizubehalten. Anleger sollten sich daher bewusst<br />

machen, dass sich der Kapitalerhalt lediglich auf das aktuelle<br />

Absicherungsdatum bezieht. Was bedeutet, dass innerhalb<br />

der Zeiträume bis zum aktuellen Absicherungsdatum wesentlich<br />

Fluktuationen auftreten können.<br />

Der Teilfonds legt mindestens 51% seines Gesamtvermögens<br />

in vollständig eingezahlten Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen<br />

Instrumenten, Nullkuponanleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong><br />

Optionsanleihen sowie Beteiligungszertifikaten an. Der Teilfonds<br />

legt mindestens zwei Drittel seines Gesamtvermögens<br />

in auf Euro lautenden Vermögenswerten an. Instrumente,<br />

die auf andere Währungen lauten, dürfen ebenfalls gehalten<br />

werden.<br />

Anleger sind angehalten, das Anlagen in Wertpapieren sowie<br />

der Einsatz von Anlageinstrumenten, die die Beteiligung an<br />

Wertpapieren der EWU beinhalten, keine Garantie bieten<br />

können, dass der Teilfonds in der Lage ist, seine Anlageziele<br />

zu erreichen oder dass die Absicherung, die der Investmentmanager<br />

beabsichtigt, zum Ende des betreffenden Absicherungszeitraums<br />

erfolgreich ist.<br />

Der Begriff „protect“ (Schutz), wie er in der Bezeichnung<br />

des Teilfonds enthalten ist, bedeutet, dass diese Teilfonds<br />

Instrumente einsetzen, die zum Kapitalschutz bis zum Ende<br />

des betreffenden Absicherungszeitraums dienen. Dies stellt<br />

keine Garantie dar.


Der Teilfonds darf in Übereinstimmung mit dem Prinzip<br />

der Risikoverteilung bis zu 100% seiner Vermögenswerte in<br />

unterschiedlichen Instrumenten unterschiedlicher Emittenten<br />

anlegen, wenn diese Instrumente von einem EU­Mitgliedsstaat<br />

beziehungsweise seinen regionalen oder kommunalen<br />

Behörden, von einem anderen OECD­Mitgliedsstaat<br />

oder von einer internationalen öffentlichen Körperschaft, der<br />

ein oder mehrere EU­Mitgliedsstaaten angehören, ausgegeben<br />

oder von diesen garantiert sind, sofern diese Instrumente<br />

Bestandteil von mindestens 6 unterschiedlichen Ausgaben<br />

sind <strong>und</strong> wenn die Instrumente von einem einzelnen<br />

Emittenten 30% des Gesamtvermögens des Teilfonds nicht<br />

überschreiten.<br />

Der Teilfonds darf insgesamt nicht mehr als 10% seines<br />

Gesamtvermögens in Anteilen von anderen OGA oder<br />

OGAW anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds eignet sich für Einzelanleger, die am Wachstum<br />

des Wertpapiermarktes der Europäischen Währungsunion<br />

teilhaben wollen. Er eignet sich auch für erfahrene Anleger,<br />

die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen. Der<br />

Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />

mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />

aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke eignen.<br />

Kapitalgarantierte Teilfonds<br />

2. Pioneer P.F. – Dynamic Hybrid 80 Guaranteed<br />

(hierin as „Dynamic Hybrid 80 Guaranteed bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem mittel­ bis langfristige<br />

Erreichen von Kapitalzuwachs verb<strong>und</strong>en mit einer teilweisen<br />

Kapitalgarantie für Anleger.<br />

Der Teilfonds wird aus einem diversifizierten Portfolio bestehen,<br />

das in offene OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>en<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumente, Schuldtitel<br />

<strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente (einschließlich<br />

mit Schuldverschreibungen verknüpften Optionsscheinen),<br />

Sichteinlagen mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten<br />

sowie Zinssatz­Zertifikate investiert ist.<br />

Der Teilfonds wendet die unten dargestellte Technik zur<br />

dynamischen Portfolioallokation an, die auf täglicher Basis<br />

die Analytik des Portfolios <strong>und</strong> der zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Instrumente mit dem aktuellen Garantielevel abgleicht.<br />

Der Teilfonds wird in Abhängigkeit von den verschiedenen<br />

Finanzmustern aller zugr<strong>und</strong>e liegenden Instrumente die<br />

Dynamik der Finanzmärkte widerspiegeln. Im Fall von nachteiligen<br />

finanziellen Entwicklungen wird die Technik der<br />

dynamischen Allokation eine progressive Veränderungen der<br />

Portfolioallokation von riskanteren zu weniger riskanten<br />

Instrumenten indizieren, wobei das Augenmerk darauf<br />

gerichtet ist, dass der Wert des Teilfonds auf oder oberhalb<br />

des aktuellen Garantielevels bleibt. Die Zusammensetzung<br />

des Teilfonds kann daher jederzeit erheblichen Veränderungen<br />

unterliegen.<br />

Die Garantie <strong>und</strong> der Garantiegeber<br />

Der Garantiegeber ist die UniCredit Bank AG (der „Garantiegeber“),<br />

die eine rollierende Garantie gewährt, dass am letzten<br />

Geschäftstag eines jeden Kalendermonats (der „Garantietag“)<br />

der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht weniger als 80%<br />

des Nettoinventarwerts des Teilfonds am letzten Geschäftstag<br />

des vorgehenden Kalendermonats beträgt. Diese teilweise<br />

Garantie steht nur den Anteilsinhabern zur Verfügung, die<br />

beabsichtigen, ihre Anteile am Garantietag zurückzugeben.<br />

Die vom Garantiegeber (wie nachstehend definiert) für den<br />

Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed gewährte teilweise<br />

Garantie basiert auf dem Nettoinventarwert des Teilfonds am<br />

letzten Geschäftstag des vorangegangenen Monats <strong>und</strong> nicht<br />

auf dem Zeichnungspreis, den der Anteilsinhaber bei der<br />

Zeichnung seiner Anteile gezahlt hat. Der zurückgezahlte<br />

Betrag kann daher weniger als 80% des ursprünglich gezahlten<br />

Zeichnungspreises betragen.<br />

Garantiegeber ist die UniCredit Bank AG, die deutsche<br />

Bankgesellschaft der UniCredit Unternehmensgruppe. Die<br />

UniCredit Bank AG wurde ursprünglich 1869 gegründet <strong>und</strong><br />

unterliegt der Aufsicht durch die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) nach deutschem Recht.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds eignet sich sowohl für private als auch für<br />

erfahrene Anleger, die am Wachstum der globalen Märkte<br />

partizipieren <strong>und</strong> gleichzeitig für den Fall einer negativen<br />

Marktenwicklung von einer teilweisen Kapitalgarantie profitieren<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am<br />

besten für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können.<br />

Asset-Allocation-Teilfonds<br />

3. Pioneer P.F. – Global Defensive<br />

(hierin als „Global Defensive“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel­ bis langfristige Erreichen<br />

von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />

ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />

beschriebenen Instrumente.<br />

Der Teilfonds legt mindestens 10% <strong>und</strong> höchstens 30% seiner<br />

Gesamtvermögenswerte in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten an.<br />

Die Teilfonds­Vermögenswerte werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien<br />

<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />

Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

(z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpa pieren,<br />

Null­Kupon­Anleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen<br />

zum Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in<br />

Beteiligungszertifikaten), Einlagen, die höchstens über einen<br />

Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, sowie Zinssatz­<br />

Zertifikaten angelegt. Der Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15%<br />

seines Gesamtvermögens in Rohstoff­Index­Zertifikaten<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 21


(wobei diese Zertifikate als Wertpapiere im Sinne der Definition<br />

in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />

anzusehen sein müssen) anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />

teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />

Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />

Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />

mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont, da<br />

Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />

eignen.<br />

4. Pioneer P.F. – Global Defensive Plus<br />

(hierin als „Global Defensive Plus“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel­ bis langfristige Erreichen<br />

von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />

ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />

beschriebenen Instrumente.<br />

Der Teilfonds legt mindestens 20% <strong>und</strong> höchstens 60% seines<br />

Gesamtvermögens in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

an.<br />

Die Teilfonds­Vermögenswerte werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien<br />

<strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />

Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten (z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen<br />

Wertpapieren, Nullkuponanleihen, Wandelanleihen<br />

<strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von übertragbaren<br />

Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten), Einlagen,<br />

die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf<br />

stehen, sowie Zinssatz­Zertifikaten angelegt. Der Teilfonds<br />

darf ebenfalls bis zu 15% seines Gesamtvermögens in Rohstoff­<br />

Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen) anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Aktienmärkten<br />

teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />

Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />

Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />

mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />

aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />

eignen.<br />

5. Pioneer P.F. – Global Dynamic<br />

(hierin als „Global Dynamic“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel­ bis langfristige Erreichen<br />

von Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Einkommen durch Anlage in<br />

ein diversifiziertes Portfolio der zulässigen nachstehend<br />

beschriebenen Instrumente.<br />

22 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Der Teilfonds legt mindestens 30% <strong>und</strong> höchstens 70% seines<br />

Gesamtvermögens in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

an.<br />

Die Teilfonds­Vermögenswerte werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen gemäß Paragraph 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />

übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

zum Kauf stehen, sowie Zinssatz­Zertifikaten angelegt. Der<br />

Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />

Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />

teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />

Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />

Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für<br />

Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />

Portfolio eignen.<br />

6. Pioneer P.F. – Global Progressive<br />

(hierin als „Global Progressive“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel­ bis langfristige Erreichen<br />

von Kapitalzuwachs durch Anlage in ein diversifiziertes Portfolio<br />

der zulässigen nachstehend beschriebenen Instrumente.<br />

Der Teilfonds konzentriert seine Anlagen auf Aktien <strong>und</strong><br />

aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrument mit der Möglichkeit, bis zu<br />

100% seines Gesamtvermögens in diese Art von Vermögenswerten<br />

anzulegen.<br />

Die Teilfonds­Vermögenswerte werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen <strong>und</strong> Bedingungen gemäß Paragraph 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

in offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong><br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, Geldmarktinstrumenten,<br />

Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

(z. B. festverzinslichen <strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren,<br />

Nullkuponanleihen, Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen<br />

zum Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in<br />

Beteiligungszertifikaten), Einlagen, die höchstens über einen<br />

Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, sowie Zinssatz­<br />

Zertifikaten angelegt. Der Teilfonds darf ebenfalls bis zu 15%<br />

seines Gesamtvermögens in Rohstoff­Index­Zertifikaten<br />

(wobei diese Zertifikate als Wertpapiere im Sinne der Definition<br />

in Paragraph 41(1) a) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />

anzusehen sein müssen) anlegen.


Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die an Kapitalmärkten<br />

teilnehmen wollen. Er eignet sich auch für erfahrene<br />

Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen wollen.<br />

Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger<br />

mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />

aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem Portfolio<br />

eignen.<br />

7. Pioneer P.F. – Global Changes<br />

(hierin als „Global Changes“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist das mittel­ bis langfristige Erreichen<br />

von Kapitalzuwachs durch Anlage in ein diversifiziertes,<br />

aus den unten beschriebenen zulässigen Instrumenten<br />

zusammengesetztes Portfolio zu erreichen.<br />

Der Teilfonds wird seine Anlagen auf Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene<br />

Instrumente konzentrieren <strong>und</strong> kann bis zu 100%<br />

seines Gesamtvermögens in diese Art von Vermögenswerten<br />

investieren.<br />

Die Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />

offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum<br />

Zeichnen von übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen<br />

Zeitraum von 12 Monaten zum Kauf stehen, <strong>und</strong> Zinssatz­<br />

Zertifikaten angelegt.<br />

Der Teilfonds darf auch bis zu 15% seines Gesamtvermögens<br />

in Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als<br />

Wertpapiere im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Er darf außerdem anlegen in allen Arten von derivativen<br />

Finanzinstrumenten, insbesondere in Futures, Optionen,<br />

Credit Default Swaps, Zinsswaps, Aktienswaps, Total Return<br />

Swaps oder Währungsterminkontrakte, Volatilitäts­Futures<br />

<strong>und</strong> ­Optionen, Varianzswaps <strong>und</strong> Korrelationsswaps.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds eignet sich für Privatanleger aus Deutschland,<br />

die an den Geldmärkten teilhaben wollen. Er eignet sich auch<br />

für erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am<br />

besten für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen<br />

auftreten können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition<br />

in einem Portfolio eignen.<br />

8. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Absolut<br />

(hierin als „StrategiePortfolio Absolut“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />

Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />

Der Teilfonds kann bis zu 70% seines Gesamtvermögens in<br />

Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />

Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />

offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuld titeln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />

übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

zum Kauf stehen, Zinssatz­Zertifikaten sowie Aktien­ <strong>und</strong><br />

Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />

Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />

Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />

andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />

zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />

die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />

des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />

haben wie der Teilfonds.<br />

Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />

generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />

→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />

­strategien;<br />

→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />

quantitativen Kriterien;<br />

→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

der verschiedenen Zielfonds.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />

Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung <strong>und</strong><br />

die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 23


9. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Balance<br />

(hierin als „StrategiePortfolio Balance“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />

Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />

Der Teilfonds kann bis zu 80% seines Gesamtvermögens in<br />

Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />

Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />

offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />

übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

zum Kauf stehen, Zinssatz­Zertifikaten sowie Aktien­ <strong>und</strong><br />

Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />

Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />

Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />

andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />

zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />

die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />

des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />

haben wie der Teilfonds.<br />

Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />

generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />

→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />

­strategien;<br />

→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />

quantitativen Kriterien;<br />

→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

der verschiedenen Zielfonds.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in<br />

einem Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung<br />

<strong>und</strong> die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />

24 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

10. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Wachstum<br />

(hierin als „StrategiePortfolio Wachstum“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />

Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />

Der Teilfonds kann bis zu 90% seines Gesamtvermögens in<br />

Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die Vermögenswerte<br />

des Teilfonds werden vorrangig unter Anwendung<br />

des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb der<br />

Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />

offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen<br />

von übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von<br />

12 Monaten zum Kauf stehen, Zinssatz­Zertifikaten sowie<br />

Aktien­ <strong>und</strong> Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />

Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />

Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />

andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />

zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />

die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />

des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />

haben wie der Teilfonds.<br />

Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />

generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />

→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />

­strategien;<br />

→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />

quantitativen Kriterien;<br />

→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

der verschiedenen Zielfonds.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in<br />

einem Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung<br />

<strong>und</strong> die Erhaltung des Kapitals anstrebt.


11. Pioneer P.F. – StrategiePortfolio Chance<br />

(hierin als „StrategiePortfolio Chance“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, durch Anlage in einem diversifizierten<br />

Portfolio einen absoluten Ertrag zu erzielen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig die wirtschaftlichen Risiken gering zu halten.<br />

Der Teilfonds kann bis zu 100% seines Gesamtvermögens in<br />

Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten halten. Die<br />

Vermögenswerte des Teilfonds werden vorrangig unter<br />

Anwendung des Prinzips der Risikostreuung <strong>und</strong> innerhalb<br />

der Grenzen gemäß Artikel 16 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s in<br />

offenen OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten, Geldmarktinstrumenten, Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten (z. B. festverzinslichen<br />

<strong>und</strong> variabel verzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen,<br />

Wandelanleihen <strong>und</strong> Optionsanleihen zum Zeichnen von<br />

übertragbaren Wertpapieren sowie in Beteiligungszertifikaten),<br />

Einlagen, die höchstens über einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

zum Kauf stehen, Zinssatz­Zertifikaten sowie Aktien­ <strong>und</strong><br />

Aktienindexzertifikaten angelegt.<br />

Der Teilfonds darf bis zu 15% seines Gesamtvermögens in<br />

Rohstoff­Index­Zertifikaten (wobei diese Zertifikate als Wertpapiere<br />

im Sinne der Definition in Paragraph 41(1) a) des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 anzusehen sein müssen)<br />

anlegen.<br />

Wenn mehr als 50% des Nettovermögens des Teilfonds in<br />

andere OGA oder OGAW investiert werden, so müssen mindestens<br />

zwei Drittel der für den Teilfonds erworbenen Zielfonds,<br />

die sich auf das in Zielfonds investierte Nettovermögen<br />

des Teilfonds beziehen, dieselben Rücknahmebedingungen<br />

haben wie der Teilfonds.<br />

Die vorrangige Investition in Zielfonds ist für den Anleger<br />

generell mit folgenden Vorteilen verb<strong>und</strong>en:<br />

→ breite Risikostreuung über verschiedene Anlagestile <strong>und</strong><br />

­strategien;<br />

→ umfassender Auswahlprozess nach qualitativen <strong>und</strong><br />

quantitativen Kriterien;<br />

→ ständige Überwachung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

der verschiedenen Zielfonds.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich als Hauptposition in einem<br />

Portfolio eignen, da er eine absolute Wertentwicklung <strong>und</strong><br />

die Erhaltung des Kapitals anstrebt.<br />

11. Pioneer P.F. – Double Strategy<br />

(hierin als „Double Strategy“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, mittel bis langfristig Kapitalwachstum<br />

<strong>und</strong> Erträge durch die überwiegende Anlage in ein<br />

diversifiziertes Portfolio von OGAW oder OGA, die Engagements<br />

in Long/Short Investmentstrategien mit geringer Volatilität<br />

anstreben, zu generieren. Der Teilfonds darf außerdem<br />

in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente, Schuldtitel<br />

<strong>und</strong> mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente, Geldmarktinstrumente<br />

<strong>und</strong>/oder Barmittel anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Finanzmärkten beteiligen <strong>und</strong> von einer Long/Short Investmentstrategie<br />

profitieren wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke<br />

eignen.<br />

12. Pioneer P.F. – Double Strategy<br />

(hierin als „Double Strategy“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds ist es, mittel bis langfristig Kapitalwachstum<br />

<strong>und</strong> Erträge durch die überwiegende Anlage in ein<br />

diversifiziertes Portfolio von OGAW oder OGA, die Engagements<br />

in Long/Short Investmentstrategien mit geringer Volatilität<br />

anstreben, zu generieren. Der Teilfonds darf außerdem<br />

in Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>ene Instrumente, Schuldtitel <strong>und</strong><br />

mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>ene Instrumente, Geldmarktinstrumente<br />

<strong>und</strong>/oder Barmittel anlegen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Finanzmärkten beteiligen <strong>und</strong> von einer Long/Short Investmentstrategie<br />

profitieren wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können. Der Teilfonds kann sich für Portfoliostreuungszwecke<br />

eignen.<br />

13. Pioneer P.F. – Assetbuilder Progressive<br />

(hierin als „Assetbuilder Progressive“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />

Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf lange Sicht durch die Anlage<br />

in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf auch in<br />

Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den Erträgen<br />

von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien ermöglichen.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 25


Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, da Verluste<br />

aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

14. Pioneer P.F. – Assetbuilder Balanced<br />

(hierin als „Assetbuilder Balanced“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />

Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf mittlere bis lange Sicht durch<br />

die Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong><br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />

auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />

Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />

ermöglichen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittel­ bis langfristigen Anlagehorizont,<br />

da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten<br />

können.<br />

15. Pioneer P.F. – Assetbuilder Defensive<br />

(hierin als „Assetbuilder Defensive“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />

Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf mittlere Sicht durch die<br />

Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />

auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />

Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />

ermöglichen.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen wollen. Er eignet sich auch für<br />

erfahrene Anleger, die ihre festgelegten Anlageziele erreichen<br />

wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten<br />

für Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, da<br />

Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen auftreten können.<br />

16. Pioneer P.F. – Assetbuilder Income<br />

(hierin als „Assetbuilder Income“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht in dem Erzielen von absoluten<br />

Erträgen <strong>und</strong> Kapitalerhalt auf kurze bis mittlere Sicht durch<br />

die Anlage in ein diversifiziertes Portfolio von Aktien <strong>und</strong><br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten sowie Schuldtiteln <strong>und</strong> mit<br />

Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten. Der Teilfonds darf<br />

auch in Instrumente investieren, die eine Beteiligung an den<br />

Erträgen von Hedgefonds, Rohstoffen <strong>und</strong> Immobilien<br />

ermöglichen.<br />

26 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich an den<br />

Kapitalmärkten beteiligen <strong>und</strong> Erträge erzielen wollen. Er<br />

eignet sich auch für erfahrene Anleger, die ihre festgelegten<br />

Anlageziele erreichen wollen. Der Teilfonds eignet sich möglicherweise<br />

am besten für Anleger mit einem kurz­ bis mittelfristigen<br />

Anlagehorizont, da Verluste aufgr<strong>und</strong> von Marktschwankungen<br />

auftreten können.<br />

Flexible Sub-F<strong>und</strong>s<br />

17. Pioneer P.F. – Equity Project 30<br />

(hierin als „Equity Project 30“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin, mittel­ bis langfristig<br />

Kapitalzuwachs durch die Anlage in ein diversifiziertes<br />

Portfolio von Instrumenten gemäß einem Anlagepfad, der<br />

während der Laufzeit des Teilfonds während verschiedener<br />

Phasen verfolgt wird, zu erzielen.<br />

Der Teilfonds verfolgt sein Anlageziel durch eine dynamische<br />

Allokation hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

während der Laufzeit des Teilfonds. Die Allokation der Vermögenswerte<br />

des Teilfonds hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten wird allmählich ein Maximum von 30%<br />

des Gesamtvermögens erreichen. Der jeweilige Rest des Teilfondsvermögens<br />

wird in Schuldtitel <strong>und</strong> mit Schuldtitel<br />

verb<strong>und</strong>ene Instrumente <strong>und</strong>/oder Geldmarktinstrumente<br />

investiert. Sobald sich der Teilfonds dem Ende seiner Laufzeit<br />

nähert, werden seine Vermögenswerte zunehmend in Barmittel<br />

<strong>und</strong> oder Geldmarktinstrumente umgeschichtet.<br />

Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt<br />

<strong>und</strong> kann daher in eine große Auswahl von Sektoren <strong>und</strong><br />

Industrien in allen geografischen Regionen investieren.<br />

Laufzeit<br />

Die Laufzeit des Teilfonds endet am 30. März 2015. Der Teilfonds<br />

wird an diesem Datum gemäß dem in Artikel 20 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Verfahren liquidiert.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich mittel­<br />

bis langfristig an den Kapitalmärkten beteiligen wollen. Der<br />

Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger,<br />

deren Anlagehorizont mit der Laufzeit des Teilfonds übereinstimmt.<br />

Zeitraum für Zeichnungen<br />

Der Erstangebotszeitraum für diesen Teilfonds beginnt am<br />

2. Februar 2009 <strong>und</strong> endet am 1. März 2009 oder an einem<br />

früheren oder späteren Datum, dass die Verwaltungsgesellschaft<br />

bestimmen kann.<br />

Der erste Bewertungstag für diesen Teilfonds wird der<br />

2. März 2009 sein. Zeichnungen für diesen Teilfonds werden<br />

bis zum 31. Dezember 2009 akzeptiert. Nach diesem Datum<br />

wird der Teilfonds für weitere Zeichnungen geschlossen.


18. Pioneer P.F. – Equity Project 50<br />

(hierin als „Equity Project 50“ bezeichnet)<br />

Das Ziel dieses Teilfonds besteht darin, mittel­ bis langfristig<br />

Kapitalzuwachs durch die Anlage in ein diversifiziertes<br />

Portfolio von Instrumenten gemäß einem Anlagepfad, der<br />

während der Laufzeit des Teilfonds während verschiedener<br />

Phasen verfolgt wird, zu erzielen.<br />

Der Teilfonds verfolgt sein Anlageziel durch eine dynamische<br />

Allokation hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten<br />

während der Laufzeit des Teilfonds. Die Allokation der Vermögenswerte<br />

des Teilfonds hin zu Aktien <strong>und</strong> aktiengeb<strong>und</strong>enen<br />

Instrumenten wird allmählich ein Maximum von 50%<br />

des Gesamtvermögens erreichen. Der jeweilige Rest des Teilfondsvermögens<br />

wird in Schuldtitel <strong>und</strong> mit Schuldtitel<br />

verb<strong>und</strong>ene Instrumente <strong>und</strong>/oder Geldmarktinstrumente<br />

investiert. Sobald sich der Teilfonds dem Ende seiner Laufzeit<br />

nähert, werden seine Vermögenswerte zunehmend in Barmittel<br />

<strong>und</strong> oder Geldmarktinstrumente umgeschichtet.<br />

Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt<br />

<strong>und</strong> kann daher in eine große Auswahl von Sektoren <strong>und</strong><br />

Industrien in allen geografischen Regionen investieren.<br />

Laufzeit<br />

Die Laufzeit des Teilfonds endet am 30. März 2015. Der Teilfonds<br />

wird an diesem Datum gemäß dem in Artikel 20 des<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s beschriebenen Verfahren liquidiert.<br />

Typisches Anlegerprofil<br />

Der Teilfonds ist geeignet für Privatanleger, die sich mittel­<br />

bis langfristig an den Kapitalmärkten beteiligen wollen. Der<br />

Teilfonds eignet sich möglicherweise am besten für Anleger,<br />

deren Anlagehorizont mit der Laufzeit des Teilfonds übereinstimmt.<br />

Zeitraum für Zeichnungen<br />

Der Erstangebotszeitraum für diesen Teilfonds beginnt am<br />

2. Februar 2009 <strong>und</strong> endet am 1. März 2009 oder an einem<br />

früheren oder späteren Datum, dass die Verwaltungsgesellschaft<br />

bestimmen kann.<br />

Der erste Bewertungstag für diesen Teilfonds wird der<br />

2. März 2009 sein. Zeichnungen für diesen Teilfonds werden<br />

bis zum 31. Dezember 2009 akzeptiert. Nach diesem Datum<br />

wird der Teilfonds für weitere Zeichnungen geschlossen.<br />

Anteile<br />

Der Teilfonds darf Anteile der Klassen A, B, C, E, F, H, I <strong>und</strong><br />

X anbieten. Jede Anteilsklasse ist zwar am Vermögen des<br />

gleichen Teilfonds beteiligt, (i) hat aber eine unterschiedliche<br />

Gebührenstruktur, (ii) kann sich an unterschiedliche Anlegerkategorien<br />

wenden, (iii) steht möglicherweise nicht in<br />

jedem Land zur Verfügung, in dem die Anteile verkauft werden,<br />

(iv) kann über unterschiedliche Vertriebskanäle verkauft<br />

werden (v) kann eine andere Ausschüttungspolitik haben,<br />

<strong>und</strong> (vii) kann beabsichtigen, Schutz vor bestimmten Währungsschwankungen<br />

zu bieten.<br />

Im Hinblick auf bestimmte Anteilsklassen (gemeinsam die<br />

„abgesicherten Klassen“) kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

(oder ihre Vertreter) Techniken <strong>und</strong> Instrumente zum Schutz<br />

vor Währungsschwankungen zwischen der Berichtswährung<br />

der Klasse <strong>und</strong> der vorherrschenden Währung des Vermögens<br />

der jeweiligen Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds<br />

verwenden, mit dem Ziel, eine Rendite zu bieten, die der<br />

Rendite, die für eine auf die vorherrschende Währung des<br />

Vermögens des jeweiligen Teilfonds lautende Anteilsklasse<br />

hätte erzielt werden können, ähnlich ist. Unter normalen<br />

Umständen, liegt die vorstehende Absicherung gegen Währungsschwankungen<br />

bei fast 100% des Gesamtvermögens der<br />

betreffenden abgesicherten Klasse, übersteigt diese jedoch<br />

nicht. Während die Verwaltungsgesellschaft (oder ihre Vertreter)<br />

den Versuch unternehmen, das Währungsrisiko abzusichern,<br />

besteht keine Garantie, dass sie dabei Erfolg hat.<br />

Der Einsatz der oben beschriebenen Techniken <strong>und</strong> Instrumente<br />

kann die Gewinne der Anteilsinhaber in der jeweiligen<br />

abgesicherten Klasse wesentlich einschränken, falls die<br />

Berichtswährung gegenüber der Währung, auf die ein Teil<br />

oder die Gesamtheit der Vermögenswerte des jeweiligen<br />

Portfolios lautet, fällt. Alle Kosten, Gewinne oder Verluste aus<br />

oder in Verbindung mit solchen Absicherungsgeschäften<br />

werden von den Anteilsinhabern der jeweiligen abgesicherten<br />

Klasse getragen.<br />

Einzelheiten zur Verfügbarkeit von abgesicherten Klassen<br />

innerhalb einiger oder aller Teilfonds des Fonds sind den<br />

länderspezifischen Informationen, auf die in dem vorliegenden<br />

Prospekt Bezug genommen wird, zu entnehmen.<br />

Es besteht die Absicht, dass unter Einhaltung der geltenden<br />

Luxemburger Gesetze Anteile der Klasse F in FATF­ Ländern<br />

in erster Linie über das Internet verkauft werden.<br />

Anteile der Klasse H dürfen nur von Anlegern erworben<br />

werden, die eine Erstanlage von mindestens 1 Millionen Euro<br />

tätigen, wobei die Verwaltungsgesellschaft allerdings das<br />

Recht hat, auf die Einhaltung dieses Mindestbetrages zu<br />

verzichten, vorausgesetzt, dass sie sich insoweit an den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Anteilsinhaber hält.<br />

Klasse I Anteile können nur von Anlegern gekauft werden,<br />

deren Erstanlage mindestens 10 Millionen Euro beträgt. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf diesen Mindestbetrag<br />

zu verzichten, vorausgesetzt, sie berücksichtigt insoweit<br />

stets den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Anteils­<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 27


inhaber. Käufe von in Italien ansässigen Anlegern stehen<br />

unter der Bedingung, dass die Verwaltungsgesellschaft oder<br />

ihre Beauftragten eine in ihren Augen ausreichende Bestätigung<br />

erhalten, dass die gekauften Anteile nicht als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für andere Produkte genutzt werden, die letztendlich an<br />

Retailinvestoren vertrieben werden.<br />

Klasse X Anteile können ausschließlich von Anlegern gekauft<br />

werden, deren Erstanlage mindestens 25 Millionen Euro<br />

beträgt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf diesen<br />

Mindestbetrag zu verzichten, vorausgesetzt, sie berücksichtigt<br />

insoweit stets den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der<br />

Anteilsinhaber.<br />

Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft für jeden Teilfonds<br />

ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende Anteile ausgeben.<br />

Die Anteile an den Teilfonds werden ausschließlich in der<br />

Form von Namensanteilen ausgegeben.<br />

Das Eigentumsrecht an eingetragenen Anteilen wird durch<br />

Eintragung des Anteilsinhabernamens in das Verzeichnis der<br />

Anteilsinhaber nachgewiesen. Der Anteilsinhaber erhält eine<br />

schriftliche Bestätigung seines oder ihres Anteilbesitzes; es<br />

erfolgt keine Ausgabe von Zertifikaten.<br />

Anteilsbruchteile in Form von Namensanteilen können<br />

aufgr<strong>und</strong> von einer Zeichnung oder einem Umtausch von<br />

Anteilen bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />

Zeichnung, Umtausch <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen<br />

Abwicklungspreis<br />

Der Abwicklungspreis für die Zeichnung, den Umtausch<br />

<strong>und</strong> die Rücknahme von Anteilen derselben Klasse innerhalb<br />

jedes Teilfonds wird folgendermaßen berechnet:<br />

Der Abwicklungspreis entspricht dem Nettoinventarwert (der<br />

„Nettoinventarwert“) pro Anteil für Anteile der Klassen B, C,<br />

F, I <strong>und</strong> X innerhalb des jeweiligen Teilfonds.<br />

Bei der Zeichnung von Anteilen der Klassen A, E <strong>und</strong> H<br />

entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert pro<br />

Anteil zuzüglich des geltenden Ausgabeaufschlags.<br />

Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds entspricht der Abwicklungspreis dem<br />

Nettoinventarwert pro Anteil für Anteile der Klassen B, C, I<br />

<strong>und</strong> X innerhalb des jeweiligen Teilfonds.<br />

Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds, der einen höheren Ausgabeaufschlag<br />

berechnet, entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert<br />

pro Anteil für Anteile der Klassen A, E <strong>und</strong> H abzüglich<br />

einer Umtauschgebühr in Höhe der Differenz zwischen<br />

dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, der gezeichnet werden<br />

soll, <strong>und</strong> des Teilfonds, dessen Anteile verkauft werden sollen.<br />

28 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Beim Umtausch von Anteilen der Klasse A kann der Abwicklungspreis<br />

auch durch eine zusätzliche Umtauschgebühr,<br />

die als ein Prozentsatz des Nettoinventarwertes der umzutauschenden<br />

Anteile ausgedrückt wird, gemindert werden, um<br />

die in Verbindung mit einem solchen Umtausch entstehenden<br />

Transaktionskosten abzudecken.<br />

Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds entspricht der Abwicklungspreis dem<br />

Nettoinventarwert pro Anteil für Anteile der Klasse F innerhalb<br />

des jeweiligen Teilfonds, abzüglich eines gegebenenfalls<br />

anfallenden aufgeschobenen Ausgabeaufschlags.<br />

Bei der Rücknahme von Anteilen der Klasse A des Teilfonds<br />

Dynamic Hybrid 80 Guaranteed am Garantietag entspricht<br />

der Abwicklungspreis entweder den für den jeweiligen<br />

Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert oder 80% des<br />

für den letzten Geschäftstag des vorangegangenen Kalendermonats<br />

berechneten Nettoinventarwert, je nach dem, welcher<br />

Betrag höher ist. An jedem anderen Bewertungstag, der kein<br />

Garantietag ist, gilt die Garantie nicht <strong>und</strong> der Abwicklungspreis<br />

entspricht dem an einem solchen Bewertungstag<br />

geltenden Nettoinventarwert.<br />

Bei der Rücknahme von Anteilen der Klassen B, C <strong>und</strong> F<br />

entspricht der Abwicklungspreis dem Nettoinventarwert pro<br />

Anteil für Anteile der Klassen B, C <strong>und</strong> F innerhalb des jeweiligen<br />

Teilfonds abzüglich eines gegebenenfalls anfallenden<br />

aufgeschobenen Ausgabeaufschlags.<br />

Die Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt normalerweise<br />

an jedem Geschäftstag in Luxemburg (der „Bewertungstag“)<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage des Wertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Vermögenswerte der betreffenden Klasse des betreffenden<br />

Teilfonds. Diese zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte werden<br />

zum Schlusskurs des betreffenden Bewertungstags bewertet,<br />

außer im Falle der Teilfonds Euro Protect, StrategiePortfolio<br />

Absolut, StrategiePortfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum<br />

<strong>und</strong> StrategiePortfolio Chance, deren zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

Vermögenswerte zu den bei Annahmeschluss an dem betreffenden<br />

Bewertungstag zuletzt zur Verfügung stehenden<br />

Kursen bewertet werden. Soweit in diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

der Begriff „Geschäftstag“ verwendet wird, ist damit<br />

stets ein voller Tag gemeint, an dem Banken <strong>und</strong> die Börse in<br />

Luxemburg Stadt geöffnet sind.<br />

Abwicklungszeitpunkt<br />

Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt kein Market Timing oder<br />

andere exzessive Handelspraktiken. Exzessive, kurzfristige<br />

(Market Timing) Handelspraktiken können die Verwaltungsstrategien<br />

des Portfolios stören <strong>und</strong> der Wertentwicklung<br />

des Fonds schaden. Um den Schaden für den Fonds <strong>und</strong> die<br />

Anteilsinhaber möglichst gering zu halten, hat die Verwaltungsgesellschaft<br />

das Recht, Zeichnungs­, Rücknahme­ oder<br />

Umtauschanträge auszusetzen oder eine Gebühr von bis zu<br />

2% des Wertes des Antrags zugunsten des jeweiligen Teilfonds<br />

des Fonds von einem Anleger einzufordern, der exzessiven<br />

Handel betreibt oder in der Vergangenheit exzessiven Handel<br />

betrieben hat oder falls sich ein Geschäft eines Anlegers nach<br />

Ansicht der Verwaltungsgesellschaft störend auf den Fonds<br />

oder einen der Teilfonds auswirkt oder auswirken könnte. Bei


dieser Einschätzung kann die Verwaltungsgesellschaft den<br />

Handel in mehreren Konten, die sich in gemeinsamem Eigentum<br />

oder unter gemeinsamer Kontrolle befinden einbeziehen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, alle<br />

Anteile eines Anteilsinhabers, der exzessiven Handel betreibt<br />

oder betrieben hat, zurückzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

haftet nicht für Verluste, die sich aus abgelehnten<br />

Aufträgen oder zwingenden Rücknahmen ergeben.<br />

Zeichnungs­, Umtausch­ (soweit angeboten) <strong>und</strong> Rücknahmeanträge<br />

müssen bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />

(im Namen der Verwaltungsgesellschaft von den Vertretern,<br />

sofern vorhanden, oder direkt vom Zeichner) zu<br />

einem beliebigen Zeitpunkt vor 18.00 Uhr Luxemburger<br />

Ortszeit (der „Annahmeschluss“) am betreffenden Bewertungstag<br />

eingehen; davon ausgenommen sind (i) die Teilfonds<br />

StrategiePortfolio Absolut, StrategiePort folio Balance,<br />

StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio Chance,<br />

für die die Zeichnungs­, Umtausch­ <strong>und</strong> Rücknahmeanträge<br />

zu einem beliebigen Zeitpunkt vor 12.00 Uhr mittags Luxemburger<br />

Ortszeit („der Annahmeschluss“) am betreffenden<br />

Bewertungstag eingehen müssen <strong>und</strong> (ii) Zeichnungen für<br />

den Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed.<br />

Ein Zeichnungsantrag für den Teilfonds Dynamic Hybrid 80<br />

Guaranteed muss bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />

(im Namen der Verwaltungsgesellscahft von den<br />

Vertretern, sofern vorhanden, oder direkt vom Zeichner) zu<br />

einem beliebigen Zeitpunkt vor 18.00 Uhr Luxemburger<br />

Ortszeit am zweiten Geschäftstag eines Kalendermonats (die<br />

„Annahmeschlusszeit“ bzw. das „Annahmeschlussdatum“)<br />

eingehen, damit er, unter der nachfolgenden Einschränkung,<br />

zum für das Annahmeschlussdatum berechneten Nettoinventarwert<br />

ausgeführt wird. Sollte der für das Annahmeschlussdatum<br />

berechnete Nettoinventarwert weniger als 80% des<br />

für den letzten Geschäftstag des vorangegangenen Monats<br />

berechneten Nettoinventarwerts betragen, wird der Zeichnungsantrag<br />

zurückgewiesen.<br />

Alle Zeichnungen, Umtausche oder Rücknahmen werden<br />

anhand eines unbekannten Nettoinventarwertes bearbeitet.<br />

Anträge, die nach dem Annahmeschluss eingehen, werden,<br />

außer im Fall des Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed,<br />

als an dem darauf folgenden Bewertungstag eingegangene<br />

Anträge betrachtet.<br />

Anträge zur Zeichnung des Teilfonds Dynamic Hybrid 80<br />

Guaranteed, die nach der Annahmeschlusszeit am Annahmeschlussdatum<br />

eingehen, gelten als am nächsten Annahmeschlussdatum<br />

eingegangen.<br />

Außerdem können unterschiedliche Zeitlimits gelten, falls die<br />

Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch von Anteilen<br />

über einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt, dass die Gleichbehandlung<br />

der Anteilsinhaber eingehalten ist. In diesem Fall<br />

setzt der Vertreter den betreffenden Anleger vom für ihn<br />

geltenden Verfahren in Kenntnis. Zeichnungs­, Rücknahme­<br />

<strong>und</strong> Umtauschanträge dürfen nicht an Tagen gestellt werden,<br />

an denen die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>/oder ihre Vertreter,<br />

sofern vorhanden, geschlossen haben. In dem Fall, dass die<br />

Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch von Anteilen<br />

über die Vertriebsgesellschaft oder einen Vertreter erfolgt,<br />

wird dieser Vertreter nur die Anträge übermitteln, die vor<br />

dem oben erwähnten Annahmeschluss erhalten wurden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann erlauben, dass ein Zeichnungs­,<br />

Rücknahme­ oder Umtauschantrag von der Registerstelle<br />

oder dem Transferagenten nach dem Annahmeschluss<br />

angenommen wird, vorausgesetzt, dass (i) der Antrag vor<br />

diesem Annahmeschluss bei der Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>/<br />

oder ihren Vertretern eingeht, (ii) die Annahme eines solchen<br />

Antrags andere Anteilsinhaber nicht beeinträchtigt <strong>und</strong> (iii)<br />

eine Gleichbehandlung aller Anteilsinhaber stattfindet.<br />

Anleger sollten Anteile über einen Vertreter nicht an Tagen<br />

erwerben, zurücknehmen oder umtauschen lassen, an denen<br />

der betreffende Vertreter geschlossen hat.<br />

Kein Vertreter ist berechtigt, Aufträge zurückzuhalten, um<br />

persönlich von einer Preisänderung zu profitieren.<br />

Zeichnung<br />

Für die Erstzeichnung wird ein entsprechend ausgefüllter<br />

Kaufauftrag verlangt. Anträge auf nachfolgende Zeichnungen<br />

können per Fax, telefonisch, per Post oder in jeder anderen<br />

Kommunikationsform erteilt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />

für annehmbar erachtet werden.<br />

Der Mindestbetrag für eine Erstzeichnung <strong>und</strong> den Besitz pro<br />

Anleger kann, wie in den entsprechenden länderspezifischen<br />

Informationen zusammengefasst, festgelegt werden.<br />

Die Zahlung des Zeichnungspreises muss spätestens drei (3)<br />

Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag eingehen,<br />

außer (i) für die Teilfonds StrategiePortfolio Absolut,<br />

StrategiePortfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong><br />

StrategiePortfolio Chance, für die die Zahlungen für Zeichnungen<br />

höchstens zwei (2) Geschäftstage nach dem betreffenden<br />

Bewertungstag eingehen müssen, <strong>und</strong> (ii) im Falle von<br />

Zeichnungen über einen Vertreter; in diesem Fall muss die<br />

Bezahlung innerhalb eines anderen zeitlichen Rahmens eingehen,<br />

wobei der Vertreter den betreffenden Anleger von<br />

dem Verfahren in Kenntnis setzt, das für diesen Anleger gilt.<br />

Anteile werden erst an die Anleger übertragen <strong>und</strong> Anteilbestätigungen<br />

an dieselben versandt, nachdem die Zahlung<br />

des Abwicklungspreises (zuzüglich der geltenden Ausgabeaufschläge)<br />

<strong>und</strong> das Original des Antragsformulars bei der<br />

Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft<br />

oder den Vertretern eingegangen ist.<br />

Die Zahlung des Abwicklungspreises hat in der Berichtswährung<br />

oder jeder anderen vom Anleger verlangten Währung<br />

zu erfolgen. Im letztgenannten Fall müssen die Kosten der<br />

Währungsumrechnung vom Anleger getragen werden <strong>und</strong><br />

der Wechselkurs für den betreffenden Umtausch ist der am<br />

betreffenden Bewertungstag gültige.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 29


Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlung sollte per Banküberweisung erfolgen, wobei alle<br />

entstehenden Bankgebühren vom Anleger zu tragen sind.<br />

Zahlungen können ferner per Scheck erfolgen, was unter<br />

Umständen eine längere Bearbeitungszeit bis zum Erhalt von<br />

abgerechneten Geldern erfordert. Wenn eine solche Verzögerung<br />

eintritt, müssen sich Anleger darüber bewusst sein, dass<br />

ihre Anträge zum Nettoinventarwert des Bewertungstages<br />

nach dem Geschäftstag, an dem abgerechnete Gelder eingehen,<br />

abgewickelt werden. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet<br />

nach ihrem Ermessen, ob sie Schecks annimmt.<br />

Weitere Einzelheiten im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten<br />

sind am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> am eingetragenen Sitz der Vertreter, sofern vorhanden,<br />

erhältlich <strong>und</strong> ferner auf dem Zeichnungsformular angegeben.<br />

Automatischer Anlageplan/Automatischer Entnahmeplan<br />

Die Vertriebsgesellschaft kann entweder direkt oder über ihre<br />

Vertreter, sofern vorhanden, die Möglichkeit (i) einer Zeichnung<br />

von Anteilen des Fonds in Form von regelmäßigen<br />

Zahlungen im Rahmen eines automatischen Anlageplans<br />

anbieten, der für die Anleger verwaltet wird, <strong>und</strong> (ii) einer<br />

Rücknahme von Anteilen des Fonds im Rahmen eines automatischen<br />

Entnahmeplans, beides gemäß den in den jeweils<br />

gültigen Verkaufsunterlagen <strong>und</strong> Zeichnungsformularen<br />

vorgesehenen Bestimmungen <strong>und</strong> Bedingungen, die am eingetragenen<br />

Sitz des Fonds <strong>und</strong> am eingetragenen Sitz der<br />

Vertreter, sofern vorhanden, erhältlich <strong>und</strong> ferner auf dem<br />

Zeichnungsformular angegeben sind, in jedem Falle aber im<br />

Einklang mit der in dem Land, in dem die Vertriebsgesellschaft<br />

oder, falls vorhanden, die Vertreter ansässig sind, geltenden<br />

Gesetzgebung. Anleger sollten bei ihrem Finanzberater weitere<br />

Informationen einholen.<br />

Umtausch<br />

Im Rahmen der im nachfolgenden <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

unter Artikel 7 beschriebenen Bestimmungen kann ein Anteilsinhaber<br />

seine Anteile an einem Teilfonds insgesamt oder teilweise<br />

in Anteile eines anderen Teilfonds, jedoch nur innerhalb<br />

derselben Anteilsklasse umtauschen. Anträge für den<br />

Umtausch von Anteilen können per Fax, telefonisch, per Post<br />

oder durch jede andere Kommunikationsform gestellt werden,<br />

die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar hält.<br />

Anteilsinhaber sind weiterhin befugt, thesaurierende Anteile<br />

gegen ausschüttende Anteile <strong>und</strong> umgekehrt innerhalb desselben<br />

oder eines anderen Teilfonds jedoch innerhalb derselben<br />

Anteilsklasse zu tauschen.<br />

Sofern <strong>und</strong> soweit die Verwaltungsgesellschaft keine gegenteilige<br />

Entscheidung trifft, ist der Umtausch von Anteilen oder<br />

in Anteile des Teilfonds Dynamic Hybrid 80 Guaranteed sowie<br />

von Anteilen oder in Anteile der Klassen E <strong>und</strong> F der Teilfonds<br />

Equity Project 30 <strong>und</strong> Equity Project 50 nicht möglich.<br />

Für den Umtausch von Anteilen müssen Anteilsinhaber den/<br />

die betreffenden Teilfonds, die Anteilsklasse(n), die Anzahl<br />

der Anteile oder den Geldbetrag, die sie umtauschen möchten<br />

sowie den/die neu gewählten Teilfonds, in den der Umtausch<br />

erfolgen soll, angeben.<br />

30 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Der Wert, zu dem die Anteile einer beliebigen Klasse in<br />

einem beliebigen Teilfonds umgetauscht werden, wird unter<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung des jeweiligen Nettoinventarwertes der<br />

betreffenden Anteile ermittelt, abzüglich, falls vorhanden, des<br />

entsprechenden Umtauschpreises der am selben Bewertungstag<br />

berechnet wird.<br />

Der Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds, einschließlich des Umtauschs zwischen<br />

thesaurierenden <strong>und</strong> ausschüttenden Anteilen, wird als Rücknahme<br />

von Anteilen <strong>und</strong> gleichzeitiger Kauf von Anteilen<br />

betrachtet. Daher kann ein umtauschender Anteilsinhaber im<br />

Zusammenhang mit dem Umtausch einen zu versteuernden<br />

Gewinn oder einen Verlust gemäß den Gesetzen des Landes<br />

erzielen, in dem der Anteilsinhaber seine Staatsbürgerschaft,<br />

seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat.<br />

Alle Bedingungen <strong>und</strong> Mitteilungen in Bezug auf die Rücknahme<br />

von Anteilen gelten gleichermaßen für den Umtausch<br />

von Anteilen.<br />

Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds muss ein Anteilsinhaber die geltenden<br />

Mindestanlageanforderungen erfüllen, die in der betreffenden<br />

Klasse durch den übernommenen Teilfonds vorgeschrieben<br />

werden.<br />

Sollte infolge eines Umtauschantrags der gesamte Nettoinventarwert<br />

der Anteile im Besitz des umtauschenden Anteilsinhabers<br />

in einer Anteilsklasse in einem Teilfonds unter den<br />

erforderlichen Mindestbesitz fallen, kann der Fonds nach<br />

eigenem Ermessen den betreffenden Antrag als Antrag auf<br />

Umtausch des gesamten Anteilbesitzes des betreffenden<br />

Anteilsinhabers in der jeweiligen Klasse behandeln.<br />

Sollte die Bearbeitung von Umtauschanträgen, die über 10%<br />

der im Umlauf befindlichen Anteile eines Teilfonds darstellen,<br />

zu einem bestimmten Datum nicht durchgeführt werden<br />

können, ohne das Vermögen des betreffenden Teilfonds zu<br />

beeinträchtigen, kann die Verwaltungsgesellschaft nach<br />

Zustimmung der Depotbank die Umtauschanträge, welche<br />

diesen Prozentsatz überschreiten, solange aufschieben, wie<br />

für nötig erachtet wird, um einen Teil des Vermögens des<br />

betreffenden Teilfonds zu verkaufen, um in der Lage zu sein,<br />

die umfangreichen Umtauschanträge zu erfüllen.<br />

Die Vertriebsgesellschaft kann außerdem direkt oder indirekt<br />

durch ihre Beauftragten (falls vorhanden) die Möglichkeit<br />

anbieten, alle oder einen Teil der Anteile, die ein Anteilsinhaber<br />

an einem Teilfonds des Fonds hält, in einen Teilfonds<br />

der Pioneer F<strong>und</strong>s oder der Pioneer F<strong>und</strong>s II umzutauschen;<br />

dies gilt jedoch nur für Anteile der gleichen Klasse <strong>und</strong> nur<br />

gemäß den Bestimmungen, die jeweils in dem länderspezifischen<br />

Kapitel angegeben sind, <strong>und</strong> generell nur nach Maßgabe<br />

der Gesetze des jeweiligen Vertriebslandes. Entsprechende<br />

Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie<br />

am Sitz eventuell vorhandener Beauftragter erhältlich. Anleger<br />

sollten sich wegen weiterer Informationen an ihren Finanzberater<br />

wenden.


Rücknahme<br />

Im Rahmen der im nachfolgenden <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

unter Artikel 6.2. beschriebenen Bestimmungen können<br />

Anteilsinhaber zu jeder Zeit an einem Bewertungstag die<br />

Rücknahme ihrer Anteile beantragen.<br />

Anträge auf Rücknahme von Anteilen können per Fax, telefonisch,<br />

per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />

gestellt werden, die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar<br />

hält.<br />

Nach Eingang des Antrages bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem<br />

Transferagenten erfolgt die Zahlung des Rücknahmepreises<br />

durch Banküberweisung spätestens drei (3) Geschäftstage<br />

nach dem betreffenden Bewertungstag, mit Ausnahme (i)<br />

der Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, StrategiePortfolio<br />

Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> StrategiePortfolio<br />

Chance, für die die Zahlungen für Zeichnungen höchstens<br />

zwei (2) Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag<br />

eingehen müssen, <strong>und</strong> (ii) im Falle von Rücknahmen, die<br />

über einen Vertreter erfolgen; in diesem Fall muss die Zahlung<br />

des Rücknahmepreises innerhalb eines anderen Zeitrahmens<br />

erfolgen, wobei der Vertreter den betreffenden Anteilsinhaber<br />

von dem für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis setzt.<br />

Die Zahlung kann auch per Scheck verlangt werden. In diesem<br />

Fall kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.<br />

Wenn an einem bestimmten Tag die Zahlung für Rücknahmeanträge,<br />

die über 10% der im Umlauf befindlichen Anteile<br />

darstellen, nicht aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds<br />

oder mittels zulässiger Kreditaufnahme erfolgen kann,<br />

ist die Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank<br />

berechtigt, die Rücknahmen, welche diesen Prozentsatz<br />

überschreiten, während einer für notwendig erachteten Zeit<br />

auszusetzen, um einen Teil des Vermögens des betreffenden<br />

Teilfonds zu veräußern, um sämtliche Rücknahmeanträge<br />

ausführen zu können.<br />

Sollte infolge eines Umtauschantrags der gesamte Nettoinventarwert<br />

der Anteile im Besitz des umtauschenden<br />

Anteilsinhabers in einer Anteilsklasse in einem Teilfonds<br />

unter den erforderlichen Mindestbesitz fallen, kann der<br />

Fonds nach eigenem Ermessen den betreffenden Antrag als<br />

Antrag auf Umtausch des gesamten Anteilbesitzes des betreffenden<br />

Anteilsinhabers in der jeweiligen Klasse behandeln.<br />

Die Zahlung des Rücknahmepreises hat in der Berichtswährung<br />

oder einer beliebigen anderen vom Anleger festgelegten<br />

Währung zu erfolgen, wobei die Kosten der Währungsumrechnung<br />

vom Anleger getragen werden <strong>und</strong> der Wechselkurs<br />

dem entspricht, der am betreffenden Bewertungstag gilt.<br />

Ausschüttungspolitik<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf innerhalb bestimmter Anteilsklassen<br />

eines Teilfonds des Fonds ausschüttende Anteile <strong>und</strong><br />

thesaurierende Anteile gemäß Zusammen fassung in den<br />

länderspezifischen Informationen, die dieser Prospekt enthält,<br />

ausgeben.<br />

Thesaurierende Anteile kapitalisieren ihre gesamten Erträge,<br />

während ausschüttende Anteile Dividenden zahlen. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft muss festlegen, wie die Erträge der<br />

jeweiligen Anteilsklassen der betreffenden Teilfonds ausgeschüttet<br />

werden sollen, <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft kann<br />

von Zeit zu Zeit, zu der Zeit <strong>und</strong> für solche Zeiträume, die der<br />

Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festlegen kann,<br />

Ausschüttungen in Form von Bargeld oder Anteilen, wie<br />

nachstehend beschrieben, ankündigen. Im Hinblick auf ausschüttende<br />

Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft unter<br />

Berücksichtigung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung<br />

der Anteilsinhaber Anteile, die monatlich ausschütten, <strong>und</strong><br />

Anteile, die täglich ausschütten ausgeben, je nach dem, in<br />

welchen Ländern solche Anteile angeboten werden. Weitere<br />

Einzelheiten finden sich in den länderspezifischen Informationen<br />

des betreffenden Landes.<br />

Alle Ausschüttungen werden in der Regel aus den Nettoanlageerträgen<br />

gezahlt, die zur Ausschüttung zur Verfügung<br />

stehen. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

aller Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

aber beschließen, dass für bestimmte Anteilsklassen<br />

Ausschüttungen aus den Bruttovermögen (d. h. vor Abzug der<br />

von einer solchen Anteilsklasse zu zahlenden Gebühren)<br />

erfolgen; dies richtet sich nach den Ländern, in denen solche<br />

Anteilsklassen verkauft werden <strong>und</strong> wird in den entsprechenden<br />

länderspezifischen Informationen näher beschrieben.<br />

Für bestimmte Anteilsklassen kann der Verwaltungsrat<br />

der Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit beschließen,<br />

realisierte Nettokapitalgewinne auszuschütten. Sofern nichts<br />

Anderes verlangt wird, werden Dividenden in weitere Anteile<br />

in derselben Klasse desselben Teilfonds reinvestiert <strong>und</strong> die<br />

Anleger werden durch eine Dividendenerklärung über die<br />

Einzelheiten informiert.<br />

Für Anteilsklassen, die Anspruch auf Ausschüttung haben,<br />

werden Dividenden, falls vorhanden, auf jährlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />

ausgewiesen <strong>und</strong> ausgeschüttet. Außerdem können<br />

Zwischenausschüttungen von Zeit zu Zeit in einer Häufigkeit<br />

angekündigt <strong>und</strong> ausgeschüttet werden, wie sie der Verwaltungsrat<br />

der Verwaltungsgesellschaft unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Bedingungen festlegt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann jedoch keine Gewinnausschüttung<br />

erfolgen, wenn der Nettoinventarwert des Fonds dadurch<br />

unter den Betrag von EUR 1.250.000 fallen würde.<br />

Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer<br />

Fälligkeit eingefordert wurden, verfallen zu Gunsten der<br />

entsprechenden Klasse des entsprechenden Teilfonds.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 31


Auf Ausschüttungen, welche vom Fonds erklärt <strong>und</strong> dem<br />

Begünstigten zur Verfügung gehalten werden, werden keine<br />

Zinsen gezahlt.<br />

Kosten <strong>und</strong> Auslagen<br />

1) Abwicklungskosten<br />

Zeichnung von Investmentanteilen<br />

Zu Gunsten der Vertriebsgesellschaft oder, falls vorhanden,<br />

der Vertreter, wird ein Ausgabeaufschlag von höchstens 5%<br />

als Prozentsatz des Nettoinventarwertes von Anteilen der<br />

Klasse A <strong>und</strong> von 4,00% des Nettoinventarwerts von Anteilen<br />

der Klasse E erhoben, wie in Anlage I des Prospektes dargestellt,<br />

abhängig von dem angelegten Betrag <strong>und</strong> dem<br />

gewünschten Teilfonds.<br />

Zu Gunsten der Vertriebsgesellschaft oder, falls vorhanden, der<br />

Vertreter, wird ein Ausgabeaufschlag von höchstens 2% als Prozentsatz<br />

des Nettoinventarwertes von Anteilen der Klasse H<br />

erhoben, wie in Anlage I des Prospektes dargestellt, abhängig<br />

von dem angelegten Betrag <strong>und</strong> dem gewünschten Teilfonds.<br />

Für Anteile der Klassen B, C, F, I <strong>und</strong> X wird kein Ausgabeaufschlag<br />

erhoben. Für Anteile der Klassen B, C <strong>und</strong> F kann<br />

jedoch ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag, wie im vorliegenden<br />

Prospekt beschrieben, erhoben werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />

Ausgabeaufschlag zu erhöhen, wenn <strong>und</strong> falls sie dies für<br />

angemessen hält. In diesem Fall wird der Prospekt entsprechend<br />

abgeändert.<br />

Der Ausgabeaufschlag <strong>und</strong> jede fällige Umtauschgebühr wird<br />

der Vertriebsgesellschaft gezahlt, die einen Teil oder die<br />

gesamten Aufschläge <strong>und</strong> Gebühren an ihre Vertreter (sofern<br />

vorhanden) sowie an professionelle Finanzberater als Entgelt<br />

für deren Dienste abgeben kann. Die Vertriebsgesellschaft<br />

kann den Ausgabeaufschlag sowie jede fällige Umtauschgebühr<br />

mit ihren Vertretern (sofern vorhanden) oder professionellen<br />

Finanzberatern nach eigenem Ermessen teilen.<br />

Sonstige Kosten sind im <strong>Verwaltungsreglement</strong> (s. Artikel 8,<br />

„Kosten des Fonds“) beschrieben.<br />

Umtausch<br />

Beim Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds innerhalb der gleichen Anteilsklasse, der<br />

einen höheren Ausgabeaufschlag berechnet, kann den<br />

Anteilsinhabern von der Vertriebsgesellschaft eine Umtauschgebühr<br />

belastet werden, die der Differenz zwischen dem Ausgabeaufschlag<br />

des Teilfonds, an dem Anteile gekauft werden<br />

sollen, <strong>und</strong> dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, an dem<br />

Anteile verkauft werden, entspricht. Bei dem Umtausch von<br />

Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds,<br />

der einen niedrigeren Ausgabeaufschlag berechnet, wird den<br />

Anteilsinhabern keine Umtauschgebühr belastet.<br />

32 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Sofern Anteile der Klasse A eines Teilfonds in Anteile der<br />

Klasse A eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, kann<br />

dem Anteilsinhaber von der Vertriebsgesellschaft oder den<br />

Vertretern eine zusätzliche Umtauschgebühr in Höhe von<br />

1,00% des Nettoinventarwertes der umzutauschenden Anteile<br />

in Rechnung gestellt werden. Die Vertriebsgesellschaft oder<br />

ihre Vertreter werden die Anleger über eine solche zusätzliche<br />

Umtauschgebühr informieren.<br />

Falls ein Anteilsinhaber Anteile der Klasse B, C oder F eines<br />

Teilfonds (für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag gilt)<br />

in Anteile der Klasse B, C oder F eines anderen Teilfonds<br />

umtauscht, unterliegt die Transaktion nicht dem aufgeschobenen<br />

Ausgabeaufschlag . Wenn jedoch Anteilsinhaber die<br />

Anteile, die sie durch den Umtausch erworben haben, zurücknehmen<br />

lassen, kann die Rücknahme dem aufgeschobenen<br />

Ausgabeaufschlag unterliegen, der für die entsprechende<br />

Klasse gilt, je nachdem, wann die Anteilsinhaber die Anteile<br />

der betreffenden Klasse ursprünglich erworben haben.<br />

Falls ein Anteilsinhaber Anteile der Klasse F eines Teilfonds,<br />

für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag erhoben wird,<br />

in Anteile der Klasse F eines anderen Teilfonds, für die kein<br />

aufgeschobener Ausgabeaufschlag erhoben wird, tauscht<br />

unterliegt dieser Umtausch dem aufgeschobenen Ausgabeaufschlag.<br />

Rücknahme<br />

Zurzeit werden bei der Rücknahme von Anteilen der Klassen<br />

A, E, H, I <strong>und</strong> X keine Gebühren erhoben.<br />

Die Rücknahme von Anteilen erfolgt zu einem Preis, der dem<br />

Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Klasse im<br />

betreffenden Teilfonds entspricht. Anteile der Klasse B <strong>und</strong> C<br />

sowie Anteile der Klasse F einiger Teilfonds werden ohne<br />

Ausgabeaufschlag verkauft, aber es gilt ein aufgeschobener<br />

Ausgabeaufschlag, falls Anteilsinhaber Anteile innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraums verkaufen möchten. Für die<br />

Rücknahme von Anteilen der Klasse C in einem beliebigen<br />

Teilfonds gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />

von 1%, falls die Rücknahme während des ersten Anlagejahrs<br />

erfolgt. Für Anteile der Klasse B in einem beliebigen Teilfonds<br />

gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag,<br />

der über einen Zeitraum von vier Jahren von 4% auf 0%<br />

zurückgeht. Für Anteile der Klasse F innerhalb einiger Teilfonds<br />

gilt ein maximaler aufgeschobener Ausgabeaufschlag,<br />

der über einen Zeitraum von vier Jahren von 3% auf 0%<br />

zurückgeht Zur Ermittlung der Zahl der Jahre ab Kaufdatum<br />

gelten alle Zahlungen, die während eines Monats erfolgen, als<br />

am ersten Tag des betreffenden Monats erfolgt.<br />

Klasse B <strong>und</strong> F Anteile sowie Klasse C Anteile unterliegen<br />

keinem aufgeschobenen Ausgabeaufschlag mehr, wenn die<br />

Anteilsinhaber ihre Anteile nach Ablauf des Vierjahreszeitraums<br />

bzw. nach Ablauf des Einjahreszeitraums zurückgeben.


Anteile, die durch die Reinvestition von Dividenden oder<br />

Ausschüttungen erworben werden, sind von dem aufgeschobenen<br />

Ausgabeaufschlag ausgenommen. Desgleichen wird<br />

auf den aufgeschobenen Ausgabeaufschlag bei der Rücknahme<br />

von Anteilen der Klassen B, C <strong>und</strong> F auf Gr<strong>und</strong> des<br />

Todes oder der Geschäftsunfähigkeit eines Anteilsinhabers<br />

oder aller Anteilsinhaber (bei einem einzigen Anteilsinhaber<br />

oder bei einem Gemeinschaftsbesitz an Anteilen) oder von<br />

begünstigten Inhabern der Anteile (bei Zeichnung durch<br />

einen Beauftragten) verzichtet.<br />

Bei Anteilen, für die ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />

gilt, wird der Aufschlag in Prozent des aktuellen Marktwertes<br />

oder des Kaufpreises der zurückzunehmenden Anteile ermittelt,<br />

je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Wenn zum<br />

Beispiel ein Anteil, dessen Wert gestiegen ist, während des<br />

Zeitraums für den aufgeschobenen Ausgabeaufschlag zurückgenommen<br />

wird, wird ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />

nur auf den ursprünglichen Kaufpreis berechnet.<br />

Um zu ermitteln, ob ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag<br />

auf eine beliebige Rücknahme zu entrichten ist, nimmt der<br />

Teilfonds zunächst die Anteile zurück, für die kein aufgeschobener<br />

Ausgabeaufschlag gilt, <strong>und</strong> dann die Anteile, die<br />

während des betreffenden Zeitraums am längsten gehalten<br />

wurden. Der Betrag eines zu entrichtenden aufgeschobenen<br />

Ausgabeaufschlags wird von der Verwaltungsgesellschaft<br />

einbehalten, die Anspruch auf diesen aufgeschobenen Ausgabeaufschlag<br />

hat.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, den<br />

aufgeschobenen Ausgabeaufschlag gegebenenfalls zu erhöhen.<br />

In diesem Fall wird der Prospekt entsprechend abgeändert.<br />

Andere Kosten<br />

Kosten im Zusammenhang mit einer Währungsumrechnung<br />

oder einer Geldüberweisung gehen zu Lasten des Anteilsinhabers.<br />

2) Zusätzliche Kosten<br />

Verwaltungsgebühr<br />

Die Verwaltungsgesellschaft erhält zu Lasten des Fonds eine<br />

Verwaltungsgebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwertes<br />

der jeweiligen Anteilsklasse in einem Teilfonds,<br />

wie in Anlage I des Prospektes zusammengefasst.<br />

Die betreffende Gebühr wird an jedem Bewertungstag<br />

berechnet <strong>und</strong> ist monatlich nachträglich auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des durchschnittlichen täglichen Nettoinventarwertes der<br />

jeweiligen Klasse im betreffenden Teilfonds zahlbar.<br />

Für Anteile der Klasse X fällt keine unmittelbare Verwaltungsgebühr<br />

für die Teilfonds an <strong>und</strong> ist deshalb auch nicht<br />

im Nettoinventarwert enthalten. Stattdessen erhebt <strong>und</strong><br />

berechnet die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsgebühr<br />

direkt dem Anteilsinhaber.<br />

Diese Gebühr kann wie vorstehend beschrieben oder in Übereinstimmung<br />

derjenigen Methode <strong>und</strong> den Zahlungsbedingungen<br />

berechnet werden, die die Verwaltungsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> der betreffende Anleger vereinbart haben.<br />

Die Vergütung der Investmentmanager, die die Gesamtheit<br />

oder einen Teil ihrer eigenen Gebühren an den Unter­Investmentmanager<br />

weitergeben können, wird, so vorhanden, von<br />

der Verwaltungsgesellschaft getragen.<br />

Die Höchstanlageverwaltungsgebühren von anderen OGA<br />

oder OGAW, in die ein Teilfonds anlegen darf, hat 3% der<br />

Vermögenswerte dieses Teilfonds nicht zu übersteigen.<br />

Gebühren der Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />

sowie der Verwaltungsstelle<br />

Unter Berücksichtigung ihrer Dienstleistungen haben die<br />

Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie die Verwaltungsstelle<br />

Anspruch auf Erhalt einer Gebühr aus dem Vermögen des<br />

betreffenden Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse,<br />

falls zutreffend), die je nach dem Land, in dem die Vermögenswerte<br />

des betreffenden Teilfonds gehalten werden,<br />

zwischen 0,003% <strong>und</strong> 0,5% des Nettoinventarwertes des<br />

betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse<br />

schwankt <strong>und</strong> monatlich im Nachhinein zu zahlen ist.<br />

Vertriebsgebühr<br />

Außerdem erhält die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion<br />

als Vertriebsgesellschaft eine Vertriebsgebühr, die monatlich<br />

nachträglich auf der Gr<strong>und</strong>lage des täglichen durchschnittlichen<br />

Nettoinventarwertes der jeweiligen Klasse im betreffenden<br />

Teilfonds zu entrichten ist, wie in Anlage I zum Prospekt<br />

zusammengefasst. Jedoch fällt für die Anteile der Klasse<br />

X keine Vertriebsgebühr an. Die Verwaltungsgesellschaft kann<br />

einen Teil oder alle diese Gebühren, je nachdem, an ihre<br />

Vertreter, sofern vorhanden, wie in dem nachfolgenden Kapitel<br />

„Vertriebsgesellschaft“ definiert, sowie an professionelle<br />

Finanzberater als Entgelt für deren Dienste abgeben.<br />

Kosten der Garantie<br />

Der Garantiegeber hat gegenüber dem Teilfonds Dynamic<br />

Hybrid 80 Guaranteed Anspruch auf eine Gebühr, die die<br />

Kosten der Garantie umfasst <strong>und</strong> die als Prozentsatz des<br />

Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse berechnet<br />

wird, der in der Tabelle, die dem Prospekt als Anhang 1 beigefügt<br />

ist, angegeben wird. Die Gebühr fällt an jedem Bewertungstag<br />

an, wird auf Gr<strong>und</strong>lage des durchschnittlichen<br />

täglichen Nettoinventarwerts dieser Anteile berechnet <strong>und</strong><br />

ist monatlich nachträglich zur Zahlung fällig.<br />

Erfolgsgebühr<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf je nachdem innerhalb<br />

bestimmter Teilfonds eine Erfolgsgebühr für Anteile der<br />

Klasse F erheben, deren Nettoinventarwert je Anteil dieser<br />

Klassen sich während des Leistungszeitraums (gemäß nachfolgender<br />

Definition) besser entwickelt als der Benchmark<br />

(Prozentsätze sind den Anteilsinhabern zum Zeitpunkt der<br />

Gebührenerhebung mitzuteilen). Unter folgenden Umständen<br />

hat die Verwaltungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine<br />

Erfolgsgebühr:<br />

→ wenn die Klasse sich schlechter entwickelt als ihr<br />

Vergleichsindex,<br />

→ wenn das Ergebnis der Klasse im Leistungszeitraum<br />

negativ ist, ungeachtet der Entwicklung der Klasse im<br />

Vergleich zu ihrem Vergleichsindex oder<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 33


→ wenn der Teilfonds­Nettoinventarwert der Klasse F<br />

während des Leistungszeitraums ihre High Watermarks<br />

(gemäß der nachstehenden Definition) ungeachtet der<br />

Entwicklung der Klasse gegenüber ihrem Vergleichsindex<br />

nicht überschreitet.<br />

Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> Investmentmanager entschädigen<br />

die Anteilsinhaber nicht für eine gegenüber dem Vergleichsindex<br />

ungünstiger ausfallende Entwicklung der Klasse F eines<br />

Teilfonds.<br />

Leistungszeitraum<br />

Ein Leistungszeitraum („Leistungszeitraum“) ist ein Kalenderjahr<br />

unter Berücksichtigung der nachfolgend unter „Auswirkung<br />

von Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen“ dargestellten<br />

Einschränkungen.<br />

Berechnung der Erfolgsgebühr<br />

Die Erfolgsgebühr wird – immer nach Maßgabe der obigen<br />

Erfolgsgebührkriterien – an jedem Bewertungstag im Hinblick<br />

auf seinen Anfall im Nettoinventarwert für jeden Leistungszeitraum<br />

berechnet. Die Erfolgsgebühr wird unter Bezugnahme<br />

auf die Zunahme des Vermögens der Klasse über den<br />

Anstieg des Vergleichsindex hinaus berechnet, berichtigt um<br />

Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen von Anteilen der Klasse F<br />

während des Leistungszeitraums (vgl. „Auswirkung von<br />

Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen“ weiter unten). Die Berechnung<br />

wird wie folgt vorgenommen:<br />

→ Fallen die Benchmark­Erträge positiv aus, erhält die Verwaltungsgesellschaft<br />

eine Erfolgsgebühr, das dem Prozentsatz<br />

(der den Anteilsinhabern im Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />

mitzuteilen ist) der überdurchschnittlich<br />

guten Entwicklung der Klasse F entspricht, den diese während<br />

des Ergebniszeitraums gegenüber ihrer jeweiligen<br />

Benchmark erzielt haben (in Übereinstimmung mit dem<br />

nachfolgend beschriebenen High­Watermark­Prinzip).<br />

→ Sinkt der Vergleichsindex des Teilfonds im Leistungszeitraum,<br />

steht der Verwaltungsgesellschaft eine Erfolgsgebühr<br />

(die Prozentsätze sind den Anteilsinhabern zum Zeitpunkt<br />

der Gebührenerhebung mitzuteilen) der erreichten positiven<br />

Entwicklung der Klasse F im Leistungszeitraum<br />

(entsprechend der High Watermark) zu.<br />

Auswirkung von Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen<br />

Für während des Leistungszeitraums eingehende Zeichnungen<br />

wird die Erfolgsgebühr ab dem Datum der Zeichnungen<br />

bis zum Ende des Leistungszeitraums bestimmt (es<br />

sei denn, die entsprechenden Anteile werden, wie weiter<br />

unten beschrieben, zurückgenommen).<br />

Für Rücknahmen im Leistungszeitraum wird eine Erfolgsgebühr<br />

ab dem Beginn des Leistungszeitraums oder ab dem<br />

Zeichnungsdatum (wenn dieses zeitlich näher liegt) <strong>und</strong> dem<br />

Rücknahmedatum bestimmt. Rücknahmen wirken sich auf<br />

die Anteile nach dem Gr<strong>und</strong>satz „last in first out“ aus, d. h.,<br />

es werden die Anteile zuerst gelöscht, die zuletzt aufgelegt<br />

wurden. Die für zurückgenommene Anteile berechnete<br />

Erfolgsgebühr wird im Rücknahmezeitpunkt realisiert <strong>und</strong><br />

zugunsten der Verwaltungsgesellschaft fällig.<br />

34 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

High-Watermark-Prinzip<br />

Bei der Berechnung der Erfolgsgebühr verfährt die Verwaltungsgesellschaft<br />

immer nach dem High­Watermark­Prinzip<br />

(das „High-Watermark-Prinzip“). Nach dem High­Watermark­Prinzip<br />

wird ein Nettoinventarwert je Anteil festgelegt,<br />

unterhalb dessen keine Erfolgsgebühr gezahlt wird. Dieses<br />

Wertniveau wird als High Watermark bezeichnet <strong>und</strong> wird<br />

bei dem Nettoinventarwert je Anteil der Klasse festgelegt,<br />

bei dem die letzte Erfolgsgebühr gezahlt wurde oder bei dem<br />

Nettoinventarwert je Anteil, bei dem die Klasse aufgelegt<br />

wurde, wenn für diese Klasse noch keine Erfolgsgebühr gezahlt<br />

wurde.<br />

Der Vergleichsindex errechnet sich brutto der Verwaltungsgebühr<br />

<strong>und</strong> anderer Gebühren <strong>und</strong> Aufschläge. Bei Anteilen<br />

der Klasse F erfolgt die Berechnung der Erfolgsgebühr auf<br />

Basis des „Kursindexes“, d. h. die Berechnung der Wertentwicklung<br />

des Vergleichsindex erfolgt netto ohne Dividenden.<br />

Zur Vermeidung von Zweifeln übernehmen zum Zwecke der<br />

Berechnung von Erfolgsgebühren weder die Verwaltungsgesellschaft,<br />

die Investmentmanager, die Verwaltungsstelle, noch<br />

die betreffende Person, die den Index bereitstellt, die Haftung<br />

(sei es aus Fahrlässigkeit oder anderweitig) gegenüber dem<br />

Anteilsinhaber für Fehler bei der Ermittlung des betreffenden<br />

Vergleichsindex oder Verzögerungen bei der Bereitstellung<br />

oder Verfügbarkeit eines Vergleichsindex <strong>und</strong> ist auch nicht<br />

verpflichtet, dem Anteilsinhaber diese mitzuteilen.<br />

Gegebenenfalls werden sämtliche Vergleichsindexberechnungen<br />

in die Basiswährung des Teilfonds umgerechnet.<br />

3) Commission Arrangements<br />

Unter Wahrung des Gr<strong>und</strong>satzes der bestmöglichen Ausführung<br />

<strong>und</strong> immer nur dann, wenn es im besten Interesse des<br />

Fonds <strong>und</strong> seiner Anteilsinhaber ist, dürfen Broker Provi sionen,<br />

die für Portfolio­Transaktionen des Fonds gezahlt werden,<br />

von den Investmentmanagern an Broker Dealer <strong>und</strong> andere<br />

Unternehmen als Anerkennung für von diesen geleis tete<br />

Research­Leistungen, für deren Dienstleistungen bei der<br />

Ausführung von Aufträgen <strong>und</strong> für andere Dienstleis tungen,<br />

die diese Broker Dealer gegenüber jedem Investmentmanager<br />

erbringen, geleistet werden. Die Entgegennahme von Investment<br />

Research <strong>und</strong> Informationen <strong>und</strong> hiermit in Verbindung<br />

stehenden Dienstleistungen ermöglichen es den Investmentmanagern,<br />

ihr eigenes Research <strong>und</strong> ihre eigenen<br />

Analysen zu vervollstän digen <strong>und</strong> macht ihnen die Einschätzungen<br />

<strong>und</strong> Informa tionen von Mitarbeitern <strong>und</strong> Research<br />

Einheiten anderer Firmen zugänglich. Solche Dienstleis tungen<br />

dürfen von Privatpersonen nicht erbracht werden <strong>und</strong> umfassen<br />

nicht Reisen, Unterkunft, Unterhaltung, allgemeine administrative<br />

Güter oder Dienstleistungen, allgemeine Büroausstattungen<br />

oder ­räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Gehälter<br />

oder direkte Geldzahlungen, die von den Investmentmanagern<br />

gezahlt werden.<br />

Weitere Einzelheiten über solche Commission Arrangements<br />

werden in dem Finanzbericht des Fonds veröffentlicht.


Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle<br />

Société Générale Bank & Trust wurde zur Depotbank (die<br />

„Depotbank“) für die Teilfonds­Vermögenswerte bestellt. Die<br />

Depotbank wird gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember 2002:<br />

(a) dafür Sorge tragen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die<br />

Rücknahme, der Umtausch <strong>und</strong> die Entwertung von<br />

Anteilen im Namen des Fonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

gemäß den gesetzlichen Vorschriften<br />

<strong>und</strong> dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> erfolgen;<br />

(b) dafür Sorge tragen, dass der Wert der Anteile gemäß den<br />

gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> dem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

berechnet wird;<br />

(c) den Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge<br />

leisten, es sei denn, diese verstoßen gegen die gesetzlichen<br />

Vorschriften oder das <strong>Verwaltungsreglement</strong>;<br />

(d) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten<br />

des Fonds etwaige Entgelte innerhalb der üblichen<br />

Abwicklungszeit an sie überwiesen werden <strong>und</strong><br />

(e) dafür Sorge tragen, dass die Erträge des Fonds gemäß<br />

dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> verwendet werden.<br />

Der Fonds hat die Depotbank des Weiteren zu seiner Zahlstelle<br />

(die „Zahlstelle“) ernannt, die entsprechend den Anweisungen<br />

der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten für die<br />

Zahlung von etwaigen Ausschüttungen an Anteilsinhaber des<br />

Fonds <strong>und</strong> ggf. für die Zahlung des Rücknahmepreises durch<br />

den Fonds verantwortlich ist.<br />

Bei der Depotbank handelt es sich um eine Luxemburger<br />

Aktiengesellschaft (Societé Anonyme), welche bei der<br />

Aufsichtsbehörde als Kreditinstitut eingetragen ist.<br />

Verwaltungsstelle<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat Société Générale Securities<br />

Services Luxembourg zu ihrer Verwaltungsstelle (die „Verwaltungsstelle“)<br />

bestellt. In dieser Eigenschaft ist sie für alle<br />

nach Luxemburger Recht erforderlichen Verwaltungsaufgaben,<br />

insbesondere für die Buchführung <strong>und</strong> Berechnung<br />

des Nettoinventarwertes verantwortlich.<br />

Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird als Vertriebsgesellschaft<br />

(die „Vertriebsgesellschaft“) ernannt, mit der Aufgabe die<br />

Anteile der verschiedenen Teilfonds zu vermarkten.<br />

Die Vertriebsgesellschaft kann vertragliche Vereinbarungen<br />

mit anderen Vertriebsgesellschaften, Platzierungsbeauftragten<br />

oder anderen Vertretern, einschließlich Vertretern oder<br />

Vertriebsgesellschaften, die mit den Investmentmanagern<br />

oder der Depotbank verb<strong>und</strong>en sind, (einzeln als „Vertreter“<br />

<strong>und</strong> gemeinsam als „Vertreter“ bezeichnet) im Hinblick auf<br />

die Vermarktung <strong>und</strong> die Platzierung der Anteile in verschiedenen<br />

Ländern der Welt, mit Ausnahme der Vereinigten<br />

Staaten von Amerika oder einem ihrer Hoheitsgebiete oder<br />

Besitztümer, die ihrer Gesetzgebung unterliegen, der verschiedenen<br />

Teilfonds sowie den damit verb<strong>und</strong>enen Serviceleistungen<br />

abschließen.<br />

Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />

können bei der Entgegennahme von Zeichnungs­, Rücknahme­<br />

<strong>und</strong> Umtauschanträgen im Namen des Fonds einbezogen<br />

werden <strong>und</strong> können, gemäß den örtlichen Gesetzen in den<br />

Ländern, in denen Anteile angeboten werden <strong>und</strong> vorbehaltlich<br />

der Zustimmung der betreffenden Anteilsinhaber, den<br />

Anlegern, die über die besagte Vertriebsgesellschaft Anteile<br />

kaufen, einen „Nominee­Service“ anbieten. Die Vertriebsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden, können<br />

Anlegern nur dann einen solchen „Nominee­Service“ anbieten,<br />

wenn sie (i) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor<br />

sind <strong>und</strong> ihren Sitz in einem Land haben, das der FATF<br />

a ngehört oder über Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche,<br />

die mit den vom luxemburgischen Gesetz auferlegten Vorschriften<br />

vergleichbar sind, verfügt, um den Einsatz von<br />

Finanzsystemen zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern<br />

oder (ii) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor sind, die<br />

eine Zweigstelle oder qualifizierte Tochtergesellschaft eines<br />

geeigneten Vermittlers, auf den unter (i) Bezug genommen<br />

wird, darstellen, vorausgesetzt, dass dieser geeignete Vermittler<br />

im Rahmen seines nationalen Rechts oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gesetzlichen oder beruflichen Verpflichtung im Rahmen der<br />

Politik einer Unternehmensgruppe gezwungen ist, dieselben<br />

Identifikationspflichten seinen im Ausland ansässigen Zweigstellen<br />

<strong>und</strong> Tochtergesellschaften aufzuerlegen.<br />

In dieser Eigenschaft können die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />

ihre Vertreter, sofern vorhanden, in eigenem Namen, aber als<br />

„Nominee“ für die Anleger, Anteile für die Anleger kaufen<br />

oder verkaufen <strong>und</strong> die Eintragung dieser Transaktionen in<br />

das Anteilsregister des Fonds beantragen. Der Anleger<br />

kann jedoch auch direkt, ohne von dem „Nominee­Service“<br />

Gebrauch zu machen, in den Fonds anlegen; er hat jederzeit<br />

das Recht, den mit dem Nominee geschlossenen Vertrag<br />

zu kündigen <strong>und</strong> behält einen direkten Anspruch auf die über<br />

den Nominee gezeichneten Anteile.<br />

Die oben aufgeführten Bestimmungen sind jedoch nicht<br />

auf Anteilsinhaber anwendbar, die in solchen Ländern angesprochen<br />

wurden, in denen die Abwicklung über einen<br />

Nominee aus gesetzlichen, amtlichen oder zwingenden praktischen<br />

Gründen notwendig oder zwingend ist.<br />

Die Vertriebsgesellschaft oder sämtliche ihrer Vertreter,<br />

sofern vorhanden, leiten, falls dies von der Registerstelle <strong>und</strong><br />

dem Transferagenten in Luxemburg verlangt wird, Anträge<br />

an die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten weiter.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wurde auch als Domizilstelle des<br />

Fonds (die „Domizilstelle“) ernannt.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 35


Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat European F<strong>und</strong> Services S.A.<br />

zu ihrer Registerstelle (die „Registerstelle“) <strong>und</strong> ihrem Transferagenten<br />

(der „Transferagent“) ernannt, die für die Bearbeitung<br />

der Zeichnungen für Anteile des Fonds zuständig ist,<br />

die Rücknahme­ <strong>und</strong> Umtauschanträge für Anteile des Fonds<br />

bearbeitet <strong>und</strong> Geldüberweisungen annimmt, das Register<br />

der Anteilsinhaber des Fonds führt <strong>und</strong> sich um den Versand<br />

von Mitteilungen, Berichten, Notizen <strong>und</strong> anderen Unterlagen<br />

an die Anteilsinhaber des Fonds kümmert <strong>und</strong> überwacht.<br />

Die European F<strong>und</strong> Services S.A. ist beim Handelsregister in<br />

Luxemburg unter RC B 77327 als Professionnel du Secteur<br />

Financier eingetragen. Bei ihr handelt es sich um eine h<strong>und</strong>ertprozentige<br />

Tochter der Société Générale.<br />

Die Ernennung der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten<br />

erfolgte im Rahmen einer Registerstellen­ <strong>und</strong> Transferagentenvereinbarung<br />

zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong><br />

der Registerstelle <strong>und</strong> des Transferagenten für einen unbegrenzten<br />

Zeitraum ab ihrer Unterzeichnung. Sie kann zu<br />

jedem beliebigen Zeitpunkt von einer der Parteien unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch<br />

Mitteilung an die andere Partei beendet werden.<br />

Investmentmanager<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat Pioneer Investment Management<br />

Limited, Dublin <strong>und</strong> Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft<br />

mbH, als Investmentmanager (die „Investmentmanager“)<br />

des Fonds ernannt. Die Investmentmanager<br />

werden der Verwaltungsgesellschaft Ratschläge, Berichte <strong>und</strong><br />

Empfeh lungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des<br />

Fonds abgeben <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl<br />

von Wertpapieren <strong>und</strong> sonstigen Vermögenswerten, die<br />

das Portfolio eines Teilfonds bilden, beraten. Des Weiteren<br />

werden die Investmentmanager unter der Gesamtaufsicht<br />

<strong>und</strong> der letztendlichen Verantwortung des Verwaltungsrates<br />

der Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere im Rahmen der täglichen<br />

Verwaltung kaufen <strong>und</strong> verkaufen <strong>und</strong> auch im übrigen<br />

das Portfolio des Fonds verwalten. Die Investmentmanager<br />

können vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft<br />

alle oder einen Teil ihrer vorgenannten Funktionen<br />

an Dritte übertragen, wobei dieser Prospekt entsprechend<br />

angepasst werden muss.<br />

Pioneer Investment Management Limited, Dublin, ist für die<br />

Anlageverwaltung sämtlicher Teilfonds des Fonds zuständig<br />

außer für die Teilfonds StrategiePortfolio Absolut, Strategie­<br />

Portfolio Balance, StrategiePortfolio Wachstum <strong>und</strong> Strategie­<br />

Portfolio Chance,, deren Verwaltung durch Pioneer Investments<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH erfolgt.<br />

Pioneer Investment Management Limited, Dublin, ist die<br />

Ver mögensverwaltungsgesellschaft der Pioneer Global Asset<br />

Management S.p.A. Unternehmensgruppe mit Sitz in Dublin.<br />

Pioneer Investment Management Limited, Dublin wurde am<br />

12. Juni 1998 gegründet <strong>und</strong> verwaltete zum Stichtag 31. Juli 2007<br />

ein Anlagevolumen von mehr als Euro 131,4 Mrd. Pioneer<br />

36 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Investment Management Limited untersteht der Aufsicht der<br />

Irish Financial Services Regulatory Authority gemäß<br />

Abschnitt 10 des Gesetzes für Finanzvermittler von 1995.<br />

Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH ist eine<br />

deutsche Vermögensverwaltungsgesellschaft der Pioneer<br />

Global Asset Management S.p.A. Unternehmensgruppe mit<br />

Sitz in Dublin. Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft<br />

mbH wurde am 5. April 1990 gegründet <strong>und</strong> verwaltete zum<br />

31. Juli 2007 8,9 Milliarden Euro an Vermögenswerten. Pioneer<br />

Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH untersteht nach<br />

deutschem Recht der Regulierung durch die B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin.<br />

Sub-Investmentmanager<br />

Die Investmentmanager können Sub­Investmentmanager<br />

(der/die „Sub­Investmentmanager“) zu ihrer Unterstützung<br />

bei der Verwaltung einiger Teilfonds bestellen; in diesem Fall<br />

wird in der Beschreibung der Anlagerichtlinien des betreffenden<br />

Teilfonds auf den bestellten Sub­Investmentmanager<br />

Bezug genommen.<br />

Es liegt im Ermessen des/der Sub­Investmentmanager unter<br />

der Gesamtaufsicht <strong>und</strong> der Verantwortung der Investmentmanager<br />

im Rahmen der täglichen Verwaltung Wertpapiere<br />

zu kaufen <strong>und</strong> zu verkaufen <strong>und</strong> anderweitig die Gesamtheit<br />

oder einen Teil des Portfolios des betreffenden Teilfonds zu<br />

verwalten.<br />

Besondere Hinweise<br />

Allgemeine Rechtshinweise<br />

Der Fonds <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft unterliegen<br />

Luxemburger Recht.<br />

Anleger sollten beachten, dass der gesetzliche Schutz, den<br />

ihre heimatstaatliche Aufsichtsbehörde gewährleistet, unter<br />

Umständen nicht gegeben ist. Investoren sollten bei ihrem<br />

persönlichen Anlageberater zusätzliche Auskünfte zu diesem<br />

Aspekt einholen.<br />

Die Anlage im Fonds ist mit Rechtsvorschriften, Devisenbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> steuerlichen Überlegungen verb<strong>und</strong>en,<br />

die für jeden Anleger unterschiedlich sind. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

gibt keine Erklärung darüber ab, ob es den<br />

Anlegern gestattet ist, Anteile am Fonds zu halten. Vor dem<br />

Entschluss, in den Fonds anzulegen, sollten sich potenzielle<br />

Anleger von ihren persönlichen Rechts­ <strong>und</strong> Steuerberatern<br />

beraten lassen.<br />

Luxemburger Besteuerung<br />

Gemäß der gegenwärtigen Luxemburger Gesetzgebung unterliegt<br />

der Fonds in Luxemburg keiner Steuer auf Gewinne oder<br />

Einkünfte, <strong>und</strong> etwaige Ausschüttungen des Fonds unterliegen<br />

keiner Luxemburger Quellensteuer.


Jedoch unterliegt der Fonds in Luxemburg einer Steuer von<br />

0,05 % per annum auf seinen Nettoinventarwert. Diese Steuer<br />

ist vierteljährlich auf Basis des Nettoinventarwerts des Fonds<br />

zum Ende des betreffenden Quartals zahlbar, vorausgesetzt<br />

dass sich im Fall von Anteilen der Klassen I <strong>und</strong> X sämtlicher<br />

Teilfonds diese Steuer auf 0,01% per annum vom Nettoinventarwert<br />

des Teilfonds oder Anteilsklassen verringert. Für<br />

den Fall, dass einige Teilfonds in andere Luxemburger OGAW<br />

oder OGA anlegen, die wiederum der vorstehend beschriebenen<br />

Zeichnungssteuer unterliegen, schuldet der Fonds auf<br />

den Anteil seiner darin angelegten Anteile keine Zeichnungssteuer.<br />

Die Ausgabe von Anteilen unterliegt in Luxemburg<br />

keiner Stempelgebühr oder irgendeiner anderen Steuer. Der<br />

realisierte oder nicht realisierte Kapitalgewinn des Fondsvermögens<br />

unterliegt keiner Luxemburger Steuer.<br />

Anteilsinhaber werden in Luxemburg weder auf Kursgewinne<br />

noch auf Erträge besteuert <strong>und</strong> unterliegen auch keiner<br />

Quellensteuer, vorausgesetzt, dass sie in Luxemburg keinen<br />

Wohnsitz haben, dort nicht wohnhaft sind <strong>und</strong> keine ständige<br />

Niederlassung haben. Allerdings können bestimmte Dividenden,<br />

Ausschüttungs­ <strong>und</strong> Rücknahmeerlöse einiger Teilfonds,<br />

die an einzelne Anteilsinhaber gezahlt werden, unter Umständen<br />

in dem Umfang der Quellensteuer unterliegen, in dem<br />

diese Zahlungen sich aus Zinseinkünften ableiten, die der<br />

Fonds für die betreffenden Teilfonds erhalten hat. Tatsächlich<br />

können vom Fonds ausgeschüttete Dividenden der EU Zinsrichtlinie<br />

2003/48/EWG (die „Zinsrichtlinie“) zur Besteuerung<br />

von Sparerträgen in Form von Zinszahlungen <strong>und</strong> dem<br />

Gesetz vom 21. Juni 2005, welche die EU­Zinsrichtlinie in<br />

Luxemburg in nationales Recht umsetzt (das „Gesetz von<br />

2005“), unterliegen, wenn über 15% der Fonds­Vermögenswerte<br />

in Schuldforderungen angelegt sind <strong>und</strong> Erlöse, welche<br />

Anteilsinhaber durch die Rückgabe oder den Verkauf von<br />

Anteilen am Fonds realisiert haben, unterliegen der Zinsrichtlinie<br />

<strong>und</strong> dem Gesetz von 2005, wenn über 40% der Fondsvermögenswerte<br />

in Schuldtiteln angelegt sind. Nach dem<br />

Gesetz von 2005 liegt die gültige Quellensteuer zwischen dem<br />

1. Juli 2005 <strong>und</strong> dem 30. Juni 2008 bei 15%. Vom 1. Juli 2008<br />

bis zum 30. Juni 2011 liegt die gültige Quellensteuer bei 20%.<br />

Sie steigt ab dem 1. Juli 2011 auf 35%.<br />

Anteilsinhabern sollte zudem bewusst sein, dass die erhaltenen<br />

Erträge oder Dividenden oder die erzielten Gewinne zu einer<br />

zusätzlichen Besteuerung in dem Land ihrer Staatsbürgerschaft,<br />

ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes <strong>und</strong>/oder ihrer<br />

Firmengründung führen können. Jeder Anteilsinhaber sollte<br />

seinen Steuerberater zu Rate ziehen, um festzulegen, in<br />

welchem Ausmaß das Land seines Wohnsitzes oder irgendein<br />

anderes Land ihn einer Steuer unterwirft.<br />

Informationen für Anteilsinhaber<br />

Geprüfte Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte<br />

werden den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos von der<br />

Verwaltungsgesellschaft übermittelt. Des Weiteren sind diese<br />

Berichte am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> ihren Vertretern (sofern vorhanden), der Depotbank<br />

sowie in den Niederlassungen der Informationsstellen<br />

des Fonds in den Ländern, in denen der Fonds vermarktet<br />

wird, erhältlich.<br />

Die Bücher des Fonds insgesamt lauten auf Euro, die Referenzwährung<br />

des Fonds (die „Referenzwährung“). Finanzberichte<br />

betreffend die einzelnen separaten Teilfonds lauten auch auf<br />

die Basiswährung der Teilfonds.<br />

Jedwede andere Finanzinformation bezüglich des Fonds oder<br />

der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der periodischen<br />

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil, der Ausgabe­,<br />

Umtausch­ <strong>und</strong> Rücknahmepreise sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/<br />

Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihren Vertretern<br />

(sofern vorhanden) <strong>und</strong> der Depotbank <strong>und</strong> der örtlichen<br />

Informationsstellen, bei denen der Fonds vermarktet wird<br />

erhältlich. Sämtliche weiteren wesentlichen Informationen<br />

über den Fonds können in denjenigen Zeitungen veröffentlicht<br />

<strong>und</strong> den Anteilsinhabern in der Form mitgeteilt werden,<br />

wie jeweils von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.<br />

Datenschutz<br />

Wenn Anteile des Fonds gezeichnet werden, autorisieren<br />

<strong>und</strong> ermächtigen die Anleger die Verwaltungsgesellschaft,<br />

bestimmte den Anleger betreffende Informationen, wie seinen<br />

Namen, Anschrift <strong>und</strong> Anlagebetrag (die „persönlichen<br />

Daten“) elektronisch oder auf anderen Weg zu sammeln, zu<br />

speichern <strong>und</strong> zu verarbeiten. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

behält sich das Recht vor, die Verarbeitung der persönlichen<br />

Daten an Beauftragte innerhalb der Europäischen Union zu<br />

delegieren (zusammen die „Bearbeiter“). Der Anleger kann<br />

sich nach seinem Ermessen weigern, persönliche Daten an<br />

die Verwaltungsgesellschaft weiterzugeben, <strong>und</strong> dabei die Verwaltungsgesellschaft<br />

daran hindern, diese Daten zu nutzen.<br />

Allerdings ist eine solche Weigerung oder Hinderung ein<br />

Hindernis für die Zeichnung oder den Bestand von bzw. an<br />

Anteilen des Fonds durch den Anleger.<br />

Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Verwaltungsgesellschaft<br />

in die Lage zu versetzen, dem Anleger die<br />

erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen <strong>und</strong> um ihre<br />

gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet sich, die persönlichen<br />

Daten des Anleger nicht an andere Dritte als die Bearbeiter zu<br />

übermitteln, es sei denn, dies ist gesetzlich gefordert oder auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage der Zustimmung des Anlegers.<br />

Der Anleger hat das Recht, Zugang zu seinen persönlichen<br />

Daten zu erhalten, <strong>und</strong> kann in Fällen, in denen diese Daten<br />

ungenau <strong>und</strong> unvollständig sind, eine Richtigstellung verlangen.<br />

Diesbezüglich kann der Anleger die Verwaltungsgesellschaft<br />

kontaktieren.<br />

Der Anleger hat das Recht, der Nutzung seiner persönlichen<br />

Daten für Werbezwecke zu widersprechen. Ein solcher<br />

Widerspruch kann mittels eines an den Fonds adressierten<br />

Schreibens bewirkt werden.<br />

Alle anlegerbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt,<br />

als dies für die Zwecke der Verarbeitung notwendig ist, wobei<br />

gesetzliche Beschränkungen eingehalten werden müssen.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 37


Anlage I: Tabelle<br />

Klasse A<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Kosten der Garantie Gesamt*<br />

1) Kapitalgesicherte Teilfonds<br />

1. Euro Protect max. 5 % 1,10% 0% Entf. 1,10%<br />

2) KapitalgarantierteTeilfonds<br />

2. Dynamic Hybrid 80<br />

Guaranteed 0% 1,20% 0% Max. 0,75% 1,95%<br />

2) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

3. Global Defensive Max. 5 % 1,20% max. 0,50% Entf. 1,70%<br />

4. Global Defensive Plus Max. 5 % 1,30% max. 0,10% Entf. 1,40%<br />

5. Global Dynamic Max. 5 % 1,40% max. 0,50% Entf. 1,90%<br />

6. Global Progressive Max. 5 % 1,60% max. 0,50% Entf. 2,10%<br />

7. Global Changes Max. 5% 1,80% max. 0,10% Entf. 1,90%<br />

8. StrategiePortfolio Absolut Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />

9. StrategiePortfolio Balance Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />

10. StrategiePortfolio Wachstum Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />

11. StrategiePortfolio Chance Max. 5% 1,40% 0% Entf. 1,40%<br />

12. Double Strategy Max. 1,75% 0,90% 0% Entf. 0.90%<br />

13. Assetbuilder Progressive Max. 5% 1,00% Max. 0,50% Entf. 1,50%<br />

14. Assetbuilder Balanced Max. 5% 1,00% Max. 0,50% Entf. 1,50%<br />

15. Assetbuilder Defensive Max. 5% 0,80% Max. 0,50% Entf. 1,30%<br />

16. Assetbuilder Income Max. 5% 0,80% Max. 0,50% Entf. 1,30%<br />

3) Flexible- Teilfonds<br />

17. Equity Project 30 Max. 5% 1,00% 1 0% Entf. 1,00%<br />

18. Equity Project 50 Max. 5% 1,20% 2 0% Entf. 1,20%<br />

* ohne Ausgabeaufschlag<br />

1 0,50% bis zum 31. Dezember 2009<br />

2 0,60% bis zum 31. Dezember 2009<br />

Klasse B<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive 0 1,20% max. 1,50% 2,70%<br />

2. Global Defensive Plus 0 1,30% max. 1,50% 2,80%<br />

3. Global Dynamic 0 1,40% max. 1,50% 2,90%<br />

4. Global Progressive 0 1,60% max. 1,50% 3,10%<br />

5. Global Changes 0 1,80% max. 1,50% 3,30%<br />

1 Rücknahmegebühr von maximal 4%; sinkt während eines Zeitraums von 4 Jahren nach der Anlage auf null.<br />

* ohne Ausgabeaufschlag<br />

38 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong>


Klasse C<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive 0 1,20% max. 1,00% 2,20%<br />

2. Global Defensive Plus 0 1,30% max. 1,00% 2,30%<br />

3. Global Dynamic 0 1,40% max. 1,00% 2,40%<br />

4. Global Progressive 0 1,60% max. 1,00% 2,60%<br />

5. Global Changes 0 1,80% max. 1,00% 2,80%<br />

1 Rücknahmegebühr von 1% bei Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kauf.<br />

* ohne Ausgabeaufschlag<br />

Klasse E<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive Max. 4% 1,20% 0,00% 1,20%<br />

2. Global Defensive Plus Max. 4% 1,40% 0,00% 1,40%<br />

3. Global Dynamic Max. 4% 1,50% 0,00% 1,50%<br />

4. Global Progressive Max. 4% 1,70% 0,00% 1,70%<br />

5. Global Changes Max 4% 1,80% 0,00% 1,80%<br />

6. Double Strategy Max. 1,75% 0,90% 0% 0,90%<br />

2) Flexible-Teilfonds<br />

7. Equity Project 30 Max. 3% 1,00% 1 0% 1,00%<br />

8. Equity Project 50 Max. 3% 1,20% 2 0% 1,20%<br />

* ohne Ausgabeaufschlag<br />

1 0,50% bis zum 31. Dezember 2009<br />

2 0,60% bis zum 31. Dezember 2009<br />

Klasse F<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr<br />

Erfolgsgebühr<br />

Prozentsatz des<br />

betreffenden Betrages Gesamt*<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive 0 1,95% 0,00% 0,00% 1,95%<br />

2. Global Defensive Plus 0 2,15% 0,00% 0,00% 2,15%<br />

3. Global Dynamic 0 2,25% 0,00% 0,00% 2,25%<br />

4. Global Progressive 0 2,45% 0,00% 0,00% 2,45%<br />

5. Global Changes 0 2,50% 0,00% 0,00% 2,50%<br />

2) Flexible-Teilfonds<br />

6. Equity Project 30 0 1 1,40% 2 0% 0,00% 1,40%<br />

7. Equity Project 50 0 1 1,60% 3 0% 0,00% 1,60%<br />

* ohne die geltende Erfolgsgebühr <strong>und</strong> Ausgabeaufschläge<br />

1 Rücknahmegebühr von maximal 3%, die sich, gerechnet vom Tag der Zeichnung, jährlich um 0,75% verringert<br />

2 0,70% bis zum 31. Dezember 2009<br />

3 0,80% bis zum 31. Dezember 2009<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 39


Klasse H<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt*<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive Max. 2% 0,80% 0,00% 0,80%<br />

2. Global Defensive Plus Max. 2% 0,85% 0,00% 0,85%<br />

3. Global Dynamic Max. 2% 0,90% 0,00% 0,90%<br />

4. Global Progressive Max. 2% 1,00% 0,00% 1,00%<br />

5. Global Changes Max. 2% 1,00% 0,00% 1,00%<br />

6. Double Strategy Max. 0% 0,60% 0,00% 0,60%<br />

1 Mindestzeichnungsbetrag 1 Mio. Euro<br />

* ohne die geltenden Ausgabeaufschläge<br />

Klasse I<br />

Teilfonds Ausgabeaufschlag Verwaltungsgebühr Vertriebsgebühr Gesamt<br />

1) Asset-Allocation-Teilfonds<br />

1. Global Defensive 0 0,60% 0,00% 0,60%<br />

2. Global Defensive Plus 0 0,65% 0,00% 0,65%<br />

3. Global Dynamic 0 0,70% 0,00% 0,70%<br />

4. Global Progressive 0 0,80% 0,00% 0,80%<br />

5. Global Changes 0 0,80% 0,00% 0,80%<br />

6. Assetbuilder Progressive 0 0,50% 0,00% 0,50%<br />

7. Assetbuilder Balanced 0 0,50% 0,00% 0,50%<br />

8. Assetbuilder Defensive 0 0,40% 0,00% 0,40%<br />

9. Assetbuilder Income 0 0,40% 0,00% 0,40%<br />

1 Mindestzeichnungsbetrag 10 Mio. Euro<br />

40 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong>


Informationen im Hinblick auf (i) die Verfügbarkeit der<br />

Anteilsklassen in jedem Land, in dem Anteile des Fonds verkauft<br />

werden, (ii) die Verfügbarkeit der ausschüttenden <strong>und</strong> /<br />

oder thesaurierenden Anteile, (iii) die Berichtswährung, in<br />

der die Anteile erhältlich sind (USD <strong>und</strong>/oder Euro <strong>und</strong>/oder<br />

eine sonstige frei konvertierbare Währung, die die Verwaltungsgesellschaft<br />

von Zeit zu Zeit bestimmen kann), (iv) die<br />

Rechtsträger, über die die Anteilsklassen erhältlich sind, (v)<br />

den erforderlichen Mindestbetrag für eine Erstzeichnung <strong>und</strong><br />

den Besitz in den jeweiligen Anteilsklassen <strong>und</strong> (vi) die Verfügbarkeit<br />

von abgesicherten Klassen sind der betreffenden<br />

länderspezifischen Information zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt bestehende<br />

Anteilsklassen über unterschiedliche Vertriebskanäle<br />

in verschiedenen Ländern anbieten. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

muss die betreffenden länderspezifischen Informationen<br />

beim Hinzukommen bestehender Anteilsklassen aktualisieren,<br />

um den örtlichen Gesetzen, Sitten, Geschäftsusancen oder<br />

anderen Gründen zu genügen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />

zusätzliche Anteilsklassen schaffen, deren Merkmale<br />

sich von den bestehenden Klassen unterscheiden, sowie<br />

zusätzliche Teilfonds, deren Anlageziele sich von denen der<br />

bereits existierenden Teilfonds unterscheiden. Nach Auflegung<br />

neuer Teilfonds oder Klassen wird der Prospekt entsprechend<br />

aktualisiert oder ergänzt.<br />

Anleger sollten jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte<br />

Teilfonds <strong>und</strong>/oder Anteilsklassen nicht unbedingt allen<br />

Anlegern zur Verfügung stehen. Die Klassen <strong>und</strong> die für sie<br />

geltenden Gebühren werden ausgehend von Marktusancen<br />

festgelegt, die von Vertriebskanal zu Vertriebskanal <strong>und</strong> von<br />

Land zu Land variieren. Die Klassen werden mit ihrer eigenen<br />

Gebührenstruktur in Ländern <strong>und</strong> über individuelle Vertriebskanäle<br />

unter Berücksichtigung der Marktusancen <strong>und</strong><br />

der Vertriebsbestimmungen für die betreffenden Länder<br />

<strong>und</strong> Vertriebskanäle vertrieben. Ihre Makler oder sonstigen<br />

Finanzberater können ihnen Informationen darüber geben,<br />

welcher Teilfonds <strong>und</strong>/oder welche Anteilsklassen von dem<br />

betreffenden Berater in ihrem Wohnsitzland angeboten werden.<br />

Der Fonds behält sich das Recht vor, den Anlegern in einem<br />

bestimmten Land nur eine oder mehrere Anteilsklassen zur<br />

Zeichnung anzubieten, um die örtlichen Bestimmungen,<br />

Sitten oder Geschäftsusancen einzuhalten oder aus jedem<br />

anderen beliebigen Gr<strong>und</strong>. Außerdem können sich der Fonds<br />

<strong>und</strong> die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter für Standards<br />

entscheiden, die für Klassen von Anlegern oder Transaktionen<br />

gelten, die die Zeichnung einer bestimmten Anteilsklasse<br />

durch einen Anleger ermöglichen oder die Anlage darauf<br />

beschränken.<br />

Die Eignung einer bestimmten Anteilsklasse, Vertriebsalternative<br />

oder Berichtswährung hängt von mehreren Faktoren<br />

ab, die für jeden individuellen Anleger spezifisch sind. Ein<br />

Anteilsinhaber sollte sich an seine Berater wenden, um die<br />

Konsequenzen <strong>und</strong> ausschlaggebenden Faktoren einer Investition<br />

in eine beliebige Klasse zu erfahren.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 41


<strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

1) Der Fonds<br />

Pioneer P.F. (der „Fonds“) wurde am 20. November 2006 als<br />

Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Recht des<br />

Großherzogtums Luxemburg gegründet. Der Fonds ist im<br />

Sinne von Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember<br />

2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das<br />

„Gesetz vom 20. Dezember 2002“) in der Form eines offenen<br />

Investmentfonds („fonds commun de placement“) als rechtlich<br />

unselbständiges Sondervermögen aus übertragbaren<br />

Wertpapieren <strong>und</strong> anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten<br />

aufgelegt.<br />

Der Fonds besteht aus mehreren Teilfonds (der/die „Teilfonds“)<br />

im Sinne von Artikel 4 dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s.<br />

Das Vermögen jedes Teilfonds wird ausschließlich im Interesse<br />

der Miteigentümer des betreffenden Teilfonds (die<br />

„Anteilsinhaber“) von der Pioneer Asset Management S.A.<br />

(die „Verwaltungsgesellschaft“), einer nach dem Recht des<br />

Großherzogtums Luxemburg gegründeten Gesellschaft, die<br />

der UniCredit Banking Group angehört <strong>und</strong> ihren Sitz in<br />

Luxemburg hat, verwaltet.<br />

Die Vermögenswerte des Fonds verwahrt der Societé<br />

Générale Bank & Trust (die „Depotbank“). Die Verwahrung<br />

der Vermögenswerte des Fonds erfolgt getrennt von denen<br />

der Verwaltungsgesellschaft.<br />

Mit dem Erwerb von Anteilen (die „Anteile“) eines oder<br />

mehrerer Teilfonds erkennt jeder Anteilsinhaber das <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

(das „<strong>Verwaltungsreglement</strong>“) an, das die<br />

vertraglichen Beziehungen zwischen den Anteilsinhabern,<br />

der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Depotbank festsetzt. Das<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong> sowie sämtliche Änderungen desselben<br />

werden beim Registeramt des Bezirksgerichts hinterlegt, <strong>und</strong><br />

eine solche Hinterlegung wird im „Mémorial C, Recueil des<br />

Sociétés et Associations“, (das „Mémorial“) veröffentlicht.<br />

Kopien desselben sind beim Registeramt des Bezirksgerichtes<br />

erhältlich.<br />

2) Die Verwaltungsgesellschaft<br />

Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die Pioneer Asset<br />

Management S.A. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft<br />

(société anonyme), die gemäß Kapitel 13 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gegründet wurde <strong>und</strong> ihren<br />

Sitz in Luxemburg Stadt hat.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Vermögen des Fonds<br />

gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong> im eigenen Namen, jedoch<br />

im ausschließlichen Interesse der Anteilsinhaber des Fonds.<br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft legt die<br />

Anlage richtlinien der jeweiligen Teilfonds gemäß den in<br />

Artikel 3 festgesetzten Anlagezielen <strong>und</strong> den in Artikel 16<br />

festgesetzten Anlagebeschränkungen fest.<br />

42 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist uneingeschränkt<br />

befugt, die einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung<br />

der in Artikel 16 festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />

zu verwalten, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf den<br />

Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch <strong>und</strong> die<br />

Entgegennahme von Wertpapieren <strong>und</strong> anderen gesetzlich<br />

zulässigen Vermögenswerten <strong>und</strong> der Ausübung sämtlicher<br />

Rechte, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit den Vermögenswerten des Fonds stehen.<br />

3) Anlageziele <strong>und</strong> -gr<strong>und</strong>sätze<br />

Ziel des Fonds ist es, den Anlegern eine diversifizierte Beteiligung<br />

an verschiedenen Vermögenswerten, die auf den weltweit<br />

wichtigsten Kapitalmärkten gehandelt werden, anhand<br />

einer Auswahl von Teilfonds, die in drei Hauptgruppen eingeteilt<br />

sind, anzubieten: kapitalgesicherte Teilfonds, Asset­<br />

Allocation­Teilfonds <strong>und</strong> Flexible Teilfonds, wie nachfolgend<br />

beschrieben.<br />

Kapitalgesicherte Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange<br />

Sicht durch die Anlage von mindestens zwei Drittel ihres<br />

Gesamtvermögens in eine Bandbreite von OGA oder<br />

OGAW, Aktien, aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen<br />

Wertpapieren, einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong><br />

mit Schuldtiteln verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung,<br />

eines spezifischen geografischen Gebietes oder eines spezifischen<br />

Marktsektors. Die kapitalgesicherten Teilfonds<br />

beabsichtigen den teilweisen oder vollständigen Schutz<br />

gemäß Anlagerichtlinien des angelegten Kapitals. Der Schutz<br />

kann sich auf einen bestimmten Zeithorizont beziehen. In<br />

diesem Fall ist beabsichtigt, dass der Investmentmanager<br />

das Ergebnis des Schutzes zum Ende des Zeithorizonts<br />

erzielt, entsprechend der in der Anlagerichtlinien beschriebenen<br />

Regeln. Der Schutz kommt zustande durch Verwenden<br />

von Derivaten zu Absicherungszwecken <strong>und</strong>/oder<br />

durch Einsatz von Risikoverwaltungstechniken, die die<br />

Zusammensetzung des Portfolios innerhalb der zulässigen<br />

Vermögenswert klassen dynamisch ausbalancieren. Um das<br />

Ziel zu erreichen, das angelegte Kapital zu schützen, könnte<br />

der Teilfonds zu unterschiedlichen Zeitpunkt unterschiedliche<br />

Risiko-Ertragsprofile vorlegen, zeitweise ähnlicher<br />

dem Profil der erwarteten hohen Erträge <strong>und</strong> Volatilität der<br />

Aktien <strong>und</strong> zeitweise ähnlicher dem Profil geringerer<br />

Erträge <strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten. Der Wert des<br />

Teilfonds schwankt <strong>und</strong> kann ebenfalls vor Ende des Zeithorizonts<br />

unter das besicherte Niveau fallen. Um Klarheit<br />

sicher zustellen, enthält der Schutz keinerlei Garantien,<br />

weder explizit noch implizit durch etwaige zu der Pioneer<br />

Gruppe oder der Gruppe des Promoters gehörenden Gesellschaften<br />

oder von der Pioneer Gruppe oder der Gruppe des<br />

Promoters delegierten Gesellschaft zur Verwaltung oder<br />

Beratung der Anlageverwaltung der Teilfonds.


Kapitalgarantierte Teilfonds<br />

Die Kapitalgarantierten Teilfonds verfolgen das Ziel, das<br />

investierte Kapital , wie in ihren Anlagerichtlinien festgelegt,<br />

vollständig oder teilweise zu garantieren. Die Garantie<br />

kann auf einen bestimmten Zeithorizont bezogen sein.<br />

In diesem Fall besteht die Absicht, dass der Investmentmanager<br />

das Resultat einer solchen Garantie im Einklang mit<br />

den in den Anlagerichtlinien vorgegebenen Regeln an dessen<br />

Ende erreicht. Die Garantie wird durch Rückgriff auf eine<br />

von einer dritten Partei gegebenen Garantie erreicht. Einzelheiten<br />

hierzu sind in den Anlagerichtlinien des jeweiligen<br />

Teilfonds dargestellt.<br />

Asset-Allocation-Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />

durch die Anlage von mindestens zwei Drittel ihres Gesamtvermögens<br />

in eine Bandbreite von OGA oder OGAW, Aktien,<br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />

einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuld titeln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />

geografischen Gebietes oder eines spezifischen Marktsektors.<br />

Die Asset-Allocation-Teilfonds kombinieren in unterschiedlichem<br />

Maße das Profil des erwarteten hohen Ertrags <strong>und</strong><br />

der Volatilität der Aktien mit dem Profil geringer Erträge<br />

<strong>und</strong> Volatilität, die Anleihen bieten.<br />

Flexible-Teilfonds<br />

Ziel dieser Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Mischung<br />

aus Kapitalzuwachs <strong>und</strong> Rendite auf mittlere bis lange Sicht<br />

durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln ihres Gesamtvermögens<br />

in eine Bandbreite von OGA <strong>und</strong> OGAW, Aktien,<br />

aktiengeb<strong>und</strong>enen Instrumenten, festverzinslichen Wertpapieren,<br />

einschließlich Schuldtiteln <strong>und</strong> mit Schuldtiteln<br />

verb<strong>und</strong>enen Instrumenten, <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

innerhalb einer spezifischen Währung, eines spezifischen<br />

geografischen Gebietes oder eines spezifischen Markt sektors.<br />

Die Flexible-Teilfonds bieten ein unterschiedliches Risiko-/<br />

Renditeprofil durch die Kombination unterschiedlicher<br />

Grade von Engagements in renditestärkeren Aktien mit<br />

renditeschwächeren Schuldverschreibungen. Zusätzlichen<br />

bemühen sich diese Teilfonds darum, durch den Einsatz<br />

von Derivat-Strategien oder anderer Risikomanagementtechniken<br />

die Volatilität zu verringern.<br />

Ziel eines jeden Teilfonds ist es, eine Wertentwicklung anzustreben,<br />

die die Wertentwicklung des betreffenden Marktes,<br />

in den der Teilfonds anlegt, übertrifft, <strong>und</strong> dabei die Volatilität<br />

der Wertentwicklung zu begrenzen <strong>und</strong> das Prinzip der<br />

Risikostreuung zu beachten.<br />

Den Anlegern wird die Möglichkeit gegeben, in einen oder<br />

mehrere Teilfonds anzulegen um somit den Schwerpunkt<br />

ihrer Anlage hinsichtlich der geografischen Lage <strong>und</strong>/oder<br />

der Art von Vermögenswerten zu bestimmen.<br />

Die Verwaltung der einzelnen Teilfonds obliegt einem<br />

Investmentmanager, der von einem oder mehreren Sub­<br />

Investmentmanagern unterstützt werden kann.<br />

Die spezifische Anlagerichtlinien <strong>und</strong> die Anlagebeschränkungen,<br />

die auf den jeweiligen Teilfonds anwendbar sind,<br />

werden von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzt <strong>und</strong> in<br />

den Verkaufsunterlagen des Fonds aufgeführt.<br />

4) Teilfonds <strong>und</strong> Anteilsklassen<br />

Für jeden Teilfonds wird ein eigenes Portfolio mit Anlagen<br />

<strong>und</strong> Vermögenswerten unterhalten. Die einzelnen Portfolios<br />

werden getrennt <strong>und</strong> nach Maßgabe der Anlageziele <strong>und</strong> der<br />

Anlagerichtlinien entsprechend Artikel 3 angelegt.<br />

Innerhalb eines Teilfonds kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

von Zeit zu Zeit Anteilsklassen festlegen, welche (i) einer<br />

spezifischen Ausschüttungspolitik, die nach Berechtigung<br />

oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet <strong>und</strong>/<br />

oder (ii) einer bestimmten Gestaltung von Ausgabe­ <strong>und</strong><br />

Rücknahmegebühren <strong>und</strong>/oder (iii) einer spezifischen Gebührenstruktur<br />

hinsichtlich der Verwaltungs­ oder Anlageberatungsdienste,<br />

<strong>und</strong>/oder (iv) unterschiedlichen Vertriebs­,<br />

Service­ oder sonstigen Gebühren <strong>und</strong>/oder (v) der Währung<br />

oder Währungseinheit, in der die Klasse notiert ist (die<br />

„Berichtswährung“) <strong>und</strong> basierend auf dem Wechselkurs<br />

vom selben Bewertungstag zwischen der betreffenden<br />

Währung oder Währungseinheit <strong>und</strong> der Basiswährung des<br />

betreffenden Teilfonds <strong>und</strong>/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher<br />

Absicherungstechniken, um in der Basiswährung<br />

des betreffenden Teilfonds die Vermögenswerte <strong>und</strong><br />

Renditen vor langfristigen Schwankungen ihrer Berichtswährung<br />

zu schützen, die in der Berichtswährung der betreffenden<br />

Anteilsklasse ausgedrückt werden, <strong>und</strong>/oder (vii)<br />

bestimmten Ländern, in denen die Anteile verkauft werden<br />

<strong>und</strong>/oder (viii) bestimmten Vertriebskanälen <strong>und</strong>/oder (ix)<br />

unterschiedlichen Anlegerkategorien <strong>und</strong>/oder (x) einem<br />

besonderen Schutz vor bestimmten Währungsschwankungen<br />

<strong>und</strong>/oder (xi) allen anderen Merkmalen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />

von Zeit zu Zeit unter Einhaltung des<br />

geltenden Gesetzes festgelegt werden, entsprechen.<br />

Innerhalb eines Teilfonds haben sämtliche Anteile derselben<br />

Anteilsklasse die gleichen Rechte <strong>und</strong> Vorrechte.<br />

Einzelheiten zu den Rechten <strong>und</strong> anderen Merkmalen der<br />

jeweiligen Anteilsklassen werden in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds aufgeführt.<br />

5) Die Anteile<br />

5.1 Die Anteilsinhaber<br />

Mit Ausnahme der nachfolgend in Artikel 5.4 beschriebenen<br />

Einschränkungen kann jede natürliche oder juristische Person<br />

Anteilsinhaber sein <strong>und</strong> einen oder mehrere Anteile jeder<br />

Anteilsklasse an jedem Teilfonds mittels Zahlung des geltenden<br />

Zeichnungs­ oder Kaufpreises besitzen.<br />

Die Anteile sind in Bezug auf die ihnen eingeräumten Rechte<br />

nicht teilbar. Im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft oder<br />

der Depotbank können die Miteigentümer oder Personen, die<br />

Rechte an Anteilen geltend machen, sowie bloße Eigentümer<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 43


<strong>und</strong> Nutznießer von Anteilen bestimmen, (i) dass jeder von<br />

ihnen einzeln Anweisungen in Bezug auf ihre Anteile erteilt,<br />

mit der Maßgabe, dass an einem Bewertungstag keine Aufträge<br />

abgewickelt werden, wenn widersprechende Anweisungen<br />

gegeben werden oder (ii) dass sie alle Anweisungen in Bezug<br />

auf die Anteile gemeinsam geben müssen, mit der Maßgabe,<br />

dass keine Aufträge abgewickelt werden, außer wenn alle<br />

Miteigentümer, Personen, die Rechte an Anteilen geltend<br />

machen, bloße Eigentümer <strong>und</strong> Nutznießer den Auftrag<br />

bestätigt haben (alle Eigentümer müssen die Anweisungen<br />

unterzeichnen). Die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent<br />

müssen sicherstellen, dass die Ausübung der Rechte, die sich<br />

aus den Anteilen ergeben, ausgesetzt wird, wenn widersprechende<br />

einzelne Anweisungen erteilt werden oder wenn<br />

die Anweisungen nicht von allen Miteigentümern unterzeichnet<br />

worden sind.<br />

Weder die Anteilsinhaber noch ihre Erben oder Nachfolger<br />

können die Liquidierung oder Teilung des Fonds verlangen<br />

<strong>und</strong> haben keinerlei Rechte im Hinblick auf die Vertretung<br />

<strong>und</strong> Verwaltung des Fonds <strong>und</strong> ihr Tod, ihre Geschäftsunfähigkeit,<br />

Fehlverhalten oder Zahlungsunfähigkeit haben<br />

keine Auswirkung auf den Fortbestand des Fonds.<br />

Es finden keine Hauptversammlungen der Anteilsinhaber<br />

statt <strong>und</strong> die Anteile verfügen über keine Stimmrechte.<br />

5.2 Berichtswährung/Basiswährung/Referenzwährung<br />

Die Anteile der einzelnen Teilfonds sind ohne Nennwert <strong>und</strong><br />

werden in der von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten<br />

Währung ausgegeben, die in den Verkaufsunterlagen des Fonds<br />

aufgeführt ist (die Währung, in der die Anteile einer bestimmten<br />

Klasse des jeweiligen Teilfonds ausgegeben werden, wird im<br />

Folgenden als die „Berichtswährung“ bezeichnet).<br />

Die Aktiva <strong>und</strong> Passiva jedes Teilfonds werden in seiner<br />

Basiswährung (die „Basiswährung“) bewertet.<br />

Die kombinierte Rechnungslegung des Fonds wird weiterhin<br />

in der Referenzwährung des Fonds geführt (die „Referenzwährung“).<br />

5.3 Form, Eigentum <strong>und</strong> Transfer von Anteilen<br />

Die Anteile an den Teilfonds werden ausschließlich in der<br />

Form von Namensanteilen ausgegeben.<br />

Das Eigentumsrecht an eingetragenen Anteilen wird durch<br />

Eintragung des Anteilsinhabernamens in das Verzeichnis der<br />

Anteilsinhaber nachgewiesen. Der Anteilsinhaber erhält eine<br />

schriftliche Bestätigung seines oder ihres Anteilbesitzes; es<br />

erfolgt keine Ausgabe von Zertifikaten.<br />

Anteilsbruchteile in Form von Namensanteilen können<br />

aufgr<strong>und</strong> von einer Zeichnung oder einem Umtausch von<br />

Anteilen bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />

44 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Das Eigentum an Anteilen wird übertragen durch die Eintragung<br />

des Namens des Erwerbers (Übertragungsempfängers)<br />

in das Anteilsregister nach vorheriger Aushändigung einer<br />

Übertragungsbescheinigung an die Verwaltungsgesellschaft,<br />

die, soweit zutreffend, von dem Veräußerer (Übertragenden)<br />

<strong>und</strong> dem Erwerber (Übertragungsempfänger) ordnungsgemäß<br />

auszufüllen <strong>und</strong> zu unterzeichnen ist.<br />

5.4 Zeichnungs- <strong>und</strong> Eigentumsbeschränkungen<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit <strong>und</strong> nach<br />

ihrem Ermessen die Ausgabe von Anteilen an Personen oder<br />

juristische Personen, die ihren Wohn­ oder Geschäftssitz in<br />

bestimmten Ländern oder Gebieten haben, zeitweise auszusetzen,<br />

zu beenden oder zu beschränken. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

kann bestimmten Personen oder Körperschaften<br />

untersagen, unmittelbar Anteile bzw. das wirtschaftliche<br />

Eigentum an Anteilen zu erwerben oder zu halten, wenn diese<br />

Maßnahme für den Schutz des Fonds oder eines der Teilfonds,<br />

der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilsinhaber<br />

des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich ist.<br />

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft die Registerstelle<br />

<strong>und</strong> den Transferagenten des Fonds anweisen:<br />

(a) Zeichnungsanträge abzulehnen;<br />

(b) zu jeder Zeit die Rücknahme von Anteilen vorzunehmen,<br />

die von Anteilsinhabern gehalten werden, die vom Kauf<br />

oder Erwerb ausgeschlossen sind.<br />

In dem Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft einem Anteilsinhaber<br />

die zwangsweise Rücknahme aus einem der oben<br />

festgelegten Gründe bekannt gibt, so erlischt das Anrecht des<br />

betreffenden Anteilsinhabers auf die in der Rücknahmemitteilung<br />

angeführten Anteile unmittelbar nach Geschäftschluss<br />

zu dem in der Mitteilung festgesetzten Datum.<br />

6) Ausgabe <strong>und</strong> Rücknahme von Anteilen<br />

6.1 Ausgabe von Anteilen<br />

Nach dem Erstzeichnungstag oder der Erstzeichnungsfrist<br />

von Anteilen an einen bestimmten Teilfonds können Anteile<br />

dieses Teilfonds auf kontinuierlicher Basis von der Verwaltungsgesellschaft<br />

ausgegeben werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird als Vertriebsgesellschaft<br />

fungieren <strong>und</strong> kann in dieser Funktion eine oder mehrere<br />

andere Vertriebsgesellschaften, Platzierungsbeauftragte oder<br />

sonstige Vertreter als ihre Vertreter (einzeln „Vertreter“ <strong>und</strong><br />

gemeinsam als „Vertreter“ bezeichnet) für den Vertrieb oder<br />

die Platzierung der Anteile <strong>und</strong> für die damit zusammen hängenden<br />

Dienstleistungen ernennen <strong>und</strong> in Abhängigkeit von<br />

dem jeweils bestimmten Vertreter unterschiedliche Abwicklungsverfahren<br />

(für Zeichnungen, Umtausche <strong>und</strong> Rückgaben)<br />

bestimmen. Die Verwaltungsgesellschaft wird sie mit<br />

den in den Verkaufsunterlagen des Fonds genannten Pflichten<br />

betrauen <strong>und</strong> ihnen das darin festgesetzte Entgelt zahlen.


Die Verwaltungsgesellschaft kann die Häufigkeit der Ausgabe<br />

von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds einschränken. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft kann insbesondere entscheiden, dass<br />

die Ausgabe von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds nur<br />

während einer oder mehrerer Zeichnungsfristen oder periodisch<br />

innerhalb von bestimmten Zeiträumen, die in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds vorgesehen sind, erfolgt.<br />

Die Ausgabe von Anteilen eines jeden Teilfonds erfolgt an<br />

jedem Geschäftstag (der „Geschäftstag“), der von der Verwaltungsgesellschaft<br />

als Bewertungstag (der „Bewertungstag“)<br />

des betreffenden Teilfonds bestimmt worden ist, wobei die<br />

Verwaltungsgesellschaft das Recht hat, die Ausgabe gemäß<br />

Artikel 17.3 vorübergehend einzustellen. Soweit in diesem<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong> der Begriff „Geschäftstag“ verwendet<br />

wird, ist damit stets ein voller Tag gemeint, an dem Banken<br />

<strong>und</strong> die Börse in Luxemburg Stadt geöffnet sind.<br />

Der Abwicklungspreis pro Anteil ist der Nettoinventarwert<br />

pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse innerhalb des<br />

betreffenden Teilfonds, welcher gemäß den Bestimmungen<br />

von Artikel 17 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s an dem Bewertungstag<br />

berechnet wird, an dem der Zeichnungsantrag bei<br />

der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingegangen ist;<br />

<strong>und</strong> umfasst (falls vorhanden) einen Ausgabeaufschlag in<br />

Höhe eines prozentualen Anteils dieses Nettoinventarwertes<br />

zugunsten der Vertriebsgesellschaft oder der Vertreter. Nach<br />

dem Recht, den Vorschriften, Börsenvorschriften oder Bankgepflogenheiten<br />

in einem Land, in dem eine Zeichnung stattfindet,<br />

können zusätzliche Steuern oder Kosten anfallen.<br />

Anleger können gebeten werden, einen Kaufauftrag oder<br />

andere Unterlagen in einer den Anforderungen des Fonds<br />

oder der Vertriebsgesellschaft oder ihren Vertretern (sofern<br />

vorhanden) genügenden Weise unter genauer Angabe des<br />

Anlagebetrages auszufüllen. Zeichnungsformulare sind bei<br />

der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft<br />

oder deren Vertretern (sofern vorhanden) erhältlich.<br />

Anträge auf nachfolgende Zeichnungen können per Fax,<br />

telefonisch, per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />

erteilt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft für<br />

annehmbar erachtet werden.<br />

Die Zahlung des Ausgabepreises muss spätestens drei (3)<br />

Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag in der<br />

Berichtswährung der betreffenden Klasse des betreffenden<br />

Teilfonds oder in jeder anderen Währung erfolgen, die vom<br />

Anleger festgelegt wird (wobei in diesem Fall die Kosten der<br />

Währungsumrechnung vom Anleger zu tragen sind <strong>und</strong> der<br />

Wechselkurs dem am entsprechenden Bewertungstag gültigen<br />

Kurs entspricht). Andernfalls wird der Kaufauftrag annulliert,<br />

außer bei Zeichnungen, die durch einen Vertreter erfolgen,<br />

für die die Zahlungen möglicherweise innerhalb eines anderen<br />

zeitlichen Rahmens entgegengenommen werden müssen. In<br />

diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden Anleger von<br />

dem für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis. Für einige Teilfonds<br />

könnte gemäß ausführlicherer Beschreibung in den<br />

Verkaufsunterlagen des Fonds ein kürzerer Zeitrahmen gelten.<br />

Soweit in den Verkaufsunterlagen des Fonds in Bezug auf einzelne<br />

Teilfonds nichts anderes bestimmt ist, wird die Verwaltungsgesellschaft<br />

Anteile auf der Gr<strong>und</strong>lage eines bestimmten<br />

Bewertungstages nur dann ausgeben, wenn der Zeichnungsantrag<br />

für diese Anteile bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten<br />

(die für die Verwaltungsgesellschaft handeln) von<br />

der Vertriebsgesellschaft, deren Vertretern (sofern vorhanden)<br />

oder direkt vom Zeichner am Bewertungstag zu einem beliebigen<br />

Zeitpunkt bis spätestens zum Annahmeschluss eingegangen<br />

ist; andernfalls wird dieser Kaufauftrag so behandelt,<br />

als wäre er am nachfolgenden Bewertungstag eingegangen.<br />

Es können jedoch andere Zeitlimits gelten, wenn Zeichnungen<br />

für Anteile über einen Vertreter erfolgen vorausgesetzt, dass<br />

die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten ist. In<br />

diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden Anleger vom<br />

für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />

Zeichnungs­, Rücknahme­ <strong>und</strong> Umtauschanträge dürfen nicht<br />

an Tagen gestellt werden, an denen die Vertriebsgesellschaft<br />

<strong>und</strong>/oder ihre Vertreter, sofern vorhanden, geschlossen haben.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmen, dass Anteile<br />

gegen Sacheinlage von Wertpapieren gemäß den von der Verwaltungsgesellschaft<br />

festgelegten Bedingungen ausgegeben<br />

werden, wobei insbesondere die Bewertung durch einen<br />

Abschlussprüfer des Fonds („réviseur d’entreprise agréé“)<br />

erfolgen <strong>und</strong> dessen Bericht zu Überprüfungszwecken einsehbar<br />

sein muss, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere im<br />

Einklang mit den Anlagezielen <strong>und</strong> der Anlagerichtlinien des<br />

betreffenden Teilfonds, wie sie in den Verkaufsunterlagen für<br />

die Anteile des Fonds beschrieben werden, stehen. Etwaige<br />

Kosten, die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage von<br />

Wertpapieren entstehen, sind von den betreffenden Anteilseignern<br />

zu tragen.<br />

Wenn ein Kaufauftrag eines Anlegers bei der Vertriebsgesellschaft<br />

oder deren Vertretern (sofern vorhanden) eingegangen<br />

ist, kann der Antrag am selben Tag an die Registerstelle <strong>und</strong><br />

den Transferagenten weitergeleitet werden, vorausgesetzt, der<br />

Antrag ist bei der Vertriebsgesellschaft oder deren Vertretern<br />

(sofern vorhanden) vor dem Zeitpunkt eingegangen, welcher<br />

von der Stelle, bei welcher der Antrag eingegangen ist, von<br />

Zeit zu Zeit festgesetzt wird. Weder die Vertriebsgesellschaft<br />

noch ihre Vertreter (sofern vorhanden) sind ermächtigt,<br />

Zeichnungsanträge zurückzubehalten, sei es mit dem Ziel,<br />

von einer Preisänderung zu profitieren oder aus einem<br />

anderen Gr<strong>und</strong>.<br />

Wenn in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden,<br />

örtliches Recht oder Gepflogenheiten einen niedrigeren<br />

Ausgabeaufschlag erfordern oder erlauben als den, der in den<br />

Verkaufsunterlagen des Fonds für den jeweiligen Kauf von<br />

Anteilen vorgesehen ist, kann die Vertriebsgesellschaft die<br />

betreffenden Anteile zum Verkauf anbieten <strong>und</strong> ihre Vertreter<br />

ermächtigen, die betreffenden Anteile zum Verkauf innerhalb<br />

des betreffenden Landes zu einem Gesamtpreis anzubieten,<br />

der geringer ist als der in den Verkaufsunterlagen des Fonds<br />

aufgeführte Preis, aber im Einklang mit dem durch Gesetz<br />

oder Gepflogenheiten des betreffenden Landes zulässigen<br />

Höchstbetrag.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 45


Falls eine Anteilszeichnung den Erwerb von Bruchteilen eines<br />

Anteils zur Folge hat, können Anteilsbruchteile von Namensanteilen<br />

bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf Mindestbeträge von Erst­<br />

<strong>und</strong> Folgezeichnungen für jede Anteilsklasse festlegen,<br />

welche in den Verkaufsunterlagen des Fonds aufgeführt sind.<br />

6.2 Rücknahme von Anteilen<br />

Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen in Artikel<br />

17.3 sind Anteilsinhaber berechtigt, jederzeit die Rücknahme<br />

ihrer Anteile zu verlangen.<br />

Die Rücknahme erfolgt zum Abwicklungspreis pro Anteil der<br />

betreffenden Anteilsklasse des betreffenden Teilfonds, welcher<br />

gemäß den in Artikel 17 dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgelegten<br />

Bestimmungen an dem Bewertungstag berechnet<br />

wird, an dem der Rücknahmeantrag eingegangen ist, vorausgesetzt,<br />

dass der betreffende Antrag bei der Registerstelle <strong>und</strong><br />

dem Transferagenten an dem betreffenden Bewertungstag<br />

bis spätestens zum Annahmeschluss eingeht. Andernfalls<br />

wird der betreffende Antrag als am nächstfolgenden Bewertungstag<br />

eingegangen betrachtet. Allerdings können, wie in<br />

den Verkaufsunterlagen des Fonds näher beschrieben, für<br />

einzelne Teilfonds abweichende Zeiten für den Annahmeschluss<br />

gelten.<br />

Es gelten jedoch unterschiedliche Zeitlimits, wenn die Rücknahme<br />

von Anteilen durch einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt,<br />

dass die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten<br />

ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />

Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />

Ein aufgeschobener Ausgabeaufschlag <strong>und</strong> eine Rücknahmegebühr<br />

(falls anwendbar) in Höhe eines Prozentsatzes vom<br />

Nettoinventarwert der betreffenden Klasse des jeweiligen<br />

Teilfonds, der der Verwaltungsgesellschaft zufällt, kann<br />

abgezogen werden.<br />

Der Abwicklungspreis pro Anteil entspricht dem Nettoinventarwert<br />

pro Anteil der betreffenden Klasse des jeweiligen<br />

Teilfonds, abzüglich, falls vorhanden, des entsprechenden<br />

aufgeschobenen Ausgabeaufschlags <strong>und</strong> der entsprechenden<br />

Rücknahmegebühr.<br />

Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter (sofern vorhanden)<br />

können Rücknahmeanträge im Auftrag der Anteilsinhaber<br />

an die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten weiterleiten.<br />

Anträge auf Rücknahme von Anteilen können per Fax, telefonisch,<br />

per Post oder in jeder anderen Kommunikationsform<br />

gestellt werden, die die Verwaltungsgesellschaft für annehmbar<br />

hält. Anträge auf Rücknahme sollten die folgenden Informationen<br />

(so zutreffend) enthalten: Name <strong>und</strong> Adresse des<br />

Anteilsinhabers, der die Rücknahme verlangt, Name des<br />

betreffenden Teilfonds sowie der betreffenden Anteilsklasse,<br />

die Anzahl der Anteile, für die die Rücknahme beantragt<br />

wird, der Name, unter dem die betreffenden Anteile eingetragen<br />

sind, sowie sämtliche Angaben über Zahlungsmodalitäten,<br />

einschließlich dem Namen des Begünstigten, der Bank<br />

<strong>und</strong> der Kontonummer sowie weiterer Unterlagen, die für<br />

46 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

den Fonds bzw. für die Vertriebsgesellschaft oder ihre Vertreter<br />

(sofern vorhanden) ausreichend sind. Alle erforderlichen<br />

Dokumente, um die Rücknahme auszuführen, sind dem<br />

Antrag beizufügen.<br />

Bei Rücknahmeanträgen von Anteilsinhabern, die keine<br />

natürlichen Personen sind, muss ein Nachweis beigefügt sein,<br />

aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller namens <strong>und</strong> im<br />

Auftrag des Anteilsinhabers handelt, bzw. dass eine Vollmacht<br />

auf ihn ausgestellt ist, die nach Form <strong>und</strong> Inhalt den Anforderungen<br />

der Verwaltungsgesellschaft genügt. Rücknahmeanträge,<br />

die nach dem vorgenannten Verfahren eingereicht<br />

worden sind, sind unwiderruflich, es sei denn, der Anteilsinhaber<br />

zieht seinen Antrag zurück, weil aufgr<strong>und</strong> einer der<br />

unter nachstehend Artikel 17.3. genannten Gründe der Antrag<br />

nicht ausgeführt werden kann.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft gewährleistet ein Mindestmaß<br />

an liquiden Mitteln, so dass unter normalen Umständen die<br />

Rücknahme von Anteilen an irgendeinem Teilfonds auf<br />

Anfrage des Anteilsinhabers unverzüglich erfolgen kann.<br />

Auf vorherige Anweisung seitens der Registerstelle <strong>und</strong> des<br />

Transferagenten erfolgt die Zahlung des Rücknahmepreises<br />

durch die Depotbank oder deren Vertreter durch Banküberweisung<br />

spätestens drei (3) Geschäftstage nach dem<br />

betreffenden Bewertungstag oder an dem Tag, an dem die<br />

Übertragungsunterlagen bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem<br />

Transferagenten eingegangen sind, je nachdem, welcher der<br />

spätere Zeitpunkt ist, mit Ausnahme von Rücknahmen, die<br />

über einen Vertreter erfolgen, für die der Rücknahmepreis<br />

eventuell innerhalb eines anderen zeitlichen Rahmens zu entrichten<br />

ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />

Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis. Die<br />

Bezahlung kann auch per Scheck verlangt werden. In diesem<br />

Fall kann sich die Bearbeitung verzögern. Für einige Teilfonds<br />

könnte gemäß ausführlicherer Beschreibung in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds ein kürzerer Zeitrahmen gelten.<br />

Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt automatisch in<br />

der Berichtswährung der jeweiligen Klasse des betreffenden<br />

Teilfonds oder in einer beliebigen anderen vom Anleger<br />

festgelegten Währung (wobei die Kosten der Währungsumrechnung<br />

vom Anleger getragen werden <strong>und</strong> der Wechselkurs<br />

dem entspricht, der am betreffenden Bewertungstag gilt).<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Antrag des Anteilsinhabers,<br />

der die Rücknahme von Anteilen beantragt hat,<br />

gestatten, dass anstelle der Auszahlung des Rücknahmepreises<br />

in bar dieser Preis gänzlich oder teilweise in Form einer Sachauskehrung<br />

von Wertpapieren aus irgendeiner Anteilsklasse<br />

erfolgt. Die Verwaltungsgesellschaft wird dem zustimmen,<br />

wenn feststeht, dass die betreffende Transaktion den Interessen<br />

der übrigen Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse<br />

nicht zuwiderläuft. Die an den betreffenden Anteilsinhaber<br />

zu übertragenden Vermögenswerte werden von dem jeweiligen<br />

Investmentmanager <strong>und</strong> der Depotbank unter Berücksichtigung<br />

der Durchführbarkeit einer solchen Übertragung von<br />

Ver mögenswerten, der Interessen der betreffenden Anteilsklasse<br />

<strong>und</strong> der darin verbleibenden Anteilsinhaber <strong>und</strong> des<br />

antragstellenden Anteilsinhabers bestimmt. Der jeweilige


Anteils inhaber trägt die Kosten, einschließlich jedoch nicht<br />

beschränkt auf die Maklerprovision <strong>und</strong>/oder örtliche Steuern<br />

auf die Übertragung oder den Verkauf von Wertpapieren<br />

im Rahmen einer solchen Rücknahme. Der Nettoerlös, welchen<br />

der Anteils inhaber, der die Rücknahme seiner Anteile<br />

beantragt hat, aus dem Verkauf dieser Wertpapiere erhalten<br />

könnte, kann je nach Marktbedingungen <strong>und</strong>/oder Unterschieden<br />

zwischen dem Verkaufs­ oder Übertragungspreis<br />

<strong>und</strong> dem berechneten Nettoinventarwert dieser Anteilsklasse<br />

höher oder niedriger als der entsprechende Rücknahmepreis<br />

der Anteile ausfallen. Bei der Auswahl, Bewertung <strong>und</strong> Übertragung<br />

von Vermögenswerten ist ein Bericht über deren<br />

Wert maßgeblich, den der Abschlussprüfer des Fonds erstellt.<br />

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung für Rücknahmeanträge,<br />

die mehr als 10% der von einem Teilfonds<br />

ausgegebenen Anteile betreffen, nicht aus dem Vermögen des<br />

betreffenden Teilfonds oder mittels zulässiger Kreditaufnahmen<br />

erfolgen kann, kann die Verwaltungsgesellschaft mit<br />

Zustimmung der Depotbank Rücknahmen, die diesen Prozentsatz<br />

übersteigen, solange aussetzen, wie sie es für erforderlich<br />

hält, um einen Teil des Vermögens des betreffenden<br />

Teilfonds zu veräußern, um auf diese Weise die umfangreichen<br />

Rücknahmeanträge ausführen zu können.<br />

Wenn der Nettoinventarwert sämtlicher Anteile, die von<br />

einem Anteilsinhaber in einer Anteilsklasse gehalten werden,<br />

als Ergebnis eines Antrags auf Rücknahme unter den in 6.1<br />

dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Mindestbetrag<br />

fallen sollte, kann die Verwaltungsgesellschaft diesen Antrag<br />

als einen Antrag auf Rücknahme sämtlicher Anteile des<br />

betreffenden Anteilsinhabers in dieser Anteilsklasse behandeln.<br />

7) Umtausch<br />

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds, müssen Anteilsinhaber, die sämtliche<br />

oder einen Teil ihrer Anteile eines Teilfonds in Anteile eines<br />

anderen Teilfonds innerhalb derselben Anteilsklasse umtauschen<br />

möchten, die Instruktionen für den Umtausch per Fax,<br />

telefonisch, per Post oder in einer beliebigen anderen Kommunikationsform<br />

mitteilen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />

für annehmbar gehalten wird, <strong>und</strong> bei der Registerstelle<br />

<strong>und</strong> dem Transferagenten, der Vertriebsgesellschaft oder<br />

einem ihrer Vertreter (sofern vorhanden) einreichen <strong>und</strong><br />

darin die Anteilsklasse, den oder die Teilfonds sowie die<br />

Anzahl von Anteilen, die umgetauscht werden sollen, angeben.<br />

Sollte an einem bestimmten Datum die Bearbeitung von<br />

Umtauschanträgen, die mehr als 10% der von einem Teilfonds<br />

ausgegebenen Anteile betreffen, nicht möglich sein, ohne das<br />

Vermögen des betreffenden Teilfonds zu beeinträchtigen,<br />

kann die Verwaltungsgesellschaft nach Zustimmung der<br />

Depotbank die diesen Prozentsatz übersteigende Umtauschanträge<br />

solange aufschieben, wie für erforderlich gehalten<br />

wird, um einen Teil des Vermögens des betreffenden Teilfonds<br />

zu verkaufen, damit die umfangreichen Umtauschaufträge<br />

bearbeitet werden können.<br />

Bei dem Umtausch von Anteilen muss der Anteilsinhaber die<br />

in Artikel 6.1 festgelegten Mindestanlageerfordernisse erfüllen.<br />

Wenn der Nettoinventarwert sämtlicher Anteile, die von einem<br />

Anteilsinhaber in einer Anteilsklasse gehalten werden, als<br />

Ergebnis eines Antrags auf Umtausch unter den in Artikel 6.1<br />

dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong>s festgesetzten Mindestbetrag<br />

fallen sollte, kann die Verwaltungsgesellschaft diesen Antrag<br />

als Antrag auf den Umtausch sämtlicher Anteile des betreffenden<br />

Anteilsinhabers in dieser Anteilsklasse behandeln.<br />

Der Abwicklungspreis pro Anteil entspricht dem Nettoinventarwert<br />

pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des<br />

jeweiligen Teilfonds, der gemäß den Bestimmungen von<br />

Artikel 17 des vorliegenden <strong>Verwaltungsreglement</strong>s an dem<br />

Bewertungstag ermittelt wird, an dem der Umtauschantrag<br />

bei der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingeht,<br />

abzüglich einer Umtauschgebühr (i) entweder in Höhe der<br />

Differenz zwischen dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, der<br />

gezeichnet werden soll, <strong>und</strong> des Ausgabeaufschlags des Teilfonds,<br />

dessen Anteile verkauft werden sollen <strong>und</strong>/oder (ii)<br />

in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwertes der<br />

umzutauschenden Anteile, um die Transaktionskosten, die<br />

mit solchen Tauschen verb<strong>und</strong>en sind, abzudecken, wie dies<br />

in den Verkaufsunterlagen näher beschrieben wird. Die<br />

entsprechende Umtauschgebühr fällt der Vertriebsgesellschaft<br />

oder den Vertretern zu. Voraussetzung für einen Umtausch<br />

zu diesen Bedingungen ist, dass der entsprechende Antrag am<br />

betreffenden Bewertungstag vor dem Annahmeschluss bei<br />

der Registerstelle <strong>und</strong> dem Transferagenten eingeht. Ansonsten<br />

wird für den Eingang des betreffenden Antrags der darauf<br />

folgende Bewertungstag zugr<strong>und</strong>e gelegt. Allerdings können,<br />

wie in den Verkaufsunterlagen des Fonds näher beschrieben,<br />

für einzelne Teilfonds abweichende Zeiten für den Annahmeschluss<br />

gelten.<br />

Unterschiedliche Zeitlimits können jedoch gelten, falls der<br />

Umtausch von Anteilen durch einen Vertreter erfolgt, vorausgesetzt,<br />

dass die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber eingehalten<br />

ist. In diesem Fall setzt der Vertreter den betreffenden<br />

Anleger vom für ihn geltenden Verfahren in Kenntnis.<br />

Die Anzahl der Anteile des neu gewählten Teilfonds wird<br />

gemäß nachfolgender Formel bestimmt:<br />

(B x C) – E<br />

A = –––––––––––– x F<br />

D<br />

Dabei gilt:<br />

A ist die Anzahl der Anteile in dem neuen Teilfonds, welche<br />

zugeteilt werden<br />

B ist die Anzahl der umzutauschenden Anteile des<br />

ursprünglichen Teilfonds<br />

C ist der Nettoinventarwert pro Anteil des ursprünglichen<br />

Teilfonds gemäß der hiernach näher bestimmten Berechnungsweise<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 47


D ist der Nettoinventarwert pro Anteil des neuen Teilfonds<br />

E ist die zugunsten der Vertriebsgesellschaft oder eines von<br />

ihr ernannten Vertreters (gegebenenfalls) erhobene<br />

Umtauschgebühr, wie in den Verkaufsunterlagen des<br />

Fonds beschrieben<br />

F ist der Wechselkurs, der den tatsächlichen Wechselkurs<br />

darstellt, der für die Übertragung von Vermögenswerten<br />

der einzelnen Teilfonds gilt <strong>und</strong> der ggf. angepasst wird,<br />

um den tatsächlichen Kosten der Übertragung Rechnung<br />

zu tragen, wobei, falls der ursprüngliche Teilfonds <strong>und</strong><br />

der neue Teilfonds auf dieselbe Währung lauten, dieser<br />

Wert eins beträgt.<br />

Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong>, falls vorhanden, ihre Beauftragten<br />

dürfen außerdem einen Umtausch von Anteilen, die<br />

der Anteilsinhaber am Fonds hält, in Anteile eines anderen<br />

Fonds des Promoters, wie in den Verkaufsunterlagen genauer<br />

beschrieben, zulassen.<br />

8) Gebühren des Fonds<br />

Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den Vermögenswerten<br />

des jeweiligen Teilfonds (oder der jeweiligen Anteilsklasse,<br />

falls vorhanden) eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe für jeden<br />

einzelnen Teilfonds oder jede Anteilsklasse einzeln festgelegt<br />

wird; diese Verwaltungsgebühr wird als Prozentsatz auf den<br />

durchschnittlichen Nettoinventarwert des entsprechenden<br />

Teilfonds/der betreffenden Anteilsklasse berechnet <strong>und</strong> betreffende<br />

Verwaltungsgebühr wird einen jährlichen Prozentsatz<br />

von 2,55% nicht übersteigen. Diese Gebühr ist monatlich<br />

nachträglich zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft bezahlt aus<br />

der ihr zustehenden Gebühr die Investmentmanager.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, den<br />

aufgeschobenen Ausgabeaufschlag sowie die geltende Rücknahmegebühr<br />

entgegenzunehmen, sowie in ihrer Funktion<br />

als Vertriebsgesellschaft aus dem Vermögen des betreffenden<br />

Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse, falls zutreffend)<br />

eine Vertriebsgebühr, deren Höhe für jeden Teilfonds oder<br />

jede Anteilsklasse speziell festgelegt werden muss, zu erhalten.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann an die Vertreter, falls vorhanden,<br />

wie in Artikel 6 definiert, einen Teil oder die gesamte<br />

Gebühr abführen, die in Prozent vom durchschnittlichen<br />

Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden<br />

Anteilsklasse ausgedrückt wird <strong>und</strong> 2% jährlich, die<br />

monatlich nachträglich zahlbar sind, nicht übersteigen darf.<br />

Schließlich erhält die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls<br />

auch eine Erfolgsgebühr für bestimmte Anteilsklassen in<br />

bestimmten Teilfonds. Diese Erfolgsgebühr wird als Prozentsatz<br />

des Betrages, um den während des betreffenden Zeitraums<br />

die Erhöhung des Nettoinventarwerts pro Anteil der<br />

betreffenden Klasse die Erhöhung des jeweils einschlägigen<br />

Vergleichsindex übersteigt oder, wenn der Vergleichsindex<br />

gefallen ist, als Prozentsatz des Wertzuwachses des Nettoinventarwertes<br />

pro Anteil berechnet, wie in den Verkaufsunterlagen<br />

näher beschrieben wird. Die Höhe dieser Gebühr<br />

ist ein Prozentsatz der besseren Leistung der betreffenden<br />

Anteilsklasse des entsprechenden Teilfonds gegenüber einem<br />

48 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Vergleichsindex, wie in den Verkaufsunterlagen beschrieben.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann diese Erfolgsgebühr ganz<br />

oder teilweise an den/die Investmentmanager weiterleiten.<br />

Die Depotbank <strong>und</strong> Zahlstelle sowie die Verwaltungsstelle<br />

erhalten eine Vergütung aus dem Vermögen des betreffenden<br />

Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse falls zutreffend),<br />

deren Höhe von Zeit zu Zeit im Rahmen einer Vereinbarung<br />

zwischen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank <strong>und</strong><br />

der Verwaltungsstelle festgelegt wird. Eine ausführlichere<br />

Beschreibung findet sich in den Verkaufsunterlagen des Fonds.<br />

Die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent haben Anspruch auf<br />

Gebühren, die von Zeit zu Zeit im Rahmen einer Vereinbarung<br />

zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Registerstelle<br />

<strong>und</strong> dem Transferagenten festgelegt werden. Die entsprechende<br />

Gebühr wird in Übereinstimmung mit den üblichen<br />

Gepflogenheiten in Luxemburg ausgehend vom Nettoinventarwert<br />

der Teilfonds berechnet <strong>und</strong> monatlich nachträglich<br />

aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds gezahlt.<br />

Die Vertriebsgesellschaft oder jeder von ihr ernannte Vertreter<br />

haben Anspruch auf den Erhalt des Ausgabeaufschlags <strong>und</strong><br />

der gegebenenfalls geltenden oben beschriebenen Um tauschgebühr<br />

aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds.<br />

Daneben werden dem Fonds folgende Kosten belastet:<br />

→ sämtliche Steuern <strong>und</strong> ähnliche Abgaben, die auf das<br />

jeweilige Vermögen <strong>und</strong> Einkommen der Teilfonds<br />

erhoben werden;<br />

→ ortsübliche Maklergebühren, die bei Transaktionen mit<br />

Wertpapieren aus dem Portfolio eines Teilfonds (dieses<br />

Entgelt ist dem Kaufpreis hinzuzurechnen <strong>und</strong> vom<br />

Verkaufspreis abzuziehen) entstehen;<br />

→ Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Depotbank entstehen, wenn sie im<br />

Interesse der Anteilsinhaber des Fonds handeln;<br />

→ Gebühren <strong>und</strong> Auslagen im Zusammenhang mit der<br />

Vorbereitung <strong>und</strong>/oder Hinterlegung des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

<strong>und</strong> sämtlicher anderer Unterlagen betreffend<br />

den Fonds, einschließlich der Verkaufsunterlagen <strong>und</strong><br />

Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen hierzu, bei sämtlichen<br />

Behörden, deren Aufsicht der Fonds oder das Angebot von<br />

Anteilen an dem Fonds unterliegt, oder bei Börsen im<br />

Großherzogtum Luxemburg <strong>und</strong> in anderen Ländern;<br />

→ Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds;<br />

→ Gebühren der Verwaltungsgesellschaft, an die Buchprüfer<br />

des Fonds, die Depotbank <strong>und</strong> deren Korrespondenz banken,<br />

die Verwaltungsstelle, die Registerstelle <strong>und</strong> den Transferagenten<br />

des Fonds <strong>und</strong> an ständige Vertreter an den<br />

Orten, an denen der Fonds registriert ist, zahlbare Gebühren<br />

<strong>und</strong> Kosten, sowie Kosten anderer Vertreter des Fonds;<br />

→ Kosten für Berichterstattung <strong>und</strong> Veröffentlichungen,<br />

einschließlich der Kosten für die Vorbereitung sowie den<br />

Druck in den Sprachen, die für die Anteilsinhaber erforderlich<br />

sind sowie für die Verteilung der Verkaufsunterlagen,<br />

Jahres­, Halbjahres­ <strong>und</strong> anderer Berichte oder Unterlagen<br />

nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Vorschriften<br />

oder Bestimmungen;


→ einen angemessenen Teil der Kosten für Werbemaßnahmen<br />

des Fonds, der von dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />

nach Treu <strong>und</strong> Glauben festgelegt<br />

wird, einschließlich angemessener Vermarktungs­ <strong>und</strong><br />

Werbeausgaben;<br />

→ Kosten für Buchhaltung <strong>und</strong> Buchführung;<br />

→ Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung <strong>und</strong> dem<br />

Versand von Mitteilungen an die Anteilsinhaber;<br />

→ Kosten für die Veröffentlichung der Anteilspreise <strong>und</strong><br />

andere Betriebskosten, einschließlich der Kosten für den<br />

Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankbearbeitungsgebühren,<br />

Versandkosten, Telefon <strong>und</strong><br />

Gebühren der Abschlussprüfer; sämtliche weiteren Verwaltungs­<br />

<strong>und</strong> Betriebskosten dieser Art, einschließlich<br />

der Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung von<br />

Kopien oben genannter Dokumente oder Berichte.<br />

Sämtliche Verpflichtungen eines Teilfonds sind, vorbehaltlich<br />

anderweitiger Vereinbarungen mit den Gläubigern, alleine<br />

für den betreffenden Teilfonds bindend <strong>und</strong> geltend zu machen.<br />

Alle Kosten regelmäßiger oder wiederkehrender Art werden<br />

zunächst dem Einkommen des Fonds belastet, dann den<br />

Kapitalgewinnen <strong>und</strong> dann den Vermögenswerten des Fonds.<br />

Andere Kosten können über einen Zeitraum von bis zu fünf<br />

Jahren abgeschrieben werden.<br />

Die Kosten <strong>und</strong> Aufwendungen, die im Zusammenhang mit<br />

der Gründung des Fonds <strong>und</strong> der Erstausgabe von Anteilen<br />

durch den Fonds anfallen, einschließlich der, die im Zusammenhang<br />

mit der Vorbereitung <strong>und</strong> der Veröffentlichung der<br />

Verkaufsdokumente des Fonds, sämtlicher rechtlicher, fiskalischer<br />

<strong>und</strong> Druckkosten sowie bestimmte Auflegungskosten<br />

(einschließlich Werbungskosten) sowie sonstige Gründungskosten,<br />

sind über einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt,<br />

<strong>und</strong> in der Höhe in jedem Jahr für jeden Teilfonds<br />

abzuschreiben, der zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds<br />

bestand, die der Verwaltungsrat für fair <strong>und</strong> angemessen hält.<br />

Diese Aufwendungen belaufen sich auf 60.000 EUR.<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Auflegung eines neuen<br />

Teilfonds werden auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds<br />

über höchstens fünf Jahre zu einem jährlichen Betrag, der<br />

von der Verwaltungsgesellschaft für angemessen gehalten<br />

wird, abgeschrieben. Der neu aufgelegte Teilfonds wird<br />

keinen Anteil an den Gründungskosten des Fonds <strong>und</strong> an<br />

den Kosten für die Erstausgabe von Anteilen tragen, die nicht<br />

bereits zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Teilfonds abgeschrieben<br />

wurden.<br />

9) Geschäftsjahr, Abschlussprüfer<br />

Die Geschäftsbücher des Fonds werden jedes Jahr am<br />

31. Dezem ber geschlossen <strong>und</strong> erstmalig am 31. Dezember 2007.<br />

Die Bücher des Fonds werden in Euro geführt.<br />

Die Geschäftsbücher der Verwaltungsgesellschaft sowie des<br />

Fonds unterliegen einer jährlichen Prüfung durch einen jeweils<br />

von der Verwaltungsgesellschaft bestellten Abschlussprüfer.<br />

Der erste geprüfte Jahresbericht ist zum 31. Dezember 2007<br />

zu veröffentlichen.<br />

Ungeprüfte Halbjahresabschlüsse sind in jedem Jahr zum<br />

30. Juni zu erstellen. Der erste ungeprüfte Zwischenabschluss<br />

ist zum 30. Juni 2007 zu veröffentlichen.<br />

10) Veröffentlichungen<br />

Geprüfte Jahresberichte <strong>und</strong> ungeprüfte Halbjahresberichte<br />

werden den Anteilsinhabern auf Anfrage kostenlos von der<br />

Verwaltungsgesellschaft übermittelt. Darüber hinaus sind<br />

diese Berichte am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />

oder ihren (etwaigen) Vertretern <strong>und</strong> der Depotbank<br />

sowie am Sitz der Informationsstellen des Fonds in den<br />

Ländern, in denen der Fonds vermarktet wird, erhältlich.<br />

Weitere Finanzdaten über den Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft<br />

einschließlich der regelmäßig erfolgenden Berechnung<br />

des Nettoinventarwertes pro Anteil jeder Anteilsklasse<br />

innerhalb jedes Teilfonds, des Ausgabepreises, Rücknahme­<br />

<strong>und</strong> Umtauschpreises sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft/Vertriebsgesellschaft<br />

oder ihren (etwaigen) Vertretern<br />

<strong>und</strong> der Depotbank <strong>und</strong> der örtlichen Informationsstellen,<br />

bei denen der Fonds vermarktet wird, erhältlich. Sämtliche<br />

weiteren wesentlichen Informationen über den Fonds können<br />

in denjenigen Zeitungen veröffentlicht <strong>und</strong> den Anteilsinhabern<br />

in der Form mitgeteilt werden, wie jeweils von der<br />

Verwaltungsgesellschaft festgelegt.<br />

11) Depotbank<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank für die<br />

Vermögenswerte des Fonds bestellen <strong>und</strong> abberufen. Société<br />

Générale Bank & Trust wurde zur Depotbank für die Vermögenswerte<br />

des Fonds bestimmt.<br />

Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils<br />

berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit<br />

einer Frist von neunzig (90) Kalendertagen zu kündigen,<br />

vorausgesetzt, dass jede Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

der Bedingung unterliegt, dass eine neue Depotbank<br />

innerhalb von zwei Monaten die Pflichten <strong>und</strong> Funktionen<br />

der Depotbank gemäß dem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

übernimmt <strong>und</strong> dass im Falle einer Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

die bisherige Depotbank ihre Pflichten<br />

solange erfüllt, bis sämtliche Vermögenswerte des Fonds der<br />

neuen Depotbank übertragen wurden.<br />

Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die<br />

Verwaltungsgesellschaft umgehend, aber nicht später als<br />

zwei Monate nach der Kündigung, eine neue Depotbank<br />

ernennen, welche die Pflichten <strong>und</strong> Funktionen als Depotbank<br />

gemäß diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong> übernimmt.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 49


Alle Wertpapiere <strong>und</strong> anderen Vermögenswerte des Fonds<br />

werden von der Depotbank für die Rechnung der Anteilsinhaber<br />

des Fonds verwahrt. Die Depotbank kann mit<br />

Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft Banken oder andere<br />

Finanzinstitute mit der Verwahrung sämtlicher oder eines<br />

Teils der Vermögenswerte des Fonds betrauen. Die Depotbank<br />

kann Wertpapiere in fungiblen oder nicht­ fungiblen<br />

Konten bei den jeweiligen von der Depotbank mit Zustimmung<br />

der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Clearingstellen<br />

halten. Die Depotbank kann nur nach entsprechenden<br />

Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft oder deren ordnungsgemäß<br />

ernannten Vertretern die Vermögenswerte des<br />

Fonds veräußern <strong>und</strong> für den Fonds Zahlungen an Dritte<br />

vornehmen. Nach Erhalt der entsprechenden Anweisungen<br />

<strong>und</strong> vorausgesetzt, dass diese im Einklang mit dem <strong>Verwaltungsreglement</strong>,<br />

dem Depotbankvertrag <strong>und</strong> den gesetzlichen<br />

Vorschriften stehen, führt die Depotbank sämtliche Transaktionen<br />

hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds aus.<br />

Die Depotbank wird ihre Pflichten <strong>und</strong> Funktionen im<br />

Einklang mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 erfüllen.<br />

Die Depotbank wird insbesondere:<br />

(a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme,<br />

der Umtausch <strong>und</strong> die Annullierung von Anteilen<br />

im Namen des Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft in<br />

Übereinstimmung mit dem gültigen Gesetz <strong>und</strong> diesen<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong>s erfolgt;<br />

(b) dafür Sorge tragen, dass der Wert der Anteile gemäß den<br />

gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

berechnet wird;<br />

(c) die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft ausführen, es<br />

sei denn, sie stehen im Widerspruch zum gültigen Gesetz<br />

oder diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong>;<br />

(d) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten<br />

des Fonds etwaige Entgelte innerhalb der üblichen<br />

Abwicklungszeit an sie überwiesen werden <strong>und</strong><br />

(e) sicherstellen, dass die dem Fonds zuzurechnenden Erträge<br />

in Übereinstimmung mit diesem <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

verwendet werden.<br />

Sämtliche Verpflichtungen, die der Depotbank dadurch entstehen,<br />

dass die Verwaltungsgesellschaft, die Anteilsinhaber<br />

oder Dritte infolge einer mangelhaften Ausführung der<br />

Pflichten der Depotbank einen Schaden erlitten haben, werden<br />

nach dem Gesetz des Großherzogtums Luxemburg bestimmt.<br />

50 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

12) Verwaltungsstelle<br />

Die Société Générale Securties Services Luxembourg wurde<br />

zur Verwaltungsstelle (die „Verwaltungsstelle“) des Fonds<br />

ernannt. Diese ist für die Ausführung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben<br />

gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember<br />

2002 verantwortlich <strong>und</strong> insbesondere für die Berechnung<br />

des Nettoinventarwertes der Anteile <strong>und</strong> die Verwahrung der<br />

Buchführungsaufzeichnungen.<br />

13) Registerstelle <strong>und</strong> Transferagent<br />

European F<strong>und</strong> Services S.A. ist als Registerstelle (die<br />

„Regis terstelle“) <strong>und</strong> Transferagent (der „Transferagent“)<br />

des Fonds ernannt worden <strong>und</strong> insbesondere für die Abwicklung<br />

der Ausgabe, Rücknahme <strong>und</strong> des Umtauschs von<br />

Anteilen zuständig. Im Hinblick auf Geldüberweisungen im<br />

Zusammenhang mit Anteilszeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen<br />

handeln die Registerstelle <strong>und</strong> der Transferagent als von der<br />

Verwaltungsgesellschaft rechtswirksam ernannte Vertreter.<br />

14) Vertriebsgesellschaft/Domizilstelle<br />

Pioneer Asset Management S.A. ist als Vertriebsgesellschaft<br />

(die „Vertriebsgesellschaft“) des Fonds ernannt worden <strong>und</strong><br />

für die internationale Vermarktung der Anteile des Fonds in<br />

den verschiedenen Ländern der Welt zuständig, mit Ausnahme<br />

der Vereinigten Staaten von Amerika oder einem<br />

ihrer Hoheitsgebiete oder Besitztümer, die ihrer Gesetzgebung<br />

unterliegen.<br />

Die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />

können bei der Entgegennahme von Zeichnungs­, Rücknahme­<br />

<strong>und</strong> Umtauschanträgen im Namen des Fonds einbezogen<br />

werden <strong>und</strong> können, gemäß den örtlichen Gesetzen<br />

in den Ländern, in denen Anteile angeboten werden <strong>und</strong><br />

vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Anteilsinhaber,<br />

den Anlegern, die über die besagte Vertriebsgesellschaft<br />

Anteile kaufen, einen „Nominee­Service“ anbieten. Die Vertriebsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> ihre Vertreter, sofern vorhanden,<br />

können Anlegern nur dann einen solchen „Nominee­Service“<br />

anbieten, wenn sie (i) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor<br />

sind <strong>und</strong> ihren Sitz in einem Land haben, das der FATF<br />

angehört oder über Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche,<br />

die mit den vom luxemburgischen Gesetz auferlegten Vorschriften<br />

vergleichbar sind, verfügt, um den Einsatz von<br />

Finanzsystemen zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern<br />

oder (ii) professionelle Teilnehmer am Finanzsektor sind, die<br />

eine Zweigstelle oder qualifizierte Tochtergesellschaft eines<br />

geeigneten Vermittlers, auf den unter (i) Bezug genommen<br />

wird, darstellen, vorausgesetzt, dass dieser geeignete Vermittler<br />

im Rahmen seines nationalen Rechts oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gesetzlichen oder beruflichen Verpflichtung im Rahmen der<br />

Politik einer Unternehmensgruppe gezwungen ist, dieselben<br />

Identifikationspflichten seinen im Ausland ansässigen Zweigstellen<br />

<strong>und</strong> Tochtergesellschaften aufzuerlegen.


In dieser Eigenschaft können die Vertriebsgesellschaft <strong>und</strong><br />

ihre Vertreter, sofern vorhanden, in eigenem Namen, aber als<br />

„Nominee“ für die Anleger, Anteile für die Anleger kaufen<br />

oder verkaufen <strong>und</strong> die Eintragung dieser Transaktionen in<br />

das Anteilsregister des Fonds beantragen. Der Anleger kann<br />

jedoch auch direkt, ohne von dem „Nominee­Service“<br />

Gebrauch zu machen, in den Fonds anlegen; er hat jederzeit<br />

das Recht, den mit dem Nominee geschlossenen Vertrag zu<br />

kündigen <strong>und</strong> behält einen direkten Anspruch auf die über<br />

den Nominee gezeichneten Anteile. Die oben aufgeführten<br />

Bestimmungen sind jedoch nicht auf Anteilsinhaber anwendbar,<br />

die in solchen Ländern angesprochen wurden, in denen<br />

die Abwicklung über einen Nominee aus gesetzlichen, amtlichen<br />

oder zwingenden praktischen Gründen notwendig oder<br />

zwingend ist.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wurde auch als Domizilstelle des<br />

Fonds (die „Domizilstelle“) ernannt.<br />

In dieser Eigenschaft stellt die Verwaltungsgesellschaft dem<br />

Fonds eine Postanschrift zur Verfügung <strong>und</strong> empfängt,<br />

akzeptiert <strong>und</strong> versendet im Namen des Fonds an die entsprechenden<br />

Personen alle Mitteilungen, Korrespondenz,<br />

Telegramme, Telex­Mitteilungen, Telefonate <strong>und</strong> sonstige<br />

Kommunikation.<br />

15) Der/Die Investmentmanager/<br />

Sub-Investmentmanager<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann mit einer oder mehreren<br />

Personen eine schriftliche Vereinbarung über deren Tätigkeit<br />

als Investmentmanager (der/die „Investmentmanager“) für<br />

den Fonds schließen sowie über andere Dienstleistungen,<br />

soweit diese zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> diesen<br />

Investmentmanagern vereinbart werden. Die Investmentmanager<br />

werden der Verwaltungsgesellschaft Ratschläge,<br />

Berichte <strong>und</strong> Empfehlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung<br />

des Fonds abgeben <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft<br />

bei der Auswahl der Wertpapiere <strong>und</strong> sonstigen Vermögenswerte,<br />

die das Port folio der jeweiligen Teilfonds bilden, beraten.<br />

Darüber hinaus werden die Investmentmanager unter der<br />

Gesamtaufsicht <strong>und</strong> der letztendlichen Verantwortung des<br />

Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen<br />

der täglichen Verwaltung Wertpapiere kaufen <strong>und</strong> verkaufen<br />

<strong>und</strong> anderweitig das Portfolio des Fonds verwalten. Die<br />

Investmentmanager können nach vorheriger Zustimmung<br />

der Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben im Rahmen dieser<br />

Vereinbarung insgesamt oder teilweise an einen oder mehrere<br />

Sub­Investmentmanager (der/die „Sub­Investmentmanager“),<br />

an die sie die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Verwaltungsgebühren<br />

weiterleiten können, übertragen. Die Vertragsparteien<br />

können in diesen Vereinbarungen<br />

entsprechende Gebühren <strong>und</strong> sonstige Bedingungen festlegen.<br />

Ungeachtet solcher Vereinbarungen bleibt die Verwaltungsgesellschaft<br />

letztendlich für die Verwaltung der Vermögenswerte<br />

des Fonds verantwortlich. Das Entgelt für die<br />

Investmentmanager wird von der Verwaltungs gesellschaft aus<br />

der Verwaltungsgebühr, die sie nach Maßgabe der in diesem<br />

<strong>Verwaltungsreglement</strong> festgelegten Bestimmungen erhält,<br />

bezahlt.<br />

16) Anlagebeschränkungen, -techniken<br />

<strong>und</strong> -instrumente<br />

16.1 Anlagebeschränkungen<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist bevollmächtigt, auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Risikostreuung die Unternehmens­ <strong>und</strong> Anlagerichtlinien<br />

für die Anlagen jedes Teilfonds, die Basiswährung<br />

eines Teilfonds bzw. die Berichtswährung der betreffenden<br />

Anteilsklasse <strong>und</strong> die Durchführung der Verwaltung <strong>und</strong><br />

Geschäfte des Fonds festzulegen.<br />

Unter dem Vorbehalt, dass restriktivere Bestimmungen in<br />

Verbindung mit einem bestimmten Teilfonds in dem Kapitel<br />

„Anlageziele <strong>und</strong> ­politik“ in den Verkaufsunterlagen enthalten<br />

sind, muss die Anlagerichtlinien jedes Teilfonds den<br />

nachfolgend festgelegten Bestimmungen <strong>und</strong> Beschränkungen<br />

entsprechen.<br />

A Anlagen in den Teilfonds dürfen ausschließlich<br />

Folgendes umfassen:<br />

(1) Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />

die an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt<br />

werden,<br />

(2) übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten,<br />

die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat<br />

gehandelt werden;<br />

(3) übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten,<br />

die an einer Börse eines anderen Staates amtlich<br />

notiert oder an einem anderen geregelten Markt in einem<br />

anderen Staat gehandelt werden;<br />

(4) Kürzlich ausgegebene übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong><br />

Geldmarktinstrumente mit der Maßgabe, dass<br />

→ die Ausgabebedingungen die amtliche Notierung<br />

eines Unternehmens an einer Börse in einem anderen<br />

Staat oder an einem anderen geregelten Markt wie<br />

vorstehend unter (1) – (3) beschrieben vorsehen;<br />

→ eine solche Zulassung innerhalb eines Jahres nach<br />

Ausgabe erlangt wird;<br />

(5) Anteilen von OGAW, die gemäß der OGAW­Richtlinie<br />

genehmigt sind <strong>und</strong>/oder andere OGA im Rahmen der<br />

ersten <strong>und</strong> zweiten Einrückung des Artikels 1 (2) der<br />

OGAW­Richtlinie, die in einem Mitgliedstaat oder in<br />

einem anderen Staat ansässig sind, vorausgesetzt, dass<br />

→ solche anderen OGA nach Gesetzen genehmigt sind,<br />

die vorsehen, dass die OGA einer Aufsicht unterliegen,<br />

die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde der im<br />

Gemeinschaftsrecht festgelegten Aufsicht entspricht<br />

<strong>und</strong> dass die Zusammenarbeit zwischen Behörden<br />

ausreichend sichergestellt ist (gegenwärtig die<br />

Ver einigten Staaten von Amerika, Kanada, Schweiz,<br />

Hongkong, Norwegen <strong>und</strong> Japan);<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 51


→ das Maß an Schutz für Anteilsinhaber in solchen<br />

anderen OGA dem Schutz entspricht, der Anteilsinhabern<br />

eines OGAW geboten wird, <strong>und</strong> insbesondere,<br />

dass die Bestimmungen bezüglich getrennte<br />

Verwahrung von Vermögenswerten, Kreditaufnahme,<br />

Ausleihung <strong>und</strong> Leerverkäufe von übertragbaren<br />

Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten den<br />

Anforderungen der OGAW­Richtlinie entsprechen;<br />

→ die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand<br />

von Halbjahres­ <strong>und</strong> Jahresberichten ist, die es erlauben,<br />

sich ein Urteil über die Vermögenswerte <strong>und</strong> die<br />

Verbindlichkeiten, die Erträge <strong>und</strong> die Transaktionen<br />

im Berichtszeitraum zu bilden,<br />

→ der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile<br />

erworben werden sollen, nach seiner Satzung<br />

ins gesamt höchstens 10% seiner Vermögenswerte<br />

in Anteilen anderer OGAW oder anderen OGA<br />

anlegen darf,<br />

(6) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit<br />

von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, sofern<br />

das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich<br />

in einem Drittstaat befindet – es Aufsichtsbestimmungen<br />

unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde<br />

denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,<br />

(7) Derivate, d. h. insbesondere Optionen, Futures, einschließlich<br />

bar bezahlte Instrumente, die an einem geregelten<br />

Markt oder an einem anderen geregelten Markt, die vorstehend<br />

unter (1), (2) <strong>und</strong> (3) aufgeführt sind, gehandelt<br />

werden <strong>und</strong>/oder Derivate, die over­the­counter („OTC­<br />

Derivate“) gehandelt werden, vorausgesetzt, dass<br />

(i) das Underlying aus Instrumenten besteht, die von<br />

diesem Abschnitt A erfasst werden, Finanzindizes,<br />

Zinsen, Wechselkurse oder Währungen, in denen der<br />

Teilfonds in Übereinstimmung mit seinen Anlagezielen<br />

anlegen kann;<br />

die Vertragsparteien von Transaktionen mit OTC­<br />

Derivaten Institutionen sind, die einer Bankenaufsicht<br />

unterliegen <strong>und</strong> zu den von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten Kategorien gehören <strong>und</strong><br />

die OTC­Derivate einer zuverlässigen <strong>und</strong> nachprüfbaren<br />

Bewertung, die täglich vorgenommen wird,<br />

unterliegen <strong>und</strong> durch einen Gegenkontrakt jederzeit<br />

zu ihrem angemessenen Wert auf Initiative des Fonds<br />

verkauft, glattgestellt oder geschlossen werden können;<br />

(ii) diese Geschäfte unter keinen Umständen dazu führen<br />

dürfen, dass der Teilfonds von seinen Anlagezielen<br />

abweicht.<br />

52 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

(8) Geldmarktinstrumente mit Ausnahme solcher, die an<br />

einem geregelten Markt oder an einem anderen geregelten<br />

Markt gehandelt werden, in Fällen, in denen die Emission<br />

oder der Emittent solcher Instrumente zum Schutz der<br />

Anleger <strong>und</strong> Spareinlagen selbst einer Regulierung unterliegt<br />

<strong>und</strong> vorausgesetzt, dass solche Instrumente:<br />

→ von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen<br />

Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats,<br />

der Europäischen Zentralbank, der EU oder<br />

der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat<br />

oder, sofern dieser ein B<strong>und</strong>esstaat ist, einem Gliedstaat<br />

der Föderation oder von einer internationalen<br />

Einrichtung öffentlich­rechtlichen Charakters, der<br />

mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder<br />

garantiert oder<br />

→ von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere<br />

auf den unter (1), (2) oder (3) oben bezeichneten<br />

geregelten Märkten oder sonstigen geregelten Märkten<br />

gehandelt werden, oder<br />

→ von einer Einrichtung, die einer Bankenaufsicht in<br />

Übereinstimmung mit den vom Gemeinschaftsrecht<br />

festgelegte Kriterien unterliegt oder von einer Einrichtung,<br />

die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

unterliegt <strong>und</strong> erfüllt, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde<br />

mindestens so streng sind wie die vom<br />

Gemeinschaftsrecht festgelegten Bestimmungen,<br />

begeben oder garantiert werden oder<br />

von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören,<br />

die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurde,<br />

sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für<br />

den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten<br />

oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind, <strong>und</strong><br />

sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen<br />

mit einem Kapital <strong>und</strong> Rücklagen von mindestens<br />

zehn Millionen Euro (10.000.000 EUR), das seinen Jahresabschluss<br />

nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG<br />

erstellt <strong>und</strong> veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der<br />

innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften<br />

umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung<br />

dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger<br />

handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von<br />

Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank<br />

eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.<br />

B Jeder Teilfonds kann allerdings:<br />

(1) bis zu 10% seines Vermögens in anderen als den vorstehend<br />

unter A. (1) bis (8) aufgeführten Vermögenswerten<br />

anlegen.<br />

(2) zusätzliche flüssige Mittel halten; diese Beschränkung darf<br />

in Ausnahmefällen <strong>und</strong> vorübergehend überschritten<br />

werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft dies im Interesse<br />

der Anteilsinhaber für geboten hält.


(3) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10%<br />

seines Vermögens aufnehmen. Finanzsicherheiten bezüglich<br />

des Verkaufs von Optionen oder des Kaufs oder<br />

Verkaufs von Terminkontrakten oder Futures gelten nicht<br />

als ‚Darlehen’ im Sinne dieser Einschränkung.<br />

(4) Devisen mittels eines Parallelkredites erwerben.<br />

C. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />

jedes Teilfonds folgende Anlagebeschränkungen je Emittent<br />

beachten:<br />

(a) Regeln für die Risikostreuung<br />

Zum Zwecke der Berechnung der in diesem Abschnitt unter (1)<br />

bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) beschriebenen Beschränkungen<br />

werden Unternehmen, die in derselben Unternehmensgruppe<br />

enthalten sind, als ein­ <strong>und</strong> derselbe Emittent angesehen.<br />

Soweit ein Emittent ein Rechtssubjekt mit mehreren Teilfonds<br />

ist, wobei die Vermögenswerte eines Teilfonds ausschließlich<br />

den Anlegern dieses Teilfonds <strong>und</strong> denjenigen Gläubigern<br />

vorbehalten sind, deren Anspruch in Verbindung<br />

mit der Gründung, dem Betrieb <strong>und</strong> der Liquidation dieses<br />

Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds als gesonderter<br />

Emittent im Sinne der Anwendung der Regeln zur Risikostreuung<br />

zu betrachten, die in den Punkten (1) bis (5), (7) bis<br />

(9) <strong>und</strong> (12) bis (14) dieses Dokumentes beschrieben werden.<br />

Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente<br />

(1) Ein Teilfonds darf keine weiteren übertragbaren Wertpapiere<br />

<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente eines einzelnen<br />

Emittenten erwerben, wenn:<br />

(i) aufgr<strong>und</strong> dieses Erwerbs mehr als 10% seines Vermögens<br />

aus übertragbaren Wertpapieren oder<br />

Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten<br />

bestünden oder<br />

(ii) der Gesamtwert aller übertragbaren Wertpapiere<br />

<strong>und</strong> Geldmarktinstrumente von Emittenten, in denen<br />

der Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens<br />

anlegt, 40% seines Vermögens überstiege. Diese<br />

Grenze gilt nicht für Einlagen <strong>und</strong> OTC­Derivattransaktionen<br />

mit Finanzinstituten, die einer sorgfältigen<br />

Aufsicht unterliegen.<br />

(2) Ein Teilfonds darf auf kumulativer Basis bis zu 20%<br />

seines Nettovermögens in übertragbaren Wertpapieren<br />

<strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten anlegen, die von derselben<br />

Unternehmensgruppe emittiert werden.<br />

(3) Die vorstehend unter (1) (i) festgelegte Obergrenze von<br />

10% wird auf 35% angehoben, wenn es sich um übertragbare<br />

Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente handelt, die<br />

von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften,<br />

von einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung<br />

öffentlich­rechtlichen Charakters, der mindestens ein<br />

Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.<br />

(4) Die vorstehend unter (1) (i) erwähnte Anlagegrenze von<br />

10% erhöht sich auf 25% für qualifizierte Schuldtitel,<br />

welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat<br />

ansässig sind, begeben werden, sofern diese Kreditinstitute<br />

nach geltendem Recht einer spezifischen öffentlichen<br />

Aufsicht zum Schutz der Inhaber solcher qualifizierten<br />

Schuldtitel unterliegen. Im Sinne dieses Dokumentes sind<br />

„qualifizierte Schuldverschreibungen“ Wertpapiere, deren<br />

Erträge nach geltendem Recht in Vermögenswerte investiert<br />

werden, deren Rendite den Schuldendienst bis zum<br />

Fälligkeitsdatum der Wertpapiere deckt <strong>und</strong> die bei einer<br />

Säumnis seitens des Emittenten vorrangig zur Zahlung<br />

von Kapital <strong>und</strong> Zinsen verwendet werden. Soweit ein<br />

Teilfonds mehr als 5% seines Vermögens in qualifizierten<br />

Schuldtiteln solcher Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag<br />

solcher Anlagen 80% des Vermögens dieses Teilfonds<br />

nicht überschreiten.<br />

(5) Die vorstehend unter (3) <strong>und</strong> (4) aufgeführten Wertpapiere<br />

dürfen bei der Berechnung des oben unter (1)(ii)<br />

angegebenen Höchstwertes von 40% nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

(6) Ungeachtet der vorstehend festgesetzten Anlagegrenzen,<br />

kann jeder Teilfonds, unter Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes<br />

der Risikostreuung, bis zu 100% seines Vermögens in<br />

übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

anlegen, die von einem Mitgliedstaat, dessen<br />

Gebiets körperschaften, von einem anderen Mitgliedstaat<br />

der OECD, wie beispielsweise die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika, oder von einem internationalen<br />

Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein<br />

oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder<br />

garantiert werden, sofern (i) diese Wertpapiere im Rahmen<br />

von mindestens sechs verschiedenen Emissionen<br />

begeben worden sind <strong>und</strong> (ii) die Wertpapiere aus ein-<br />

<strong>und</strong> der selben Emission 30% des Gesamtvermögens des<br />

betreffenden Teilfonds nicht überschreiten dürfen.<br />

(7) Ungeachtet der in diesem Abschnitt unter (b) festgesetzten<br />

Anlagegrenzen, werden die unter (1) festgesetzten<br />

Anlagegrenzen auf ein Maximum von 20% für Anlagen<br />

in Aktien <strong>und</strong>/oder Rentenwerten, die von derselben<br />

Körperschaft ausgegeben werden, erhöht, wenn die Anlagerichtlinien<br />

des Teilfonds zum Ziel hat, die Zusammensetzung<br />

eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten<br />

Aktien­ oder Rentenindex nachzubilden, <strong>und</strong> zwar auf<br />

folgender Gr<strong>und</strong>lage:<br />

→ die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert<br />

ist,<br />

→ der Index eine adäquate Bezugsgr<strong>und</strong>lage für den<br />

Markt darstellt, auf den er sich bezieht, <strong>und</strong><br />

→ der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 53


Die Obergrenze von 20% wird auf 35% angehoben, sofern dies<br />

aufgr<strong>und</strong> außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt<br />

ist, <strong>und</strong> zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf<br />

denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />

stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser<br />

Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.<br />

Bankeinlagen<br />

(8) Ein Teilfonds darf höchstens 20% seiner Vermögenswerte<br />

in Einlagen bei ein <strong>und</strong> derselben Einrichtung anlegen.<br />

Derivate<br />

(9) Das Risikoengagement gegenüber einer Vertragspartei in<br />

einer Transaktion mit OTC­Derivaten darf 10% des Vermögens<br />

des Teilfonds, wenn die Vertragspartei ein vorstehend<br />

unter A. (6) aufgeführtes Kreditinstitut ist oder 5%<br />

seines Vermögens in anderen Fällen nicht übersteigen.<br />

(10) Die Anlage in Derivaten erfolgt im Rahmen der unter<br />

(2), (5) <strong>und</strong> (14) festgelegten Anlagegrenzen nur, sofern<br />

das Gesamtengagement in den zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Vermögenswerten die unter (1) bis (5), (8), (9), (13)<br />

<strong>und</strong> (14) festgesetzten Anlagegrenzen nicht überschreitet.<br />

Wenn der Teilfonds in indexbasierten Derivaten<br />

anlegt, müssen diese Anlagen nicht unbedingt<br />

mit den unter (1) bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten<br />

Anlagegrenzen zusammengefasst werden.<br />

(11) Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />

ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der<br />

Einhaltung der Anforderungen von (C) (a) (10) <strong>und</strong> (D)<br />

dieses Abschnitts sowie bei der Erfüllung des Risikoengagements<br />

<strong>und</strong> der Informationspflichten, die in den<br />

Verkaufsunterlagen des Fonds festgelegt sind, berücksichtigt<br />

werden.<br />

Anteile offener Fonds<br />

(12) Kein Teilfonds darf mehr als 20% seines Vermögens<br />

in den Anteilen ein­ <strong>und</strong> desselben OGAW oder eines<br />

anderen OGA anlegen.<br />

Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder<br />

Teil eines OGA mit mehreren Teilen im Rahmen des Artikels<br />

133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als ein gesonderter<br />

Emittent angesehen, vorausgesetzt, dass das Prinzip der<br />

getrennten Verwaltung der Verpflichtungen der verschiedenen<br />

Teile gegenüber Dritten gewährleistet ist. Die Anlage in<br />

Anteilen von OGA mit Ausnahme von OGAW darf insgesamt<br />

30% des Vermögens eines Teilfonds nicht übersteigen.<br />

Wenn ein Teilfonds Anteile von OGAW <strong>und</strong>/oder anderer<br />

OGA erworben hat, müssen die Vermögenswerte des jeweiligen<br />

OGAW oder anderen OGA zum Zwecke der unter (1)<br />

bis (5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten Anlagegrenzen nicht<br />

zusammengefasst werden.<br />

Wenn ein Teilfonds in die Anteile anderer OGAW <strong>und</strong>/oder<br />

anderer OGA investiert, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder von einem anderen Unternehmen, mit dem die Verwaltungsgesellschaft<br />

durch die gemeinsame Verwaltung oder<br />

Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte<br />

54 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Beteiligung verb<strong>und</strong>en ist, verwaltet werden, darf die Verwaltungsgesellschaft<br />

oder dieses andere Unternehmen keine<br />

Zeichnungs­ oder Rücknahmegebühren für die Anlage des<br />

Teilfonds in den Anteilen dieser anderen OGAW <strong>und</strong>/oder<br />

OGA berechnen.<br />

Ein Teilfonds, der einen wesentlichen Teil seines Vermögens<br />

in andere OGAW <strong>und</strong>/oder andere OGA investiert, muss in<br />

dem Prospekt die Höchstgrenze der Verwaltungsgebühren<br />

offen legen, die sowohl für den Teilfonds selbst als auch für<br />

die anderen OGAW <strong>und</strong>/oder anderen OGA, in denen er eine<br />

Investition beabsichtigt, berechnet werden können. In seinem<br />

Jahresbericht muss der Fonds den maximalen Anteil der<br />

Verwaltungsgebühren angeben, der sowohl für den Teilfonds<br />

selbst als auch für die OGAW <strong>und</strong>/oder andere OGA, in die<br />

er investiert, berechnet wird.<br />

Kombinierte Grenzwerte<br />

(13) Ungeachtet der vorstehend in (1), (8) <strong>und</strong> (9) festgelegten<br />

Einzelobergrenzen darf ein Teilfonds in einer Kombination<br />

aus:<br />

→ Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder<br />

Geldmarktinstrumenten,<br />

→ Einlagen bei dieser Einrichtung <strong>und</strong>/oder<br />

→ Risiken von dieser Einrichtung erworbenen<br />

OTC­Derivaten investieren,<br />

die von ein­ <strong>und</strong> derselben Körperschaft ausgegeben bzw. bei<br />

dieser getätigt werden <strong>und</strong> 20% des Vermögens des Teilfonds<br />

überschreiten.<br />

(14) Die vorstehend unter (1), (3), (4), (8), (9) <strong>und</strong> (13) festgelegten<br />

Anlagegrenzen dürfen nicht zusammengefasst<br />

werden <strong>und</strong> daher dürfen Anlagen in übertragbaren<br />

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von<br />

derselben Körperschaft ausgegeben werden, in Einlagen<br />

oder Derivaten, die bei dieser Körperschaft getätigt<br />

werden, <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den vorstehenden<br />

Punkten (1), (3), (4), (8), (9) <strong>und</strong> (13) durchgeführt<br />

werden, insgesamt 35% des Vermögens jedes Teilfonds<br />

des Fonds nicht übersteigen.<br />

(b) Kontrollbeschränkungen<br />

(15) Kein Teilfonds darf mit Stimmrechten verb<strong>und</strong>ene Anteile<br />

in einem Umfang kaufen, der es dem Fonds ermöglichen<br />

würde, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />

des Emittenten auszuüben.<br />

(16) Weder ein Teilfonds noch der Fonds insgesamt dürfen (i)<br />

mehr als 10% der im Umlauf befindlichen stimmrechtlosen<br />

Anteile eines Emittenten, (ii) mehr als 10% der im Umlauf<br />

befindlichen Schuldtitel eines Emittenten, (iii) mehr als<br />

10% der Geldmarktinstrumente von ein­ <strong>und</strong> demselben<br />

Emittenten oder (iv) mehr als 25% der im Umlauf befindlichen<br />

Anteile eines OGAW <strong>und</strong>/oder OGA.


Die in den vorstehenden Absätzen (ii) bis (iv) vorgesehenen<br />

Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu<br />

werden, wenn sich der Bruttobetrag der Anleihen oder der<br />

Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen<br />

Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />

Die oben unter (15) <strong>und</strong> (16) angeführten Obergrenzen gelten<br />

nicht für:<br />

→ Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />

die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften<br />

begeben oder garantiert werden,<br />

→ Übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />

die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden,<br />

→ übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> Geldmarktinstrumente,<br />

die von einem internationalen Organismus öffent lichrechtlichen<br />

Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten<br />

angehören, begeben werden;<br />

→ Anteile am Kapital von Gesellschaften, welche gemäß<br />

dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden,<br />

sofern (i) die betreffenden Gesellschaften ihre Vermögenswerte<br />

überwiegend in von Emittenten dieses<br />

Staates begebenen Wertpapieren investieren, (ii) der<br />

Erwerb von Aktien oder Anteilen solcher Gesellschaften<br />

gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates<br />

den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von<br />

Emittenten dieses Staates zu investieren <strong>und</strong> (iii) die<br />

erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagerichtlinien<br />

die Anlagegrenzen unter C. Punkte (1) bis<br />

(5), (8), (9) <strong>und</strong> (12) bis (16) beachten <strong>und</strong><br />

→ Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die<br />

ausschließlich in ihrem Namen nur Verwaltungsgeschäfte,<br />

Beratung oder Marketing in dem Land, in<br />

dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, in Bezug<br />

auf die von Anteilsinhabern gewünschte Rücknahme<br />

vornehmen.<br />

D. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />

folgende Anlagebeschränkungen je Instrument beachten:<br />

Vorbehaltlich derselben festgelegten Grenzen, die in der<br />

Anlagerichtlinien einiger Teilfonds in Bezug auf Kreditausfall­Swaps<br />

enthalten sein können, hat jeder Teilfonds<br />

sicherzustellen, dass sein globales Risikoengagement in<br />

derivativen Instrumenten den gesamten Nettovermögenswert<br />

seines Portfolios nicht übersteigt.<br />

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der<br />

Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen<br />

<strong>und</strong> die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.<br />

E. Schließlich wird der Fonds bei der Anlage des Vermögens<br />

jedes Teilfonds folgende Anlagebeschränkungen beachten:<br />

(1) Kein Teilfonds darf Waren oder Edelmetalle oder sie<br />

vertretende Zertifikate erwerben.<br />

(2) Kein Teilfonds darf in Immobilien anlegen, mit der<br />

Maßgabe, dass Anlagen in Wertpapieren vorgenommen<br />

werden dürfen, die durch Immobilien oder Beteiligungen<br />

daran abgesichert sind oder von Gesellschaften ausgegeben<br />

werden, die in Immobilien oder Beteiligungen daran<br />

investieren.<br />

(3) Kein Teilfonds darf Optionsscheine oder andere Rechte<br />

zur Zeichnung von Anteilen an einem solchen Teilfonds<br />

emittieren.<br />

(4) Ein Teilfonds kann keine Darlehen oder Garantien<br />

zugunsten einer Drittpartei gewähren, mit der Maßgabe,<br />

dass diese Beschränkung einen Teilfonds nicht daran<br />

hindert, in nicht voll einbezahlte übertragbare Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente oder andere Finanzinstrumente,<br />

die unter A. in den Punkten (5), (7) <strong>und</strong> (8)<br />

erwähnt werden, zu investieren.<br />

(5) Der Fonds darf keine Leerverkäufe von übertragbaren<br />

Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen<br />

Finanzinstrumenten, die unter A. in den Punkten (5), (7)<br />

<strong>und</strong> (8) aufgeführt sind, eingehen.<br />

F. Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen<br />

Von den vorstehend aufgeführten Anlagegrenzen kann jeder<br />

Teilfonds bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die mit<br />

den übertragbaren Wertpapieren <strong>und</strong> Geldmarktinstrumenten<br />

im Portfolio des betreffenden Teilfonds verb<strong>und</strong>en<br />

sind, abweichen.<br />

Falls diese Anlagegrenzen aus Gründen, die außerhalb der<br />

Kontrolle eines Teilfonds liegen, oder infolge der Ausübung<br />

von Zeichnungsrechten überschritten werden, so muss der<br />

betreffende Teilfonds im Rahmen der von ihm getätigten Verkäufe<br />

von Wertpapieren vorrangig unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der Anteilsinhaber die Behebung dieser Situation<br />

anstreben.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen<br />

festzulegen, sofern diese Beschränkungen<br />

notwendig sind, um den Gesetzen <strong>und</strong> Vorschriften in den<br />

Ländern, in denen die Anteile des Fonds angeboten oder verkauft<br />

werden, zu entsprechen.<br />

16.2 Besondere Anlage- <strong>und</strong> Absicherungstechniken<br />

<strong>und</strong> -instrumente<br />

Der Fonds darf Techniken <strong>und</strong> Instrumente in Bezug auf<br />

übertragbare Wertpapiere <strong>und</strong> andere zulässige liquide<br />

Finanzmittel zur effizienten Verwaltung des Portfolios, zum<br />

Laufzeitenmanagement <strong>und</strong> zur Absicherung verwenden,<br />

wobei die unter 16.1 „Anlagebeschränkungen“ festgesetzten<br />

Bestimmungen zu beachten sind.<br />

Unter keinen Umständen dürfen diese Geschäfte dazu führen,<br />

dass ein Teilfonds von seinen Anlagezielen, die unter<br />

„Anlageziele <strong>und</strong> ­politik“ in den Verkaufsunterlagen festgelegt<br />

sind, abweicht.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 55


Insbesondere einige Teilfonds des Fonds können Transaktionen<br />

mit Credit Default Swaps eingehen.<br />

Ein Credit Default Swap ist ein zweiseitiger Finanzkontrakt, bei<br />

dem ein Kontrahent (der Absicherungskäufer) als Gegenleistung<br />

für eine Ausfallzahlung durch den Absicherungsverkäufer<br />

bei Eintritt eines Kreditereignisses eines Referenzemittenten<br />

eine regelmäßige Gebühr zahlt. Der Absicherungskäufer erwirbt<br />

das Recht, bei Eintritt eines Kreditereignisses eine bestimmte<br />

Anleihe oder eine andere bezeichnete Referenzschuldverschreibung,<br />

die von dem Referenzemittenten ausgegeben<br />

wurde, zum Nennwert zu kaufen oder aber den Differenzbetrag<br />

zwischen dem Nennwert <strong>und</strong> dem Marktpreis der<br />

betreffenden Anleihe oder einer anderen bezeichneten Referenzschuldverschreibung<br />

zurückzuerhalten. Ein Kreditereignis<br />

wird allgemein definiert als Konkurs, Insolvenz, Konkurseröffnung,<br />

wesentliche nachteilige Restrukturierung von<br />

Schuldtiteln oder das Versäumnis, Zahlungsverpflichtungen<br />

bei Fälligkeit nachzukommen.<br />

Sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse erfolgt, kann<br />

der Fonds eine Absicherung im Rahmen eines Credit Default<br />

Swap verkaufen (einzeln ein „Credit Default Swap­Verkaufsgeschäft“,<br />

zusammen die „Credit Default Swap­Verkaufsgeschäfte“),<br />

um ein bestimmtes Risikoengagement zu erwerben.<br />

Außerdem kann der Fonds, sofern dies in seinem ausschließlichen<br />

Interesse erfolgt, eine Absicherung im Rahmen eines<br />

Credit Default Swap kaufen (einzeln ein „Credit Default Swap­<br />

Kaufgeschäft“, zusammen die „Credit Default Swap­Kaufgeschäfte“),<br />

ohne die zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte zu<br />

halten.<br />

Solche Transaktionen mit Swaps müssen mit erstklassigen<br />

auf diese Transaktionsart spezialisierten Finanzinstituten<br />

abgeschlossen werden <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage einer Standarddokumentation,<br />

wie zum Beispiel das International Swaps<br />

and Derivatives Association (ISDA) Master Agreement,<br />

ausgeführt werden.<br />

Jeder Teilfonds des Fonds muss außerdem die Gewährleistung<br />

einer angemessenen ständigen Deckung der Verpflichtungen<br />

in Verbindung mit solchen Credit Default Swaps<br />

sicherstellen, um jederzeit in der Lage zu sein, den Rücknahmeanträgen<br />

der Anleger nachzukommen.<br />

Einige Teilfonds des Fonds können andere Swap­Vereinbarungen<br />

abschließen, wie z. B. Zinsswaps, Swaptions <strong>und</strong><br />

inflationsgeb<strong>und</strong>ene Swaps.<br />

Ferner darf der Fonds zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung<br />

auf Geschäfte im Rahmen der Wertpapierleihe <strong>und</strong><br />

Wertpapierpensionsgeschäfte zurückgreifen.<br />

(A) Wertpapierleihe<br />

Der Fonds kann Wertpapiergeschäfte als Leihgeber <strong>und</strong><br />

Leihnehmer eingehen, vorausgesetzt sie entsprechen den<br />

folgenden Vorschriften:<br />

56 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

(i) Der Fonds darf Wertpapiere nur über standardisierte,<br />

von einer anerkannten Clearingstelle organisierte Systeme,<br />

von einem Finanzinstitut organisierte Leihprogramme<br />

oder erstklassige, auf derartige Geschäfte spezialisierte<br />

Finanzinstitute entleihen oder verleihen; dabei müssen<br />

aufsichtsrechtliche Bestimmungen gelten, die von der<br />

Aufsichtsbehörde als dem Recht der EU gleichwertig<br />

angesehen werden.<br />

(ii) Als Bestandteil der Leihgeschäfte muss der Fonds eine<br />

Garantie erhalten, deren Wert während der Vertragslaufzeit<br />

jederzeit mindestens 90% des Wertes der verliehenen<br />

Wertpapiere entsprechen muss.<br />

Diese Garantie muss in Form von (i) liquiden Vermögenswerten,<br />

(ii) OECD­Staatsanleihen, (iii) Aktien oder<br />

Anteilen, die von spezifischen Geldmarkt­OGA emittiert<br />

wurden, (iv) Aktien oder Anteilen, die von OGAW emittiert<br />

wurden, welche in von erstklassigen Emittenten<br />

ausgegebene oder garantierte Anleihen mit angemessener<br />

Liquidität investieren, (v) Aktien oder Anteilen, die von<br />

OGAW emittiert wurden, welche in Aktien investieren,<br />

die an Börsen von OECD­Mitgliedstaaten notiert oder<br />

gehandelt werden, vorausgesetzt, sie sind in einem wichtigen<br />

Index enthalten, (vi) Direktanlagen in Anleihen oder<br />

Aktien, die die unter (iv) <strong>und</strong> (v) aufgeführten Eigenschaften<br />

besitzen, gegeben werden.<br />

Diese Sicherheiten müssen täglich bewertet werden. Die<br />

Sicherheiten können in den Grenzen <strong>und</strong> unter den<br />

Bedingungen, die von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben<br />

sind, reinvestiert werden.<br />

(iii) Das Gegenparteirisiko des Fonds oder eines Teilfonds<br />

gegenüber einer einzelnen Gegenpartei darf generell 10%<br />

seines Vermögens nicht übersteigen, wenn die Gegenpartei<br />

ein Kreditinstitut ist, das seinen eingetragenen Sitz in<br />

der Europäischen Union hat, bzw. wenn dies nicht der Fall<br />

ist, wenn es aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt,<br />

die von der Aufsichtsbehörde als dem Recht der EU<br />

gleichwertig angesehen werden; in allen anderen Fällen<br />

darf das Gegenparteirisiko 5% seines Vermögens nicht<br />

übersteigen.<br />

(iv) Die Wertpapiere, bei denen der Fonds Leihnehmer ist,<br />

dürfen in der Zeit, in der sie vom Fonds gehalten werden,<br />

nicht veräußert werden, es sei denn, sie sind durch ausreichende<br />

Finanzinstrumente gedeckt, die es dem Fonds<br />

ermöglichen, die ausgeliehenen Wertpapiere bei Transaktionsschluss<br />

zurückzugeben.<br />

(v) [In Verbindung mit der Abrechnung einer Verkaufstransaktion<br />

kann der Fonds unter folgenden Umständen als<br />

Wertpapier­Leihnehmer auftreten: (a) während einer<br />

Zeit, in der die Wertpapiere zur erneuten Registrierung<br />

versandt wurden; (b) wenn Wertpapiere verliehen <strong>und</strong><br />

nicht rechtzeitig rückerstattet wurden; (c) um einen Fehlschlag<br />

in der Abwicklung zu vermeiden, wenn die Depotbank<br />

ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt <strong>und</strong> (d) als<br />

eine Technik, um seine Verpflichtungen in Bezug auf die


Aushändigung der Wertpapiere, die Gegenstand eines<br />

Wertpapierpensionsgeschäfts sind, zu erfüllen, wenn die<br />

Vertragspartei dieser Vereinbarung von dem Recht auf<br />

Rückgabe dieser Wertpapiere Gebrauch macht, soweit diese<br />

Wertpapiere zuvor von dem Fonds verkauft worden sind.]<br />

(B) Wertpapierpensionsgeschäfte<br />

Der Fonds kann gemäß Angabe für die einzelnen Teilfonds<br />

in der Beschreibung seiner Anlagepolitik in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds ergänzend oder hauptsächlich Pensionsgeschäfte<br />

abschließen, die aus dem Kauf <strong>und</strong> Verkauf von<br />

Wertpapieren bestehen <strong>und</strong> eine Klausel beinhalten, die dem<br />

Verkäufer das Recht oder die Pflicht überträgt, die verkauften<br />

Wertpapiere vom Erwerber zu einem Kurs <strong>und</strong> zu Bedingungen<br />

zurückzukaufen, die von den beiden Parteien in ihrer<br />

vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurden.<br />

Der Fonds kann bei Pensionsgeschäften oder bei einer Reihe<br />

fortlaufender Pensionsgeschäfte als Käufer oder Verkäufer<br />

auftreten. Er muss bei solchen Geschäften allerdings folgende<br />

Regeln einhalten:<br />

(i) Der Fonds darf Wertpapiere über ein Wertpapierpensionsgeschäft<br />

nur kaufen oder verkaufen, wenn die Gegenpartei<br />

ein erstklassiges, auf solche Geschäfte spezialisiertes<br />

Finanzinstitut ist, das aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

unterliegt, die von der Aufsichtsbehörde als dem Recht<br />

der EU gleichwertig angesehen werden.<br />

(ii) Während der Laufzeit eines Pensionsvertrages darf der<br />

Fonds die Wertpapiere, die Vertragsgegenstand sind,<br />

nicht vor Ausübung des Rechts auf Rückkauf der Wertpapiere<br />

durch die Gegenpartei oder vor Ablauf der Rückkauffrist<br />

verkaufen, außer in dem Umfang, in dem der<br />

Fonds andere Deckungsmöglichkeiten hat.<br />

(iii) Da der Fonds dem Risiko der Rücknahme seiner eigenen<br />

Anteile ausgesetzt ist, muss er sorgfältig darauf achten,<br />

dass es ihm die Risikohöhe seiner Pensionsgeschäfte<br />

jederzeit gestattet, seinen Rücknahmeverpflichtungen<br />

nachzukommen.<br />

(C) Risikomanagementverfahren<br />

Der Fonds muss ein Risikomanagementverfahren anwenden,<br />

das ihm jederzeit die Überwachung <strong>und</strong> Abschätzung des<br />

Risikos der Positionen in seinen Portfolios <strong>und</strong> deren Beitrag<br />

zum gesamten Risikoprofil seiner Portfolios erlaubt.<br />

Im Hinblick auf Derivate muss der Fonds ein Verfahren zur<br />

genauen <strong>und</strong> unabhängigen Einschätzung des Wertes von<br />

OTC­Derivaten anwenden, <strong>und</strong> der Fonds muss für jeden<br />

Teilfonds sicherstellen, dass sein globales Risikoengagement<br />

in Derivaten das gesamte Nettovermögen seines Portfolios<br />

nicht überschreitet.<br />

Das globale Risikoengagement wird unter Berücksichtigung<br />

des Marktwertes der zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerte,<br />

des Risikos der Vertragspartei, der künftigen Marktbewegungen<br />

<strong>und</strong> der Zeit, die zur Glattstellung der Positionen zur<br />

Verfügung steht, berechnet.<br />

Jeder Teilfonds kann in Übereinstimmung mit seiner Anlagerichtlinien<br />

<strong>und</strong> im Rahmen der Beschränkungen der Artikel<br />

16.1 <strong>und</strong> 16.2 in Derivate investieren, vorausgesetzt, dass das<br />

Gesamtengagement in den zugr<strong>und</strong>e liegenden Vermögenswerten<br />

die hierin in Artikel 16.1 festgesetzten Anlagebeschränkungen<br />

nicht überschreitet.<br />

Wenn ein Teilfonds in indexbasierten Derivaten anlegt,<br />

müssen diese Anlagen nicht unbedingt mit den in Artikel 16.1<br />

Punkt C a) (1)­(5), (8), (9), (13) <strong>und</strong> (14) festgelegten<br />

Beschränkungen zusammengefasst werden.<br />

Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument<br />

ein Derivat einschließt, muss letzteres bei der Einhaltung<br />

der Anforderungen dieses Kapitels berücksichtigt werden.<br />

(D) Gemeinsame Verwaltung<br />

Zur Senkung der Betriebs­ <strong>und</strong> Verwaltungskosten <strong>und</strong> einer<br />

größeren Streuung der Anlagen kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

beschließen, dass ein Teil oder alle Vermögenswerte<br />

eines Teilfonds zusammen mit den Vermögenswerten anderer<br />

Teilfonds im Rahmen der vorliegenden Struktur <strong>und</strong>/oder<br />

anderer luxemburgischer Organismen für gemeinsame Anlagen<br />

verwaltet werden. In den nachfolgenden Paragraphen bezieht<br />

sich der Begriff „gemeinsam verwaltete Einheiten“ entweder<br />

generell auf den Fonds <strong>und</strong> alle anderen Einheiten, mit denen<br />

möglicherweise eine bestimmte Vereinbarung über die gemeinsame<br />

Verwaltung besteht, <strong>und</strong> der Begriff „gemeinsam<br />

verwaltete Vermögenswerte“ bezieht sich auf die gesamten<br />

Vermögenswerte, die zu diesen gemeinsam verwalteten<br />

Einheiten gehören <strong>und</strong> kraft dieser Vereinbarung über die<br />

gemeinsame Verwaltung gemeinsam verwaltet werden.<br />

Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung kann der Investmentmanager<br />

für die betreffenden gemeinsam verwalteten<br />

Einheiten generell Anlage­ oder Verkaufsentscheidungen für<br />

die Anlagen oder eine Umstrukturierung des Portfolios treffen,<br />

die einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios<br />

der einzelnen Teilfonds haben werden. Jede gemeinsam<br />

verwaltete Einheit hält an den gesamten gemeinsam verwalteten<br />

Vermögenswerten einen Teil gemeinsam verwalteter<br />

Ver mö genswerte, die dem proportionalen Anteil ihres Nettovermögens<br />

an den gemeinsam verwalteten Einheiten im<br />

Verhältnis zum Gesamtwert der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />

entspricht. Dieser proportionale Anteil betrifft<br />

jede Position des Portfolios, die im Rahmen der gemeinsamen<br />

Verwaltung gehalten oder erworben wird. Im Falle von<br />

Anlage­ <strong>und</strong>/oder Verkaufsentscheidungen sind diese Proportionen<br />

nicht betroffen <strong>und</strong> die zusätzlichen Anlagen<br />

werden im gleichen proportionalen Verhältnis auf die<br />

gemeinsam verwalteten Einheiten verteilt, wobei die verkauften<br />

Vermö genswerte proportional von den gemeinsam verwalteten<br />

Vermögenswerten jeder gemeinsam verwalteten<br />

Einheit entnommen werden.<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 57


Im Falle von neuen Zeichnungen in einer der gemeinsam<br />

verwalteten Einheiten, werden die Erlöse den gemeinsam<br />

verwalteten Einheiten zugewiesen, <strong>und</strong> zwar nach einem<br />

proportionalen Verhältnis, das aufgr<strong>und</strong> des gestiegenen<br />

Nettovermögens der gemeinsam verwalteten Einheit, bei der<br />

die Zeichnungen eingegangen sind, geändert wurde, <strong>und</strong> alle<br />

Positionen des Portfolios werden durch die Umschichtung<br />

von Vermögenswerten von einer gemeinsam verwalteten<br />

Einheit in eine andere angepasst, damit sie den geänderten<br />

Proportionen entsprechen. Analog hierzu können im Falle<br />

von Rücknahmen von Anteilen in einer der gemeinsam verwalteten<br />

Einheiten die hierzu erforderlichen flüssigen Mittel<br />

aus den flüssigen Mitteln entnommen werden, die von den<br />

gemeinsam verwalteten Einheiten gehalten werden, <strong>und</strong> zwar<br />

nach einem proportionalen Verhältnis, das aufgr<strong>und</strong> des<br />

gesunkenen Nettovermögens der gemeinsam verwalteten<br />

Einheit, bei der die Rücknahmeanträge eingegangen sind,<br />

geändert wurde. In diesem Falle werden alle Positionen des<br />

Portfolios entsprechend den geänderten Proportionen<br />

angepasst. Anteilsinhaber müssen wissen, dass die Methode<br />

der gemeinsamen Verwaltung auch ohne besonderes Eingreifen<br />

des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft oder<br />

ihrer bevollmächtigten Vertreter dazu führen kann, dass<br />

die Zusammensetzung des Vermögens des Fonds durch<br />

Ereignisse beeinflusst werden kann, die, wie beispielsweise<br />

Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen, die gemeinsam verwalteten<br />

Einheiten betreffen.<br />

Bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen führen Zeichnungen,<br />

die in einer der mit dem Fonds zusammen verwalteten<br />

Einheiten oder in einem der gemeinsam verwalteten<br />

Teilfonds eingegangen sind, zu einer Zunahme der flüssigen<br />

Mittel des Fonds. Umgekehrt führen Rücknahmen an einer<br />

Körperschaft, mit der der Fonds oder etwaige Teilfonds<br />

gemeinsam verwaltet sind zur Verringerung der Barmittelreserven<br />

des Fonds beziehungsweise Teilfonds. Zeichnungen<br />

<strong>und</strong> Rücknahmen dürfen jedoch in bestimmten Konten<br />

verwahrt werden, die für jede gemeinsam verwaltete Körperschaft<br />

außerhalb der Vereinbarung zur gemeinsamen Verwaltung<br />

eröffnet wurden, <strong>und</strong> über welche die Zeichnungen<br />

<strong>und</strong> Rücknahmen erfolgen müssen. Die Zuweisung massiver<br />

Zeichnungen <strong>und</strong> Rücknahmen zu diesem Sonderkonto<br />

<strong>und</strong> die Möglichkeit, über die der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder seine bevollmächtigten Vertreter verfügt,<br />

die gemeinsame Verwaltung jederzeit zu beenden,<br />

erlauben es dem Fonds, Veränderungen seines Portfolios<br />

entgegenzusteuern, wenn diese Veränderungen die Interessen<br />

des Fonds oder seiner Anteilsinhaber verletzen sollten.<br />

Sollte eine Änderung in der Zusammensetzung des Portfolios<br />

des Fonds beziehungsweise eines oder mehrerer der gemeinsam<br />

verwalteten Teilfonds, die aufgr<strong>und</strong> von Rücknahmen<br />

oder Zahlungen von in einer anderen gemeinsam verwalteten<br />

Einheit angefallenen Kosten (die nicht dem Fonds zugewiesen<br />

werden können) zu einem Verstoß gegen die für den Fonds<br />

geltenden Anlagebeschränkungen führen, werden die betroffenen<br />

Vermögenswerte von der gemeinsamen Verwaltung<br />

ausgeschlossen, bevor diese Änderung erfolgt, um ungünstige<br />

Portfolio­Bewegungen zu verhindern.<br />

58 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte des Fonds werden<br />

nur mit solchen Vermögenswerten zusammen verwaltet,<br />

die für Anlagen entsprechend demselben Anlageziel bestimmt<br />

sind, das auch für die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />

gilt, damit sichergestellt ist, dass die Anlageentscheidungen<br />

völlig mit der Anlagerichtlinien des Fonds im Einklang<br />

stehen. Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte werden<br />

nur mit solchen Vermögenswerten gemeinsam verwaltet, für<br />

die die Depotbank ebenfalls als Verwahrer tätig ist, damit<br />

sichergestellt wird, dass die Depotbank im Hinblick auf den<br />

Fonds <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ihre Aufgabe ordnungsgemäß<br />

ausüben <strong>und</strong> die Verantwortung übernehmen kann. Die<br />

Depotbank muss sicherstellen, dass das Vermögen des Fonds<br />

jederzeit von den Vermögenswerten der anderen gemeinsam<br />

verwalteten Einheiten getrennt behandelt wird, <strong>und</strong> ist daher<br />

jederzeit in der Lage, die dem Fonds gehörenden Vermögenswerte<br />

zu ermitteln. Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass die gemeinsam<br />

verwalteten Einheiten eine Anlagerichtlinien verfolgen<br />

können, die nicht zwangsläufig völlig mit der Anlagerichtlinien<br />

des Fonds übereinstimmt, ist es möglich, dass die<br />

verfolgte gemeinsame Anlagerichtlinien restriktiver ausfällt,<br />

als die des Fonds.<br />

Zwischen dem Fonds, der Depotbank, der Verwaltungsstelle<br />

<strong>und</strong> den Investmentmanagern wurden Vereinbarungen über<br />

die gemeinsame Verwaltung unterzeichnet, in der die Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten jeder Partei festgelegt sind. Der Verwaltungsrat<br />

der Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit <strong>und</strong> ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist die Beendigung der gemeinsamen<br />

Verwaltung beschließen.<br />

Die Anteilsinhaber können sich jederzeit am eingetragenen<br />

Sitz des Fonds über den Anteil der gemeinsam verwalteten<br />

Vermögenswerte sowie über die Einheiten erk<strong>und</strong>igen, die<br />

zum Zeitpunkt der Erk<strong>und</strong>igung entsprechend an der<br />

gemeinsamen Verwaltung teilnehmen. Regelmäßig herausgegebene<br />

Berichte geben Aufschluss über die Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> den Anteil der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte<br />

am Ende eines Halbjahres oder Jahres.<br />

17) Bestimmung des Nettoinventarwertes je Anteil<br />

17.1 Häufigkeit der Berechnung<br />

Der Nettoinventarwert pro Anteil je Anteilsklasse sowie die<br />

Ausgabe­, Umtausch­ <strong>und</strong> Rücknahmepreise werden mindestens<br />

zweimal pro Monat zu einem in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds näher bezeichneten Zeitpunkt (im folgenden „der<br />

Bewertungstag“) auf der Gr<strong>und</strong>lage des Wertes der einer<br />

Anteilsklasse zuzuordnenden Vermögenswerte gemäß den<br />

nachfolgend in Artikel 17.4. beschriebenen Bestimmungen<br />

berechnet. Diese Berechnung wird von der Verwaltungsstelle<br />

gemäß den von der Verwaltungsgesellschaft aufgestellten<br />

Richtlinien <strong>und</strong> unter deren Verantwortung vorgenommen.


17.2 Berechnung<br />

Der Nettoinventarwert pro Anteil, der für jede Anteilsklasse<br />

bestimmt wird, wird in der Berichtswährung des betreffenden<br />

Teilfonds ausgewiesen, wobei der der betreffenden Anteilsklasse<br />

zuzuordnende Teil des Nettoinventarwertes des Teilfonds,<br />

welcher (i) dem Wert der dieser Anteilsklasse zuzuordnenden<br />

Vermögenswerte zuzüglich der Einkünfte hieraus (ii)<br />

abzüglich der Verbindlichkeiten, die dieser Anteilsklasse<br />

zuzuordnen sind, sowie abzüglich etwaiger Rückstellungen,<br />

die angemessen oder notwendig erscheinen, entspricht, durch<br />

die an der betreffenden Anteilsklasse an dem betreffenden<br />

Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dividiert wird.<br />

Der Nettoinventarwert pro Anteil kann auf die nächste<br />

Einheit der Berichtswährung jeder Klasse des jeweiligen<br />

Teilfonds auf­ oder abger<strong>und</strong>et werden.<br />

Sofern seit Bestimmung des Nettoinventarwertes der Anteile<br />

eines bestimmten Teilfonds wesentliche Veränderungen der<br />

Kursnotierungen an den Märkten, an denen ein wesentlicher<br />

Anteil der dem jeweiligen Teilfonds zuzuordnenden Anlagewerte<br />

gehandelt oder notiert sind, erfolgten, kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

im Interesse der Anteilsinhaber <strong>und</strong> des<br />

Fonds die erste Berechnung des Nettoinventarwertes der<br />

Anteile eines solchen Teilfonds annullieren <strong>und</strong> eine weitere<br />

Berechnung vornehmen.<br />

Soweit möglich werden Anlageerträge, ausstehende Zinsen,<br />

Kosten <strong>und</strong> andere Verbindlichkeiten (einschließlich der<br />

Verwaltungskosten sowie der an die Verwaltungsgesellschaft<br />

zu zahlenden Verwaltungsgebühr) für jeden Bewertungstag<br />

verrechnet.<br />

Der Wert der Vermögenswerte wird nach Maßgabe der<br />

Bestimmungen in Artikel 17.4. bestimmt. Die Kosten zu<br />

Lasten des Fonds sind vorstehend in Artikel 8 näher<br />

beschrieben.<br />

17.3 Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bestimmung des Nettoinventarwertes<br />

pro Anteil eines Teilfonds <strong>und</strong> folglich die<br />

Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer<br />

Anteilsklasse unter folgenden Umständen vorübergehend<br />

aussetzen:<br />

→ wenn eine oder mehrere Börsen, geregelte Märkte oder<br />

ein anderer geregelter Markt in einem Mitgliedstaat oder<br />

in einem anderen Staat, der den Hauptmarkt für einen<br />

wesentlichen Teil der Vermögenswerte eines Teilfonds<br />

darstellt, oder wenn einer oder mehrere ausländische<br />

Devisenmärkte für die Währung, in der ein wesentlicher<br />

Teil der Vermögenswerte des Teilfonds ausgestellt sind, an<br />

anderen Tagen als an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen<br />

haben oder wenn der Handel an solchen Börsen oder<br />

Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist;<br />

→ wenn aus politischen, wirtschaftlichen, militärischen,<br />

währungspolitischen oder sonstigen Gründen, die sich<br />

der Verantwortung <strong>und</strong> Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft<br />

entziehen, die Verfügung über die Vermögenswerte<br />

des Teilfonds nicht in vernünftiger oder üblicher Weise<br />

praktikabel ist, ohne dabei den Interessen der Anteilsinhaber<br />

ernsthaft zu schaden;<br />

→ während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen,<br />

die zur Bewertung der Vermögensanlagen des<br />

Teilfonds verwendet werden oder wenn aus anderen<br />

Gründen der Wert eines dem Teilfonds zuzuordnenden<br />

Vermögenswertes nicht so schnell <strong>und</strong> genau bestimmt<br />

werden kann, wie dies erforderlich ist;<br />

→ während einer Zeit, in der die Verwaltungsgesellschaft<br />

nicht in der Lage ist, die notwendigen Kapitalmittel<br />

zurückzuführen, um auf Rücknahmen der Anteile Zahlungen<br />

vorzunehmen, oder während einer Zeit, in der<br />

Überweisungen von Geldern im Zusammenhang mit der<br />

Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen<br />

oder fälligen Zahlungen auf die Rücknahme von Anteilen<br />

nach Auffassung des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft<br />

nicht zu normalen Wechselkursen ausgeführt<br />

werden können.<br />

→ wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes des Zielfonds<br />

ausgesetzt wurde oder ein Nettoinventarwert nicht<br />

verfügbar ist.<br />

Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen sowie die<br />

Beendigung derselben muss den Anteilsinhabern, die einen<br />

Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von<br />

Anteilen gestellt haben, mitgeteilt werden, <strong>und</strong> muss nach<br />

Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 10 des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s<br />

veröffentlicht werden.<br />

17.4 Bewertung der Vermögenswerte<br />

Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Anteile einer<br />

Klasse eines Teilfonds sowie der Vermögenswerte <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />

einer Klasse eines Teilfonds werden wie folgt<br />

vorgenommen:<br />

I. Die Vermögenswerte des Fonds beinhalten:<br />

1) alle liquiden Mittel in der Form von Kassenbeständen<br />

oder Geldeinlagen einschließlich hierauf angefallener<br />

Zinsen;<br />

2) alle fälligen Wechselforderungen <strong>und</strong> verbrieften Forderungen<br />

sowie ausstehende Beträge (einschließlich des Entgelts<br />

für verkaufte aber noch nicht gelieferte Wertpapiere);<br />

3) alle Rentenwerte, Schuldscheine, Anteile, Aktien, Vorzugsaktien,<br />

Zeichnungsrechte, Optionsscheine, Optionen<br />

<strong>und</strong> andere Wertpapiere, Finanzinstrumente <strong>und</strong> ähnliche<br />

Vermögenswerte, die im Eigentum des Fonds stehen<br />

oder für ihn gehandelt werden (wobei der Fonds Anpassungen<br />

vornehmen kann, die nicht im Einklang mit den<br />

nachstehend unter 1. beschriebenen Verfahren erfolgen,<br />

um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den<br />

Handel Ex­Dividende, ex­Recht oder durch ähnliche<br />

Praktiken gerecht zu werden);<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 59


4) Aktiendividenden, Bardividenden <strong>und</strong> Barausschüttungen,<br />

die vom Fonds eingefordert werden können,<br />

vorausgesetzt, dass der Fonds hiervon in ausreichender<br />

Weise in Kenntnis gesetzt wurde;<br />

5) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, die<br />

im Eigentum des Fonds stehen, soweit diese nicht im<br />

Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen<br />

sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt<br />

werden;<br />

6) der Liquidationswert sämtlicher Terminverträge <strong>und</strong> aller<br />

Kauf­ oder Verkaufsoptionen des Fonds, hinsichtlich derer<br />

der Fonds offene Positionen hat;<br />

7) die mit der Gründung des Fonds entstehenden Kosten,<br />

einschließlich der Kosten für die Ausgabe <strong>und</strong> Auslieferung<br />

von Anteilen des Fonds, sofern diese abgeschrieben<br />

werden müssen,<br />

8) alle sonstigen Vermögenswerte jeder Art <strong>und</strong> Herkunft<br />

einschließlich vorausbezahlter Auslagen.<br />

Der Wert der Vermögenswerte aller Teilfonds mit Ausnahme<br />

der geldmarktnahen Teilfonds wird wie folgt bestimmt:<br />

1. Der Wert von liquiden Mitteln in der Form von Kassenbeständen<br />

oder Geldeinlagen, Wechseln <strong>und</strong> ausstehender<br />

Forderungen, vorausbezahlter Auslagen, Bardividenden<br />

<strong>und</strong> erklärten oder aufgelaufenen <strong>und</strong> noch nicht<br />

erhaltenen Zinsen entspricht dem jeweiligen vollen<br />

Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll<br />

bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem Fall der<br />

Wert unter Einschluss eines von der Verwaltungsgesellschaft<br />

für angemessen gehaltenen Abschlages ermittelt<br />

wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.<br />

2. Der Wert der übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />

<strong>und</strong> anderer liquider Vermögenswerte <strong>und</strong><br />

Finanzinstrumente, die an einer Börse oder an einem<br />

geregelten Markt oder einem anderem geregelten Markt<br />

notiert oder gehandelt werden, basiert auf deren bei<br />

Annahmeschluss zuletzt verfügbaren Kursen oder, je<br />

nachdem, auf den Schlusskursen des betreffenden Bewertungstags<br />

an der entsprechenden Börse oder dem entsprechenden<br />

Markt, die bzw. der für gewöhnlich als<br />

Hauptmarkt für diesen Vermögenswert dient.<br />

3. Sofern im Portfolio eines Teilfonds gehaltene Vermögenswerte<br />

an dem betreffenden Tag nicht an einer Börse oder<br />

einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden<br />

oder an einem anderen geregelten Markt oder wenn im<br />

Hinblick auf Vermögenswerte, die an einer Börse notiert<br />

oder gehandelt werden oder an solchen Märkten gehandelt<br />

werden, ist der letzte verfügbare Kurs, der entsprechend<br />

den Regelungen unter Ziffer 2 ermittelt wurde, für<br />

den angemessenen Marktwert der betreffenden Vermögenswerte<br />

nicht repräsentativ; der Wert dieser Vermögenswerte<br />

wird auf der Gr<strong>und</strong>lage des vernünftigerweise zu<br />

erwartenden Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung<br />

nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen ermittelt.<br />

60 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

4. Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen,<br />

die nicht an einer Börse oder geregelten Märkten<br />

oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden,<br />

entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er<br />

gemäß den Richtlinien der Verwaltungsgesellschaft auf<br />

einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen<br />

angewandten Gr<strong>und</strong>lage festgestellt wird. Der<br />

Wert von Futures, Forwards oder Optionen, die an einer<br />

Börse oder geregelten Märkten oder anderen geregelten<br />

Märkten gehandelt werden, wird auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

letzten verfügbaren Abwicklungspreises oder Glattstellungspreises<br />

für solche Verträge an einer Börse oder geregelten<br />

Märkten oder anderen geregelten Märkten, auf<br />

denen diese Futures, Forwards oder Optionen für den<br />

Fonds gehandelt werden, berechnet; sofern ein Future, ein<br />

Forward oder eine Option an einem Tag, für den das Vermögen<br />

bestimmt wird, nicht liquidiert werden kann, wird<br />

die Bewertungsgr<strong>und</strong>lage für einen solchen Vertrag von<br />

der Verwaltungsgesellschaft in angemessener <strong>und</strong> vernünftiger<br />

Weise bestimmt.<br />

5. Swaps sowie alle anderen Wertpapiere <strong>und</strong> Vermögenswerte<br />

werden zu ihrem angemessenen Marktwert, der<br />

nach gutem Glauben gemäß der von der Verwaltungsgesellschaft<br />

festgelegten Verfahrensweise bestimmt wird,<br />

bewertet.<br />

6. Anteile von offenen OGA sind zu ihrem zuletzt bestimmten<br />

<strong>und</strong> verfügbaren offiziellen Nettoinventarwert zu bewerten,<br />

wie ihn dieser OGA oder seine Vertreter berichtet<br />

oder zur Verfügung gestellt haben, oder, wenn dieser Kurs<br />

nicht dem angemessenen Marktwert dieser Vermögenswerte<br />

entspricht, zu ihrem letzten nicht offiziellen Nettoinventarwerten<br />

(d. h. Schätzungen der Nettoinventarwerte),<br />

wenn diese aktueller sind als ihre letzten offiziellen<br />

Nettoinventarwerte, vorausgesetzt die Verwaltungsgesellschaft<br />

hat eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die<br />

Verlässlichkeit dieser nicht offiziellen Nettoinventarwerte<br />

durchgeführt. Der auf Gr<strong>und</strong>lage der nicht offiziellen<br />

Nettoinventarwerte berechnete Nettoinventarwert des<br />

Ziel­OGA kann vom Nettoinventarwert abweichen, der<br />

am betreffenden Bewertungstag auf Basis der offiziellen<br />

Nettoinventarwerte, die die Verwaltungsstellen des Ziel­<br />

OGA bestimmt haben, berechnet worden wäre. Anteile<br />

von geschlossenen Investmentfonds werden zu ihrem<br />

zuletzt erhältlichen Aktienwert bewertet.<br />

II. Die Verbindlichkeiten des Fonds beinhalten:<br />

1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten <strong>und</strong> fällige<br />

Verbindlichkeiten;<br />

2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite des Fonds (einschließlich<br />

Bereitstellungskosten für Kredite);<br />

3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich,<br />

jedoch nicht beschränkt auf Verwaltungskosten, ggf. einschließlich<br />

der Erfolgsgebühren <strong>und</strong> Depotbankgebühren);


4) alle bekannten, gegenwärtigen <strong>und</strong> zukünftigen Verbindlichkeiten,<br />

einschließlich fälliger vertraglicher Verpflichtungen<br />

zur Zahlung von Geldbeträgen oder Übertragungen<br />

von Vermögenswerten, einschließlich des Betrages<br />

erklärter, aber nicht gezahlter Ausschüttungen des Fonds;<br />

5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von Kapital <strong>und</strong> Einkünften am<br />

Bewertungstag, gemäß den von Zeit zu Zeit seitens des<br />

Fonds festzulegenden Bestimmungen sowie sonstige<br />

eventuelle Rückstellungen, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />

genehmigt <strong>und</strong> gebilligt werden, sowie sonstige<br />

eventuelle Beträge, die die Verwaltungsgesellschaft im<br />

Zusammenhang mit eventuellen Verbindlichkeiten des<br />

Fonds für angemessen hält;<br />

6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten des Fonds jedweder<br />

Art <strong>und</strong> Herkunft unter Berücksichtigung allgemein anerkannter<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Buchführung. Bei der Bestimmung<br />

des Betrages solcher Verbindlichkeiten wird der<br />

Fonds sämtliche vom Fonds zu tragenden Kosten <strong>und</strong><br />

Auslagen gemäß vorstehend Artikel 8 berücksichtigen.<br />

Der Fonds kann Verwaltungs­ <strong>und</strong> andere Ausgaben<br />

regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf Schätzbasis<br />

periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte<br />

berechnen.<br />

Der Wert sämtlicher Vermögenswerte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten,<br />

die nicht auf die Basiswährung eines Teilfonds lauten, werden<br />

zu dem an dem betreffenden Bewertungstag in Luxemburg<br />

geltenden Wechselkurs umgerechnet. Falls eine solche Notierung<br />

nicht vorliegt, wird der Wechselkurs von dem Verwaltungsrat<br />

der Verwaltungsgesellschaft nach billigem Ermessen<br />

oder gemäß dem vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft<br />

festgelegten Verfahren bestimmt.<br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann nach<br />

eigenem Ermessen auf eine andere Bewertungsmethode<br />

zurückgreifen, wenn er der Auffassung ist, dass so eine<br />

bessere Bewertung der Vermögenswerte des Fonds vorgenommen<br />

werden kann.<br />

Für den Fall, dass außerordentliche Umstände dazu führen,<br />

dass die Bewertung gemäß vorerwähnter Richtlinien nicht<br />

umsetzbar oder unangemessen ist, wird die Verwaltungsgesellschaft<br />

nach billigem Ermessen <strong>und</strong> nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

von Treu <strong>und</strong> Glauben andere Kriterien heranziehen, um eine<br />

nach ihrer Auffassung gerechte Bewertung unter diesen<br />

Umständen vornehmen zu können.<br />

III. Zuweisung der Vermögenswerte des Fonds<br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann für<br />

jede Anteilsklasse einen Teilfonds errichten <strong>und</strong> kann einen<br />

Teilfonds für zwei oder mehrere Anteilsklassen wie nachstehend<br />

beschrieben errichten:<br />

a) sofern mehrere Anteilsklassen an einem Teilfonds ausgegeben<br />

werden, werden die diesen Anteilsklassen zuzuordnenden<br />

Vermögenswerte gemeinsam entsprechend<br />

der spezifischen Anlagerichtlinien des Teilfonds angelegt;<br />

b) die Erträge aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilsklasse<br />

werden in den Büchern des Fonds dem Teilfonds<br />

der betreffenden Anteilsklasse zugeordnet, mit der Maßgabe,<br />

dass wenn mehrere Anteilsklassen in diesem Teilfonds<br />

geöffnet sind, der betreffende Betrag zu einer Aufstockung<br />

des Teils des Nettovermögens dieses Teilfonds<br />

führt, welcher der Anteilsklasse zuzuordnen ist, innerhalb<br />

derer Anteile ausgegeben werden sollen;<br />

c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge <strong>und</strong><br />

Aufwendungen, die einem Teilfonds zuzuordnen sind,<br />

werden der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen<br />

Anteilsklasse(n), zugeordnet;<br />

d) Verbindlichkeiten des Fonds, die einem Vermögenswert<br />

eines bestimmten Teilfonds oder einer bestimmten Klasse<br />

zugeordnet werden können oder einer Maßnahme, die<br />

im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines<br />

bestimmten Teilfonds oder einer bestimmten Klasse<br />

ergriffen wird, sind dem betreffenden Teilfonds oder der<br />

betreffenden Klasse zuzuordnen;<br />

e) sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit des<br />

Fonds nicht einer bestimmten Klasse oder einem<br />

bestimmten Teilfonds zugeordnet werden kann, wird<br />

dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen<br />

Klassen in einem Teilfonds oder den Teilfonds im<br />

Verhältnis der Nettoinventarwerte der betreffenden<br />

Anteilsklassen oder in einer anderen, von der Verwaltungsgesellschaft<br />

nach Treu <strong>und</strong> Glauben festzulegenden<br />

Weise zugeordnet. Der Fonds gilt als einheitliche juristische<br />

Person. Gegenüber Dritten <strong>und</strong> insbesondere<br />

gegenüber den Gläubigern des Fonds haftet jeder Teilfonds<br />

ausschließlich für seine eigenen Verbindlichkeiten.<br />

f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Anteilsinhaber<br />

einer Anteilsklasse wird der Nettoinventarwert dieser<br />

Anteilsklasse um den Betrag dieser Ausschüttungen vermindert.<br />

18) Ausschüttungspolitik<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende<br />

Anteile in bestimmten Anteilsklassen innerhalb des<br />

Teilfonds des Fonds ausgeben.<br />

Thesaurierende Anteile kapitalisieren ihre gesamten Erträge,<br />

während ausschüttende Anteile Dividenden zahlen. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft muss festlegen, wie die Erträge der<br />

jeweiligen Anteilsklassen der betreffenden Teilfonds ausgeschüttet<br />

werden sollen, <strong>und</strong> die Verwaltungsgesellschaft kann<br />

von Zeit zu Zeit, zu der Zeit <strong>und</strong> für solche Zeiträume, die der<br />

Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festlegen kann,<br />

Ausschüttungen in Form von Bargeld oder Anteilen, wie<br />

nachstehend beschrieben, ankündigen.<br />

Alle Ausschüttungen werden in der Regel aus den Nettoanlageerträgen,<br />

die zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, in<br />

von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden Zeitabständen<br />

gezahlt. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs­<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 61


gr<strong>und</strong>satzes aller Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

aber beschließen, dass für bestimmte Anteilsklassen<br />

Ausschüttungen aus den Bruttovermögen (d. h. vor Abzug der<br />

von einer solchen Anteilsklasse zu zahlenden Gebühren)<br />

erfolgen; dies richtet sich nach den Ländern, in denen solche<br />

Anteilsklassen verkauft werden <strong>und</strong> wird in den entsprechenden<br />

länderspezifischen Informationen. Für bestimmte Anteilsklassen<br />

kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit<br />

beschließen, realisierte Nettokapitalgewinne auszuschütten.<br />

Zwischendividenden können von Zeit zu Zeit in einem Zeitabstand<br />

festgelegt <strong>und</strong> ausgeschüttet werden, den die Verwaltungsgesellschaft<br />

gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

beschließt.<br />

Sofern nichts Anderes verlangt wird, werden die Dividenden<br />

in weitere Anteile derselben Klasse desselben Teilfonds reinvestiert.<br />

Die Anleger werden über die Einzelheiten durch eine<br />

Dividendenerklärung informiert. Für die Reinvestition von<br />

Dividenden oder anderen Ausschüttungen wird kein Ausgabeaufschlag<br />

verlangt.<br />

Eine Ausschüttung kann nicht erfolgen, falls als Folge davon<br />

der Nettoinventarwert des Fonds unter den Betrag von Euro<br />

1.250.000 sinken würde.<br />

Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer<br />

Fälligkeit eingefordert wurden, verfallen zu Gunsten der entsprechenden<br />

Klasse.<br />

Auf Ausschüttungen, welche vom Fonds erklärt <strong>und</strong> dem<br />

Begünstigten zur Verfügung gehalten werden, werden keine<br />

Zinsen gezahlt.<br />

19) Änderungen am <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

Dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong> <strong>und</strong> alle diesbezüglichen<br />

Änderungen treten, sofern nicht anders angegeben, am Tag<br />

der jeweiligen Unterzeichnung in Kraft.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann das <strong>Verwaltungsreglement</strong><br />

jederzeit teilweise oder vollständig im Interesse der Anteilsinhaber<br />

ändern.<br />

Die erste geltende Fassung des <strong>Verwaltungsreglement</strong>s <strong>und</strong><br />

diesbezügliche Änderungen werden beim Handels­ <strong>und</strong><br />

Gesellschaftsregister in Luxemburg eingereicht. Ein Hinweis<br />

auf die Einreichung wird im Mémorial veröffentlicht.<br />

20) Dauer <strong>und</strong> Liquidation des Fonds oder eines Teilfonds<br />

Der Fonds <strong>und</strong> die einzelnen Teilfonds wurden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf unbestimmte Zeit errichtet, es sei denn, in den Verkaufsunterlagen<br />

des Fonds ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.<br />

Unbeschadet dessen kann der Fonds oder einer seiner auf<br />

unbestimmte Zeit errichteten Teilfonds (oder darin enthaltene<br />

Anteilsklassen) zu jedem Zeitpunkt nach vorheriger<br />

schriftlicher Ankündigung im gegenseitigen Einvernehmen<br />

zwischen der Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> der Depotbank<br />

aufgelöst <strong>und</strong> liquidiert werden. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

62 Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

ist insbesondere befugt, vorbehaltlich der Zustimmung der<br />

Depotbank, die Auflösung des Fonds oder eines seiner auf<br />

unbestimmte Zeit errichteten Teilfonds oder einer beliebigen<br />

Anteilsklasse zu beschließen, wenn das Nettovermögen des<br />

Fonds oder eines Teilfonds unter das von der Verwaltungsgesellschaft<br />

für den Fonds oder diesen Teilfonds oder eine<br />

Anteilsklasse festgelegte Mindestvermögen fällt, das für eine<br />

wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist, oder falls<br />

wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen oder politischen<br />

Situation eintreten.<br />

Ein Teilfonds, der für einen bestimmten Zeitraum errichtet<br />

wurde, wird automatisch aufgelöst <strong>und</strong> liquidiert wenn das<br />

Ende seiner Laufzeit erreicht ist, ohne dass hierüber eine<br />

Mitteilung erfolgen würde. Dies gilt nicht, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />

im Konsens mit der Depotbank am Ende<br />

der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmalig oder<br />

wiederholt die Verlängerung der Laufzeit des Teilfonds<br />

beschließt. Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds<br />

sind die betroffenen Anteilsinhaber ordnungsgemäß zu informieren.<br />

Die Verkaufsunterlagen des Fonds sollen die Laufzeit<br />

jedes Teilfonds, der für einen bestimmten Zeitraum aufgelegt<br />

wurde, sowie gegebenenfalls deren Verlängern angeben.<br />

Im Falle der Auflösung eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse<br />

wird die Verwaltungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt, an<br />

dem die Entscheidung, einen Teilfonds aufzulösen getroffen<br />

wurde <strong>und</strong> bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie wirksam geworden<br />

ist, nicht daran gehindert sein, auf Anfrage der Anteilsinhaber<br />

Anträge auf Rücknahme oder Umtausch sämtlicher<br />

oder eines Teils ihrer Anteile zu dem einschlägigen Nettoinventarwert<br />

pro Anteil (unter Berücksichtigung der zu diesem<br />

Zeitpunkt erzielten Preise für den Verkauf von Vermögenswerten<br />

sowie Veräußerungskosten im Zusammenhang mit<br />

dieser Auflösung) auszuführen.<br />

Die Ausgabe, Rücknahme <strong>und</strong> der Umtausch von Anteilen<br />

wird dann eingestellt, wenn die Entscheidung zur Auflösung<br />

des Fonds getroffen wird, bzw. das zur Auflösung führende<br />

Ereignis eingetreten ist.<br />

Im Falle der Auflösung wird die Verwaltungsgesellschaft die<br />

Vermögenswerte des Fonds oder des/der betreffenden Teilfonds<br />

oder der Anteilsklasse im besten Interesse der Anteilsinhaber<br />

veräußern <strong>und</strong> die Depotbank wird auf Anweisung<br />

der Verwaltungsgesellschaft den Nettoerlös aus dieser Liquidation<br />

nach vorherigem Abzug sämtlicher diesbezüglicher<br />

Auslagen unter den Anteilsinhabern des/der betreffenden<br />

Teilfonds oder der Anteilsklassen entsprechend der von diesen<br />

gehaltenen Anzahl von Anteilen der entsprechenden Anteilsklasse<br />

verteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann, im Einklang<br />

mit den von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten<br />

Bestimmungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf<br />

die Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen<br />

Abschlussprüfer) <strong>und</strong> gemäß dem Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung<br />

der Anteilsinhaber eine Sachauskehrung sämtlicher<br />

oder eines Teils der Vermögenswerte des Fonds oder des/der<br />

betreffenden Teilfonds oder der Anteilsklassen vornehmen.


Nach Maßgabe des Luxemburger Rechts wird der Nettoliquidationserlös,<br />

der sich auf Anteile bezieht, die nicht zurückgegeben<br />

wurden, bei der Caisse de Consignation in Luxemburg<br />

hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb<br />

der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.<br />

Der Erlös bei Abschluss des Liquidationsverfahrens eines<br />

Teilfonds oder einer Anteilsklasse, der sich auf Anteile bezieht,<br />

wird bei der Caisse de Consignation verwahrthinterlegt, wo<br />

dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen<br />

Frist dort angefordert wird..<br />

Wenn der Fonds aufgelöst wird, muss die Entscheidung oder<br />

das Ereignis, das zur Auflösung geführt hat, entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

2002 im Mémorial <strong>und</strong> in mindestens zwei hinreichend<br />

verbreiteten Tageszeitungen, von denen eine Luxemburger<br />

Zeitung sein muss, veröffentlicht werden.<br />

Die Entscheidung über die Auflösung eines Teilfonds oder<br />

einer Anteilsklasse muss den Anteilsinhabern dieses Teilfonds<br />

wie in Artikel 10 beschrieben mitgeteilt werden.<br />

Die Liquidation oder Teilung des Fonds oder eines Teilfonds<br />

oder einer Anteilsklasse kann nicht von einem Anteilsinhaber,<br />

dessen Erben oder Begünstigten gefordert werden.<br />

21) Verschmelzung von Teilfonds oder Verschmelzung<br />

mit anderen OGAs<br />

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann nach<br />

vorheriger Zustimmung der Depotbank die Entwertung der<br />

Anteile des Fonds oder eines Teilfonds <strong>und</strong>, nachdem sämtliche<br />

diesbezüglichen Kosten abgezogen wurden, die Ausgabe<br />

von Anteilen eines anderen Teilfonds des Fonds oder eines<br />

anderen nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002<br />

gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen („OGA“)<br />

beschließen, unter der Voraussetzung, dass die Anlageziele<br />

<strong>und</strong> die Anlagerichtlinien dieses anderen Teilfonds oder<br />

OGA mit den Anlagezielen <strong>und</strong> der Anlagerichtlinien des<br />

Fonds oder des betreffenden Teilfonds vereinbar sind, wenn<br />

der Wert des Vermögens des Fonds oder des von der vorgeschlagenen<br />

Entwertung von Anteilen betroffenen Teilfonds<br />

auf einen von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Mindestbetrag<br />

fällt, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung<br />

des Fonds oder des betreffenden Teilfonds erforderlich<br />

ist oder falls wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />

oder politischen Situation, eintreten.<br />

In diesem Fall müssen die Anteilsinhaber des Fonds oder des<br />

Teilfonds, dessen Anteile entwertet werden sollen, nach<br />

Maßgabe der Bestimmungen in vorstehendem Artikel 10<br />

informiert werden. Diese Information muss mindestens<br />

einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung<br />

der Verwaltungsgesellschaft wirksam werden soll, erfolgen.<br />

Die Anteilsinhaber des Fonds oder des Teilfonds, dessen<br />

Anteile entwertet werden sollen, haben das Recht, innerhalb<br />

eines Monats ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, die<br />

Rücknahme oder den Umtausch sämtlicher oder eines Teils<br />

ihrer Anteile zu dem einschlägigen Nettoinventarwert pro<br />

Anteil zu fordern, wobei die unter „Rücknahme der Anteile“<br />

<strong>und</strong> „Umtausch von Anteilen“ genannten Verfahren Anwendung<br />

finden, ohne dass dabei eine Gebühr zu entrichten wäre.<br />

22) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache<br />

Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> der Depotbank unterliegt dem Recht<br />

des Großherzogtums Luxemburg <strong>und</strong> der Gerichtsbarkeit des<br />

Bezirksgerichts Luxemburg, vorbehaltlich einer anderweitigen<br />

Regelung, die die Verwaltungsgesellschaft <strong>und</strong> die Depotbank<br />

berechtigen, sich selbst <strong>und</strong> den Fonds der Gerichtsbarkeit<br />

<strong>und</strong> dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in dem<br />

Anteile angeboten oder vertrieben werden, soweit es sich um<br />

Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden<br />

Land ansässig sind <strong>und</strong> im Hinblick auf Angelegenheiten im<br />

Zusammenhang mit Zeichnungen, Rücknahmen <strong>und</strong> dem<br />

Umtausch von Anteilen durch Anteilsinhaber, die in diesen<br />

Ländern wohnhaft sind. Als rechtsverbindliche Sprache für<br />

dieses <strong>Verwaltungsreglement</strong> gilt die englische Sprache.<br />

Am 29. Juni 2010 in drei Originalen ausgefertigt.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft:<br />

Die Depotbank<br />

Pioneer P.F. <strong>Verkaufsprospekt</strong> 63


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