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Handelsüberwachung an der European Energy Exchange - EEX

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<strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Europe<strong>an</strong> <strong>Energy</strong> Exch<strong>an</strong>ge<br />

Ort / Place Leipzig<br />

Autoren Dr. Wolfg<strong>an</strong>g von Rintelen<br />

Patrick Reich


1. Inhaltsverzeichnis<br />

1. Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................ 2<br />

2. Einleitung ......................................................................................................................... 3<br />

3. Aufsichtsstruktur ............................................................................................................. 4<br />

4. Aufgaben <strong>der</strong> HÜSt .......................................................................................................... 5<br />

5. Befugnisse <strong>der</strong> HÜSt ....................................................................................................... 7<br />

6. Tätigkeiten <strong>der</strong> HÜSt ....................................................................................................... 9<br />

7. Team <strong>der</strong> HÜSt ............................................................................................................... 11<br />

8. Anh<strong>an</strong>g: Rechtliche Bestimmungen ............................................................................. 12<br />

7.1. BörsG § 3 Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde .................................. 12<br />

7.2. BörsG § 7 <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle ........................................................................... 15<br />

7.3. BörsG § 12 Börsenrat ...................................................................................................... 16<br />

7.4. BörsG § 22 S<strong>an</strong>ktionsausschuss ..................................................................................... 17<br />

7.5. WpHG § 14 Verbot von Insi<strong>der</strong>geschäften ....................................................................... 18<br />

7.6. WpHG § 20a Verbot <strong>der</strong> Marktm<strong>an</strong>ipulation..................................................................... 18<br />

7.7. MaKonV § 3 Falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale o<strong>der</strong> künstliches Preisniveau ................. 20<br />

7.8. MaKonV § 4 Sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen ............................................................... 21<br />

7.9. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 6 Beteiligte .................................................................................... 22<br />

7.10. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 7 Mitwirkungsbefugnisse <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde, <strong>der</strong><br />

Börsengeschäftsführung und <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle ........................................ 22<br />

7.11. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 8 Einleitung eines S<strong>an</strong>ktionsverfahrens ......................................... 23<br />

7.12. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 12 Beweismittel und Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten .............................. 23<br />

7.13. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 14 Entscheidung ............................................................................ 24<br />

7.14. Börsenordnung § 13 S<strong>an</strong>ktionsausschuss ....................................................................... 25<br />

7.15. Code of Conduct § 19 S<strong>an</strong>ktionen ................................................................................... 25<br />

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2. Einleitung<br />

Der H<strong>an</strong>del auf einem Marktplatz ist die effizienteste Möglichkeit <strong>der</strong> Allokation von Gütern – vorausgesetzt,<br />

dass <strong>der</strong> Marktmech<strong>an</strong>ismus einw<strong>an</strong>dfrei funktioniert. Faire Preise sind dabei von<br />

herausragen<strong>der</strong> Bedeutung. Das Zust<strong>an</strong>dekommen solch fairer Preise k<strong>an</strong>n aber nicht immer als<br />

Selbstverständlichkeit <strong>an</strong>gesehen werden, da es vorkommen k<strong>an</strong>n, dass sich einzelne Marktteilnehmerdurch<br />

m<strong>an</strong>ipulative Eingriffe Vorteile auf Kosten <strong>an</strong><strong>der</strong>er verschaffen. Aus diesem Grund<br />

muss es das unbedingte Anliegen eines jeden ver<strong>an</strong>twortungsbewussten Marktplatzbetreibers<br />

sein, durch kontinuierliche Überwachung ein m<strong>an</strong>ipulationsfreies Marktgeschehen sicherzustellen.<br />

Diese Aufgabe wird bei allen staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Börsen in Deutschl<strong>an</strong>d – also auch <strong>an</strong> <strong>der</strong> Europe<strong>an</strong><br />

<strong>Energy</strong> Exch<strong>an</strong>ge (<strong>EEX</strong>)– durch eine gesetzlich vorgeschriebene <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

(HÜSt) übernommen. Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung <strong>der</strong> HÜSt als eigenständiges<br />

Börsenorg<strong>an</strong> ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BörsG. Die HÜSt ist nach Maßgaben <strong>der</strong> obersten L<strong>an</strong>desbehörde<br />

– im Falle <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> ist dies das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und<br />

Verkehr (SMWA) – einzurichten und zu betreiben. Die staatlich vorgeschriebene ständige Überwachung<br />

des H<strong>an</strong>delsverhaltens <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse und <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Börsenregeln gar<strong>an</strong>tieren ein<br />

Höchstmaß <strong>an</strong> Sicherheit für die H<strong>an</strong>delsteilnehmer.<br />

Im Falle <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> k<strong>an</strong>n das SMWA <strong>der</strong> HÜSt Weisungen erteilen und so zum Beispiel die Durchführung<br />

spezieller Untersuchungen verl<strong>an</strong>gen. Auch die Börsengeschäftsführung hat das Recht,<br />

die HÜSt im Rahmen <strong>der</strong> ihr durch das Börsengesetz zugeschriebenen Aufgaben mit Untersuchungen<br />

zu beauftragen.<br />

Der Leiter <strong>der</strong> HÜSt wird durch die Börsengeschäftsführung vorgeschlagen und im Einvernehmen<br />

mit dem SMWA vom Börsenrat bestellt, § 12 Abs. 2 Satz 5 BörsG. Den Mitarbeitern <strong>der</strong> HÜSt können<br />

durch die Börsengeschäftsführung – mit Zustimmung des SMWA – auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Aufgaben<br />

übertragen werden, sofern diese die Überwachungsaufgaben nicht beeinträchtigen. Die Absicherung<br />

<strong>der</strong> personellen und sachlichen Unabhängigkeit <strong>der</strong> HÜSt unter <strong>der</strong> Aufsicht des SMWA stellt<br />

sicher, dass Objektivität und Neutralität <strong>der</strong> HÜSt nicht durch die Interessen <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Börsenorg<strong>an</strong>e<br />

bzw. <strong>der</strong> Trägergesellschaft <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> beeinträchtigt werden. Daher können die bei <strong>der</strong><br />

<strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle beschäftigten Personen gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit<br />

<strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden, § 7 Abs. 2 Satz 2 BörsG.<br />

Die Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> HÜSt dürfen nur im öffentlichen Interesse (d.h. zur Sicherstellung<br />

eines ordnungsgemäßen Börsenh<strong>an</strong>dels einschließlich <strong>der</strong> Geschäftsabwicklung und einer<br />

regelkonformen Preisbildung) wahrgenommen werden und dienen insofern nur indirekt dem<br />

Schutz des einzelnen Marktteilnehmers. Vorr<strong>an</strong>giges Ziel ist die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />

H<strong>an</strong>delsgeschehens und damit eines m<strong>an</strong>ipulationsfreien Marktes.<br />

Stellt die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass<br />

börsenrechtliche Vorschriften o<strong>der</strong> Anordnungen verletzt werden o<strong>der</strong> sonstige Missstände vorliegen,<br />

welche die ordnungsmäßige Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> die Börsengeschäftsabwicklung<br />

beeinträchtigen können, unterrichtet sie die Börsenaufsichtsbehörde und die<br />

Geschäftsführung unverzüglich (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BörsG).<br />

Die Tätigkeiten <strong>der</strong> HÜSt <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> bauen auf den ihr zugewiesenen Aufgaben auf.<br />

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3. Aufsichtsstruktur<br />

Zur Gewährleistungen des ordnungsgemäßen Börsenh<strong>an</strong>dels sind eine Vielzahl verschiedener<br />

Stellen und Institutionen <strong>an</strong> <strong>der</strong> Marktaufsicht beteiligt. Dabei ist <strong>der</strong> Zuständigkeitsrahmen dieser<br />

Institutionen jedoch deutlich vonein<strong>an</strong><strong>der</strong> abgrenzbar.<br />

1. <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle (HÜSt):<br />

Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle die einen direkten Zug<strong>an</strong>g zum Marktgeschehen hat, überwacht<br />

die Preisfeststellung <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse. Dieses eigenständige und unabhängige Börsenorg<strong>an</strong> hat dabei<br />

den gesetzlichen Auftrag den Börsenh<strong>an</strong>del und die Geschäftsabwicklung zu überwachen und<br />

notwendige Ermittlungen durchzuführen.<br />

2. Börsenaufsicht:<br />

Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht den Börsenh<strong>an</strong>del und stellt sicher, dass die Börsenorg<strong>an</strong>e<br />

ihre Befugnisse im Rahmen <strong>der</strong> Vorgaben des Börsengesetzes ausüben, die gesetzten Satzungen<br />

umsetzen und dass die Börsen –und H<strong>an</strong>delsteilnehmer die börsenrechtlichen Vorschriften<br />

einhalten. Zudem überwacht die Börsenaufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Börsengeschäftsabwicklung.<br />

Die Börsenaufsichtsbehörden sind in Deutschl<strong>an</strong>d die Wirtschafts –und Fin<strong>an</strong>zministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

In Sachsen übt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Markt<br />

–und Rechtsaufsicht über die Europe<strong>an</strong> <strong>Energy</strong> Exch<strong>an</strong>ge aus.<br />

3. Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht (BaFin):<br />

Die BaFin bündelt die Aufsicht über B<strong>an</strong>ken, Fin<strong>an</strong>zdienstleister, Versicherer und den Wertpapierh<strong>an</strong>del<br />

unter einem Dach. Dabei ist das Hauptziel <strong>der</strong> BaFin die Sicherung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit,<br />

Stabilität und Integrität des deutschen Fin<strong>an</strong>zsystems. Sie wird nach dem Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetz<br />

tätig.<br />

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4. Aufgaben <strong>der</strong> HÜSt<br />

Die Zentrale Norm für die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle ist § 7 BörsG. D<strong>an</strong>ach hat die<br />

Börse (Europe<strong>an</strong> <strong>Energy</strong> Exch<strong>an</strong>ge) eine <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle als Börsenorg<strong>an</strong> einzurichten<br />

und zu betreiben. Diese <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle überwacht den fortlaufenden H<strong>an</strong>del sowie<br />

die Geschäftsabwicklung. Zur Überwachung des Börsengeschehens obliegen <strong>der</strong> HÜSt laut<br />

Gesetz im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:<br />

Die HÜSt muss eine systematische und lückenlose Erfassung von Daten über den Börsenh<strong>an</strong>del<br />

und die Börsengeschäftsabwicklung vornehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BörsG).<br />

Auch zu erfassen sind Daten über die Abwicklung von Geschäften, die nicht über die Börse<br />

geschlossen werden, aber über ein Abwicklungssystem <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> ein externes<br />

Abwicklungssystem, das <strong>an</strong> die börslichen Systeme für den Börsenh<strong>an</strong>del o<strong>der</strong><br />

Börsengeschäftsabwicklung <strong>an</strong>geschlossen ist, abgewickelt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3<br />

BörsG).<br />

Diese Daten sind d<strong>an</strong>n durch die HÜSt auszuwerten. Gegebenenfalls notwendige Ermittlungen<br />

müssen ebenfalls durch die HÜSt durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2<br />

BörsG).<br />

Der Leiter <strong>der</strong> HÜSt muss in regelmäßigen Intervallen dem SMWA über laufende, abgeschlossene<br />

o<strong>der</strong> <strong>an</strong> die Geschäftsleitung abgegebene Verfahren berichten. Zusätzlich k<strong>an</strong>n<br />

auch allgemein über die Geschäfte <strong>der</strong> HÜSt berichtet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BörsG).<br />

Sobald die HÜSt <strong>an</strong>nimmt, dass gegen börsenrechtliche Vorschriften o<strong>der</strong> Anordnungen<br />

verstoßen wurde o<strong>der</strong> dass sonstige Missstände vorliegen, die den H<strong>an</strong>del o<strong>der</strong> die<br />

Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie unverzüglich die Börsengeschäftsführung<br />

und das SMWA darüber zu unterrichten. Dies betrifft beson<strong>der</strong>s Störungen<br />

im ordnungsgemäßen Ablauf <strong>der</strong> Preisbildung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BörsG).<br />

Wenn die HÜSt Tatsachen feststellt, die für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt<br />

für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfor<strong>der</strong>lich sind, hat sie letztere unverzüglich zu<br />

unterrichten. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Verfolgung von Vorstößen gegen das Verbot<br />

von Insi<strong>der</strong>geschäften o<strong>der</strong> das Verbot <strong>der</strong> Kurs- und Marktpreism<strong>an</strong>ipulation (§ 7 Abs. 5<br />

Satz 4 und 5 BörsG). Das M<strong>an</strong>ipulationsverbot wird in § 14 und § 20a des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes<br />

(WpHG) sowie in § 3 und § 4 <strong>der</strong> Marktm<strong>an</strong>ipulations-<br />

Konkretisierungsverordnung (MaKonV) spezifiziert.<br />

Wird die HÜSt vom SMWA o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung mit Untersuchungen<br />

beauftragt, so hat sie diese entsprechend <strong>der</strong> Weisung durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Satz 4<br />

und 5 BörsG).<br />

Als Beteiligte in S<strong>an</strong>ktionsverfahren soll die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des Sachverhalts mitwirken (§ 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2<br />

SächsS<strong>an</strong>ktionsVO). Die HÜSt ist nicht zur Auslegung o<strong>der</strong> Anwendung börsenrechtlicher<br />

Vorschriften und Anordnungen berufen. Die HÜSt nimmt die ihr nach diesem Gesetz<br />

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zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr (§ 7 Abs. 6<br />

BörsG).<br />

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5. Befugnisse <strong>der</strong> HÜSt<br />

Damit die HÜSt die ihr zugeordneten Aufgaben erfüllen k<strong>an</strong>n, stehen ihr beson<strong>der</strong>e Befugnisse zu,<br />

die <strong>der</strong> Vereinfachung von Ermittlungen dienen.<br />

Die HÜSt k<strong>an</strong>n – auch ohne beson<strong>der</strong>en Anlass – von den H<strong>an</strong>delsteilnehmern Auskünfte<br />

und die Vorlage von Unterlagen (nicht jedoch die Erstellung von Unterlagen) verl<strong>an</strong>gen<br />

sowie Prüfungen vornehmen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(§ 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 BörsG).<br />

Falls Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Börsenrecht o<strong>der</strong> für sonstige den<br />

Börsenh<strong>an</strong>del einschränkende Missstände vorliegen, k<strong>an</strong>n die HÜSt von den H<strong>an</strong>delsteilnehmern<br />

auch Auskünfte über die Identität von <strong>der</strong>en Kunden verl<strong>an</strong>gen (§ 3 Abs. 4<br />

Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 BörsG). Auch von letzteren können d<strong>an</strong>n Auskünfte verl<strong>an</strong>gt<br />

werden, selbst wenn diese keine H<strong>an</strong>delsteilnehmer sind (§ 3 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 7<br />

Abs. 3 BörsG).<br />

Soweit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich, k<strong>an</strong>n die HÜSt die Grundstücke und<br />

Geschäftsräume <strong>der</strong> H<strong>an</strong>delsteilnehmer während <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeit betreten (§ 3<br />

Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 7 Abs. 3 BörsG).<br />

Die HÜSt k<strong>an</strong>n Daten über Geschäftsabschlüsse <strong>an</strong> die Börsengeschäftsführung und die<br />

für die Überwachung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Börse zuständige Stelle übermitteln,<br />

soweit dies für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben dieser Stellen erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies gilt auch für<br />

solche Stellen, die <strong>an</strong> ausländischen Börsen für die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong> zuständig sind –<br />

vorausgesetzt, dass diese einer gleichwertigen Verschwiegenheitserklärung unterliegen<br />

(§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BörsG).<br />

Die HÜSt k<strong>an</strong>n Daten über Geschäftsabschlüsse von den Stellen, die <strong>an</strong> ausländischen<br />

Börsen für die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong> zuständig sind, empf<strong>an</strong>gen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BörsG).<br />

Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle k<strong>an</strong>n in jedem Stadium eines S<strong>an</strong>ktionsverfahrens Stellungsnahmen<br />

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen<br />

in tatsächlicher o<strong>der</strong> rechtlicher Hinsicht, die von <strong>der</strong> HÜSt in das Verfahren eingebracht<br />

werden, sind <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen (§ 7 Satz 1 und 2<br />

SächsS<strong>an</strong>ktionsVO).<br />

Die HÜSt k<strong>an</strong>n auch als Verfahrensbeteiligte in ein S<strong>an</strong>ktionsverfahren einbezogen und<br />

vom S<strong>an</strong>ktionsausschuss <strong>an</strong>gehört werden. Dabei soll die HÜSt bei <strong>der</strong> Ermittlung des<br />

Sachverhaltes mitwirken (§ 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2<br />

SächsS<strong>an</strong>ktionsVO).<br />

Die HÜSt k<strong>an</strong>n bei <strong>der</strong> Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen <strong>an</strong>wesend sein.<br />

Sie k<strong>an</strong>n <strong>an</strong> diese Fragen stellen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SächsS<strong>an</strong>ktionsVO).<br />

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Die HÜSt ist nicht zur S<strong>an</strong>ktionierung befugt. Sie informiert lediglich die hierfür zuständigen Inst<strong>an</strong>zen,<br />

d.h. die Börsengeschäftsführung und das SMWA.<br />

Wenn die zum Börsenh<strong>an</strong>del zugelassenen Börsenteilnehmer und Händler gegen bestehende<br />

Regelungen verstoßen, Anordnungen <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung o<strong>der</strong> Auskunftsverl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong><br />

<strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsenaufsicht nicht befolgen, können sie von <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung<br />

nach näherer Bestimmung in <strong>der</strong> Börsenordnung vorübergehend o<strong>der</strong> dauerhaft<br />

vom Börsenh<strong>an</strong>del insgesamt o<strong>der</strong> für einzelne Teilmärkte o<strong>der</strong> Produkte ausgeschlossen werden.<br />

Die Einleitung eines S<strong>an</strong>ktionsverfahrens k<strong>an</strong>n ausschließlich von <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe <strong>der</strong> wesentlichen Gründe be<strong>an</strong>tragt<br />

werden (§ 8 SächsS<strong>an</strong>ktionsVO).<br />

Das S<strong>an</strong>ktionsverfahren endet mit <strong>der</strong> Entscheidung des S<strong>an</strong>ktionsausschusses. Liegt ein Verstoß<br />

gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG vor, hat <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss dies<br />

in seiner Entscheidung festzustellen. In diesem Fall k<strong>an</strong>n er die betroffene Person nach Maßgabe<br />

des § 22 Abs. 2 BörsG mit einer S<strong>an</strong>ktion belegen. Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss stellt das Verfahren<br />

ein, wenn ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht festgestellt<br />

wird. Bei geringfügigen Verstößen k<strong>an</strong>n er das Verfahren mit Zustimmung <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde<br />

einstellen (§ 14 Abs. 1 und 2 SächsS<strong>an</strong>ktionsVO).<br />

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6. Tätigkeiten <strong>der</strong> HÜSt<br />

Die HÜSt <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> führt unterschiedliche Tätigkeiten durch, um ihren Aufgaben nachzukommen.<br />

Die systematische und lückenlose Erfassung von Daten erfolgt vollständig automatisiert<br />

über elektronische Datenverarbeitungssysteme, die die H<strong>an</strong>delsdaten in speziellen Datenb<strong>an</strong>ken<br />

speichern.<br />

Die HÜSt nimmt eine Auswertung <strong>der</strong> Terminmarkt-H<strong>an</strong>delsdaten für jeden H<strong>an</strong>delstag vor<br />

indem sie mit speziellen Abfragen auf die Datenb<strong>an</strong>ken zugreift. Die H<strong>an</strong>delsdaten am<br />

Spotmarkt werden ebenfalls täglich in gleicher Art und Weise näher untersucht.<br />

Der Leiter <strong>der</strong> HÜSt versendet alle zwei Wochen einen Bericht <strong>an</strong> das SMWA, in dem er<br />

über die wesentlichen Eckdaten des Berichtszeitraums sowie beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse<br />

Auskunft gibt.<br />

Die HÜSt versendet jeden Monat eine Liste <strong>der</strong> aktuellen H<strong>an</strong>delsteilnehmer <strong>an</strong> das<br />

SMWA, in <strong>der</strong> die H<strong>an</strong>delsteilnehmer nach Märkten und Produkten aufgeglie<strong>der</strong>t sind.<br />

In regelmäßigen Abständen berichtet die HÜSt <strong>an</strong> ausländische Aufsichten wie<br />

beispielsweise die Autoriteit Fin<strong>an</strong>ciële Markten, die Eidgenössische Fin<strong>an</strong>zmarktaufsicht<br />

und die U.S. Commodity Futures Trading Commission.<br />

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Institutionen in Deutschl<strong>an</strong>d sowie<br />

<strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong> <strong>der</strong> EPEX Spot nimmt die HÜSt innerhalb <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> AG eine<br />

Schlüsselposition im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug und Geldwäsche ein. Die HÜSt<br />

bündelt dabei die konzernweiten Kompetenzen, berät Fachabteilungen, entwickelt Konzepte<br />

und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> Märkte und wird neben ihrer investigativen Rolle dabei<br />

auch präventiv tätig.<br />

Bei <strong>der</strong> Auswertung von H<strong>an</strong>delsdaten führt die HÜSt Ermittlungen durch, um Versuche <strong>der</strong><br />

Marktpreism<strong>an</strong>ipulation zu identifizieren. Hierbei geht es um das Ausfindigmachen von<br />

Geschäften und Aufträgen, die einen bedeutenden Anteil am Volumen ausmachen<br />

und eine erhebliche Preisän<strong>der</strong>ung bewirken,<br />

Geschäften und Aufträgen, durch die Personen erhebliche Preisverän<strong>der</strong>ungen bei<br />

Kontrakten, in denen sie bedeutende Positionen haben, o<strong>der</strong> sich darauf beziehenden<br />

Derivaten bzw. Basiswerten verursachen,<br />

Geschäften und Aufträgen, mit denen innerhalb kurzer Zeit Positionen umgekehrt<br />

werden, die einen bedeutenden Anteil am Volumen ausmachen und die mit einer<br />

erheblichen Preisän<strong>der</strong>ung in Zusammenh<strong>an</strong>g stehen; s.o.,<br />

Geschäften und Aufträgen, die durch ihre Häufung eine erhebliche Preisän<strong>der</strong>ung<br />

bewirken, auf die eine gegenläufige Preisän<strong>der</strong>ung erfolgt,<br />

Geschäften und Aufträgen, die kurz vor H<strong>an</strong>delsschluss getätigt werden und den<br />

Referenzpreis beeinflussen,<br />

Geschäften und Aufträgen, die zwischen verbundenen Unternehmen getätigt werden,<br />

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Aufträgen, die auf die Sp<strong>an</strong>ne zwischen dem besten Kauf- und dem besten Verkaufsauftrag<br />

einwirken und die vor <strong>der</strong> Ausführung zurückgenommen werden,<br />

Geschäften, die zu keinem Wechsel des Eigentümers führen,<br />

Geschäften und Aufträgen, die auf eine Absprache von verschiedenen Teilnehmern<br />

schließen lassen,<br />

Teilnehmern, die eine marktbeherrschende Stellung über das Angebot o<strong>der</strong> die Nachfrage<br />

eines Produkts nutzen, um unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar den Preis zu bestimmen o<strong>der</strong> nicht<br />

marktgerechte H<strong>an</strong>delsbedingungen durchzusetzen.<br />

Was die Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsabwicklung betrifft, so wird die HÜSt im Falle einer<br />

Auffälligkeit auf Geldseite o<strong>der</strong> Stromseite unverzüglich durch das Clearinghaus ECC informiert.<br />

Des Weiteren gehören Entwicklung und Verbesserung <strong>der</strong> Überwachungsmech<strong>an</strong>ismen<br />

und des Berichtswesens zu den Aufgaben <strong>der</strong> HÜSt.<br />

Jedes Quartal veröffentlich die HÜSt einen Market Monitor, in welchem Themen <strong>der</strong> Regulierung<br />

und Überwachung des Energiemarktes im Allgemeinen und <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> im Beson<strong>der</strong>en<br />

thematisiert werden. Der Market Monitor soll ferner über das Marktgeschehen<br />

des jeweils verg<strong>an</strong>genen Quartals in neutraler und objektiver Art und Weise berichten. Die<br />

Market Monitoren können unter folgendem Link: HÜSt Market Monitor von jedem Interessierten<br />

eingesehen werden.<br />

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7. Team <strong>der</strong> HÜSt<br />

Die HÜSt besteht gegenwärtig aus einem Juristen, einer Mathematikerin, einem Politikwissenschaftler<br />

und einem Betriebswirt. Diese Zusammensetzung ermöglicht es <strong>der</strong> HÜSt, alle Fragestellungen<br />

und Analysen unter Nutzung des jeweiligen Fachwissens umfassend und fachübergreifend<br />

zu bearbeiten.<br />

Dr. jur. Wolfg<strong>an</strong>g von Rintelen<br />

Head of Market Surveill<strong>an</strong>ce<br />

Jurist<br />

Ulrike Berger<br />

Mathematikerin<br />

Patrick Reich<br />

Betriebswirt<br />

Antje Heyn<br />

Wirtschaftsmathematikerin<br />

Marcel Schiele<br />

Politikwissenschaftler<br />

Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> ist unter folgen<strong>der</strong> Telefonnummer o<strong>der</strong> E-Mail Adresse<br />

erreichbar: +49 341 2156-560, Surveill<strong>an</strong>ce@eex.com<br />

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8. Anh<strong>an</strong>g: Rechtliche Bestimmungen<br />

7.1. BörsG § 3 Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde<br />

(1) Die zuständige oberste L<strong>an</strong>desbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die<br />

Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss und die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

(Börsenorg<strong>an</strong>e) sowie <strong>der</strong> Börsenträger, die Einrichtungen, die sich auf<br />

den Börsenverkehr einschließlich <strong>der</strong> nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen,<br />

und <strong>der</strong> Freiverkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung <strong>der</strong> börsenrechtlichen<br />

Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung <strong>der</strong> Börsengeschäfte (Börsengeschäftsabwicklung).<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, <strong>an</strong> den Beratungen <strong>der</strong> Börsenorg<strong>an</strong>e teilzunehmen.<br />

Die Börsenorg<strong>an</strong>e sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben<br />

und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.<br />

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

auch ohne beson<strong>der</strong>en Anlass von <strong>der</strong> Börse und dem Börsenträger sowie von den nach §<br />

19 zur Teilnahme am Börsenh<strong>an</strong>del zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern, Skontroführern<br />

und den skontroführenden Personen (H<strong>an</strong>delsteilnehmer) und von den Emittenten<br />

<strong>der</strong> zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen<br />

verl<strong>an</strong>gen sowie Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen,<br />

dass die Übermittlung <strong>der</strong> Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren<br />

Datenträgern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,<br />

dass börsenrechtliche Vorschriften o<strong>der</strong> Anordnungen verletzt werden o<strong>der</strong> sonstige Missstände<br />

vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong><br />

die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, k<strong>an</strong>n die Börsenaufsichtsbehörde<br />

von je<strong>der</strong>m<strong>an</strong>n Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien<br />

verl<strong>an</strong>gen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie k<strong>an</strong>n in diesen Fällen insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. von den H<strong>an</strong>delsteilnehmern die Angabe <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> Auftraggeber und <strong>der</strong> aus den<br />

getätigten Geschäften berechtigten o<strong>der</strong> verpflichteten Personen sowie <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Bestände von H<strong>an</strong>delsteilnehmern in <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse geh<strong>an</strong>delten Fin<strong>an</strong>zinstrumenten<br />

verl<strong>an</strong>gen,<br />

2. von den Auftraggebern und berechtigten o<strong>der</strong> verpflichteten Personen Auskünfte über die<br />

getätigten Geschäfte einschließlich <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> <strong>an</strong> diesen Geschäften beteiligten<br />

Personen verl<strong>an</strong>gen,<br />

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3. von Wertpapiersammelb<strong>an</strong>ken und Systemen zur Sicherung <strong>der</strong> Erfüllung von Börsengeschäften<br />

Auskünfte über Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bestände von H<strong>an</strong>delsteilnehmern in <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Börse geh<strong>an</strong>delten Fin<strong>an</strong>zinstrumenten verl<strong>an</strong>gen und<br />

4. von <strong>der</strong> Börse, den H<strong>an</strong>delsteilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen die<br />

Vorlage von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen<br />

verl<strong>an</strong>gen; das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit<br />

eingeschränkt, die Betroffenen sind nach § 101 <strong>der</strong> Strafprozessordnung zu benachrichtigen.<br />

Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde während <strong>der</strong><br />

üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit<br />

dies zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde erfor<strong>der</strong>lich ist. Das<br />

Betreten außerhalb dieser Zeit o<strong>der</strong>, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden,<br />

ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht <strong>der</strong> Unverletzlichkeit<br />

<strong>der</strong> Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die<br />

Befugnisse und Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten entsprechend, sofern von <strong>der</strong><br />

Börsenaufsichtsbehörde beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem Gesetz tätig<br />

werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete k<strong>an</strong>n die Auskunft auf solche Fragen<br />

verweigern, <strong>der</strong>en Be<strong>an</strong>twortung ihn selbst o<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>der</strong><br />

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen <strong>der</strong> Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung<br />

o<strong>der</strong> eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der<br />

Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung <strong>der</strong> Auskunft zu belehren.<br />

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung und für den Geschäftsverkehr<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse Anordnungen zu erlassen. Sie k<strong>an</strong>n gegenüber <strong>der</strong> Börse und<br />

den H<strong>an</strong>delsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erfor<strong>der</strong>lich sind, Verstöße<br />

gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Missstände zu<br />

beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse, <strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Überwachung beeinträchtigen können. Sie k<strong>an</strong>n zu<br />

diesem Zweck insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die Aussetzung o<strong>der</strong> Einstellung des Börsenh<strong>an</strong>dels mit einzelnen o<strong>der</strong> mehreren Fin<strong>an</strong>zinstrumenten,<br />

Rechten o<strong>der</strong> Wirtschaftsgütern <strong>an</strong>ordnen,<br />

2. <strong>der</strong> Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten, einer Clearingstelle o<strong>der</strong> eines börslichen<br />

Abwicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt wird, o<strong>der</strong><br />

3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems untersagen,<br />

4. soweit dies zur Durchsetzung <strong>der</strong> Vorschriften dieses Gesetzes geboten ist. Eine Maßnahme<br />

nach Satz 1 Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf ihrer Internetseite<br />

zu veröffentlichen.<br />

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(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis zur Ermittlung des Börsenpreises o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zulassung des Unternehmens<br />

o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Maßnahmen <strong>der</strong> Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung<br />

zu unterrichten.<br />

(7) Die nach L<strong>an</strong>desrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong><br />

Börsenaufsichtsbehörde auf eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Behörde zu übertragen.<br />

(8) Die Börsenaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n sich bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben <strong>an</strong><strong>der</strong>er Personen<br />

und Einrichtungen bedienen.<br />

(9) Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(10) Kommt die Börse o<strong>der</strong> eines ihrer Org<strong>an</strong>e wie<strong>der</strong>holt und dauerhaft den Anordnungen <strong>der</strong><br />

Börsenaufsicht nicht nach, k<strong>an</strong>n die Börsenaufsichtsbehörde, sofern ihre sonstigen Befugnisse<br />

nicht ausreichen und soweit und sol<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> ordnungsgemäße Börsenbetrieb es erfor<strong>der</strong>t,<br />

Beauftragte bestellen, die die Aufgaben <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> eines ihrer Org<strong>an</strong>e auf Kosten<br />

des Börsenträgers wahrnehmen.<br />

(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die von <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde wegen<br />

eines möglichen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes o<strong>der</strong> des § 14<br />

o<strong>der</strong> des § 20a des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes vorgenommen werden, dürfen <strong>an</strong><strong>der</strong>e Personen<br />

als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen, von diesen Maßnahmen o<strong>der</strong> von einem daraufhin eingeleiteten<br />

Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.<br />

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7.2. BörsG § 7 <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde eine <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

als Börsenorg<strong>an</strong> einzurichten und zu betreiben, die den H<strong>an</strong>del <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle hat<br />

Daten über den Börsenh<strong>an</strong>del und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos<br />

zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. An<br />

Warenterminbörsen, <strong>an</strong> denen Energie im Sinne des §3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

geh<strong>an</strong>delt wird, sind von <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle auch die Daten über die<br />

Abwicklung von Geschäften, die nicht über die Börse geschlossen werden, aber über ein<br />

Abwicklungssystem <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> ein externes Abwicklungssystem, das <strong>an</strong> die börslichen<br />

Systeme für den Börsenh<strong>an</strong>del o<strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung <strong>an</strong>geschlossen ist, abgewickelt<br />

werden und <strong>der</strong>en Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> H<strong>an</strong>del mit Energie o<strong>der</strong> Termingeschäfte in<br />

Bezug auf Energie sind; die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle k<strong>an</strong>n auf Basis dieser Daten notwendige<br />

Ermittlungen durchführen. Die Börsenaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung<br />

k<strong>an</strong>n die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben dieser Stelle nach den<br />

Sätzen 1 bis 3 mit <strong>der</strong> Durchführung von Untersuchungen beauftragen.<br />

(2) Der Leiter <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle hat <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu<br />

berichten. Die bei <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten<br />

Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde<br />

von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n<br />

die Geschäftsführung diesen Personen auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Aufgaben übertragen. Die Zustimmung<br />

ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung <strong>der</strong> Überwachungsaufgaben <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

(3) Der <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle stehen die Befugnisse <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde nach<br />

§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.<br />

(4) Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle k<strong>an</strong>n Daten über Geschäftsabschlüsse <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

und <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Börse übermitteln, soweit sie für<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben dieser Stellen erfor<strong>der</strong>lich sind. Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

k<strong>an</strong>n Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> ausländischen<br />

org<strong>an</strong>isierten Märkten o<strong>der</strong> entsprechenden Märkten mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong> eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empf<strong>an</strong>gen,<br />

soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des H<strong>an</strong>dels und <strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt<br />

werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen einer <strong>der</strong> Regelung<br />

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des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf<br />

hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung<br />

sie ihnen übermittelt werden. Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle hat <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde,<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung und <strong>der</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt mitzuteilen, mit welchen zuständigen<br />

Stellen in <strong>an</strong><strong>der</strong>en Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.<br />

(5) Stellt die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen,<br />

dass börsenrechtliche Vorschriften o<strong>der</strong> Anordnungen verletzt werden o<strong>der</strong> sonstige Missstände<br />

vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong><br />

die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde<br />

und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung k<strong>an</strong>n<br />

eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung<br />

des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse und <strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen; § 3 Abs. 9<br />

gilt entsprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen<br />

Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Stellt die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle Tatsachen<br />

fest, <strong>der</strong>en Kenntnis für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundes<strong>an</strong>stalt. Die Unterrichtung <strong>der</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt hat<br />

insbeson<strong>der</strong>e zu erfolgen, wenn die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle Tatsachen feststellt, <strong>der</strong>en<br />

Kenntnis für die Bundes<strong>an</strong>stalt für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von Insi<strong>der</strong>geschäften<br />

o<strong>der</strong> das Verbot <strong>der</strong> Kurs- und Marktpreism<strong>an</strong>ipulation nach § 14 o<strong>der</strong> §<br />

20a des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(6) Die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben<br />

und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.<br />

7.3. BörsG § 12 Börsenrat<br />

(1) […]<br />

(2) Dem Börsenrat obliegt insbeson<strong>der</strong>e<br />

[…]<br />

1. […],<br />

2. […],<br />

3. […],<br />

4. […],<br />

5. die Bestellung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>bestellung des Leiters <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle auf Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung und im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde.<br />

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7.4. BörsG § 22 S<strong>an</strong>ktionsausschuss<br />

(1) Die L<strong>an</strong>desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung<br />

eines S<strong>an</strong>ktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich<br />

<strong>der</strong> Beweisaufnahme und <strong>der</strong> Kosten sowie die Mitwirkung <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde zu<br />

erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss Zeugen und<br />

Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das<br />

Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen k<strong>an</strong>n, ersuchen<br />

darf. Die L<strong>an</strong>desregierung k<strong>an</strong>n die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung<br />

auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.<br />

(2) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss k<strong>an</strong>n einen H<strong>an</strong>delsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis<br />

zu zweihun<strong>der</strong>tfünfzigtausend Euro o<strong>der</strong> mit Ausschluss von <strong>der</strong> Börse bis zu 30 H<strong>an</strong>delstagen<br />

belegen, wenn <strong>der</strong> H<strong>an</strong>delsteilnehmer o<strong>der</strong> eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung des H<strong>an</strong>dels <strong>an</strong> <strong>der</strong> Börse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen<br />

sollen. Mit einem Verweis o<strong>der</strong> mit Ordnungsgeld bis zu zweihun<strong>der</strong>tfünfzigtausend Euro<br />

k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser o<strong>der</strong> eine für<br />

ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen seine Pflichten aus <strong>der</strong> Zulassung<br />

verstößt. Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben<br />

und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.<br />

(3) In Streitigkeiten wegen <strong>der</strong> Entscheidungen des S<strong>an</strong>ktionsausschusses nach Absatz 2 ist<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung<br />

in einem Vorverfahren.<br />

(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem S<strong>an</strong>ktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche<br />

die Rücknahme o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung eines H<strong>an</strong>delsteilnehmers o<strong>der</strong> eines<br />

Skontroführers rechtfertigen, so ist das Verfahren <strong>an</strong> die Geschäftsführung abzugeben. Sie<br />

ist berechtigt, in je<strong>der</strong> Lage des Verfahrens von dem S<strong>an</strong>ktionsausschuss Berichte zu verl<strong>an</strong>gen<br />

und das Verfahren <strong>an</strong> sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren<br />

übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen o<strong>der</strong> zu wi<strong>der</strong>rufen<br />

ist, so verweist sie das Verfahren <strong>an</strong> den S<strong>an</strong>ktionsausschuss zurück.<br />

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7.5. WpHG § 14 Verbot von Insi<strong>der</strong>geschäften<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. unter Verwendung einer Insi<strong>der</strong>information Insi<strong>der</strong>papiere für eigene o<strong>der</strong> fremde Rechnung<br />

o<strong>der</strong> für einen <strong>an</strong><strong>der</strong>en zu erwerben o<strong>der</strong> zu veräußern,<br />

2. einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en eine Insi<strong>der</strong>information unbefugt mitzuteilen o<strong>der</strong> zugänglich zu machen,<br />

3. einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en auf <strong>der</strong> Grundlage einer Insi<strong>der</strong>information den Erwerb o<strong>der</strong> die Veräußerung<br />

von Insi<strong>der</strong>papieren zu empfehlen o<strong>der</strong> einen <strong>an</strong><strong>der</strong>en auf sonstige Weise dazu zu<br />

verleiten.<br />

(2) Der H<strong>an</strong>del mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur<br />

Stabilisierung des Preises von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen<br />

das Verbot des Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 2273/2003 <strong>der</strong> Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen<br />

für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S.<br />

33) erfolgen. Für Fin<strong>an</strong>zinstrumente, die in den Freiverkehr o<strong>der</strong> in den geregelten Markt<br />

einbezogen sind, gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.<br />

7.6. WpHG § 20a Verbot <strong>der</strong> Marktm<strong>an</strong>ipulation<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. unrichtige o<strong>der</strong> irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines<br />

Fin<strong>an</strong>zinstruments erheblich sind, o<strong>der</strong> solche Umstände entgegen bestehenden<br />

Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben o<strong>der</strong> das Verschweigen geeignet<br />

sind, auf den inländischen Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreis eines Fin<strong>an</strong>zinstruments o<strong>der</strong> auf den<br />

Preis eines Fin<strong>an</strong>zinstruments <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten Markt in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,<br />

2. Geschäfte vorzunehmen o<strong>der</strong> Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind,<br />

falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage o<strong>der</strong> den Börsen- o<strong>der</strong><br />

Marktpreis von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten zu geben o<strong>der</strong> ein künstliches Preisniveau herbeizuführen<br />

o<strong>der</strong><br />

3. sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen<br />

Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreis eines Fin<strong>an</strong>zinstruments o<strong>der</strong> auf den Preis eines Fin<strong>an</strong>zinstru-<br />

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ments <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten Markt in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

o<strong>der</strong> in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

einzuwirken.<br />

Satz 1 gilt für Fin<strong>an</strong>zinstrumente, die<br />

1. <strong>an</strong> einer inländischen Börse zum H<strong>an</strong>del zugelassen o<strong>der</strong> in den geregelten Markt o<strong>der</strong> in<br />

den Freiverkehr einbezogen sind o<strong>der</strong><br />

2. in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum H<strong>an</strong>del <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten<br />

Markt zugelassen sind.<br />

Der Zulassung zum H<strong>an</strong>del <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten Markt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einbeziehung in den geregelten<br />

Markt o<strong>der</strong> in den Freiverkehr steht es gleich, wenn <strong>der</strong> Antrag auf Zulassung o<strong>der</strong><br />

Einbeziehung gestellt o<strong>der</strong> öffentlich <strong>an</strong>gekündigt ist.<br />

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die H<strong>an</strong>dlung mit <strong>der</strong> zulässigen<br />

Marktpraxis auf dem betreffenden org<strong>an</strong>isierten Markt o<strong>der</strong> in dem betreffenden Freiverkehr<br />

vereinbar ist und <strong>der</strong> H<strong>an</strong>delnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten<br />

nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen<br />

erwartet werden können und von <strong>der</strong> Bundes<strong>an</strong>stalt als zulässige Marktpraxis im Sinne<br />

dieser Vorschrift <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig,<br />

weil sie zuvor nicht ausdrücklich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wurde.<br />

(3) Der H<strong>an</strong>del mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen<br />

zur Stabilisierung des Preises von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß<br />

gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 2273/2003 <strong>der</strong> Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für<br />

Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen.<br />

Für Fin<strong>an</strong>zinstrumente, die in den Freiverkehr o<strong>der</strong> in den geregelten Markt einbezogen<br />

sind, gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im<br />

Sinne des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten Markt geh<strong>an</strong>delt<br />

werden.<br />

(5) Das Bundesministerium <strong>der</strong> Fin<strong>an</strong>zen k<strong>an</strong>n durch Rechtsverordnung, die <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über<br />

1. Umstände, die für die Bewertung von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten erheblich sind,<br />

2. falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage o<strong>der</strong> den Börsen- o<strong>der</strong><br />

Marktpreis von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten o<strong>der</strong> das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,<br />

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3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungsh<strong>an</strong>dlung,<br />

4. H<strong>an</strong>dlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des<br />

Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und<br />

5. H<strong>an</strong>dlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer<br />

zulässigen Marktpraxis.<br />

Das Bundesministerium <strong>der</strong> Fin<strong>an</strong>zen k<strong>an</strong>n die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften<br />

im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes h<strong>an</strong>deln, ist das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln<br />

zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen o<strong>der</strong> irreführenden<br />

Angaben direkt o<strong>der</strong> indirekt einen Nutzen ziehen o<strong>der</strong> Gewinne schöpfen.<br />

7.7. MaKonV § 3 Falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale o<strong>der</strong> künstliches<br />

Preisniveau<br />

(1) Anzeichen für falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale o<strong>der</strong> die Herbeiführung eines künstlichen<br />

Preisniveaus im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes können<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf Fin<strong>an</strong>zinstrumente bezogene<br />

1. Geschäfte o<strong>der</strong> Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufsaufträge sein,<br />

a. die <strong>an</strong> einem Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen dieser<br />

Fin<strong>an</strong>zinstrumente ausmachen, insbeson<strong>der</strong>e wenn sie eine erhebliche Preisän<strong>der</strong>ung<br />

bewirken;<br />

b. durch die Personen erhebliche Preisän<strong>der</strong>ungen bei Fin<strong>an</strong>zinstrumenten, von denen<br />

sie bedeutende Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufspositionen innehaben, o<strong>der</strong> bei sich darauf<br />

beziehenden Derivaten o<strong>der</strong> Basiswerten bewirken;<br />

c. mit denen innerhalb kurzer Zeit Positionen umgekehrt werden und die <strong>an</strong> einem<br />

Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen dieser Fin<strong>an</strong>zinstrumente<br />

ausmachen und die mit einer erheblichen Preisän<strong>der</strong>ung im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

stehen könnten;<br />

d. die durch ihre Häufung innerhalb eines kurzen Abschnitts des Börsentages eine erhebliche<br />

Preisän<strong>der</strong>ung bewirken, auf die eine gegenläufige Preisän<strong>der</strong>ung folgt;<br />

e. die nahe zu dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung eines bestimmten Preises, <strong>der</strong> als Referenzpreis<br />

für ein Fin<strong>an</strong>zinstrument o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Vermögenswerte dient, erfolgen und<br />

mittels Einwirkung auf diesen Referenzpreis den Preis o<strong>der</strong> die Bewertung des Fin<strong>an</strong>zinstruments<br />

o<strong>der</strong> des Vermögenswertes beeinflussen;<br />

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2. Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufsaufträge sein, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche Or<strong>der</strong>lage,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf die zur Kenntnis gegebenen Preise <strong>der</strong> am höchsten limitierten Kaufaufträge<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> am niedrigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor <strong>der</strong> Ausführung<br />

zurückgenommen werden;<br />

3. Geschäfte sein, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers eines Fin<strong>an</strong>zinstruments<br />

führen.<br />

(2) Irreführende Signale im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes<br />

werden insbeson<strong>der</strong>e auch durch Geschäfte o<strong>der</strong> einzelne Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufsaufträge<br />

über Fin<strong>an</strong>zinstrumente gegeben,<br />

1. die geeignet sind, über Angebot o<strong>der</strong> Nachfrage bei einem Fin<strong>an</strong>zinstrument im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Feststellung eines bestimmten Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreises, <strong>der</strong> als Referenzpreis für ein<br />

Fin<strong>an</strong>zinstrument o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Produkte dient, zu täuschen, insbeson<strong>der</strong>e wenn durch den<br />

Kauf o<strong>der</strong> Verkauf von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten bei Börsenschluss Anleger, die aufgrund des<br />

festgestellten Schlusspreises Aufträge erteilen, über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

getäuscht werden,<br />

2. die zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien, die<br />

sich abgesprochen haben, erteilt werden, es sei denn, diese Geschäfte wurden im Einkl<strong>an</strong>g<br />

mit den jeweiligen Marktbestimmungen rechtzeitig <strong>an</strong>gekündigt, o<strong>der</strong><br />

3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken.<br />

7.8. MaKonV § 4 Sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen<br />

(1) Sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes<br />

sind H<strong>an</strong>dlungen o<strong>der</strong> Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen<br />

Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbeson<strong>der</strong>e Angebot und<br />

Nachfrage in Bezug auf ein Fin<strong>an</strong>zinstrument, <strong>an</strong> einer Börse o<strong>der</strong> einem Markt in die Irre<br />

zu führen und den inländischen Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreis eines Fin<strong>an</strong>zinstruments o<strong>der</strong> den<br />

Preis eines Fin<strong>an</strong>zinstruments <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten Markt in einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum hoch- o<strong>der</strong> herunterzutreiben o<strong>der</strong> beizubehalten.<br />

(2) Anzeichen für sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen sind auch Geschäfte o<strong>der</strong> einzelne Kauf-<br />

o<strong>der</strong> Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner o<strong>der</strong> Auftraggeber o<strong>der</strong> mit diesen in<br />

enger Beziehung stehende Personen vorab o<strong>der</strong> im Nachhinein<br />

1. unrichtige o<strong>der</strong> irreführende Informationen weitergeben o<strong>der</strong><br />

2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende o<strong>der</strong> von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Fin<strong>an</strong>z<strong>an</strong>alysen<br />

o<strong>der</strong> Anlageempfehlungen erstellen o<strong>der</strong> weitergeben<br />

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(3) Sonstige Täuschungsh<strong>an</strong>dlungen sind insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von o<strong>der</strong> die Nachfrage<br />

nach Fin<strong>an</strong>zinstrumenten durch eine Person o<strong>der</strong> mehrere in Absprache h<strong>an</strong>delnde<br />

Personen mit <strong>der</strong> Folge, dass unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar Ankaufs- o<strong>der</strong> Verkaufspreise dieser<br />

Fin<strong>an</strong>zinstrumente bestimmt o<strong>der</strong> nicht marktgerechte H<strong>an</strong>delsbedingungen geschaffen<br />

werden;<br />

2. die Nutzung eines gelegentlichen o<strong>der</strong> regelmäßigen Zug<strong>an</strong>gs zu traditionellen o<strong>der</strong> elektronischen<br />

Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme o<strong>der</strong> eines Gerüchtes zu einem<br />

Fin<strong>an</strong>zinstrument o<strong>der</strong> dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Fin<strong>an</strong>zinstrument<br />

eingeg<strong>an</strong>gen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit <strong>der</strong><br />

Kundgabe in <strong>an</strong>gemessener und wirksamer Weise offenbart wird.<br />

7.9. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 6 Beteiligte<br />

(1) Beteiligte sind<br />

1. die betroffene natürliche o<strong>der</strong> juristische Person,<br />

2. die Börsenaufsichtsbehörde,<br />

3. die Börsengeschäftsführung,<br />

4. die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle,<br />

5. die Personen, die nach Absatz 2 vom S<strong>an</strong>ktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen<br />

worden sind.<br />

(2) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss k<strong>an</strong>n Personen, <strong>der</strong>en rechtliche Interessen durch den Ausg<strong>an</strong>g<br />

des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.<br />

(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

7.10. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 7 Mitwirkungsbefugnisse <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde,<br />

<strong>der</strong> Börsengeschäftsführung und <strong>der</strong><br />

<strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle<br />

können in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht<br />

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zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher o<strong>der</strong> rechtlicher Hinsicht, die von <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle in das Verfahren eingebracht werden,<br />

sind <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.<br />

7.11. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 8 Einleitung eines S<strong>an</strong>ktionsverfahrens<br />

(1) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss wird tätig<br />

1. auf Antrag <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung o<strong>der</strong><br />

2. auf Antrag <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe <strong>der</strong> wesentlichen Gründe zu stellen.<br />

7.12. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 12 Beweismittel und Anhörung <strong>der</strong><br />

Beteiligten<br />

(1) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss bedient sich <strong>der</strong> Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts<br />

für erfor<strong>der</strong>lich hält. Er k<strong>an</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. Auskünfte je<strong>der</strong> Art einholen,<br />

2. Beteiligte <strong>an</strong>hören,<br />

3. Zeugen und Sachverständige vernehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en schriftliche Äußerung einholen,<br />

4. Urkunden und Akten beiziehen und<br />

5. den Augenschein einnehmen.<br />

(2) Die Beteiligten sollen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbeson<strong>der</strong>e<br />

ihnen bek<strong>an</strong>nte Tatsachen und Beweismittel <strong>an</strong>geben.<br />

(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten<br />

mitzuteilen. Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren<br />

betreffenden Akten zu gestatten, den betroffenen und zum Verfahren hinzugezogenen<br />

Personen jedoch nur, soweit <strong>der</strong>en Kenntnis zur Geltendmachung o<strong>der</strong> Verteidigung ihrer<br />

rechtlichen Interessen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

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(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei <strong>der</strong> Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen<br />

<strong>an</strong>wesend zu sein. Sie können <strong>an</strong> diese Fragen stellen. Falls <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss<br />

Zeugen und Sachverständige hinzugezogen hat, werden sie in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />

des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,<br />

Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen<br />

Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -<br />

entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, entschädigt.<br />

7.13. SächsS<strong>an</strong>ktionsVO § 14 Entscheidung<br />

(1) Das S<strong>an</strong>ktionsverfahren endet mit einer Entscheidung des S<strong>an</strong>ktionsausschusses.<br />

(2) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.<br />

Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG vor,<br />

hat <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss dies in seiner Entscheidung festzustellen. In diesem Fall k<strong>an</strong>n<br />

er die betroffene Person nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 BörsG mit einer S<strong>an</strong>ktion belegen.<br />

Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß gegen börsenrechtliche<br />

Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht festgestellt wird. Bei geringfügigen Verstößen<br />

k<strong>an</strong>n er das Verfahren mit Zustimmung <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde einstellen.<br />

(3) Der S<strong>an</strong>ktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen<br />

sind nicht statthaft. An <strong>der</strong> Beratung und <strong>der</strong> Abstimmung dürfen nur die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Spruchkörpers teilnehmen.<br />

(4) Die Entscheidungen, die das S<strong>an</strong>ktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen<br />

und zu begründen. Sie sind <strong>der</strong> betroffenen Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen<br />

und den übrigen Beteiligten mitzuteilen.<br />

(5) In je<strong>der</strong> Entscheidung, die das Verfahren vor dem S<strong>an</strong>ktionsausschuss beendet, muss bestimmt<br />

werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.<br />

Die Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates<br />

Sachsen (SächsVwKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 17. September 2003<br />

(SächsGVBl. S. 698), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008<br />

(SächsGVBl. S. 302, 303), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach den Vorschriften<br />

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)<br />

vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, 913), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 25 des Gesetzes<br />

vom 29. J<strong>an</strong>uar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, bei-<br />

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getrieben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 EUR bis<br />

10 000 EUR.<br />

(6) Soweit ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG in Verbindung<br />

mit Absatz 1 festgestellt wird, hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens zu<br />

tragen. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger <strong>der</strong> Börse zu; gleiches<br />

gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. Stellt <strong>der</strong> S<strong>an</strong>ktionsausschuss einen<br />

Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht fest, so wird<br />

keine Gebühr erhoben. Entst<strong>an</strong>dene Auslagen sind <strong>der</strong> betroffenen Person vom Träger <strong>der</strong><br />

Börse zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.<br />

7.14. Börsenordnung § 13 S<strong>an</strong>ktionsausschuss<br />

(1) An <strong>der</strong> <strong>EEX</strong> k<strong>an</strong>n durch Rechtsverordnung ein S<strong>an</strong>ktionsausschuss als Börsenorg<strong>an</strong> eingerichtet<br />

werden. Dem S<strong>an</strong>ktionsausschuss obliegen die in § 22 Börsengesetz geregelten<br />

Aufgaben.<br />

(2) Das Nähere über die Errichtung, die Zusammensetzung, das Verfahren und die Kosten sowie<br />

die Mitwirkung <strong>der</strong> Börsenaufsichtsbehörde bestimmt sich nach § 22 Börsengesetz und<br />

die zu erlassene S<strong>an</strong>ktionsausschussverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für<br />

Wirtschaft Arbeit und Verkehr.<br />

7.15. Code of Conduct § 19 S<strong>an</strong>ktionen<br />

(1) Wenn die zum Börsenh<strong>an</strong>del zugelassenen Börsenteilnehmer und Händler gegen bestehende<br />

Regelungen verstoßen, Anordnungen <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung o<strong>der</strong> Auskunftsverl<strong>an</strong>gen<br />

<strong>der</strong> <strong>H<strong>an</strong>delsüberwachung</strong>sstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Börsenaufsicht nicht befolgen, können<br />

sie von <strong>der</strong> Börsengeschäftsführung nach näherer Bestimmung in <strong>der</strong> Börsenordnung vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> dauerhaft vom Börsenh<strong>an</strong>del insgesamt o<strong>der</strong> für einzelne Teilmärkte o<strong>der</strong><br />

Produkte ausgeschlossen werden.<br />

(2) Diese Regelung schließt S<strong>an</strong>ktionen aufgrund von <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vorschriften nicht aus. Sofern<br />

für die Börse aufgrund von <strong>an</strong><strong>der</strong>en Regelungen weitere S<strong>an</strong>ktionsmöglichkeiten bestehen,<br />

werden diese durch diese Regelung nicht beschränkt.<br />

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