06.08.2013 Aufrufe

Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau

Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau

Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ordnung<br />

für die Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong> in <strong>Hessen</strong> und <strong>Nassau</strong><br />

vom 21. Oktober 1966 zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.03.2007<br />

SchlO/DW<br />

ABSCHNITT A<br />

Allgemeine Regelungen<br />

§ 1<br />

Aufgaben der Schlichtungsstelle<br />

Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, die sich<br />

a) aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber (individualrechtliche<br />

Verfahren) oder<br />

b) aus der Zusammenarbeit zwischen der Leitung der Einrichtung und der Mitarbeiterinnen- und<br />

Mitarbeitervertretung (kollektivrechtliches Verfahren) oder<br />

c) aus dem Innenverhältnis der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung ergeben.<br />

Ausgenommen von der sachlichen Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sind Fragen des Bestehens, des<br />

Inhalts oder des Umfangs eines Anspruchs auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

bei einer Zusatzversorgungskasse .<br />

§ 2<br />

Mitglieder, Zuständigkeit der Schlichtungsstelle<br />

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.<br />

(2) Vom Hauptausschuss des Diakonischen <strong>Werk</strong>es werden auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes<br />

des Diakonischen <strong>Werk</strong>es und des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im<br />

Bereich des Diakonischen <strong>Werk</strong>es in <strong>Hessen</strong> und <strong>Nassau</strong> mindestens vier Vorsitzende auf die Dauer von drei<br />

Jahren berufen.<br />

Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen<br />

und aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse in der Diakonie für das Amt geeignet sein; sie dürfen<br />

hauptberuflich weder dem Diakonischen <strong>Werk</strong> noch einer der diesem angeschlossenen Einrichtungen<br />

angehören.<br />

(3) Die Zuständigkeit der Vorsitzenden ergibt sich aus einem bei der Geschäftsstelle der<br />

Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong> geführten Geschäftsverteilungsplan.<br />

(4) ) Die Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall von den am Schlichtungsverfahren Beteiligten benannt. Die<br />

Beisitzer müssen haupt- oder ehrenamtlich in der diakonischen Arbeit tätig sein. Sie dürfen nicht bei einem<br />

am Schlichtungsverfahren beteiligten Träger beschäftigt sein.<br />

Seite 1 von 6


<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

§ 3<br />

Unabhängigkeit, Schweigepflicht<br />

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind nicht an Weisungen gebunden und üben ihr Amt nach bestem<br />

Wissen und Gewissen aus. Sie haben über Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer<br />

Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.<br />

(2) Wird ein Mitarbeiter des Diakonischen <strong>Werk</strong>es in <strong>Hessen</strong> und <strong>Nassau</strong> oder einer seiner Mitglieder als<br />

Beisitzer für ein Schlichtungsverfahren benannt, entscheidet er frei darüber, ob er das Amt annimmt.<br />

Nimmt er das Amt an, so hat ihm sein Dienstgeber die zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung<br />

einschließlich der angemessenen Reisezeit erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der<br />

Vergütung zu gewähren.<br />

§ 4<br />

Voraussetzungen der Anrufung<br />

Die Anrufung der Schlichtungsstelle setzt voraus, dass die Bemühungen um eine Einigung im Wege der Aussprache<br />

zwischen den Beteiligten gescheitert sind. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

§ 5<br />

Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

(1) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden - soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt<br />

ist - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Über den Ausschluss, die Ablehnung oder die Befangenheitserklärung eines Mitgliedes der<br />

Schlichtungsstelle entscheidet der Vorsitzende; soweit dieser selbst betroffen ist, dessen Stellvertreter.<br />

Wird der Vorsitzende oder ein Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit von einem der am Verfahren<br />

Beteiligten abgelehnt und ausgeschlossen, so tritt an die Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter, an die<br />

Stelle des Beisitzers ein anderer, vom Verfahrensbeteiligten zu benennender Beisitzer.<br />

ABSCHNITT B<br />

Allgemeine Verfahrensregelungen<br />

§ 6<br />

Grundsätze des Verfahrens<br />

(1) Mit Eingang der schriftlichen Ersteingabe des Antragstellers in der Geschäftsstelle der<br />

Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong>, die diese umgehend dem zuständigen Vorsitzenden übermittelt, ist<br />

das Schlichtungsverfahren eröffnet.<br />

(2) Der Vorsitzende leitet eine Kopie der Eingabe dem anderen Beteiligten unter Setzung einer Frist<br />

von zwei Wochen zur Gegenerklärung zu. Dies kann auch auf elektronischen Weg erfolgen. Die<br />

Frist kann im Einzelfall durch den Vorsitzenden verkürzt oder verlängert werden. Sie beginnt mit<br />

Eingang der Abschrift beim Antragsgegner. Sie wird durch Aushändigung an die Post (Datum des<br />

Poststempels) gewahrt. In der Ersteingabe bzw. in der ersten Gegenerklärung des Antragsgegners haben<br />

die Beteiligten je einen Beisitzer zu benennen; geschieht dies nicht, bestimmt der Vorsitzende den<br />

Beisitzer aus einer bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong> geführten<br />

Beisitzer-Liste (je eine für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer-Seite). Kann ein von den Beteiligten<br />

benannter Beisitzer am Schlichtungstermin nicht teilnehmen, kann der Vorsitzende aus dieser Liste einen<br />

anderen Beisitzer bestimmen.<br />

(3) Der Vorsitzende trifft die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Maßnahmen. Soweit es sich um<br />

arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einem Mitarbeiter handelt, muss er eine<br />

Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung beiziehen.<br />

(4) Der Vorsitzende kann - zunächst ohne Hinzuziehen der Beisitzer - versuchen, auf mündlichem oder<br />

schriftlichem Wege einen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen.<br />

Seite 2 von 6


<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

(5) Ist die Schlichtungsstelle nach Aktenlage für die Entscheidung unzuständig, so kann der<br />

Vorsitzende den Antrag als unzulässig ablehnen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Der<br />

Antragsteller kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides die Anberaumung einer<br />

mündlichen Verhandlung beantragen.<br />

(6) Mitarbeiter und Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind als Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens zur<br />

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einschließlich erforderlicher Reisezeit von der Arbeit<br />

freizustellen.<br />

(7) Die Beteiligten können sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen.<br />

(8) Erscheint einer oder beide Beteiligten zum festgesetzten Verhandlungstermin nicht, kann die<br />

Schlichtungsstelle auch ohne weitere mündliche Verhandlung nach Aktenlage beschließen<br />

(Versäumnisspruch).<br />

§ 7<br />

Vorläufige Entscheidung<br />

Macht ein Beteiligter glaubhaft, dass ihm andernfalls Rechtsverlust droht, trifft der Vorsitzende auf<br />

Antrag, nachdem die Gegenseite Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatte, eine vorläufige<br />

Entscheidung. Durch eine solche Anordnung kann auch eine vorläufige Regelung im Sinne des §<br />

33 Abs. 5 MAVO geändert oder aufgehoben werden.<br />

ABSCHNITT C<br />

Individualrechtliche Verfahren<br />

§ 8<br />

Ablauf des Verfahrens<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Mitarbeiter und dem<br />

Arbeitgeber setzt der Vorsitzende in Abstimmung mit Beisitzern und Beteiligten unverzüglich die mündliche<br />

Verhandlung auf den nächstmöglichen Termin fest. Diese findet in der Regel am Dienstort des<br />

Mitarbeiters statt. Kann die mündliche Verhandlung wegen Terminschwierigkeiten des Antragsgegners<br />

nicht spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages bei der Schlichtungsstelle stattfinden, kann der<br />

Antragsteller auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Ist neben dem<br />

Schlichtungsverfahren in gleicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig geworden und<br />

hat nicht der Antragsteller auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet, so haben die<br />

Beteiligten mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln die vorrangige Erledigung des<br />

Schlichtungsverfahren zu betreiben. Mit dem Beginn des Kammertermins ist das Schlichtungsverfahren<br />

beendet. Sofern es sich nach dem Verfahren aus Satz 4 um einen Kündigungsschutzantrag handelt, ist das<br />

Schlichtungsverfahren mit dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht beendet.<br />

§ 9<br />

Verhandlungstermin<br />

(1) Der Mitarbeiter soll in der Regel persönlich erscheinen; nur bei länger dauernder Verhinderung kann er sich<br />

mit Zustimmung des Vorsitzenden durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter nehmen bis zu 2 Mitglieder<br />

der Mitarbeitervertretung als sachkundige Zeugen an den Verhandlungsterminen teil. Die Mitglieder der<br />

Mitarbeitervertretung werden durch Beschluss der Mitarbeitervertretung entsandt. § 6 Abs. 6 ist<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 10<br />

Schlichtungsvorschlag<br />

(1) Kann in Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter in der Verhandlung vor der<br />

Schlichtungsstelle ein Ausgleich nicht erreicht werden, so macht die Schlichtungsstelle einen<br />

Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen und schriftlich zu<br />

begründen. Die Beteiligten erklären innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Schlichtungsvorschlags ob<br />

Seite 3 von 6


<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

sie diesen annehmen. Nichterklärung gilt als Ablehnung.<br />

(2) Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages<br />

der Rechtsweg offen steht.<br />

§ 11<br />

Kostenübernahme für Rechtsbeistand<br />

In Fällen von Abmahnungen und Kündigungen entscheidet der Vorsitzende vor Beginn des Verhandlungstermins<br />

über die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes durch<br />

den Mitarbeiter. Kostenübernahme kann nur gewährt werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B.<br />

Rechtsschutzversicherung) herangezogen werden kann.<br />

ABSCHNITT D<br />

Kollektivrechtliche Verfahren<br />

§ 12<br />

Ablauf des Verfahrens<br />

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten aus der Zusammenarbeit zwischen der Leitung der Einrichtung und der<br />

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung werden anlässlich einer Routineschlichtungssitzungen verhandelt.<br />

Hierzu setzt die Schlichtungsstelle jährlich mindestens 12 Verhandlungstermine fest. Diese sollen monatlich,<br />

im regelmäßigen Rhythmus stattfinden. Reicht die Anzahl der Termine nicht aus, können weitere Termine<br />

anberaumt werden. Die Termine werden vom DWHN jeweils veröffentlicht. Schlichtungsort für alle<br />

Schlichtungen ist die Landesgeschäftsstelle des DWHN, Ederstraße 12, 60486 Frankfurt am Main.<br />

Unabhängig von der Zuständigkeit der Schlichter gem. § 2 wird für die Routineschlichtungssitzungen ein<br />

Vorsitzender von der Schlichtungsstelle benannt. Anlässlich der Routineschlichtungssitzungen werden die<br />

Schlichtungen behandelt, die von der Schlichtungsstelle als entscheidungsreif benannt worden sind. Eine<br />

Ladungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten. Diese Frist kann einvernehmlich verkürzt werden.<br />

(2) In der mündlichen Verhandlung wird der Arbeitgeber bzw. die Leitung der Einrichtung durch das<br />

verfassungsmäßige Organ oder dessen Bevollmächtigten, die Mitarbeitervertretung durch ihren Vorsitzenden<br />

oder dessen Stellvertreter vertreten.<br />

§ 13<br />

Schiedsspruch<br />

(1) Wird bei Streitigkeiten zwischen der Leitung einer Einrichtung und der Mitarbeitervertretung in der<br />

Verhandlung vor der Schlichtungsstelle, eine Einigung nicht erzielt, so erlässt die Schlichtungsstelle durch<br />

Beschluss einen Schiedsspruch.<br />

Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und mit einer Sachverhaltsdarstellung und<br />

Entscheidungsgründen zu versehen. Der Schiedsspruch wird den Beteiligten unverzüglich zugestellt; er ist für<br />

sie verbindlich, falls keiner der Beteiligten, innerhalb der gesetzten Frist, die erweiterte Schlichtungsstelle (§ 14 )<br />

anruft.<br />

(2) Schiedssprüche werden, mit Sachverhaltsdarstellungen und Entscheidungsgründen, sowohl dem<br />

Diakonischen <strong>Werk</strong> als auch dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur<br />

Kenntnis gebracht. Schiedssprüche können , in anonymisierter Form, bekannt gemacht werden.<br />

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Zusammenarbeit zwischen der Leitung und der<br />

Mitarbeitervertretung über Maßnahmen, die der Mitberatung der Mitarbeitervertretung unterliegen oder<br />

welche die Mitarbeitervertretung für wünschenswert hält, hat die Schlichtungsstelle lediglich zu prüfen<br />

und im Schiedsspruch festzustellen, ob die von der Leitung beabsichtigte Maßnahme oder die<br />

Entscheidung der Leitung über eine von der Mitarbeitervertretung vorgeschlagene Maßnahme gegen die<br />

zum Schutze oder zur Förderung der Mitarbeiter erlassenen Gesetze, Verordnungen, sonstigen<br />

zwingenden Vorschriften, Verträge, Dienstvereinbarungen oder gegen gerichtliche Entscheidungen<br />

verstößt, oder ob ein offenbarer Ermessensmissbrauch vorliegt.<br />

Seite 4 von 6


<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

§ 14<br />

Erweiterte Schlichtungsstelle<br />

(1) Im kollektivrechtlichen Verfahren kann der unterlegene Beteiligte innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung des Schiedsspruches die erweiterte Schlichtungsstelle anrufen.<br />

(2) Die erweiterte Schlichtungsstelle besteht aus drei Vorsitzenden Schlichtern. Der Vorsitzende Schlichter,<br />

der an dem Schiedsspruch gemäß § 13 beteiligt war, darf nicht mitwirken. Der Vorsitzende der erweiterten<br />

Schlichtungsstelle muss zum Arbeitsrichter in einem Gerichtsbezirk des DWHN berufen sein.<br />

(3) Die erweiterte Schlichtungsstelle prüft, ob der Schiedsspruch gemäß § 13 im Einklang mit geltendem<br />

Recht steht. Sie soll auf die Einheitlichkeit der Schiedssprechung hinwirken.<br />

(4) Im Verfahren der erweiterten Schlichtungsstelle kann es eine neue Tatsachenerhebung mit<br />

Parteienvortrag und ergänzenden Stellungnahmen geben.<br />

§ 15<br />

Kostenübernahme für Rechtsbeistand<br />

Die Mitarbeitervertretung kann im Vorverfahren beantragen, dass durch Entscheidung des Vorsitzenden<br />

Schlichters der Arbeitgeber verpflichtet wird, ihr die notwendigen Kosten eines Rechtsbeistandes für das<br />

Hauptverfahren zu ersetzen, wenn die Angelegenheit schwierig ist. Der Vorsitzende Schlichter entscheidet<br />

nach schriftlicher Stellungnahme des Arbeitgebers. Diese soll innerhalb von 14 Tagen abgegeben werden.<br />

Dem Antrag für das Verfahren vor der erweiterten Schlichtungsstelle soll in der Regel entsprochen werden.<br />

ABSCHNITT E<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 16<br />

Kosten der Schlichtungsstelle<br />

Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt das Diakonische <strong>Werk</strong>. Vorsitzender und Beisitzer üben ihr Amt<br />

ehrenamtlich aus; der Vorsitzende erhält eine von den zuständigen Gremien des Diakonischen <strong>Werk</strong>es<br />

festzusetzende Aufwandsentschädigung je Schlichtungsfall sowie ein Sitzungsgeld. Auslagen und<br />

Reisekosten werden vom Diakonischen <strong>Werk</strong> erstattet.<br />

§ 17<br />

Auslagenersatz<br />

(1) Die dem Mitarbeiter durch das Schlichtungsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen soll in<br />

der Regel der Arbeitgeber erstatten. Die Schlichtungsstelle kann jedoch in Einzelfällen eine abweichende<br />

Regelung treffen. § 11 findet Anwendung.<br />

§ 18<br />

Akten der Schlichtungsstelle<br />

Die Akten der Schlichtungsstelle sind unter Sicherung der Geheimhaltung beim Diakonischen <strong>Werk</strong><br />

aufzubewahren.<br />

§ 19<br />

Information der Schlichter<br />

Das Diakonische <strong>Werk</strong> führt regelmäßig, gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Mitarbeitervertretungen, mindestens einmal jährlich, eine Informationsveranstaltung für die Vorsitzenden<br />

und ihre Stellvertreter durch. Hier soll über die Veränderungen der Rechtsvorschriften, vor allem der<br />

Mitarbeitervertretungsordnung und des Dienstvertragsrechts informiert werden. Aktuelle gesetzliche<br />

Veränderungen und Rechtssprechungen sollen ebenfalls behandelt werden. Die Schlichtungsstelle soll<br />

daneben ein jährliches Treffen der Schlichter zum fachlichen Austausch untereinander ermöglichen. Für<br />

die Informationsveranstaltung gem. Satz 1 gelten die Regelungen des § 16 (Kosten des Verfahrens)<br />

Seite 5 von 6


<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

analog.<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt zum 01.07.2007 in Kraft. Die Regelungen zur Routineschlichtungssitzung<br />

(§ 12 Abs. 1) tritt zum 01.01.2008 in Kraft.<br />

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Hauptausschuss des Diakonischen <strong>Werk</strong>es in <strong>Hessen</strong> und<br />

<strong>Nassau</strong> am 07.03.2007.<br />

Seite 6 von 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!