Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau
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<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />
§ 3<br />
Unabhängigkeit, Schweigepflicht<br />
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind nicht an Weisungen gebunden und üben ihr Amt nach bestem<br />
Wissen und Gewissen aus. Sie haben über Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer<br />
Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.<br />
(2) Wird ein Mitarbeiter des Diakonischen <strong>Werk</strong>es in <strong>Hessen</strong> und <strong>Nassau</strong> oder einer seiner Mitglieder als<br />
Beisitzer für ein Schlichtungsverfahren benannt, entscheidet er frei darüber, ob er das Amt annimmt.<br />
Nimmt er das Amt an, so hat ihm sein Dienstgeber die zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung<br />
einschließlich der angemessenen Reisezeit erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der<br />
Vergütung zu gewähren.<br />
§ 4<br />
Voraussetzungen der Anrufung<br />
Die Anrufung der Schlichtungsstelle setzt voraus, dass die Bemühungen um eine Einigung im Wege der Aussprache<br />
zwischen den Beteiligten gescheitert sind. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
§ 5<br />
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
(1) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden - soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt<br />
ist - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.<br />
(2) Über den Ausschluss, die Ablehnung oder die Befangenheitserklärung eines Mitgliedes der<br />
Schlichtungsstelle entscheidet der Vorsitzende; soweit dieser selbst betroffen ist, dessen Stellvertreter.<br />
Wird der Vorsitzende oder ein Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit von einem der am Verfahren<br />
Beteiligten abgelehnt und ausgeschlossen, so tritt an die Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter, an die<br />
Stelle des Beisitzers ein anderer, vom Verfahrensbeteiligten zu benennender Beisitzer.<br />
ABSCHNITT B<br />
Allgemeine Verfahrensregelungen<br />
§ 6<br />
Grundsätze des Verfahrens<br />
(1) Mit Eingang der schriftlichen Ersteingabe des Antragstellers in der Geschäftsstelle der<br />
Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong>, die diese umgehend dem zuständigen Vorsitzenden übermittelt, ist<br />
das Schlichtungsverfahren eröffnet.<br />
(2) Der Vorsitzende leitet eine Kopie der Eingabe dem anderen Beteiligten unter Setzung einer Frist<br />
von zwei Wochen zur Gegenerklärung zu. Dies kann auch auf elektronischen Weg erfolgen. Die<br />
Frist kann im Einzelfall durch den Vorsitzenden verkürzt oder verlängert werden. Sie beginnt mit<br />
Eingang der Abschrift beim Antragsgegner. Sie wird durch Aushändigung an die Post (Datum des<br />
Poststempels) gewahrt. In der Ersteingabe bzw. in der ersten Gegenerklärung des Antragsgegners haben<br />
die Beteiligten je einen Beisitzer zu benennen; geschieht dies nicht, bestimmt der Vorsitzende den<br />
Beisitzer aus einer bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong> geführten<br />
Beisitzer-Liste (je eine für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer-Seite). Kann ein von den Beteiligten<br />
benannter Beisitzer am Schlichtungstermin nicht teilnehmen, kann der Vorsitzende aus dieser Liste einen<br />
anderen Beisitzer bestimmen.<br />
(3) Der Vorsitzende trifft die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Maßnahmen. Soweit es sich um<br />
arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einem Mitarbeiter handelt, muss er eine<br />
Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung beiziehen.<br />
(4) Der Vorsitzende kann - zunächst ohne Hinzuziehen der Beisitzer - versuchen, auf mündlichem oder<br />
schriftlichem Wege einen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen.<br />
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