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Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau

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<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

§ 3<br />

Unabhängigkeit, Schweigepflicht<br />

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind nicht an Weisungen gebunden und üben ihr Amt nach bestem<br />

Wissen und Gewissen aus. Sie haben über Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer<br />

Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.<br />

(2) Wird ein Mitarbeiter des Diakonischen <strong>Werk</strong>es in <strong>Hessen</strong> und <strong>Nassau</strong> oder einer seiner Mitglieder als<br />

Beisitzer für ein Schlichtungsverfahren benannt, entscheidet er frei darüber, ob er das Amt annimmt.<br />

Nimmt er das Amt an, so hat ihm sein Dienstgeber die zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung<br />

einschließlich der angemessenen Reisezeit erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der<br />

Vergütung zu gewähren.<br />

§ 4<br />

Voraussetzungen der Anrufung<br />

Die Anrufung der Schlichtungsstelle setzt voraus, dass die Bemühungen um eine Einigung im Wege der Aussprache<br />

zwischen den Beteiligten gescheitert sind. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

§ 5<br />

Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

(1) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden - soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt<br />

ist - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Über den Ausschluss, die Ablehnung oder die Befangenheitserklärung eines Mitgliedes der<br />

Schlichtungsstelle entscheidet der Vorsitzende; soweit dieser selbst betroffen ist, dessen Stellvertreter.<br />

Wird der Vorsitzende oder ein Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit von einem der am Verfahren<br />

Beteiligten abgelehnt und ausgeschlossen, so tritt an die Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter, an die<br />

Stelle des Beisitzers ein anderer, vom Verfahrensbeteiligten zu benennender Beisitzer.<br />

ABSCHNITT B<br />

Allgemeine Verfahrensregelungen<br />

§ 6<br />

Grundsätze des Verfahrens<br />

(1) Mit Eingang der schriftlichen Ersteingabe des Antragstellers in der Geschäftsstelle der<br />

Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong>, die diese umgehend dem zuständigen Vorsitzenden übermittelt, ist<br />

das Schlichtungsverfahren eröffnet.<br />

(2) Der Vorsitzende leitet eine Kopie der Eingabe dem anderen Beteiligten unter Setzung einer Frist<br />

von zwei Wochen zur Gegenerklärung zu. Dies kann auch auf elektronischen Weg erfolgen. Die<br />

Frist kann im Einzelfall durch den Vorsitzenden verkürzt oder verlängert werden. Sie beginnt mit<br />

Eingang der Abschrift beim Antragsgegner. Sie wird durch Aushändigung an die Post (Datum des<br />

Poststempels) gewahrt. In der Ersteingabe bzw. in der ersten Gegenerklärung des Antragsgegners haben<br />

die Beteiligten je einen Beisitzer zu benennen; geschieht dies nicht, bestimmt der Vorsitzende den<br />

Beisitzer aus einer bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle beim Diakonischen <strong>Werk</strong> geführten<br />

Beisitzer-Liste (je eine für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer-Seite). Kann ein von den Beteiligten<br />

benannter Beisitzer am Schlichtungstermin nicht teilnehmen, kann der Vorsitzende aus dieser Liste einen<br />

anderen Beisitzer bestimmen.<br />

(3) Der Vorsitzende trifft die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Maßnahmen. Soweit es sich um<br />

arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einem Mitarbeiter handelt, muss er eine<br />

Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung beiziehen.<br />

(4) Der Vorsitzende kann - zunächst ohne Hinzuziehen der Beisitzer - versuchen, auf mündlichem oder<br />

schriftlichem Wege einen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen.<br />

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