Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau
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<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />
§ 14<br />
Erweiterte Schlichtungsstelle<br />
(1) Im kollektivrechtlichen Verfahren kann der unterlegene Beteiligte innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung des Schiedsspruches die erweiterte Schlichtungsstelle anrufen.<br />
(2) Die erweiterte Schlichtungsstelle besteht aus drei Vorsitzenden Schlichtern. Der Vorsitzende Schlichter,<br />
der an dem Schiedsspruch gemäß § 13 beteiligt war, darf nicht mitwirken. Der Vorsitzende der erweiterten<br />
Schlichtungsstelle muss zum Arbeitsrichter in einem Gerichtsbezirk des DWHN berufen sein.<br />
(3) Die erweiterte Schlichtungsstelle prüft, ob der Schiedsspruch gemäß § 13 im Einklang mit geltendem<br />
Recht steht. Sie soll auf die Einheitlichkeit der Schiedssprechung hinwirken.<br />
(4) Im Verfahren der erweiterten Schlichtungsstelle kann es eine neue Tatsachenerhebung mit<br />
Parteienvortrag und ergänzenden Stellungnahmen geben.<br />
§ 15<br />
Kostenübernahme für Rechtsbeistand<br />
Die Mitarbeitervertretung kann im Vorverfahren beantragen, dass durch Entscheidung des Vorsitzenden<br />
Schlichters der Arbeitgeber verpflichtet wird, ihr die notwendigen Kosten eines Rechtsbeistandes für das<br />
Hauptverfahren zu ersetzen, wenn die Angelegenheit schwierig ist. Der Vorsitzende Schlichter entscheidet<br />
nach schriftlicher Stellungnahme des Arbeitgebers. Diese soll innerhalb von 14 Tagen abgegeben werden.<br />
Dem Antrag für das Verfahren vor der erweiterten Schlichtungsstelle soll in der Regel entsprochen werden.<br />
ABSCHNITT E<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 16<br />
Kosten der Schlichtungsstelle<br />
Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt das Diakonische <strong>Werk</strong>. Vorsitzender und Beisitzer üben ihr Amt<br />
ehrenamtlich aus; der Vorsitzende erhält eine von den zuständigen Gremien des Diakonischen <strong>Werk</strong>es<br />
festzusetzende Aufwandsentschädigung je Schlichtungsfall sowie ein Sitzungsgeld. Auslagen und<br />
Reisekosten werden vom Diakonischen <strong>Werk</strong> erstattet.<br />
§ 17<br />
Auslagenersatz<br />
(1) Die dem Mitarbeiter durch das Schlichtungsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen soll in<br />
der Regel der Arbeitgeber erstatten. Die Schlichtungsstelle kann jedoch in Einzelfällen eine abweichende<br />
Regelung treffen. § 11 findet Anwendung.<br />
§ 18<br />
Akten der Schlichtungsstelle<br />
Die Akten der Schlichtungsstelle sind unter Sicherung der Geheimhaltung beim Diakonischen <strong>Werk</strong><br />
aufzubewahren.<br />
§ 19<br />
Information der Schlichter<br />
Das Diakonische <strong>Werk</strong> führt regelmäßig, gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der<br />
Mitarbeitervertretungen, mindestens einmal jährlich, eine Informationsveranstaltung für die Vorsitzenden<br />
und ihre Stellvertreter durch. Hier soll über die Veränderungen der Rechtsvorschriften, vor allem der<br />
Mitarbeitervertretungsordnung und des Dienstvertragsrechts informiert werden. Aktuelle gesetzliche<br />
Veränderungen und Rechtssprechungen sollen ebenfalls behandelt werden. Die Schlichtungsstelle soll<br />
daneben ein jährliches Treffen der Schlichter zum fachlichen Austausch untereinander ermöglichen. Für<br />
die Informationsveranstaltung gem. Satz 1 gelten die Regelungen des § 16 (Kosten des Verfahrens)<br />
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