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Schlichtungsordnung - Diakonisches Werk Hessen-Nassau

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<strong>Schlichtungsordnung</strong> DWHN<br />

§ 14<br />

Erweiterte Schlichtungsstelle<br />

(1) Im kollektivrechtlichen Verfahren kann der unterlegene Beteiligte innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung des Schiedsspruches die erweiterte Schlichtungsstelle anrufen.<br />

(2) Die erweiterte Schlichtungsstelle besteht aus drei Vorsitzenden Schlichtern. Der Vorsitzende Schlichter,<br />

der an dem Schiedsspruch gemäß § 13 beteiligt war, darf nicht mitwirken. Der Vorsitzende der erweiterten<br />

Schlichtungsstelle muss zum Arbeitsrichter in einem Gerichtsbezirk des DWHN berufen sein.<br />

(3) Die erweiterte Schlichtungsstelle prüft, ob der Schiedsspruch gemäß § 13 im Einklang mit geltendem<br />

Recht steht. Sie soll auf die Einheitlichkeit der Schiedssprechung hinwirken.<br />

(4) Im Verfahren der erweiterten Schlichtungsstelle kann es eine neue Tatsachenerhebung mit<br />

Parteienvortrag und ergänzenden Stellungnahmen geben.<br />

§ 15<br />

Kostenübernahme für Rechtsbeistand<br />

Die Mitarbeitervertretung kann im Vorverfahren beantragen, dass durch Entscheidung des Vorsitzenden<br />

Schlichters der Arbeitgeber verpflichtet wird, ihr die notwendigen Kosten eines Rechtsbeistandes für das<br />

Hauptverfahren zu ersetzen, wenn die Angelegenheit schwierig ist. Der Vorsitzende Schlichter entscheidet<br />

nach schriftlicher Stellungnahme des Arbeitgebers. Diese soll innerhalb von 14 Tagen abgegeben werden.<br />

Dem Antrag für das Verfahren vor der erweiterten Schlichtungsstelle soll in der Regel entsprochen werden.<br />

ABSCHNITT E<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 16<br />

Kosten der Schlichtungsstelle<br />

Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt das Diakonische <strong>Werk</strong>. Vorsitzender und Beisitzer üben ihr Amt<br />

ehrenamtlich aus; der Vorsitzende erhält eine von den zuständigen Gremien des Diakonischen <strong>Werk</strong>es<br />

festzusetzende Aufwandsentschädigung je Schlichtungsfall sowie ein Sitzungsgeld. Auslagen und<br />

Reisekosten werden vom Diakonischen <strong>Werk</strong> erstattet.<br />

§ 17<br />

Auslagenersatz<br />

(1) Die dem Mitarbeiter durch das Schlichtungsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen soll in<br />

der Regel der Arbeitgeber erstatten. Die Schlichtungsstelle kann jedoch in Einzelfällen eine abweichende<br />

Regelung treffen. § 11 findet Anwendung.<br />

§ 18<br />

Akten der Schlichtungsstelle<br />

Die Akten der Schlichtungsstelle sind unter Sicherung der Geheimhaltung beim Diakonischen <strong>Werk</strong><br />

aufzubewahren.<br />

§ 19<br />

Information der Schlichter<br />

Das Diakonische <strong>Werk</strong> führt regelmäßig, gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Mitarbeitervertretungen, mindestens einmal jährlich, eine Informationsveranstaltung für die Vorsitzenden<br />

und ihre Stellvertreter durch. Hier soll über die Veränderungen der Rechtsvorschriften, vor allem der<br />

Mitarbeitervertretungsordnung und des Dienstvertragsrechts informiert werden. Aktuelle gesetzliche<br />

Veränderungen und Rechtssprechungen sollen ebenfalls behandelt werden. Die Schlichtungsstelle soll<br />

daneben ein jährliches Treffen der Schlichter zum fachlichen Austausch untereinander ermöglichen. Für<br />

die Informationsveranstaltung gem. Satz 1 gelten die Regelungen des § 16 (Kosten des Verfahrens)<br />

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