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1. Satzung - Deutsche Taekwondo Union

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3. Die endgültige Tagesordnung sowie die Tagungsunterlagen sind spätestens drei<br />

Wochen vor der Versammlung an die Versammlungsmitglieder zu versenden. Zur<br />

Einhaltung der Frist gilt die durch den Poststempel nachgewiesene rechtzeitige<br />

Aufgabe zur Post.<br />

4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.<br />

5. Die Delegierten der Mitgliedsverbände haben sich vor Beginn der Versammlung<br />

durch ein Ermächtigungsschreiben des jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden<br />

auszuweisen, sofern es sich nicht um den Landesvorsitzenden handelt.<br />

6. Redeberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung. Rederecht haben auch der<br />

Rechtsausschuss, die Kassenprüfer sowie die Wahlbewerber.<br />

Die Ausübung des Stimmrechts durch die Delegierten oder Vertreter ist daran<br />

gebunden, daß der Mitgliedsverband sich mit der Abgabe seiner Stärkemeldung,<br />

seinen Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Leistungen nicht im Rückstand befindet.<br />

Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.<br />

7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (ohne Enthaltung) gefaßt, soweit<br />

durch die <strong>Satzung</strong> nicht etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Zu einer <strong>Satzung</strong>sänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltung) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks<br />

der DTU erfordert die Zustimmung aller der DTU zugehörenden Mitgliedsverbände.<br />

Die Auflösung der DTU bedarf ungeachtet der sonstigen Vorschriften der<br />

Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltung).<br />

8. Jede nach der <strong>Satzung</strong> erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Zu ihrer<br />

Durchführung ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und<br />

zwei Beisitzern besteht. Gewählt kann nur werden, wer<br />

a) anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes<br />

schriftlich erklärt hat und<br />

b) sich schriftlich beworben hat.<br />

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ergibt<br />

der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden die beiden Kandidaten zur<br />

engeren Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erhalten<br />

haben. Gewählt ist in der engeren Wahl, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf<br />

sich vereinigt hat. Ergibt die engere Wahl auch nach einer Wiederholung<br />

Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Dieses hat der Vorsitzende der<br />

Wahlkommission zu ziehen.<br />

Sollte für eine Position keine Bewerbung vorliegen, regelt die Wahlversammlung die<br />

weitere Vorgehensweise.<br />

Über jede Wahl und deren Ergebnis ist eine Niederschrift als Bestandteil des<br />

Sitzungsprotokolls anzufertigen. Das Wahlergebnis ist vom Präsidium all den<br />

Institutionen bekanntzugeben, für die es von Bedeutung ist.<br />

8. Korrektur - Stand:16.03.2013 <strong>1.</strong> <strong>Satzung</strong> /Seite 6 von 12

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