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Sachverhalt - Simon Schlauri

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Probeklausur im Handels- und Wirtschaftsrecht<br />

Fall 1 (80%)<br />

6. Juni 2005<br />

RA Dr. <strong>Simon</strong> <strong>Schlauri</strong>, Oberassistenz Handels- und Wirtschaftsrecht<br />

Die Geschwister A, B, C und D sind eben durch Erbschaft Aktionäre der X AG geworden.<br />

A ist zu vierzig, B, C und D sind zu je zwanzig Prozent beteiligt. Das Aktienkapital<br />

ist derzeit aufgeteilt in 1000 Inhaberaktien à 1100 Franken.<br />

B, C und D möchten in nächster Zeit ihre Erbschaft möglichst in bares Geld umwandeln,<br />

dabei aber ihre gemeinsame Kontrolle über die X AG wenn möglich bewahren.<br />

Eine Sperrminorität von 33 1/3 % möchten sie auf jeden Fall halten. A möchte demgegenüber<br />

seine finanzielle Beteiligung in den nächsten Jahren beibehalten oder gar<br />

ausbauen. Alle sind sich einig, dass das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital vorläufig<br />

gleich bleiben und die bisherigen Aktivitäten der Gesellschaft aufrecht erhalten<br />

werden sollen.<br />

Problematisch für eine Lösung ist vor allem, dass das Verhältnis zwischen A und ihren<br />

Geschwistern seit jeher eher gespannter Natur ist, weshalb damit gerechnet werden<br />

muss, dass A allenfalls auch sachlichen Ideen ablehnend gegenübersteht. Immerhin<br />

sind sich alle Geschwister – im Einklang mit dem Willen des Erblassers – darüber<br />

einig, dass die Kontrolle über die X AG unbedingt auf möglichst lange Frist in der<br />

Familie bleiben muss, und dass es sogar wünschbar wäre, aus Gründen der Diskretion<br />

sämtliche Aktien in der Familie zu behalten. Insbesondere A hat Bedenken, dass ihre<br />

Geschwister evtl. später an einen Verkauf an Dritte denken könnten und wünscht sich<br />

daher eine sichere Regelung.<br />

B kommt zu ihnen, schildert diese Situation und bittet Sie, ihm in einem kurzen begründeten<br />

Gutachten mögliche Vorgehensweisen mit ihren Vor- und Nachteilen,<br />

Vorgehensweise und möglichen Schwierigkeiten bei der Realisierung zu schildern.<br />

Fall 2 (20%)<br />

Universität Zürich<br />

Rechtswissenschaftliches Institut<br />

Der Mieter eines BMW 735 I hatte die Herrschaft über seinen Wagen verloren und<br />

war mit der Sicherheitsplanke am rechten Strassenrand kollidiert. Die Folge war ein<br />

Totalschaden am Fahrzeug. Ein Blutalkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 0.72<br />

Promille. Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Bezahlung des gesamten<br />

Schadens. Im Mietvertrag war ein Mietzins von Fr. 218.- pro Tag zuzüglich Fr. 31.-<br />

aufgrund der folgenden Klausel (als Vollkaskoversicherung [ohne Franchise] zu qualifizieren)<br />

vereinbart worden:<br />

„Der Mieter haftet für alle Schäden am gemieteten Fahrzeug pro Schadensfall in<br />

der Höhe des Franchisebetrages, der in dem bei Vertragsschluss gültigen Miettarif


festgelegt ist. Hat der Mieter, um diese Franchise auszuschliessen, mit seinen<br />

Initialen der Klausel "Aufhebung der Franchise" zugestimmt, hat er den im offiziellen<br />

Tarif erwähnten Zuschlag bezahlt und verfügt er über eine lange unfallfreie<br />

Fahrpraxis, so befreit die Vermieterin den Mieter von jeder Haftung für die oben<br />

genannten Kollisionsschäden. Bei Fahrlässigkeit oder Verletzung der Vertragsbedingungen<br />

oder der Gesetze und Verordnungen über den Strassenverkehr bleibt<br />

der Mieter dennoch für den gesamten am Fahrzeug verursachten Schaden haftbar.“<br />

Halten Sie diese Klausel aus lauterkeitsrechtlicher Sicht für zulässig und damit die<br />

Klage für berechtigt? Beachten Sie dabei auch die folgenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

(VVG):<br />

Art. 14 Abs. 4 VVG:<br />

4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig<br />

herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden<br />

Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten<br />

Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer<br />

in vollem Umfange.<br />

Art. 33 VVG:<br />

Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für alle Ereignisse,<br />

welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen<br />

wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse<br />

in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.<br />

Bemerkungen<br />

- Sie haben 2.5 Stunden Zeit.<br />

- Überlegen Sie sich zunächst, welches die zentralen Fragen der Fälle sind. Lösen<br />

Sie die Fälle sodann zunächst kursorisch im Rahmen einer Disposition und<br />

beginnen Sie erst dann zu schreiben. Disposition und Fragen sind nicht abzugeben.

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