Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht ... - Simon Schlauri
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Frühlingssemester 2008<br />
Fall 4 – Go Kart<br />
BGE 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006<br />
Dr. iur. S<strong>im</strong>on <strong>Schlauri</strong><br />
Oberassistent für <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong>
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Einfache Gesellschaft<br />
Art. 530 OR<br />
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige<br />
Verbindung von zwei oder mehreren Personen<br />
zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes<br />
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.<br />
2Sie ist eine einfache Gesellschaft <strong>im</strong> Sinne<br />
dieses Titels, sofern dabei nicht die<br />
Voraussetzungen einer andern durch das<br />
Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Begriff des Gewerbes<br />
Art. 2 Bst. b HRegV<br />
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:<br />
(…)<br />
b. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden<br />
Erwerb gerichtete wirtschaftliche<br />
Tätigkeit;<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Einfache Gesellschaft<br />
Art. 530 I OR<br />
- Vertrag: erfüllt<br />
- Zwei oder mehrere Gesellschafter: erfüllt<br />
- Gemeinsamer Zweck: Gründung einer AG<br />
mit dem Zweck, eine Go-Kart-Bahn zu<br />
betreiben. Erfüllt<br />
- Gemeinsame Kräfte oder Mittel: erfüllt<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Kollektivgesellschaft<br />
Art. 552 OR<br />
- Nur natürliche Personen können Gesellschafter<br />
sein.<br />
- Wenn juristische Personen beteiligt sind, liegt auch<br />
dann eine einfache Gesellschaft vor, wenn diese ein<br />
kaufmännisches Gewerbe betreibt.<br />
- Die Frage nach dem kfm. Gewerbe kann daher<br />
offen bleiben.<br />
Fazit: Es liegt eine einfache Gesellschaft vor.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Auflösungsklage aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />
Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR<br />
Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
(…)<br />
7. durch Urteil des Richters <strong>im</strong> Falle der<br />
Auflösung aus einem wichtigen Gr<strong>und</strong>.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Auflösung aufgr<strong>und</strong> unerreichbaren Zwecks<br />
Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR<br />
Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
1. wenn der Zweck, zu welchem sie<br />
abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn<br />
dessen Erreichung unmöglich geworden ist;<br />
2. (…)<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Ablauf der Liquidation<br />
Art. 549 Abs. 1 OR<br />
1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen<br />
Schulden, nach Ersatz der Auslagen<br />
<strong>und</strong> Verwendungen an einzelne Gesellschafter<br />
<strong>und</strong> nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge<br />
ein Überschuss, so ist er unter die<br />
Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 1: Klage auf Liquidation<br />
Die Klage kann nur als Klage auf Auseinandersetzung<br />
verstanden werden (BGE 24 II 575),<br />
nicht aber als Klage auf Auflösung nach OR 545<br />
Abs. 1 Ziff. 7, weil die Gesellschaft evtl. aufgr<strong>und</strong><br />
nicht mehr erreichbaren Zwecks (OR 545 Abs. 1<br />
Ziff. 1), sicher aber aufgr<strong>und</strong> eines <strong>im</strong>pliziten<br />
Auflösungsbeschlusses (Sitzung vom 21.12.07)<br />
bereits aufgelöst ist.<br />
(Auflösung bedeutet, dass nicht mehr der<br />
ursprüngliche Zweck verfolgt wird, sondern nur<br />
noch die Liquidation bezweckt wird.)<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 1: Klage auf Liquidation<br />
Eine allgemeine Klage auf Liquidation, wie sie<br />
vorliegend eingereicht wurde, ist allerdings nicht<br />
zulässig. Nötig wären konkretere Begehren, wie die<br />
Einsetzung von Liquidatoren oder deren<br />
Verpflichtung, best<strong>im</strong>mte Liquidationshandlungen<br />
vorzunehmen (Liquidationsbilanz erstellen,<br />
Gr<strong>und</strong>stücke verkaufen, etc.). Denn die Aufgabe, die<br />
Liquidation durchzuführen, steht nicht dem Gericht<br />
zu, sondern den Liquidatoren.<br />
Fazit: Begehren 1 ist abzuweisen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Beiträge an die einfache Gesellschaft<br />
Art. 531 Abs. 1 OR<br />
1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu<br />
leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen<br />
oder Arbeit.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Auslagen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten<br />
Art. 537 Abs. 1 OR<br />
1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein<br />
Gesellschafter in den Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft macht oder eingeht (…) sind ihm<br />
die übrigen Gesellschafter haftbar.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Aufwendungsersatz <strong>im</strong> Auftragsverhältnis<br />
Art. 402 Abs. 1 OR<br />
1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem<br />
Beauftragten die Auslagen <strong>und</strong><br />
Verwendungen, die dieser in richtiger<br />
Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt<br />
Zinsen zu ersetzen <strong>und</strong> ihn von den<br />
eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Vorläufige Verteilung<br />
Art. 586 Abs. 1 OR<br />
1 Die während der Liquidation entbehrlichen<br />
Gelder <strong>und</strong> Werte werden vorläufig auf<br />
Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles<br />
unter die Gesellschafter verteilt.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Haftung gegenüber Dritten<br />
Art. 544 Abs. 3 OR<br />
3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich<br />
oder durch Stellvertretung einem Dritten<br />
gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so<br />
haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt<br />
anderer Vereinbarung.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Vertretung der einfachen Gesellschaft<br />
Art. 543 Abs. 2 OR<br />
2 Wenn ein Gesellschafter <strong>im</strong> Namen der<br />
Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter<br />
mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so<br />
werden die übrigen Gesellschafter dem<br />
Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt <strong>und</strong><br />
verpflichtet, als es die Best<strong>im</strong>mungen über die<br />
Stellvertretung mit sich bringen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Auslegung der Verträge<br />
Art. 18 Abs. 1 OR<br />
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl<br />
nach Form als nach Inhalt ist der übereinst<strong>im</strong>mende<br />
wirkliche Wille <strong>und</strong> nicht die<br />
unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise<br />
zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum<br />
oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre<br />
Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 2: Zahlung von CHF<br />
36‘000<br />
Eine actio pro socio oder Gesellschaftsklage gestützt<br />
auf Art. 531 ist nicht gegeben, weil das Begehren auf<br />
Leistung an den Kläger <strong>und</strong> nicht auf Leistung an<br />
den Gesellschafter lautet.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 2: Zahlung von CHF<br />
36‘000<br />
Tatbestand von Art. 537 OR<br />
- Auslagen oder Verbindlichkeiten<br />
- in den Angelegenheiten der Gesellschaft tätig<br />
- Aktivlegit<strong>im</strong>ation: Gesellschafter, der die<br />
Auslagen tätigte (etc.)<br />
- Passivlegit<strong>im</strong>ation: übrige Gesellschafter<br />
- Art. 402 Abs. 1 OR analog: richtige Erfüllung<br />
- Geschäftsführungsbefugnis<br />
Fazit: Alle Voraussetzungen sind erfüllt<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 2: Zahlung von CHF<br />
36‘000<br />
Aber:<br />
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach OR 537 OR kann<br />
bei einer Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, nur<br />
dann direkt gegen einen Gesellschafter geltend gemacht<br />
werden, wenn liquide Verhältnisse vorliegen, das Gericht also<br />
nur noch berechnen muss, wer wieviel bekommt (vgl. OR 586<br />
I). Ist dies nicht der Fall, sind also weitere Abklärungen zu<br />
tätigen, gilt der Gr<strong>und</strong>satz der Einheitlichkeit der<br />
Liquidation, wonach alle Ansprüche auf einmal zu<br />
behandeln <strong>und</strong> einzelne Klagen unter den Gesellschaftern<br />
nicht mehr zulässig sind.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 2: Zahlung von CHF<br />
36‘000<br />
Eventualbegründung: Einrede der Saldoklausel?<br />
1) Ist der wirkliche Parteiwille eruierbar?<br />
=> Dieser dürfte i.c. nicht zu beweisen sein.<br />
2) Falls nicht (Dissens), Auslegung nach dem Vertrauensprinzip.<br />
Wortlaut: Die Ansprüche sind per Saldo <strong>und</strong> endgültig getilgt<br />
gegenüber GoKartRenn GmbH <strong>und</strong> deren Gesellschaftern. =><br />
Heinrich ist Gesellschafter der GKR GmbH, seine Ansprüche sind<br />
damit erloschen.<br />
Umstände: Man hatte sich kurz zuvor geeinigt, dass die Beteiligten<br />
die Kosten untereinander aufteilen würden. Es wäre widersprüchlich<br />
anzunehmen, dieser Beschluss sei gleich anschliessend wieder über<br />
den Haufen geworfen geworden. Zudem hatte Peter keinen Anlass,<br />
gegenüber Heinrich auf die Kostenbeteiligung zu verzichten.<br />
Fazit: Saldoerklärung gilt Heinrich gegenüber nicht. (Dennoch ist die<br />
Klage abzuweisen, vgl. vorhin).<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Ausfälle be<strong>im</strong> Regress gegenüber Solidarschuldnern<br />
Art. 148 Abs. 3 OR<br />
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich<br />
ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Haftung gegenüber Dritten<br />
Art. 544 Abs. 3 OR<br />
3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich<br />
oder durch Stellvertretung einem Dritten<br />
gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so<br />
haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt<br />
anderer Vereinbarung.<br />
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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtsbegehren 3: Zahlung von CHF 9‘000<br />
- Nach Art. 148 Abs. 3 OR (Solidarität) sind ausfallende<br />
Beträge be<strong>im</strong> Regress anteilsmässig auf die übrigen<br />
Haftpflichtigen zu verteilen.<br />
- Bei der einfachen Gesellschaft gilt auch Solidarität, damit<br />
ist Art. 148 Abs. 3 OR gr<strong>und</strong>sätzlich anwendbar.<br />
- Die Vorinstanz des BGer ging von einem rein internen<br />
Verhältnis aus, in dem keine Solidarität gilt. Es ist<br />
allerdings wohl davon auszugehen, dass Peter zunächst für<br />
die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegen aussen einging<br />
(Planungsarbeiten: Architekt, Ingenieur, etc.) <strong>und</strong> diese<br />
dann beglich. Damit greift der Mechanismus von Art. 544<br />
Abs. 3 OR.<br />
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