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Schulordnung - Schule Brittnau

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<strong>Schulordnung</strong> <strong>Brittnau</strong> 031108 - 6 / 8 -<br />

SCHULLEITUNG<br />

Postfach 253<br />

4805 <strong>Brittnau</strong><br />

062 746 82 72<br />

www.schulebrittnau.ch<br />

4.2 Voraussehbare Absenzen Für voraussehbare Absenzen bis zu einem Tag ist in der Regel 1 Woche im Voraus der<br />

Klassenlehrperson, bei längeren Absenzen der Schulleitung schriftlich ein Gesuch<br />

einzureichen.<br />

4.3 Quartals-Halbtag<br />

(Paragraph 38)<br />

4.4 Urlaubsgesuch an die<br />

Klassenlehrperson<br />

4.5 Kriterien der<br />

Urlaubsgewährung<br />

Auf Ersuchen der Eltern haben die Schüler Anspruch auf einen freien Schulhalbtag<br />

pro Quartal (Schulgesetz §38, Abs. 1). Die Klassenlehrperson ist im Voraus zu<br />

informieren.<br />

1. Quartal: Sommerferien bis Herbstferien<br />

2. Quartal: Herbstferien bis Sportferien<br />

3. Quartal: Sportferien bis Frühlingsferien<br />

4. Quartal: Frühlingsferien bis Sommerferien<br />

Die Klassenlehrperson ist befugt, pro Semester aus wichtigen Gründen zusätzlich<br />

einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren.<br />

Grundsätzlich ist der Ferienplan einzuhalten. Ein Urlaub darf nur aus wichtigen<br />

Gründen erteilt werden.<br />

• Ärztliches Zeugnis, den Schüler betreffend<br />

• Besondere Familienereignisse (Hochzeit, Taufe, Jubiläum, Todesfall)<br />

• Aktives Engagement (Weiterbildung, Sportwettkampf)<br />

• Auflösung des Familienhaushalts, sofern das Kind nicht begründeterweise bei<br />

Verwandten bzw. Bekannten untergebracht werden kann<br />

• Reisen / Ferien: bei unkoordinierter Ansetzung der Ferien (wenn es sich um eine<br />

einmalige Chance für den Schüler / die Familie handelt).<br />

4.6 Schnupperlehre Laut Empfehlung des BKS sollen Schnupperlehren im 8. Schuljahr in den ordentlichen<br />

Schulferien stattfinden. Im 9. Schuljahr ist der Besuch einer Schnupperlehre auch<br />

während der Unterrichtszeit möglich.<br />

Vorgehen:<br />

• Der Schüler weist der Klassenlehrperson in der Regel ein schriftliches Aufgebot<br />

des Lehrbetriebes vor. Diese Information erfolgt rechtzeitig, d.h. mindestens<br />

zwei Wochen vor Beginn der Schnupperlehre.<br />

• Die Klassenlehrperson bewilligt den Besuch der Schnuppertage.<br />

• Wenn die Zeit zur Stellenfindung drängt, liegt es im Ermessen der<br />

Klassenlehrperson, die gültige Regelung grosszügiger auszulegen.<br />

• Der Schüler führt ein Absenzenheft. Darin bestätigt der Lehrbetrieb den Besuch<br />

der Schnuppertage. Der Schüler gibt das Absenzenheft der Klassenlehrperson<br />

zur Einsicht.<br />

• Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die absolvierten Schnuppertage.<br />

Die Schulleitung wird quartalsweise über die absolvierten Schnupperlehren<br />

informiert.

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