Schulordnung - Schule Brittnau
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<strong>Schulordnung</strong> <strong>Brittnau</strong> 031108 - 6 / 8 -<br />
SCHULLEITUNG<br />
Postfach 253<br />
4805 <strong>Brittnau</strong><br />
062 746 82 72<br />
www.schulebrittnau.ch<br />
4.2 Voraussehbare Absenzen Für voraussehbare Absenzen bis zu einem Tag ist in der Regel 1 Woche im Voraus der<br />
Klassenlehrperson, bei längeren Absenzen der Schulleitung schriftlich ein Gesuch<br />
einzureichen.<br />
4.3 Quartals-Halbtag<br />
(Paragraph 38)<br />
4.4 Urlaubsgesuch an die<br />
Klassenlehrperson<br />
4.5 Kriterien der<br />
Urlaubsgewährung<br />
Auf Ersuchen der Eltern haben die Schüler Anspruch auf einen freien Schulhalbtag<br />
pro Quartal (Schulgesetz §38, Abs. 1). Die Klassenlehrperson ist im Voraus zu<br />
informieren.<br />
1. Quartal: Sommerferien bis Herbstferien<br />
2. Quartal: Herbstferien bis Sportferien<br />
3. Quartal: Sportferien bis Frühlingsferien<br />
4. Quartal: Frühlingsferien bis Sommerferien<br />
Die Klassenlehrperson ist befugt, pro Semester aus wichtigen Gründen zusätzlich<br />
einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren.<br />
Grundsätzlich ist der Ferienplan einzuhalten. Ein Urlaub darf nur aus wichtigen<br />
Gründen erteilt werden.<br />
• Ärztliches Zeugnis, den Schüler betreffend<br />
• Besondere Familienereignisse (Hochzeit, Taufe, Jubiläum, Todesfall)<br />
• Aktives Engagement (Weiterbildung, Sportwettkampf)<br />
• Auflösung des Familienhaushalts, sofern das Kind nicht begründeterweise bei<br />
Verwandten bzw. Bekannten untergebracht werden kann<br />
• Reisen / Ferien: bei unkoordinierter Ansetzung der Ferien (wenn es sich um eine<br />
einmalige Chance für den Schüler / die Familie handelt).<br />
4.6 Schnupperlehre Laut Empfehlung des BKS sollen Schnupperlehren im 8. Schuljahr in den ordentlichen<br />
Schulferien stattfinden. Im 9. Schuljahr ist der Besuch einer Schnupperlehre auch<br />
während der Unterrichtszeit möglich.<br />
Vorgehen:<br />
• Der Schüler weist der Klassenlehrperson in der Regel ein schriftliches Aufgebot<br />
des Lehrbetriebes vor. Diese Information erfolgt rechtzeitig, d.h. mindestens<br />
zwei Wochen vor Beginn der Schnupperlehre.<br />
• Die Klassenlehrperson bewilligt den Besuch der Schnuppertage.<br />
• Wenn die Zeit zur Stellenfindung drängt, liegt es im Ermessen der<br />
Klassenlehrperson, die gültige Regelung grosszügiger auszulegen.<br />
• Der Schüler führt ein Absenzenheft. Darin bestätigt der Lehrbetrieb den Besuch<br />
der Schnuppertage. Der Schüler gibt das Absenzenheft der Klassenlehrperson<br />
zur Einsicht.<br />
• Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die absolvierten Schnuppertage.<br />
Die Schulleitung wird quartalsweise über die absolvierten Schnupperlehren<br />
informiert.