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Info-Brief Schülerbeförderung (application/pdf 36.2 KB)

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Fachdienst Bildung und Sport<br />

Gagarinstraße 68<br />

07545 Gera<br />

<strong>Info</strong>rmationen zur <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

nach § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG)<br />

Sehr geehrte Eltern,<br />

sehr geehrte Schülerin, sehr geehrter Schüler,<br />

wir haben für Sie einige <strong>Info</strong>rmationen zusammengestellt, die Sie kennen sollten, bevor Sie einen<br />

Antrag zur Übernahme notwendiger Beförderung stellen.<br />

Übernahme der Beförderungskosten<br />

Nach § 4 ThürSchFG entscheidet über eine Leistung der <strong>Schülerbeförderung</strong> der Schulträger<br />

(Stadt Gera). Er übernimmt die notwendige Beförderung auf dem Schulweg zum Pflichtunterricht<br />

für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler. Als Leistung der <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

sind möglich:<br />

• Schüler-Abo-Card als personenbezogener Fahrschein der GVB für ein Schuljahr<br />

• Schulbus als Ausnahme für Schüler mit einem amtsärztlichen Attest<br />

• Refinanzierung von Beförderungsaufwendungen (Fahrkostenrückerstattung gilt nur in<br />

Einzelfällen u. bei Schülern von Musikspezialklassen )<br />

Antragstellung<br />

Bei Neuaufnahme an einer Schule ist der Antrag einmalig für die Verweildauer an dieser Bildungseinrichtung<br />

von den Erziehungsberechtigten, dem volljährigen Schüler, gesetzlichen Vertreter<br />

oder Betreuer zu stellen. In der Staatlichen Integrierten Gesamtschule ist bei Eintritt bis zur<br />

Klassenstufe 10 und bei Anmeldung für die gymnasiale Oberstufe jeweils ein Antrag zu stellen.<br />

Der Antrag ist fristgerecht spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien im Sekretariat<br />

dieser Schule abzugeben. Für später eingereichte Anträge kann leider eine Bearbeitung bis<br />

zum ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres nicht garantiert werden. Bei Antragstellung im<br />

laufenden Schuljahr ist der Antrag bis zum 15. des Monats für den ersten Unterrichtstag des folgenden<br />

Monats im Sekretariat der Schule abzugeben. Für Schüler, die in Gera wohnen, aber<br />

eine Schule außerhalb der Stadt Gera besuchen, ist der Antrag in der Stadtverwaltung, Fachdienst<br />

Bildung und Sport, Gagarinstraße 68, einzureichen.<br />

Bewilligung<br />

Voraussetzungen für eine mögliche Bewilligung sind:<br />

- der Schüler hat seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Gera (laut Einwohnermelderegister)<br />

und<br />

- der zurückzulegende Fußweg von seinem Wohnort zur nächstgelegenen aufnahmefähigen<br />

staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht,<br />

beträgt<br />

• mindestens 2 km bis Klassenstufe 4 bei Grundschule und Förderschule oder<br />

• mindestens 3 km ab Klassenstufe 5 bei Regelschule, Förderschule, Gymnasium, IGS,<br />

Berufsbildender Schule (für BVJ, zweijährige Fachoberschule, berufliches Gymnasium,<br />

Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss unabhängig von Fachrichtung<br />

und Berufsfeld) .<br />

Besucht der Schüler eine andere Schule, werden nur die Beförderungsaufwendungen übernommen,<br />

die bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule entstehen würden. Eine Bewilligung<br />

erfolgt vorbehaltlich gleichbleibender Sach- und Rechtslage und des Widerrufs bei Änderungen<br />

der Voraussetzungen zur Übernahme der <strong>Schülerbeförderung</strong>skosten. Für Schüler des Musikgymnasiums<br />

gelten Sonderregelungen gem. ThürSchFG.<br />

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Nächstgelegene Schule<br />

Die nächstgelegene Schule für Schüler der Grundschule, Regelschule, IGS, des Gymnasiums<br />

einschl. des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule, des Berufsvorbereitungsjahrs<br />

und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,<br />

ist die nächstgelegene Schule die Schule, die den angestrebten Abschluss ermöglicht.<br />

Für die Bestimmung der „nächstgelegenen Schule“ ist es unerheblich, ob sie die vom Schüler<br />

gewünschte Spezialisierung, das Schulprofil bzw. das Berufsfeld vorhält. Für Förderzentren gelten<br />

festgelegte Schulbezirke.<br />

Besuch von Schulen außerhalb von Gera<br />

Erstattet werden anteilige Beförderungsaufwendungen max. in der Höhe, die beim Besuch der<br />

nächstgelegenen Geraer Schule anfallen würden.<br />

Beförderungskostenbeteiligung<br />

Eltern bzw. volljährige Schüler werden ab Klassenstufe 11 nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ThürSchFG<br />

und Beförderungsbeteiligungssatzung der Stadt Gera vom 28. Oktober 2003 (Öffentliche Bekanntmachungen<br />

„Neues Gera“ Nr. 44 vom 07.11.2003) zu 50 v.H. an den jeweiligen Aufwendungen<br />

beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kostenerlass möglich. Auskünfte<br />

erteilen die Schulen, der Fachdienst Bildung und Sport und der StadtService H 35.<br />

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