Info-Brief Schülerbeförderung (application/pdf 36.2 KB)
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Fachdienst Bildung und Sport<br />
Gagarinstraße 68<br />
07545 Gera<br />
<strong>Info</strong>rmationen zur <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
nach § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG)<br />
Sehr geehrte Eltern,<br />
sehr geehrte Schülerin, sehr geehrter Schüler,<br />
wir haben für Sie einige <strong>Info</strong>rmationen zusammengestellt, die Sie kennen sollten, bevor Sie einen<br />
Antrag zur Übernahme notwendiger Beförderung stellen.<br />
Übernahme der Beförderungskosten<br />
Nach § 4 ThürSchFG entscheidet über eine Leistung der <strong>Schülerbeförderung</strong> der Schulträger<br />
(Stadt Gera). Er übernimmt die notwendige Beförderung auf dem Schulweg zum Pflichtunterricht<br />
für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler. Als Leistung der <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
sind möglich:<br />
• Schüler-Abo-Card als personenbezogener Fahrschein der GVB für ein Schuljahr<br />
• Schulbus als Ausnahme für Schüler mit einem amtsärztlichen Attest<br />
• Refinanzierung von Beförderungsaufwendungen (Fahrkostenrückerstattung gilt nur in<br />
Einzelfällen u. bei Schülern von Musikspezialklassen )<br />
Antragstellung<br />
Bei Neuaufnahme an einer Schule ist der Antrag einmalig für die Verweildauer an dieser Bildungseinrichtung<br />
von den Erziehungsberechtigten, dem volljährigen Schüler, gesetzlichen Vertreter<br />
oder Betreuer zu stellen. In der Staatlichen Integrierten Gesamtschule ist bei Eintritt bis zur<br />
Klassenstufe 10 und bei Anmeldung für die gymnasiale Oberstufe jeweils ein Antrag zu stellen.<br />
Der Antrag ist fristgerecht spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien im Sekretariat<br />
dieser Schule abzugeben. Für später eingereichte Anträge kann leider eine Bearbeitung bis<br />
zum ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres nicht garantiert werden. Bei Antragstellung im<br />
laufenden Schuljahr ist der Antrag bis zum 15. des Monats für den ersten Unterrichtstag des folgenden<br />
Monats im Sekretariat der Schule abzugeben. Für Schüler, die in Gera wohnen, aber<br />
eine Schule außerhalb der Stadt Gera besuchen, ist der Antrag in der Stadtverwaltung, Fachdienst<br />
Bildung und Sport, Gagarinstraße 68, einzureichen.<br />
Bewilligung<br />
Voraussetzungen für eine mögliche Bewilligung sind:<br />
- der Schüler hat seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Gera (laut Einwohnermelderegister)<br />
und<br />
- der zurückzulegende Fußweg von seinem Wohnort zur nächstgelegenen aufnahmefähigen<br />
staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht,<br />
beträgt<br />
• mindestens 2 km bis Klassenstufe 4 bei Grundschule und Förderschule oder<br />
• mindestens 3 km ab Klassenstufe 5 bei Regelschule, Förderschule, Gymnasium, IGS,<br />
Berufsbildender Schule (für BVJ, zweijährige Fachoberschule, berufliches Gymnasium,<br />
Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss unabhängig von Fachrichtung<br />
und Berufsfeld) .<br />
Besucht der Schüler eine andere Schule, werden nur die Beförderungsaufwendungen übernommen,<br />
die bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule entstehen würden. Eine Bewilligung<br />
erfolgt vorbehaltlich gleichbleibender Sach- und Rechtslage und des Widerrufs bei Änderungen<br />
der Voraussetzungen zur Übernahme der <strong>Schülerbeförderung</strong>skosten. Für Schüler des Musikgymnasiums<br />
gelten Sonderregelungen gem. ThürSchFG.<br />
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Nächstgelegene Schule<br />
Die nächstgelegene Schule für Schüler der Grundschule, Regelschule, IGS, des Gymnasiums<br />
einschl. des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule, des Berufsvorbereitungsjahrs<br />
und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,<br />
ist die nächstgelegene Schule die Schule, die den angestrebten Abschluss ermöglicht.<br />
Für die Bestimmung der „nächstgelegenen Schule“ ist es unerheblich, ob sie die vom Schüler<br />
gewünschte Spezialisierung, das Schulprofil bzw. das Berufsfeld vorhält. Für Förderzentren gelten<br />
festgelegte Schulbezirke.<br />
Besuch von Schulen außerhalb von Gera<br />
Erstattet werden anteilige Beförderungsaufwendungen max. in der Höhe, die beim Besuch der<br />
nächstgelegenen Geraer Schule anfallen würden.<br />
Beförderungskostenbeteiligung<br />
Eltern bzw. volljährige Schüler werden ab Klassenstufe 11 nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ThürSchFG<br />
und Beförderungsbeteiligungssatzung der Stadt Gera vom 28. Oktober 2003 (Öffentliche Bekanntmachungen<br />
„Neues Gera“ Nr. 44 vom 07.11.2003) zu 50 v.H. an den jeweiligen Aufwendungen<br />
beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kostenerlass möglich. Auskünfte<br />
erteilen die Schulen, der Fachdienst Bildung und Sport und der StadtService H 35.<br />
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