13.08.2013 Aufrufe

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Verträgen über<br />

Geschäftsführung und Kontrolle. Sozialversicherungsaspekte<br />

Minko Karatchomakov Zaharina Slavova<br />

In <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong>, die natürliche <strong>Personen</strong> aus Verträge<br />

über Geschäftsführung und Kontrollebeziehen, sowie Mitglie<strong>der</strong> von Kontroll- und<br />

Führungsorgane des Unternehmens wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 eine<br />

wesentliche Än<strong>der</strong>ung eingeführt. Die Rechtsverhältnisse <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong>, die<br />

auf Geschäftsführungs- und Aufsichtsverträgen beruhen, werden für steuerliche<br />

Zwecke gemäß § 1 Nr. 26 lit. „з“ Zusatzbestimmungen zum Einkommensteuergesetz<br />

(im Folgenden: EStG) nunmehr Arbeitsverhältnissen gleichgestellt und nicht – wie<br />

vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Gesetztes – als <strong>Einkünfte</strong> aus Gewerbebetrieb behandelt. Wir<br />

möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Än<strong>der</strong>ung nur für<br />

<strong>Besteuerung</strong>szwecke eingeführt wurde.<br />

An<strong>der</strong>erseits wird zwischen diesen Rechtsverhältnissen und den Arbeitsverträgen<br />

nach dem Arbeitsgesetzbuch und aus Sozialversicherungsgesichtspunkten<br />

differenziert.<br />

Die <strong>Einkünfte</strong> <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong>, die aus Verträge über Geschäftsführung und<br />

Kontrollebezogen werden, sowie von Mitglie<strong>der</strong>n von Kontroll- und<br />

Aufsichtsorganen werden seit dem 01.01.2008 gemäß Art. 42 EStG vorschüssig (mit<br />

Lohnsteuer) besteuert. Insofern werden bei diesen <strong>Einkünfte</strong>n auch mit Blick auf<br />

ihre Gleichstellung mit den <strong>Einkünfte</strong>n aus nichtselbstständiger Arbeit die<br />

steuerlichen Ermäßigungen etwa für Beiträge zur freiwilligen Lebensversicherung,<br />

gemin<strong>der</strong>te Arbeitsfähigkeit etc. mit berücksichtigt. Das zu versteuernde<br />

Einkommen schließt die gesetzlich anerkannten Aufwendungen nicht mehr ein, wie<br />

es bislang bei <strong>Einkünfte</strong> aus Gewerbebetrieb des Fall war.<br />

Die monatliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung <strong>der</strong> Lohnsteuer errechnet<br />

sich, indem vom zu versteuernden Einkommen für den betreffenden Monat die vom<br />

Arbeitgeber für Rechnung <strong>der</strong> natürlichen Person einbehaltenen Pflichtbeiträge in<br />

Abzug gebracht werden, wie nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch (im<br />

Folgenden: SVGB) und dem Krankenversicherungsgesetz (im Folgenden: KVG)<br />

vorgesehen. Die Höhe <strong>der</strong> geschuldeten Vorschusssteuer ergibt sich, indem die<br />

monatliche Steuerbemessungsgrundlage mit dem Steuersatz i.H.v. 10 Prozent<br />

multipliziert wird. Der so ermittelte Steuerbetrag wird bei <strong>der</strong> endgültigen<br />

Auszahlung des zu versteuernden Monatseinkommens vom Arbeitgeber einbehalten.


Die vorschüssige <strong>Besteuerung</strong> wird nicht mehr mit einem Beleg für die ausgezahlten<br />

Beträge und einer Dienstbescheinigung dokumentiert, wie es vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

EStG vom 01.01.2008 <strong>der</strong> Fall war.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Jahressteuer wird nunmehr nach Art. 24 EStG<br />

gebildet. Wir möchten darauf hinweisen, dass das zu versteuernde Einkommen die<br />

<strong>Einkünfte</strong> gemäß Abs. 2 desselben Artikels nicht mit umfasst, und zwar einmalige<br />

Hilfeleistungen in Geld o<strong>der</strong> Erwerbe in Naturalien bis zu einer bestimmten Höhe.<br />

Hier ist jedoch zu konkretisieren, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über<br />

die beson<strong>der</strong>en Erwerbe und die Steuerbefreiung auf <strong>Personen</strong>, die nach<br />

Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsverträgen beschäftigt werden, nicht anzuwenden<br />

sind.<br />

Es entfällt auch die Pflicht, eine Jahressteuererklärung einzureichen, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber im Hauptarbeitsverhältnis zum 31.01. des folgenden Jahres die Höhe<br />

<strong>der</strong> Steuer auf sämtliche <strong>Einkünfte</strong> aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt und<br />

die Steuer zum 31.01. einbehalten hat.<br />

Wenn <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />

Aufsichtstätigkeit nicht von einer im Inland belegenen Betriebsstätte realisiert<br />

worden sind, werden sie endgültig gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 9 EStG besteuert. Die<br />

endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer wird auf Grundlage <strong>der</strong> Bruttosumme <strong>der</strong><br />

berechneten/ausgezahlten <strong>Einkünfte</strong> bestimmt.<br />

Die endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer beträgt 10 % und wird vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />

versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb einer Frist bis zum Ende<br />

desjenigen Monats einbehalten und eingezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem die<br />

<strong>Einkünfte</strong> vom Betrieb berechnet o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> selbst versicherten Person<br />

ausgezahlt werden.<br />

Wenn die <strong>Einkünfte</strong> von einer natürlichen Person bezogen werden, die in einem<br />

Staat ansässig ist, mit dem <strong>Bulgarien</strong> ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen hat, wird die endgültige Steuer vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />

versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb von drei Monaten<br />

einbehalten und eingezahlt, gerechnet ab dem Beginn des Monats, <strong>der</strong> auf<br />

denjenigen Monat folgt, in dem die <strong>Einkünfte</strong> berechnet/ausgezahlt werden. Der<br />

Steuerbetrag wird in den Staatshaushalt auf das Konto <strong>der</strong>jenigen Gebietsdirektion<br />

<strong>der</strong> Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: NAE) eingezahlt, in <strong>der</strong>en<br />

örtlichem Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Zahler <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> registriert ist.<br />

Die Betrieb und die selbst versicherten <strong>Personen</strong>, die <strong>Einkünfte</strong> auszahlen, erklären<br />

die Einbehaltung <strong>der</strong> endgültigen Steuer auf die berechneten/ausgezahlten<br />

<strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />

Aufsichtstätigkeit in einer Mustersteuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG.<br />

Die Steuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG wird innerhalb einer Frist bis zum<br />

Ende des Monats eingereicht, <strong>der</strong> auf die Dreimonatsfrist folgt, währenddessen die<br />

Steuer bei <strong>der</strong> örtlich zuständigen Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE einzuzahlen ist.


Eine Bescheinigung über die erfolgte Zahlung <strong>der</strong> Steuer ausländischer <strong>natürlicher</strong><br />

<strong>Personen</strong> nach diesem Gesetz wird auf Antrag <strong>der</strong> Person ausgestellt. Der Antrag ist<br />

bei <strong>der</strong>selben Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE zu stellen, bei <strong>der</strong> die Steuererklärung<br />

gemäß Art. 55 EStG von <strong>der</strong> Person eingereicht worden ist, die die <strong>Einkünfte</strong><br />

ausgezahlt und die endgültige Steuer einbehalten hat.<br />

Die gesetzliche Sozialversicherung und die Krankenversicherung von <strong>Personen</strong>, die<br />

<strong>Einkünfte</strong> aus Geschäftsführungs- und Aufsichtstätigkeit bei Handelsgesellschaften,<br />

Einzelkaufleuten und Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit beziehen,<br />

richtet sich für sämtliche versicherbaren Sozialrisiken nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 SVGB<br />

und im Krankheitsfalle nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 KVG. Die Versicherungsbeiträge<br />

bemessen sich nach <strong>der</strong> jeweiligen Monatsvergütung, wobei die untere<br />

Beitragsbemessungsgrenze bei BGN 260 und die obere Beitragsbemessungsgrenze<br />

bei BGN 2.000 liegt, wie nach dem Gesetz über den Haushalt <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Sozialversicherung für 2009 vorgesehen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 betragen 22,5 % für <strong>Personen</strong><br />

geboren vor 01.01.1960, und 17,5 % für <strong>Personen</strong> geboren nach 31.12.1959. Der<br />

persönliche Sozialversicherungsbetrgasanteil beträgt im ersten Fall 9,8%, und im<br />

zweiten Fall 7,6%. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt im laufenden Jahr 8%,<br />

wobei 3,2 % davon fallen zu Lasten <strong>der</strong> versicherten Person.<br />

Wenn die Schuldner von Geschäftsführungs- und Aufsichtstätigkeiten bei mehreren<br />

Auftraggebern beschäftigt sind o<strong>der</strong> gemäß Art. 4 Abs. 1 SVGB auf einer an<strong>der</strong>en<br />

Grundlage sozialversicherungspflichtig sind, sollen diese <strong>Personen</strong> die <strong>Einkünfte</strong><br />

erklären, für die sie bereits Versicherungsbeiträge eingezahlt haben. Dadurch wird<br />

die Einzahlung von Versicherungsbeiträgen in einem höheren Umfang als dem<br />

geschuldeten vermieden.<br />

Bei <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>Personen</strong> ist auf die Vorschriften des DBA zu achten,<br />

sowie das Son<strong>der</strong>verfahren über die Anwendung <strong>der</strong> Vermeidung <strong>der</strong><br />

Doppelbesteuerung nach dem bulgarischen Sozialversicherungsprozessordnung.<br />

Rechtsanwalt: Minko Karatchomakov<br />

Zaharina Slavova, Dipl.- Kff. Univ./Rechtsökonom<br />

Minko Karatchomakov<br />

Rechtsanwalt, Rechtsberatung <strong>Bulgarien</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassungsleiter Sofia<br />

Äußere Sulzbacher Str. 100<br />

90491 Nürnberg<br />

Deutschland<br />

Tel. +49 (911) 91 93-3053<br />

Fax +49 (911) 91 93-9053<br />

e-Mail: minko.karatchomakov@roedl.pro<br />

Web: www.roedl.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!