Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien
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<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Verträgen über<br />
Geschäftsführung und Kontrolle. Sozialversicherungsaspekte<br />
Minko Karatchomakov Zaharina Slavova<br />
In <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong>, die natürliche <strong>Personen</strong> aus Verträge<br />
über Geschäftsführung und Kontrollebeziehen, sowie Mitglie<strong>der</strong> von Kontroll- und<br />
Führungsorgane des Unternehmens wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 eine<br />
wesentliche Än<strong>der</strong>ung eingeführt. Die Rechtsverhältnisse <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong>, die<br />
auf Geschäftsführungs- und Aufsichtsverträgen beruhen, werden für steuerliche<br />
Zwecke gemäß § 1 Nr. 26 lit. „з“ Zusatzbestimmungen zum Einkommensteuergesetz<br />
(im Folgenden: EStG) nunmehr Arbeitsverhältnissen gleichgestellt und nicht – wie<br />
vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Gesetztes – als <strong>Einkünfte</strong> aus Gewerbebetrieb behandelt. Wir<br />
möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Än<strong>der</strong>ung nur für<br />
<strong>Besteuerung</strong>szwecke eingeführt wurde.<br />
An<strong>der</strong>erseits wird zwischen diesen Rechtsverhältnissen und den Arbeitsverträgen<br />
nach dem Arbeitsgesetzbuch und aus Sozialversicherungsgesichtspunkten<br />
differenziert.<br />
Die <strong>Einkünfte</strong> <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong>, die aus Verträge über Geschäftsführung und<br />
Kontrollebezogen werden, sowie von Mitglie<strong>der</strong>n von Kontroll- und<br />
Aufsichtsorganen werden seit dem 01.01.2008 gemäß Art. 42 EStG vorschüssig (mit<br />
Lohnsteuer) besteuert. Insofern werden bei diesen <strong>Einkünfte</strong>n auch mit Blick auf<br />
ihre Gleichstellung mit den <strong>Einkünfte</strong>n aus nichtselbstständiger Arbeit die<br />
steuerlichen Ermäßigungen etwa für Beiträge zur freiwilligen Lebensversicherung,<br />
gemin<strong>der</strong>te Arbeitsfähigkeit etc. mit berücksichtigt. Das zu versteuernde<br />
Einkommen schließt die gesetzlich anerkannten Aufwendungen nicht mehr ein, wie<br />
es bislang bei <strong>Einkünfte</strong> aus Gewerbebetrieb des Fall war.<br />
Die monatliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung <strong>der</strong> Lohnsteuer errechnet<br />
sich, indem vom zu versteuernden Einkommen für den betreffenden Monat die vom<br />
Arbeitgeber für Rechnung <strong>der</strong> natürlichen Person einbehaltenen Pflichtbeiträge in<br />
Abzug gebracht werden, wie nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch (im<br />
Folgenden: SVGB) und dem Krankenversicherungsgesetz (im Folgenden: KVG)<br />
vorgesehen. Die Höhe <strong>der</strong> geschuldeten Vorschusssteuer ergibt sich, indem die<br />
monatliche Steuerbemessungsgrundlage mit dem Steuersatz i.H.v. 10 Prozent<br />
multipliziert wird. Der so ermittelte Steuerbetrag wird bei <strong>der</strong> endgültigen<br />
Auszahlung des zu versteuernden Monatseinkommens vom Arbeitgeber einbehalten.
Die vorschüssige <strong>Besteuerung</strong> wird nicht mehr mit einem Beleg für die ausgezahlten<br />
Beträge und einer Dienstbescheinigung dokumentiert, wie es vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />
EStG vom 01.01.2008 <strong>der</strong> Fall war.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Jahressteuer wird nunmehr nach Art. 24 EStG<br />
gebildet. Wir möchten darauf hinweisen, dass das zu versteuernde Einkommen die<br />
<strong>Einkünfte</strong> gemäß Abs. 2 desselben Artikels nicht mit umfasst, und zwar einmalige<br />
Hilfeleistungen in Geld o<strong>der</strong> Erwerbe in Naturalien bis zu einer bestimmten Höhe.<br />
Hier ist jedoch zu konkretisieren, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über<br />
die beson<strong>der</strong>en Erwerbe und die Steuerbefreiung auf <strong>Personen</strong>, die nach<br />
Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsverträgen beschäftigt werden, nicht anzuwenden<br />
sind.<br />
Es entfällt auch die Pflicht, eine Jahressteuererklärung einzureichen, wenn <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber im Hauptarbeitsverhältnis zum 31.01. des folgenden Jahres die Höhe<br />
<strong>der</strong> Steuer auf sämtliche <strong>Einkünfte</strong> aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt und<br />
die Steuer zum 31.01. einbehalten hat.<br />
Wenn <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />
Aufsichtstätigkeit nicht von einer im Inland belegenen Betriebsstätte realisiert<br />
worden sind, werden sie endgültig gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 9 EStG besteuert. Die<br />
endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer wird auf Grundlage <strong>der</strong> Bruttosumme <strong>der</strong><br />
berechneten/ausgezahlten <strong>Einkünfte</strong> bestimmt.<br />
Die endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer beträgt 10 % und wird vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />
versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb einer Frist bis zum Ende<br />
desjenigen Monats einbehalten und eingezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem die<br />
<strong>Einkünfte</strong> vom Betrieb berechnet o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> selbst versicherten Person<br />
ausgezahlt werden.<br />
Wenn die <strong>Einkünfte</strong> von einer natürlichen Person bezogen werden, die in einem<br />
Staat ansässig ist, mit dem <strong>Bulgarien</strong> ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
abgeschlossen hat, wird die endgültige Steuer vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />
versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb von drei Monaten<br />
einbehalten und eingezahlt, gerechnet ab dem Beginn des Monats, <strong>der</strong> auf<br />
denjenigen Monat folgt, in dem die <strong>Einkünfte</strong> berechnet/ausgezahlt werden. Der<br />
Steuerbetrag wird in den Staatshaushalt auf das Konto <strong>der</strong>jenigen Gebietsdirektion<br />
<strong>der</strong> Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: NAE) eingezahlt, in <strong>der</strong>en<br />
örtlichem Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Zahler <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> registriert ist.<br />
Die Betrieb und die selbst versicherten <strong>Personen</strong>, die <strong>Einkünfte</strong> auszahlen, erklären<br />
die Einbehaltung <strong>der</strong> endgültigen Steuer auf die berechneten/ausgezahlten<br />
<strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />
Aufsichtstätigkeit in einer Mustersteuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG.<br />
Die Steuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG wird innerhalb einer Frist bis zum<br />
Ende des Monats eingereicht, <strong>der</strong> auf die Dreimonatsfrist folgt, währenddessen die<br />
Steuer bei <strong>der</strong> örtlich zuständigen Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE einzuzahlen ist.
Eine Bescheinigung über die erfolgte Zahlung <strong>der</strong> Steuer ausländischer <strong>natürlicher</strong><br />
<strong>Personen</strong> nach diesem Gesetz wird auf Antrag <strong>der</strong> Person ausgestellt. Der Antrag ist<br />
bei <strong>der</strong>selben Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE zu stellen, bei <strong>der</strong> die Steuererklärung<br />
gemäß Art. 55 EStG von <strong>der</strong> Person eingereicht worden ist, die die <strong>Einkünfte</strong><br />
ausgezahlt und die endgültige Steuer einbehalten hat.<br />
Die gesetzliche Sozialversicherung und die Krankenversicherung von <strong>Personen</strong>, die<br />
<strong>Einkünfte</strong> aus Geschäftsführungs- und Aufsichtstätigkeit bei Handelsgesellschaften,<br />
Einzelkaufleuten und Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit beziehen,<br />
richtet sich für sämtliche versicherbaren Sozialrisiken nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 SVGB<br />
und im Krankheitsfalle nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 KVG. Die Versicherungsbeiträge<br />
bemessen sich nach <strong>der</strong> jeweiligen Monatsvergütung, wobei die untere<br />
Beitragsbemessungsgrenze bei BGN 260 und die obere Beitragsbemessungsgrenze<br />
bei BGN 2.000 liegt, wie nach dem Gesetz über den Haushalt <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Sozialversicherung für 2009 vorgesehen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 betragen 22,5 % für <strong>Personen</strong><br />
geboren vor 01.01.1960, und 17,5 % für <strong>Personen</strong> geboren nach 31.12.1959. Der<br />
persönliche Sozialversicherungsbetrgasanteil beträgt im ersten Fall 9,8%, und im<br />
zweiten Fall 7,6%. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt im laufenden Jahr 8%,<br />
wobei 3,2 % davon fallen zu Lasten <strong>der</strong> versicherten Person.<br />
Wenn die Schuldner von Geschäftsführungs- und Aufsichtstätigkeiten bei mehreren<br />
Auftraggebern beschäftigt sind o<strong>der</strong> gemäß Art. 4 Abs. 1 SVGB auf einer an<strong>der</strong>en<br />
Grundlage sozialversicherungspflichtig sind, sollen diese <strong>Personen</strong> die <strong>Einkünfte</strong><br />
erklären, für die sie bereits Versicherungsbeiträge eingezahlt haben. Dadurch wird<br />
die Einzahlung von Versicherungsbeiträgen in einem höheren Umfang als dem<br />
geschuldeten vermieden.<br />
Bei <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>Personen</strong> ist auf die Vorschriften des DBA zu achten,<br />
sowie das Son<strong>der</strong>verfahren über die Anwendung <strong>der</strong> Vermeidung <strong>der</strong><br />
Doppelbesteuerung nach dem bulgarischen Sozialversicherungsprozessordnung.<br />
Rechtsanwalt: Minko Karatchomakov<br />
Zaharina Slavova, Dipl.- Kff. Univ./Rechtsökonom<br />
Minko Karatchomakov<br />
Rechtsanwalt, Rechtsberatung <strong>Bulgarien</strong><br />
Nie<strong>der</strong>lassungsleiter Sofia<br />
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90491 Nürnberg<br />
Deutschland<br />
Tel. +49 (911) 91 93-3053<br />
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