Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien
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Die vorschüssige <strong>Besteuerung</strong> wird nicht mehr mit einem Beleg für die ausgezahlten<br />
Beträge und einer Dienstbescheinigung dokumentiert, wie es vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />
EStG vom 01.01.2008 <strong>der</strong> Fall war.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Jahressteuer wird nunmehr nach Art. 24 EStG<br />
gebildet. Wir möchten darauf hinweisen, dass das zu versteuernde Einkommen die<br />
<strong>Einkünfte</strong> gemäß Abs. 2 desselben Artikels nicht mit umfasst, und zwar einmalige<br />
Hilfeleistungen in Geld o<strong>der</strong> Erwerbe in Naturalien bis zu einer bestimmten Höhe.<br />
Hier ist jedoch zu konkretisieren, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über<br />
die beson<strong>der</strong>en Erwerbe und die Steuerbefreiung auf <strong>Personen</strong>, die nach<br />
Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsverträgen beschäftigt werden, nicht anzuwenden<br />
sind.<br />
Es entfällt auch die Pflicht, eine Jahressteuererklärung einzureichen, wenn <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber im Hauptarbeitsverhältnis zum 31.01. des folgenden Jahres die Höhe<br />
<strong>der</strong> Steuer auf sämtliche <strong>Einkünfte</strong> aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt und<br />
die Steuer zum 31.01. einbehalten hat.<br />
Wenn <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />
Aufsichtstätigkeit nicht von einer im Inland belegenen Betriebsstätte realisiert<br />
worden sind, werden sie endgültig gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 9 EStG besteuert. Die<br />
endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer wird auf Grundlage <strong>der</strong> Bruttosumme <strong>der</strong><br />
berechneten/ausgezahlten <strong>Einkünfte</strong> bestimmt.<br />
Die endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer beträgt 10 % und wird vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />
versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb einer Frist bis zum Ende<br />
desjenigen Monats einbehalten und eingezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem die<br />
<strong>Einkünfte</strong> vom Betrieb berechnet o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> selbst versicherten Person<br />
ausgezahlt werden.<br />
Wenn die <strong>Einkünfte</strong> von einer natürlichen Person bezogen werden, die in einem<br />
Staat ansässig ist, mit dem <strong>Bulgarien</strong> ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
abgeschlossen hat, wird die endgültige Steuer vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />
versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb von drei Monaten<br />
einbehalten und eingezahlt, gerechnet ab dem Beginn des Monats, <strong>der</strong> auf<br />
denjenigen Monat folgt, in dem die <strong>Einkünfte</strong> berechnet/ausgezahlt werden. Der<br />
Steuerbetrag wird in den Staatshaushalt auf das Konto <strong>der</strong>jenigen Gebietsdirektion<br />
<strong>der</strong> Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: NAE) eingezahlt, in <strong>der</strong>en<br />
örtlichem Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Zahler <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> registriert ist.<br />
Die Betrieb und die selbst versicherten <strong>Personen</strong>, die <strong>Einkünfte</strong> auszahlen, erklären<br />
die Einbehaltung <strong>der</strong> endgültigen Steuer auf die berechneten/ausgezahlten<br />
<strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />
Aufsichtstätigkeit in einer Mustersteuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG.<br />
Die Steuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG wird innerhalb einer Frist bis zum<br />
Ende des Monats eingereicht, <strong>der</strong> auf die Dreimonatsfrist folgt, währenddessen die<br />
Steuer bei <strong>der</strong> örtlich zuständigen Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE einzuzahlen ist.