13.08.2013 Aufrufe

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen ... - AHK Bulgarien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die vorschüssige <strong>Besteuerung</strong> wird nicht mehr mit einem Beleg für die ausgezahlten<br />

Beträge und einer Dienstbescheinigung dokumentiert, wie es vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

EStG vom 01.01.2008 <strong>der</strong> Fall war.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Jahressteuer wird nunmehr nach Art. 24 EStG<br />

gebildet. Wir möchten darauf hinweisen, dass das zu versteuernde Einkommen die<br />

<strong>Einkünfte</strong> gemäß Abs. 2 desselben Artikels nicht mit umfasst, und zwar einmalige<br />

Hilfeleistungen in Geld o<strong>der</strong> Erwerbe in Naturalien bis zu einer bestimmten Höhe.<br />

Hier ist jedoch zu konkretisieren, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über<br />

die beson<strong>der</strong>en Erwerbe und die Steuerbefreiung auf <strong>Personen</strong>, die nach<br />

Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsverträgen beschäftigt werden, nicht anzuwenden<br />

sind.<br />

Es entfällt auch die Pflicht, eine Jahressteuererklärung einzureichen, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber im Hauptarbeitsverhältnis zum 31.01. des folgenden Jahres die Höhe<br />

<strong>der</strong> Steuer auf sämtliche <strong>Einkünfte</strong> aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt und<br />

die Steuer zum 31.01. einbehalten hat.<br />

Wenn <strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />

Aufsichtstätigkeit nicht von einer im Inland belegenen Betriebsstätte realisiert<br />

worden sind, werden sie endgültig gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 9 EStG besteuert. Die<br />

endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer wird auf Grundlage <strong>der</strong> Bruttosumme <strong>der</strong><br />

berechneten/ausgezahlten <strong>Einkünfte</strong> bestimmt.<br />

Die endgültige Höhe <strong>der</strong> Steuer beträgt 10 % und wird vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />

versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb einer Frist bis zum Ende<br />

desjenigen Monats einbehalten und eingezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem die<br />

<strong>Einkünfte</strong> vom Betrieb berechnet o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> selbst versicherten Person<br />

ausgezahlt werden.<br />

Wenn die <strong>Einkünfte</strong> von einer natürlichen Person bezogen werden, die in einem<br />

Staat ansässig ist, mit dem <strong>Bulgarien</strong> ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen hat, wird die endgültige Steuer vom Betrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> selbst<br />

versicherten Person, die die <strong>Einkünfte</strong> auszahlt, innerhalb von drei Monaten<br />

einbehalten und eingezahlt, gerechnet ab dem Beginn des Monats, <strong>der</strong> auf<br />

denjenigen Monat folgt, in dem die <strong>Einkünfte</strong> berechnet/ausgezahlt werden. Der<br />

Steuerbetrag wird in den Staatshaushalt auf das Konto <strong>der</strong>jenigen Gebietsdirektion<br />

<strong>der</strong> Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: NAE) eingezahlt, in <strong>der</strong>en<br />

örtlichem Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Zahler <strong>der</strong> <strong>Einkünfte</strong> registriert ist.<br />

Die Betrieb und die selbst versicherten <strong>Personen</strong>, die <strong>Einkünfte</strong> auszahlen, erklären<br />

die Einbehaltung <strong>der</strong> endgültigen Steuer auf die berechneten/ausgezahlten<br />

<strong>Einkünfte</strong> ausländischer <strong>natürlicher</strong> <strong>Personen</strong> aus Geschäftsführungs- und<br />

Aufsichtstätigkeit in einer Mustersteuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG.<br />

Die Steuererklärung gemäß Art. 55 Abs. 1 EStG wird innerhalb einer Frist bis zum<br />

Ende des Monats eingereicht, <strong>der</strong> auf die Dreimonatsfrist folgt, währenddessen die<br />

Steuer bei <strong>der</strong> örtlich zuständigen Gebietsdirektion <strong>der</strong> NAE einzuzahlen ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!