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Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem ...

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />

in der Heilk<strong>und</strong>e oder Zahnheilk<strong>und</strong>e vom 22. Dezember 2005 5<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Die Anwendung der Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) hat den Schutz Einzelner <strong>und</strong> der Allgemeinheit<br />

vor Röntgenstrahlung zum Ziel. Art <strong>und</strong> Umfang des Schutzes werden <strong>im</strong> medizinischen<br />

Bereich insbesondere durch die Gr<strong>und</strong>sätze der §§ 2a bis 2c, 15 bis 17a, 23 bis 28g <strong>und</strong><br />

31 bis 32 RöV best<strong>im</strong>mt. Danach wird gefordert:<br />

die Rechtfertigung der Anwendung,<br />

die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition <strong>und</strong> die Dosisreduzierung,<br />

die Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte,<br />

die Einhaltung der Vorschriften über die Dosisgrenzwerte.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass insbesondere die Personen, die Röntgenstrahlung<br />

am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden oder die Anwendung<br />

technisch durchführen, über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> oder <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

verfügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> §§ 23 <strong>und</strong> 24 RöV). § 18a RöV legt die Voraussetzungen<br />

für Erwerb <strong>und</strong> Erhalt der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

fest.<br />

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> sind:<br />

Arzt oder Zahnarzt<br />

Eine Person, die als Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt approbiert ist oder der die vorübergehende<br />

Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 1<br />

RöV).<br />

3 ANWENDUNGSBEREICH<br />

3.1 Allgemeines<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilk<strong>und</strong>e,<br />

in der Zahnheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> in der medizinischen Forschung <strong>im</strong> Sinne des § 2 Nr. 8 RöV<br />

(Medizin <strong>und</strong> Zahnmedizin).<br />

3.2 Erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> (§ 18a RöV) müssen besitzen:<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche, soweit kein <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter bestellt ist,<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 RöV), z.B. Ärzte, Zahnärzte, Medizinphysikexperten,

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