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Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem ...

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />

in der Heilk<strong>und</strong>e oder Zahnheilk<strong>und</strong>e vom 22. Dezember 2005 7<br />

- der Anwendung von Röntgenstrahlung in sonstigen Fällen (§ 30 RöV) <strong>und</strong><br />

- der ar<strong>bei</strong>tsmedizinischen Vorsorge als Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV sowie<br />

- der Leitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung dieser Aufgaben.<br />

4 ERWERB UND UMFANG DER ERFORDERLICHEN FACHKUN-<br />

DE IM STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN ODER ZAHN-<br />

MEDIZIN<br />

4.1 Allgemeines<br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> wird in der Regel durch eine für den jeweiligen<br />

Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachk<strong>und</strong>e) <strong>und</strong> die<br />

erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Der Erwerb<br />

der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> wird von der zuständigen Stelle geprüft <strong>und</strong> bescheinigt<br />

(§ 18a Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 3 RöV). Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>erwerb nach <strong>dem</strong><br />

Abschluss einer Berufsausbildung. So erwerben Ärzte die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

in der Regel nach Bestehen der ärztlichen Prüfung <strong>und</strong> während der Weiterbildung<br />

<strong>im</strong> entsprechenden medizinischen Fachgebiet, Medizinphysik-Experten nach erfolgreichem<br />

Abschluss des Studiums.<br />

Eine Ausnahme enthält § 18a Abs. 1 Satz 5 RöV. Danach wird die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> mit <strong>dem</strong> Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich<br />

anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat,<br />

dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung<br />

<strong>und</strong> praktische Erfahrung <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> sowie in den anerkannten Kursen entsprechendes<br />

theoretisches Wissen vermittelt wird. Diese Regelung bietet <strong>bei</strong>spielsweise Zahnärzten weiterhin<br />

die Möglichkeit, die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> auch schon mit Bestehen der zahnärztlichen Prüfung zu<br />

erwerben.<br />

Eine weitere Ausnahme stellt die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum<br />

Medizinisch-technischen Radiologieassistenten dar. Das MTA-Gesetz enthält spezielle<br />

Regelungen, die den Erwerb der für diese Berufsgruppe erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> sicherstellt. Daher legt § 18a Abs. 1 Satz 6 RöV fest, dass für diese Berufsgruppe<br />

der Nachweis des Erwerbs der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> mit Bestehen der entsprechenden Abschlussprüfung<br />

<strong>und</strong> der daraus folgenden Berufsausübungserlaubnis als erbracht gilt.<br />

Der Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> gliedert sich in folgende Bereiche:<br />

4.1.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e umfasst theoretisches Wissen <strong>und</strong> praktische Erfahrung <strong>bei</strong> der Anwendung<br />

von Röntgenstrahlung am Menschen in <strong>dem</strong> jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet.<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong> in einer Einrichtung (z.B. Klinik, Arztpraxis) innerhalb Deutschlands zu<br />

erwerben. Die Einrichtung muss auf Gr<strong>und</strong> ihrer technischen <strong>und</strong> personellen Ausstattung <strong>und</strong><br />

die Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> muss auf Gr<strong>und</strong> ihrer bisheri-

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