Ablaufschema für die Zulassung eines Rallyefahrzeugs - im Kreis ...
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<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 1:<br />
Antrag be<strong>im</strong> DMSB<br />
Fahrzeughalter oder -eigentümer sendet den KFP-Antrag<br />
mit Fete's bzw. Zeichnungen an den DMSB<br />
DMSB trägt Angaben zu Fahrzeughalter oder -eigentümer<br />
und Fahrzeug in den KFP ein
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 2:<br />
KFP-Grundabnahme be<strong>im</strong><br />
DMS B-Sachverständ igen<br />
DMSB-Sachverständiger mit Zusatzbefugnis StVZO J<br />
(DMSB-SV-ZB-StVZO) begutachtet <strong>die</strong><br />
motorsportlichen Umbauten bei einer Grundabnahme<br />
(in Thüringen auch möglich in einer der DEKRA-TP<br />
Niederlassungen in Jena, Gotha, Erfurt oder Suhl -<br />
Beachte aber personelle Trennung zum aaS)<br />
DMSB-SV-ZB-StVZO<br />
vervollständigt den KFP und bestätigt <strong>die</strong> Angaben<br />
DMSB-Sachverständiger händigt den KFP an den<br />
Fahrzeughalter oder -eigentümer aus
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 3:<br />
Gutachten <strong>eines</strong> aaS <strong>für</strong><br />
Abweichungen von der StVZO<br />
fFahrzeughalter oder -eigentümer stellt sein Fahrzeug einem<br />
\ amtlich anerkannter Sachverständigen (aaS) <strong>für</strong> den<br />
Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle (TP) vor<br />
aaS erstellt ein Gutachten über <strong>die</strong> baulichen<br />
Abweichungen auf der Grundlage des<br />
"DMSB-KFP" und der "Motorsport-Richtlinie"<br />
Gutachten des aaS <strong>die</strong>nt der Erteilung oder<br />
Erneuerung einer Ausnahmegenehmigung nach<br />
der "Motorsport-Richtlinie"<br />
ggf. ist der aaS gleichzeitig DMSB-SV-ZB-StVZO<br />
(in Thüringen personelle Trennung zwischen<br />
Grundabnahme / Wiederholungsabnahme durch<br />
DMSB-SV-ZB-StVZO und Begutachtung durch einen aaS)
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 4:<br />
Ausnahmegenehmigung nach<br />
§ 70 StVZO<br />
f<br />
Fahrzeughalter oder -eigentümer wendet sich an <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />
ihn zuständige Genehmigungsbehörde <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung<br />
von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO<br />
(in TH: Thüringer Landesverwaltungsamt We<strong>im</strong>ar)<br />
Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer<br />
Ausnahmegenehmigung<br />
Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist in der<br />
Ausnahmegenehmigung zu dokumentieren<br />
(in TH: in der Regel max. 6 Jahre Gültigkeitsdauer)<br />
Ausnahmegenehmigung kann sowohl befristet<br />
als auch unbefristet erteilt werden und ist<br />
<strong>im</strong>mer an gültigen "DMSB-KFP" gebunden
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 5:<br />
Zu lassu ngsbehörde<br />
Fahrzeughalter oder -eigentümer wendet sich mit der<br />
Ausnahmegenehmigung und seinen Fahrzeugpapieren<br />
an <strong>die</strong> örtlich zuständige <strong>Zulassung</strong>sbehörde<br />
I' <strong>Zulassung</strong>sbehörde lässt das Fahrzeug zum Verkehr zu<br />
I und/oder berichtigt <strong>die</strong> Fahrzeugpapiere auf der<br />
Grundlage der erteilten Ausnahmegenehmigung<br />
<strong>Zulassung</strong>sbehörde trägt das Kennzeichen in <strong>die</strong><br />
vom DMSB ausgehändigte Plakette ein
I<br />
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />
Phase 6:<br />
Wiederholungsabnahme<br />
.~.<br />
J Fahrzeughalter oder -eigentümer muss sein Fahrzeug<br />
spätestens nach 24 Monaten einem DMSB-SV-ZB-StVZO<br />
zur Wiederholungsabnahme vorstellen<br />
r<br />
DMSB-Sachverständiger begutachtet das Fahrzeug<br />
und trägt <strong>die</strong> Wiederholungsabnahme in den<br />
"DMSB-KFP" ein<br />
Sofern <strong>die</strong> Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung<br />
erloschen ist, kann unter Vorlage <strong>eines</strong> gültigen<br />
"DMSB-KFP" und <strong>eines</strong> neuen Gutachtens<br />
<strong>eines</strong> aaS eine erneute Ausnahmegenehmigung<br />
beantragt werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erneuerung<br />
einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung.