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Ablaufschema für die Zulassung eines Rallyefahrzeugs - im Kreis ...

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<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 1:<br />

Antrag be<strong>im</strong> DMSB<br />

Fahrzeughalter oder -eigentümer sendet den KFP-Antrag<br />

mit Fete's bzw. Zeichnungen an den DMSB<br />

DMSB trägt Angaben zu Fahrzeughalter oder -eigentümer<br />

und Fahrzeug in den KFP ein


<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 2:<br />

KFP-Grundabnahme be<strong>im</strong><br />

DMS B-Sachverständ igen<br />

DMSB-Sachverständiger mit Zusatzbefugnis StVZO J<br />

(DMSB-SV-ZB-StVZO) begutachtet <strong>die</strong><br />

motorsportlichen Umbauten bei einer Grundabnahme<br />

(in Thüringen auch möglich in einer der DEKRA-TP­<br />

Niederlassungen in Jena, Gotha, Erfurt oder Suhl -<br />

Beachte aber personelle Trennung zum aaS)<br />

DMSB-SV-ZB-StVZO<br />

vervollständigt den KFP und bestätigt <strong>die</strong> Angaben<br />

DMSB-Sachverständiger händigt den KFP an den<br />

Fahrzeughalter oder -eigentümer aus


<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 3:<br />

Gutachten <strong>eines</strong> aaS <strong>für</strong><br />

Abweichungen von der StVZO<br />

fFahrzeughalter oder -eigentümer stellt sein Fahrzeug einem<br />

\ amtlich anerkannter Sachverständigen (aaS) <strong>für</strong> den<br />

Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle (TP) vor<br />

aaS erstellt ein Gutachten über <strong>die</strong> baulichen<br />

Abweichungen auf der Grundlage des<br />

"DMSB-KFP" und der "Motorsport-Richtlinie"<br />

Gutachten des aaS <strong>die</strong>nt der Erteilung oder<br />

Erneuerung einer Ausnahmegenehmigung nach<br />

der "Motorsport-Richtlinie"<br />

ggf. ist der aaS gleichzeitig DMSB-SV-ZB-StVZO<br />

(in Thüringen personelle Trennung zwischen<br />

Grundabnahme / Wiederholungsabnahme durch<br />

DMSB-SV-ZB-StVZO und Begutachtung durch einen aaS)


<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 4:<br />

Ausnahmegenehmigung nach<br />

§ 70 StVZO<br />

f<br />

Fahrzeughalter oder -eigentümer wendet sich an <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

ihn zuständige Genehmigungsbehörde <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung<br />

von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO<br />

(in TH: Thüringer Landesverwaltungsamt We<strong>im</strong>ar)<br />

Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer<br />

Ausnahmegenehmigung<br />

Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist in der<br />

Ausnahmegenehmigung zu dokumentieren<br />

(in TH: in der Regel max. 6 Jahre Gültigkeitsdauer)<br />

Ausnahmegenehmigung kann sowohl befristet<br />

als auch unbefristet erteilt werden und ist<br />

<strong>im</strong>mer an gültigen "DMSB-KFP" gebunden


<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 5:<br />

Zu lassu ngsbehörde<br />

Fahrzeughalter oder -eigentümer wendet sich mit der<br />

Ausnahmegenehmigung und seinen Fahrzeugpapieren<br />

an <strong>die</strong> örtlich zuständige <strong>Zulassung</strong>sbehörde<br />

I' <strong>Zulassung</strong>sbehörde lässt das Fahrzeug zum Verkehr zu<br />

I und/oder berichtigt <strong>die</strong> Fahrzeugpapiere auf der<br />

Grundlage der erteilten Ausnahmegenehmigung<br />

<strong>Zulassung</strong>sbehörde trägt das Kennzeichen in <strong>die</strong><br />

vom DMSB ausgehändigte Plakette ein


I<br />

<strong>Ablaufschema</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Rallyefahrzeugs</strong><br />

Phase 6:<br />

Wiederholungsabnahme<br />

.~.<br />

J Fahrzeughalter oder -eigentümer muss sein Fahrzeug<br />

spätestens nach 24 Monaten einem DMSB-SV-ZB-StVZO<br />

zur Wiederholungsabnahme vorstellen<br />

r<br />

DMSB-Sachverständiger begutachtet das Fahrzeug<br />

und trägt <strong>die</strong> Wiederholungsabnahme in den<br />

"DMSB-KFP" ein<br />

Sofern <strong>die</strong> Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung<br />

erloschen ist, kann unter Vorlage <strong>eines</strong> gültigen<br />

"DMSB-KFP" und <strong>eines</strong> neuen Gutachtens<br />

<strong>eines</strong> aaS eine erneute Ausnahmegenehmigung<br />

beantragt werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erneuerung<br />

einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung.

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