ADR Info 2013 - TU Berlin
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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />
Änderungen und Neuregelungen der GGVSEB- / des <strong>ADR</strong>-<strong>2013</strong><br />
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen<br />
Vorbemerkungen<br />
Wenn Sie beabsichtigen, Gefahrgüter<br />
- selbst in einem Kraftfahrzeug mitzunehmen oder<br />
- einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter bzw. einem Fremdbeförderer (auch<br />
Paketdiensten) zum Transport zu übergeben<br />
und nicht über ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Gefahrgutvorschriften<br />
verfügen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an den Gefahrgutbeauftragten 1 der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong>.<br />
Die nachstehenden Ausführungen sind eine kurze Zusammenfassung von Änderungen und<br />
Neuregelungen der GGVSEB / des <strong>ADR</strong>, die für die <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> relevant sind und keine<br />
vollständige Darstellung aller Vorschriften. Maßgebend und rechtsverbindlich ist<br />
ausschließlich der Text der amtlichen Veröffentlichungen.<br />
Unabhängig von diesen Ausführungen müssen alle an der Beförderung gefährlicher<br />
Güter beteiligten Beschäftigten regelmäßig und nachweislich an einer Schulung /<br />
Unterweisung teilnehmen (1.3 <strong>ADR</strong>).<br />
Hinweise zu den Themen „Beförderung von Gasen“, „Vereinfachte Gefahrgutbeförderung –<br />
1000-Punkte-Regelung“ und „Verpackungsvorschriften für die Entsorgung gefährlicher<br />
Abfälle“ können Sie den AU-Merkblättern Nr. 7.3, 7.4 und 7.6 entnehmen. Detaillierte<br />
<strong>Info</strong>rmationen über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erhalten Sie vom<br />
Gefahrgutbeauftragten der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> auf Anfrage.<br />
Sofern in der nachfolgenden Zusammenfassung kein anderer Termin genannt ist, müssen<br />
die betreffenden Änderungen und Neuregelungen spätestens ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />
angewendet werden.<br />
1 Dr. Jürgen Fuhrmann, TÜV Rheinland Akademie GmbH<br />
Tel.: (030) 7562-2232, Fax: (030) 7562-2345, e-mail: juergen.fuhrmann@de.tuv.com<br />
Tel. (<strong>TU</strong>): 314-21579 – am 20. des Monats bzw. am darauf folgenden Werktag<br />
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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />
Übersicht der beschriebenen Änderungen und Neuregelungen<br />
1. Absender<br />
2. Auftraggeber des Absenders<br />
3. Empfänger / Entlader<br />
4. Chemikalien unter Druck<br />
5. Quecksilber<br />
6. Kondensator<br />
7. Generatoren, Kompressoren<br />
8. Kleinstmengen<br />
9. Spraydosen<br />
10. Umverpackungen<br />
11. Kühlmittel<br />
12. Kennzeichnung mit UN XXXX<br />
13. Ladungssicherung<br />
14. <strong>ADR</strong>-Bescheinigung<br />
1. Absender (§ 18 der GGVSEB)<br />
Anders als bisher muss der Absender zukünftig bei allen Gefahrguttransporten<br />
den Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages, z.B. zur Sonderabfall-<br />
Entsorgung, bei Gefahrgutumzügen oder bei Beauftragung eines Paketdienstes<br />
schriftlich auf das Gefahrgut hinweisen.<br />
2. Auftraggeber des Absenders (§ 17 der GGVSEB)<br />
Derjenige, der den Absender beauftragt, muss sich vor Erteilung dieses<br />
Auftrages vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß <strong>ADR</strong> klassifiziert<br />
sind und befördert werden dürfen.<br />
3. Entlader (§§ 20, 23a und Anlage 2 der GGVSEB)<br />
Die Pflicht, den Fahrzeugführer in die Handhabung der Fülleinrichtungen<br />
des Tanks einzuweisen, obliegt dem Unternehmen, das den Entladevorgang<br />
durchführt, und nicht wie bisher dem Empfänger.<br />
Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren und der Nachweis / die<br />
Aufzeichnungen darüber mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />
4. Chemikalien unter Druck (Absatz 2.2.2.1.7)<br />
Flüssige, pastöse oder pulverförmiger Stoffe, die mit einem Treibmittel unter<br />
Druck gesetzt werden, sind zukünftig als „Chemikalien unter Druck“ mit den<br />
neuen UN-Nummern 3500 bis 3505 in der Gefahrklasse 2 aufgeführt.<br />
5. Quecksilber (Unterabschnitt 2.2.8.3, Tabelle in Kapitel 3.2)<br />
Neue UN-Nummer 3506 für Quecksilber in hergestellten Gegenständen; die<br />
Freistellungsregelung für Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber<br />
enthalten, bleibt bestehen.<br />
Die UN Nummer 2809 gilt zukünftig nur für Quecksilber, das nicht in<br />
hergestellten Gegenständen enthalten ist.<br />
Hauptgefahr ätzend neue Nebengefahr giftig<br />
Zusatzgefahr umweltgefährdend<br />
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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />
Dadurch ändert sich auch der Eintrag im Beförderungspapier:<br />
UN 2809 Quecksilber 8 (6.1), VG III (E), umweltgefährdend<br />
6. Kondensator (Unterabschnitt 2.2.9.3, Tabelle in Kapitel 3.2)<br />
Neue UN-Nummer 3499 für Kondensatoren mit einer Energiespeicher-<br />
kapazität von mehr als 0,3 Wh. Asymmetrische Kondensatoren<br />
wie z.B. Nickel-kohlenstoff-Kondensatoren (NIC) fallen nicht unter diese<br />
UN-Nummer.<br />
7. Generatoren, Kompressoren u.ä. (Sondervorschrift 363 in Kapitel 3.3)<br />
Maschinen und Geräte, die mit flüssigen Brennstoffen wie z.B. Benzin<br />
oder Dieselkraftstoff betrieben werden, müssen für die Beförderung<br />
bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen mit dem Gefahrzettel Nr. 3<br />
gekennzeichnet werden<br />
8. Kleinstmengen (Unterabschnitt 3.5.1.4)<br />
Neue Freistellungsregelung für einige Gefahrgüter, wenn sie in Mengen von<br />
höchstens 1g bzw. 1 ml je Innenverpackung und höchstens 100 g bzw. 100 ml<br />
je Versandstück befördert werden.<br />
9. Spraydosen (Unterabschnitt 4.1.4.1)<br />
Nach der neuen Verpackungsanweisung P 207 müssen die Verpackungen so<br />
ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Spraydosen<br />
(=Druckgaspackungen) und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen<br />
Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Regelung gilt auch für<br />
gebrauchte Spraydosen (=Abfalldruckgaspackungen).<br />
10. Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1)<br />
Das Kennzeichen „umweltgefährdend“ muss – ebenso wie die anderen<br />
Beschriftungen und Gefahrzettel – auch auf der Umverpackung angebracht<br />
werden.<br />
11. Kühlmittel (Abschnitt 5.5.3)<br />
Werden erstickend wirkende Stoffe wie z.B. Trockeneis oder<br />
tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff für die Beförderung<br />
als Kühlmittel verwendet, ist eine besondere Beschriftung<br />
des Versandstückes und Kennzeichnung des Fahrzeuges (s. Abb.)<br />
bzw. des Containers erforderlich, wenn eine Erstickungsgefahr nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
12. Kennzeichnung der Versandstücke mit der UN-Nummer (Unterabschnitt 5.2.1.1)<br />
Die Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen mit UN XXXX<br />
(XXXX=UN-Nummer des enthaltenen Gefahrgutes) muss – abhängig vom<br />
Fassungsraum bzw. der Nettomasse - folgende Mindestgröße haben:<br />
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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />
Fassungsraum des Versandstückes<br />
Zeichenhöhe der<br />
bzw. Nettomasse des Gefahrgutes Kennzeichnung mit UN XXXX<br />
höchstens 5l bzw. 5kg angemessen<br />
höchstens 30l bzw. 30kg<br />
(Gasflaschen: 60l)<br />
mindestens 6 mm<br />
größer als 30l bzw. 30kg<br />
(Gasflaschen: 60l)<br />
mindestens 12 mm<br />
Für diese Neuregelung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.<strong>2013</strong>.<br />
Gasflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern können mit ihrer<br />
bestehenden Kennzeichnung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung,<br />
höchstens bis zum 30.6.2018 weiterverwendet werden.<br />
13. Ladungssicherung (Unterabschnitt 7.5.7.1)<br />
Die Anforderungen an die Ladungssicherung von Gefahrgütern gelten als erfüllt,<br />
wenn die Norm EN 12195-1:2010 angewandt wird. Bisher wurden in<br />
Deutschland als „anerkannte Regel der Technik“ die VDI Richtlinien 2700 ff.<br />
zugrunde gelegt.<br />
14. <strong>ADR</strong>-Bescheinigung (Unterabschnitt 8.2.2.8)<br />
Gefahrgutfahrer erhalten eine <strong>ADR</strong>-Bescheinigung im Scheckkartenformat, auf<br />
deren Vorderseite ein Foto des Fahrzeugführers enthalten ist.<br />
Vorderseite: Rückseite<br />
<strong>ADR</strong>-Bescheinigungen, die bis zum 31.12.2012 ausgestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf<br />
ihrer fünfjährigen Gültigkeit weiterverwendet werden.<br />
i.A. Dr. Jürgen Fuhrmann<br />
externer Gefahrgutbeauftragter der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong><br />
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