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ADR Info 2013 - TU Berlin

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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />

Änderungen und Neuregelungen der GGVSEB- / des <strong>ADR</strong>-<strong>2013</strong><br />

für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen<br />

Vorbemerkungen<br />

Wenn Sie beabsichtigen, Gefahrgüter<br />

- selbst in einem Kraftfahrzeug mitzunehmen oder<br />

- einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter bzw. einem Fremdbeförderer (auch<br />

Paketdiensten) zum Transport zu übergeben<br />

und nicht über ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Gefahrgutvorschriften<br />

verfügen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an den Gefahrgutbeauftragten 1 der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong>.<br />

Die nachstehenden Ausführungen sind eine kurze Zusammenfassung von Änderungen und<br />

Neuregelungen der GGVSEB / des <strong>ADR</strong>, die für die <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> relevant sind und keine<br />

vollständige Darstellung aller Vorschriften. Maßgebend und rechtsverbindlich ist<br />

ausschließlich der Text der amtlichen Veröffentlichungen.<br />

Unabhängig von diesen Ausführungen müssen alle an der Beförderung gefährlicher<br />

Güter beteiligten Beschäftigten regelmäßig und nachweislich an einer Schulung /<br />

Unterweisung teilnehmen (1.3 <strong>ADR</strong>).<br />

Hinweise zu den Themen „Beförderung von Gasen“, „Vereinfachte Gefahrgutbeförderung –<br />

1000-Punkte-Regelung“ und „Verpackungsvorschriften für die Entsorgung gefährlicher<br />

Abfälle“ können Sie den AU-Merkblättern Nr. 7.3, 7.4 und 7.6 entnehmen. Detaillierte<br />

<strong>Info</strong>rmationen über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erhalten Sie vom<br />

Gefahrgutbeauftragten der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> auf Anfrage.<br />

Sofern in der nachfolgenden Zusammenfassung kein anderer Termin genannt ist, müssen<br />

die betreffenden Änderungen und Neuregelungen spätestens ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />

angewendet werden.<br />

1 Dr. Jürgen Fuhrmann, TÜV Rheinland Akademie GmbH<br />

Tel.: (030) 7562-2232, Fax: (030) 7562-2345, e-mail: juergen.fuhrmann@de.tuv.com<br />

Tel. (<strong>TU</strong>): 314-21579 – am 20. des Monats bzw. am darauf folgenden Werktag<br />

1


<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />

Übersicht der beschriebenen Änderungen und Neuregelungen<br />

1. Absender<br />

2. Auftraggeber des Absenders<br />

3. Empfänger / Entlader<br />

4. Chemikalien unter Druck<br />

5. Quecksilber<br />

6. Kondensator<br />

7. Generatoren, Kompressoren<br />

8. Kleinstmengen<br />

9. Spraydosen<br />

10. Umverpackungen<br />

11. Kühlmittel<br />

12. Kennzeichnung mit UN XXXX<br />

13. Ladungssicherung<br />

14. <strong>ADR</strong>-Bescheinigung<br />

1. Absender (§ 18 der GGVSEB)<br />

Anders als bisher muss der Absender zukünftig bei allen Gefahrguttransporten<br />

den Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages, z.B. zur Sonderabfall-<br />

Entsorgung, bei Gefahrgutumzügen oder bei Beauftragung eines Paketdienstes<br />

schriftlich auf das Gefahrgut hinweisen.<br />

2. Auftraggeber des Absenders (§ 17 der GGVSEB)<br />

Derjenige, der den Absender beauftragt, muss sich vor Erteilung dieses<br />

Auftrages vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß <strong>ADR</strong> klassifiziert<br />

sind und befördert werden dürfen.<br />

3. Entlader (§§ 20, 23a und Anlage 2 der GGVSEB)<br />

Die Pflicht, den Fahrzeugführer in die Handhabung der Fülleinrichtungen<br />

des Tanks einzuweisen, obliegt dem Unternehmen, das den Entladevorgang<br />

durchführt, und nicht wie bisher dem Empfänger.<br />

Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren und der Nachweis / die<br />

Aufzeichnungen darüber mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />

4. Chemikalien unter Druck (Absatz 2.2.2.1.7)<br />

Flüssige, pastöse oder pulverförmiger Stoffe, die mit einem Treibmittel unter<br />

Druck gesetzt werden, sind zukünftig als „Chemikalien unter Druck“ mit den<br />

neuen UN-Nummern 3500 bis 3505 in der Gefahrklasse 2 aufgeführt.<br />

5. Quecksilber (Unterabschnitt 2.2.8.3, Tabelle in Kapitel 3.2)<br />

Neue UN-Nummer 3506 für Quecksilber in hergestellten Gegenständen; die<br />

Freistellungsregelung für Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber<br />

enthalten, bleibt bestehen.<br />

Die UN Nummer 2809 gilt zukünftig nur für Quecksilber, das nicht in<br />

hergestellten Gegenständen enthalten ist.<br />

Hauptgefahr ätzend neue Nebengefahr giftig<br />

Zusatzgefahr umweltgefährdend<br />

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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />

Dadurch ändert sich auch der Eintrag im Beförderungspapier:<br />

UN 2809 Quecksilber 8 (6.1), VG III (E), umweltgefährdend<br />

6. Kondensator (Unterabschnitt 2.2.9.3, Tabelle in Kapitel 3.2)<br />

Neue UN-Nummer 3499 für Kondensatoren mit einer Energiespeicher-<br />

kapazität von mehr als 0,3 Wh. Asymmetrische Kondensatoren<br />

wie z.B. Nickel-kohlenstoff-Kondensatoren (NIC) fallen nicht unter diese<br />

UN-Nummer.<br />

7. Generatoren, Kompressoren u.ä. (Sondervorschrift 363 in Kapitel 3.3)<br />

Maschinen und Geräte, die mit flüssigen Brennstoffen wie z.B. Benzin<br />

oder Dieselkraftstoff betrieben werden, müssen für die Beförderung<br />

bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen mit dem Gefahrzettel Nr. 3<br />

gekennzeichnet werden<br />

8. Kleinstmengen (Unterabschnitt 3.5.1.4)<br />

Neue Freistellungsregelung für einige Gefahrgüter, wenn sie in Mengen von<br />

höchstens 1g bzw. 1 ml je Innenverpackung und höchstens 100 g bzw. 100 ml<br />

je Versandstück befördert werden.<br />

9. Spraydosen (Unterabschnitt 4.1.4.1)<br />

Nach der neuen Verpackungsanweisung P 207 müssen die Verpackungen so<br />

ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Spraydosen<br />

(=Druckgaspackungen) und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen<br />

Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Regelung gilt auch für<br />

gebrauchte Spraydosen (=Abfalldruckgaspackungen).<br />

10. Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1)<br />

Das Kennzeichen „umweltgefährdend“ muss – ebenso wie die anderen<br />

Beschriftungen und Gefahrzettel – auch auf der Umverpackung angebracht<br />

werden.<br />

11. Kühlmittel (Abschnitt 5.5.3)<br />

Werden erstickend wirkende Stoffe wie z.B. Trockeneis oder<br />

tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff für die Beförderung<br />

als Kühlmittel verwendet, ist eine besondere Beschriftung<br />

des Versandstückes und Kennzeichnung des Fahrzeuges (s. Abb.)<br />

bzw. des Containers erforderlich, wenn eine Erstickungsgefahr nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

12. Kennzeichnung der Versandstücke mit der UN-Nummer (Unterabschnitt 5.2.1.1)<br />

Die Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen mit UN XXXX<br />

(XXXX=UN-Nummer des enthaltenen Gefahrgutes) muss – abhängig vom<br />

Fassungsraum bzw. der Nettomasse - folgende Mindestgröße haben:<br />

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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />

Fassungsraum des Versandstückes<br />

Zeichenhöhe der<br />

bzw. Nettomasse des Gefahrgutes Kennzeichnung mit UN XXXX<br />

höchstens 5l bzw. 5kg angemessen<br />

höchstens 30l bzw. 30kg<br />

(Gasflaschen: 60l)<br />

mindestens 6 mm<br />

größer als 30l bzw. 30kg<br />

(Gasflaschen: 60l)<br />

mindestens 12 mm<br />

Für diese Neuregelung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.<strong>2013</strong>.<br />

Gasflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern können mit ihrer<br />

bestehenden Kennzeichnung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung,<br />

höchstens bis zum 30.6.2018 weiterverwendet werden.<br />

13. Ladungssicherung (Unterabschnitt 7.5.7.1)<br />

Die Anforderungen an die Ladungssicherung von Gefahrgütern gelten als erfüllt,<br />

wenn die Norm EN 12195-1:2010 angewandt wird. Bisher wurden in<br />

Deutschland als „anerkannte Regel der Technik“ die VDI Richtlinien 2700 ff.<br />

zugrunde gelegt.<br />

14. <strong>ADR</strong>-Bescheinigung (Unterabschnitt 8.2.2.8)<br />

Gefahrgutfahrer erhalten eine <strong>ADR</strong>-Bescheinigung im Scheckkartenformat, auf<br />

deren Vorderseite ein Foto des Fahrzeugführers enthalten ist.<br />

Vorderseite: Rückseite<br />

<strong>ADR</strong>-Bescheinigungen, die bis zum 31.12.2012 ausgestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf<br />

ihrer fünfjährigen Gültigkeit weiterverwendet werden.<br />

i.A. Dr. Jürgen Fuhrmann<br />

externer Gefahrgutbeauftragter der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong><br />

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