Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...
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Schmittmann, Michael, Blick nach<br />
Brüssel<br />
AfP 3-2001,<br />
197-199<br />
RL 96/19/EG:<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/9619ec.html.<br />
RL 97/13/EG:<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />
Eine Überblich über die gesetzgeberischen Aktivitäten der EU <strong>und</strong><br />
der MS auf dem Gebiet der Beihilfe bietet Fehler! Textmarke nicht<br />
definiert..<br />
Gegenstand dieses Überblicks ist der Entwurf von Leitlinien zur<br />
Marktanalyse <strong>und</strong> Ermittlung beträchtlicher Marktmacht der<br />
Europäischen Kommission. Im Rahmen einer einheitlichen<br />
Erfassung der konvergierenden Kommunikationsmärkte sehe der<br />
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für elektronische<br />
Kommu nikationsnetze <strong>und</strong> –dienste (KOM (2000) 393, ABlEG Nr. C<br />
365 v. 19.12.2000, S. 198) in Art. 14 vor, dass die Kommission eine<br />
Entscheidung über relevante Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte erlässt. In<br />
dieser Entscheidung sollen diejenigen Märkte aufgeführt werden,<br />
deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den<br />
spezifischen Maßnahmen rechtfertigen können, unbeschadet der<br />
Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem allgemeinen<br />
Wettbewerbsrecht definiert werden könnten. Gleichzeitig solle die<br />
Kommission Leitlinien vorlegen, deren Entwurf jetzt veröffentlicht<br />
worden ist.<br />
Die Endfassung der Leitlinien wird von den nationalen<br />
Regulierungsbehörden bei der Anwendung einer Vielzahl von<br />
Richtlinien zu berücksichtigen sein; der Entwurf knüpft an die<br />
Rechtsprechung der europäischen Gerichte bezüglich der<br />
Marktdefinition <strong>und</strong> des Begriffs der beherrschenden Stellung i.S.d.<br />
Art. 82 EG-Vertrag an. Die Marktdefinition selbst stütze sich nach<br />
Ansicht des Autors derzeit auf eine Vielzahl von<br />
Einzelfallentscheidungen. Die Bestimmung des sachlich <strong>und</strong><br />
räumlich relevanten Produktmarktes folgt neben den<br />
Anforderungen der Gerichte auch eigenen Entscheidungen der<br />
Kommission, so dass die Kommission hinsichtlich des Gebiets der<br />
Telekommunikation von mindestens zwei relevanten Märkten<br />
ausgehe, nämlich dem Markt für eine Dienstleistung, die für<br />
Endbenutzer erbracht werde (Dienstleistungsmarkt) <strong>und</strong> dem Markt<br />
für Zugang zu diesen Einrichtungen, die zur Erbringung dieser<br />
Dienstleistung erforderlich sind (Zugangsmarkt). Bei den<br />
Festnetzdienstleistungen wiederum werde in Märkte für<br />
Fernsprechdienstleistungen <strong>und</strong> Datennetze unterschieden, die<br />
wiederum unterteilt würden. Auch bei der Berechnung der<br />
Marktanteile orientiere sich die Kommission an der Rechsprechung<br />
des EuG <strong>und</strong> des EuGH.<br />
Die Eckpunkte der RegTP stünden in keinem direkten Widerspruch<br />
zu dem Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission, sie<br />
spiegelten allerdings die wettbewerbliche Anwendungspraxis<br />
nachvollziehbar wieder. Obwohl der Leitlinienentwurf als eine<br />
abstrakte Prozessdarstellung anzusehen sei, stelle es “ein<br />
brauchbares Kompendium des europäischen Rechtsstandes zur<br />
Markt- <strong>und</strong> Marktbeherrschungsdefinition dar“. Es bleibe aber zu<br />
hoffen, dass die gemeinschaftsweiten Berichte eines Tages<br />
tatsächlich eine Länderanalyse darstellen werden.<br />
Anm.: Das Arbeitsdokument mit dem Entwurf der Leitlinien der<br />
Europäischen Kommission sind im Internet zu finden unter<br />
http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/com_2001_<br />
175/de.pdf.<br />
Spies, Axel, USA: MMR 8/2001, Ohne eine pünktliche Bereitstellung der sog. Carrier-Leistungen