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Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...

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Schmittmann, Michael, Blick nach<br />

Brüssel<br />

AfP 3-2001,<br />

197-199<br />

RL 96/19/EG:<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/9619ec.html.<br />

RL 97/13/EG:<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />

Eine Überblich über die gesetzgeberischen Aktivitäten der EU <strong>und</strong><br />

der MS auf dem Gebiet der Beihilfe bietet Fehler! Textmarke nicht<br />

definiert..<br />

Gegenstand dieses Überblicks ist der Entwurf von Leitlinien zur<br />

Marktanalyse <strong>und</strong> Ermittlung beträchtlicher Marktmacht der<br />

Europäischen Kommission. Im Rahmen einer einheitlichen<br />

Erfassung der konvergierenden Kommunikationsmärkte sehe der<br />

Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für elektronische<br />

Kommu nikationsnetze <strong>und</strong> –dienste (KOM (2000) 393, ABlEG Nr. C<br />

365 v. 19.12.2000, S. 198) in Art. 14 vor, dass die Kommission eine<br />

Entscheidung über relevante Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte erlässt. In<br />

dieser Entscheidung sollen diejenigen Märkte aufgeführt werden,<br />

deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den<br />

spezifischen Maßnahmen rechtfertigen können, unbeschadet der<br />

Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem allgemeinen<br />

Wettbewerbsrecht definiert werden könnten. Gleichzeitig solle die<br />

Kommission Leitlinien vorlegen, deren Entwurf jetzt veröffentlicht<br />

worden ist.<br />

Die Endfassung der Leitlinien wird von den nationalen<br />

Regulierungsbehörden bei der Anwendung einer Vielzahl von<br />

Richtlinien zu berücksichtigen sein; der Entwurf knüpft an die<br />

Rechtsprechung der europäischen Gerichte bezüglich der<br />

Marktdefinition <strong>und</strong> des Begriffs der beherrschenden Stellung i.S.d.<br />

Art. 82 EG-Vertrag an. Die Marktdefinition selbst stütze sich nach<br />

Ansicht des Autors derzeit auf eine Vielzahl von<br />

Einzelfallentscheidungen. Die Bestimmung des sachlich <strong>und</strong><br />

räumlich relevanten Produktmarktes folgt neben den<br />

Anforderungen der Gerichte auch eigenen Entscheidungen der<br />

Kommission, so dass die Kommission hinsichtlich des Gebiets der<br />

Telekommunikation von mindestens zwei relevanten Märkten<br />

ausgehe, nämlich dem Markt für eine Dienstleistung, die für<br />

Endbenutzer erbracht werde (Dienstleistungsmarkt) <strong>und</strong> dem Markt<br />

für Zugang zu diesen Einrichtungen, die zur Erbringung dieser<br />

Dienstleistung erforderlich sind (Zugangsmarkt). Bei den<br />

Festnetzdienstleistungen wiederum werde in Märkte für<br />

Fernsprechdienstleistungen <strong>und</strong> Datennetze unterschieden, die<br />

wiederum unterteilt würden. Auch bei der Berechnung der<br />

Marktanteile orientiere sich die Kommission an der Rechsprechung<br />

des EuG <strong>und</strong> des EuGH.<br />

Die Eckpunkte der RegTP stünden in keinem direkten Widerspruch<br />

zu dem Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission, sie<br />

spiegelten allerdings die wettbewerbliche Anwendungspraxis<br />

nachvollziehbar wieder. Obwohl der Leitlinienentwurf als eine<br />

abstrakte Prozessdarstellung anzusehen sei, stelle es “ein<br />

brauchbares Kompendium des europäischen Rechtsstandes zur<br />

Markt- <strong>und</strong> Marktbeherrschungsdefinition dar“. Es bleibe aber zu<br />

hoffen, dass die gemeinschaftsweiten Berichte eines Tages<br />

tatsächlich eine Länderanalyse darstellen werden.<br />

Anm.: Das Arbeitsdokument mit dem Entwurf der Leitlinien der<br />

Europäischen Kommission sind im Internet zu finden unter<br />

http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/com_2001_<br />

175/de.pdf.<br />

Spies, Axel, USA: MMR 8/2001, Ohne eine pünktliche Bereitstellung der sog. Carrier-Leistungen

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