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Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...

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<strong>Literaturauswertung</strong> <strong>Schwerpunkt</strong> <strong>Telekommunikations</strong>- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

Axel Bysikiewicz, Assessor, Düsseldorf<br />

Auswertungszeitraum: Juni/Juli/August 2001<br />

Internationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Cloppenburg, Jürgen, Die<br />

Regulierung von<br />

<strong>Telekommunikations</strong>-<br />

Satellitensystemen in den<br />

Vereinigten Staaten <strong>und</strong> in<br />

Deutschland – Ein Vergleich<br />

K&R 7/2001,<br />

349-357<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Zunahme der Nachfrage nach mobiler persönlicher<br />

Satellitenkommunikation wachse der Markt für<br />

<strong>Telekommunikations</strong>-Satellitensysteme (Global Mobile Personal<br />

Communications by Satellite – GMPCS). Diese bedürften der<br />

nationalen <strong>und</strong> internationalen Koordinierung. Der Beitrag<br />

erläutert die Lizenzierungsverfahren sowie deren Voraussetzungen<br />

in den USA <strong>und</strong> in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

In den USA sei die FCC die zuständige Behörde für das<br />

Verfahren, die darauf zu achten habe, zwischenstaatlichen Handel<br />

in Kommunikationsdienstleistungen zu regulieren <strong>und</strong> zu fördern.<br />

In den USA müssten Betreiber Lizenzen für den Bau, den Start <strong>und</strong><br />

den Betrieb eines Satelliten bei der FCC beantragen, wobei die<br />

Lizenzvergabe dem öffentlichen Interesse (“public interest“) zu<br />

dienen habe. Die Definition des öffentlichen Interesses sei<br />

gesetzlich nicht vorgegeben, weshalb es im wesentlichen der<br />

Verwaltung überlassen bleibe, diesen Begriff zu präzisieren.<br />

In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland sei die RegTP die zuständige<br />

Behörde. Hier erfolge die Übertragung von Nutzungsrechten in<br />

entsprechender Anwendung des TKG. Die Lizenzerteilung dürfe<br />

die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nicht gefährden <strong>und</strong> der<br />

Antragsteller müsse zusätzlich gewerberechtliche Anforderungen<br />

erfüllen. Zum Start eines Satellitensystems sei allerdings nach<br />

deutscher Rechtslage eine Lizenz nicht zwingend notwendig. Das<br />

deutsche Verfahren selbst hält der Autor jedoch angesichts der<br />

Trennung zwischen der Zuteilung von Frequenzen <strong>und</strong> der<br />

Übertragung von Nutzungsrechten nicht für sinnvoll. Deshalb<br />

wird vorgeschlagen, die internationale Koordinierung in das<br />

nationale Verfahren der Frequenzzuweisung einzubinden. Es sollte<br />

auch klargestellt werden, das die die Frequenzzuteilung<br />

betreffenden Normen des TKG auch auf die Zuteilung von<br />

Orbitpositionen anwendbar sind.<br />

Das Resümee des Verfassers hinsichtlich der unterschiedlichen<br />

Gestaltung der Lizenzierungsverfahren in Deutschland <strong>und</strong> in den<br />

USA mündet in der Feststellung, dass der US-amerikanische<br />

“public-interest“-Standard, der alle Aspekte der GMPCS-<br />

Lizenzierung beeinflusse <strong>und</strong> rein national ausgerichtet werde,<br />

von besonderer Bedeutung sei. Hiermit werde der FCC ein weites<br />

Ermessen eingeräumt, nationale regulatorische <strong>und</strong> politische<br />

Interessen zu verfolgen, wie beispielsweise die Förderung der<br />

globalen Wettbewerbsfähigkeit der US-amerikanische<br />

Satellitenindustrie. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e habe auch die<br />

Europäische Kommission diesen Standard kritisiert. Die<br />

festzustellende dominante Rolle der USA bei der Lizenzierung von<br />

LEO-Satellitensystemen lasse auf eine internationale lex<br />

americana schließen, wobei fraglich sei, ob ein derartiges<br />

Vorgehen der USA im Einklang mit internationalem Weltraumrecht<br />

stehe.<br />

Anm.: Die Kritik <strong>und</strong> der eigene Standpunkt der Europäischen<br />

Kommission ist niedergelegt in dem Dokument “Towards the


Lee, Won Ho, Die Regulierung des<br />

<strong>Telekommunikations</strong>markts in<br />

Korea<br />

Pautsch, Arne, Die<br />

beihilferechtliche Relevanz der<br />

UMTS-Vergabe im<br />

Ausschreibungsverfahren<br />

MMR 6/2001,<br />

361-368<br />

MMR 7/2001,<br />

423-429<br />

Personal Communications Environment: Green Paper on a<br />

Common Approach in the Field of Mobile and Personal<br />

Communications in the European Union“, KOM (94) 145, final,<br />

April 1994, zu finden unter<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/greenmob.html. Zur<br />

weiteren Vertiefung s. auch das Grünbuch zur Frequenzpolitik aus<br />

dem Jahre 1998 (KOM (98) 596 endg.), im Internet zu finden unter<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/en/sgpde.doc.<br />

Korea zählt heute zu den weltweit führenden<br />

<strong>Telekommunikations</strong>märkten. Jeder vierte Koreaner nutzt eine Form<br />

von TK-Diensten. Die Entwicklung der TK-Infrastruktur in Korea<br />

kann als Modellfall stellvertretend für viele andere Entwicklungs-<br />

<strong>und</strong> Schwellenländer herangezogen werden. Bis Mitte der 1980er<br />

Jahre war die TK-Infrastruktur in Korea ein typisches Beispiel für<br />

viele andere Entwicklungsländer: ein hohes Maß unbefriedigter<br />

Nachfrage nach Telefondiensten, ein absolut unzureichend<br />

ausgebautes Telefonnetz <strong>und</strong> fehlende finanzielle Mittel für<br />

Ausbau <strong>und</strong> Modernisierung des veralteten Telefonnetzes. Dank<br />

verschiedener Initiativen seitens der koreanischen Regierung <strong>und</strong><br />

der Unterstützung des privaten Sektors erlebte Korea eine<br />

landesweite Automation des Telefonsystems, welche die Ära des<br />

“Ein Telefon pro Haushalt“ einläutete. Seitdem hat der TK-Markt in<br />

Korea Phasen von enormem Wachstum, Deregulierung <strong>und</strong><br />

Wettbewerbsverschärfungen durchlebt. Gegenstand dieser<br />

Erörterung ist die Regulierung des koreanischen TK-Marktes unter<br />

besonderer Berücksichtigung kartell- <strong>und</strong> wettbewerbsrechtlicher<br />

Gesichtspunkte. Nach einem kurzen Überblick über den<br />

Regulierungsapparat <strong>und</strong> die Hauptfiguren auf dem TK-Markt<br />

sowie über den geschichtlichen Hintergr<strong>und</strong> der<br />

Telekommunikation in Korea wird sich diese Abhandlung mit den<br />

wichtigsten koreanischen TK-Vorschriften befassen. Besonderes<br />

Augenmerk wird dabei der Regulierung des Marktzugangs für<br />

Investoren aus dem Ausland geschenkt. Darauf folgt eine Analyse<br />

der Vorschriften des Kartell- <strong>und</strong> Wettbewerbsgesetzes <strong>und</strong> ihrer<br />

Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem koreanischen TK-<br />

Markt.<br />

(Einleitung der MMR-Redaktion)<br />

Die vielfach gestellte Frage, ob die europaweit unterschiedliche<br />

Vergabepraxis für die UMTS-Mobilfunklizenzen den Wettbewerb<br />

verfälsche, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Die an dem<br />

Ausschreibungsverfahren erhobene Kritik ziele im Kern auf die<br />

Befürchtung, dass die Regulierungsbehörden kraft ihrer<br />

Letztentscheidungskompetenz im Ausschreibungsverfahren zwar<br />

verbindlich über die Zuteilung der begehrten Mobilfunklizenz<br />

entscheiden könnten, ihre Entscheidungen aber letztlich nicht frei<br />

von politischen Erwägungen sei. Ein solches, zudem kaum<br />

überprüfbares Verfahren, das den jeweiligen nationalen TK-<br />

Unternehmen die Mobilfunkrechte zu marktunüblichen Entgelten<br />

überlasse, könnte aufgr<strong>und</strong> des daraus resultierenden<br />

Missverhältnisses zwischen Leistung (Lizenz) <strong>und</strong> Gegenleistung<br />

(Lizenzentgelt) eine EG-rechtswidrige Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1<br />

EG-Vertrag darstellen.<br />

Festgestellt wird, dass eine Lizenzpflicht im nationalen<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht durch die europäischen Richtlinien nicht<br />

ausgeschlossen sei, sondern dann als europarechtskonform<br />

angesehen werden könne, wenn Lizenzierungs- (<strong>und</strong> Anmeldungs-)<br />

Verfahren zur Einhaltung bestimmter gewerblicher Vorschriften <strong>und</strong><br />

zur Sicherstellung gr<strong>und</strong>legender Anforderungen unerlässlich


seien (s. Art. 3 der Diensterichtlinie 90/388/EG i.d.F. der RL<br />

96/19/EG). Sofern eine Ressourcenknappheit gegeben ist, erlaube<br />

Art. 10 der RL 97/13/EG eine ausnahmsweise Begrenzung auf eine<br />

sog. Einzelgenehmigung, die der deutsche Gesetzgeber mit den §§<br />

10, 11 TKG in nationales Recht umgesetzt habe.<br />

Angesichts der unterschiedlichen Verfahren in Europa bei der<br />

Vergabe der UMTS-Lizenzen stelle sich die Frage, ob das<br />

Ausschreibungsverfahren als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 87 EG-<br />

Vertrag zu charakterisieren sei. Nach allgemeiner Auffassung (<strong>und</strong><br />

auch nach Ansicht des EuGH) umfassten Beihilfen sämtliche<br />

unentgeltlichen wirtschaftlichen Vorteile jeder Form, auch alle<br />

Arten (un-) mittelbarer wirtschaftlicher Förderung, welche die<br />

Belastung verringerten, die ein Unternehmen normalerweise zu<br />

tragen hätte. Eine Ausschreibung verschaffe einem erfolgreichen<br />

Unternehmen zweifellos einen wirtschaftlichen Vorteil in Gestalt der<br />

Frequenznutzung, allerdings komme es für die Qualifizierung einer<br />

staatlichen Maßnahme als Beihilfe entscheidend auf deren<br />

Zuwendungs- <strong>und</strong> Begünstigungswirkung an. Der Verfasser stellt<br />

jedoch fest, dass den Ausschreibungsverfahren weder eine<br />

unmittelbare noch eine mittelbare Beihilfeeigenschaft<br />

zuzuschreiben ist, d.h. das Wesen der Ausschreibungsverfahren<br />

führe infolge der richtlinienkonformen Umsetzung der Vorgaben<br />

durch die Mitgliedstaaten nicht per se zu einer einseitigen<br />

Begünstigung nationaler Bewerber. Fraglich sei dies jedoch bei der<br />

Entscheidung im Einzelfall.<br />

Es könne nämlich das eigentliche Beihilfeelement in der Differenz<br />

zwischen dem bei der konkreten Ausschreibung erzielten<br />

Lizenzentgelt <strong>und</strong> dem eigentlichen Marktpreis der Lizenz liegen, da<br />

es sich dabei um denjenigen teil handelt, der den möglicherweise<br />

begünstigten Erwerbern der Mobilfunkrechte als geldwerter Vorteil<br />

zufließt. Dies könnte zu einer Minderung von Belastungen führen,<br />

die außerhalb marktmäßiger Entgelte gewährt würde. Hinsichtlich<br />

der Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der RL 97/13/EG kommt der Autor<br />

zu dem Ergebnis, dass eine Vergabeentscheidung, die auf einem<br />

Auswahlverfahren beruht, das die dort genannten Vergabekriterien<br />

nicht berücksichtige, den ohne nähere qualitative Prüfung<br />

ausgewählten nationalen Bewerben einen einseitigen Vorteil in der<br />

Höhe der genannten Differenz verschaffe. Die auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

eines solchen Auswahlverfahrens ergangenen<br />

Vergabeentscheidungen seien deshalb begrifflich als Beihilfe i.S.d.<br />

Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten. Das zusätzliche Merkmal der<br />

(drohenden) Verfälschung des Wettbewerbs sei ebenfalls gegeben,<br />

da die “günstige“ Erlangung einer heimischen Lizen unmittelbare<br />

Auswirkungen auf das Bieterverhalten in anderen Ländern oder auf<br />

den Aufbau von kostspieligen UMTS-Netzen habe. Schließlich sei<br />

auch die Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den<br />

Mitgliedstaaten zu bejahen, da Mobilfunknetze nicht national,<br />

sondern europaweit bzw. international aufgebaut würden <strong>und</strong><br />

daher ein rein innerstaatlicher Sachverhalt nicht vorläge. Insofern<br />

sei es Sache der Europäischen Kommission gem. Art. 88 EG-<br />

Vertrag ein förmliches Prüfungsverfahren einzuleiten. Stellt sie eine<br />

Unvereinbarkeit fest, würde sie eine Rücknahme oder<br />

Umgestaltung der betreffenden Maßnahme durch den<br />

Mitgliedstaat anordnen. Weitere Lizenzen im Rahmen einer<br />

nachträglichen Vergabeentscheidung würden an der<br />

Marktunüblichkeit des Lizenzentgeltes nichts ändern, weshalb eine<br />

Rücknahme der beihilferechtswidrigen Vergabeentscheidungen<br />

<strong>und</strong> eine neue Ausschreibung unter Beachtung der<br />

gemeinschaftsrechtlich geforderten Vergabekriterien geboten sei.


Schmittmann, Michael, Blick nach<br />

Brüssel<br />

AfP 3-2001,<br />

197-199<br />

RL 96/19/EG:<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/9619ec.html.<br />

RL 97/13/EG:<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />

Eine Überblich über die gesetzgeberischen Aktivitäten der EU <strong>und</strong><br />

der MS auf dem Gebiet der Beihilfe bietet Fehler! Textmarke nicht<br />

definiert..<br />

Gegenstand dieses Überblicks ist der Entwurf von Leitlinien zur<br />

Marktanalyse <strong>und</strong> Ermittlung beträchtlicher Marktmacht der<br />

Europäischen Kommission. Im Rahmen einer einheitlichen<br />

Erfassung der konvergierenden Kommunikationsmärkte sehe der<br />

Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für elektronische<br />

Kommu nikationsnetze <strong>und</strong> –dienste (KOM (2000) 393, ABlEG Nr. C<br />

365 v. 19.12.2000, S. 198) in Art. 14 vor, dass die Kommission eine<br />

Entscheidung über relevante Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte erlässt. In<br />

dieser Entscheidung sollen diejenigen Märkte aufgeführt werden,<br />

deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den<br />

spezifischen Maßnahmen rechtfertigen können, unbeschadet der<br />

Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem allgemeinen<br />

Wettbewerbsrecht definiert werden könnten. Gleichzeitig solle die<br />

Kommission Leitlinien vorlegen, deren Entwurf jetzt veröffentlicht<br />

worden ist.<br />

Die Endfassung der Leitlinien wird von den nationalen<br />

Regulierungsbehörden bei der Anwendung einer Vielzahl von<br />

Richtlinien zu berücksichtigen sein; der Entwurf knüpft an die<br />

Rechtsprechung der europäischen Gerichte bezüglich der<br />

Marktdefinition <strong>und</strong> des Begriffs der beherrschenden Stellung i.S.d.<br />

Art. 82 EG-Vertrag an. Die Marktdefinition selbst stütze sich nach<br />

Ansicht des Autors derzeit auf eine Vielzahl von<br />

Einzelfallentscheidungen. Die Bestimmung des sachlich <strong>und</strong><br />

räumlich relevanten Produktmarktes folgt neben den<br />

Anforderungen der Gerichte auch eigenen Entscheidungen der<br />

Kommission, so dass die Kommission hinsichtlich des Gebiets der<br />

Telekommunikation von mindestens zwei relevanten Märkten<br />

ausgehe, nämlich dem Markt für eine Dienstleistung, die für<br />

Endbenutzer erbracht werde (Dienstleistungsmarkt) <strong>und</strong> dem Markt<br />

für Zugang zu diesen Einrichtungen, die zur Erbringung dieser<br />

Dienstleistung erforderlich sind (Zugangsmarkt). Bei den<br />

Festnetzdienstleistungen wiederum werde in Märkte für<br />

Fernsprechdienstleistungen <strong>und</strong> Datennetze unterschieden, die<br />

wiederum unterteilt würden. Auch bei der Berechnung der<br />

Marktanteile orientiere sich die Kommission an der Rechsprechung<br />

des EuG <strong>und</strong> des EuGH.<br />

Die Eckpunkte der RegTP stünden in keinem direkten Widerspruch<br />

zu dem Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission, sie<br />

spiegelten allerdings die wettbewerbliche Anwendungspraxis<br />

nachvollziehbar wieder. Obwohl der Leitlinienentwurf als eine<br />

abstrakte Prozessdarstellung anzusehen sei, stelle es “ein<br />

brauchbares Kompendium des europäischen Rechtsstandes zur<br />

Markt- <strong>und</strong> Marktbeherrschungsdefinition dar“. Es bleibe aber zu<br />

hoffen, dass die gemeinschaftsweiten Berichte eines Tages<br />

tatsächlich eine Länderanalyse darstellen werden.<br />

Anm.: Das Arbeitsdokument mit dem Entwurf der Leitlinien der<br />

Europäischen Kommission sind im Internet zu finden unter<br />

http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/com_2001_<br />

175/de.pdf.<br />

Spies, Axel, USA: MMR 8/2001, Ohne eine pünktliche Bereitstellung der sog. Carrier-Leistungen


Bereitstellungsfristen für Carrier-<br />

Leistungen <strong>und</strong> deren<br />

Durchsetzung<br />

Nationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Burgi, Martin/Brauner, Roman J.,<br />

Die Infrastrukturgesellschaft im<br />

Anwendungsbereich des § 50<br />

TKG<br />

501-507 durch den marktdominierenden Anbieter (wie Kollokation, TAL-<br />

Zugang usw.) ist der Markteintritt der Wettbewerber manipulierbar,<br />

wenn nicht gar gefährdet. Die Festlegung von angemessenen<br />

Bereitstellungsfristen (“provsioning intervals“) für diese<br />

Leistungen ist nur Teil der Lösung. Viel schwieriger ist die effektive<br />

Durchsetzung <strong>und</strong> Überwachung dieser Fristen, um einer<br />

Diskriminierung der Wettbewerber einen Riegel vorzuschieben.<br />

Hier ist erhebliches regulatorisches Engagement gefordert, um z.B.<br />

aktuelle Informationen darüber zu erhalten, in welchen Fristen der<br />

marktdominierende Anbieter seine eigenen K<strong>und</strong>en bedient. In den<br />

USA hat man hierzu ausgeklügelte Methoden entwickelt, um das<br />

Problem in den Griff zu bekommen. Nötigenfalls verhängen die US-<br />

Regulierungsbehörden auch empfindliche Bußgelder (Einleitung<br />

in der MMR).<br />

MMR 7/2001,<br />

429-436<br />

In der Praxis kontrovers diskutiert wird die Frage, ob zugunsten<br />

von Unternehmen, die nicht selbst Lizenzinhaber nach § 6 TKG<br />

sind, sondern lediglich TK-Linien errichten <strong>und</strong> diese<br />

Lizenznehmern bereitstellen (sog. Infrastrukturgesellschaften;<br />

zukünftig IG), die unentgeltliche Nutzungsberechtigung des § 50<br />

TKG eröffnet ist (sog. telekommunikativer Sondergebrauch).<br />

Hintergr<strong>und</strong> ist die Tatsache, dass deutsche<br />

Gasversorgungsunternehmen über ein Leitungssystem verfügen,<br />

das für Zwecke der Telekommunikation nutzbar gemacht werden<br />

kann. Ferngasleitungstrassen seien gr<strong>und</strong>sätzlich auch zur<br />

Errichtung von TK-Linien, also insbesondere unterirdisch geführte<br />

TK-Kabelanlagen (§ 3 Nr. 20 TKG) geeignet. Insofern hätten<br />

Unternehmen der Ferngaswirtschaft sich zu einer IG<br />

zusammengeschlossen, um über eine eigene Organisationseinheit<br />

flächendeckend eine Lichtwelleninfrastruktur zu erstellen <strong>und</strong><br />

Unternehmen der Kommunikationswirtschaft zur Nutzung<br />

anzubieten. Dieses Konzept werde von den Wegebaulastträgern<br />

(z.B. Gemeinden) jedoch in Frage gestellt, weshalb diese teilweise<br />

für die Verlegung von TK-Kabelanlagen Sondernutzungsgebühren<br />

erheben oder ihre Zustimmung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG<br />

versagen würden. Dies täten sie mit dem Argument, das Konzept<br />

widerspreche § 50 TKG <strong>und</strong> die IG verfüge über keine<br />

Verlegungsrechte, weil sie nicht Lizenznehmerin sei <strong>und</strong> § 50 TKG<br />

die Vermietung von TK-Kabelanlagen nicht erfasse. Teilweise<br />

werde auch die Berechtigung zu unentgeltlicher erstmaliger<br />

Verlegung von TK-Kabelanlagen bezweifelt. Es stelle sich daher die<br />

Frage, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme<br />

öffentlicher Wege auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 50 TKG im Falle der<br />

Errichtung von TK-Linien durch die IG bestehe <strong>und</strong> was<br />

insbesondere gelte, wenn die Errichtung für ein TK-Unternehmen<br />

erfolge, dem die Anlage anschließend zur Nutzung überlassen wird,<br />

das Eigentum an der Anlage jedoch bei der IG verbleibe.<br />

Im Rahmen der Untersuchung der Nutzungsformen öffentlicher<br />

Wege gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die in § 50 Abs.<br />

1 TKG festgelegte Nutzungsberechtigung ein auf<br />

sondergesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage eingeräumtes, dem öffentlichen<br />

Recht zuzuordnendes Recht darstelle, das mit dem Begriff<br />

“telekommunikativer Sondergebrauch“ erfasst <strong>und</strong> n das System<br />

des Straßenrechts eingeordnet werden könne. Die<br />

Nutzungsberechtigung sei nicht aus der Wegebaulast abzuleiten,<br />

sondern entstehe unmittelbar auf gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage. Falle eine<br />

Nutzung zu TK-Zwecken ausnahmsweise nicht in den


Heine, Robert/Neun, Andreas,<br />

Konkurrentenklagen im<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht – Die<br />

gerichtliche Kontrolle von<br />

Entscheidungen der RegTP<br />

MMR 6/2001,<br />

352-360<br />

Anwendungsbereich des § 50 TKG, so handele es sich regelmäßig<br />

um eine bürgerlich-rechtliche Sondernutzung, auf die unter<br />

bestimmten Voraussetzungen § 57 TKG anwendbar sei.<br />

Hinsichtlich des personalen Anwendungsbereichs des § 50 TKG –<br />

der sachliche <strong>und</strong> der inhaltliche sei bereits durch Literatur <strong>und</strong><br />

Rechtsprechung hinreichend bestimmt – stellen die Autoren<br />

zunächst fest, dass die IG nicht Lizenznehmerin i.S.d. § 6 TKG sei,<br />

dass jedoch die Funktionswahrnehmung vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />

Vorgehens der damaligen Deutschen B<strong>und</strong>espost, des § 51 TKG,<br />

des Art. 4d der RL 96/19/EG sowie des Art. 87 f Abss. 1 <strong>und</strong> 2 Satz<br />

1 GG Dritte für die Lizenznehmer TK-Linien errichten können.<br />

Bezüglich der Anforderungen an das Rechtsverhältnis zwischen<br />

Lizenznehmer <strong>und</strong> IG stellen die Verfasser zunächst darauf ab, dass<br />

das Gesetz dem Lizenzinhaber die Funktionsherrschaft zuweise.<br />

Dieser müsse die Gewähr dafür bieten, den Anforderungen, die da<br />

Gesetz u.a. an die Zuverlässigkeit oder Sachk<strong>und</strong>e an ihn stellt,<br />

auch einhalten zu können. Soweit es sich um den<br />

Herstellungsvorgang von TK-Kabelanlagen gehe, biete das<br />

Geschäftsbesorgungsverhältnis mit werkvertragsrechtlichem<br />

Einschlag dem Lizenzinhaber die Möglichkeit der rechtlichen<br />

Kontrolle, u.a. über das Weisungsrecht des Geschäftsherrn, s. §§<br />

675, 665 BGB. Auch in der Nutzungsphase nach der Herstellung<br />

umfasse § 50 TKG das Konzept der IG: entgegen der Auffassung<br />

einiger Wegebaulastträger müssten TK-Linien nicht im Eigentum<br />

des Lizenznehmers stehen, vielmehr sei aus der Norm selbst kein<br />

entsprechender Hinweis zu entnehmen, zudem bedeutete dies eine<br />

Ungleichbehandlung mit § 57 TKG, die ungerechtfertigt sein würde.<br />

Lizenznehmer <strong>und</strong> Eigentümer der TK-Linie müssten nicht identisch<br />

sein.<br />

Wie so häufig im Wirtschaftsverwaltungsrecht verwaltet der Staat<br />

auch auf dem Gebiet des <strong>Telekommunikations</strong>rechts knappe Güter.<br />

Hier sind es die Vergabe der Lizenzen <strong>und</strong> die Zuteilung von<br />

Frequenzen, die eine Partei bevorzugen <strong>und</strong> andere benachteiligen<br />

könnten. Die Unterlegenen werden mit diesen Entscheidungen oft<br />

nicht zufrieden sein <strong>und</strong> daher im Wege der Konkurrentenklage<br />

versuchen, von den Gerichten eine positivere Einschätzung ihrer<br />

Situation zu bekommen; dieser Möglichkeit widmet sich der<br />

vorliegende Beitrag.<br />

Bezüglich der Konkurrenzsituation im <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

erläutern die Autoren sowohl die Konstellation der Lizenzvergabe<br />

als auch die der Zuteilung von Frequenzen. Sie verneinen bei der<br />

Entscheidung über die Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (§ 10<br />

TKG), über die Art des (Lizenz-) Vergabeverfahrens <strong>und</strong> bei der<br />

Festlegung der Regeln für die Durchführung des Verfahrens (§ 11<br />

Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 6 Satz 5 TKG) die Verwaltungsaktsqualität<br />

<strong>und</strong> sehen darin Verfahrenshandlungen. Bei der Entscheidung über<br />

die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren sei<br />

sowohl der Ausschluss gem. § 11 Abs. 3 TKG als auch die<br />

Zulassung zum Versteigerungsverfahren (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />

TKG) bzw. die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren (§ 11<br />

Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 TKG) als Verwaltungsakt einzustufen. Gegen<br />

den Ausschluss stehe dem betroffenen Unternehmen die Erhebung<br />

der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO bzw. eines Antrags<br />

nach § 80 Abs. 5 VwGO offen. Im Falle der Nichtzulassung könne<br />

eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zum<br />

Versteigerungsverfahren erhoben werden, im einstweiligen<br />

Rechtsschutz sei ein Antrag auf Anordnung einer<br />

Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, der<br />

auch – zur Vermeidung einer ansonsten drohenden


Hufnagel, Frank-Erich / Nolte,<br />

Norbert, Multimedia <strong>und</strong><br />

Telekommunikation<br />

AfP 3/2001,<br />

200-205<br />

Rechtsvereitelung – trotz Vorwegnahme der Hauptsache zulässig<br />

wäre.<br />

Bei erfolgtem Zuschlag <strong>und</strong> der eigentlichen Lizenzierung sei nach<br />

wohl h.M. eine Kombination von Anfechtungs- <strong>und</strong><br />

Verpflichtungsklagen zu wählen, um den erfolgreich lizenzierten<br />

Konkurrenten von dessen Rechtsposition zu verdrängen <strong>und</strong><br />

selbst an dessen Stelle zu treten. Der vorläufige Rechtsschutz<br />

richtet sich auch hier nach der Klageart in der Hauptsache, weshalb<br />

die Autoren bei der Lizenzierung – qualifiziert als ein<br />

Verwaltungsakt mit Doppelwirkung – die aufschiebende Wirkung<br />

über einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2<br />

VwGO wiederherstellen <strong>und</strong> zusätzlich einen Antrag nach § 123<br />

Abs. 1 Satz 2 VwGO wegen des Verpflichtungs- bzw.<br />

Neubescheidungsbegehrens stellen würden. Dabei sei zwar<br />

umstritten, ob ein Neubescheidungsanspruch überhaupt<br />

sicherungsfähig über § 123 VwGO sei, aber mit Blick auf Art. 19<br />

Abs. 4 GG vermöge die Ansicht der wohl h.M., die dies verneine,<br />

nicht überzeugen: Einer Regelungsanordnung, mittels der die<br />

Behörde verpflichtet werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />

des Gerichts erneut über den – abgelehnten oder unterlassenen –<br />

Antrag zu entscheiden, dürfe von daher auch für den Fall der<br />

Vorwegnahme der Hauptsache nichts im Wege stehen, wenn dies<br />

die einzige Möglichkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes<br />

darstelle.<br />

Aus Sicht des Unterlegenen sei die Frage klärungsbedürftig, mit<br />

welcher Kontrolldichte eine gerichtliche Überprüfung der<br />

Entscheidungen der RegTP stattfinden könne. Nach ausführlicher<br />

Prüfung der möglichen Entscheidungsspielräume des Regulierers<br />

gelangen die Verfasser zu der Ansicht, dass keine<br />

regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielräume bestünden, die<br />

der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein könnten.<br />

Diese Ausgabe des Überblicks beinhaltet im Multimedia-Teil eine<br />

Darlegung des Streits um eine pauschale Urheberrechtsabgabe auf<br />

IT-Produkte wie Computer, Scanner oder CD-Brenner, die<br />

Erläuterung des BGH-Urteils zu Gattungsbegriffen im Internet<br />

(Urteil v. 17.5.2001, I ZR 216/99, - “mitwohnzentrale.de“) sowie des<br />

Urteils zur Verantwortlichkeit des DENIC (Urteil vom 17.5.2001, I ZR<br />

251/99, - “ambiente.de“; die Pressemitteilung zu den beiden Urteilen<br />

ist zu finden unter http://www.unikarlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_042_2001<br />

.htm).<br />

Des weiteren weisen die Autoren auf die gegensätzlich<br />

ausgefallenen Entscheidungen des LG Frankfurt (Az.: 2-06 O<br />

248/00) <strong>und</strong> des LG Berlin (Az.: 15 O 22/01) betreffend das sog.<br />

key-advertising hin, das eine spezielle Werbeform im Internet sei,<br />

die zunehmend auch von deutschen Internet-Suchmaschinen-<br />

Betreibern verwendet werde. Hierbei buche ein Werbek<strong>und</strong>e, der<br />

seine Bannerwerbung auf einer Suchmaschine schalten will, eine<br />

Auswahl von Suchbegriffen; wird ein solcher Begriff von einem<br />

Nutzer eingegeben, werde gleichzeitig mit der Ergebnisliste auch<br />

das Banner des Werbek<strong>und</strong>en eingeblendet. Das LG Frankfurt sah<br />

dies als gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig <strong>und</strong> nicht unlauter an, während das<br />

LG Berlin, im Falle eines Internet-Blumenhändlers, es als<br />

unzulässig ansah, einen Suchbegriff mit dem Markennamen eines<br />

Konkurrenten oder konkurrierender Produkte in Kombination mit<br />

einer Bannerschaltung zu belegen (gezieltes Abfangen von<br />

K<strong>und</strong>en).<br />

Nach einer Zusammenfassung eines Urteils des Obersten<br />

Österreichischen Gerichtshofes zur Frage nach der – bejahten -


Mayen, Thomas,<br />

Marktabgrenzung auf den<br />

Märkten der Telekommunikation<br />

MMR 8/2001,<br />

496-500<br />

Haftung für Rechtsverstöße bei verlinkten Webseiten (Urteil vom<br />

19.12.2000, Geschäftszahl: 4 Ob 274/00 y) <strong>und</strong> dem Hinweis, dass<br />

die Voraussetzungen für die Nutzung von Stromleitungen zum<br />

Internet-Surfen durch eine Änderung der<br />

Frequenzzuteilungsverordnung geschaffen worden sind, wird kurz<br />

ein Urteil des LG Aachen hinsichtlich der – fehlenden – Verletzung<br />

von fremden Namens- oder Markenrechten durch sog. Vanity-<br />

Nummern erläutert (Az. 11 K 7361/00).<br />

Der die Telekommunikation betreffende Teil beinhaltet drei<br />

Themenkomplexe: den Wettbewerb im Ortsnetz, das sog. Flatrate-<br />

Angebot <strong>und</strong> die Einführung von EBC.<br />

Hinsichtlich des Wettbewerbs im Ortsnetz werden die fünf<br />

Entscheidungen der RegTP erläutert, die am 30.03.2001 bekannt<br />

gegeben worden waren. Dabei eröffnete die Regulierungsbehörde<br />

den Wettbewerbern der DTAG neue Zugangsmöglichkeiten zu den<br />

Leistungen der DTAG (Resale, Line Sharing), in zwei weiteren<br />

Entscheidungen regelte der Regulierer die Entgelte für den<br />

entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung <strong>und</strong> damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Leistungen. Des weiteren entschied sie über einen<br />

Dumpingvorwurf, das Angebot “T-DSL“ der DTAG betreffend. Im<br />

einzelnen handelt es sich dabei um folgende Verfahren:<br />

- sog. debitel.Verfahren: RegTP, Entscheidung der BK 3 vom<br />

30.03.2001 – BK 3a-00/025;<br />

- Line Sharing-Entscheidung: RegTP, Entscheidung der BK 3<br />

vom 30.03.2001, BK 3c-00/029;<br />

- TAL-Entscheidungen: RegTP, Entscheidung der BK 4 vom<br />

30.03.2001 – BK 4a-01-001/E 19.1.2001 (Entgelte<br />

Teilnehmeranschlußleitung) sowie Entscheidung der BK 4 vom<br />

30.03.2001 – BK 4e-01-002/E 19.01.2001 (Entgelte für zusätzliche<br />

Leistungen beim Zugang zur TAL)<br />

- TSDL-Entscheidung: RegTP, Entscheidung der BK 3 vom<br />

30.03.2001 – BK 3b-00/032<br />

Mit Beschluss vom 15.3.2001 hat das OVG Münster die<br />

aufschiebende Wirkung der Klage der DTAG gegen die RegTP-<br />

Entscheidung vom 15.11.2000 gem. §§ 80 Abs. 5 VwGO, 80 Abs. 2<br />

TKG angeordnet <strong>und</strong> damit eine Entscheidung des VG Köln<br />

aufgehoben. Das OVG konnte angesichts der Rücknahme der<br />

Endk<strong>und</strong>en-Flatrate vom Markt durch die DTAG-Tochter T-Online<br />

kein Interesse an einem sofortigen Vollzug der RegTP-<br />

Entscheidung nicht erkennen. Damit ist die DTAG bis zu einer<br />

Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet, ISPs ein<br />

Angebot über eine Vorleistungs-Flatrate für die Zuführung <strong>und</strong><br />

Terminierung von Internet-Datenverkehr zu machen.<br />

Des weiteren hat das OVG Münster die aufschiebende Wirkung<br />

der Klage der DTAG – insoweit auf einer Linie mit dem VG Köln –<br />

gegen die Entscheidung der RegTP zur Einführung eines<br />

elementbasierten Zusammenschaltungsregimes (EBC) angeordnet<br />

(s.u.).<br />

Anlässlich des Entwurfes der Eckpunkte zur sachlichen <strong>und</strong><br />

räumlichen Marktabgrenzung <strong>und</strong> zur Feststellung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung der RegTP nimmt der Autor zu den<br />

von ihm identifizierten Problemlagen Stellung, wobei dieser Beitrag<br />

auf einer Untersuchung aufbaue, die er im Auftrage der DTAG<br />

vorgenommen habe.<br />

Als rechtliche Rahmenbedingungen sieht der Verfasser zum einen<br />

die Abhängigkeit der sektorspezifischen Regulierung vom<br />

Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung (mit Ausnahme des<br />

§ 37 TKG), zum anderen den Bezug zu § 19 GWB.<br />

Herkömmlicherweise erfolge die Marktabgrenzung <strong>und</strong> Feststellung


der Marktbeherrschung in zwei Teilschritten, zuerst werde der<br />

relevante Markt in sachlicher, räumlicher <strong>und</strong> zeitlicher Hinsicht<br />

abgegrenzt, sodann werde in einem zweiten Schritt geprüft, ob auf<br />

dem so abgegrenzten Markt Marktbeherrschung durch ein oder<br />

mehrere Unternehmen vorliege. Die Marktabgrenzung selbst<br />

erfolge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept, wonach die<br />

funktionale Austauschbarkeit de fraglichen Produkte <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen aus Sicht eines verständigen Verbrauchers<br />

maßgeblich sei. Während die RegTP nach Ansicht des Autors<br />

davon ausgehe, dass bis zur vollständigen Liberalisierung am<br />

1.1.998 das vorhandene Monopol der DTAG bereits das vorliegen<br />

eines Marktes ausschließe, könne nach seiner Auffassung auch<br />

auf monopolistisch geprägten Märkten die Marktabgrenzung nach<br />

dem Bedarfsmarktkonzept <strong>und</strong> damit unabhängig von<br />

wettbewerblichen Strukturen vorgenommen werden. Ohne<br />

rechtliche Bedeutung sei zudem die Frage, ob enge sachliche wie<br />

räumliche Marktabgrenzungen das vom TKG vorgegebene Ziel<br />

gefährdeten, möglichst rasch funktionsfähigen Wettbewerb zu<br />

erreichen. Die Notwendigkeit einer Regulierung folge aus dem<br />

Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung <strong>und</strong> nicht<br />

umgekehrt.<br />

Hinsichtlich der von der RegTP diskutierten Ergänzung dieses<br />

Konzepts durch den von der Europäischen Kommission<br />

empfohlenen sog. hypothetischen Monopolis tentest teilt der Autor<br />

die gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken des BKArtA <strong>und</strong> sieht darin<br />

allenfalls ein zusätzliches Indiz für den Grad der Austauschbarkeit<br />

aus der Sicht der Abnehmer. In Einzelpunkten diskutiert der Autor<br />

im folgenden die Unterscheidung von getrennten Märkten für<br />

Geschäfts- <strong>und</strong> Privatk<strong>und</strong>en (keine Austauschbarkeit), die<br />

Abgrenzung von Märkten für Auslandsverbindungen nach<br />

Zielländern (keine Austauschbarkeit unterschiedlicher Zielländer)<br />

<strong>und</strong> den Sortimentsgedanken bei der sachlichen Marktabgrenzung<br />

(kein einheitlicher Markt für Sortimentsangebote).<br />

Bei der räumlichen Marktabgrenzung knüpft die RegTP an das<br />

Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland an, um – nach Ansicht<br />

Mayens – im Wege der ex ante-Regulierung funktionsfähigen<br />

Wettbewerb auf dem Gesamtmarkt B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zu<br />

initiieren. Diesem widerspricht der Verfasser: Ob das gesamte<br />

Gebiet zu berücksichtigen sei, könne erst anhand von Marktdaten<br />

im Rahmen des Bedarfsmarktkonzepts entschieden werden, da auch<br />

kleinere, regionale Märkte abgegrenzt werden könnten (z.B.<br />

Ballungsräume).<br />

Die zeitliche Marktabgrenzung berücksichtige generell, dass<br />

Anbieter <strong>und</strong> Nachfrager nur dann einem bestimmten relevanten<br />

Markt angehören, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />

einem Leistungsaustausch bereit sind. Daher sei hier zu prüfen, in<br />

welchen Zeitabständen bzw. für welchen Zeitraum die für die<br />

Feststellung der Marktbeherrschung relevanten<br />

Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln sind. Die RegTP habe sich<br />

dahingehend eingelassen, dass eine derartige Feststellung könne<br />

“nur langfristig“ geschehen. “Aufkeimender Wettbewerb“ in<br />

einigen Teilmärkten oder Bereichen bedeute – auch angesichts der<br />

Dynamik der Telekommunikation – nicht notwendigerweise ein sich<br />

selbst tragender chancengleicher <strong>und</strong> funktionsfähiger<br />

Wettbewerb. Eine verfrühte Rückführung des<br />

Regulierungsrahmens wäre im Rahmen eines solchen Szenarios zur<br />

Erreichung der Regulierungsziele langfristig ungeeignet <strong>und</strong><br />

kontraproduktiv. Dies sei rechtlich bedenklich, da zum ersten die<br />

Frage der Marktbeherrschung nicht danach beurteilt werden könne,<br />

ob funktionsfähiger Wettbewerb sichergestellt sei. Vielmehr sei


Möstl, Markus, Lizenzgebühren im<br />

Bereich von Post <strong>und</strong><br />

Telekommunikation<br />

NVwZ 2001,<br />

735-740<br />

allein entscheidend, ob das betreffende Unternehmen keinem<br />

Wettbewerb ausgesetzt sei oder eine überragende Marktstellung<br />

innehabe. Zum zweiten zeige dies die Sichtweise der RegTP, der<br />

Prüfung der Marktbeherrschung liege stets eine Prognose künftiger<br />

Marktverhältnisse zugr<strong>und</strong>e; dies sei in dieser Allgemeinheit nicht<br />

richtig. Zum Dritten führe die Dynamik der Innovationsprozesse<br />

dazu, eine marktbeherrschende Stellung tendenziell eher zu<br />

verneinen als zu bejahen; das BKartA teile diese Ansicht bei<br />

innovativen Märkten (BKartA B. v. 20.11.2000 – B 4-96/00, WuW/E<br />

DE-V 337, 339 – Novartis/Wesley Jessen).<br />

Anm.: Das Eckpunktepapier der RegTP ist im Internet zu finden<br />

unter http://www.regtp.de/aktuelles/00428/02/index.html.<br />

Die Frage der Lizenzgebühren auf den Gebieten der Post <strong>und</strong> der<br />

Telekommunikation ist in den §§ 16 TKG, 8 PostG geregelt <strong>und</strong> für<br />

die Telekommunikation durch Rechtsverordnung näher<br />

ausgestaltet (<strong>Telekommunikations</strong>-Lizenzgebührenverordnung<br />

[TKLGebV] v. 28.7.1997). Problematisch ist weiterhin, inwieweit die<br />

Gebühren über die bloße Deckung des entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes hinaus nach dem wirtschaftlichen Wert der<br />

Lizenz bemessen oder sogar gezielt gewinnabschöpfend<br />

ausgestaltet werden dürfen. Der Beitrag behandelt diese Frage vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> verwaltungskosten-, verfassungs- <strong>und</strong><br />

europarechtlicher Vorgaben.<br />

Es stelle sich bei der Gebührenproblematik gr<strong>und</strong>sätzlich die Frage,<br />

ob Lizenzgebühren ausschließlich den anfallenden<br />

Verwaltungsaufwand abdecken sollten <strong>und</strong> dürften oder ob<br />

darüber hinaus nach dem wirtschaftlichen Wert der Lizenz<br />

bemessen werden dürfe. Kritisiert worden sei häufig eine fiskalisch<br />

motivierte Gebührenbemessung, die zudem den Marktzutritt<br />

erschwere. Daher orientierte sich – nicht zuletzt aufgr<strong>und</strong><br />

europarechtlicher Vorgaben – die Gebührenverordnung doch am<br />

Verwaltungsaufwand (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 TKLGebV). Kritisiert<br />

wurde jedoch auch, ob § 16 Abs. 1 Satz 2 TKG vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt eine nach<br />

Inhalt, Zweck <strong>und</strong> Ausmaß hinreichend bestimmte<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage darstelle. Nach Ansicht des Autors<br />

dürften derartige Zweifel die verfassungsrechtlichen<br />

Bestimmungsanforderungen überspannen.<br />

Eine Gebühr beinhalte eine Zweckbestimmung der Kostendeckung,<br />

weshalb eine Gebühr nicht völlig unabhängig von den<br />

tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt<br />

werden dürfe. Sowohl das – über § 16 Abs. 1 Satz 2 TKG –<br />

fakultative Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG,<br />

sondern auch das zwingende Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1<br />

VwKostG wahrten diesen Zusammenhang. Mithin sei die<br />

Lizenzgebühr als eine Verwaltungsgebühr konzipiert, d.h. als eine<br />

für eine Amtshandlung erhobene <strong>und</strong> als solche gerade nicht ohne<br />

Bezug zu deren Kosten zu bemessende Gebühr. Allerdings finde<br />

das fakultative Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG<br />

infolge fehlender Anordnung des Kostendeckungsprinzips in § 16<br />

TKG keine Anwendung. Entscheidend sei daher das<br />

Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG, wonach zwischen der<br />

den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr<br />

einerseits <strong>und</strong> der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem<br />

sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein<br />

angemessenes Verhältnis bestehen müsse. Für die Bemessung der<br />

Lizenzgebühr bedeute dies, dass das Aufkommen der<br />

Lizenzgebühren aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht auch über


die Deckung des Ve rwaltungsaufwands hinausgehen <strong>und</strong> sich<br />

hierbei am wirtschaftlichen Wert <strong>und</strong> Nutzen der Amtshandlung<br />

orientieren dürfe. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die<br />

Gebühr nicht als gewinnabschöpfende Verleihungsgebühr<br />

anzusehen sei <strong>und</strong> ein sachgerechtes Verhältnis zu den<br />

entstehenden Kosten beibehalten werde.<br />

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßgaben habe das<br />

BVerfG stets betont, das Gr<strong>und</strong>gesetz enthalte keinen<br />

eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien<br />

für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, -sätzen<br />

oder –höhen ableiten ließen (s. nur BVerfGE 50,217 (225)). Da es<br />

sich vorliegend jedoch um eine Kontrollerlaubnis (präventives<br />

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) handele, sei das Recht zur<br />

Erbringung von <strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen kein erst<br />

durch die Lizenz “verliehenes“ Recht. Es sei daher auch<br />

angezweifelt worden, dass der dem Äquivalenzgedanke zu Gr<strong>und</strong>e<br />

liegende Gedanke der Vorteilsausgleichung überhaupt ein<br />

zulässiger Gebührenmaßstab für Erlaubnisse zur<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsausübung sein könne, weshalb der<br />

Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satz zwingend gelten müsse. Ob die<br />

Rechtsprechung soweit gehe, müsse jedoch bezweifelt werden.<br />

Dies wiederum heiße nicht, dass die Rechtsprechung nicht<br />

Maßgaben für die Gebührenerhebung bereit hielte. Da die Gebühr<br />

eine Marktzutrittsvoraussetzung sei <strong>und</strong> deshalb die<br />

Unternehmensfreiheit (Art. 12 GG) berühre, folge jedoch, dass sie<br />

den Marktzutritt nicht unzumutbar erschweren dürfe. Nehme man<br />

Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG hinzu, dürfe die Gebühr “wohl<br />

schlechterdings nicht wettbewerbslenkend ausgestaltet werden“.<br />

Aus europarechtlicher Sicht sei Art. 11 Abs. 1 der RL 97/13/EG<br />

maßgeblich, wonach im Rahmen von Genehmigungsverfahren nur<br />

die Gebühren erhoben werden dürften, die die für die Ausstellung,<br />

Verwaltung, Kontrolle <strong>und</strong> Durchsetzung der jeweiligen<br />

Einzelgenehmigungen (=Lizenzen) anfallenden Verwaltungskosten<br />

abdecken; die Gebühr für eine Einzelgenehmigung müsse in<br />

Relation zu dem damit verb<strong>und</strong>enen Aufwand stehen. Damit sei ein<br />

europarechtlicher Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satz formuliert worden,<br />

der es nicht erlaube – obwohl nach Ansicht des Autors nach<br />

nationalem recht zulässig -, eine über eine derartige Kostendeckung<br />

hinausgehende Gebührenbemessung nach dem wirtschaftlichen<br />

Wert der Amtshandlung vorzunehmen. Eine Staffelung nach<br />

Umfang <strong>und</strong> Wert der Lizenz – im Rahmen der<br />

Gesamtkostendeckung <strong>und</strong> der Vorgaben des Art 11 Abs. 1 – dürfe<br />

hingegen zulässig sein.<br />

Insofern entspreche die gewählte Staffelung der Gebühren nach<br />

dem Umfang der Lizenzen in §§ 3 f. TKLGebV dem<br />

Äquivalenzprinzip. Das Gepräge einer unzulässigen<br />

Verleihungsgebühr hätten die Lizenzgebühren, die nach § 1 Abs. 1<br />

TKLGebV für Amtshandlungen erhoben werden <strong>und</strong> den<br />

Verwaltungsaufwand berücksichtigen, nicht. Die größte<br />

Angriffsfläche biete die Verordnung jedoch dem Europarecht. Zwar<br />

könne die Einbeziehung des künftigen Aufwands für die<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Kontrolle der Lizenzrechte <strong>und</strong> –pflichten nach der<br />

Ansicht des Verfassers nicht als Verstoß gegen das diese<br />

Einbeziehung ausdrücklich gestattende Kostendeckungsprinzip<br />

des Art. 11 Abs. 1 der RL 97/13/EG angesehen werden. Denkbar sei<br />

jedoch, dass die z.T in Millionenhöhe entstehenden<br />

Verwatungsgebühren den entstehenden Verwaltungsaufwand<br />

tatsächlich überschreiten. Diese tatsächlichen Fragen seien in den<br />

anhängigen Gerichtsverfahren zu klären. Es sei dabei jedoch nicht<br />

ausgeschlossen, dass das Europarecht im Interesse der Öffnung


Müller, Ulf, Zuteilung nur gegen<br />

Gebühr – neue Anbieter müssen<br />

Rufnummer teuer bezahlen – Anm.<br />

zu VG Köln, Urteile v. 08.12.2000<br />

K&R 7/2001,<br />

357-360<br />

des Wettbewerbs eine strengere richterliche Kontrolldichte fordere<br />

als die nach deutschem Recht übliche, bei der auf gröbliche<br />

Verstöße abgestellt werde <strong>und</strong> bei der nicht allein aus einer<br />

tatsächlichen Überdeckung auf eine Verletzung des<br />

Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satzes geschlossen werde. Ein Verstoß<br />

gegen diese europäische Vorgabe dränge sich jedoch nicht auf <strong>und</strong><br />

sei auch vom OVG Münster in der summarischen Prüfung eines<br />

Eilverfahrens nicht angenommen worden (S. OVG Münster, RTkom<br />

2000, 42).<br />

Anm.: Die TKLGebV ist im Internet auf den Seiten der<br />

Regulierungsbehörde zu finden unter<br />

http://www.regtp.de/imperia/md/content/gesetze/15.pdf.<br />

Die RL 97/13/EG v. 10.4.1997 über einen gemeinsamen Rahmen für<br />

Allgemein- <strong>und</strong> Einzelgenehmigungen für<br />

<strong>Telekommunikations</strong>dienste (ABlEG Nr. L 117, S. 15) ist im Internet<br />

zu finden unter<br />

http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />

Das VG Köln, das durch seine Entscheidungen zur<br />

<strong>Telekommunikations</strong>-Lizenzgebührenverordnung bei den neuen<br />

Anbietern von TK-Dienstleistungen Hoffnung auf finanzielle<br />

Entlastung geweckt habe, enttäuschte nach Ansicht des Autors<br />

dieselben Wettbewerber mit den Entscheidungen zur<br />

<strong>Telekommunikations</strong>-Nummerngebührenverordnung. Das Gericht<br />

halte die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von<br />

Rufnummern nach dem TKG auch der Höhe nach für rechtmäßig.<br />

Dieses Ergebnis scheine schon deswegen schwer tragbar, weil mit<br />

Entscheidungen vom gleichen Tag das Gericht es für unzulässig<br />

gehalten habe, der DTAG für ihren Rufnummern-Altbestand sowie<br />

den Mobilfunknetzbetreibern für die vor Inkrafttreten des TKG<br />

zugeteilten Nummern Gebühren aufzuerlegen; hierfür fehle es an<br />

einem Gebührentatbestand.<br />

Nach Auslegung des Gerichts setze die Zuteilung einer Rufnummer<br />

gem. § 43 Abs. 3 TKG einen – hier fehlenden - Antrag voraus, ohne<br />

den eine Gebührenpflicht nicht entstehen könne. Auch sei die<br />

Weiternutzung der Rufnummern angesichts des aus § 43 TKG<br />

herzuleitenden “Gr<strong>und</strong>satzes der Kontinuität der<br />

Nummernvergabe“ nicht als konkludente Antragstellung<br />

aufzufassen; diesem stimmt der Autor nicht zu, wenn auch die<br />

Auffassung des VG Köln vertretbar erscheine. Diese Ansicht<br />

rechtfertige jedoch nicht die Differenzierung zwischen den neuen<br />

Marktteilnehmern <strong>und</strong> der DTAG bzw. den Mobilfunkanbietern.<br />

Denn durch diese Differenzierung ziehe die DTAG einen Vorteil<br />

daraus, dass sie vor der Liberalisierung alleinige Anbieterin von<br />

TK-Dienstleistungen gewesen ist. Damit habe das Gericht den Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck des TKG nicht in gebührendem Maße berücksichtigt.<br />

Des weiteren seien Rufnummern nicht als “knappe Ressourcen“<br />

anzusehen, wie es das VG Köln tue, da eine Erweiterung des<br />

Rufnummernraumes technisch möglich sei. Auch gehe die<br />

Europäische Kommission in ihrem Entwurf einer Richtlinie über die<br />

Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze vom 12.7.2000<br />

selbst nicht davon aus, dass eine Knappheit von Rufnummern<br />

eintreten könne.<br />

Schließlich stünden die erhobene Gebühr <strong>und</strong> die tatsächlichen<br />

Kosten der Zuteilung außer Verhältnis. Es sei demnach zu hoffen,<br />

dass in den nächsten Instanzen diese Entscheidungen aufgehoben<br />

werden. Dies werde aller Voraussicht nach das OVG Münster zu<br />

entscheiden haben, da das VG Köln entgegen der Auffassung<br />

zumindest einiger Kläger den Begriff der “knappen Ressource“ als


Schütz, Peter, Kosten der<br />

“drittveranlassten Verlegung einer<br />

<strong>Telekommunikations</strong>linie<br />

NVwZ 2001,<br />

740-773<br />

Rechtsbegriff gewertet habe, so dass zu erwarten ist, dass gegen<br />

diese Entscheidungen – anders als bei den Lizenzgebührenklagen –<br />

keine Sprungrevision, sondern Berufung zum OVG eingelegt wird.<br />

Der Beitrag schließt mit dem Hinweis, dass die RegTP, wohl<br />

entgegen sonstigen Gepflogenheiten, auf die Einlegung von<br />

Rechtsmittel gegen die DTAG-Entscheidung verzichtet <strong>und</strong> mit der<br />

fälligen Rückzahlung vom DM 400 Mio. an die DTAG bereits<br />

begonnen habe. Dies verschärfe den Wettbewerb zuungunsten der<br />

neuen Marktteilnehmer erheblich; nur eine beihilferechtliche<br />

Prüfung durch die Europäische Kommission könne zur<br />

Wiederherstellung einer Gleichgewichtslage auf dem deutschen<br />

<strong>Telekommunikations</strong>markt führen.<br />

Die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch<br />

<strong>Telekommunikations</strong>linien ist in den §§ 50 ff. TKG geregelt, ebenso<br />

die Frage der Verteilung der Folgekosten zwischen dem<br />

Baulastträger des leitungsführenden Verkehrsweges <strong>und</strong> dem<br />

nutzungsberechtigten Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie, wenn<br />

ein Verkehrsweg geändert wird <strong>und</strong> dies eine Anpassung der Linie<br />

notwendig macht. Diese Problematik stelle sich nach Ansicht des<br />

Autors insbesondere auch dann, wenn der Verkehrsweg aufgr<strong>und</strong><br />

der Maßnahme eines Dritten geändert werden muss. Hierzu hat das<br />

BVerwG jüngst eine Entscheidung gefällt (BVerwG, Urt. v. 1.7.99 –<br />

4 A 27.98, NVwZ 2000, 316), die Gegenstand dieses Artikels ist.<br />

Einleitend stellt der Verfasser den Hintergr<strong>und</strong> der aufgeworfenen<br />

Frage dar, insbesondere die Bedeutung der sog. Drittveranlassung<br />

(Änderungsbedarf bei Leitungen in einer “Gestattungsstraße“<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Bauvorhabens). Vorliegend ging es um die<br />

Veränderung einer Gemeindestraße (Tieferlegung) infolge eines<br />

Neubaus einer B<strong>und</strong>esautobahn (BAB). In dieser Straße war eine<br />

<strong>Telekommunikations</strong>linie (§ 3 Nr. 20 TKG) verlegt, die ebenfalls<br />

verändert werden musste. Die DTAG als Betreiberin der<br />

<strong>Telekommunikations</strong>linie begehrte mit ihrer Klage die Ergänzung<br />

des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend, dass der<br />

Vorhabenträger der BAB verpflichtet wird, die Kosten der<br />

Leitungsänderung zu tragen. Diese Klage hatte allerdings keinen<br />

Erfolg.<br />

Dabei seien, so das Gericht, drei Rechtsbeziehungen voneinander<br />

zu unterscheiden. Zwischen der Gemeinde als Baulastträgerin der<br />

Gemeindestraße <strong>und</strong> dem Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie<br />

bestehe ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach<br />

den §§ 50 ff. TKG (zweistufige Nutzungsberechtigung). Zwischen<br />

dem B<strong>und</strong> als Vorhabenträger <strong>und</strong> der Gemeinde bestehe eine<br />

straßenrechtliches (Kreuzungs-) Rechtsverhältnis, das der<br />

Kostentragung nach § 12 FStrG folge. Sofern die BAB eine<br />

“besondere Anlage“ i.S.d. §§ 55, 56 TKG ist, besteht zwischen dem<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der DTAG als Betreiberin der <strong>Telekommunikations</strong>linie<br />

ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbeziehung. Allerdings ist die<br />

Berührung einer Anlage mit dem öffentlichen Verkehrsweg nicht als<br />

Benutzung einzuordnen, so dass sich die Verteilung der<br />

Kostentragungspflicht zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der DTAG “übers<br />

Eck“ bestimme; entscheidend sei das telekommunikationsrechtliche<br />

Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde <strong>und</strong> der DTAG. Die<br />

entsprechende Folgekostenpflicht regele § 53 Abs. 3 TKG.<br />

Entscheidend sei allein, wie die “beabsichtigte Änderung“<br />

auszulegen sei. Diese Absicht des Unterhaltungspflichtigen<br />

korrespondiere mit den straßenrechtlichen Aufgaben des<br />

Baulastträgers, daher komme es darauf an, ob die Änderung des<br />

öffentlichen Verkehrsweges Bezug hat zu den straßenrechtlichen<br />

Aufgaben des Baulastträgers. Diesen Bezug habe das BVerwG zu


Nationales Kartellrecht<br />

Hess, Wolfgang,<br />

Medienkartellrecht<br />

AfP<br />

3/2001,205-<br />

209<br />

Recht bejaht, § 53 Abs. 1, Variante 3 TKG sei daher einschlägig.<br />

Das Absichtsmerkmal brauche sich nicht auf eine<br />

Interessenposition des Baulastträgers zu beziehen. Ausreichend<br />

sei dessen Verpflichtung zu straßenrechtlichen Maßnahmen.<br />

Nach Ansicht des Autors sei diese Rechtsprechung auf das<br />

Eisenbahnplanfestellungsrecht übertragbar. Fehlt allerdings der<br />

o.g. Bezug zu den straßenrechtlichen Aufgaben, so sei der<br />

Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie nur dann<br />

folgekostenpflichtig, wenn es sich bei dem den Änderungsbedarf<br />

auslösenden Vorhaben um die Herstellung einer bevorrechtigten<br />

besonderen Anlage i.S.d. § 56 Abs. 2 TKG handelt; bei sonstigen<br />

Vorhaben bestehe eine solche Folgekostenpflicht nicht.<br />

Diese Übersicht über Entscheidungen <strong>und</strong> Entwicklungen des<br />

Medienkartellrechts beinhaltet neben einem kurzen Hinweis auf die<br />

Entscheidungspraxis der KEK (Zulassung eines sog.<br />

Eigenwerbekanals, Beschl. v. 24.4.2001 – KEK 101-1 – “Sparkassen-<br />

TV/AM Agentur für Kommunikation GmbH“, s. auch<br />

http://www.kek-online.de/ ) einen Überblick über die<br />

Entscheidungen der Europäischen Kommission <strong>und</strong> die Darlegung<br />

der Rechtsprechung <strong>und</strong> aktueller Entwicklungen in Deutschland.<br />

Das Zusammenschlussvorhaben Infostrada/Enel genehmigte die<br />

Kommission, soweit das Vorhaben sich auf den Internet- <strong>und</strong><br />

<strong>Telekommunikations</strong>markt auswirkt. Ziel des gesamten Vorhabens<br />

ist eine Fusion der Infostrada SpA mit der Wind<br />

Telecommunicazioni SpA, einem sog.<br />

Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen der Enel Holding <strong>und</strong> der<br />

France Telecom. Ebenfalls genehmigte die Europäische<br />

Kommission eine Kooperation des britischen<br />

Buchmacherunternehmens Ladbroke Group <strong>und</strong> der<br />

Dachgesellschaft französischer Veranstalter von Pferderennen<br />

PMU. Dem Zusammenschluss der Informationsunternehmen VNU<br />

<strong>und</strong> ACNielsen Group wurde seitens der Europäischen<br />

Kommission ebenfalls zugestimmt. Das Wettbewerbsverfahren<br />

FIA/Formel 1 schreite voran, aber bislang seien noch nicht alle<br />

beteiligten angehört worden.<br />

Keine wettbewerblichen Bedenken bestünden gegen den Erwerb<br />

einer Kontrollbeteiligung durch Liberty Media an United Global<br />

Communications <strong>und</strong> damit an deren niederländischamerikanischer<br />

Tochtergesellschaft UPC. Des weiteren ist eine<br />

Untersuchung der Europäischen Kommission über Beteiligungen<br />

des US-amerikanischen Softwareunternehmens Microsoft Corp. an<br />

europäischen Betreibern digitaler Kabelnetze abgeschlossen<br />

worden. Ziel der Ermittlungen war es herauszufinden, ob den<br />

technischen Entscheidungen dieser Betreiber objektive<br />

Erwägungen zugr<strong>und</strong>e liegen <strong>und</strong> ob die Anbieter von Set-Top-<br />

Boxtechniken den Wettbewerb mit Microsoft zu gleichen<br />

Bedingungen ausüben könnten. Entscheidend für den Abschluss<br />

der Untersuchungen war die Zusage seitens Microsoft, ihre sog.<br />

“technology boards“ abzuschaffen oder derart zu ändern, dass<br />

deren Vorgaben nicht mehr bindend sind. Es müsse nach<br />

Auffassung der Kommission gewährleistet werden, dass Microsoft<br />

aus seinen Verbindungen mit einigen der führenden Betreiber keine<br />

unbilligen Wettbewerbsvorteile erlange.<br />

Ebenfalls keine Einwände erhebt die Kommission gegen den<br />

Kontrollerwerb der Bertelsmann AG an der RTL Group. Nicht<br />

genehmigt wurde demgegenüber die beabsichtigte Fusion der


Rechtsprechung/Nachrichten<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

RegTP, Ortsnetzwettbewerb,<br />

Situationsbericht zum deutschen<br />

Ortsnetzwettbewerb<br />

RegTP, Entscheidung der BK 2<br />

vom 20.2.2001 – BK 2b 00/014 –<br />

DTAG auf dem Markt für USA-<br />

Verbindungen weiterhin<br />

beherrschend<br />

RegTP, Entscheidung der BK 2<br />

vom 20.2.2001 – BK 2c 00/018 –<br />

Entgelte für DTAG-Türkei-<br />

Verbindungen nicht mehr<br />

genehmigungspflichtig<br />

Bertelsmann AG mit der britischen EMI Group zum weltweit<br />

größten Musikkonzern.<br />

(Die Europäische Kommission dokumentiert ihre Fusionsfälle unter<br />

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/)<br />

In der Kartellrechts-Rechtsprechung wird allein auf den Beschluß<br />

des OLG Düsseldorf vom 11.04.2001 (Kart 22/01 (V)) hingewiesen.<br />

Der Kartellsenat wandte sich gegen die Übernahme der<br />

NetCologne durch Callahan; die Entscheidung in der Hauptsache<br />

steht noch aus. Kurz vorher hatte das B<strong>und</strong>eskartellamt mit<br />

Beschluss vom 4.4.2001 (B 7-205/00; s.<br />

http://www.b<strong>und</strong>eskartellamt.de/B7-205-00.pdf) den<br />

Zusammenschluss als wettbewerblich unbedenklich eingestuft.<br />

Das Gericht folgte jedoch – angesichts der erheblichen finanziellen<br />

Mittel, über die Callahan verfüge - nicht der Auffassung des<br />

Kartellamtes, der Zusammenschluss werde dazu führen, dass<br />

Callahan schneller in den Markt der Festnetztelephonie <strong>und</strong> in den<br />

Markt für Internetzugänge eintreten könnte. Zudem habe das<br />

B<strong>und</strong>eskartellamt außer acht gelassen, dass NetCologne als<br />

selbständiger Wettbewerber ausscheide. Auch zog es die<br />

Annahme in Zweifel, dass die DTAG trotz ihrer (mittelbaren)<br />

Beteiligung von 45 % am Stammkapital keinerlei Mitwirkungs- <strong>und</strong><br />

relevante Informationsrechte habe, die der DTAG einen<br />

wesentlichen wettbewerblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik<br />

der Gesellschaft in NRW ermögliche.<br />

Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen verweist der Autor u.a. auf<br />

die Stellungnahme der DLM bezüglich der Verschlüsselung von frei<br />

empfangbaren Sendungen über Satellit <strong>und</strong> auf den geplanten<br />

Kabelverkauf der DTAG an Klesch/Liberty Media. Daraufhin haben<br />

der VPRT <strong>und</strong> die ALM zu diesem Vorhaben ausführlich Stellung<br />

genommen (VPRT, “Die Privatisierung der Breitbandkabelnetze in<br />

Deutschland“, v. 10.05.2001, im Internet zu finden unter<br />

http://www.vprt.de/db/positionen/pp_breitbandkabel_mv2001neu1<br />

005.doc ; ALM, Position der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang<br />

zum Kabelverkauf der Deutschen Telekom AG, v. 10.04.2001). Im<br />

Rahmen internationaler Entwicklungen wird u.a. noch auf erste<br />

Anzeichen eines Kurswechsels der US-amerikanischen FCC<br />

verwiesen, der eine Aufweichung bisheriger<br />

Konzentrationsregelungen zum Inhalt haben solle.<br />

-- Der Bericht der RegTP, Stand: Juli 2001 (Datenbasis: Ende 2000)<br />

kann unter http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/ON-<br />

Wettbewerb.pdf abgerufen werden.<br />

MMR 6/2001,<br />

413 f.<br />

MMR 6/2001,<br />

414-416<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die DTAG verfügt auf dem Markt für vermittelte Verbindungen<br />

in die USA weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung.<br />

2. Die Entgelte <strong>und</strong> entgeltrelevanten Bestandteile der AGB für<br />

das Angebot von Sprachtelefondienstverbindungen von<br />

Deutschland in die USA der DTAG unterliegen damit auch<br />

weiterhin der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die DTAG verfügt auf dem Markt für vermittelte Verbindungen<br />

in die Türkei derzeit über keine marktbeherrschende Stellung<br />

nach § 19 GWB.<br />

2. Ausgehend von dem kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzept


RegTP; Beschluss der BK 3 vom<br />

30.03.2001 – BK 3b-00/032<br />

RegTP, Beschluss der BK 4 vom<br />

30.03.2001 – BK 4a-01-<br />

001/E.19.01.01 – TAL-<br />

Anschlussentgelte<br />

RegTP, Beschluss der BK 4 vom<br />

30.03.2001 BK 4e-01/002/E.19.01.01<br />

– Entgelte für TAL-<br />

Zusatzleistungen<br />

MMR 7/2001,<br />

472-477<br />

MMR 7/2001,<br />

477-481<br />

MMR 7/2001,<br />

481-484<br />

kommt bei Auslandsverbindungen eine Zusammenfassung<br />

von Leistungen an diejenigen Nachfrager in Betracht, die<br />

Verbindungen in ein bestimmtes Zielland nachfragen, sofern<br />

sich dort spezifische Wettbewerbsstrukturen herausgebildet<br />

haben. Eine solche Gruppe von Verbindungen kann einen<br />

eigenständigen sachlich relevanten Markt i.S.d. § 19 Abs. 2<br />

Satz 1 GWB darstellen.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die DTAG-Entgelte für T-DSL-Anschlüsse i.V.m. ISDN-<br />

Anschlüssen enthalten Abschläge i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 2<br />

TKG.<br />

2. Ob diese Abschläge die Wettbewerbsmöglichkeiten von<br />

Wettbewerbern der DTAG beeinträchtigen, kann offen<br />

bleiben.<br />

3. Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung vorläge, wäre die<br />

Preisstrategie der DTAG sachlich gerechtfertigt, da sie in<br />

betriebswirtschaftlicher Hinsicht auf vernünftigen,<br />

nachvollziehbaren Erwägungen (Ausnutzung von<br />

Größenvorteilen, Quersubventionierung der TDSL-<br />

Over_ISDN-Anschlüsse, wettbewerbskonforme<br />

Anschubverluste im T-DSL-Markt) beruht <strong>und</strong> das T-DSL-<br />

Angebotder DTAG die von Öffentlichkeit <strong>und</strong> Politik<br />

gewünschte Marktentwicklung fördert.<br />

4. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbehinderung<br />

läge jedoch vor, falls nicht, wie von der DTAG angekündigt,<br />

der Bestellstau bei Kollokationsräumen <strong>und</strong> der TAL im Laufe<br />

des Sommers, bei CFV im Laufe des Herbst dieses Jahres<br />

abgebaut würde. Verbessert sich die Bereitstellungssituation<br />

bi diesen Vorleistungen nicht, so wird die Beschlusskammer<br />

das Entgeltregulierungsverfahren voraussichtlich wieder<br />

aufnehmen müssen.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Für die häufigste Zugangsvariante zur TAL, die<br />

Kupferdoppelader –2-Draht (CuDA 2Dr) wird ein monatliches<br />

Überlassungsentgelt i.H.v. DM 24,40 teilgenehmigt.<br />

2. Dass sich aus dem genehmigten Entgelt eine Preis -Kosten-<br />

Schere ggü. dem Endk<strong>und</strong>enentgelt i.H.v. DM 21,29 ergibt, ist<br />

hinzunehmen, da Maßstab der Entgeltgenehmigung nach § 24<br />

Abs. 1 Satz 1 TKG ist, ob sich die Entgelte an den Kosten der<br />

effizienten Leistungsbereitstellung orientieren, während die<br />

Endk<strong>und</strong>enpreise nach dem Price-Cap-Verfahren reguliert<br />

werden, das zulässt, dass einzelne Dienstleistungen auch<br />

unterhalb der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />

bzw. der tatsächlichen Kosten angeboten <strong>und</strong><br />

quersubventioniert werden.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die Entgelte für die Leistungen Raumlufttechnik (RLT),<br />

Carrier-Express-Entstörung (CEE), Voranfrage <strong>und</strong> Schalten<br />

der Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten werden<br />

teilgenehmigt. Die Anwendung der AGB-St<strong>und</strong>ensätze (AGB-<br />

Preiliste Sonstige Dienstleistungen) für die Bereitstellung des<br />

Zugangs zur TAL im Rahmen von Projekten wird genehmigt.<br />

Die Genehmigung der Entgelte für die<br />

Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) wird versagt, da keine<br />

Kostenunterlagen für diese Leistung vorgelegt wurden.<br />

2. Die DTAG wird aufgefordert, bis spätestens zum 30.06.2001<br />

ein Angebot über RLT zu unterbreiten, das


RegTP, Beschluss der BK 3 vom<br />

30.3.2001 – 3 a-00/025 – Resale im<br />

Teilnehmernetzbereich<br />

MMR 7/2001,<br />

485-488<br />

a) eine kürzere, sachgerechte Mindestüberlassungsdauer<br />

vorsieht,<br />

b) einen verursachungsgerechten Kostenaufteilungsmodus<br />

enthält, insb. das RLT-Angebot für alle TAL-<br />

Vertragspartner in den Standardvertrag aufnimmt,<br />

c) dem Vertragspartner lediglich diejenigen Rückbaukosten<br />

auferlegt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustands erforderlich sind <strong>und</strong> einen zeitlich<br />

angemessenen Rahmen für die Übernahme der RLT durch<br />

einen anderen Vertragspartner vorsieht; bis zur<br />

Vereinbarung einer solchen Regelung hat die DTAG auf<br />

den Rückbau gekündigter Wettbewerber zu verzichten,<br />

soweit nicht dem kündigenden Wettbewerber zwingende<br />

technische <strong>und</strong> betriebliche Gründe für einen Nachbau<br />

nachgewiesen werden.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die DTAG ist verpflichtet, der debitel AG Leistungen im<br />

Teilnehmernetzbereich, die diese zum Zweck des<br />

Wiederverkaufs nachgefragt hat, anzubieten, so dass diese<br />

auf der Basis dieser DTAG-Produkte eigene Produkte<br />

anbieten kann. Den Besonderheiten eines<br />

Wiederverkaufsverhältnisses ist bei der Gestaltung des<br />

Angebots Rechnung zu tragen. Für die Erbringung des<br />

Angebots wird der DTAG eine Frist von drei Monaten<br />

eingeräumt.<br />

2. Die vom Netzbetreiber einem Wiederverkäufer angebotenen<br />

TK-Dienstleistungen stellen TK-Dienstleistungen für die<br />

Öffentlichkeit dar.<br />

3. dass die DTAG diese Leistungen Endk<strong>und</strong>en als TK-<br />

Dienstleistungen anbietet, steht deren Qualifikation als<br />

Vorleistung i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG nicht entgegen. Denn<br />

diese Norm dient zugleich der Gewährung der belange der<br />

Service-Provider <strong>und</strong> Wiederverkäufer.<br />

4. Der Wettbewerber muss gem. § 33 TKG andere TK-<br />

Dienstleistungen als der marktbeherrschende Anbieter<br />

erbringen. Dies müssen nicht nur “nicht dieselben“, sondern<br />

auch inhaltlich andere Leistungen sein. Handelt es sich um<br />

weitgehend ähnliche Produkte, so ist die Erbringung einer<br />

technisch vom Vorprodukt abweichenden Leistung jedenfalls<br />

dann nicht erforderlich, wenn der Nachfrager umfangreiche<br />

sonstige Leistungen, insbesondere eigenständige<br />

unternehmerische Zusatzleistungen gegenüber dem<br />

Endk<strong>und</strong>en erbringt, die über bloße Rechnungserstellungen<br />

hinausgehen <strong>und</strong> mit einem eigenen wirtschaftlichen Risiko<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Eine Verpflichtung des Wiederverkäufers zur<br />

Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko des<br />

marktbeherrschenden Anbieters besteht jedoch nicht.<br />

5. Die DTAG ist nicht verpflichtet, dem Wiederverkäufer ihre<br />

AGB-Produkte entbündelt anzubieten.<br />

6. Die vom Wiederverkäufer zu zahlenden Entgelte haben grds.<br />

unter den Endk<strong>und</strong>enentgelten zu liegen. Soweit die DTAG<br />

für einzelne AGB-Produkte Verluste nachweisen kann <strong>und</strong><br />

dieses Produktangebot im Wege der Mischkalkulation<br />

finanziert, ist der Nachfrager an den Kosten der DTAG aus<br />

der Mischkalkulation zu beteiligen.<br />

7. Bei der Gestaltung des Wiederverkaufsangebots ist in<br />

entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 TKG auf die<br />

Wettbewerbsinteressen Dritter, insb. der Anbieter von Callby-Call<br />

oder Preselection-Angeboten Rücksicht zu nehmen.


VG Köln, Beschluss vom<br />

18.12.2000 – 1 L 2484/00 –<br />

Aussetzung der EBC-Anordnung<br />

der RegTP<br />

VG Köln, Urteil vom 3.4.2001 - 11<br />

K 4430/00; nicht rechtskräftig –<br />

Rufnummernportabilität im<br />

Mobilfunkbereich<br />

m. Anm. Feser<br />

OVG Münster, Beschluss vom<br />

5.2.2001 – 12 A 2696/00 (VG Köln);<br />

rechtskräftig – Überlassung von<br />

Teilnehmerdaten<br />

OVG Münster, Beschluss vom<br />

15.3.2001 – 13 B 158/01 (VG Köln);<br />

rechtskräftig – Aussetzung der<br />

Vorleistungsflatrate<br />

OVG Münster, Beschluss vom<br />

3.5.2001 – 13 B 69/01 (VG Köln);<br />

rechtskräftig;<br />

Zusammenschaltungsanordnung<br />

bei gleichzeitiger Festsetzung der<br />

MMR 6/2001,<br />

410 f.<br />

MMR 8/2001,<br />

556-558<br />

MMR 6/2001,<br />

409 f.<br />

MMR 7/2001,<br />

469-471<br />

MMR 8/2001,<br />

548-551<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die Frage, ob das TKG eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

Festlegung von IC-Entgelten durch die RegTP im Rahmen<br />

einer Anordnung über eine Netzzusammenschaltung gem. § 37<br />

TKG enthält, ist bei summarischer Prüfung zu verneinen. Der<br />

Wortlaut des § 37 TKG setzt schon begrifflich eine Trennung<br />

zwischen der Zusammenschaltung als solcher <strong>und</strong> der daran<br />

anschließenden Entgeltfestsetzung voraus.<br />

2. Das der Entgeltregulierung nach den §§ 24 ff. TKG<br />

unterfallende Unternehmen hat im Anschluss an die<br />

Anordnung einer Zusammenschaltung die Möglichkeit, bei der<br />

RegTP einen Antrag auf Entgeltgenehmigung zu stellen. Das<br />

Interesse der Wettbewerber an der Durchführung einer<br />

Netzzusammenschaltung ist durch die sofortige Vollziehbarkeit<br />

der Zusammenschaltungsanordnung hinreichend gesichert.<br />

Mögliche Verzögerungen im Genehmigungsverfahren über<br />

Netzzusammenschaltungsentgelte gehen zu Lasten des<br />

entgeltregulierten marktbeherrschenden Unternehmens.<br />

3. Das zusammenschaltungspflichtige, marktbeherrschende<br />

Unternehmen ist auf Gr<strong>und</strong> der sofort vollziehbaren<br />

Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TKG bereits zur<br />

Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet,<br />

selbst wenn gem. § 29 Abs. 1 TKG mangels Genehmigung<br />

noch keine Entgelte hierfür verlangt werden dürfen.<br />

Anm. der Redaktion: S. dazu auch den Beitrag von Schuster,<br />

MMR 2001, 298:<br />

Leitsatz der Redaktion:<br />

§ 43 Abs. 5 TKG betrifft nicht nur das Festnetz, sondern auch<br />

Mobilfunknetze. Dem steht nicht entgegen, dass § 43 Abs. 5 Satz 1<br />

TKG das Merkmal “Verbleiben am selben Standort“ enthält.<br />

Netzbetreiber sind daher verpflichtet, ab dem 1.2.2002 in ihrem Netz<br />

sicherzustellen, dass Mobilfunkk<strong>und</strong>en bei einem Wechsel des<br />

Betreibers ihnen zugeteilte Rufnummern beibehalten können<br />

(Netzbetreiberportabilität).<br />

Leitsätze:<br />

1. Die Richtigkeitsprüfung im Zulassungsverfahren ist vom<br />

Rechtsmittelgericht anhand der vom Rechtsmittelführer<br />

vorgebrachten Angriffe gegen die vorinstanzliche<br />

Entscheidung vorzunehmen.<br />

2. Die eindeutige Gesetzesdefinition der TK-Dienstleistung lässt<br />

eine erweiternde Begriffsanwendung oder eine analoge<br />

Anwendung des § 30 Abs. 2 TKG auf Vorprodukte für TK-<br />

Dienstleistungen nicht zu.<br />

Leitsatz:<br />

Nach der Herausnahme der Endk<strong>und</strong>enflatrate der T-Online<br />

International AG aus dem Markt des Internetzugangs besteht kein<br />

Bedürfnis mehr für eine sofortige Vollziehung der an die DTAG<br />

gerichteten Aufforderung der RegTP zur Einführung einer<br />

Vorleistungsflatrate.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Die Verweisung in § 39 2. Alt. TKG auf die Bestimmungen über<br />

das Entgeltregulierungsverfahren für die Regulierung der<br />

Entgelte für die Durchführung einer angeordneten<br />

Zusammenschaltung steht der Entgeltfestsetzung in der


Zusammenschaltungsentgelte eigentlichen Zusammenschaltungsanordnung selbst entgegen.<br />

2. Der gesetzliche Entgeltmaßstab, demzufolge die Entgelte an<br />

den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu<br />

orientieren sind, ist dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen<br />

Kosten der Leistungsbereitstellung Ausgangspunkt der<br />

Kostenbetrachtung sein müssen; sie können ggf. unter<br />

Effizienzgesichtspunkten angemessen modifiziert eingestellt<br />

werden.<br />

3. Analytische Kostenmodelle können im zumutbaren Rahmen<br />

zum Vergleich <strong>und</strong> zur Korrektur der in Ansatz gebrachten<br />

tatsächlichen Kosten hinsichtlich einzelner Positionen<br />

herangezogen werden.<br />

4. Sollte, was offen bleibt, der Begriff der effizienten<br />

Leistungsbereitstellung der RegTP einen richterlich nur<br />

eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnen,<br />

darf die RegTP i.R.e. solchen Beurteilungsspielraums ein<br />

Netzkonzept nicht verwerfen, das unter Verzicht auf<br />

größtmögliche Kostengünstigkeit etwa auf Sicherheitsmargen<br />

für Spitzenbelastung oder zur Aufnahme erwarteter, nicht<br />

quantifizierbarer Verkehre ausgelegt oder aus sonstigen<br />

vertretbaren Geschäftsgründen kurzfristig nicht rationeller zu<br />

gestalten ist.<br />

Dazu Anm. Schütz MMR 8/2001,<br />

552-555<br />

Anm. der Redaktion: Die Vorinstanz ist abgedruckt in MMR 2001,<br />

410; s. dazu auch den Beitrag von Schuster MMR 2001, 298.<br />

Einleitend ruft der Autor der Anmerkung den bisherigen Ablauf<br />

des Verfahrens in Erinnerung (Antrag auf Zusammenschaltung<br />

durch Arcor <strong>und</strong> otelo, im Dezember 1999 Genehmigung auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines entfernungsabhängigen Tarifkonzepts;<br />

Entgeltfestlegung auf der Gr<strong>und</strong>lage einer reinen<br />

Vergleichsmarktbetrachtung, nunmehr Zugr<strong>und</strong>elegung eines<br />

Zwei-Ebenen-Netzes; hiergegen einstweiliger Rechtsschutzantrag<br />

der DTAG, dem das VG Köln stattgab <strong>und</strong> den das OVG nun<br />

bestätigte), um dann nach Darlegung der Entscheidung des Senats<br />

unterschiedliche Kritikpunkte aufzuzeigen.<br />

Gerade unter der – richtigen - Prämisse, dass<br />

Zusammenschaltungsberechtigter <strong>und</strong> –pflichtiger ranggleich sein<br />

sollten, sei kein Gr<strong>und</strong> ersichtlich, warum nicht mit der Anrufung<br />

der RegTP, die dem Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung<br />

vorausgehe, zugleich Entgelte beantragt werden können sollen.<br />

Dies fordere auch das Gemeinschaftsrecht. Die Sorge des Gerichts<br />

von einer Rechtsverkürzung des entgeltpflichtigen Unternehmens<br />

überzeuge nicht. Sinn <strong>und</strong> Zweck des<br />

Zusammenschaltungsregimes geböten denn auch eine Auslegung,<br />

die die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im<br />

Zusammenschaltungsanordnungsverfahren selbst zulasse. Die<br />

technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Fragen der Zusammenschaltung<br />

benötigten eine Verknüpfung, was sich gerade bei der EBC-Struktur<br />

zeige, bei der Entgelthöhe <strong>und</strong> Fragen der Netzstruktur eng<br />

miteinander verknüpft seien. Die vom Senat zitierten<br />

europarechtlichen Vorgaben werden vom Verfasser dieser<br />

Anmerkung im entgegengesetzten Sinne interpretiert, weshalb das<br />

Europarecht den Sinn <strong>und</strong> Zweck des TKG hinsichtlich der<br />

Verknüpfung unterstütze.<br />

Auch die zeitlichen Vorstellungen des Senats seien unzutreffend,<br />

die Annahme, nach der Festssetzung der Entgelte würde die<br />

dreimonatige Umsetzungsfrist des § 9 Abs. 5 NZV allenfalls<br />

geringfügig überschritten, entspreche nicht den tatsächlichen<br />

Abläufen, die durchaus bis zu sieben Monaten reichen könnten.


OLG Düsseldorf, Urteil vom<br />

21.2.2001 – U (Kart) 33/00 (LG<br />

Dortm<strong>und</strong>); rechtskräftig –<br />

Zulässigkeit von “Strom <strong>und</strong><br />

Fon“-Koppelungen<br />

MMR 7/2001,<br />

453-455<br />

Dazu Anm. Woesler MMR<br />

7/2001,455-<br />

458<br />

Zudem sei unzweifelhaft, dass auch nach der Entscheidung des<br />

Senats die Netzstruktur (auch) künftig der Regulierung durch die<br />

RegTP unterfalle. Schließlich sei die Verwendung eines<br />

analytischen Kostenmodells nicht gänzlich ausgeschlossen,<br />

vielmehr könne ein derartiges Modell ergänzend zu den beiden<br />

anderen Prüfungsmethoden herangezogen werden. Damit gehe das<br />

OVG gegen die Praxis der RegTP vor, bei fehlenden oder<br />

unzureichenden Kostennachweisen schnell auf ein<br />

Vergleichsmarktverfahren oder eben die Prüfung analytischer<br />

Kostenmodelle auszuweichen; dies entspräche nicht ihrem<br />

gesetzlichen Prüfungsauftrag, geboten sei vielmehr, die<br />

Kostennachweispflicht durchzusetzen (s. § 31 TKG).<br />

Die Entscheidung des OVG Münster beinhalte kein Positivattest für<br />

die DTAG, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes habe der<br />

Senat lediglich nur einige grobe Anmerkungen fällen können. Auf<br />

jeden Fall finde sich kein Hinweis, dass künftig die Entgelt- <strong>und</strong><br />

damit auch die zugr<strong>und</strong>eliegende Leistungsstruktur<br />

regulierungspflichtiger DTAG-Produkte gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

Regulierung entzogen sei. Die nunmehr anstehende EBC-<br />

Entscheidung der BK 4 der RegTP werde “so zur Nagelprobe der<br />

deutschen Entgeltregulierung“. Tabuisiere die Behörde die<br />

ineffiziente DTAG-Netzstruktur, gleich, ob aus eigener<br />

Überzeugung oder aus vermeintlicher Bindung durch das OVG<br />

Münster, wäre dies nicht nur unvereinbar mit dem TKG, sondern<br />

würde bindende Gemeinschaftsrechtsvorgaben nicht beachten.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Auch die Bündelung von “branchenfremden“ Waren in einem<br />

sog. “verdeckten“ Koppelungsangebot ist mit § 1 UWG<br />

vereinbar, soweit es dem Verbraucher möglich bleibt, einen<br />

Preisvergleich durchzuführen.<br />

2. Ein Dienstleister, der kein eigenes TK-Netz betriebt, sondern<br />

als Weiterverteiler am Markt tätig ist, unterliegt auch dann<br />

nicht der Lizenzpflicht gem. § 6 TKG, wenn er gegenüber dem<br />

Netzbetreiber weisungsbefugt ist.<br />

3. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 19, 33 GWB scheidet<br />

zumindest dann aus, wenn der Ast. eine überragende<br />

Marktposition auf dem tangierten Drittmarkt besitzt. Es<br />

mangelt insoweit an einer kartellrechtlich erheblichen<br />

Betroffenheit.<br />

4. Koppelungsangebote sind rabattrechtlich zulässig, weil sie<br />

Waren <strong>und</strong>/oder gewerbliche Leistungen zu einer neuen<br />

verkaufs- oder Leistungseinheit zusammenfassen, die durch<br />

das Gesamtangebot ihren eigenen Normalpreis erhält.<br />

Kombinationsangebote, die sich an alle Letztverbraucher im<br />

Versorgungsgebiet richten, sind als sog. “unechte<br />

Sonderpreise“ mit § 1 RabattG vereinbar.<br />

Das Urteil des OLG Düsseldorf befasse sich mit einem<br />

hochaktuellen Thema, einer neuartigen “Daseinsvorsorge“ aus<br />

einer Hand. Die Koppelung von Strombezug <strong>und</strong> TK-<br />

Dienstleistung in einem Gesamtangebot, teils auch noch zusammen<br />

mit Gas <strong>und</strong> Wasser, erscheine insbesondere regionalen<br />

Versorgungsdienstleistern, die bereits über eigene TK-Netze im<br />

Ortsbereich verfügten, besonders attraktiv. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vertriebsstrategie lande nahezu<br />

jedes Kombinationsangebot vor den Gerichten, die unterschiedlich<br />

urteilten, entweder sähen sie dies als legitimes Mittel geschickter<br />

Kalkulation i.R.e. leistungsorientierten Wettbewerbs (etwa LG<br />

Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 12.7.2000 – 13 O 104/00) oder als missbräuchliche


BVerfG, Beschluss v. 18.1.2001 – 1<br />

BvR 1700/00 (BGH, OLG<br />

Frankfurt/M.) - Wegerechte<br />

MMR 8/2001,<br />

521 f.<br />

Ausnutzung vorhandener Infrastrukturvorteile bzw. als unzulässige<br />

Vermengung gänzlich wesensfremder Leistungen.<br />

Das – im Eilverfahren - gefällte Urteil des Düsseldorfer Senats ist<br />

die erste höherinstanzliche Entscheidung zu diesem Aspekt <strong>und</strong><br />

wird vom Autor überwiegend begrüßt, insbesondere die<br />

Feststellung des Senats, dass die Koppelungsmöglichkeit auch für<br />

brachen- bzw. wesensfremde Leistungen gelte. Allerdings habe<br />

schon die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein<br />

verbindungsschaffender Sachverhalt darin bestehe, dass es sich<br />

jeweils um leistungsgeb<strong>und</strong>ene Gr<strong>und</strong>versorgungsdienste handele.<br />

Demnach gehörten beide hier fragliche Leistungen zu einem (neu<br />

entstehenden) Markt der Daseinsfürsorge. Die Produktnähe ergebe<br />

sich zudem aus begleitenden Faktoren wie z.B. der Erfahrung mit<br />

leitungsgeb<strong>und</strong>enen Dienstleistungen (v.a. auch bei der<br />

Rechnungsstellung). Hinzu käme nunmehr die TK-Technologie<br />

“Powerline“, die es ermögliche, TK-Dienste über das Stromkabel<br />

anzubieten.<br />

Beide Märkte seien ehemalige Monopolmärkte, die Zulässigkeit<br />

einer Drittmarktsbeeinträchtigung richte sich nach § 19 Abs. 4 Nr. 1<br />

GWB. Zuzustimmen sei dem Senat in der Annahme einer<br />

(potentiellen ) Beeinflussung des regionalen TK-Marktes durch die<br />

Kombinationsangebote <strong>und</strong> in der Einschätzung, dieses sei<br />

zumindest in Bezug auf die Ast. kartellrechtlich nicht relevant.<br />

Der Autor wendet sich jedoch gegen die Argumentation des<br />

Gerichts: Verneint werde schon das Vorliegen einer kartellrechtlich<br />

erheblichen Betroffenheit. Wettbewerb finde im tangierten<br />

Drittmarkt Telekommunikation (zumindest derzeit) kaum statt,<br />

weshalb ein Unterlassungsanspruch auf “Schutz vor Wettbewerb“<br />

gerade nicht gewährt werden könne, ein solcher werde vom GWB<br />

gerade nicht umfasst. Der Senat dürfe nicht allein auf die<br />

dominante Position es Ast. abstellen, vielmehr sei die<br />

“Sachgerechtigkeit des konkret eingesetzten Mittels “ zu<br />

untersuchen. Damit werde die Frage aufgeworfen, ob sich die<br />

Verbindung von Strombezug <strong>und</strong> TK-Dienstleistung nun als eine<br />

sachgerechte Vertriebsmaßnahme darstelle oder als<br />

leistungswettbewerbsfremde Ausnutzung bestehender Vorteile<br />

anzusehen sei. Dabei komme es nicht so sehr auf die<br />

Preisgerechtigkeit des Angebots als vielmehr auf die konkrete<br />

Ausgestaltung der Verknüpfung an. Soweit die gewählte<br />

Bündelungsvariante gerade darauf abziele, Vorteile aus der<br />

Marktknappheit eines Produkts zur Absatzförderung eines anderen<br />

Produktes zu nutzen, werde der faire Leistungswettbewerb<br />

verlassen (s. dazu BGHE 100, 100 (105)). Nach Ansicht des BGH sei<br />

es entscheidend, ob der K<strong>und</strong>e gegen seinen Willen zum Erwerb<br />

des Kombinationsprodukts gedrängt werde. Ein Preisvergleich<br />

zeige jedoch, dass die Preisersparnis des Kombinationsproduktes<br />

gegenüber dem – weiterhin möglichen – Einzelbezug in einem<br />

maßvollen Bereich liege, von einer Nötigung zum kombinierten<br />

Bezug könne daher keine Rede sein, der Vorwurf einer<br />

missbräuchlichen Beeinflussung des Wettbewerbsmarktes sei<br />

somit nicht gerechtfertigt.<br />

Leitsatz der Redaktion:<br />

§ 57 Abs. 1 TKG <strong>und</strong> die dortige Regelung zu den Wegerechten<br />

von <strong>Telekommunikations</strong>unternehmen ist verfassungsgemäß.<br />

Insbesondere fehlt es an einer Verletzung der Eigentumsgarantie<br />

(Art. 14 Abs. 1 GG).<br />

Anm. der Red.: Die BGH-Entscheidung ist abgedruckt in MMR 200<br />

m. Anm. Hoeren, die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main in<br />

MMR 1999, 161 m. Anm. Hamm.


ALM, Positionspapier der<br />

Landesmedienanstalten –<br />

“Eckwerte für den Übergang<br />

analog/digital<br />

(Langfassung)<br />

im Kabel“<br />

DLM, Erklärung der DLM zum<br />

Verkauf von Kabelnetzen der<br />

DTAG an Liberty Media<br />

(11.09.2001)<br />

DLM, Positionspapier der<br />

Direktorenkonferenz der<br />

Landesmedienanstalten (Position<br />

der Gemeinsamen Stelle Digitaler<br />

Zugang zum Kabelverkauf der<br />

Deutschen Telekom AG)<br />

EMR – die medienrechtliche<br />

Monatsschau<br />

EMR – die medienrechtliche<br />

Monatsschau<br />

-- Auf dem Server der ALM zu finden unter<br />

http://www.alm.de/aktuelles/presse/pos_kabel_1.doc .<br />

-- Die Erklärung ist abrufbar unter<br />

http://www.alm.de/aktuelles/presse/kabelnetzverkauf.doc .<br />

-- Auf dem Server der ALM zu finden unter<br />

http://www.alm.de/aktuelles /presse/kabelverkauf_telekom.doc .<br />

MMR 6/2001,<br />

XVI-XIX<br />

MMR 7/2001,<br />

XIX-XXII<br />

Der Überblick der medienrechtlichen Monatsschau über die<br />

Entwicklungen auf dem Gebiet des Medienrechts <strong>und</strong> der –politik<br />

erläutert u.a. die Entwicklung zur außergerichtlichen Beilegung des<br />

Rechtsstreits zwischen ANGA, dem Verband privater<br />

Kabelnetzbetreiber, <strong>und</strong> Premiere (Hintergr<strong>und</strong>: Klage gegen<br />

Premiere auf Zahlung von Durchleitungsentgelten), die<br />

Einwilligung von Microsoft hinsichtlich der Kabelnetzbetreiber<br />

(wer bestimmt die technischen Entscheidungen?), die mögliche<br />

Regulierung von Mediendiensten durch Normen über die<br />

Herausgeberschaft <strong>und</strong> Verlagsprodukte in Italien, über die<br />

teilweise Aufhebung der dual-network rule <strong>und</strong> die Aufhebung<br />

der Restriktionen für Kabel- <strong>und</strong> Satellitengesellschaften in den<br />

USA <strong>und</strong> den neuen broadcasting act in Irland.<br />

Der Überblick im Juli enthält u.a. eine Darlegung des<br />

Positionspapiers der DLM über die Umstrukturierung des<br />

deutschen Kabelmarktes, die Meldung des Stopps des<br />

Zusammenschlusses der Callahan NRW GmbH <strong>und</strong> NetCologne<br />

infolge einer einstweiligen Anordnung des Kartellsenats des OLG<br />

Düsseldorf, den Hinweis auf den Entwurf eines Mediengesetzes der<br />

Saarländischen Landesregierung, das einen einheitlichen<br />

Rechtsrahmen für Presse, R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Neue Medien aufstellen<br />

wolle<br />

(http://www.saarland.de/medien/inhalt/mediengesetzentwurf.pdf ;<br />

Anmerkung: S. dazu das Positionspapier des VPRT unter<br />

http://www.vprt.de/db/positionen/sn_smg_e130701.html ) die<br />

Meldung der Verurteilung Italiens infolge der Nichtumsetzung der<br />

Fernsehrichtlinie durch den EuGH (Urteil vom 14.6.2001, Rs. C-<br />

207/00) sowie die Darlegung des Vorgehens des<br />

Kabelunternehmens PrimaCom, das zwei einstweilige Verfügungen<br />

gegen die Magdeburg City Com GmbH (MDCC), einem regionalen<br />

Kabelnetzbetreiber, durchgesetzt habe. In einem entgegengesetzten<br />

verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die<br />

PrimaCom unterlag die Magdeburger Wohnungsbaugesellschaft<br />

(Wobau).<br />

Das erste Verfahren resultierte aus der Unterbrechung der TV-<br />

Kabelnetzverbindungen in einigen Hausverteilern durch die MDCC<br />

mit Billigung der Gr<strong>und</strong>stückseigentümerin. Die Verbindungen<br />

waren von der PrimaCom auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Gestattungsvertrages mit der Wobau errichtet <strong>und</strong> betrieben<br />

worden. Ziel der MDCC sei es gewesen, selbst die Versorgung zu<br />

übernehmen. Darin jedoch läge, so das Gericht, eine zu<br />

untersagende verbotene Eigenmacht; die direkte Einwirkung auf die


EMR die medienrechtliche<br />

Monatsschau<br />

Hefekäuser, Hans-Willi,<br />

Marktabgrenzung <strong>und</strong><br />

Marktbeherrschung – Aufgabe<br />

oder Pflichtübung?<br />

MMR 8/2001,<br />

VIII-XII<br />

MMR 8/2001,<br />

489 f.<br />

Anlage sei auch im Hinblick auf das Eigentumsrecht der PrimaCom<br />

verboten.<br />

In einem weiteren Verfahren habe die Wobau versucht, eine<br />

einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der<br />

Breitbandkabelverteilanlage gegen die PrimaCom zu erlangen. Der<br />

Gestattungsvertrag sei infolge einer Kündigung durch die Wobau<br />

beendet worden. Allerdings waren nicht alle<br />

Kabelanschlussverträge der Mieter mit der PrimaCom gekündigt<br />

worden. Um eine Entscheidung in der Hauptsache nicht<br />

vorwegzunehmen, wies das Gericht den Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung zurück.<br />

Das dritte Verfahren hatte einen wettbewerbsrechtlichen Inhalt: die<br />

MDCC hatte K<strong>und</strong>en der PrimaCom ein Schreiben geschickt, in<br />

dem auf das Auslaufen des Gestattungsvertrages zwischen<br />

PrimaCom <strong>und</strong> Wobau hingewiesen <strong>und</strong> gleichzeitig mitgeteilt<br />

worden sei, dass die MDCC neue Kabelanschlussverträge mit den<br />

Mietern abschließen werde. Beigefügt war eine<br />

Vollmachtserklärung für die Mieter, mit der der MDCC in deren<br />

Namen den Vertrag mit PrimaCom hätte kündigen können, bzw.<br />

eine Option für die Bewohner, den Vertrag selbst zu kündigen.<br />

Darin lag nach Ansicht der PrimaCom <strong>und</strong> auch des LG<br />

Magdeburg ein Verstoß gegen das RBerG <strong>und</strong> ein sittenwidriges<br />

Verhalten i.S.d. § 1 UWG in der Form verbotener Kündigungshilfe.<br />

Zudem, so führte das Gericht an, könne PrimaCom trotz der<br />

Kündigung eventuell auch zukünftig aufgr<strong>und</strong> der §§ 35, 57 TKG<br />

ihre Vertragspartner versorgen; solange diese Frage rechtlich nicht<br />

abschließend geklärt sei, dürfe die MDCC nicht in der<br />

beanstandeten Form auf die K<strong>und</strong>en einwirken; die beantragte<br />

einstweilige Verfügung wurde erlassen.<br />

Dieser Überblick enthält ebenfalls Hinweise auf die<br />

medienrechtlichen Entwicklung in ganz Europa, so z.B. die jüngsten<br />

Entwicklungen in Frankreich auf dem Gebiet der elektronischen<br />

Kommunikation, neue legislative Entwicklungen im Medienrecht in<br />

Luxemburg, den Urhebervertragsrechtsentwurf der<br />

B<strong>und</strong>esregierung (s. dazu http://www.bmj.de/ggv/urhebver.pdf ),<br />

die Vorhaben der Europäischen Union bezüglich einer<br />

Tabakwerberichtlinie (KOM (2001) 283 endg.; der<br />

Richtlinienvorschlag kann abgerufen werden unter<br />

http://europa.eu.int/comm/health/ph/programmes/tobacco/comm28<br />

3_en.pdf ) <strong>und</strong> zur Cybersicherheit sowie eine Erklärung des Rates<br />

zu Rassismus <strong>und</strong> Fremdenfeindlichkeit im Internet. Des weiteren<br />

wird auf ARD-Positionspapier zum Breitbandkabelnetz-Zugang<br />

vom 12.6.2001 verwiesen, auf eine Bestätigung einer Entscheidung<br />

des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie<br />

<strong>und</strong> Kommunikation(UVEK) durch den B<strong>und</strong>esrat (s.<br />

Pressemitteilung unter<br />

http://www.ejpd.admin.ch/Doks/PM/2001/010606-d.htm ), die der<br />

Teleclub AG untersagt, die vorgesehene d-Box bei der geplanten<br />

Einführung des digitalen Fernsehens zu verwenden, vielmehr sei<br />

ein Umwandlungsgerät mit einer offenen Schnittstelle einzusetzen.<br />

In dem Editorial der August-Ausgabe der MMR bilanziert<br />

Hefekäuser drei Jahre Marktöffnung in Deutschland <strong>und</strong> sieht auf<br />

den zahlreichen deutschen TK-Märkten intensive Konkurrenz mit<br />

unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnissen. Enttäuschend sei<br />

jedoch die bestehende Regulierungspraxis der RegTP, die auf die<br />

veränderten Wettbewerbsverhältnisse – insbesondere auf den<br />

Wegfall von Marktbeherrschung der DTAG auf einzelnen Märkten<br />

– nicht reagiere. Zudem fehle es an einer verlässlichen Richtschnur


Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />

Kommunikationsrecht – die<br />

Monatsschau<br />

Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />

Kommunikationsrecht – die<br />

Monatsschau<br />

MMR 6/2001,<br />

X-XII<br />

MMR 7/2001,<br />

XIII f.<br />

zur Bestimmung der Kriterien der Marktabgrenzung <strong>und</strong> –<br />

beherrschung. Die nunmehr vorgelegten diesbezüglichen<br />

Eckpunkte des Regulierers gäben zusätzlich zu der Sorge Anlass,<br />

dass sich die Begriffsbestimmung allein an den gewünschten<br />

Ergebnissen der künftigen Regulierung orientiere, weshalb die<br />

Tendenz der Eckpunkte auf eine Fortschreibung der derzeitigen<br />

Regulierung hinauslaufe. Alles in allem lasse sich kein stimmiges<br />

ordnungspolitisches Konzept erkennen.<br />

Die Monatschau setzt sich mit zwei Themen auseinander: dem<br />

neuen Frequenzregime <strong>und</strong> der Entscheidung des OVG Münster<br />

hinsichtlich der – nun gestoppten – Einführung von EBC.<br />

Am 30.03.2001 hat der B<strong>und</strong>esrat der<br />

Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, der<br />

Frequenznutzungsplanverordnung, der<br />

Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung sowie der<br />

Frequenzzuteilungsverordnung zugestimmt (veröffentlicht am<br />

08.05.2001 im B<strong>und</strong>esgesetzblatt, Inkrafttreten einen Tag später).<br />

Mit diesem neuen Regelwerk werde das Frequenzregime des TKG<br />

nicht nur formell umgesetzt, auch wichtige materielle Regelungen<br />

seien in den Verordnungen enthalten, die insbesondere für den<br />

Betrieb von Breitbandkabelnetzen von Bedeutung seien.<br />

Anzumerken sei, dass die Betreiber von Breitbandkabelnetzen<br />

künftig zumindest teilweise einer Frequenzzuteilungspflicht<br />

unterlägen <strong>und</strong> dass die Regelungen, die erforderliche<br />

Querverbindungen zum Medienrecht der B<strong>und</strong>esländer herstellen<br />

sollten, als zum Teil missglückt anzusehen seien.<br />

Die Entscheidung des OVG Münster, die Beschwerden der RegTP<br />

<strong>und</strong> der beigeladenen Mannesmann Arcor gegen die Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung einer Klage der DTAG durch das VG<br />

Köln zurückzuweisen, beinhalte in zweifacher Hinsicht ernsthafte<br />

Bedenken des Gerichts gegen die Rechtmäßigkeit der EBC-<br />

Anordnung. Zum einen seien die Zusammenschaltungsentgelte<br />

nicht in dem vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden, zum<br />

anderen unterliege die Festsetzung der<br />

Zusammenschaltungsentgelte anhand eines theoretischen<br />

Kostenmodells ernstlichen Bedenken.<br />

Diese Ausgabe der Monatsschau befasst sich mit der<br />

gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur zum Aufbau der UMTS-<br />

Netze <strong>und</strong> mit der Price-Cap-Regulierung 2001.<br />

Die von den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Verfahren zur<br />

Versteigerung von UMTS-Lizenzen habe angesichts der<br />

unterschiedlichen Kosten für die Teilnehmer zu einer erheblichen<br />

Wettbewerbsverzerrung geführt. Mit dem Ziel eines Gemeinsamen<br />

Marktes sei dies nicht mehr zu vereinbaren. Die Europäische<br />

Kommission habe dies in ihrer Mitteilung vom 20.03.2001 (KOM<br />

(2001) 141 endg.) auch erkannt, indem sie feststellte, die Kosten der<br />

geringen Harmonisierung der Lizenzierungsmethoden verlangten<br />

ein Handeln auf Gemeinschaftsebene. Die Wettbewerbsverzerrung<br />

könnte nach Meinung des Autors jedoch auch durch eine flexible<br />

Interpretation der Bedingungen für den Aufbau der sog. 3G-Netze<br />

gemindert werden. Dabei sei allerdings auch das Wettbewerbsrecht<br />

zu berücksichtigen, denn eine gemeinsame Nutzung dürfe nicht zu<br />

Wettbewerbsbehinderungen führen. Dennoch sähen auch<br />

nationale Regulierungsbehörden die Notwendigkeit, zumindest in<br />

bestimmten Umfang, eine gemeinsame Nutzung zuzulassen (S. dazu<br />

Oftel, 3 G Mobile Infrastructure Sharing in the UK, im Internet zu<br />

finden unter<br />

http://www.oftel.gov.uk/publications/mobile/infrashare0501.htm ,


Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />

Kommunikationsrecht – Die<br />

Monatsschau<br />

MMR 8/2001,<br />

VII f.<br />

sowie die RegTP in ihren Leitlinien, zu finden unter<br />

http://www.regtp.de/aktuelles/pm/02118/index.html ). Diese<br />

Leitlinien enthielten zwei Kernaussagen: Ausgeschlossen sei eine<br />

gemeinsame Nutzung des Kernnetzes, insbesondere der<br />

Vermittlungsknoten. Zudem sei “national roaming“ zulässig, um<br />

den in den Lizenzbedingungen festgelegten Versorgungsgrad zu<br />

gewährleisten.<br />

Die Price-Cap-Regulierung im Sprachtelefondienst, das zweite Top-<br />

Thema, ist hinsichtlich des Ortsnetzwettbewerbs von<br />

entscheidender Bedeutung. Gerade die Diskussion um die vier<br />

März-Entscheidungen der RegTP zum Entgelt für den Zugang zur<br />

Teilnehmeranschlussleitung (TAL); zum TAL-Line Sharing, zum<br />

Resale von TAL-Produkten <strong>und</strong> schließlich zu den Entgelten des T-<br />

DSL-Angebots der DTAG habe erneut die Preis -Kosten-Schere<br />

verdeutlicht, in der sich die Wettbewerber der DTAG in Ortsnetz<br />

sehen. Die Endk<strong>und</strong>enpreise der DTAG, mit denen sie konkurrieren,<br />

lägen z. T. deutlich unter ihren Einkaufskosten, die ihnen<br />

entstünden, um Endk<strong>und</strong>enpreise bereitstellen zu können.<br />

Nunmehr habe die RegTP über die Ausgestaltung der Regulierung<br />

des Sprachtelefondienstes im Price-Cap-Verfahren ab dem<br />

01.01.2002 bis zum 32.12.2004 zu entscheiden, weshalb sie hierzu am<br />

23.5.2001 Eckpunkte veröffentlichte, die von Interessierten<br />

kommentiert werden konnten (Diese Eckpunkte sind auf den Seiten<br />

der RegTP unter<br />

http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/pricecap/eckpunk<br />

t.pdf, die dazu eingegangenen Stellungnahmen unter<br />

http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/pricecap/pcrstell<br />

ungnahmen.pdf abrufbar). Der derzeitigen Kritik wolle die<br />

Regulierungsbehörde entgegenkommen, indem sie eine Änderung<br />

der Korbbildung ankündige. Die angekündigten Veränderungen,<br />

mehr noch die Beibehaltung bestimmter Körbe, seien nach<br />

Meinung des Autors als bedenklich einzuordnen, da eine<br />

gemeinsame Korbbildung von Anschlüssen <strong>und</strong> Ortsgesprächen<br />

zur Folge hätte, dass die Gr<strong>und</strong>gebühr für den Telefonanschluß<br />

eben nicht separat reguliert würde; die DTAG könnte weiterhin aus<br />

ihren Monopolerlösen im Ortsgesprächsmarkt den<br />

Telefonanschluß (weiter) quersubventionieren. Damit würde<br />

Wettbewerbern die Chance genommen, günstigere<br />

Telefonanschlußprodukte anzubieten.<br />

Die RegTP verteidige die gemeinsame Korbbildung mit dem<br />

Argument, der DTAG solle eine flexible Preisgestaltung ermöglicht<br />

werden. Dies überzeuge wettbewerbsrechtlich nicht, außerdem<br />

stünde Art. 17 Abs. 2 der Sprachtelefondienstrichtlinie dagegen<br />

(98/10/EG), demzufolge die Tarife für die Nutzung des festen<br />

öffentlichen Telefonnetzes <strong>und</strong> fester öffentlicher Telefondienste<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz der Kostenorientierung unterfielen. Diese bindende<br />

gemeinschaftsrechtliche Vorgabe würde durch die von der RegTP<br />

jetzt geplante Korbbildung mit ihren<br />

Quersubventionsmöglichkeiten unterlaufen.<br />

Die Kommunikationsschau verweist auf die erstmalige<br />

Zusammenschaltungsverpflichtung der DTAG durch ein<br />

Zivilgericht (LG Köln, Urteil v. 16.5.2001 – 91 O 68/01), die jedoch<br />

aufgr<strong>und</strong> der vertragsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne<br />

weiteres auf andere Vertragssituationen übertragbar sein dürfte.<br />

Hingewiesen wird ferner auf die Bestätigung der sog. Line Sharing-<br />

Beschlüsse der RegTP durch das VG Köln im einstweiligen<br />

Verfügungsverfahren, auf die Klarstellung der RegTP, dass bei<br />

Rückgabe eines zugeteilten Rufnummernblocks im Ortsnetzbereich<br />

zunächst die Zuteilung durch einen klarstellenden Widerruf


Ungerer, Herbert, Use of EC<br />

Competition Rules in the<br />

Liberalisation of the European<br />

Union’s Telecommunications<br />

Sector - Assessment of Past<br />

Experience and Conclusions for<br />

Use in other Utility Sectors<br />

aufgehoben <strong>und</strong> anschließend die Rufnummerngebühr in der Regel<br />

um 25 % ermäßigt werde. Zudem habe die DLM ihre Strukturreform<br />

weitgehend abgeschlossen (s. dazu die Hinweise unter<br />

http://www.alm.de/ ) <strong>und</strong> “Eckpunkte für den Übergang vom<br />

analogen zum digitalen Kabel“ formuliert (s.o.).<br />

-- Dieser Beitrag kann unter<br />

http://europa.eu.int/comm/competition/speeches/text/sp2001_009_<br />

en.pdf abgerufen werden.

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