Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...
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<strong>Literaturauswertung</strong> <strong>Schwerpunkt</strong> <strong>Telekommunikations</strong>- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />
Axel Bysikiewicz, Assessor, Düsseldorf<br />
Auswertungszeitraum: Juni/Juli/August 2001<br />
Internationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Cloppenburg, Jürgen, Die<br />
Regulierung von<br />
<strong>Telekommunikations</strong>-<br />
Satellitensystemen in den<br />
Vereinigten Staaten <strong>und</strong> in<br />
Deutschland – Ein Vergleich<br />
K&R 7/2001,<br />
349-357<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Zunahme der Nachfrage nach mobiler persönlicher<br />
Satellitenkommunikation wachse der Markt für<br />
<strong>Telekommunikations</strong>-Satellitensysteme (Global Mobile Personal<br />
Communications by Satellite – GMPCS). Diese bedürften der<br />
nationalen <strong>und</strong> internationalen Koordinierung. Der Beitrag<br />
erläutert die Lizenzierungsverfahren sowie deren Voraussetzungen<br />
in den USA <strong>und</strong> in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
In den USA sei die FCC die zuständige Behörde für das<br />
Verfahren, die darauf zu achten habe, zwischenstaatlichen Handel<br />
in Kommunikationsdienstleistungen zu regulieren <strong>und</strong> zu fördern.<br />
In den USA müssten Betreiber Lizenzen für den Bau, den Start <strong>und</strong><br />
den Betrieb eines Satelliten bei der FCC beantragen, wobei die<br />
Lizenzvergabe dem öffentlichen Interesse (“public interest“) zu<br />
dienen habe. Die Definition des öffentlichen Interesses sei<br />
gesetzlich nicht vorgegeben, weshalb es im wesentlichen der<br />
Verwaltung überlassen bleibe, diesen Begriff zu präzisieren.<br />
In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland sei die RegTP die zuständige<br />
Behörde. Hier erfolge die Übertragung von Nutzungsrechten in<br />
entsprechender Anwendung des TKG. Die Lizenzerteilung dürfe<br />
die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nicht gefährden <strong>und</strong> der<br />
Antragsteller müsse zusätzlich gewerberechtliche Anforderungen<br />
erfüllen. Zum Start eines Satellitensystems sei allerdings nach<br />
deutscher Rechtslage eine Lizenz nicht zwingend notwendig. Das<br />
deutsche Verfahren selbst hält der Autor jedoch angesichts der<br />
Trennung zwischen der Zuteilung von Frequenzen <strong>und</strong> der<br />
Übertragung von Nutzungsrechten nicht für sinnvoll. Deshalb<br />
wird vorgeschlagen, die internationale Koordinierung in das<br />
nationale Verfahren der Frequenzzuweisung einzubinden. Es sollte<br />
auch klargestellt werden, das die die Frequenzzuteilung<br />
betreffenden Normen des TKG auch auf die Zuteilung von<br />
Orbitpositionen anwendbar sind.<br />
Das Resümee des Verfassers hinsichtlich der unterschiedlichen<br />
Gestaltung der Lizenzierungsverfahren in Deutschland <strong>und</strong> in den<br />
USA mündet in der Feststellung, dass der US-amerikanische<br />
“public-interest“-Standard, der alle Aspekte der GMPCS-<br />
Lizenzierung beeinflusse <strong>und</strong> rein national ausgerichtet werde,<br />
von besonderer Bedeutung sei. Hiermit werde der FCC ein weites<br />
Ermessen eingeräumt, nationale regulatorische <strong>und</strong> politische<br />
Interessen zu verfolgen, wie beispielsweise die Förderung der<br />
globalen Wettbewerbsfähigkeit der US-amerikanische<br />
Satellitenindustrie. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e habe auch die<br />
Europäische Kommission diesen Standard kritisiert. Die<br />
festzustellende dominante Rolle der USA bei der Lizenzierung von<br />
LEO-Satellitensystemen lasse auf eine internationale lex<br />
americana schließen, wobei fraglich sei, ob ein derartiges<br />
Vorgehen der USA im Einklang mit internationalem Weltraumrecht<br />
stehe.<br />
Anm.: Die Kritik <strong>und</strong> der eigene Standpunkt der Europäischen<br />
Kommission ist niedergelegt in dem Dokument “Towards the
Lee, Won Ho, Die Regulierung des<br />
<strong>Telekommunikations</strong>markts in<br />
Korea<br />
Pautsch, Arne, Die<br />
beihilferechtliche Relevanz der<br />
UMTS-Vergabe im<br />
Ausschreibungsverfahren<br />
MMR 6/2001,<br />
361-368<br />
MMR 7/2001,<br />
423-429<br />
Personal Communications Environment: Green Paper on a<br />
Common Approach in the Field of Mobile and Personal<br />
Communications in the European Union“, KOM (94) 145, final,<br />
April 1994, zu finden unter<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/greenmob.html. Zur<br />
weiteren Vertiefung s. auch das Grünbuch zur Frequenzpolitik aus<br />
dem Jahre 1998 (KOM (98) 596 endg.), im Internet zu finden unter<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/en/sgpde.doc.<br />
Korea zählt heute zu den weltweit führenden<br />
<strong>Telekommunikations</strong>märkten. Jeder vierte Koreaner nutzt eine Form<br />
von TK-Diensten. Die Entwicklung der TK-Infrastruktur in Korea<br />
kann als Modellfall stellvertretend für viele andere Entwicklungs-<br />
<strong>und</strong> Schwellenländer herangezogen werden. Bis Mitte der 1980er<br />
Jahre war die TK-Infrastruktur in Korea ein typisches Beispiel für<br />
viele andere Entwicklungsländer: ein hohes Maß unbefriedigter<br />
Nachfrage nach Telefondiensten, ein absolut unzureichend<br />
ausgebautes Telefonnetz <strong>und</strong> fehlende finanzielle Mittel für<br />
Ausbau <strong>und</strong> Modernisierung des veralteten Telefonnetzes. Dank<br />
verschiedener Initiativen seitens der koreanischen Regierung <strong>und</strong><br />
der Unterstützung des privaten Sektors erlebte Korea eine<br />
landesweite Automation des Telefonsystems, welche die Ära des<br />
“Ein Telefon pro Haushalt“ einläutete. Seitdem hat der TK-Markt in<br />
Korea Phasen von enormem Wachstum, Deregulierung <strong>und</strong><br />
Wettbewerbsverschärfungen durchlebt. Gegenstand dieser<br />
Erörterung ist die Regulierung des koreanischen TK-Marktes unter<br />
besonderer Berücksichtigung kartell- <strong>und</strong> wettbewerbsrechtlicher<br />
Gesichtspunkte. Nach einem kurzen Überblick über den<br />
Regulierungsapparat <strong>und</strong> die Hauptfiguren auf dem TK-Markt<br />
sowie über den geschichtlichen Hintergr<strong>und</strong> der<br />
Telekommunikation in Korea wird sich diese Abhandlung mit den<br />
wichtigsten koreanischen TK-Vorschriften befassen. Besonderes<br />
Augenmerk wird dabei der Regulierung des Marktzugangs für<br />
Investoren aus dem Ausland geschenkt. Darauf folgt eine Analyse<br />
der Vorschriften des Kartell- <strong>und</strong> Wettbewerbsgesetzes <strong>und</strong> ihrer<br />
Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem koreanischen TK-<br />
Markt.<br />
(Einleitung der MMR-Redaktion)<br />
Die vielfach gestellte Frage, ob die europaweit unterschiedliche<br />
Vergabepraxis für die UMTS-Mobilfunklizenzen den Wettbewerb<br />
verfälsche, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Die an dem<br />
Ausschreibungsverfahren erhobene Kritik ziele im Kern auf die<br />
Befürchtung, dass die Regulierungsbehörden kraft ihrer<br />
Letztentscheidungskompetenz im Ausschreibungsverfahren zwar<br />
verbindlich über die Zuteilung der begehrten Mobilfunklizenz<br />
entscheiden könnten, ihre Entscheidungen aber letztlich nicht frei<br />
von politischen Erwägungen sei. Ein solches, zudem kaum<br />
überprüfbares Verfahren, das den jeweiligen nationalen TK-<br />
Unternehmen die Mobilfunkrechte zu marktunüblichen Entgelten<br />
überlasse, könnte aufgr<strong>und</strong> des daraus resultierenden<br />
Missverhältnisses zwischen Leistung (Lizenz) <strong>und</strong> Gegenleistung<br />
(Lizenzentgelt) eine EG-rechtswidrige Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1<br />
EG-Vertrag darstellen.<br />
Festgestellt wird, dass eine Lizenzpflicht im nationalen<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht durch die europäischen Richtlinien nicht<br />
ausgeschlossen sei, sondern dann als europarechtskonform<br />
angesehen werden könne, wenn Lizenzierungs- (<strong>und</strong> Anmeldungs-)<br />
Verfahren zur Einhaltung bestimmter gewerblicher Vorschriften <strong>und</strong><br />
zur Sicherstellung gr<strong>und</strong>legender Anforderungen unerlässlich
seien (s. Art. 3 der Diensterichtlinie 90/388/EG i.d.F. der RL<br />
96/19/EG). Sofern eine Ressourcenknappheit gegeben ist, erlaube<br />
Art. 10 der RL 97/13/EG eine ausnahmsweise Begrenzung auf eine<br />
sog. Einzelgenehmigung, die der deutsche Gesetzgeber mit den §§<br />
10, 11 TKG in nationales Recht umgesetzt habe.<br />
Angesichts der unterschiedlichen Verfahren in Europa bei der<br />
Vergabe der UMTS-Lizenzen stelle sich die Frage, ob das<br />
Ausschreibungsverfahren als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 87 EG-<br />
Vertrag zu charakterisieren sei. Nach allgemeiner Auffassung (<strong>und</strong><br />
auch nach Ansicht des EuGH) umfassten Beihilfen sämtliche<br />
unentgeltlichen wirtschaftlichen Vorteile jeder Form, auch alle<br />
Arten (un-) mittelbarer wirtschaftlicher Förderung, welche die<br />
Belastung verringerten, die ein Unternehmen normalerweise zu<br />
tragen hätte. Eine Ausschreibung verschaffe einem erfolgreichen<br />
Unternehmen zweifellos einen wirtschaftlichen Vorteil in Gestalt der<br />
Frequenznutzung, allerdings komme es für die Qualifizierung einer<br />
staatlichen Maßnahme als Beihilfe entscheidend auf deren<br />
Zuwendungs- <strong>und</strong> Begünstigungswirkung an. Der Verfasser stellt<br />
jedoch fest, dass den Ausschreibungsverfahren weder eine<br />
unmittelbare noch eine mittelbare Beihilfeeigenschaft<br />
zuzuschreiben ist, d.h. das Wesen der Ausschreibungsverfahren<br />
führe infolge der richtlinienkonformen Umsetzung der Vorgaben<br />
durch die Mitgliedstaaten nicht per se zu einer einseitigen<br />
Begünstigung nationaler Bewerber. Fraglich sei dies jedoch bei der<br />
Entscheidung im Einzelfall.<br />
Es könne nämlich das eigentliche Beihilfeelement in der Differenz<br />
zwischen dem bei der konkreten Ausschreibung erzielten<br />
Lizenzentgelt <strong>und</strong> dem eigentlichen Marktpreis der Lizenz liegen, da<br />
es sich dabei um denjenigen teil handelt, der den möglicherweise<br />
begünstigten Erwerbern der Mobilfunkrechte als geldwerter Vorteil<br />
zufließt. Dies könnte zu einer Minderung von Belastungen führen,<br />
die außerhalb marktmäßiger Entgelte gewährt würde. Hinsichtlich<br />
der Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der RL 97/13/EG kommt der Autor<br />
zu dem Ergebnis, dass eine Vergabeentscheidung, die auf einem<br />
Auswahlverfahren beruht, das die dort genannten Vergabekriterien<br />
nicht berücksichtige, den ohne nähere qualitative Prüfung<br />
ausgewählten nationalen Bewerben einen einseitigen Vorteil in der<br />
Höhe der genannten Differenz verschaffe. Die auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
eines solchen Auswahlverfahrens ergangenen<br />
Vergabeentscheidungen seien deshalb begrifflich als Beihilfe i.S.d.<br />
Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten. Das zusätzliche Merkmal der<br />
(drohenden) Verfälschung des Wettbewerbs sei ebenfalls gegeben,<br />
da die “günstige“ Erlangung einer heimischen Lizen unmittelbare<br />
Auswirkungen auf das Bieterverhalten in anderen Ländern oder auf<br />
den Aufbau von kostspieligen UMTS-Netzen habe. Schließlich sei<br />
auch die Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den<br />
Mitgliedstaaten zu bejahen, da Mobilfunknetze nicht national,<br />
sondern europaweit bzw. international aufgebaut würden <strong>und</strong><br />
daher ein rein innerstaatlicher Sachverhalt nicht vorläge. Insofern<br />
sei es Sache der Europäischen Kommission gem. Art. 88 EG-<br />
Vertrag ein förmliches Prüfungsverfahren einzuleiten. Stellt sie eine<br />
Unvereinbarkeit fest, würde sie eine Rücknahme oder<br />
Umgestaltung der betreffenden Maßnahme durch den<br />
Mitgliedstaat anordnen. Weitere Lizenzen im Rahmen einer<br />
nachträglichen Vergabeentscheidung würden an der<br />
Marktunüblichkeit des Lizenzentgeltes nichts ändern, weshalb eine<br />
Rücknahme der beihilferechtswidrigen Vergabeentscheidungen<br />
<strong>und</strong> eine neue Ausschreibung unter Beachtung der<br />
gemeinschaftsrechtlich geforderten Vergabekriterien geboten sei.
Schmittmann, Michael, Blick nach<br />
Brüssel<br />
AfP 3-2001,<br />
197-199<br />
RL 96/19/EG:<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/legreg/docs/9619ec.html.<br />
RL 97/13/EG:<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />
Eine Überblich über die gesetzgeberischen Aktivitäten der EU <strong>und</strong><br />
der MS auf dem Gebiet der Beihilfe bietet Fehler! Textmarke nicht<br />
definiert..<br />
Gegenstand dieses Überblicks ist der Entwurf von Leitlinien zur<br />
Marktanalyse <strong>und</strong> Ermittlung beträchtlicher Marktmacht der<br />
Europäischen Kommission. Im Rahmen einer einheitlichen<br />
Erfassung der konvergierenden Kommunikationsmärkte sehe der<br />
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für elektronische<br />
Kommu nikationsnetze <strong>und</strong> –dienste (KOM (2000) 393, ABlEG Nr. C<br />
365 v. 19.12.2000, S. 198) in Art. 14 vor, dass die Kommission eine<br />
Entscheidung über relevante Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte erlässt. In<br />
dieser Entscheidung sollen diejenigen Märkte aufgeführt werden,<br />
deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den<br />
spezifischen Maßnahmen rechtfertigen können, unbeschadet der<br />
Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem allgemeinen<br />
Wettbewerbsrecht definiert werden könnten. Gleichzeitig solle die<br />
Kommission Leitlinien vorlegen, deren Entwurf jetzt veröffentlicht<br />
worden ist.<br />
Die Endfassung der Leitlinien wird von den nationalen<br />
Regulierungsbehörden bei der Anwendung einer Vielzahl von<br />
Richtlinien zu berücksichtigen sein; der Entwurf knüpft an die<br />
Rechtsprechung der europäischen Gerichte bezüglich der<br />
Marktdefinition <strong>und</strong> des Begriffs der beherrschenden Stellung i.S.d.<br />
Art. 82 EG-Vertrag an. Die Marktdefinition selbst stütze sich nach<br />
Ansicht des Autors derzeit auf eine Vielzahl von<br />
Einzelfallentscheidungen. Die Bestimmung des sachlich <strong>und</strong><br />
räumlich relevanten Produktmarktes folgt neben den<br />
Anforderungen der Gerichte auch eigenen Entscheidungen der<br />
Kommission, so dass die Kommission hinsichtlich des Gebiets der<br />
Telekommunikation von mindestens zwei relevanten Märkten<br />
ausgehe, nämlich dem Markt für eine Dienstleistung, die für<br />
Endbenutzer erbracht werde (Dienstleistungsmarkt) <strong>und</strong> dem Markt<br />
für Zugang zu diesen Einrichtungen, die zur Erbringung dieser<br />
Dienstleistung erforderlich sind (Zugangsmarkt). Bei den<br />
Festnetzdienstleistungen wiederum werde in Märkte für<br />
Fernsprechdienstleistungen <strong>und</strong> Datennetze unterschieden, die<br />
wiederum unterteilt würden. Auch bei der Berechnung der<br />
Marktanteile orientiere sich die Kommission an der Rechsprechung<br />
des EuG <strong>und</strong> des EuGH.<br />
Die Eckpunkte der RegTP stünden in keinem direkten Widerspruch<br />
zu dem Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission, sie<br />
spiegelten allerdings die wettbewerbliche Anwendungspraxis<br />
nachvollziehbar wieder. Obwohl der Leitlinienentwurf als eine<br />
abstrakte Prozessdarstellung anzusehen sei, stelle es “ein<br />
brauchbares Kompendium des europäischen Rechtsstandes zur<br />
Markt- <strong>und</strong> Marktbeherrschungsdefinition dar“. Es bleibe aber zu<br />
hoffen, dass die gemeinschaftsweiten Berichte eines Tages<br />
tatsächlich eine Länderanalyse darstellen werden.<br />
Anm.: Das Arbeitsdokument mit dem Entwurf der Leitlinien der<br />
Europäischen Kommission sind im Internet zu finden unter<br />
http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/com_2001_<br />
175/de.pdf.<br />
Spies, Axel, USA: MMR 8/2001, Ohne eine pünktliche Bereitstellung der sog. Carrier-Leistungen
Bereitstellungsfristen für Carrier-<br />
Leistungen <strong>und</strong> deren<br />
Durchsetzung<br />
Nationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Burgi, Martin/Brauner, Roman J.,<br />
Die Infrastrukturgesellschaft im<br />
Anwendungsbereich des § 50<br />
TKG<br />
501-507 durch den marktdominierenden Anbieter (wie Kollokation, TAL-<br />
Zugang usw.) ist der Markteintritt der Wettbewerber manipulierbar,<br />
wenn nicht gar gefährdet. Die Festlegung von angemessenen<br />
Bereitstellungsfristen (“provsioning intervals“) für diese<br />
Leistungen ist nur Teil der Lösung. Viel schwieriger ist die effektive<br />
Durchsetzung <strong>und</strong> Überwachung dieser Fristen, um einer<br />
Diskriminierung der Wettbewerber einen Riegel vorzuschieben.<br />
Hier ist erhebliches regulatorisches Engagement gefordert, um z.B.<br />
aktuelle Informationen darüber zu erhalten, in welchen Fristen der<br />
marktdominierende Anbieter seine eigenen K<strong>und</strong>en bedient. In den<br />
USA hat man hierzu ausgeklügelte Methoden entwickelt, um das<br />
Problem in den Griff zu bekommen. Nötigenfalls verhängen die US-<br />
Regulierungsbehörden auch empfindliche Bußgelder (Einleitung<br />
in der MMR).<br />
MMR 7/2001,<br />
429-436<br />
In der Praxis kontrovers diskutiert wird die Frage, ob zugunsten<br />
von Unternehmen, die nicht selbst Lizenzinhaber nach § 6 TKG<br />
sind, sondern lediglich TK-Linien errichten <strong>und</strong> diese<br />
Lizenznehmern bereitstellen (sog. Infrastrukturgesellschaften;<br />
zukünftig IG), die unentgeltliche Nutzungsberechtigung des § 50<br />
TKG eröffnet ist (sog. telekommunikativer Sondergebrauch).<br />
Hintergr<strong>und</strong> ist die Tatsache, dass deutsche<br />
Gasversorgungsunternehmen über ein Leitungssystem verfügen,<br />
das für Zwecke der Telekommunikation nutzbar gemacht werden<br />
kann. Ferngasleitungstrassen seien gr<strong>und</strong>sätzlich auch zur<br />
Errichtung von TK-Linien, also insbesondere unterirdisch geführte<br />
TK-Kabelanlagen (§ 3 Nr. 20 TKG) geeignet. Insofern hätten<br />
Unternehmen der Ferngaswirtschaft sich zu einer IG<br />
zusammengeschlossen, um über eine eigene Organisationseinheit<br />
flächendeckend eine Lichtwelleninfrastruktur zu erstellen <strong>und</strong><br />
Unternehmen der Kommunikationswirtschaft zur Nutzung<br />
anzubieten. Dieses Konzept werde von den Wegebaulastträgern<br />
(z.B. Gemeinden) jedoch in Frage gestellt, weshalb diese teilweise<br />
für die Verlegung von TK-Kabelanlagen Sondernutzungsgebühren<br />
erheben oder ihre Zustimmung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG<br />
versagen würden. Dies täten sie mit dem Argument, das Konzept<br />
widerspreche § 50 TKG <strong>und</strong> die IG verfüge über keine<br />
Verlegungsrechte, weil sie nicht Lizenznehmerin sei <strong>und</strong> § 50 TKG<br />
die Vermietung von TK-Kabelanlagen nicht erfasse. Teilweise<br />
werde auch die Berechtigung zu unentgeltlicher erstmaliger<br />
Verlegung von TK-Kabelanlagen bezweifelt. Es stelle sich daher die<br />
Frage, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme<br />
öffentlicher Wege auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 50 TKG im Falle der<br />
Errichtung von TK-Linien durch die IG bestehe <strong>und</strong> was<br />
insbesondere gelte, wenn die Errichtung für ein TK-Unternehmen<br />
erfolge, dem die Anlage anschließend zur Nutzung überlassen wird,<br />
das Eigentum an der Anlage jedoch bei der IG verbleibe.<br />
Im Rahmen der Untersuchung der Nutzungsformen öffentlicher<br />
Wege gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die in § 50 Abs.<br />
1 TKG festgelegte Nutzungsberechtigung ein auf<br />
sondergesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage eingeräumtes, dem öffentlichen<br />
Recht zuzuordnendes Recht darstelle, das mit dem Begriff<br />
“telekommunikativer Sondergebrauch“ erfasst <strong>und</strong> n das System<br />
des Straßenrechts eingeordnet werden könne. Die<br />
Nutzungsberechtigung sei nicht aus der Wegebaulast abzuleiten,<br />
sondern entstehe unmittelbar auf gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage. Falle eine<br />
Nutzung zu TK-Zwecken ausnahmsweise nicht in den
Heine, Robert/Neun, Andreas,<br />
Konkurrentenklagen im<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht – Die<br />
gerichtliche Kontrolle von<br />
Entscheidungen der RegTP<br />
MMR 6/2001,<br />
352-360<br />
Anwendungsbereich des § 50 TKG, so handele es sich regelmäßig<br />
um eine bürgerlich-rechtliche Sondernutzung, auf die unter<br />
bestimmten Voraussetzungen § 57 TKG anwendbar sei.<br />
Hinsichtlich des personalen Anwendungsbereichs des § 50 TKG –<br />
der sachliche <strong>und</strong> der inhaltliche sei bereits durch Literatur <strong>und</strong><br />
Rechtsprechung hinreichend bestimmt – stellen die Autoren<br />
zunächst fest, dass die IG nicht Lizenznehmerin i.S.d. § 6 TKG sei,<br />
dass jedoch die Funktionswahrnehmung vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />
Vorgehens der damaligen Deutschen B<strong>und</strong>espost, des § 51 TKG,<br />
des Art. 4d der RL 96/19/EG sowie des Art. 87 f Abss. 1 <strong>und</strong> 2 Satz<br />
1 GG Dritte für die Lizenznehmer TK-Linien errichten können.<br />
Bezüglich der Anforderungen an das Rechtsverhältnis zwischen<br />
Lizenznehmer <strong>und</strong> IG stellen die Verfasser zunächst darauf ab, dass<br />
das Gesetz dem Lizenzinhaber die Funktionsherrschaft zuweise.<br />
Dieser müsse die Gewähr dafür bieten, den Anforderungen, die da<br />
Gesetz u.a. an die Zuverlässigkeit oder Sachk<strong>und</strong>e an ihn stellt,<br />
auch einhalten zu können. Soweit es sich um den<br />
Herstellungsvorgang von TK-Kabelanlagen gehe, biete das<br />
Geschäftsbesorgungsverhältnis mit werkvertragsrechtlichem<br />
Einschlag dem Lizenzinhaber die Möglichkeit der rechtlichen<br />
Kontrolle, u.a. über das Weisungsrecht des Geschäftsherrn, s. §§<br />
675, 665 BGB. Auch in der Nutzungsphase nach der Herstellung<br />
umfasse § 50 TKG das Konzept der IG: entgegen der Auffassung<br />
einiger Wegebaulastträger müssten TK-Linien nicht im Eigentum<br />
des Lizenznehmers stehen, vielmehr sei aus der Norm selbst kein<br />
entsprechender Hinweis zu entnehmen, zudem bedeutete dies eine<br />
Ungleichbehandlung mit § 57 TKG, die ungerechtfertigt sein würde.<br />
Lizenznehmer <strong>und</strong> Eigentümer der TK-Linie müssten nicht identisch<br />
sein.<br />
Wie so häufig im Wirtschaftsverwaltungsrecht verwaltet der Staat<br />
auch auf dem Gebiet des <strong>Telekommunikations</strong>rechts knappe Güter.<br />
Hier sind es die Vergabe der Lizenzen <strong>und</strong> die Zuteilung von<br />
Frequenzen, die eine Partei bevorzugen <strong>und</strong> andere benachteiligen<br />
könnten. Die Unterlegenen werden mit diesen Entscheidungen oft<br />
nicht zufrieden sein <strong>und</strong> daher im Wege der Konkurrentenklage<br />
versuchen, von den Gerichten eine positivere Einschätzung ihrer<br />
Situation zu bekommen; dieser Möglichkeit widmet sich der<br />
vorliegende Beitrag.<br />
Bezüglich der Konkurrenzsituation im <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
erläutern die Autoren sowohl die Konstellation der Lizenzvergabe<br />
als auch die der Zuteilung von Frequenzen. Sie verneinen bei der<br />
Entscheidung über die Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (§ 10<br />
TKG), über die Art des (Lizenz-) Vergabeverfahrens <strong>und</strong> bei der<br />
Festlegung der Regeln für die Durchführung des Verfahrens (§ 11<br />
Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 6 Satz 5 TKG) die Verwaltungsaktsqualität<br />
<strong>und</strong> sehen darin Verfahrenshandlungen. Bei der Entscheidung über<br />
die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren sei<br />
sowohl der Ausschluss gem. § 11 Abs. 3 TKG als auch die<br />
Zulassung zum Versteigerungsverfahren (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />
TKG) bzw. die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren (§ 11<br />
Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 TKG) als Verwaltungsakt einzustufen. Gegen<br />
den Ausschluss stehe dem betroffenen Unternehmen die Erhebung<br />
der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO bzw. eines Antrags<br />
nach § 80 Abs. 5 VwGO offen. Im Falle der Nichtzulassung könne<br />
eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zum<br />
Versteigerungsverfahren erhoben werden, im einstweiligen<br />
Rechtsschutz sei ein Antrag auf Anordnung einer<br />
Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, der<br />
auch – zur Vermeidung einer ansonsten drohenden
Hufnagel, Frank-Erich / Nolte,<br />
Norbert, Multimedia <strong>und</strong><br />
Telekommunikation<br />
AfP 3/2001,<br />
200-205<br />
Rechtsvereitelung – trotz Vorwegnahme der Hauptsache zulässig<br />
wäre.<br />
Bei erfolgtem Zuschlag <strong>und</strong> der eigentlichen Lizenzierung sei nach<br />
wohl h.M. eine Kombination von Anfechtungs- <strong>und</strong><br />
Verpflichtungsklagen zu wählen, um den erfolgreich lizenzierten<br />
Konkurrenten von dessen Rechtsposition zu verdrängen <strong>und</strong><br />
selbst an dessen Stelle zu treten. Der vorläufige Rechtsschutz<br />
richtet sich auch hier nach der Klageart in der Hauptsache, weshalb<br />
die Autoren bei der Lizenzierung – qualifiziert als ein<br />
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung – die aufschiebende Wirkung<br />
über einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2<br />
VwGO wiederherstellen <strong>und</strong> zusätzlich einen Antrag nach § 123<br />
Abs. 1 Satz 2 VwGO wegen des Verpflichtungs- bzw.<br />
Neubescheidungsbegehrens stellen würden. Dabei sei zwar<br />
umstritten, ob ein Neubescheidungsanspruch überhaupt<br />
sicherungsfähig über § 123 VwGO sei, aber mit Blick auf Art. 19<br />
Abs. 4 GG vermöge die Ansicht der wohl h.M., die dies verneine,<br />
nicht überzeugen: Einer Regelungsanordnung, mittels der die<br />
Behörde verpflichtet werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />
des Gerichts erneut über den – abgelehnten oder unterlassenen –<br />
Antrag zu entscheiden, dürfe von daher auch für den Fall der<br />
Vorwegnahme der Hauptsache nichts im Wege stehen, wenn dies<br />
die einzige Möglichkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes<br />
darstelle.<br />
Aus Sicht des Unterlegenen sei die Frage klärungsbedürftig, mit<br />
welcher Kontrolldichte eine gerichtliche Überprüfung der<br />
Entscheidungen der RegTP stattfinden könne. Nach ausführlicher<br />
Prüfung der möglichen Entscheidungsspielräume des Regulierers<br />
gelangen die Verfasser zu der Ansicht, dass keine<br />
regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielräume bestünden, die<br />
der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein könnten.<br />
Diese Ausgabe des Überblicks beinhaltet im Multimedia-Teil eine<br />
Darlegung des Streits um eine pauschale Urheberrechtsabgabe auf<br />
IT-Produkte wie Computer, Scanner oder CD-Brenner, die<br />
Erläuterung des BGH-Urteils zu Gattungsbegriffen im Internet<br />
(Urteil v. 17.5.2001, I ZR 216/99, - “mitwohnzentrale.de“) sowie des<br />
Urteils zur Verantwortlichkeit des DENIC (Urteil vom 17.5.2001, I ZR<br />
251/99, - “ambiente.de“; die Pressemitteilung zu den beiden Urteilen<br />
ist zu finden unter http://www.unikarlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_042_2001<br />
.htm).<br />
Des weiteren weisen die Autoren auf die gegensätzlich<br />
ausgefallenen Entscheidungen des LG Frankfurt (Az.: 2-06 O<br />
248/00) <strong>und</strong> des LG Berlin (Az.: 15 O 22/01) betreffend das sog.<br />
key-advertising hin, das eine spezielle Werbeform im Internet sei,<br />
die zunehmend auch von deutschen Internet-Suchmaschinen-<br />
Betreibern verwendet werde. Hierbei buche ein Werbek<strong>und</strong>e, der<br />
seine Bannerwerbung auf einer Suchmaschine schalten will, eine<br />
Auswahl von Suchbegriffen; wird ein solcher Begriff von einem<br />
Nutzer eingegeben, werde gleichzeitig mit der Ergebnisliste auch<br />
das Banner des Werbek<strong>und</strong>en eingeblendet. Das LG Frankfurt sah<br />
dies als gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig <strong>und</strong> nicht unlauter an, während das<br />
LG Berlin, im Falle eines Internet-Blumenhändlers, es als<br />
unzulässig ansah, einen Suchbegriff mit dem Markennamen eines<br />
Konkurrenten oder konkurrierender Produkte in Kombination mit<br />
einer Bannerschaltung zu belegen (gezieltes Abfangen von<br />
K<strong>und</strong>en).<br />
Nach einer Zusammenfassung eines Urteils des Obersten<br />
Österreichischen Gerichtshofes zur Frage nach der – bejahten -
Mayen, Thomas,<br />
Marktabgrenzung auf den<br />
Märkten der Telekommunikation<br />
MMR 8/2001,<br />
496-500<br />
Haftung für Rechtsverstöße bei verlinkten Webseiten (Urteil vom<br />
19.12.2000, Geschäftszahl: 4 Ob 274/00 y) <strong>und</strong> dem Hinweis, dass<br />
die Voraussetzungen für die Nutzung von Stromleitungen zum<br />
Internet-Surfen durch eine Änderung der<br />
Frequenzzuteilungsverordnung geschaffen worden sind, wird kurz<br />
ein Urteil des LG Aachen hinsichtlich der – fehlenden – Verletzung<br />
von fremden Namens- oder Markenrechten durch sog. Vanity-<br />
Nummern erläutert (Az. 11 K 7361/00).<br />
Der die Telekommunikation betreffende Teil beinhaltet drei<br />
Themenkomplexe: den Wettbewerb im Ortsnetz, das sog. Flatrate-<br />
Angebot <strong>und</strong> die Einführung von EBC.<br />
Hinsichtlich des Wettbewerbs im Ortsnetz werden die fünf<br />
Entscheidungen der RegTP erläutert, die am 30.03.2001 bekannt<br />
gegeben worden waren. Dabei eröffnete die Regulierungsbehörde<br />
den Wettbewerbern der DTAG neue Zugangsmöglichkeiten zu den<br />
Leistungen der DTAG (Resale, Line Sharing), in zwei weiteren<br />
Entscheidungen regelte der Regulierer die Entgelte für den<br />
entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung <strong>und</strong> damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Leistungen. Des weiteren entschied sie über einen<br />
Dumpingvorwurf, das Angebot “T-DSL“ der DTAG betreffend. Im<br />
einzelnen handelt es sich dabei um folgende Verfahren:<br />
- sog. debitel.Verfahren: RegTP, Entscheidung der BK 3 vom<br />
30.03.2001 – BK 3a-00/025;<br />
- Line Sharing-Entscheidung: RegTP, Entscheidung der BK 3<br />
vom 30.03.2001, BK 3c-00/029;<br />
- TAL-Entscheidungen: RegTP, Entscheidung der BK 4 vom<br />
30.03.2001 – BK 4a-01-001/E 19.1.2001 (Entgelte<br />
Teilnehmeranschlußleitung) sowie Entscheidung der BK 4 vom<br />
30.03.2001 – BK 4e-01-002/E 19.01.2001 (Entgelte für zusätzliche<br />
Leistungen beim Zugang zur TAL)<br />
- TSDL-Entscheidung: RegTP, Entscheidung der BK 3 vom<br />
30.03.2001 – BK 3b-00/032<br />
Mit Beschluss vom 15.3.2001 hat das OVG Münster die<br />
aufschiebende Wirkung der Klage der DTAG gegen die RegTP-<br />
Entscheidung vom 15.11.2000 gem. §§ 80 Abs. 5 VwGO, 80 Abs. 2<br />
TKG angeordnet <strong>und</strong> damit eine Entscheidung des VG Köln<br />
aufgehoben. Das OVG konnte angesichts der Rücknahme der<br />
Endk<strong>und</strong>en-Flatrate vom Markt durch die DTAG-Tochter T-Online<br />
kein Interesse an einem sofortigen Vollzug der RegTP-<br />
Entscheidung nicht erkennen. Damit ist die DTAG bis zu einer<br />
Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet, ISPs ein<br />
Angebot über eine Vorleistungs-Flatrate für die Zuführung <strong>und</strong><br />
Terminierung von Internet-Datenverkehr zu machen.<br />
Des weiteren hat das OVG Münster die aufschiebende Wirkung<br />
der Klage der DTAG – insoweit auf einer Linie mit dem VG Köln –<br />
gegen die Entscheidung der RegTP zur Einführung eines<br />
elementbasierten Zusammenschaltungsregimes (EBC) angeordnet<br />
(s.u.).<br />
Anlässlich des Entwurfes der Eckpunkte zur sachlichen <strong>und</strong><br />
räumlichen Marktabgrenzung <strong>und</strong> zur Feststellung einer<br />
marktbeherrschenden Stellung der RegTP nimmt der Autor zu den<br />
von ihm identifizierten Problemlagen Stellung, wobei dieser Beitrag<br />
auf einer Untersuchung aufbaue, die er im Auftrage der DTAG<br />
vorgenommen habe.<br />
Als rechtliche Rahmenbedingungen sieht der Verfasser zum einen<br />
die Abhängigkeit der sektorspezifischen Regulierung vom<br />
Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung (mit Ausnahme des<br />
§ 37 TKG), zum anderen den Bezug zu § 19 GWB.<br />
Herkömmlicherweise erfolge die Marktabgrenzung <strong>und</strong> Feststellung
der Marktbeherrschung in zwei Teilschritten, zuerst werde der<br />
relevante Markt in sachlicher, räumlicher <strong>und</strong> zeitlicher Hinsicht<br />
abgegrenzt, sodann werde in einem zweiten Schritt geprüft, ob auf<br />
dem so abgegrenzten Markt Marktbeherrschung durch ein oder<br />
mehrere Unternehmen vorliege. Die Marktabgrenzung selbst<br />
erfolge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept, wonach die<br />
funktionale Austauschbarkeit de fraglichen Produkte <strong>und</strong><br />
Dienstleistungen aus Sicht eines verständigen Verbrauchers<br />
maßgeblich sei. Während die RegTP nach Ansicht des Autors<br />
davon ausgehe, dass bis zur vollständigen Liberalisierung am<br />
1.1.998 das vorhandene Monopol der DTAG bereits das vorliegen<br />
eines Marktes ausschließe, könne nach seiner Auffassung auch<br />
auf monopolistisch geprägten Märkten die Marktabgrenzung nach<br />
dem Bedarfsmarktkonzept <strong>und</strong> damit unabhängig von<br />
wettbewerblichen Strukturen vorgenommen werden. Ohne<br />
rechtliche Bedeutung sei zudem die Frage, ob enge sachliche wie<br />
räumliche Marktabgrenzungen das vom TKG vorgegebene Ziel<br />
gefährdeten, möglichst rasch funktionsfähigen Wettbewerb zu<br />
erreichen. Die Notwendigkeit einer Regulierung folge aus dem<br />
Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung <strong>und</strong> nicht<br />
umgekehrt.<br />
Hinsichtlich der von der RegTP diskutierten Ergänzung dieses<br />
Konzepts durch den von der Europäischen Kommission<br />
empfohlenen sog. hypothetischen Monopolis tentest teilt der Autor<br />
die gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken des BKArtA <strong>und</strong> sieht darin<br />
allenfalls ein zusätzliches Indiz für den Grad der Austauschbarkeit<br />
aus der Sicht der Abnehmer. In Einzelpunkten diskutiert der Autor<br />
im folgenden die Unterscheidung von getrennten Märkten für<br />
Geschäfts- <strong>und</strong> Privatk<strong>und</strong>en (keine Austauschbarkeit), die<br />
Abgrenzung von Märkten für Auslandsverbindungen nach<br />
Zielländern (keine Austauschbarkeit unterschiedlicher Zielländer)<br />
<strong>und</strong> den Sortimentsgedanken bei der sachlichen Marktabgrenzung<br />
(kein einheitlicher Markt für Sortimentsangebote).<br />
Bei der räumlichen Marktabgrenzung knüpft die RegTP an das<br />
Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland an, um – nach Ansicht<br />
Mayens – im Wege der ex ante-Regulierung funktionsfähigen<br />
Wettbewerb auf dem Gesamtmarkt B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zu<br />
initiieren. Diesem widerspricht der Verfasser: Ob das gesamte<br />
Gebiet zu berücksichtigen sei, könne erst anhand von Marktdaten<br />
im Rahmen des Bedarfsmarktkonzepts entschieden werden, da auch<br />
kleinere, regionale Märkte abgegrenzt werden könnten (z.B.<br />
Ballungsräume).<br />
Die zeitliche Marktabgrenzung berücksichtige generell, dass<br />
Anbieter <strong>und</strong> Nachfrager nur dann einem bestimmten relevanten<br />
Markt angehören, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />
einem Leistungsaustausch bereit sind. Daher sei hier zu prüfen, in<br />
welchen Zeitabständen bzw. für welchen Zeitraum die für die<br />
Feststellung der Marktbeherrschung relevanten<br />
Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln sind. Die RegTP habe sich<br />
dahingehend eingelassen, dass eine derartige Feststellung könne<br />
“nur langfristig“ geschehen. “Aufkeimender Wettbewerb“ in<br />
einigen Teilmärkten oder Bereichen bedeute – auch angesichts der<br />
Dynamik der Telekommunikation – nicht notwendigerweise ein sich<br />
selbst tragender chancengleicher <strong>und</strong> funktionsfähiger<br />
Wettbewerb. Eine verfrühte Rückführung des<br />
Regulierungsrahmens wäre im Rahmen eines solchen Szenarios zur<br />
Erreichung der Regulierungsziele langfristig ungeeignet <strong>und</strong><br />
kontraproduktiv. Dies sei rechtlich bedenklich, da zum ersten die<br />
Frage der Marktbeherrschung nicht danach beurteilt werden könne,<br />
ob funktionsfähiger Wettbewerb sichergestellt sei. Vielmehr sei
Möstl, Markus, Lizenzgebühren im<br />
Bereich von Post <strong>und</strong><br />
Telekommunikation<br />
NVwZ 2001,<br />
735-740<br />
allein entscheidend, ob das betreffende Unternehmen keinem<br />
Wettbewerb ausgesetzt sei oder eine überragende Marktstellung<br />
innehabe. Zum zweiten zeige dies die Sichtweise der RegTP, der<br />
Prüfung der Marktbeherrschung liege stets eine Prognose künftiger<br />
Marktverhältnisse zugr<strong>und</strong>e; dies sei in dieser Allgemeinheit nicht<br />
richtig. Zum Dritten führe die Dynamik der Innovationsprozesse<br />
dazu, eine marktbeherrschende Stellung tendenziell eher zu<br />
verneinen als zu bejahen; das BKartA teile diese Ansicht bei<br />
innovativen Märkten (BKartA B. v. 20.11.2000 – B 4-96/00, WuW/E<br />
DE-V 337, 339 – Novartis/Wesley Jessen).<br />
Anm.: Das Eckpunktepapier der RegTP ist im Internet zu finden<br />
unter http://www.regtp.de/aktuelles/00428/02/index.html.<br />
Die Frage der Lizenzgebühren auf den Gebieten der Post <strong>und</strong> der<br />
Telekommunikation ist in den §§ 16 TKG, 8 PostG geregelt <strong>und</strong> für<br />
die Telekommunikation durch Rechtsverordnung näher<br />
ausgestaltet (<strong>Telekommunikations</strong>-Lizenzgebührenverordnung<br />
[TKLGebV] v. 28.7.1997). Problematisch ist weiterhin, inwieweit die<br />
Gebühren über die bloße Deckung des entstehenden<br />
Verwaltungsaufwandes hinaus nach dem wirtschaftlichen Wert der<br />
Lizenz bemessen oder sogar gezielt gewinnabschöpfend<br />
ausgestaltet werden dürfen. Der Beitrag behandelt diese Frage vor<br />
dem Hintergr<strong>und</strong> verwaltungskosten-, verfassungs- <strong>und</strong><br />
europarechtlicher Vorgaben.<br />
Es stelle sich bei der Gebührenproblematik gr<strong>und</strong>sätzlich die Frage,<br />
ob Lizenzgebühren ausschließlich den anfallenden<br />
Verwaltungsaufwand abdecken sollten <strong>und</strong> dürften oder ob<br />
darüber hinaus nach dem wirtschaftlichen Wert der Lizenz<br />
bemessen werden dürfe. Kritisiert worden sei häufig eine fiskalisch<br />
motivierte Gebührenbemessung, die zudem den Marktzutritt<br />
erschwere. Daher orientierte sich – nicht zuletzt aufgr<strong>und</strong><br />
europarechtlicher Vorgaben – die Gebührenverordnung doch am<br />
Verwaltungsaufwand (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 TKLGebV). Kritisiert<br />
wurde jedoch auch, ob § 16 Abs. 1 Satz 2 TKG vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt eine nach<br />
Inhalt, Zweck <strong>und</strong> Ausmaß hinreichend bestimmte<br />
Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage darstelle. Nach Ansicht des Autors<br />
dürften derartige Zweifel die verfassungsrechtlichen<br />
Bestimmungsanforderungen überspannen.<br />
Eine Gebühr beinhalte eine Zweckbestimmung der Kostendeckung,<br />
weshalb eine Gebühr nicht völlig unabhängig von den<br />
tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt<br />
werden dürfe. Sowohl das – über § 16 Abs. 1 Satz 2 TKG –<br />
fakultative Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG,<br />
sondern auch das zwingende Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1<br />
VwKostG wahrten diesen Zusammenhang. Mithin sei die<br />
Lizenzgebühr als eine Verwaltungsgebühr konzipiert, d.h. als eine<br />
für eine Amtshandlung erhobene <strong>und</strong> als solche gerade nicht ohne<br />
Bezug zu deren Kosten zu bemessende Gebühr. Allerdings finde<br />
das fakultative Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG<br />
infolge fehlender Anordnung des Kostendeckungsprinzips in § 16<br />
TKG keine Anwendung. Entscheidend sei daher das<br />
Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG, wonach zwischen der<br />
den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr<br />
einerseits <strong>und</strong> der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem<br />
sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein<br />
angemessenes Verhältnis bestehen müsse. Für die Bemessung der<br />
Lizenzgebühr bedeute dies, dass das Aufkommen der<br />
Lizenzgebühren aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht auch über
die Deckung des Ve rwaltungsaufwands hinausgehen <strong>und</strong> sich<br />
hierbei am wirtschaftlichen Wert <strong>und</strong> Nutzen der Amtshandlung<br />
orientieren dürfe. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die<br />
Gebühr nicht als gewinnabschöpfende Verleihungsgebühr<br />
anzusehen sei <strong>und</strong> ein sachgerechtes Verhältnis zu den<br />
entstehenden Kosten beibehalten werde.<br />
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßgaben habe das<br />
BVerfG stets betont, das Gr<strong>und</strong>gesetz enthalte keinen<br />
eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien<br />
für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, -sätzen<br />
oder –höhen ableiten ließen (s. nur BVerfGE 50,217 (225)). Da es<br />
sich vorliegend jedoch um eine Kontrollerlaubnis (präventives<br />
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) handele, sei das Recht zur<br />
Erbringung von <strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen kein erst<br />
durch die Lizenz “verliehenes“ Recht. Es sei daher auch<br />
angezweifelt worden, dass der dem Äquivalenzgedanke zu Gr<strong>und</strong>e<br />
liegende Gedanke der Vorteilsausgleichung überhaupt ein<br />
zulässiger Gebührenmaßstab für Erlaubnisse zur<br />
Gr<strong>und</strong>rechtsausübung sein könne, weshalb der<br />
Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satz zwingend gelten müsse. Ob die<br />
Rechtsprechung soweit gehe, müsse jedoch bezweifelt werden.<br />
Dies wiederum heiße nicht, dass die Rechtsprechung nicht<br />
Maßgaben für die Gebührenerhebung bereit hielte. Da die Gebühr<br />
eine Marktzutrittsvoraussetzung sei <strong>und</strong> deshalb die<br />
Unternehmensfreiheit (Art. 12 GG) berühre, folge jedoch, dass sie<br />
den Marktzutritt nicht unzumutbar erschweren dürfe. Nehme man<br />
Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG hinzu, dürfe die Gebühr “wohl<br />
schlechterdings nicht wettbewerbslenkend ausgestaltet werden“.<br />
Aus europarechtlicher Sicht sei Art. 11 Abs. 1 der RL 97/13/EG<br />
maßgeblich, wonach im Rahmen von Genehmigungsverfahren nur<br />
die Gebühren erhoben werden dürften, die die für die Ausstellung,<br />
Verwaltung, Kontrolle <strong>und</strong> Durchsetzung der jeweiligen<br />
Einzelgenehmigungen (=Lizenzen) anfallenden Verwaltungskosten<br />
abdecken; die Gebühr für eine Einzelgenehmigung müsse in<br />
Relation zu dem damit verb<strong>und</strong>enen Aufwand stehen. Damit sei ein<br />
europarechtlicher Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satz formuliert worden,<br />
der es nicht erlaube – obwohl nach Ansicht des Autors nach<br />
nationalem recht zulässig -, eine über eine derartige Kostendeckung<br />
hinausgehende Gebührenbemessung nach dem wirtschaftlichen<br />
Wert der Amtshandlung vorzunehmen. Eine Staffelung nach<br />
Umfang <strong>und</strong> Wert der Lizenz – im Rahmen der<br />
Gesamtkostendeckung <strong>und</strong> der Vorgaben des Art 11 Abs. 1 – dürfe<br />
hingegen zulässig sein.<br />
Insofern entspreche die gewählte Staffelung der Gebühren nach<br />
dem Umfang der Lizenzen in §§ 3 f. TKLGebV dem<br />
Äquivalenzprinzip. Das Gepräge einer unzulässigen<br />
Verleihungsgebühr hätten die Lizenzgebühren, die nach § 1 Abs. 1<br />
TKLGebV für Amtshandlungen erhoben werden <strong>und</strong> den<br />
Verwaltungsaufwand berücksichtigen, nicht. Die größte<br />
Angriffsfläche biete die Verordnung jedoch dem Europarecht. Zwar<br />
könne die Einbeziehung des künftigen Aufwands für die<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Kontrolle der Lizenzrechte <strong>und</strong> –pflichten nach der<br />
Ansicht des Verfassers nicht als Verstoß gegen das diese<br />
Einbeziehung ausdrücklich gestattende Kostendeckungsprinzip<br />
des Art. 11 Abs. 1 der RL 97/13/EG angesehen werden. Denkbar sei<br />
jedoch, dass die z.T in Millionenhöhe entstehenden<br />
Verwatungsgebühren den entstehenden Verwaltungsaufwand<br />
tatsächlich überschreiten. Diese tatsächlichen Fragen seien in den<br />
anhängigen Gerichtsverfahren zu klären. Es sei dabei jedoch nicht<br />
ausgeschlossen, dass das Europarecht im Interesse der Öffnung
Müller, Ulf, Zuteilung nur gegen<br />
Gebühr – neue Anbieter müssen<br />
Rufnummer teuer bezahlen – Anm.<br />
zu VG Köln, Urteile v. 08.12.2000<br />
K&R 7/2001,<br />
357-360<br />
des Wettbewerbs eine strengere richterliche Kontrolldichte fordere<br />
als die nach deutschem Recht übliche, bei der auf gröbliche<br />
Verstöße abgestellt werde <strong>und</strong> bei der nicht allein aus einer<br />
tatsächlichen Überdeckung auf eine Verletzung des<br />
Kostendeckungsgr<strong>und</strong>satzes geschlossen werde. Ein Verstoß<br />
gegen diese europäische Vorgabe dränge sich jedoch nicht auf <strong>und</strong><br />
sei auch vom OVG Münster in der summarischen Prüfung eines<br />
Eilverfahrens nicht angenommen worden (S. OVG Münster, RTkom<br />
2000, 42).<br />
Anm.: Die TKLGebV ist im Internet auf den Seiten der<br />
Regulierungsbehörde zu finden unter<br />
http://www.regtp.de/imperia/md/content/gesetze/15.pdf.<br />
Die RL 97/13/EG v. 10.4.1997 über einen gemeinsamen Rahmen für<br />
Allgemein- <strong>und</strong> Einzelgenehmigungen für<br />
<strong>Telekommunikations</strong>dienste (ABlEG Nr. L 117, S. 15) ist im Internet<br />
zu finden unter<br />
http://europa.eu.int/ISPO/infosoc/telecompolicy/de/dir97-13de.htm.<br />
Das VG Köln, das durch seine Entscheidungen zur<br />
<strong>Telekommunikations</strong>-Lizenzgebührenverordnung bei den neuen<br />
Anbietern von TK-Dienstleistungen Hoffnung auf finanzielle<br />
Entlastung geweckt habe, enttäuschte nach Ansicht des Autors<br />
dieselben Wettbewerber mit den Entscheidungen zur<br />
<strong>Telekommunikations</strong>-Nummerngebührenverordnung. Das Gericht<br />
halte die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von<br />
Rufnummern nach dem TKG auch der Höhe nach für rechtmäßig.<br />
Dieses Ergebnis scheine schon deswegen schwer tragbar, weil mit<br />
Entscheidungen vom gleichen Tag das Gericht es für unzulässig<br />
gehalten habe, der DTAG für ihren Rufnummern-Altbestand sowie<br />
den Mobilfunknetzbetreibern für die vor Inkrafttreten des TKG<br />
zugeteilten Nummern Gebühren aufzuerlegen; hierfür fehle es an<br />
einem Gebührentatbestand.<br />
Nach Auslegung des Gerichts setze die Zuteilung einer Rufnummer<br />
gem. § 43 Abs. 3 TKG einen – hier fehlenden - Antrag voraus, ohne<br />
den eine Gebührenpflicht nicht entstehen könne. Auch sei die<br />
Weiternutzung der Rufnummern angesichts des aus § 43 TKG<br />
herzuleitenden “Gr<strong>und</strong>satzes der Kontinuität der<br />
Nummernvergabe“ nicht als konkludente Antragstellung<br />
aufzufassen; diesem stimmt der Autor nicht zu, wenn auch die<br />
Auffassung des VG Köln vertretbar erscheine. Diese Ansicht<br />
rechtfertige jedoch nicht die Differenzierung zwischen den neuen<br />
Marktteilnehmern <strong>und</strong> der DTAG bzw. den Mobilfunkanbietern.<br />
Denn durch diese Differenzierung ziehe die DTAG einen Vorteil<br />
daraus, dass sie vor der Liberalisierung alleinige Anbieterin von<br />
TK-Dienstleistungen gewesen ist. Damit habe das Gericht den Sinn<br />
<strong>und</strong> Zweck des TKG nicht in gebührendem Maße berücksichtigt.<br />
Des weiteren seien Rufnummern nicht als “knappe Ressourcen“<br />
anzusehen, wie es das VG Köln tue, da eine Erweiterung des<br />
Rufnummernraumes technisch möglich sei. Auch gehe die<br />
Europäische Kommission in ihrem Entwurf einer Richtlinie über die<br />
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze vom 12.7.2000<br />
selbst nicht davon aus, dass eine Knappheit von Rufnummern<br />
eintreten könne.<br />
Schließlich stünden die erhobene Gebühr <strong>und</strong> die tatsächlichen<br />
Kosten der Zuteilung außer Verhältnis. Es sei demnach zu hoffen,<br />
dass in den nächsten Instanzen diese Entscheidungen aufgehoben<br />
werden. Dies werde aller Voraussicht nach das OVG Münster zu<br />
entscheiden haben, da das VG Köln entgegen der Auffassung<br />
zumindest einiger Kläger den Begriff der “knappen Ressource“ als
Schütz, Peter, Kosten der<br />
“drittveranlassten Verlegung einer<br />
<strong>Telekommunikations</strong>linie<br />
NVwZ 2001,<br />
740-773<br />
Rechtsbegriff gewertet habe, so dass zu erwarten ist, dass gegen<br />
diese Entscheidungen – anders als bei den Lizenzgebührenklagen –<br />
keine Sprungrevision, sondern Berufung zum OVG eingelegt wird.<br />
Der Beitrag schließt mit dem Hinweis, dass die RegTP, wohl<br />
entgegen sonstigen Gepflogenheiten, auf die Einlegung von<br />
Rechtsmittel gegen die DTAG-Entscheidung verzichtet <strong>und</strong> mit der<br />
fälligen Rückzahlung vom DM 400 Mio. an die DTAG bereits<br />
begonnen habe. Dies verschärfe den Wettbewerb zuungunsten der<br />
neuen Marktteilnehmer erheblich; nur eine beihilferechtliche<br />
Prüfung durch die Europäische Kommission könne zur<br />
Wiederherstellung einer Gleichgewichtslage auf dem deutschen<br />
<strong>Telekommunikations</strong>markt führen.<br />
Die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch<br />
<strong>Telekommunikations</strong>linien ist in den §§ 50 ff. TKG geregelt, ebenso<br />
die Frage der Verteilung der Folgekosten zwischen dem<br />
Baulastträger des leitungsführenden Verkehrsweges <strong>und</strong> dem<br />
nutzungsberechtigten Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie, wenn<br />
ein Verkehrsweg geändert wird <strong>und</strong> dies eine Anpassung der Linie<br />
notwendig macht. Diese Problematik stelle sich nach Ansicht des<br />
Autors insbesondere auch dann, wenn der Verkehrsweg aufgr<strong>und</strong><br />
der Maßnahme eines Dritten geändert werden muss. Hierzu hat das<br />
BVerwG jüngst eine Entscheidung gefällt (BVerwG, Urt. v. 1.7.99 –<br />
4 A 27.98, NVwZ 2000, 316), die Gegenstand dieses Artikels ist.<br />
Einleitend stellt der Verfasser den Hintergr<strong>und</strong> der aufgeworfenen<br />
Frage dar, insbesondere die Bedeutung der sog. Drittveranlassung<br />
(Änderungsbedarf bei Leitungen in einer “Gestattungsstraße“<br />
aufgr<strong>und</strong> eines Bauvorhabens). Vorliegend ging es um die<br />
Veränderung einer Gemeindestraße (Tieferlegung) infolge eines<br />
Neubaus einer B<strong>und</strong>esautobahn (BAB). In dieser Straße war eine<br />
<strong>Telekommunikations</strong>linie (§ 3 Nr. 20 TKG) verlegt, die ebenfalls<br />
verändert werden musste. Die DTAG als Betreiberin der<br />
<strong>Telekommunikations</strong>linie begehrte mit ihrer Klage die Ergänzung<br />
des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend, dass der<br />
Vorhabenträger der BAB verpflichtet wird, die Kosten der<br />
Leitungsänderung zu tragen. Diese Klage hatte allerdings keinen<br />
Erfolg.<br />
Dabei seien, so das Gericht, drei Rechtsbeziehungen voneinander<br />
zu unterscheiden. Zwischen der Gemeinde als Baulastträgerin der<br />
Gemeindestraße <strong>und</strong> dem Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie<br />
bestehe ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach<br />
den §§ 50 ff. TKG (zweistufige Nutzungsberechtigung). Zwischen<br />
dem B<strong>und</strong> als Vorhabenträger <strong>und</strong> der Gemeinde bestehe eine<br />
straßenrechtliches (Kreuzungs-) Rechtsverhältnis, das der<br />
Kostentragung nach § 12 FStrG folge. Sofern die BAB eine<br />
“besondere Anlage“ i.S.d. §§ 55, 56 TKG ist, besteht zwischen dem<br />
B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der DTAG als Betreiberin der <strong>Telekommunikations</strong>linie<br />
ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbeziehung. Allerdings ist die<br />
Berührung einer Anlage mit dem öffentlichen Verkehrsweg nicht als<br />
Benutzung einzuordnen, so dass sich die Verteilung der<br />
Kostentragungspflicht zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der DTAG “übers<br />
Eck“ bestimme; entscheidend sei das telekommunikationsrechtliche<br />
Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde <strong>und</strong> der DTAG. Die<br />
entsprechende Folgekostenpflicht regele § 53 Abs. 3 TKG.<br />
Entscheidend sei allein, wie die “beabsichtigte Änderung“<br />
auszulegen sei. Diese Absicht des Unterhaltungspflichtigen<br />
korrespondiere mit den straßenrechtlichen Aufgaben des<br />
Baulastträgers, daher komme es darauf an, ob die Änderung des<br />
öffentlichen Verkehrsweges Bezug hat zu den straßenrechtlichen<br />
Aufgaben des Baulastträgers. Diesen Bezug habe das BVerwG zu
Nationales Kartellrecht<br />
Hess, Wolfgang,<br />
Medienkartellrecht<br />
AfP<br />
3/2001,205-<br />
209<br />
Recht bejaht, § 53 Abs. 1, Variante 3 TKG sei daher einschlägig.<br />
Das Absichtsmerkmal brauche sich nicht auf eine<br />
Interessenposition des Baulastträgers zu beziehen. Ausreichend<br />
sei dessen Verpflichtung zu straßenrechtlichen Maßnahmen.<br />
Nach Ansicht des Autors sei diese Rechtsprechung auf das<br />
Eisenbahnplanfestellungsrecht übertragbar. Fehlt allerdings der<br />
o.g. Bezug zu den straßenrechtlichen Aufgaben, so sei der<br />
Betreiber der <strong>Telekommunikations</strong>linie nur dann<br />
folgekostenpflichtig, wenn es sich bei dem den Änderungsbedarf<br />
auslösenden Vorhaben um die Herstellung einer bevorrechtigten<br />
besonderen Anlage i.S.d. § 56 Abs. 2 TKG handelt; bei sonstigen<br />
Vorhaben bestehe eine solche Folgekostenpflicht nicht.<br />
Diese Übersicht über Entscheidungen <strong>und</strong> Entwicklungen des<br />
Medienkartellrechts beinhaltet neben einem kurzen Hinweis auf die<br />
Entscheidungspraxis der KEK (Zulassung eines sog.<br />
Eigenwerbekanals, Beschl. v. 24.4.2001 – KEK 101-1 – “Sparkassen-<br />
TV/AM Agentur für Kommunikation GmbH“, s. auch<br />
http://www.kek-online.de/ ) einen Überblick über die<br />
Entscheidungen der Europäischen Kommission <strong>und</strong> die Darlegung<br />
der Rechtsprechung <strong>und</strong> aktueller Entwicklungen in Deutschland.<br />
Das Zusammenschlussvorhaben Infostrada/Enel genehmigte die<br />
Kommission, soweit das Vorhaben sich auf den Internet- <strong>und</strong><br />
<strong>Telekommunikations</strong>markt auswirkt. Ziel des gesamten Vorhabens<br />
ist eine Fusion der Infostrada SpA mit der Wind<br />
Telecommunicazioni SpA, einem sog.<br />
Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen der Enel Holding <strong>und</strong> der<br />
France Telecom. Ebenfalls genehmigte die Europäische<br />
Kommission eine Kooperation des britischen<br />
Buchmacherunternehmens Ladbroke Group <strong>und</strong> der<br />
Dachgesellschaft französischer Veranstalter von Pferderennen<br />
PMU. Dem Zusammenschluss der Informationsunternehmen VNU<br />
<strong>und</strong> ACNielsen Group wurde seitens der Europäischen<br />
Kommission ebenfalls zugestimmt. Das Wettbewerbsverfahren<br />
FIA/Formel 1 schreite voran, aber bislang seien noch nicht alle<br />
beteiligten angehört worden.<br />
Keine wettbewerblichen Bedenken bestünden gegen den Erwerb<br />
einer Kontrollbeteiligung durch Liberty Media an United Global<br />
Communications <strong>und</strong> damit an deren niederländischamerikanischer<br />
Tochtergesellschaft UPC. Des weiteren ist eine<br />
Untersuchung der Europäischen Kommission über Beteiligungen<br />
des US-amerikanischen Softwareunternehmens Microsoft Corp. an<br />
europäischen Betreibern digitaler Kabelnetze abgeschlossen<br />
worden. Ziel der Ermittlungen war es herauszufinden, ob den<br />
technischen Entscheidungen dieser Betreiber objektive<br />
Erwägungen zugr<strong>und</strong>e liegen <strong>und</strong> ob die Anbieter von Set-Top-<br />
Boxtechniken den Wettbewerb mit Microsoft zu gleichen<br />
Bedingungen ausüben könnten. Entscheidend für den Abschluss<br />
der Untersuchungen war die Zusage seitens Microsoft, ihre sog.<br />
“technology boards“ abzuschaffen oder derart zu ändern, dass<br />
deren Vorgaben nicht mehr bindend sind. Es müsse nach<br />
Auffassung der Kommission gewährleistet werden, dass Microsoft<br />
aus seinen Verbindungen mit einigen der führenden Betreiber keine<br />
unbilligen Wettbewerbsvorteile erlange.<br />
Ebenfalls keine Einwände erhebt die Kommission gegen den<br />
Kontrollerwerb der Bertelsmann AG an der RTL Group. Nicht<br />
genehmigt wurde demgegenüber die beabsichtigte Fusion der
Rechtsprechung/Nachrichten<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
RegTP, Ortsnetzwettbewerb,<br />
Situationsbericht zum deutschen<br />
Ortsnetzwettbewerb<br />
RegTP, Entscheidung der BK 2<br />
vom 20.2.2001 – BK 2b 00/014 –<br />
DTAG auf dem Markt für USA-<br />
Verbindungen weiterhin<br />
beherrschend<br />
RegTP, Entscheidung der BK 2<br />
vom 20.2.2001 – BK 2c 00/018 –<br />
Entgelte für DTAG-Türkei-<br />
Verbindungen nicht mehr<br />
genehmigungspflichtig<br />
Bertelsmann AG mit der britischen EMI Group zum weltweit<br />
größten Musikkonzern.<br />
(Die Europäische Kommission dokumentiert ihre Fusionsfälle unter<br />
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/)<br />
In der Kartellrechts-Rechtsprechung wird allein auf den Beschluß<br />
des OLG Düsseldorf vom 11.04.2001 (Kart 22/01 (V)) hingewiesen.<br />
Der Kartellsenat wandte sich gegen die Übernahme der<br />
NetCologne durch Callahan; die Entscheidung in der Hauptsache<br />
steht noch aus. Kurz vorher hatte das B<strong>und</strong>eskartellamt mit<br />
Beschluss vom 4.4.2001 (B 7-205/00; s.<br />
http://www.b<strong>und</strong>eskartellamt.de/B7-205-00.pdf) den<br />
Zusammenschluss als wettbewerblich unbedenklich eingestuft.<br />
Das Gericht folgte jedoch – angesichts der erheblichen finanziellen<br />
Mittel, über die Callahan verfüge - nicht der Auffassung des<br />
Kartellamtes, der Zusammenschluss werde dazu führen, dass<br />
Callahan schneller in den Markt der Festnetztelephonie <strong>und</strong> in den<br />
Markt für Internetzugänge eintreten könnte. Zudem habe das<br />
B<strong>und</strong>eskartellamt außer acht gelassen, dass NetCologne als<br />
selbständiger Wettbewerber ausscheide. Auch zog es die<br />
Annahme in Zweifel, dass die DTAG trotz ihrer (mittelbaren)<br />
Beteiligung von 45 % am Stammkapital keinerlei Mitwirkungs- <strong>und</strong><br />
relevante Informationsrechte habe, die der DTAG einen<br />
wesentlichen wettbewerblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik<br />
der Gesellschaft in NRW ermögliche.<br />
Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen verweist der Autor u.a. auf<br />
die Stellungnahme der DLM bezüglich der Verschlüsselung von frei<br />
empfangbaren Sendungen über Satellit <strong>und</strong> auf den geplanten<br />
Kabelverkauf der DTAG an Klesch/Liberty Media. Daraufhin haben<br />
der VPRT <strong>und</strong> die ALM zu diesem Vorhaben ausführlich Stellung<br />
genommen (VPRT, “Die Privatisierung der Breitbandkabelnetze in<br />
Deutschland“, v. 10.05.2001, im Internet zu finden unter<br />
http://www.vprt.de/db/positionen/pp_breitbandkabel_mv2001neu1<br />
005.doc ; ALM, Position der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang<br />
zum Kabelverkauf der Deutschen Telekom AG, v. 10.04.2001). Im<br />
Rahmen internationaler Entwicklungen wird u.a. noch auf erste<br />
Anzeichen eines Kurswechsels der US-amerikanischen FCC<br />
verwiesen, der eine Aufweichung bisheriger<br />
Konzentrationsregelungen zum Inhalt haben solle.<br />
-- Der Bericht der RegTP, Stand: Juli 2001 (Datenbasis: Ende 2000)<br />
kann unter http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/ON-<br />
Wettbewerb.pdf abgerufen werden.<br />
MMR 6/2001,<br />
413 f.<br />
MMR 6/2001,<br />
414-416<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die DTAG verfügt auf dem Markt für vermittelte Verbindungen<br />
in die USA weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung.<br />
2. Die Entgelte <strong>und</strong> entgeltrelevanten Bestandteile der AGB für<br />
das Angebot von Sprachtelefondienstverbindungen von<br />
Deutschland in die USA der DTAG unterliegen damit auch<br />
weiterhin der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die DTAG verfügt auf dem Markt für vermittelte Verbindungen<br />
in die Türkei derzeit über keine marktbeherrschende Stellung<br />
nach § 19 GWB.<br />
2. Ausgehend von dem kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzept
RegTP; Beschluss der BK 3 vom<br />
30.03.2001 – BK 3b-00/032<br />
RegTP, Beschluss der BK 4 vom<br />
30.03.2001 – BK 4a-01-<br />
001/E.19.01.01 – TAL-<br />
Anschlussentgelte<br />
RegTP, Beschluss der BK 4 vom<br />
30.03.2001 BK 4e-01/002/E.19.01.01<br />
– Entgelte für TAL-<br />
Zusatzleistungen<br />
MMR 7/2001,<br />
472-477<br />
MMR 7/2001,<br />
477-481<br />
MMR 7/2001,<br />
481-484<br />
kommt bei Auslandsverbindungen eine Zusammenfassung<br />
von Leistungen an diejenigen Nachfrager in Betracht, die<br />
Verbindungen in ein bestimmtes Zielland nachfragen, sofern<br />
sich dort spezifische Wettbewerbsstrukturen herausgebildet<br />
haben. Eine solche Gruppe von Verbindungen kann einen<br />
eigenständigen sachlich relevanten Markt i.S.d. § 19 Abs. 2<br />
Satz 1 GWB darstellen.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die DTAG-Entgelte für T-DSL-Anschlüsse i.V.m. ISDN-<br />
Anschlüssen enthalten Abschläge i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 2<br />
TKG.<br />
2. Ob diese Abschläge die Wettbewerbsmöglichkeiten von<br />
Wettbewerbern der DTAG beeinträchtigen, kann offen<br />
bleiben.<br />
3. Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung vorläge, wäre die<br />
Preisstrategie der DTAG sachlich gerechtfertigt, da sie in<br />
betriebswirtschaftlicher Hinsicht auf vernünftigen,<br />
nachvollziehbaren Erwägungen (Ausnutzung von<br />
Größenvorteilen, Quersubventionierung der TDSL-<br />
Over_ISDN-Anschlüsse, wettbewerbskonforme<br />
Anschubverluste im T-DSL-Markt) beruht <strong>und</strong> das T-DSL-<br />
Angebotder DTAG die von Öffentlichkeit <strong>und</strong> Politik<br />
gewünschte Marktentwicklung fördert.<br />
4. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbehinderung<br />
läge jedoch vor, falls nicht, wie von der DTAG angekündigt,<br />
der Bestellstau bei Kollokationsräumen <strong>und</strong> der TAL im Laufe<br />
des Sommers, bei CFV im Laufe des Herbst dieses Jahres<br />
abgebaut würde. Verbessert sich die Bereitstellungssituation<br />
bi diesen Vorleistungen nicht, so wird die Beschlusskammer<br />
das Entgeltregulierungsverfahren voraussichtlich wieder<br />
aufnehmen müssen.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Für die häufigste Zugangsvariante zur TAL, die<br />
Kupferdoppelader –2-Draht (CuDA 2Dr) wird ein monatliches<br />
Überlassungsentgelt i.H.v. DM 24,40 teilgenehmigt.<br />
2. Dass sich aus dem genehmigten Entgelt eine Preis -Kosten-<br />
Schere ggü. dem Endk<strong>und</strong>enentgelt i.H.v. DM 21,29 ergibt, ist<br />
hinzunehmen, da Maßstab der Entgeltgenehmigung nach § 24<br />
Abs. 1 Satz 1 TKG ist, ob sich die Entgelte an den Kosten der<br />
effizienten Leistungsbereitstellung orientieren, während die<br />
Endk<strong>und</strong>enpreise nach dem Price-Cap-Verfahren reguliert<br />
werden, das zulässt, dass einzelne Dienstleistungen auch<br />
unterhalb der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />
bzw. der tatsächlichen Kosten angeboten <strong>und</strong><br />
quersubventioniert werden.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die Entgelte für die Leistungen Raumlufttechnik (RLT),<br />
Carrier-Express-Entstörung (CEE), Voranfrage <strong>und</strong> Schalten<br />
der Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten werden<br />
teilgenehmigt. Die Anwendung der AGB-St<strong>und</strong>ensätze (AGB-<br />
Preiliste Sonstige Dienstleistungen) für die Bereitstellung des<br />
Zugangs zur TAL im Rahmen von Projekten wird genehmigt.<br />
Die Genehmigung der Entgelte für die<br />
Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) wird versagt, da keine<br />
Kostenunterlagen für diese Leistung vorgelegt wurden.<br />
2. Die DTAG wird aufgefordert, bis spätestens zum 30.06.2001<br />
ein Angebot über RLT zu unterbreiten, das
RegTP, Beschluss der BK 3 vom<br />
30.3.2001 – 3 a-00/025 – Resale im<br />
Teilnehmernetzbereich<br />
MMR 7/2001,<br />
485-488<br />
a) eine kürzere, sachgerechte Mindestüberlassungsdauer<br />
vorsieht,<br />
b) einen verursachungsgerechten Kostenaufteilungsmodus<br />
enthält, insb. das RLT-Angebot für alle TAL-<br />
Vertragspartner in den Standardvertrag aufnimmt,<br />
c) dem Vertragspartner lediglich diejenigen Rückbaukosten<br />
auferlegt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen<br />
Zustands erforderlich sind <strong>und</strong> einen zeitlich<br />
angemessenen Rahmen für die Übernahme der RLT durch<br />
einen anderen Vertragspartner vorsieht; bis zur<br />
Vereinbarung einer solchen Regelung hat die DTAG auf<br />
den Rückbau gekündigter Wettbewerber zu verzichten,<br />
soweit nicht dem kündigenden Wettbewerber zwingende<br />
technische <strong>und</strong> betriebliche Gründe für einen Nachbau<br />
nachgewiesen werden.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die DTAG ist verpflichtet, der debitel AG Leistungen im<br />
Teilnehmernetzbereich, die diese zum Zweck des<br />
Wiederverkaufs nachgefragt hat, anzubieten, so dass diese<br />
auf der Basis dieser DTAG-Produkte eigene Produkte<br />
anbieten kann. Den Besonderheiten eines<br />
Wiederverkaufsverhältnisses ist bei der Gestaltung des<br />
Angebots Rechnung zu tragen. Für die Erbringung des<br />
Angebots wird der DTAG eine Frist von drei Monaten<br />
eingeräumt.<br />
2. Die vom Netzbetreiber einem Wiederverkäufer angebotenen<br />
TK-Dienstleistungen stellen TK-Dienstleistungen für die<br />
Öffentlichkeit dar.<br />
3. dass die DTAG diese Leistungen Endk<strong>und</strong>en als TK-<br />
Dienstleistungen anbietet, steht deren Qualifikation als<br />
Vorleistung i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG nicht entgegen. Denn<br />
diese Norm dient zugleich der Gewährung der belange der<br />
Service-Provider <strong>und</strong> Wiederverkäufer.<br />
4. Der Wettbewerber muss gem. § 33 TKG andere TK-<br />
Dienstleistungen als der marktbeherrschende Anbieter<br />
erbringen. Dies müssen nicht nur “nicht dieselben“, sondern<br />
auch inhaltlich andere Leistungen sein. Handelt es sich um<br />
weitgehend ähnliche Produkte, so ist die Erbringung einer<br />
technisch vom Vorprodukt abweichenden Leistung jedenfalls<br />
dann nicht erforderlich, wenn der Nachfrager umfangreiche<br />
sonstige Leistungen, insbesondere eigenständige<br />
unternehmerische Zusatzleistungen gegenüber dem<br />
Endk<strong>und</strong>en erbringt, die über bloße Rechnungserstellungen<br />
hinausgehen <strong>und</strong> mit einem eigenen wirtschaftlichen Risiko<br />
verb<strong>und</strong>en sind. Eine Verpflichtung des Wiederverkäufers zur<br />
Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko des<br />
marktbeherrschenden Anbieters besteht jedoch nicht.<br />
5. Die DTAG ist nicht verpflichtet, dem Wiederverkäufer ihre<br />
AGB-Produkte entbündelt anzubieten.<br />
6. Die vom Wiederverkäufer zu zahlenden Entgelte haben grds.<br />
unter den Endk<strong>und</strong>enentgelten zu liegen. Soweit die DTAG<br />
für einzelne AGB-Produkte Verluste nachweisen kann <strong>und</strong><br />
dieses Produktangebot im Wege der Mischkalkulation<br />
finanziert, ist der Nachfrager an den Kosten der DTAG aus<br />
der Mischkalkulation zu beteiligen.<br />
7. Bei der Gestaltung des Wiederverkaufsangebots ist in<br />
entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 TKG auf die<br />
Wettbewerbsinteressen Dritter, insb. der Anbieter von Callby-Call<br />
oder Preselection-Angeboten Rücksicht zu nehmen.
VG Köln, Beschluss vom<br />
18.12.2000 – 1 L 2484/00 –<br />
Aussetzung der EBC-Anordnung<br />
der RegTP<br />
VG Köln, Urteil vom 3.4.2001 - 11<br />
K 4430/00; nicht rechtskräftig –<br />
Rufnummernportabilität im<br />
Mobilfunkbereich<br />
m. Anm. Feser<br />
OVG Münster, Beschluss vom<br />
5.2.2001 – 12 A 2696/00 (VG Köln);<br />
rechtskräftig – Überlassung von<br />
Teilnehmerdaten<br />
OVG Münster, Beschluss vom<br />
15.3.2001 – 13 B 158/01 (VG Köln);<br />
rechtskräftig – Aussetzung der<br />
Vorleistungsflatrate<br />
OVG Münster, Beschluss vom<br />
3.5.2001 – 13 B 69/01 (VG Köln);<br />
rechtskräftig;<br />
Zusammenschaltungsanordnung<br />
bei gleichzeitiger Festsetzung der<br />
MMR 6/2001,<br />
410 f.<br />
MMR 8/2001,<br />
556-558<br />
MMR 6/2001,<br />
409 f.<br />
MMR 7/2001,<br />
469-471<br />
MMR 8/2001,<br />
548-551<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die Frage, ob das TKG eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
Festlegung von IC-Entgelten durch die RegTP im Rahmen<br />
einer Anordnung über eine Netzzusammenschaltung gem. § 37<br />
TKG enthält, ist bei summarischer Prüfung zu verneinen. Der<br />
Wortlaut des § 37 TKG setzt schon begrifflich eine Trennung<br />
zwischen der Zusammenschaltung als solcher <strong>und</strong> der daran<br />
anschließenden Entgeltfestsetzung voraus.<br />
2. Das der Entgeltregulierung nach den §§ 24 ff. TKG<br />
unterfallende Unternehmen hat im Anschluss an die<br />
Anordnung einer Zusammenschaltung die Möglichkeit, bei der<br />
RegTP einen Antrag auf Entgeltgenehmigung zu stellen. Das<br />
Interesse der Wettbewerber an der Durchführung einer<br />
Netzzusammenschaltung ist durch die sofortige Vollziehbarkeit<br />
der Zusammenschaltungsanordnung hinreichend gesichert.<br />
Mögliche Verzögerungen im Genehmigungsverfahren über<br />
Netzzusammenschaltungsentgelte gehen zu Lasten des<br />
entgeltregulierten marktbeherrschenden Unternehmens.<br />
3. Das zusammenschaltungspflichtige, marktbeherrschende<br />
Unternehmen ist auf Gr<strong>und</strong> der sofort vollziehbaren<br />
Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TKG bereits zur<br />
Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet,<br />
selbst wenn gem. § 29 Abs. 1 TKG mangels Genehmigung<br />
noch keine Entgelte hierfür verlangt werden dürfen.<br />
Anm. der Redaktion: S. dazu auch den Beitrag von Schuster,<br />
MMR 2001, 298:<br />
Leitsatz der Redaktion:<br />
§ 43 Abs. 5 TKG betrifft nicht nur das Festnetz, sondern auch<br />
Mobilfunknetze. Dem steht nicht entgegen, dass § 43 Abs. 5 Satz 1<br />
TKG das Merkmal “Verbleiben am selben Standort“ enthält.<br />
Netzbetreiber sind daher verpflichtet, ab dem 1.2.2002 in ihrem Netz<br />
sicherzustellen, dass Mobilfunkk<strong>und</strong>en bei einem Wechsel des<br />
Betreibers ihnen zugeteilte Rufnummern beibehalten können<br />
(Netzbetreiberportabilität).<br />
Leitsätze:<br />
1. Die Richtigkeitsprüfung im Zulassungsverfahren ist vom<br />
Rechtsmittelgericht anhand der vom Rechtsmittelführer<br />
vorgebrachten Angriffe gegen die vorinstanzliche<br />
Entscheidung vorzunehmen.<br />
2. Die eindeutige Gesetzesdefinition der TK-Dienstleistung lässt<br />
eine erweiternde Begriffsanwendung oder eine analoge<br />
Anwendung des § 30 Abs. 2 TKG auf Vorprodukte für TK-<br />
Dienstleistungen nicht zu.<br />
Leitsatz:<br />
Nach der Herausnahme der Endk<strong>und</strong>enflatrate der T-Online<br />
International AG aus dem Markt des Internetzugangs besteht kein<br />
Bedürfnis mehr für eine sofortige Vollziehung der an die DTAG<br />
gerichteten Aufforderung der RegTP zur Einführung einer<br />
Vorleistungsflatrate.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Die Verweisung in § 39 2. Alt. TKG auf die Bestimmungen über<br />
das Entgeltregulierungsverfahren für die Regulierung der<br />
Entgelte für die Durchführung einer angeordneten<br />
Zusammenschaltung steht der Entgeltfestsetzung in der
Zusammenschaltungsentgelte eigentlichen Zusammenschaltungsanordnung selbst entgegen.<br />
2. Der gesetzliche Entgeltmaßstab, demzufolge die Entgelte an<br />
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu<br />
orientieren sind, ist dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen<br />
Kosten der Leistungsbereitstellung Ausgangspunkt der<br />
Kostenbetrachtung sein müssen; sie können ggf. unter<br />
Effizienzgesichtspunkten angemessen modifiziert eingestellt<br />
werden.<br />
3. Analytische Kostenmodelle können im zumutbaren Rahmen<br />
zum Vergleich <strong>und</strong> zur Korrektur der in Ansatz gebrachten<br />
tatsächlichen Kosten hinsichtlich einzelner Positionen<br />
herangezogen werden.<br />
4. Sollte, was offen bleibt, der Begriff der effizienten<br />
Leistungsbereitstellung der RegTP einen richterlich nur<br />
eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnen,<br />
darf die RegTP i.R.e. solchen Beurteilungsspielraums ein<br />
Netzkonzept nicht verwerfen, das unter Verzicht auf<br />
größtmögliche Kostengünstigkeit etwa auf Sicherheitsmargen<br />
für Spitzenbelastung oder zur Aufnahme erwarteter, nicht<br />
quantifizierbarer Verkehre ausgelegt oder aus sonstigen<br />
vertretbaren Geschäftsgründen kurzfristig nicht rationeller zu<br />
gestalten ist.<br />
Dazu Anm. Schütz MMR 8/2001,<br />
552-555<br />
Anm. der Redaktion: Die Vorinstanz ist abgedruckt in MMR 2001,<br />
410; s. dazu auch den Beitrag von Schuster MMR 2001, 298.<br />
Einleitend ruft der Autor der Anmerkung den bisherigen Ablauf<br />
des Verfahrens in Erinnerung (Antrag auf Zusammenschaltung<br />
durch Arcor <strong>und</strong> otelo, im Dezember 1999 Genehmigung auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage eines entfernungsabhängigen Tarifkonzepts;<br />
Entgeltfestlegung auf der Gr<strong>und</strong>lage einer reinen<br />
Vergleichsmarktbetrachtung, nunmehr Zugr<strong>und</strong>elegung eines<br />
Zwei-Ebenen-Netzes; hiergegen einstweiliger Rechtsschutzantrag<br />
der DTAG, dem das VG Köln stattgab <strong>und</strong> den das OVG nun<br />
bestätigte), um dann nach Darlegung der Entscheidung des Senats<br />
unterschiedliche Kritikpunkte aufzuzeigen.<br />
Gerade unter der – richtigen - Prämisse, dass<br />
Zusammenschaltungsberechtigter <strong>und</strong> –pflichtiger ranggleich sein<br />
sollten, sei kein Gr<strong>und</strong> ersichtlich, warum nicht mit der Anrufung<br />
der RegTP, die dem Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung<br />
vorausgehe, zugleich Entgelte beantragt werden können sollen.<br />
Dies fordere auch das Gemeinschaftsrecht. Die Sorge des Gerichts<br />
von einer Rechtsverkürzung des entgeltpflichtigen Unternehmens<br />
überzeuge nicht. Sinn <strong>und</strong> Zweck des<br />
Zusammenschaltungsregimes geböten denn auch eine Auslegung,<br />
die die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im<br />
Zusammenschaltungsanordnungsverfahren selbst zulasse. Die<br />
technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Fragen der Zusammenschaltung<br />
benötigten eine Verknüpfung, was sich gerade bei der EBC-Struktur<br />
zeige, bei der Entgelthöhe <strong>und</strong> Fragen der Netzstruktur eng<br />
miteinander verknüpft seien. Die vom Senat zitierten<br />
europarechtlichen Vorgaben werden vom Verfasser dieser<br />
Anmerkung im entgegengesetzten Sinne interpretiert, weshalb das<br />
Europarecht den Sinn <strong>und</strong> Zweck des TKG hinsichtlich der<br />
Verknüpfung unterstütze.<br />
Auch die zeitlichen Vorstellungen des Senats seien unzutreffend,<br />
die Annahme, nach der Festssetzung der Entgelte würde die<br />
dreimonatige Umsetzungsfrist des § 9 Abs. 5 NZV allenfalls<br />
geringfügig überschritten, entspreche nicht den tatsächlichen<br />
Abläufen, die durchaus bis zu sieben Monaten reichen könnten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom<br />
21.2.2001 – U (Kart) 33/00 (LG<br />
Dortm<strong>und</strong>); rechtskräftig –<br />
Zulässigkeit von “Strom <strong>und</strong><br />
Fon“-Koppelungen<br />
MMR 7/2001,<br />
453-455<br />
Dazu Anm. Woesler MMR<br />
7/2001,455-<br />
458<br />
Zudem sei unzweifelhaft, dass auch nach der Entscheidung des<br />
Senats die Netzstruktur (auch) künftig der Regulierung durch die<br />
RegTP unterfalle. Schließlich sei die Verwendung eines<br />
analytischen Kostenmodells nicht gänzlich ausgeschlossen,<br />
vielmehr könne ein derartiges Modell ergänzend zu den beiden<br />
anderen Prüfungsmethoden herangezogen werden. Damit gehe das<br />
OVG gegen die Praxis der RegTP vor, bei fehlenden oder<br />
unzureichenden Kostennachweisen schnell auf ein<br />
Vergleichsmarktverfahren oder eben die Prüfung analytischer<br />
Kostenmodelle auszuweichen; dies entspräche nicht ihrem<br />
gesetzlichen Prüfungsauftrag, geboten sei vielmehr, die<br />
Kostennachweispflicht durchzusetzen (s. § 31 TKG).<br />
Die Entscheidung des OVG Münster beinhalte kein Positivattest für<br />
die DTAG, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes habe der<br />
Senat lediglich nur einige grobe Anmerkungen fällen können. Auf<br />
jeden Fall finde sich kein Hinweis, dass künftig die Entgelt- <strong>und</strong><br />
damit auch die zugr<strong>und</strong>eliegende Leistungsstruktur<br />
regulierungspflichtiger DTAG-Produkte gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />
Regulierung entzogen sei. Die nunmehr anstehende EBC-<br />
Entscheidung der BK 4 der RegTP werde “so zur Nagelprobe der<br />
deutschen Entgeltregulierung“. Tabuisiere die Behörde die<br />
ineffiziente DTAG-Netzstruktur, gleich, ob aus eigener<br />
Überzeugung oder aus vermeintlicher Bindung durch das OVG<br />
Münster, wäre dies nicht nur unvereinbar mit dem TKG, sondern<br />
würde bindende Gemeinschaftsrechtsvorgaben nicht beachten.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Auch die Bündelung von “branchenfremden“ Waren in einem<br />
sog. “verdeckten“ Koppelungsangebot ist mit § 1 UWG<br />
vereinbar, soweit es dem Verbraucher möglich bleibt, einen<br />
Preisvergleich durchzuführen.<br />
2. Ein Dienstleister, der kein eigenes TK-Netz betriebt, sondern<br />
als Weiterverteiler am Markt tätig ist, unterliegt auch dann<br />
nicht der Lizenzpflicht gem. § 6 TKG, wenn er gegenüber dem<br />
Netzbetreiber weisungsbefugt ist.<br />
3. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 19, 33 GWB scheidet<br />
zumindest dann aus, wenn der Ast. eine überragende<br />
Marktposition auf dem tangierten Drittmarkt besitzt. Es<br />
mangelt insoweit an einer kartellrechtlich erheblichen<br />
Betroffenheit.<br />
4. Koppelungsangebote sind rabattrechtlich zulässig, weil sie<br />
Waren <strong>und</strong>/oder gewerbliche Leistungen zu einer neuen<br />
verkaufs- oder Leistungseinheit zusammenfassen, die durch<br />
das Gesamtangebot ihren eigenen Normalpreis erhält.<br />
Kombinationsangebote, die sich an alle Letztverbraucher im<br />
Versorgungsgebiet richten, sind als sog. “unechte<br />
Sonderpreise“ mit § 1 RabattG vereinbar.<br />
Das Urteil des OLG Düsseldorf befasse sich mit einem<br />
hochaktuellen Thema, einer neuartigen “Daseinsvorsorge“ aus<br />
einer Hand. Die Koppelung von Strombezug <strong>und</strong> TK-<br />
Dienstleistung in einem Gesamtangebot, teils auch noch zusammen<br />
mit Gas <strong>und</strong> Wasser, erscheine insbesondere regionalen<br />
Versorgungsdienstleistern, die bereits über eigene TK-Netze im<br />
Ortsbereich verfügten, besonders attraktiv. Aufgr<strong>und</strong> der<br />
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vertriebsstrategie lande nahezu<br />
jedes Kombinationsangebot vor den Gerichten, die unterschiedlich<br />
urteilten, entweder sähen sie dies als legitimes Mittel geschickter<br />
Kalkulation i.R.e. leistungsorientierten Wettbewerbs (etwa LG<br />
Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 12.7.2000 – 13 O 104/00) oder als missbräuchliche
BVerfG, Beschluss v. 18.1.2001 – 1<br />
BvR 1700/00 (BGH, OLG<br />
Frankfurt/M.) - Wegerechte<br />
MMR 8/2001,<br />
521 f.<br />
Ausnutzung vorhandener Infrastrukturvorteile bzw. als unzulässige<br />
Vermengung gänzlich wesensfremder Leistungen.<br />
Das – im Eilverfahren - gefällte Urteil des Düsseldorfer Senats ist<br />
die erste höherinstanzliche Entscheidung zu diesem Aspekt <strong>und</strong><br />
wird vom Autor überwiegend begrüßt, insbesondere die<br />
Feststellung des Senats, dass die Koppelungsmöglichkeit auch für<br />
brachen- bzw. wesensfremde Leistungen gelte. Allerdings habe<br />
schon die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein<br />
verbindungsschaffender Sachverhalt darin bestehe, dass es sich<br />
jeweils um leistungsgeb<strong>und</strong>ene Gr<strong>und</strong>versorgungsdienste handele.<br />
Demnach gehörten beide hier fragliche Leistungen zu einem (neu<br />
entstehenden) Markt der Daseinsfürsorge. Die Produktnähe ergebe<br />
sich zudem aus begleitenden Faktoren wie z.B. der Erfahrung mit<br />
leitungsgeb<strong>und</strong>enen Dienstleistungen (v.a. auch bei der<br />
Rechnungsstellung). Hinzu käme nunmehr die TK-Technologie<br />
“Powerline“, die es ermögliche, TK-Dienste über das Stromkabel<br />
anzubieten.<br />
Beide Märkte seien ehemalige Monopolmärkte, die Zulässigkeit<br />
einer Drittmarktsbeeinträchtigung richte sich nach § 19 Abs. 4 Nr. 1<br />
GWB. Zuzustimmen sei dem Senat in der Annahme einer<br />
(potentiellen ) Beeinflussung des regionalen TK-Marktes durch die<br />
Kombinationsangebote <strong>und</strong> in der Einschätzung, dieses sei<br />
zumindest in Bezug auf die Ast. kartellrechtlich nicht relevant.<br />
Der Autor wendet sich jedoch gegen die Argumentation des<br />
Gerichts: Verneint werde schon das Vorliegen einer kartellrechtlich<br />
erheblichen Betroffenheit. Wettbewerb finde im tangierten<br />
Drittmarkt Telekommunikation (zumindest derzeit) kaum statt,<br />
weshalb ein Unterlassungsanspruch auf “Schutz vor Wettbewerb“<br />
gerade nicht gewährt werden könne, ein solcher werde vom GWB<br />
gerade nicht umfasst. Der Senat dürfe nicht allein auf die<br />
dominante Position es Ast. abstellen, vielmehr sei die<br />
“Sachgerechtigkeit des konkret eingesetzten Mittels “ zu<br />
untersuchen. Damit werde die Frage aufgeworfen, ob sich die<br />
Verbindung von Strombezug <strong>und</strong> TK-Dienstleistung nun als eine<br />
sachgerechte Vertriebsmaßnahme darstelle oder als<br />
leistungswettbewerbsfremde Ausnutzung bestehender Vorteile<br />
anzusehen sei. Dabei komme es nicht so sehr auf die<br />
Preisgerechtigkeit des Angebots als vielmehr auf die konkrete<br />
Ausgestaltung der Verknüpfung an. Soweit die gewählte<br />
Bündelungsvariante gerade darauf abziele, Vorteile aus der<br />
Marktknappheit eines Produkts zur Absatzförderung eines anderen<br />
Produktes zu nutzen, werde der faire Leistungswettbewerb<br />
verlassen (s. dazu BGHE 100, 100 (105)). Nach Ansicht des BGH sei<br />
es entscheidend, ob der K<strong>und</strong>e gegen seinen Willen zum Erwerb<br />
des Kombinationsprodukts gedrängt werde. Ein Preisvergleich<br />
zeige jedoch, dass die Preisersparnis des Kombinationsproduktes<br />
gegenüber dem – weiterhin möglichen – Einzelbezug in einem<br />
maßvollen Bereich liege, von einer Nötigung zum kombinierten<br />
Bezug könne daher keine Rede sein, der Vorwurf einer<br />
missbräuchlichen Beeinflussung des Wettbewerbsmarktes sei<br />
somit nicht gerechtfertigt.<br />
Leitsatz der Redaktion:<br />
§ 57 Abs. 1 TKG <strong>und</strong> die dortige Regelung zu den Wegerechten<br />
von <strong>Telekommunikations</strong>unternehmen ist verfassungsgemäß.<br />
Insbesondere fehlt es an einer Verletzung der Eigentumsgarantie<br />
(Art. 14 Abs. 1 GG).<br />
Anm. der Red.: Die BGH-Entscheidung ist abgedruckt in MMR 200<br />
m. Anm. Hoeren, die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main in<br />
MMR 1999, 161 m. Anm. Hamm.
ALM, Positionspapier der<br />
Landesmedienanstalten –<br />
“Eckwerte für den Übergang<br />
analog/digital<br />
(Langfassung)<br />
im Kabel“<br />
DLM, Erklärung der DLM zum<br />
Verkauf von Kabelnetzen der<br />
DTAG an Liberty Media<br />
(11.09.2001)<br />
DLM, Positionspapier der<br />
Direktorenkonferenz der<br />
Landesmedienanstalten (Position<br />
der Gemeinsamen Stelle Digitaler<br />
Zugang zum Kabelverkauf der<br />
Deutschen Telekom AG)<br />
EMR – die medienrechtliche<br />
Monatsschau<br />
EMR – die medienrechtliche<br />
Monatsschau<br />
-- Auf dem Server der ALM zu finden unter<br />
http://www.alm.de/aktuelles/presse/pos_kabel_1.doc .<br />
-- Die Erklärung ist abrufbar unter<br />
http://www.alm.de/aktuelles/presse/kabelnetzverkauf.doc .<br />
-- Auf dem Server der ALM zu finden unter<br />
http://www.alm.de/aktuelles /presse/kabelverkauf_telekom.doc .<br />
MMR 6/2001,<br />
XVI-XIX<br />
MMR 7/2001,<br />
XIX-XXII<br />
Der Überblick der medienrechtlichen Monatsschau über die<br />
Entwicklungen auf dem Gebiet des Medienrechts <strong>und</strong> der –politik<br />
erläutert u.a. die Entwicklung zur außergerichtlichen Beilegung des<br />
Rechtsstreits zwischen ANGA, dem Verband privater<br />
Kabelnetzbetreiber, <strong>und</strong> Premiere (Hintergr<strong>und</strong>: Klage gegen<br />
Premiere auf Zahlung von Durchleitungsentgelten), die<br />
Einwilligung von Microsoft hinsichtlich der Kabelnetzbetreiber<br />
(wer bestimmt die technischen Entscheidungen?), die mögliche<br />
Regulierung von Mediendiensten durch Normen über die<br />
Herausgeberschaft <strong>und</strong> Verlagsprodukte in Italien, über die<br />
teilweise Aufhebung der dual-network rule <strong>und</strong> die Aufhebung<br />
der Restriktionen für Kabel- <strong>und</strong> Satellitengesellschaften in den<br />
USA <strong>und</strong> den neuen broadcasting act in Irland.<br />
Der Überblick im Juli enthält u.a. eine Darlegung des<br />
Positionspapiers der DLM über die Umstrukturierung des<br />
deutschen Kabelmarktes, die Meldung des Stopps des<br />
Zusammenschlusses der Callahan NRW GmbH <strong>und</strong> NetCologne<br />
infolge einer einstweiligen Anordnung des Kartellsenats des OLG<br />
Düsseldorf, den Hinweis auf den Entwurf eines Mediengesetzes der<br />
Saarländischen Landesregierung, das einen einheitlichen<br />
Rechtsrahmen für Presse, R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Neue Medien aufstellen<br />
wolle<br />
(http://www.saarland.de/medien/inhalt/mediengesetzentwurf.pdf ;<br />
Anmerkung: S. dazu das Positionspapier des VPRT unter<br />
http://www.vprt.de/db/positionen/sn_smg_e130701.html ) die<br />
Meldung der Verurteilung Italiens infolge der Nichtumsetzung der<br />
Fernsehrichtlinie durch den EuGH (Urteil vom 14.6.2001, Rs. C-<br />
207/00) sowie die Darlegung des Vorgehens des<br />
Kabelunternehmens PrimaCom, das zwei einstweilige Verfügungen<br />
gegen die Magdeburg City Com GmbH (MDCC), einem regionalen<br />
Kabelnetzbetreiber, durchgesetzt habe. In einem entgegengesetzten<br />
verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die<br />
PrimaCom unterlag die Magdeburger Wohnungsbaugesellschaft<br />
(Wobau).<br />
Das erste Verfahren resultierte aus der Unterbrechung der TV-<br />
Kabelnetzverbindungen in einigen Hausverteilern durch die MDCC<br />
mit Billigung der Gr<strong>und</strong>stückseigentümerin. Die Verbindungen<br />
waren von der PrimaCom auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />
Gestattungsvertrages mit der Wobau errichtet <strong>und</strong> betrieben<br />
worden. Ziel der MDCC sei es gewesen, selbst die Versorgung zu<br />
übernehmen. Darin jedoch läge, so das Gericht, eine zu<br />
untersagende verbotene Eigenmacht; die direkte Einwirkung auf die
EMR die medienrechtliche<br />
Monatsschau<br />
Hefekäuser, Hans-Willi,<br />
Marktabgrenzung <strong>und</strong><br />
Marktbeherrschung – Aufgabe<br />
oder Pflichtübung?<br />
MMR 8/2001,<br />
VIII-XII<br />
MMR 8/2001,<br />
489 f.<br />
Anlage sei auch im Hinblick auf das Eigentumsrecht der PrimaCom<br />
verboten.<br />
In einem weiteren Verfahren habe die Wobau versucht, eine<br />
einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der<br />
Breitbandkabelverteilanlage gegen die PrimaCom zu erlangen. Der<br />
Gestattungsvertrag sei infolge einer Kündigung durch die Wobau<br />
beendet worden. Allerdings waren nicht alle<br />
Kabelanschlussverträge der Mieter mit der PrimaCom gekündigt<br />
worden. Um eine Entscheidung in der Hauptsache nicht<br />
vorwegzunehmen, wies das Gericht den Antrag auf Erlass einer<br />
einstweiligen Verfügung zurück.<br />
Das dritte Verfahren hatte einen wettbewerbsrechtlichen Inhalt: die<br />
MDCC hatte K<strong>und</strong>en der PrimaCom ein Schreiben geschickt, in<br />
dem auf das Auslaufen des Gestattungsvertrages zwischen<br />
PrimaCom <strong>und</strong> Wobau hingewiesen <strong>und</strong> gleichzeitig mitgeteilt<br />
worden sei, dass die MDCC neue Kabelanschlussverträge mit den<br />
Mietern abschließen werde. Beigefügt war eine<br />
Vollmachtserklärung für die Mieter, mit der der MDCC in deren<br />
Namen den Vertrag mit PrimaCom hätte kündigen können, bzw.<br />
eine Option für die Bewohner, den Vertrag selbst zu kündigen.<br />
Darin lag nach Ansicht der PrimaCom <strong>und</strong> auch des LG<br />
Magdeburg ein Verstoß gegen das RBerG <strong>und</strong> ein sittenwidriges<br />
Verhalten i.S.d. § 1 UWG in der Form verbotener Kündigungshilfe.<br />
Zudem, so führte das Gericht an, könne PrimaCom trotz der<br />
Kündigung eventuell auch zukünftig aufgr<strong>und</strong> der §§ 35, 57 TKG<br />
ihre Vertragspartner versorgen; solange diese Frage rechtlich nicht<br />
abschließend geklärt sei, dürfe die MDCC nicht in der<br />
beanstandeten Form auf die K<strong>und</strong>en einwirken; die beantragte<br />
einstweilige Verfügung wurde erlassen.<br />
Dieser Überblick enthält ebenfalls Hinweise auf die<br />
medienrechtlichen Entwicklung in ganz Europa, so z.B. die jüngsten<br />
Entwicklungen in Frankreich auf dem Gebiet der elektronischen<br />
Kommunikation, neue legislative Entwicklungen im Medienrecht in<br />
Luxemburg, den Urhebervertragsrechtsentwurf der<br />
B<strong>und</strong>esregierung (s. dazu http://www.bmj.de/ggv/urhebver.pdf ),<br />
die Vorhaben der Europäischen Union bezüglich einer<br />
Tabakwerberichtlinie (KOM (2001) 283 endg.; der<br />
Richtlinienvorschlag kann abgerufen werden unter<br />
http://europa.eu.int/comm/health/ph/programmes/tobacco/comm28<br />
3_en.pdf ) <strong>und</strong> zur Cybersicherheit sowie eine Erklärung des Rates<br />
zu Rassismus <strong>und</strong> Fremdenfeindlichkeit im Internet. Des weiteren<br />
wird auf ARD-Positionspapier zum Breitbandkabelnetz-Zugang<br />
vom 12.6.2001 verwiesen, auf eine Bestätigung einer Entscheidung<br />
des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie<br />
<strong>und</strong> Kommunikation(UVEK) durch den B<strong>und</strong>esrat (s.<br />
Pressemitteilung unter<br />
http://www.ejpd.admin.ch/Doks/PM/2001/010606-d.htm ), die der<br />
Teleclub AG untersagt, die vorgesehene d-Box bei der geplanten<br />
Einführung des digitalen Fernsehens zu verwenden, vielmehr sei<br />
ein Umwandlungsgerät mit einer offenen Schnittstelle einzusetzen.<br />
In dem Editorial der August-Ausgabe der MMR bilanziert<br />
Hefekäuser drei Jahre Marktöffnung in Deutschland <strong>und</strong> sieht auf<br />
den zahlreichen deutschen TK-Märkten intensive Konkurrenz mit<br />
unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnissen. Enttäuschend sei<br />
jedoch die bestehende Regulierungspraxis der RegTP, die auf die<br />
veränderten Wettbewerbsverhältnisse – insbesondere auf den<br />
Wegfall von Marktbeherrschung der DTAG auf einzelnen Märkten<br />
– nicht reagiere. Zudem fehle es an einer verlässlichen Richtschnur
Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />
Kommunikationsrecht – die<br />
Monatsschau<br />
Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />
Kommunikationsrecht – die<br />
Monatsschau<br />
MMR 6/2001,<br />
X-XII<br />
MMR 7/2001,<br />
XIII f.<br />
zur Bestimmung der Kriterien der Marktabgrenzung <strong>und</strong> –<br />
beherrschung. Die nunmehr vorgelegten diesbezüglichen<br />
Eckpunkte des Regulierers gäben zusätzlich zu der Sorge Anlass,<br />
dass sich die Begriffsbestimmung allein an den gewünschten<br />
Ergebnissen der künftigen Regulierung orientiere, weshalb die<br />
Tendenz der Eckpunkte auf eine Fortschreibung der derzeitigen<br />
Regulierung hinauslaufe. Alles in allem lasse sich kein stimmiges<br />
ordnungspolitisches Konzept erkennen.<br />
Die Monatschau setzt sich mit zwei Themen auseinander: dem<br />
neuen Frequenzregime <strong>und</strong> der Entscheidung des OVG Münster<br />
hinsichtlich der – nun gestoppten – Einführung von EBC.<br />
Am 30.03.2001 hat der B<strong>und</strong>esrat der<br />
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, der<br />
Frequenznutzungsplanverordnung, der<br />
Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung sowie der<br />
Frequenzzuteilungsverordnung zugestimmt (veröffentlicht am<br />
08.05.2001 im B<strong>und</strong>esgesetzblatt, Inkrafttreten einen Tag später).<br />
Mit diesem neuen Regelwerk werde das Frequenzregime des TKG<br />
nicht nur formell umgesetzt, auch wichtige materielle Regelungen<br />
seien in den Verordnungen enthalten, die insbesondere für den<br />
Betrieb von Breitbandkabelnetzen von Bedeutung seien.<br />
Anzumerken sei, dass die Betreiber von Breitbandkabelnetzen<br />
künftig zumindest teilweise einer Frequenzzuteilungspflicht<br />
unterlägen <strong>und</strong> dass die Regelungen, die erforderliche<br />
Querverbindungen zum Medienrecht der B<strong>und</strong>esländer herstellen<br />
sollten, als zum Teil missglückt anzusehen seien.<br />
Die Entscheidung des OVG Münster, die Beschwerden der RegTP<br />
<strong>und</strong> der beigeladenen Mannesmann Arcor gegen die Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung einer Klage der DTAG durch das VG<br />
Köln zurückzuweisen, beinhalte in zweifacher Hinsicht ernsthafte<br />
Bedenken des Gerichts gegen die Rechtmäßigkeit der EBC-<br />
Anordnung. Zum einen seien die Zusammenschaltungsentgelte<br />
nicht in dem vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden, zum<br />
anderen unterliege die Festsetzung der<br />
Zusammenschaltungsentgelte anhand eines theoretischen<br />
Kostenmodells ernstlichen Bedenken.<br />
Diese Ausgabe der Monatsschau befasst sich mit der<br />
gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur zum Aufbau der UMTS-<br />
Netze <strong>und</strong> mit der Price-Cap-Regulierung 2001.<br />
Die von den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Verfahren zur<br />
Versteigerung von UMTS-Lizenzen habe angesichts der<br />
unterschiedlichen Kosten für die Teilnehmer zu einer erheblichen<br />
Wettbewerbsverzerrung geführt. Mit dem Ziel eines Gemeinsamen<br />
Marktes sei dies nicht mehr zu vereinbaren. Die Europäische<br />
Kommission habe dies in ihrer Mitteilung vom 20.03.2001 (KOM<br />
(2001) 141 endg.) auch erkannt, indem sie feststellte, die Kosten der<br />
geringen Harmonisierung der Lizenzierungsmethoden verlangten<br />
ein Handeln auf Gemeinschaftsebene. Die Wettbewerbsverzerrung<br />
könnte nach Meinung des Autors jedoch auch durch eine flexible<br />
Interpretation der Bedingungen für den Aufbau der sog. 3G-Netze<br />
gemindert werden. Dabei sei allerdings auch das Wettbewerbsrecht<br />
zu berücksichtigen, denn eine gemeinsame Nutzung dürfe nicht zu<br />
Wettbewerbsbehinderungen führen. Dennoch sähen auch<br />
nationale Regulierungsbehörden die Notwendigkeit, zumindest in<br />
bestimmten Umfang, eine gemeinsame Nutzung zuzulassen (S. dazu<br />
Oftel, 3 G Mobile Infrastructure Sharing in the UK, im Internet zu<br />
finden unter<br />
http://www.oftel.gov.uk/publications/mobile/infrashare0501.htm ,
Schütz, Raim<strong>und</strong>,<br />
Kommunikationsrecht – Die<br />
Monatsschau<br />
MMR 8/2001,<br />
VII f.<br />
sowie die RegTP in ihren Leitlinien, zu finden unter<br />
http://www.regtp.de/aktuelles/pm/02118/index.html ). Diese<br />
Leitlinien enthielten zwei Kernaussagen: Ausgeschlossen sei eine<br />
gemeinsame Nutzung des Kernnetzes, insbesondere der<br />
Vermittlungsknoten. Zudem sei “national roaming“ zulässig, um<br />
den in den Lizenzbedingungen festgelegten Versorgungsgrad zu<br />
gewährleisten.<br />
Die Price-Cap-Regulierung im Sprachtelefondienst, das zweite Top-<br />
Thema, ist hinsichtlich des Ortsnetzwettbewerbs von<br />
entscheidender Bedeutung. Gerade die Diskussion um die vier<br />
März-Entscheidungen der RegTP zum Entgelt für den Zugang zur<br />
Teilnehmeranschlussleitung (TAL); zum TAL-Line Sharing, zum<br />
Resale von TAL-Produkten <strong>und</strong> schließlich zu den Entgelten des T-<br />
DSL-Angebots der DTAG habe erneut die Preis -Kosten-Schere<br />
verdeutlicht, in der sich die Wettbewerber der DTAG in Ortsnetz<br />
sehen. Die Endk<strong>und</strong>enpreise der DTAG, mit denen sie konkurrieren,<br />
lägen z. T. deutlich unter ihren Einkaufskosten, die ihnen<br />
entstünden, um Endk<strong>und</strong>enpreise bereitstellen zu können.<br />
Nunmehr habe die RegTP über die Ausgestaltung der Regulierung<br />
des Sprachtelefondienstes im Price-Cap-Verfahren ab dem<br />
01.01.2002 bis zum 32.12.2004 zu entscheiden, weshalb sie hierzu am<br />
23.5.2001 Eckpunkte veröffentlichte, die von Interessierten<br />
kommentiert werden konnten (Diese Eckpunkte sind auf den Seiten<br />
der RegTP unter<br />
http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/pricecap/eckpunk<br />
t.pdf, die dazu eingegangenen Stellungnahmen unter<br />
http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/pricecap/pcrstell<br />
ungnahmen.pdf abrufbar). Der derzeitigen Kritik wolle die<br />
Regulierungsbehörde entgegenkommen, indem sie eine Änderung<br />
der Korbbildung ankündige. Die angekündigten Veränderungen,<br />
mehr noch die Beibehaltung bestimmter Körbe, seien nach<br />
Meinung des Autors als bedenklich einzuordnen, da eine<br />
gemeinsame Korbbildung von Anschlüssen <strong>und</strong> Ortsgesprächen<br />
zur Folge hätte, dass die Gr<strong>und</strong>gebühr für den Telefonanschluß<br />
eben nicht separat reguliert würde; die DTAG könnte weiterhin aus<br />
ihren Monopolerlösen im Ortsgesprächsmarkt den<br />
Telefonanschluß (weiter) quersubventionieren. Damit würde<br />
Wettbewerbern die Chance genommen, günstigere<br />
Telefonanschlußprodukte anzubieten.<br />
Die RegTP verteidige die gemeinsame Korbbildung mit dem<br />
Argument, der DTAG solle eine flexible Preisgestaltung ermöglicht<br />
werden. Dies überzeuge wettbewerbsrechtlich nicht, außerdem<br />
stünde Art. 17 Abs. 2 der Sprachtelefondienstrichtlinie dagegen<br />
(98/10/EG), demzufolge die Tarife für die Nutzung des festen<br />
öffentlichen Telefonnetzes <strong>und</strong> fester öffentlicher Telefondienste<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz der Kostenorientierung unterfielen. Diese bindende<br />
gemeinschaftsrechtliche Vorgabe würde durch die von der RegTP<br />
jetzt geplante Korbbildung mit ihren<br />
Quersubventionsmöglichkeiten unterlaufen.<br />
Die Kommunikationsschau verweist auf die erstmalige<br />
Zusammenschaltungsverpflichtung der DTAG durch ein<br />
Zivilgericht (LG Köln, Urteil v. 16.5.2001 – 91 O 68/01), die jedoch<br />
aufgr<strong>und</strong> der vertragsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne<br />
weiteres auf andere Vertragssituationen übertragbar sein dürfte.<br />
Hingewiesen wird ferner auf die Bestätigung der sog. Line Sharing-<br />
Beschlüsse der RegTP durch das VG Köln im einstweiligen<br />
Verfügungsverfahren, auf die Klarstellung der RegTP, dass bei<br />
Rückgabe eines zugeteilten Rufnummernblocks im Ortsnetzbereich<br />
zunächst die Zuteilung durch einen klarstellenden Widerruf
Ungerer, Herbert, Use of EC<br />
Competition Rules in the<br />
Liberalisation of the European<br />
Union’s Telecommunications<br />
Sector - Assessment of Past<br />
Experience and Conclusions for<br />
Use in other Utility Sectors<br />
aufgehoben <strong>und</strong> anschließend die Rufnummerngebühr in der Regel<br />
um 25 % ermäßigt werde. Zudem habe die DLM ihre Strukturreform<br />
weitgehend abgeschlossen (s. dazu die Hinweise unter<br />
http://www.alm.de/ ) <strong>und</strong> “Eckpunkte für den Übergang vom<br />
analogen zum digitalen Kabel“ formuliert (s.o.).<br />
-- Dieser Beitrag kann unter<br />
http://europa.eu.int/comm/competition/speeches/text/sp2001_009_<br />
en.pdf abgerufen werden.