Kennzeichnung 220710-1
Kennzeichnung 220710-1
Kennzeichnung 220710-1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die bisher zulässige Kombination mit einem Bindestrich zwischen Kontrollstellencode und der<br />
BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer ist nicht mehr zulässig.<br />
Beispiel eines oberösterreichischen Mitgliedsbetriebes für die Angabe des Codes am Etikett:<br />
ALT: AT-X-00-BIO-5432-4L (Kontrollstellencode-BIO AUSTRIA-Nummer)<br />
NEU: Der Bindestrich ist durch einen Abstand zu ersetzen:<br />
AT-BIO-XXX O-5432 (Kontrollstellencode + BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer)<br />
Hinweis: Die BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer steht auf Ihrem BIO AUSTRIA-Zertifikat oder ist<br />
im Landesbüro zu erfragen. Es wird empfohlen, statt der BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer das<br />
BIO AUSTRIA-Logo zu verwenden, wobei spezielle Vorschriften zu beachten sind.<br />
4) Herkunftskennzeichnung<br />
„Österreichische Landwirtschaft“: Die Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Zutaten<br />
stammt mindestens zu 98% aus Österreich. Diese <strong>Kennzeichnung</strong>sart kann analog auch für<br />
andere Länder (auch Nicht-EU-Länder) verwendet werden.<br />
„EU-Landwirtschaft“: Die Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammt<br />
mindestens zu 98% aus der EU.<br />
„Nicht-EU-Landwirtschaft“: Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten in Drittländern<br />
„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“: Einsatz von Rohstoffe nicht nur aus der EU<br />
Die Herkunftsbezeichnung ist in Verbindung mit dem EU-Bio-Logo anzugeben und darf nicht in<br />
einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Sachbezeichnung gestaltet sein.<br />
Hinweis bei unterschiedlichen Herkunftsländern<br />
Beispiel Bio-Zucker bei Bio-Marmeladen-<strong>Kennzeichnung</strong>:<br />
Bio-Zucker kann sowohl aus Österreich, der EU (z.B. Deutschland) oder einem Drittland (z.B.<br />
Brasilien) bezogen werden. Je nach Ursprungsland des Zuckers ändert sich die Herkunftsbezeichnung.<br />
Wenn auf dem Bio-Marmeladenetikett die Herkunftsbezeichnung „Österreichische<br />
Landwirtschaft“ verwendet wird, so darf der Zucker ausschließlich aus Österreich stammen.<br />
Wird der Begriff „EU-Landwirtschaft“ verwendet, so darf der Zucker in einem EU-Mitgliedsstaat<br />
produziert worden sein. Beim Hinweis „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ muss die Herkunft des<br />
Bio-Zuckers nicht berücksichtigt werden.<br />
5) Sichtfeldregelung<br />
Bei Verwendung des neuen EU-Bio-Logos müssen sich die Herkunftsbezeichnung und der<br />
Kontrollstellencode (neuer Code!) im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo befinden. Die<br />
Herkunftsbezeichnung muss unmittelbar unter dem Kontrollstellencode angeordnet sein.<br />
6.) Übergangsfristen<br />
In der EU-Bio-Verordnung sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:<br />
Erzeugnisse die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der EU-Bio-VO produziert, verpackt<br />
und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einem Bezug auf die biologische<br />
Landwirtschaft in Verkehr aufgebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.<br />
Verpackungsmaterial, das den bisher gültigen Bestimmungen entspricht, kann bis 1. Juli<br />
2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einem Bezug auf die biologische<br />
Produktion in Verkehr gebracht werden. Dies bedeutet, dass nicht nur das Aufbrauchen<br />
von bereits gedrucktem Material möglich ist, sondern dass auch Verpackungen und Etiketten<br />
nach den „alten“ Druckvorlagen weiter hergestellt werden können. Die Verwendung<br />
dieser Materialien ist mit 1. Juli 2012 befristet.<br />
Beratungsblatt Bio-<strong>Kennzeichnung</strong> BIO AUSTRIA & LFI Österreich<br />
Seite 5 von 6