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Kennzeichnung 220710-1

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Die bisher zulässige Kombination mit einem Bindestrich zwischen Kontrollstellencode und der<br />

BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer ist nicht mehr zulässig.<br />

Beispiel eines oberösterreichischen Mitgliedsbetriebes für die Angabe des Codes am Etikett:<br />

ALT: AT-X-00-BIO-5432-4L (Kontrollstellencode-BIO AUSTRIA-Nummer)<br />

NEU: Der Bindestrich ist durch einen Abstand zu ersetzen:<br />

AT-BIO-XXX O-5432 (Kontrollstellencode + BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer)<br />

Hinweis: Die BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer steht auf Ihrem BIO AUSTRIA-Zertifikat oder ist<br />

im Landesbüro zu erfragen. Es wird empfohlen, statt der BIO AUSTRIA-Mitgliedsnummer das<br />

BIO AUSTRIA-Logo zu verwenden, wobei spezielle Vorschriften zu beachten sind.<br />

4) Herkunftskennzeichnung<br />

„Österreichische Landwirtschaft“: Die Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Zutaten<br />

stammt mindestens zu 98% aus Österreich. Diese <strong>Kennzeichnung</strong>sart kann analog auch für<br />

andere Länder (auch Nicht-EU-Länder) verwendet werden.<br />

„EU-Landwirtschaft“: Die Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammt<br />

mindestens zu 98% aus der EU.<br />

„Nicht-EU-Landwirtschaft“: Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten in Drittländern<br />

„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“: Einsatz von Rohstoffe nicht nur aus der EU<br />

Die Herkunftsbezeichnung ist in Verbindung mit dem EU-Bio-Logo anzugeben und darf nicht in<br />

einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Sachbezeichnung gestaltet sein.<br />

Hinweis bei unterschiedlichen Herkunftsländern<br />

Beispiel Bio-Zucker bei Bio-Marmeladen-<strong>Kennzeichnung</strong>:<br />

Bio-Zucker kann sowohl aus Österreich, der EU (z.B. Deutschland) oder einem Drittland (z.B.<br />

Brasilien) bezogen werden. Je nach Ursprungsland des Zuckers ändert sich die Herkunftsbezeichnung.<br />

Wenn auf dem Bio-Marmeladenetikett die Herkunftsbezeichnung „Österreichische<br />

Landwirtschaft“ verwendet wird, so darf der Zucker ausschließlich aus Österreich stammen.<br />

Wird der Begriff „EU-Landwirtschaft“ verwendet, so darf der Zucker in einem EU-Mitgliedsstaat<br />

produziert worden sein. Beim Hinweis „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ muss die Herkunft des<br />

Bio-Zuckers nicht berücksichtigt werden.<br />

5) Sichtfeldregelung<br />

Bei Verwendung des neuen EU-Bio-Logos müssen sich die Herkunftsbezeichnung und der<br />

Kontrollstellencode (neuer Code!) im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo befinden. Die<br />

Herkunftsbezeichnung muss unmittelbar unter dem Kontrollstellencode angeordnet sein.<br />

6.) Übergangsfristen<br />

In der EU-Bio-Verordnung sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:<br />

Erzeugnisse die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der EU-Bio-VO produziert, verpackt<br />

und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einem Bezug auf die biologische<br />

Landwirtschaft in Verkehr aufgebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.<br />

Verpackungsmaterial, das den bisher gültigen Bestimmungen entspricht, kann bis 1. Juli<br />

2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einem Bezug auf die biologische<br />

Produktion in Verkehr gebracht werden. Dies bedeutet, dass nicht nur das Aufbrauchen<br />

von bereits gedrucktem Material möglich ist, sondern dass auch Verpackungen und Etiketten<br />

nach den „alten“ Druckvorlagen weiter hergestellt werden können. Die Verwendung<br />

dieser Materialien ist mit 1. Juli 2012 befristet.<br />

Beratungsblatt Bio-<strong>Kennzeichnung</strong> BIO AUSTRIA & LFI Österreich<br />

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