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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine<br />

nach <strong>de</strong>m Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe <strong>de</strong>r Leistungen soziale Einrichtungen<br />

darstellen;<br />

5. Berufsverbän<strong>de</strong> ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbän<strong>de</strong> auf<br />

Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn <strong>de</strong>r Zweck dieser Verbän<strong>de</strong><br />

nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />

a) soweit die Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten o<strong>de</strong>r<br />

b) wenn die Berufsverbän<strong>de</strong> Mittel von mehr als 10 Prozent <strong>de</strong>r Einnahmen für die unmittelbare<br />

o<strong>de</strong>r mittelbare Unterstützung o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung politischer Parteien verwen<strong>de</strong>n.<br />

3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, die wie die Berufsverbän<strong>de</strong> allgemeine i<strong>de</strong>elle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

wahrnehmen. 4 Verwen<strong>de</strong>n Berufsverbän<strong>de</strong> Mittel für die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Unterstützung<br />

o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent <strong>de</strong>r Zuwendungen;<br />

6. Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Hauptzweck die Verwaltung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband <strong>de</strong>r in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge<br />

im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich <strong>de</strong>m Berufsverband<br />

zufließen;<br />

7. politische Parteien im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbän<strong>de</strong> sowie kommunale<br />

Wählervereinigungen und ihre Dachverbän<strong>de</strong>. 2 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br />

8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, <strong>de</strong>ren Angehörige<br />

auf Grund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>de</strong>r auf Gesetz beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>de</strong>r dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung <strong>de</strong>r Einrichtung die Zahlung keiner höheren<br />

jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache <strong>de</strong>r Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage<br />

in Höhe <strong>de</strong>r doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Rentenversicherung ergeben wür<strong>de</strong>n. 2 Ermöglicht die Satzung <strong>de</strong>r Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften<br />

sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,<br />

so steht dies <strong>de</strong>r Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner<br />

höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache <strong>de</strong>r Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage<br />

in Höhe <strong>de</strong>r doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Rentenversicherung ergeben wür<strong>de</strong>n;<br />

9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>m Stiftungsgeschäft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Verfassung und nach <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51<br />

bis 68 <strong>de</strong>r Abgabenordnung). 2 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen. 3 Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;<br />

10.Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie<br />

a) Wohnungen herstellen o<strong>de</strong>r erwerben und sie <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn auf Grund eines Mietvertrags<br />

o<strong>de</strong>r auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; <strong>de</strong>n<br />

Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne <strong>de</strong>s § 15 <strong>de</strong>s Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

gleich;<br />

b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen o<strong>de</strong>r<br />

Folgeeinrichtungen herstellen o<strong>de</strong>r erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für<br />

Mitglie<strong>de</strong>r bestimmt sind und <strong>de</strong>r Betrieb durch die Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verein notwendig<br />

ist.<br />

2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen <strong>de</strong>s Unternehmens aus <strong>de</strong>n in<br />

Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent <strong>de</strong>r gesamten Einnahmen übersteigen;<br />

11.(weggefallen)<br />

12.die von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>ten o<strong>de</strong>r anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Reichssiedlungsgesetzes in <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Fassung o<strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetze, soweit diese Lan<strong>de</strong>sgesetze nicht wesentlich von <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nreformgesetze <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und<br />

Lan<strong>de</strong>ntwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme <strong>de</strong>s Wohnungsbaus durchführen. 2 Die Steuerbefrei-<br />

4<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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