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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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<strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> (<strong>KStG</strong>)<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)<br />

vom ... (BGBl. I S. ...)<br />

unter Berücksichtigung folgen<strong>de</strong>r Gesetzesvorschläge<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s Finanzausschusses v. 8.6.2011 (BT-Drs. 17/6105)<br />

Gesetz zur Umsetzung <strong>de</strong>r Beitreibungsrichtlinie sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften<br />

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht<br />

Regierungsentwurf v. 18.3.2011 (BR-Drs. 253/11)<br />

Erster Teil<br />

Steuerpflicht<br />

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgen<strong>de</strong>n Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung o<strong>de</strong>r ihren Sitz im Inland haben:<br />

1. Kapitalgesellschaften (insbeson<strong>de</strong>re Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);<br />

2. Genossenschaften einschließlich <strong>de</strong>r Europäischen Genossenschaften;<br />

3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;<br />

4. sonstige juristische Personen <strong>de</strong>s privaten Rechts;<br />

5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und an<strong>de</strong>re Zweckvermögen <strong>de</strong>s privaten Rechts;<br />

6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.<br />

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.<br />

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland zustehen<strong>de</strong><br />

Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze <strong>de</strong>s Meeresgrun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Meeresuntergrun<strong>de</strong>s<br />

erforscht o<strong>de</strong>r ausgebeutet wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r dieser <strong>de</strong>r Energieerzeugung unter Nutzung<br />

erneuerbarer Energien dient.<br />

§ 2 Beschränkte Steuerpflicht<br />

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind<br />

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die we<strong>de</strong>r ihre Geschäftsleitung<br />

noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;<br />

Die Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) wur<strong>de</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

Art. 6 <strong>de</strong>s Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)<br />

vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550);<br />

Art. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Fortführung <strong>de</strong>s Gesetzeslage 2006 bei <strong>de</strong>r Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774);<br />

Art. 7 <strong>de</strong>s Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959);<br />

Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302);<br />

Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Beschleunigung <strong>de</strong>s Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I<br />

S. 3950)<br />

Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386);<br />

Art. 2 <strong>de</strong>s Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768);<br />

Art. 8 <strong>de</strong>s OGAW-IV-Umsetzungesgetzes vom .. (BGBl. I S. ...);<br />

Art. 17 <strong>de</strong>s Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom ... (BGBl. I S. ...);<br />

Art. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r Beitreibungsrichtlinie sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften vom ... (BGBl. I S. ...).<br />

DAC9319676 10611/A<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind, mit <strong>de</strong>n inländischen Einkünften, die <strong>de</strong>m Steuerabzug vollständig o<strong>de</strong>r teilweise<br />

unterliegen; inländische Einkünfte sind auch<br />

a) die Entgelte, die <strong>de</strong>n sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

dafür gewährt wer<strong>de</strong>n, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz o<strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

im Inland einem an<strong>de</strong>ren überlassen und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>m die Anteile zuzurechnen<br />

sind, diese Anteile o<strong>de</strong>r gleichartige Anteile zurückzugeben hat,<br />

b) die Entgelte, die <strong>de</strong>n sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne <strong>de</strong>s § 340b Abs. 2 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, soweit Gegenstand <strong>de</strong>s Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an<br />

einer Kapitalgesellschaft mit Sitz o<strong>de</strong>r Geschäftsleitung im Inland sind, und<br />

c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen o<strong>de</strong>r Bezüge, die <strong>de</strong>n sonstigen Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen<br />

an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz o<strong>de</strong>r Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.<br />

§ 3 Abgrenzung <strong>de</strong>r Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

sowie bei Realgemein<strong>de</strong>n<br />

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und an<strong>de</strong>re Zweckvermögen sind<br />

körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen we<strong>de</strong>r nach diesem Gesetz noch nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz<br />

unmittelbar bei einem an<strong>de</strong>ren Steuerpflichtigen zu versteuern ist.<br />

(2) 1 Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemein<strong>de</strong>n, die zu <strong>de</strong>n in<br />

§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen<br />

Gewerbebetrieb unterhalten o<strong>de</strong>r verpachten, <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.<br />

2 Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei <strong>de</strong>n Beteiligten zu versteuern.<br />

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts im Sinne <strong>de</strong>s § 1<br />

Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich <strong>de</strong>s Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft dienen und die<br />

sich innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtbetätigung <strong>de</strong>r juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht,<br />

Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische<br />

Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts ist.<br />

(3) Zu <strong>de</strong>n Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die <strong>de</strong>r Versorgung <strong>de</strong>r Bevölkerung<br />

mit Wasser, Gas, Elektrizität o<strong>de</strong>r Wärme, <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Hafenbetrieb dienen.<br />

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.<br />

(5) 1 Zu <strong>de</strong>n Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangso<strong>de</strong>r<br />

Monopolrechte nicht aus.<br />

(6) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem o<strong>de</strong>r mehreren an<strong>de</strong>ren Betrieben gewerblicher Art<br />

zusammengefasst wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. sie gleichartig sind,<br />

2. zwischen ihnen nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige<br />

technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht o<strong>de</strong>r<br />

3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 vorliegen.<br />

2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

2<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


§ 5 Befreiungen<br />

(1) Von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer sind befreit<br />

1. das Bun<strong>de</strong>seisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, die staatlichen Lotterieunternehmen<br />

und <strong>de</strong>r Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Erdölbevorratungsgesetzes<br />

vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1073);<br />

2. die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank, die Kreditanstalt für Wie<strong>de</strong>raufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank,<br />

die Bayerische Lan<strong>de</strong>sanstalt für Aufbaufinanzierung, die Nie<strong>de</strong>rsächsische Gesellschaft für<br />

öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Lan<strong>de</strong>skreditbank<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg - För<strong>de</strong>rbank, die Bayerische Lan<strong>de</strong>sbo<strong>de</strong>nkreditanstalt, die<br />

Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, , die Investitions-<br />

und För<strong>de</strong>rbank Nie<strong>de</strong>rsachsen GmbH, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,<br />

die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg,<br />

die Sächsische Aufbaubank För<strong>de</strong>rbank, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank<br />

Sachsen-Anhalt - Anstalt <strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Investitions- und<br />

Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich<br />

<strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen<br />

- rechtlich unselbständige Anstalt in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die<br />

Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br />

2a.die Bun<strong>de</strong>sanstalt für vereinigungsbedingte Son<strong>de</strong>raufgaben;<br />

3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die <strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>nen die Leistungen <strong>de</strong>r<br />

Kasse zugute kommen o<strong>de</strong>r zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch<br />

gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die <strong>de</strong>n Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch<br />

gewähren,<br />

a) wenn sich die Kasse beschränkt<br />

aa) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige einzelner o<strong>de</strong>r mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />

o<strong>de</strong>r<br />

bb) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />

(Arbeiterwohlfahrt-Bun<strong>de</strong>sverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher<br />

Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere<br />

Mission und Hilfswerk <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle<br />

<strong>de</strong>r Ju<strong>de</strong>n in Deutschland e. V.) einschließlich ihrer Unterglie<strong>de</strong>rungen, Einrichtungen<br />

und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne <strong>de</strong>r §§ 1 und 2; <strong>de</strong>n Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem<br />

arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befin<strong>de</strong>n, gleich; zu <strong>de</strong>n Zugehörigen o<strong>de</strong>r Arbeitnehmern<br />

rechnen jeweils auch <strong>de</strong>ren Angehörige;<br />

b) wenn sichergestellt ist, dass <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>m Geschäftsplan und nach Art und<br />

Höhe <strong>de</strong>r Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2 Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,<br />

die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s auf Fälle <strong>de</strong>r Not o<strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit beschränken;<br />

c) wenn vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

und <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung für die<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Kasse dauernd gesichert ist;<br />

d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach <strong>de</strong>n<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsplans sowie <strong>de</strong>r allgemeinen Versicherungsbedingungen und <strong>de</strong>r fachlichen Geschäftsunterlagen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

auszuweisen<strong>de</strong> Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

die Verlustrücklage und bei einer Kasse an<strong>de</strong>rer Rechtsform <strong>de</strong>r dieser Rücklage entsprechen<strong>de</strong><br />

Teil <strong>de</strong>s Vermögens. 2 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Vermögens ist eine Rückstellung für<br />

Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als <strong>de</strong>n Leistungsempfängern ein Anspruch auf<br />

die Überschussbeteiligung zusteht. 3 Übersteigt das Vermögen <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>n bezeichneten Betrag,<br />

so ist die Kasse nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und<br />

e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung<br />

künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zu-<br />

3<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


lässige Kassenvermögen. 2 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s tatsächlichen und <strong>de</strong>s zulässigen Kassenvermögens<br />

gilt § 4d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes. 3 Übersteigt das Vermögen <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>n<br />

in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;<br />

4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 53 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

wenn<br />

a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt <strong>de</strong>r letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich <strong>de</strong>s im<br />

Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen<strong>de</strong>n<br />

Jahresbeträge nicht überstiegen haben o<strong>de</strong>r<br />

b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine<br />

nach <strong>de</strong>m Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe <strong>de</strong>r Leistungen soziale<br />

Einrichtungen darstellen;<br />

5. Berufsverbän<strong>de</strong> ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbän<strong>de</strong> auf<br />

Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn <strong>de</strong>r Zweck dieser Verbän<strong>de</strong><br />

nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />

a) soweit die Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten o<strong>de</strong>r<br />

b) wenn die Berufsverbän<strong>de</strong> Mittel von mehr als 10 Prozent <strong>de</strong>r Einnahmen für die unmittelbare<br />

o<strong>de</strong>r mittelbare Unterstützung o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung politischer Parteien verwen<strong>de</strong>n.<br />

3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, die wie die Berufsverbän<strong>de</strong> allgemeine i<strong>de</strong>elle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

wahrnehmen. 4 Verwen<strong>de</strong>n Berufsverbän<strong>de</strong> Mittel für die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Unterstützung<br />

o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent <strong>de</strong>r Zuwendungen;<br />

6. Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Hauptzweck die Verwaltung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband <strong>de</strong>r in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge<br />

im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich <strong>de</strong>m Berufsverband<br />

zufließen;<br />

7. politische Parteien im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbän<strong>de</strong> sowie kommunale<br />

Wählervereinigungen und ihre Dachverbän<strong>de</strong>. 2 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br />

8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, <strong>de</strong>ren Angehörige<br />

auf Grund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>de</strong>r auf Gesetz beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>de</strong>r dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung <strong>de</strong>r Einrichtung die Zahlung keiner höheren<br />

jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache <strong>de</strong>r Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage<br />

in Höhe <strong>de</strong>r doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Rentenversicherung ergeben wür<strong>de</strong>n. 2 Ermöglicht die Satzung <strong>de</strong>r Einrichtung nur<br />

Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine<br />

Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies <strong>de</strong>r Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die<br />

Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache <strong>de</strong>r<br />

Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe <strong>de</strong>r doppelten monatlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r allgemeinen Rentenversicherung ergeben wür<strong>de</strong>n;<br />

9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>m Stiftungsgeschäft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Verfassung und nach <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51<br />

bis 68 <strong>de</strong>r Abgabenordnung). 2 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen. 3 Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;<br />

10.Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie<br />

a) Wohnungen herstellen o<strong>de</strong>r erwerben und sie <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn auf Grund eines Mietvertrags<br />

o<strong>de</strong>r auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; <strong>de</strong>n<br />

Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne <strong>de</strong>s § 15 <strong>de</strong>s Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

gleich;<br />

b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen o<strong>de</strong>r<br />

Folgeeinrichtungen herstellen o<strong>de</strong>r erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für<br />

Mitglie<strong>de</strong>r bestimmt sind und <strong>de</strong>r Betrieb durch die Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verein notwendig<br />

ist.<br />

4<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2<br />

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen <strong>de</strong>s Unternehmens aus <strong>de</strong>n in<br />

Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent <strong>de</strong>r gesamten Einnahmen übersteigen;<br />

11.(weggefallen)<br />

12.die von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>ten o<strong>de</strong>r anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Reichssiedlungsgesetzes in <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Fassung o<strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetze, soweit diese Lan<strong>de</strong>sgesetze nicht wesentlich von <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nreformgesetze <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und<br />

2<br />

Lan<strong>de</strong>ntwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme <strong>de</strong>s Wohnungsbaus durchführen. Die<br />

Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen <strong>de</strong>s Unternehmens aus <strong>de</strong>n in Satz 1<br />

nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus <strong>de</strong>n in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten<br />

13.(weggefallen)<br />

übersteigen;<br />

14.Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt<br />

a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsgegenstän<strong>de</strong>,<br />

b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- o<strong>de</strong>r Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse für die Betriebe <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, wenn die Leistungen im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung<br />

von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo<strong>de</strong>nverbesserungen,<br />

c) auf die Bearbeitung o<strong>de</strong>r die Verwertung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn selbst gewonnenen land- und<br />

forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung o<strong>de</strong>r die Verwertung im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Land- und Forstwirtschaft liegt, o<strong>de</strong>r d) auf die Beratung für die Produktion o<strong>de</strong>r Verwertung<br />

land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse <strong>de</strong>r Betriebe <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen <strong>de</strong>s Unternehmens aus <strong>de</strong>n in<br />

Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent <strong>de</strong>r gesamten Einnahmen übersteigen. 3 Bei Genossenschaften<br />

und Vereinen, <strong>de</strong>ren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von<br />

Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen o<strong>de</strong>r auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die<br />

auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie<strong>de</strong>rn bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r 10-<br />

Prozentgrenze außer Ansatz;<br />

15.<strong>de</strong>r Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,<br />

a) wenn er mit Erlaubnis <strong>de</strong>r Versicherungsaufsichtsbehör<strong>de</strong> ausschließlich die Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus <strong>de</strong>m Gesetz zur Verbesserung <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) ergeben, und<br />

b) wenn seine Leistungen nach <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Empfänger sowie nach Art und Höhe <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />

§§ 7 bis 9, 17 und 30 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung bezeichneten<br />

Rahmen nicht überschreiten;<br />

16.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtung<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998<br />

(BGBl. I S. 1842) o<strong>de</strong>r als Sicherungseinrichtung eines Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Kreditinstitute nach ihrer<br />

Satzung o<strong>de</strong>r sonstigen Verfassung ausschließlich <strong>de</strong>n Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über das Kreditwesen<br />

o<strong>de</strong>r eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

über das Kreditwesen Hilfe zu leisten. 2 Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte<br />

Überschüsse nur zur Erreichung <strong>de</strong>s gesetzlichen o<strong>de</strong>r satzungsmäßigen Zwecks verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne <strong>de</strong>r §§ 126 und 127<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsbaugenossenschaften<br />

mit Spareinrichtung. 4 Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung <strong>de</strong>r begünstigten Aufgaben<br />

gerichtet sind;<br />

17.Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung<br />

von Wirtschaftsför<strong>de</strong>rungsmaßnahmen insbeson<strong>de</strong>re in Form <strong>de</strong>r Übernahme und Verwaltung von<br />

staatlichen Bürgschaften und Garantien o<strong>de</strong>r von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen<br />

Rückbürgschaften o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten,<br />

Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite,<br />

Leasingfor<strong>de</strong>rungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung<br />

und zur Erhaltung und För<strong>de</strong>rung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. 2 Voraussetzung ist, daß das<br />

5<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung <strong>de</strong>s in Satz 1 genannten Zwecks verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n;<br />

18.Wirtschaftsför<strong>de</strong>rungsgesellschaften, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich auf die Verbesserung <strong>de</strong>r sozialen und<br />

wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wirtschaft, insbeson<strong>de</strong>re<br />

durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und <strong>de</strong>r Sanierung von Altlasten beschränkt,<br />

wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. 2 Voraussetzung ist,<br />

dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung <strong>de</strong>s in Satz 1 genannten<br />

Zwecks verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

19.Gesamthafenbetriebe im Sinne <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Schaffung eines beson<strong>de</strong>ren Arbeitgebers<br />

für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben,<br />

die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt wor<strong>de</strong>n<br />

sind. 2 Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r begünstigten Tätigkeiten verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 3 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />

<strong>de</strong>ssen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung <strong>de</strong>r begünstigten Tätigkeiten gerichtet<br />

ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br />

20.Zusammenschlüsse von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften<br />

o<strong>de</strong>r von steuerbefreiten Personenvereinigungen,<br />

a) <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich auf <strong>de</strong>n Zweck beschränkt, im Wege <strong>de</strong>s Umlageverfahrens die Versorgungslasten<br />

auszugleichen, die <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern<br />

erwachsen,<br />

b) wenn am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent <strong>de</strong>r im<br />

Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglie<strong>de</strong>r;<br />

21.die nicht in <strong>de</strong>r Rechtsform einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften<br />

Medizinischer Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung im Sinne <strong>de</strong>s § 278 <strong>de</strong>s Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch und <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 282 <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrnehmen. 2 Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse<br />

nur zur Erreichung <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

22.gemeinsame Einrichtungen <strong>de</strong>r Tarifvertragsparteien im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>s Tarifvertragsgesetzes<br />

vom 25. August 1969 (BGBl I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

<strong>de</strong>s § 186a <strong>de</strong>s Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 582) o<strong>de</strong>r tarifvertraglicher<br />

Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebun<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>s Gewerbezweigs o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>ren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten<br />

Betrieben <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten,<br />

als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2 Wird ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb unterhalten, <strong>de</strong>ssen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung <strong>de</strong>r begünstigten<br />

Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br />

23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist<br />

die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von<br />

Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die<br />

Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.<br />

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen als <strong>de</strong>m <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

gelten nicht<br />

1. für inländische Einkünfte, die <strong>de</strong>m Steuerabzug vollständig o<strong>de</strong>r teilweise unterliegen; Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,<br />

2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um Steuerpflichtige<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 9, die nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Staates, auf <strong>de</strong>n das Abkommen über<br />

<strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007<br />

(ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in <strong>de</strong>r jeweiligen Fassung Anwendung fin<strong>de</strong>t, gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaften<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 48 <strong>de</strong>s Vertrags zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Artikels 34 <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>de</strong>ren Sitz und Ort <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsleitung sich innerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befin<strong>de</strong>t, und mit diesen<br />

Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,<br />

3. soweit § 38 Abs. 2 anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

6<br />

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7<br />

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§ 6 Einschränkung <strong>de</strong>r Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen<br />

(1) Übersteigt am Schluß <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch<br />

zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- o<strong>de</strong>r Krankenkasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>n in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse<br />

steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen entfällt.<br />

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen<br />

innerhalb von 18 Monaten nach <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>r Versicherungsaufsichtsbehör<strong>de</strong> zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das<br />

Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen <strong>de</strong>s Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen<br />

Herabsetzung künftiger Zuwendungen <strong>de</strong>s Trägerunternehmens o<strong>de</strong>r zur Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beiträge<br />

<strong>de</strong>r Leistungsempfänger verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

(3) Wird das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen nicht in <strong>de</strong>r in Absatz 2 bezeichneten Weise verwen<strong>de</strong>t, so erstreckt<br />

sich die Steuerpflicht auch auf die folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahre, für die <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung<br />

nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.<br />

(4) 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>r Kasse sind Beitragsrückerstattungen o<strong>de</strong>r sonstige Vermögensübertragungen<br />

an das Trägerunternehmen außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 nicht abziehbar.<br />

2 Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit <strong>de</strong>n<br />

Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.<br />

(5) 1 Übersteigt am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>n in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,<br />

soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen entfällt. 2 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.<br />

(6) 1 Auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- o<strong>de</strong>r Unterstützungskasse, <strong>de</strong>r<br />

am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d o<strong>de</strong>r e bezeichneten Betrag übersteigt,<br />

ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Bei Unterstützungskassen gilt dies<br />

auch, soweit das Vermögen vor <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe<br />

e bezeichneten Betrag übersteigt.<br />

§ 7 Grundlagen <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

Zweiter Teil<br />

Einkommen<br />

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften<br />

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach <strong>de</strong>m zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen.<br />

(2) Zu versteuern<strong>de</strong>s Einkommen ist das Einkommen im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1, vermin<strong>de</strong>rt um die<br />

Freibeträge <strong>de</strong>r §§ 24 und 25.<br />

(3) 1 Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils<br />

für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr zu ermitteln. 3 Besteht die unbeschränkte o<strong>de</strong>r beschränkte Steuerpflicht nicht<br />

während eines ganzen Kalen<strong>de</strong>rjahrs, so tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Steuerpflicht.<br />

(4) 1 Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs<br />

zu führen, ist <strong>de</strong>r Gewinn nach <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse<br />

machen. 2 Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig<br />

Abschlüsse machen, vom Kalen<strong>de</strong>rjahr ab, so gilt <strong>de</strong>r Gewinn aus Gewerbebetrieb als in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

bezogen, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t. 3 Die Umstellung <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs auf einen<br />

8<br />

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vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt vorgenommen wird.<br />

§ 8 Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens<br />

(1) 1 Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2 Bei Betrieben gewerblicher Art im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr nicht erfor<strong>de</strong>rlich. 3 Bei <strong>de</strong>n inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt<br />

das Einkommen aus <strong>de</strong>m Geschäft <strong>de</strong>r Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Entgelte (§ 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.<br />

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

(3) 1 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens ist es ohne Be<strong>de</strong>utung, ob das Einkommen verteilt wird.<br />

2 Auch ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen je<strong>de</strong>r Art auf Genussrechte, mit <strong>de</strong>nen<br />

das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft verbun<strong>de</strong>n<br />

ist, min<strong>de</strong>rn das Einkommen nicht. 3 Ver<strong>de</strong>ckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4 Das<br />

Einkommen erhöht sich, soweit eine ver<strong>de</strong>ckte Einlage das Einkommen <strong>de</strong>s Gesellschafters gemin<strong>de</strong>rt<br />

hat. 5 Satz 4 gilt auch für eine ver<strong>de</strong>ckte Einlage, die auf einer ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung<br />

einer <strong>de</strong>m Gesellschafter nahe stehen<strong>de</strong>n Person beruht und bei <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />

nicht berücksichtigt wur<strong>de</strong>, es sei <strong>de</strong>nn, die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung hat bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n<br />

Körperschaft das Einkommen nicht gemin<strong>de</strong>rt. 6 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 5 erhöht die ver<strong>de</strong>ckte Einlage<br />

nicht die Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Beteiligung.<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens Beiträge, die auf Grund<br />

<strong>de</strong>r Satzung von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r erhoben wer<strong>de</strong>n, außer<br />

Ansatz.<br />

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von <strong>de</strong>nen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen<br />

ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben o<strong>de</strong>r Werbungskosten nicht zulässig.<br />

(7) 1 Die Rechtsfolgen einer ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 2 sind<br />

1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne <strong>de</strong>s § 4 nicht bereits <strong>de</strong>shalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft<br />

ausüben;<br />

2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits <strong>de</strong>shalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.<br />

2 Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei <strong>de</strong>nen die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar auf juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich<br />

diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.<br />

2 Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- o<strong>de</strong>r gesundheitspolitischen<br />

Grün<strong>de</strong>n eine wirtschaftliche Betätigung ohne kosten<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>s Entgelt unterhalten<br />

wird o<strong>de</strong>r in Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen<br />

Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.<br />

(8) 1 Wer<strong>de</strong>n Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

auf <strong>de</strong>n Betrieb gewerblicher Art anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sich durch die Zusammenfassung ergibt. 2 Nicht<br />

ausgeglichene negative Einkünfte <strong>de</strong>r einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>r Zusammenfassung<br />

können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

3 Ein Rücktrag von Verlusten <strong>de</strong>s zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen<br />

Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. 4 Ein bei einem Betrieb gewerblicher<br />

Art vor <strong>de</strong>r Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte abgezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n dieser Betrieb<br />

gewerblicher Art nach Beendigung <strong>de</strong>r Zusammenfassung erzielt. 5 Die Einschränkungen <strong>de</strong>r Sätze 2<br />

9<br />

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is 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst o<strong>de</strong>r getrennt wer<strong>de</strong>n.<br />

10<br />

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(9) 1 Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen<br />

Tätigkeiten <strong>de</strong>r Gesellschaft nach folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Sparten zuzuordnen:<br />

1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils geson<strong>de</strong>rten Sparten<br />

zuzuordnen;<br />

2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n übrigen, nicht in<br />

Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils geson<strong>de</strong>rten Sparten zuzuordnen,<br />

wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bil<strong>de</strong>n;<br />

3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.<br />

2 Für je<strong>de</strong> sich hiernach ergeben<strong>de</strong> Sparte ist <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte getrennt zu ermitteln.<br />

3 Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, geson<strong>de</strong>rten Sparte;<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. 4 Ein negativer Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte<br />

einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte einer an<strong>de</strong>ren Sparte<br />

ausgeglichen o<strong>de</strong>r nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes abgezogen wer<strong>de</strong>n. 5 Er<br />

min<strong>de</strong>rt jedoch nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte, die sich in <strong>de</strong>m unmittelbar vorangegangenen und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeiträumen<br />

für dieselbe Sparte ergeben. 6 Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2<br />

Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1<br />

bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwen<strong>de</strong>n; hiernach nicht ausgeglichene o<strong>de</strong>r abgezogene<br />

negative Beträge sowie verbleiben<strong>de</strong> Verlustvorträge aus <strong>de</strong>n Sparten, in <strong>de</strong>nen Dauerverlusttätigkeiten<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong>n, entfallen. 7 Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst<br />

ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab<br />

diesem Zeitpunkt anzuwen<strong>de</strong>n; ein bis zum Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen entstan<strong>de</strong>ner Verlust kann<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes abgezogen wer<strong>de</strong>n; ein danach verbleiben<strong>de</strong>r<br />

Verlust ist <strong>de</strong>r Sparte zuzuordnen, in <strong>de</strong>nen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt wer<strong>de</strong>n. 8 Der<br />

am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleiben<strong>de</strong> negative Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte einer<br />

Sparte ist geson<strong>de</strong>rt festzustellen; § 10d Absatz 4 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.<br />

(10) 1 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Abs. 5b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

2 § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)<br />

(1) 1 § 4h Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass anstelle<br />

<strong>de</strong>s maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2 Maßgebliches Einkommen ist das<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>r §§ 4h und 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses<br />

Gesetzes. 3 § 8c gilt für <strong>de</strong>n Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne <strong>de</strong>s § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen<br />

sind, soweit sie die nicht genutzten Verluste übersteigen. 4 Auf Kapitalgesellschaften, die ihre<br />

Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar am<br />

Grund- o<strong>de</strong>r Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehen<strong>de</strong>n Person (§ 1 Abs. 2<br />

<strong>de</strong>s Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 - BGBl. I S. 1713 -, das zuletzt durch Artikel 3 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung)<br />

o<strong>de</strong>r einen Dritten, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n zu mehr als einem Viertel am Grund- o<strong>de</strong>r Stammkapital beteiligten<br />

Anteilseigner o<strong>de</strong>r eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent<br />

<strong>de</strong>r die Zinserträge übersteigen<strong>de</strong>n Zinsaufwendungen <strong>de</strong>r Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 4h Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.<br />

(3) 1 § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Vergütungen für Fremdkapital <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>mselben Konzern zugehören-<br />

11<br />

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<strong>de</strong>n Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar am Kapital beteiligten<br />

Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person (§ 1<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>s Außensteuergesetzes) o<strong>de</strong>r einen Dritten, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n zu mehr als einem Viertel am Kapital<br />

beteiligten Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person zurückgreifen kann, nicht mehr<br />

als 10 Prozent <strong>de</strong>r die Zinserträge übersteigen<strong>de</strong>n Zinsaufwendungen <strong>de</strong>s Rechtsträgers im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 4h Abs. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.<br />

2 Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in <strong>de</strong>m voll konsolidierten Konzernabschluss<br />

nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind<br />

und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehören<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person auslösen.<br />

§ 8b Beteiligung an an<strong>de</strong>ren Körperschaften und Personenvereinigungen<br />

(1) 1 Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz. 2 Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und <strong>de</strong>r Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20<br />

Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft nicht<br />

gemin<strong>de</strong>rt haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3 Sind die Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 nach einem Abkommen<br />

zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung von <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet <strong>de</strong>s Wortlauts <strong>de</strong>s Abkommens für diese Freistellung entsprechend.<br />

4 Satz 2 gilt nicht, soweit die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen nahe stehen<strong>de</strong>n Person erhöht hat und § 32a <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es auf<br />

die Veranlagung dieser nahe stehen<strong>de</strong>n Person keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. 5 Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Satzes<br />

1 sind auch Einnahmen aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nscheinen und sonstigen Ansprüchen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen<br />

aus <strong>de</strong>r Abtretung von Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nansprüchen o<strong>de</strong>r sonstigen Ansprüchen im Sinne <strong>de</strong>s § 20<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens bleiben Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung eines Anteils an einer<br />

Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung, <strong>de</strong>ren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören, o<strong>de</strong>r an einer<br />

Organgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14, 17 o<strong>de</strong>r 18 außer Ansatz. 2 Veräußerungsgewinn im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Satzes 1 ist <strong>de</strong>r Betrag, um <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Veräußerungspreis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>ssen Stelle treten<strong>de</strong> Wert<br />

nach Abzug <strong>de</strong>r Veräußerungskosten <strong>de</strong>n Wert übersteigt, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften über die<br />

steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1 gilt entsprechend<br />

für Gewinne aus <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herabsetzung <strong>de</strong>s Nennkapitals o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Ansatz<br />

<strong>de</strong>s in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4 Die Sätze<br />

1 und 3 gelten nicht, soweit <strong>de</strong>r Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf <strong>de</strong>n niedrigeren Teilwert<br />

abgeschrieben und die Gewinnmin<strong>de</strong>rung nicht durch <strong>de</strong>n Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen<br />

wor<strong>de</strong>n ist. 5 Satz 4 gilt außer für Gewinne aus <strong>de</strong>m Ansatz mit <strong>de</strong>m Wert, <strong>de</strong>r sich nach § 6 Abs. 1<br />

Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge<br />

nach § 6b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6 Veräußerung im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne<br />

ist auch die ver<strong>de</strong>ckte Einlage.<br />

(3) 1 Von <strong>de</strong>m jeweiligen Gewinn im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Aus-<br />

2<br />

gaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n dürfen. § 3c Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>m in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens nicht zu<br />

4<br />

berücksichtigen. Zu <strong>de</strong>n Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 3 gehören auch<br />

Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Zusammenhang mit einer Darlehensfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r<br />

Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wur<strong>de</strong>n, wenn das Darlehen<br />

o<strong>de</strong>r die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, <strong>de</strong>r zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar am Grund- o<strong>de</strong>r Stammkapital <strong>de</strong>r Körperschaft, <strong>de</strong>r das Darlehen gewährt wur<strong>de</strong>,<br />

beteiligt ist o<strong>de</strong>r war. 5 Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehen<strong>de</strong> Personen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s Außensteuergesetzes o<strong>de</strong>r für Gewinnmin<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Rückgriff eines Dritten<br />

auf <strong>de</strong>n zu mehr als einem Viertel am Grund o<strong>de</strong>r Stammkapital beteiligten Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine<br />

diesem nahestehen<strong>de</strong> Person auf Grund eines <strong>de</strong>r Gesellschaft gewährten Darlehens. 6 Die Sätze 4<br />

12<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Gesellschaft gewährten Darlehens. 6 Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass auch ein frem<strong>de</strong>r Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umstän<strong>de</strong>n gewährt o<strong>de</strong>r noch<br />

nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel <strong>de</strong>r Gesellschaft zu berücksichtigen.<br />

7 Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für For<strong>de</strong>rungen aus Rechtshandlungen, die einer<br />

Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 8 Gewinne aus <strong>de</strong>m Ansatz einer Darlehensfor<strong>de</strong>rung<br />

mit <strong>de</strong>m nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert<br />

bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung<br />

Satz 3 angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) 1 Von <strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz<br />

bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

2 § 3c Absatz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen,<br />

die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen im Rahmen <strong>de</strong>s Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei <strong>de</strong>r Veräußerung o<strong>de</strong>r Aufgabe eines<br />

Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 entfallen. 2 Die Absätze 1 bis 5 gelten für<br />

Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts über an<strong>de</strong>re juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an<br />

<strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse beteiligt ist und bei <strong>de</strong>nen<br />

die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst wer<strong>de</strong>n, und damit in Zusammenhang<br />

stehen<strong>de</strong> Gewinnmin<strong>de</strong>rungen entsprechend.<br />

(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen<strong>de</strong>n, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

nach § 1a <strong>de</strong>s Kreditwesengesetzes <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsbuch zuzurechnen sind.<br />

2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über das Kreditwesen<br />

mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r kurzfristigen Erzielung eines Eigenhan<strong>de</strong>lserfolges erworben wer<strong>de</strong>n. 3 Satz 2 gilt<br />

auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s EWR-<br />

Abkommens.<br />

(8) 1 Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

<strong>de</strong>n Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Min<strong>de</strong>rung nicht durch <strong>de</strong>n Ansatz eines<br />

höheren Werts ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist. 3 Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Anteilen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stehen, sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn das Lebens- o<strong>de</strong>r Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

(§ 15 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbun<strong>de</strong>ne<br />

Unternehmen nach Absatz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433) bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4 Für die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens sind die Anteile mit <strong>de</strong>n nach han<strong>de</strong>lsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten<br />

anzusetzen, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grun<strong>de</strong> gelegt wur<strong>de</strong>n.<br />

5 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Pensionsfonds.<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 <strong>de</strong>r Richtlinie 90/435/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 23. Juli 1990 über<br />

das gemeinsame Steuersystem <strong>de</strong>r Mutter- und Tochtergesellschaften verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten<br />

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die Richtlinie<br />

2003/123/EG <strong>de</strong>s Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwen<strong>de</strong>n haben.<br />

(10) 1 Überlässt eine Körperschaft (überlassen<strong>de</strong> Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr die Absatz 7<br />

o<strong>de</strong>r 8 anzuwen<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r auf die bei ihr aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Steuerfreistellungen <strong>de</strong>r Absätze<br />

1 und 2 o<strong>de</strong>r vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind, an eine an<strong>de</strong>re Körperschaft,<br />

bei <strong>de</strong>r auf die Anteile die Absatz 7 o<strong>de</strong>r 8 nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist, und hat die an<strong>de</strong>re Kör-<br />

13<br />

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perschaft, <strong>de</strong>r die Anteile zuzurechnen sind, diese o<strong>de</strong>r gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen<br />

die für die Überlassung gewährten Entgelte bei <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft nicht als Betriebsausgabe<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n. 2 Überlässt die an<strong>de</strong>re Körperschaft für die Überlassung <strong>de</strong>r Anteile Wirtschaftsgüter<br />

an die überlassen<strong>de</strong> Körperschaft, aus <strong>de</strong>nen diese Einnahmen o<strong>de</strong>r Bezüge erzielt, gelten diese<br />

Einnahmen o<strong>de</strong>r Bezüge als von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung<br />

an die überlassen<strong>de</strong> Körperschaft gewährt. 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne <strong>de</strong>s § 340b<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs. 5 Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die an<strong>de</strong>re Körperschaft keine Einnahmen<br />

o<strong>de</strong>r Bezüge aus <strong>de</strong>n ihr überlassenen Anteilen erzielt. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,<br />

wenn die Anteile an eine Personengesellschaft o<strong>de</strong>r von einer Personengesellschaft überlassen wer<strong>de</strong>n,<br />

an <strong>de</strong>r die überlassen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>re Körperschaft unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar über eine Personengesellschaft<br />

o<strong>de</strong>r mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. 7 In diesen Fällen gelten die Anteile<br />

als an die Körperschaft o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Körperschaft überlassen. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht,<br />

soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz o<strong>de</strong>r § 5 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassen<strong>de</strong> Körperschaft<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>t. 9 Als Anteil im Sinne <strong>de</strong>r Sätze 1 bis 8 gilt auch <strong>de</strong>r Investmentanteil im Sinne<br />

von § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724),<br />

das zuletzt durch Artikel 23 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />

ist, in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt wer<strong>de</strong>n, auf die § 8b anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften<br />

(1) 1 Wer<strong>de</strong>n innerhalb von fünf Jahren mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar mehr als 25 Prozent <strong>de</strong>s gezeichneten<br />

Kapitals, <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stimmrechte an einer Körperschaft<br />

an einen Erwerber o<strong>de</strong>r diesem nahe stehen<strong>de</strong> Personen übertragen o<strong>de</strong>r liegt ein vergleichbarer<br />

Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb<br />

nicht ausgeglichenen o<strong>de</strong>r abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste)<br />

nicht mehr abziehbar. 2 Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht<br />

genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar o<strong>de</strong>r<br />

unmittelbar mehr als 50 Prozent <strong>de</strong>s gezeichneten Kapitals, <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber o<strong>de</strong>r diesem nahe stehen<strong>de</strong><br />

Personen übertragen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 3 Als ein Erwerber im Sinne<br />

<strong>de</strong>r Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. 4 Eine Kapitalerhöhung<br />

steht <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Beteiligungsquoten am Kapital <strong>de</strong>r Körperschaft führt. 5 Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht<br />

vor, wenn an <strong>de</strong>m übertragen<strong>de</strong>n und an <strong>de</strong>m übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils<br />

100 Prozent mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar beteiligt ist. 6 Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust<br />

kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen wer<strong>de</strong>n, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 2 die gesamten zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s schädlichen Beteiligungserwerbs vorhan<strong>de</strong>nen<br />

im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven <strong>de</strong>s Betriebsvermögens <strong>de</strong>r Körperschaft nicht übersteigt.<br />

7 Stille Reserven im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 6 sind <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m anteiligen<br />

o<strong>de</strong>r bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 2 <strong>de</strong>m gesamten in <strong>de</strong>r steuerlichen<br />

Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und <strong>de</strong>m auf dieses Eigenkapital jeweils entfallen<strong>de</strong>n<br />

gemeinen Wert <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.<br />

8 Ist das Eigenkapital <strong>de</strong>r Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 6 <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>m anteiligen o<strong>de</strong>r bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Satzes 2 <strong>de</strong>m gesamten in <strong>de</strong>r steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und <strong>de</strong>m<br />

diesem Anteil entsprechen<strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens <strong>de</strong>r Körperschaft. 9 Bei <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbeson<strong>de</strong>re ohne Anwendung <strong>de</strong>s § 2 Absatz 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes,<br />

zuzurechnen ist.<br />

(1a) (weggefallen)<br />

14<br />

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(2) 1 Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

an einer Zielgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes<br />

vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung durch eine<br />

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n, soweit er auf stille Reserven <strong>de</strong>s steuerpflichtigen inländischen<br />

Betriebsvermögens <strong>de</strong>r Zielgesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). 2 Gleiches gilt im Falle eines<br />

unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer<br />

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, <strong>de</strong>r keine<br />

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r ist, Beteiligung wenn ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen<br />

Euro aufweist o<strong>de</strong>r<br />

2. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen<br />

Euro aufweist und die <strong>de</strong>n Betrag von 20 Millionen Euro übersteigen<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>s Eigenkapitals<br />

auf <strong>de</strong>n Jahresüberschüssen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;<br />

<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Zielgesellschaft durch<br />

die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. 3 Der nach Satz 1 abziehbare<br />

Verlust kann im Jahr <strong>de</strong>s schädlichen Beteiligungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Verlustabzugs nach § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes abgezogen wer<strong>de</strong>n; dieser Betrag erhöht<br />

sich in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vier Jahren um je ein weiteres Fünftel <strong>de</strong>s nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.<br />

§ 9 Abziehbare Aufwendungen<br />

(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:<br />

1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s<br />

Gewinns, <strong>de</strong>r an persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten<br />

Einlagen o<strong>de</strong>r als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;<br />

2. vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge) zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />

Zwecke im Sinne <strong>de</strong>r §§ 52 bis 54 <strong>de</strong>r Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt<br />

a) 20 Prozent <strong>de</strong>s Einkommens o<strong>de</strong>r<br />

b) 4 Promille <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r gesamten Umsätze und <strong>de</strong>r im Kalen<strong>de</strong>rjahr aufgewen<strong>de</strong>ten Löhne<br />

und Gehälter.<br />

2 Voraussetzung für <strong>de</strong>n Abzug ist, dass diese Zuwendungen<br />

a) an eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r an eine öffentliche Dienststelle, die in<br />

einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r in einem Staat belegen ist, auf <strong>de</strong>n das Abkommen<br />

über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung fin<strong>de</strong>t, o<strong>de</strong>r<br />

b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r<br />

Vermögensmasse o<strong>de</strong>r<br />

c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r in einem Staat belegen ist, auf <strong>de</strong>n das Abkommen über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung fin<strong>de</strong>t, und die nach § 5 Absatz 1<br />

Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre,<br />

wenn sie inländische Einkünfte erzielen wür<strong>de</strong>,<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n (Zuwendungsempfänger). 3 Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger<br />

nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei<br />

<strong>de</strong>r Beitreibung geleistet wer<strong>de</strong>n. 4 Amtshilfe ist <strong>de</strong>r Auskunftsaustausch im Sinne o<strong>de</strong>r entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 77/799/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe<br />

zwischen <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten im Bereich <strong>de</strong>r direkten Steuern und<br />

<strong>de</strong>r Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie<br />

2006/98/EG <strong>de</strong>s Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 129) geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, einschließlich <strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen<br />

in <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten<strong>de</strong>n Fassungen o<strong>de</strong>r eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Nachfolgerechtsaktes. 5 Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei <strong>de</strong>r Beitreibung<br />

von For<strong>de</strong>rungen im Sinne o<strong>de</strong>r entsprechend <strong>de</strong>r Beitreibungsrichtlinie einschließlich<br />

<strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen in <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Veranlagungszeitraum gelten<strong>de</strong>n Fassungen o<strong>de</strong>r eines entsprechen<strong>de</strong>n Nachfolgerechtsak-<br />

15<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


tes. 6 Wer<strong>de</strong>n die steuerbegünstigten Zwecke <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2<br />

Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit <strong>de</strong>r Zuwendungen Voraussetzung,<br />

dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben, geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers<br />

neben <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland beitragen kann. 7 Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,<br />

die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 <strong>de</strong>r Abgabenordnung för<strong>de</strong>rn,<br />

soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 han<strong>de</strong>lt, auch wenn <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

Vergünstigungen gewährt wer<strong>de</strong>n. 8 Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,<br />

die<br />

a) <strong>de</strong>n Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 <strong>de</strong>r Abgabenordnung),<br />

b) kulturelle Betätigungen, die in erster Linie <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung dienen,<br />

c) die Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong> (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 <strong>de</strong>r Abgabenordnung) o<strong>de</strong>r<br />

d) Zwecke im Sinne <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 Nr. 23 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

för<strong>de</strong>rn. 9 Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Höchstbeträge in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 4 § 10d Abs. 4<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug <strong>de</strong>r in Absatz 1 Nr. 2<br />

bezeichneten Zuwendungen und vor <strong>de</strong>m Verlustabzug nach § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes.<br />

2 Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme<br />

von Nutzungen und Leistungen. 3 Der Wert <strong>de</strong>r Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4<br />

Satz 1 und 4 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 4 Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft,<br />

die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar,<br />

wenn ein Anspruch auf die Erstattung <strong>de</strong>r Aufwendungen durch Vertrag o<strong>de</strong>r Satzung eingeräumt und<br />

auf die Erstattung verzichtet wor<strong>de</strong>n ist. 5 Der Anspruch darf nicht unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>s Verzichts<br />

eingeräumt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

(3) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit <strong>de</strong>r Bestätigung über Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge<br />

vertrauen, es sei <strong>de</strong>nn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel o<strong>de</strong>r falsche Angaben erwirkt<br />

hat o<strong>de</strong>r dass ihm die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r Bestätigung bekannt o<strong>de</strong>r infolge grober Fahrlässigkeit nicht<br />

bekannt war. 2 Wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt o<strong>de</strong>r wer veranlasst,<br />

dass Zuwendungen nicht zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit<br />

30 Prozent <strong>de</strong>s zugewen<strong>de</strong>ten Betrags anzusetzen. 3 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Veranlasserhaftung ist vorrangig<br />

<strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen<br />

für <strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger han<strong>de</strong>ln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene<br />

Steuer nicht nach § 47 <strong>de</strong>r Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen <strong>de</strong>n<br />

Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen<br />

Nichtabziehbar sind auch:<br />

1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft,<br />

Satzung o<strong>de</strong>r sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt;<br />

2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze,<br />

die Entnahmen o<strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen,<br />

für die das Abzugsverbot <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 o<strong>de</strong>r Abs. 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallen<strong>de</strong>n Nebenleistungen;<br />

3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher<br />

Art, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen,<br />

soweit die Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen nicht lediglich <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die<br />

Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns dienen;<br />

4. die Hälfte <strong>de</strong>r Vergütungen je<strong>de</strong>r Art, die an Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

16<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)<br />

(1) 1 Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach <strong>de</strong>r Auflösung<br />

abgewickelt, so ist <strong>de</strong>r im Zeitraum <strong>de</strong>r Abwicklung erzielte Gewinn <strong>de</strong>r Besteuerung zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

2 Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.<br />

(2) Zur Ermittlung <strong>de</strong>s Gewinns im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen <strong>de</strong>m Abwicklungs-Anfangsvermögen<br />

gegenüberzustellen.<br />

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommen<strong>de</strong> Vermögen, vermin<strong>de</strong>rt um die steuerfreien<br />

Vermögensmehrungen, die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen in <strong>de</strong>m Abwicklungszeitraum zugeflossen<br />

sind.<br />

(4) 1 Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Auflösung vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrun<strong>de</strong> gelegt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

2<br />

Ist für <strong>de</strong>n vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so<br />

ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach <strong>de</strong>n steuerrechtlichen Vor-<br />

schriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre.<br />

17<br />

3 Das Abwicklungs-<br />

Anfangsvermögen ist um <strong>de</strong>n Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, <strong>de</strong>r im<br />

Abwicklungszeitraum ausgeschüttet wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(5) War am Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhan<strong>de</strong>n,<br />

so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe <strong>de</strong>r später geleisteten Einlagen.<br />

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst gelten<strong>de</strong>n Vorschriften anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen <strong>de</strong>s unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n ist, sind die Absätze 1 bis 6<br />

sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 12 Verlust o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>s Besteuerungsrechts <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

(1) 1 Wird bei <strong>de</strong>r Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse das Besteuerungsrecht<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland hinsichtlich <strong>de</strong>s Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nutzung eines<br />

Wirtschaftsguts ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt, gilt dies als Veräußerung o<strong>de</strong>r Überlassung <strong>de</strong>s<br />

Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gelten entsprechend. 2 Ein Ausschluss o<strong>de</strong>r eine Beschränkung <strong>de</strong>s Besteuerungsrechts<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn ein<br />

bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse<br />

zuzuordnen<strong>de</strong>s Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmasse zuzuordnen ist.<br />

(2) 1 Wird das Vermögen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r<br />

Vermögensmasse als Ganzes auf eine an<strong>de</strong>re Körperschaft <strong>de</strong>sselben ausländischen Staates durch<br />

einen Vorgang übertragen, <strong>de</strong>r einer Verschmelzung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes<br />

vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung vergleichbar<br />

ist, sind die übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 mit <strong>de</strong>m Buchwert<br />

anzusetzen, soweit<br />

1. sichergestellt ist, dass sie später bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Körperschaft <strong>de</strong>r Besteuerung mit Körperschaftsteuer<br />

unterliegen,<br />

2. das Recht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter<br />

bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Körperschaft nicht beschränkt wird,<br />

3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird o<strong>de</strong>r in Gesellschaftsrechten besteht und<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


4. wenn <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Rechtsträger nicht die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1<br />

Abs. 2 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,<br />

2791) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erfüllen.<br />

2 Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 auf eine an<strong>de</strong>re<br />

Körperschaft übertragen, gilt § 13 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes für die Besteuerung <strong>de</strong>r Anteilseigner<br />

<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Körperschaft entsprechend.<br />

(3) 1 Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung<br />

o<strong>de</strong>r ihren Sitz und schei<strong>de</strong>t sie dadurch aus <strong>de</strong>r unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r einem Staat aus, auf <strong>de</strong>n das Abkommen über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>t, gilt sie als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

2 Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermögensmasse o<strong>de</strong>r Personenvereinigung auf Grund eines<br />

Abkommens zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung infolge <strong>de</strong>r Verlegung ihres Sitzes o<strong>de</strong>r ihrer<br />

Geschäftleitung als außerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebietes <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Staaten ansässig anzusehen<br />

ist. 3 An die Stelle <strong>de</strong>s zur Verteilung kommen<strong>de</strong>n Vermögens tritt <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Vermögens.<br />

§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung<br />

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse von <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Steuerpflicht en<strong>de</strong>t, eine Schlussbilanz<br />

aufzustellen.<br />

(2) Wird eine von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse<br />

steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat<br />

sie auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.<br />

(3) In <strong>de</strong>r Schlussbilanz im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 und in <strong>de</strong>r Anfangsbilanz im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2<br />

sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich <strong>de</strong>s Absatzes 4 mit <strong>de</strong>n Teilwerten anzusetzen.<br />

(4) 1 Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die <strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen, in <strong>de</strong>r Schlussbilanz mit<br />

<strong>de</strong>n Buchwerten anzusetzen. 2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in <strong>de</strong>r Anfangsbilanz für die in<br />

Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>r Wert anzusetzen, <strong>de</strong>r sich bei ununterbrochener Steuerpflicht<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben wür<strong>de</strong>.<br />

(5) Beginnt o<strong>de</strong>r erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Teil <strong>de</strong>s Betriebsvermögens.<br />

(6) 1 Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu <strong>de</strong>m Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Körperschaft,<br />

Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse, die von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die übrigen Voraussetzungen<br />

dieser Vorschrift in <strong>de</strong>m Zeitpunkt erfüllt sind, in <strong>de</strong>m die Steuerpflicht en<strong>de</strong>t. 2 Als Veräußerungspreis<br />

gilt <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile. 3 Im Falle <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Steuerpflicht gilt <strong>de</strong>r gemeine<br />

Wert <strong>de</strong>r Anteile als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 1.<br />

Zweites Kapitel: Son<strong>de</strong>rvorschriften für die Organschaft<br />

§ 14 Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft<br />

(1) 1 Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 291 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges<br />

an<strong>de</strong>res gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft, soweit<br />

sich aus § 16 nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn<br />

die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

18<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


1. 1 Der Organträger muss an <strong>de</strong>r Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen<br />

in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte aus <strong>de</strong>n<br />

Anteilen an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung). 2 Mittelbare Beteiligungen<br />

sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an je<strong>de</strong>r vermitteln<strong>de</strong>n Gesellschaft die Mehrheit<br />

<strong>de</strong>r Stimmrechte gewährt.<br />

2. 1 Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person o<strong>de</strong>r eine nicht steuerbefreite<br />

Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse im Sinne <strong>de</strong>s § 1 mit Geschäftsleitung<br />

im Inland sein. 2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine<br />

Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ausübt. 3 Die Voraussetzung<br />

<strong>de</strong>r Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.<br />

3. 1 Der Gewinnabführungsvertrag muss auf min<strong>de</strong>stens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner<br />

gesamten Geltungsdauer durchgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Eine vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Vertrags<br />

durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft wirkt auf <strong>de</strong>n Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />

4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus <strong>de</strong>m Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen<br />

(§ 272 Abs. 3 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs) mit Ausnahme <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklagen einstellen,<br />

als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

5. Ein negatives Einkommen <strong>de</strong>s Organträgers bleibt bei <strong>de</strong>r inländischen Besteuerung unberücksichtigt,<br />

soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Besteuerung <strong>de</strong>s<br />

Organträgers entsprechen<strong>de</strong>n Besteuerung berücksichtigt wird.<br />

2 Das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft ist <strong>de</strong>m Organträger erstmals für das Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzurechnen,<br />

in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Organgesellschaft en<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.<br />

(2) (weggefallen)<br />

(3) 1 Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft an <strong>de</strong>n Organträger. 2 Min<strong>de</strong>rabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher<br />

Zeit haben, sind als Einlage durch <strong>de</strong>n Organträger in die Organgesellschaft zu<br />

behan<strong>de</strong>ln. 3 Mehrabführungen nach Satz 1 und Min<strong>de</strong>rabführungen nach Satz 2 gelten in <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

als erfolgt, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Organgesellschaft en<strong>de</strong>t. 4 Der Teilwertansatz nach §<br />

13 Abs. 3 Satz 1 ist <strong>de</strong>r vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.<br />

(4) 1 Für Min<strong>de</strong>r- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in <strong>de</strong>r<br />

Steuerbilanz <strong>de</strong>s Organträgers ein beson<strong>de</strong>rer aktiver o<strong>de</strong>r passiver Ausgleichsposten in Höhe <strong>de</strong>s<br />

Betrags zu bil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Organträgers am Nennkapital <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

entspricht. 2 Im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Organbeteiligung sind die beson<strong>de</strong>ren<br />

Ausgleichsposten aufzulösen. 3 Dadurch erhöht o<strong>de</strong>r verringert sich das Einkommen <strong>de</strong>s Organträgers.<br />

4 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

5 Der Veräußerung gleichgestellt sind insbeson<strong>de</strong>re die Umwandlung <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

auf eine Personengesellschaft o<strong>de</strong>r eine natürliche Person, die ver<strong>de</strong>ckte Einlage <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft und die Auflösung <strong>de</strong>r Organgesellschaft. 6 Min<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Mehrabführungen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 liegen insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Organträger abgeführte Gewinn von<br />

<strong>de</strong>m Steuerbilanzgewinn <strong>de</strong>r Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher<br />

Zeit verursacht ist.<br />

§ 15 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften zur Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens bei Organschaft<br />

1<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>r Organgesellschaft gilt abweichend von <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Vorschriften Folgen<strong>de</strong>s:<br />

1. Ein Verlustabzug im Sinne <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

nicht zulässig.<br />

2. 1 § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 6 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes sind bei <strong>de</strong>r<br />

Organgesellschaft nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Sind in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Organträger zugerechneten Einkommen<br />

Bezüge, Gewinne o<strong>de</strong>r Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />

19<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


mit solchen Beträgen zusammenhängen<strong>de</strong> Ausgaben im Sinne <strong>de</strong>s § 3c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

o<strong>de</strong>r ein Übernahmeverlust im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 6 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes<br />

enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes, sowie § 3<br />

Nr. 40 und § 3c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s<br />

Organträgers anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 o<strong>de</strong>r<br />

10 anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

3. § 4h <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Organträger<br />

und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne <strong>de</strong>s § 4h <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes.<br />

3 Sind in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Organträger zugerechneten Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaften Zinsaufwendungen<br />

und Zinserträge im Sinne <strong>de</strong>s § 4h Abs. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes enthalten, sind<br />

diese bei Anwendung <strong>de</strong>s § 4h Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen.<br />

4. § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Sind in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Organträger zugerechneten Einkommen<br />

Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3<br />

Satz 2 und Abs. 7 bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s Organträgers anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

5. § 8 Abs. 9 ist bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Sind in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Organträger zugerechneten<br />

Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1<br />

Nr. 2 anzuwen<strong>de</strong>n ist, ist § 8 Abs. 9 bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s Organträgers anzuwen<strong>de</strong>n<br />

2 Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus <strong>de</strong>r Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft,<br />

die nach <strong>de</strong>n Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung von <strong>de</strong>r<br />

Besteuerung auszunehmen sind.<br />

§ 16 Ausgleichszahlungen<br />

1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 <strong>de</strong>r geleisteten Ausgleichszahlungen<br />

selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt wor<strong>de</strong>n, so hat die<br />

Organgesellschaft 20/17 <strong>de</strong>r geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle <strong>de</strong>s Organträgers zu versteuern.<br />

§ 17 An<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft<br />

1 Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine an<strong>de</strong>re als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete<br />

Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen<br />

Gewinn an ein an<strong>de</strong>res Unternehmen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 abzuführen. 2 Weitere Voraussetzung ist,<br />

dass<br />

1. eine Gewinnabführung <strong>de</strong>n in § 301 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und<br />

2. eine Verlustübernahme entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 302 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes vereinbart<br />

wird.<br />

§ 18 Ausländische Organträger<br />

1 Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches<br />

Unternehmen, das im Inland eine im Han<strong>de</strong>lsregister eingetragene Zweignie<strong>de</strong>rlassung unterhält, abzuführen,<br />

so ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft <strong>de</strong>n beschränkt steuerpflichtigen Einkünften<br />

aus <strong>de</strong>r inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung zuzurechnen, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung abgeschlossen ist und<br />

2. die für die finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rliche Beteiligung zum Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

gehört.<br />

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 14 bis 17 sinngemäß.<br />

§ 19 Steuerabzug bei <strong>de</strong>m Organträger<br />

(1) Sind bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung beson<strong>de</strong>rer Tarifvorschriften<br />

erfüllt, die einen Abzug von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt <strong>de</strong>r Organträger<br />

20<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwen<strong>de</strong>n, als wären<br />

die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.<br />

(2) Unterliegt <strong>de</strong>r Organträger <strong>de</strong>r Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die<br />

Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.<br />

(3) 1 Ist <strong>de</strong>r Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter<br />

<strong>de</strong>r Personengesellschaft entsprechend. 2 Bei je<strong>de</strong>m Gesellschafter ist <strong>de</strong>r Teilbetrag abzuziehen,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>n Gesellschafter entfallen<strong>de</strong>n Bruchteil <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Organträger zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommens<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft entspricht.<br />

(4) Ist <strong>de</strong>r Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne <strong>de</strong>s § 18, so gelten die Absätze 1<br />

bis 3 entsprechend, soweit die beson<strong>de</strong>ren Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar<br />

sind.<br />

(5) Sind in <strong>de</strong>m Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug<br />

unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer o<strong>de</strong>r die Einkommensteuer<br />

<strong>de</strong>s Organträgers o<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf<br />

die Körperschaftsteuer o<strong>de</strong>r die Einkommensteuer <strong>de</strong>r Gesellschafter anzurechnen.<br />

Drittes Kapitel: Son<strong>de</strong>rvorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen<br />

§ 20 Schwankungsrückstellungen, Scha<strong>de</strong>nrückstellungen<br />

(1) 1 Für die Bildung <strong>de</strong>r Rückstellungen zum Ausgleich <strong>de</strong>s schwanken<strong>de</strong>n Jahresbedarfs sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen erfor<strong>de</strong>rlich:<br />

1. Es muss nach <strong>de</strong>n Erfahrungen in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen<br />

<strong>de</strong>s Jahresbedarfs zu rechnen sein.<br />

2. 1 Die Schwankungen <strong>de</strong>s Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. 2 Sie<br />

müssen aus <strong>de</strong>n am Bilanzstichtag bestehen<strong>de</strong>n Versicherungsverträgen herrühren und dürfen<br />

nicht durch Rückversicherungen ge<strong>de</strong>ckt sein.<br />

(2) 1 Bei <strong>de</strong>n Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs)<br />

sind die Erfahrungen im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

für je<strong>de</strong>n Versicherungszweig zu berücksichtigen, für <strong>de</strong>n nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften<br />

eine geson<strong>de</strong>rte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2 Die Summe <strong>de</strong>r einzelbewerteten<br />

Schä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Versicherungszweiges ist um <strong>de</strong>n Betrag zu min<strong>de</strong>rn (Min<strong>de</strong>rungsbetrag), <strong>de</strong>r<br />

wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung <strong>de</strong>r Ansprüche für die Schä<strong>de</strong>n benötigt wird. 3 Für<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Sätze 1 und 2 haben die Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Versicherungsunternehmen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 341 Absatz 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuches die auf Grund § 55a <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 21 Beitragsrückerstattungen<br />

(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft auf Grund <strong>de</strong>s Jahresergebnisses<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s versicherungstechnischen Überschusses gewährt wer<strong>de</strong>n, sind abziehbar<br />

1. in <strong>de</strong>r Lebens- und Krankenversicherung bis zu <strong>de</strong>m nach han<strong>de</strong>lsrechtlichen Vorschriften ermittelten<br />

Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen<br />

aufgewen<strong>de</strong>ten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemin<strong>de</strong>rt haben und<br />

die hierfür verwen<strong>de</strong>ten Überschüsse <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit<br />

sind, und gekürzt um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2<br />

Satz 2 ergibt, sowie um <strong>de</strong>n Nettoertrag <strong>de</strong>s nach steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung<br />

anzusetzen<strong>de</strong>n Betriebsvermögens am Beginn <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s. 2 Als Nettoertrag gilt <strong>de</strong>r Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, <strong>de</strong>r anteilig auf<br />

das Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n abziehbaren und nichtabziehbaren<br />

Betriebsausgaben;<br />

21<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2. in <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n- und Unfallversicherung bis zur Höhe <strong>de</strong>s Überschusses, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Beitragseinnahme<br />

nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ergibt. 2 Der Berechnung <strong>de</strong>s Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallen<strong>de</strong>n Beitragseinnahmen<br />

und Betriebsausgaben <strong>de</strong>s einzelnen Versicherungszweiges aus <strong>de</strong>m selbstabgeschlossenen<br />

Geschäft für eigene Rechnung zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(2) 1 Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung sind insoweit abziehbar, als die<br />

ausschließliche Verwendung <strong>de</strong>r Rückstellung für diesen Zweck durch die Satzung o<strong>de</strong>r durch geschäftsplanmäßige<br />

Erklärung gesichert ist. 2 Die Rückstellung ist vorbehaltlich <strong>de</strong>s Satzes 3 aufzulösen,<br />

soweit sie höher ist als die Summe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Nummern 1 bis 4 bezeichneten Beträge:<br />

1. die Zuführungen innerhalb <strong>de</strong>s am Bilanzstichtag en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs und <strong>de</strong>r zwei vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahre,<br />

2. <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>ssen Ausschüttung als Beitragsrückerstattung vom Versicherungsunternehmen vor<br />

<strong>de</strong>m Bilanzstichtag verbindlich festgelegt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

3. in <strong>de</strong>r Krankenversicherung <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>ssen Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen<br />

im folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag verbindlich<br />

festgelegt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. in <strong>de</strong>r Lebensversicherung <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r für die Finanzierung <strong>de</strong>r auf die abgelaufenen Versicherungsjahre<br />

entfallen<strong>de</strong>n Schlussgewinnanteile erfor<strong>de</strong>rlich ist; für Pensionsfonds gilt Entsprechen<strong>de</strong>s.<br />

3 Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären<br />

und die Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand<br />

verbun<strong>de</strong>n wäre.<br />

(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 21a Deckungsrückstellungen<br />

(1) 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen<br />

und Pensionsfonds mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass Deckungsrückstellungen im Sinne <strong>de</strong>s § 341f<br />

<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs mit <strong>de</strong>m sich für die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Verträge aus dieser Bestimmung in<br />

Verbindung mit § 25 <strong>de</strong>r Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen o<strong>de</strong>r<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>r auf Grund § 116 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen<strong>de</strong>n Rechtsverordnung<br />

ergeben<strong>de</strong>n Höchstzinssatz o<strong>de</strong>r einem niedrigeren zulässigerweise verwen<strong>de</strong>ten Zinssatz<br />

abgezinst wer<strong>de</strong>n können. 2 Für die von Scha<strong>de</strong>n- und Unfallversicherungsunternehmen gebil<strong>de</strong>ten<br />

Renten-Deckungsrückstellungen kann <strong>de</strong>r Höchstzinssatz, <strong>de</strong>r sich aus § 2 <strong>de</strong>r Deckungsrückstellungsverordnung<br />

ergibt, o<strong>de</strong>r ein niedrigerer zulässigerweise verwen<strong>de</strong>ter Zinssatz zugrun<strong>de</strong> gelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen<br />

mit Sitz in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s EWR-Abkommens keine Anwendung fin<strong>de</strong>n, können diese entsprechend<br />

verfahren.<br />

§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen<br />

1 Bausparkassen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Gesetzes über Bausparkassen in eine <strong>de</strong>n steuerlichen Gewinn min<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />

Zuteilungsrücklage einstellen. 2 Diese Rücklage darf 3 Prozent <strong>de</strong>r Bauspareinlagen nicht<br />

übersteigen. 3 Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rpostens im Sinne <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Gesetzes über Bausparkassen nach <strong>de</strong>r Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf<br />

Grund <strong>de</strong>r Ermächtigungsvorschrift <strong>de</strong>s § 10 Satz 1 Nr. 9 <strong>de</strong>s Gesetzes über Bausparkassen erlassen<br />

wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

22<br />

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Viertes Kapitel: Son<strong>de</strong>rvorschriften für Genossenschaften<br />

§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung<br />

(1) 1 Rückvergütungen <strong>de</strong>r Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglie<strong>de</strong>r sind nur insoweit<br />

als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen<strong>de</strong>ten Beträge im Mitglie<strong>de</strong>rgeschäft erwirtschaftet<br />

wor<strong>de</strong>n sind. 2 Zur Feststellung dieser Beträge ist <strong>de</strong>r Überschuss<br />

1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis <strong>de</strong>s Wareneinkaufs bei Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

zum gesamten Wareneinkauf,<br />

2. bei <strong>de</strong>n übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>rumsatzes<br />

zum Gesamtumsatz<br />

aufzuteilen. 3 Der hiernach sich ergeben<strong>de</strong> Gewinn aus <strong>de</strong>m Mitglie<strong>de</strong>rgeschäft bil<strong>de</strong>t die obere Grenze<br />

für <strong>de</strong>n Abzug. 4 Überschuß im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 2 ist das um <strong>de</strong>n Gewinn aus Nebengeschäften<br />

gemin<strong>de</strong>rte Einkommen vor Abzug <strong>de</strong>r genossenschaftlichen Rückvergütungen und <strong>de</strong>s Verlustabzugs.<br />

(2) 1 Voraussetzung für <strong>de</strong>n Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter<br />

Bemessung nach <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Umsatzes zwischen <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>r Genossenschaft bezahlt<br />

ist und dass sie<br />

1. auf einem durch die Satzung <strong>de</strong>r Genossenschaft eingeräumten Anspruch <strong>de</strong>s Mitglieds beruht<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. durch Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltungsorgane <strong>de</strong>r Genossenschaft festgelegt und <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

3. in <strong>de</strong>r Generalversammlung beschlossen wor<strong>de</strong>n ist, die <strong>de</strong>n Gewinn verteilt.<br />

2 Nachzahlungen <strong>de</strong>r Genossenschaft für Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen und Rückzahlungen von<br />

Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

§ 23 Steuersatz<br />

Dritter Teil<br />

Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen<br />

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens.<br />

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund <strong>de</strong>r Ermächtigung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

herabgesetzt o<strong>de</strong>r erhöht, so ermäßigt o<strong>de</strong>r erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.<br />

§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften<br />

1 Vom Einkommen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>s Einkommens, abzuziehen.<br />

2 Satz 1 gilt nicht<br />

1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Leistungen bei <strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n<br />

Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören,<br />

2. für Vereine im Sinne <strong>de</strong>s § 25.<br />

§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und<br />

Forstwirtschaft betreiben<br />

(1) 1 Vom Einkommen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Genossenschaften sowie <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Vereine,<br />

<strong>de</strong>ren Tätigkeit sich auf <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in<br />

Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>s Einkommens, im Veranlagungszeitraum <strong>de</strong>r<br />

Gründung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2 Voraussetzung ist, dass<br />

1. die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verein Flächen zur Nutzung o<strong>de</strong>r für die Bewirtschaftung<br />

<strong>de</strong>r Flächen erfor<strong>de</strong>rliche Gebäu<strong>de</strong> überlassen und<br />

23<br />

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2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Werte <strong>de</strong>r Geschäftsanteile <strong>de</strong>s einzelnen<br />

Mitglieds zu <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Werte aller Geschäftsanteile,<br />

b) bei Vereinen das Verhältnis <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s Anteils an <strong>de</strong>m Vereinsvermögen, <strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>r<br />

Auflösung <strong>de</strong>s Vereins an das einzelne Mitglied fallen wür<strong>de</strong>, zu <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s Vereinsvermögens<br />

nicht wesentlich von <strong>de</strong>m Verhältnis abweicht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m einzelnen Mitglied zur<br />

Nutzung überlassenen Flächen und Gebäu<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r insgesamt zur Nutzung überlassenen<br />

Flächen und Gebäu<strong>de</strong> steht.<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine,<br />

die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne <strong>de</strong>s § 51a <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes betreiben.<br />

24<br />

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§ 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile<br />

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in <strong>de</strong>m Staat, aus <strong>de</strong>m die<br />

Einkünfte stammen, zu einer <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Körperschaftsteuer entsprechen<strong>de</strong>n Steuer herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstan<strong>de</strong>nen Ermäßigungsanspruch gekürzte<br />

ausländische Steuer auf die <strong>de</strong>utsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte<br />

aus diesem Staat entfällt.<br />

(2) bis (5) (weggefallen)<br />

(6) 1 Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

und § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n; in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

2 Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 34c Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>r auf die ausländischen Einkünfte entfallen<strong>de</strong>n inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen, die sich ohne Anwendung <strong>de</strong>r §§ 37 und 38 ergibt. 3 Bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 34c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer<br />

abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkünfte nicht<br />

außer Ansatz bleiben. 4 Soweit die in Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/49/EG <strong>de</strong>s Rates vom 3. Juni 2003<br />

über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbun<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmen verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch die Richtlinie 2004/76/EG <strong>de</strong>s Rates vom 29. April 2004 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze <strong>de</strong>r Quellensteuer für<br />

Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, <strong>de</strong>r Slowakei,<br />

Spanien o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in <strong>de</strong>n Abkommen zur<br />

Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund <strong>de</strong>s §<br />

34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens<br />

zu <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. 5 § 34c Abs. 6 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

ist bei <strong>de</strong>n aus einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union stammen<strong>de</strong>n<br />

Einkünften auch auf Einkünfte anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>n Richtlinien nicht besteuert wer<strong>de</strong>n können.<br />

6 Eine Zahlung, die von einem Unternehmen <strong>de</strong>r in Satz 3 genannten Staaten o<strong>de</strong>r von einer in diesen<br />

Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

als Schuldner erfolgt, gilt als aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union stammend,<br />

wenn die Einkünfte nach Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union besteuert<br />

wer<strong>de</strong>n können. 7 Soweit ein Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung mit einem dieser<br />

Staaten bei Zinsen o<strong>de</strong>r Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt gelten<strong>de</strong>n Steuer vorsieht,<br />

ist die Anrechnung bei <strong>de</strong>n unter die Richtlinie fallen<strong>de</strong>n Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für <strong>de</strong>n<br />

Veranlagungszeitraum zu gewähren, in <strong>de</strong>m dieser Staat nach Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie hierauf noch<br />

Quellensteuern erheben kann. 8 Wer<strong>de</strong>n die aus <strong>de</strong>n in Satz 3 genannten Staaten stammen<strong>de</strong>n Zinsen<br />

o<strong>de</strong>r Lizenzgebühren an eine in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines<br />

Unternehmens eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte<br />

anzusehen. 9 Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu <strong>de</strong>n in Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie genannten<br />

Sätzen. 10 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall <strong>de</strong>r Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s<br />

Abkommens zwischen <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft und <strong>de</strong>r Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

über Regelungen, die <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/48/EG <strong>de</strong>s Rates im Bereich <strong>de</strong>r Besteuerung von<br />

Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Vierter Teil<br />

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung<br />

§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen<br />

(1) 1 Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten<br />

Einlagen am Schluss je<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs auf einem beson<strong>de</strong>ren Konto (steuerliches Einlagekonto)<br />

25<br />

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auszuweisen. 2 Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von <strong>de</strong>m Bestand am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.<br />

3 Leistungen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft mit Ausnahme <strong>de</strong>r Rückzahlung von Nennkapital im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 min<strong>de</strong>rn das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Einordnung nur, soweit sie <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten<br />

ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). 4 Der Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos<br />

kann durch Leistungen nicht negativ wer<strong>de</strong>n; Absatz 6 bleiben unberührt. 5 Als ausschüttbarer<br />

Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital gemin<strong>de</strong>rte in <strong>de</strong>r Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital<br />

abzüglich <strong>de</strong>s Bestands <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos.<br />

(2) 1 Der unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zu- und Abgänge <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand <strong>de</strong>s<br />

steuerlichen Einlagekontos wird geson<strong>de</strong>rt festgestellt. 2 Der Bescheid über die geson<strong>de</strong>rte Feststellung<br />

ist Grundlagenbescheid für <strong>de</strong>n Bescheid über die geson<strong>de</strong>rte Feststellung zum folgen<strong>de</strong>n Feststellungszeitpunkt.<br />

3 Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintritts in<br />

die Steuerpflicht vorhan<strong>de</strong>ne Bestand <strong>de</strong>r nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen geson<strong>de</strong>rt<br />

festzustellen; <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt festgestellte Bestand gilt als Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos am<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 4 Kapitalgesellschaften haben auf <strong>de</strong>n Schluss je<strong>de</strong>s<br />

Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur geson<strong>de</strong>rten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.<br />

5 Die Erklärungen sind von <strong>de</strong>n in § 34 <strong>de</strong>r Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu<br />

unterschreiben.<br />

(3) 1 Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als<br />

Abgang auf <strong>de</strong>m steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern<br />

die folgen<strong>de</strong>n Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:<br />

1. <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Anteilseigners,<br />

2. die Höhe <strong>de</strong>r Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemin<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>,<br />

3. <strong>de</strong>n Zahlungstag.<br />

2 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer<strong>de</strong>n, wenn sie in einem maschinellen Verfahren<br />

ausgedruckt wor<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>n Aussteller erkennen lässt.<br />

(4) 1 Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von <strong>de</strong>r Vorlage eines Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nscheins<br />

abhängig und wird sie für Rechnung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut<br />

erbracht, so hat das Institut <strong>de</strong>m Anteilseigner eine Bescheinigung mit <strong>de</strong>n in Absatz 3 Satz 1<br />

bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2 Aus <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

muss hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

eines <strong>de</strong>r in § 53b Abs. 1 o<strong>de</strong>r 7 <strong>de</strong>s Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute o<strong>de</strong>r<br />

Unternehmen die Leistung erbringt.<br />

(5) 1 Ist für eine Leistung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Einlagekontos zu niedrig bescheinigt<br />

wor<strong>de</strong>n, bleibt die <strong>de</strong>r Bescheinigung zugrun<strong>de</strong> gelegte Verwendung unverän<strong>de</strong>rt. 2 Ist für eine<br />

Leistung bis zum Tag <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r erstmaligen Feststellung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 zum<br />

Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 nicht<br />

erteilt wor<strong>de</strong>n, gilt <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. 3 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung o<strong>de</strong>r erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 3 nicht zulässig. 4 In an<strong>de</strong>ren Fällen ist die auf <strong>de</strong>n überhöht ausgewiesenen Betrag <strong>de</strong>r<br />

Einlagenrückgewähr entfallen<strong>de</strong> Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen;<br />

§ 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht. 5 Die Steuerbescheinigungen<br />

können berichtigt wer<strong>de</strong>n. 6 Die Feststellung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr,<br />

in <strong>de</strong>m die entsprechen<strong>de</strong> Leistung erfolgt ist, ist an die <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuerhaftung<br />

nach Satz 4 zugrun<strong>de</strong> gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.<br />

(6) Min<strong>de</strong>rabführungen erhöhen und Mehrabführungen min<strong>de</strong>rn das Einlagekonto einer Organgesellschaft,<br />

wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben.<br />

26<br />

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(7) Die vorstehen<strong>de</strong>n Absätze gelten sinngemäß für an<strong>de</strong>re unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 o<strong>de</strong>r Nr. 10<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gewähren können.<br />

27<br />

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(8) 1 Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen erbringen,<br />

die in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union <strong>de</strong>r unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen,<br />

wenn sie Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 9 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gewähren<br />

können. 2 Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6 und<br />

<strong>de</strong>r §§ 28 und 29 zu ermitteln. 3 Der als Leistung im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Betrag<br />

wird auf Antrag <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum<br />

geson<strong>de</strong>rt festgestellt. 4 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahrs zu stellen, das auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr folgt, in <strong>de</strong>m die Leistung erfolgt ist. 5 Zuständig für<br />

die geson<strong>de</strong>rte Feststellung ist die Finanzbehör<strong>de</strong>, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>s Antrags nach §<br />

20 <strong>de</strong>r Abgabenordnung für die Besteuerung nach <strong>de</strong>m Einkommen örtlich zuständig ist. 6 Bei Körperschaften<br />

o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung nach § 20 Abgabenordnung<br />

keine Finanzbehör<strong>de</strong> zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bun<strong>de</strong>szentralamt für<br />

Steuern zuständig. 7 Im Antrag sind die für die Berechnung <strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umstän<strong>de</strong> darzulegen. 8 In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen <strong>de</strong>r nach Satz 5<br />

o<strong>de</strong>r 6 zuständigen Behör<strong>de</strong> aufzunehmen. 9 Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht geson<strong>de</strong>rt festgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 9 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes führen.<br />

§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung <strong>de</strong>s Nennkapitals<br />

(1) 1 Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt <strong>de</strong>r positive Bestand <strong>de</strong>s<br />

steuerlichen Einlagekontos als vor <strong>de</strong>n sonstigen Rücklagen umgewan<strong>de</strong>lt. 2 Maßgeblich ist dabei <strong>de</strong>r<br />

sich vor Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 1 ergeben<strong>de</strong> Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos zum Schluss<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Rücklagenumwandlung. 3 Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm<br />

durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen <strong>de</strong>r Anteilseigner<br />

stammen<strong>de</strong>n Beträgen zugeführt wor<strong>de</strong>n sind, so sind diese Teile <strong>de</strong>s Nennkapitals getrennt auszuweisen<br />

und geson<strong>de</strong>rt festzustellen (Son<strong>de</strong>rausweis). 4 § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Im Fall <strong>de</strong>r Herabsetzung <strong>de</strong>s Nennkapitals o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Körperschaft wird zunächst<br />

<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausweis zum Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemin<strong>de</strong>rt; ein übersteigen<strong>de</strong>r<br />

Betrag ist <strong>de</strong>m steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital<br />

geleistet ist. 2 Die Rückzahlung <strong>de</strong>s Nennkapitals gilt, soweit <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausweis zu min<strong>de</strong>rn ist, als<br />

Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

führt. 3 Ein <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausweis übersteigen<strong>de</strong>r Betrag ist vom positiven Bestand<br />

<strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. 4 Soweit <strong>de</strong>r positive Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos<br />

für <strong>de</strong>n Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung <strong>de</strong>s Nennkapitals ebenfalls<br />

als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes führt.<br />

(3) Ein Son<strong>de</strong>rausweis zum Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs vermin<strong>de</strong>rt sich um <strong>de</strong>n positiven Bestand<br />

<strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; <strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos vermin<strong>de</strong>rt<br />

sich entsprechend.<br />

§ 29 Kapitalverän<strong>de</strong>rungen bei Umwandlungen<br />

(1) In Umwandlungsfällen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalgesellschaft und bei Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 3 und <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 3<br />

zusätzlich das Nennkapital <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28<br />

Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.<br />

(2) 1 Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes<br />

auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist <strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Einlagekontos <strong>de</strong>m steuerlichen Einlagekonto <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Körperschaft hinzuzurechnen.<br />

2 Eine Hinzurechnung <strong>de</strong>s Bestands <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im<br />

Verhältnis <strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>s Übernehmers an <strong>de</strong>m übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträger. 3 Der Bestand <strong>de</strong>s Ein-<br />

28<br />

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lagekontos <strong>de</strong>s Übernehmers min<strong>de</strong>rt sich anteilig im Verhältnis <strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträgers am Übernehmer.<br />

29<br />

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(3) 1 Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung o<strong>de</strong>r Abspaltung im Sinne <strong>de</strong>s § 123<br />

Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so<br />

ist <strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft einer übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Körperschaft im Verhältnis <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Vermögensteile zu <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalgesellschaft vor <strong>de</strong>m Übergang bestehen<strong>de</strong>n Vermögen zuzuordnen, wie es in <strong>de</strong>r Regel in<br />

<strong>de</strong>n Angaben zum Umtauschverhältnis <strong>de</strong>r Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag o<strong>de</strong>r im<br />

Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.<br />

2 Entspricht das Umtauschverhältnis <strong>de</strong>r Anteile nicht <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Vermögensteile<br />

zu <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft vor <strong>de</strong>r Spaltung bestehen<strong>de</strong>n Vermögen, ist<br />

das Verhältnis <strong>de</strong>r gemeinen Werte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Vermögensteile zu <strong>de</strong>m vor <strong>de</strong>r Spaltung vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Vermögen maßgebend. 3 Für die Entwicklung <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos <strong>de</strong>s Übernehmers<br />

gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 4 Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine<br />

Personengesellschaft übergeht, min<strong>de</strong>rt sich das steuerliche Einlagekonto <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />

in <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Vermögensteile zu <strong>de</strong>m vor <strong>de</strong>r Spaltung bestehen<strong>de</strong>n<br />

Vermögen.<br />

(4) Nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung <strong>de</strong>s Nennkapitals <strong>de</strong>r umwandlungsbeteiligten<br />

Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die vorstehen<strong>de</strong>n Absätze gelten sinngemäß für an<strong>de</strong>re unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und Nr. 10<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gewähren können.<br />

(6) 1 War für die übertragen<strong>de</strong> Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht<br />

festzustellen, tritt für die Anwendung <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Absätze an die Stelle <strong>de</strong>s Einlagekontos <strong>de</strong>r<br />

Bestand <strong>de</strong>r nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vermögensübergangs.<br />

2 § 27 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

§ 30 Entstehung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

Die Körperschaftsteuer entsteht<br />

1. für Steuerabzugsbeträge in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;<br />

2. für Vorauszahlungen mit Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahrs, in <strong>de</strong>m die Vorauszahlungen zu entrichten<br />

sind, o<strong>de</strong>r, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs begrün<strong>de</strong>t wird, mit Begründung<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflicht;<br />

3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf <strong>de</strong>s Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach<br />

Buchstabe 1 o<strong>de</strong>r 2 schon früher entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

(1) 1 Auf die Durchführung <strong>de</strong>r Besteuerung einschließlich <strong>de</strong>r Anrechnung, Entrichtung und Vergütung<br />

<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach <strong>de</strong>r veranlagten<br />

Körperschaftsteuer bemessen wer<strong>de</strong>n (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit dieses Gesetz nichts an<strong>de</strong>res bestimmt. 2 Wird <strong>de</strong>r Gewinn<br />

durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen die Än<strong>de</strong>rungen<br />

durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt<br />

o<strong>de</strong>r das Finanzamt <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen zur Abgabe <strong>de</strong>s Vordrucks auffor<strong>de</strong>rt. 3 Die sich im Zuge<br />

<strong>de</strong>r Festsetzung ergeben<strong>de</strong>n einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

auf volle Euro-Beträge zu run<strong>de</strong>n. 4 § 37b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes fin<strong>de</strong>t entsprechen<strong>de</strong><br />

Anwendung.<br />

(1a) 1 Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur geson<strong>de</strong>rten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu<br />

übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehör<strong>de</strong> zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische<br />

Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem<br />

30<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.<br />

31<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(2) Bei einem vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t.<br />

§ 32 Son<strong>de</strong>rvorschriften für <strong>de</strong>n Steuerabzug<br />

(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die <strong>de</strong>m Steuerabzug unterliegen, ist durch <strong>de</strong>n Steuerabzug<br />

abgegolten,<br />

1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von <strong>de</strong>r Steuerbefreiung ausgenommen sind, o<strong>de</strong>r<br />

2. wenn <strong>de</strong>r Bezieher <strong>de</strong>r Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen<br />

gewerblichen o<strong>de</strong>r land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.<br />

(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,<br />

1. wenn bei <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen während eines Kalen<strong>de</strong>rjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht<br />

als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1 bestan<strong>de</strong>n hat; in diesen Fällen sind die<br />

während <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;<br />

2. für Einkünfte, die <strong>de</strong>m Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 o<strong>de</strong>r Nr. 4 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

unterliegen, wenn <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer<br />

beantragt;<br />

3. soweit <strong>de</strong>r Steuerpflichtige wegen <strong>de</strong>r Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) 1 Von <strong>de</strong>n inländischen Einkünften im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen;<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter<br />

Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen als <strong>de</strong>m <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse erzielt wer<strong>de</strong>n. 2 Der Steuersatz<br />

beträgt 15 Prozent <strong>de</strong>s Entgelts. 3 Die für <strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4 Der Steuerabzug ist bei Einnahmen o<strong>de</strong>r Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz<br />

Buchstabe c von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. 5 In Fällen<br />

<strong>de</strong>s Satzes 4 hat die überlassen<strong>de</strong> Körperschaft <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft <strong>de</strong>n zur Deckung <strong>de</strong>r<br />

Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1, die nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Staates, auf <strong>de</strong>n das Abkommen<br />

über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU<br />

Nr. L 328 S. 40), in <strong>de</strong>r jeweiligen Fassung Anwendung fin<strong>de</strong>t, gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaften im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Artikels 48 <strong>de</strong>s Vertrags zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 34 <strong>de</strong>s<br />

Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>de</strong>ren Sitz und Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

sich innerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befin<strong>de</strong>t. 2 Europäische Gesellschaften sowie<br />

Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 1 als nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s Staates gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaften, in <strong>de</strong>ssen Hoheitsgebiet sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaften<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

§ 32a Erlass, Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Steuerbeschei<strong>de</strong>n bei ver<strong>de</strong>ckter Gewinnausschüttung<br />

o<strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckter Einlage<br />

(1) 1 Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich <strong>de</strong>r Berücksichtigung einer<br />

ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird, kann ein Steuerbescheid<br />

o<strong>de</strong>r ein Feststellungsbescheid gegenüber <strong>de</strong>m Gesellschafter, <strong>de</strong>m die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüt-<br />

32<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


tung zuzurechnen ist, o<strong>de</strong>r einer diesem nahe stehen<strong>de</strong>n Person erlassen, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n. 2 Die Festsetzungsfrist en<strong>de</strong>t insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit<br />

<strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Körperschaft. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen<br />

an Empfänger von Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) 1 Soweit gegenüber <strong>de</strong>m Gesellschafter ein Steuerbescheid o<strong>de</strong>r ein Feststellungsbescheid hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Berücksichtigung einer ver<strong>de</strong>ckten Einlage erlassen, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird,<br />

kann ein Steuerbescheid gegenüber <strong>de</strong>r Körperschaft, welcher <strong>de</strong>r Vermögensvorteil zugewen<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>, aufgehoben, erlassen o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 33 Ermächtigungen<br />

Fünfter Teil<br />

Ermächtigungs- und Schlussvorschriften<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates durch Rechtsverordnung<br />

1. zur Wahrung <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit bei <strong>de</strong>r Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen<br />

und zur Vereinfachung <strong>de</strong>s Besteuerungsverfahrens <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Steuerbefreiungen<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. 2 Dabei können<br />

a) zur Durchführung <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>nen die Steuerbefreiung<br />

nur eintritt,<br />

aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus <strong>de</strong>m Unternehmer o<strong>de</strong>r seinen Angehörigen,<br />

bei Gesellschaften aus <strong>de</strong>n Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,<br />

bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und<br />

bei Kassen ohne Rechtsanspruch <strong>de</strong>r Leistungsempfänger die laufen<strong>de</strong>n Kassenleistungen<br />

und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>r Kasse<br />

als soziale Einrichtung entsprechen,<br />

cc) wenn bei Auflösung <strong>de</strong>r Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n darf,<br />

dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen <strong>de</strong>r Versicherungsaufsicht unterliegen,<br />

ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufen<strong>de</strong>n Beiträgen<br />

o<strong>de</strong>r Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger o<strong>de</strong>r die Arbeitnehmervertretungen<br />

<strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienststelle an <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>r Beträge,<br />

die <strong>de</strong>r Kasse zufließen, beratend mitwirken können;<br />

b) zur Durchführung <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen wer<strong>de</strong>n<br />

aa) über die Höhe <strong>de</strong>r für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen,<br />

bb) nach <strong>de</strong>nen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, <strong>de</strong>ren Geschäftsbetrieb sich<br />

auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Höhe <strong>de</strong>r Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s insgesamt<br />

die Leistung <strong>de</strong>r nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein auch im übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;<br />

2. Vorschriften zu erlassen<br />

a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2<br />

nicht aufgelöst zu wer<strong>de</strong>n braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit<br />

einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun<strong>de</strong>n wäre;<br />

b) über die Herabsetzung o<strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 2;<br />

c) nach <strong>de</strong>nen bei Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung<br />

von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s Anlagevermögens auf Antrag ein<br />

Abzug von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />

bis zur Höhe von 7,5 Prozent <strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. 2 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend;<br />

33<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


d) nach <strong>de</strong>nen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Be<strong>de</strong>utung,<br />

die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2 nicht gebil<strong>de</strong>t haben, zum Ausgleich<br />

<strong>de</strong>s schwanken<strong>de</strong>n Jahresbedarfs zu Lasten <strong>de</strong>s steuerlichen Gewinns Beträge <strong>de</strong>r nach § 37<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verlustrücklage zuführen können;<br />

e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare<br />

Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung von <strong>de</strong>r Erfüllung beson<strong>de</strong>rer<br />

Nachweis- und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes ansässige Beteiligte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Personen nicht wie inländische Beteiligte<br />

bei Vorgängen innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhalts herangezogen wer<strong>de</strong>n können. 2 Die beson<strong>de</strong>ren Nachweis- und<br />

Mitwirkungspflichten können sich auf die Angemessenheit <strong>de</strong>r zwischen nahe stehen<strong>de</strong>n Personen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 2 <strong>de</strong>s Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen<br />

vereinbarten Bedingungen und die Bevollmächtigung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>, im Namen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

mögliche Auskunftsansprüche gegenüber <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> benannten<br />

Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstrecken. 3 Die beson<strong>de</strong>ren<br />

Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf <strong>de</strong>r Grundlage dieses Buchstaben gelten nicht,<br />

wenn die außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Personen in einem Staat o<strong>de</strong>r Gebiet ansässig sind, mit <strong>de</strong>m ein Abkommen besteht, das<br />

die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 <strong>de</strong>s Musterabkommens <strong>de</strong>r OECD zur<br />

Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Steuern vom Einkommen und vom<br />

Vermögen in <strong>de</strong>r Fassung von 2005 vorsieht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Staat o<strong>de</strong>r das Gebiet Auskünfte in einem<br />

vergleichbaren Umfang erteilt o<strong>de</strong>r die Bereitschaft zu einer entsprechen<strong>de</strong>n Auskunftserteilung<br />

besteht.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen wird ermächtigt,<br />

1. im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Muster <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n §§ 27 und 37<br />

vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;<br />

2. <strong>de</strong>n Wortlaut dieses Gesetzes und <strong>de</strong>r zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen<br />

in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge<br />

bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten <strong>de</strong>s Wortlauts zu beseitigen.<br />

§ 34 Schlußvorschriften<br />

(1) Diese Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes ist, soweit in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Absätzen nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist,<br />

erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2010 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2002 anzuwen<strong>de</strong>n, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahr<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2001 beginnt.<br />

(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007<br />

(BGBl. I S. 1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 17. August 2007 zufließen.<br />

(3) 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Lan<strong>de</strong>streuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige<br />

Anstalt in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für <strong>de</strong>n<br />

Veranlagungszeitraum 2007 sowie für die Investitions- und För<strong>de</strong>rbank Nie<strong>de</strong>rsachsen erstmals für<br />

<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und<br />

Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen<br />

Girozentrale erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Die Steuerbefreiung nach<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r bis zum 24. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist für die Investitions- und<br />

För<strong>de</strong>rbank Nie<strong>de</strong>rsachsen GmbH sowie für die Nie<strong>de</strong>rsächsische Lan<strong>de</strong>streuhandstelle<br />

- Nord<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale - letztmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2007<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen,<br />

für die Wohnungsbauför<strong>de</strong>rungsanstalt Nordrhein-Westfalen Anstalt <strong>de</strong>r NRW.Bank und für die<br />

Lan<strong>de</strong>streuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen Girozentrale letztmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

34<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 31 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I<br />

S. 3242) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

35<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in <strong>de</strong>r am 21. Dezember 2004 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2005 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I<br />

S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) 1 § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2,<br />

§ 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in <strong>de</strong>n<br />

folgen<strong>de</strong>n Absätzen nicht an<strong>de</strong>res bestimmt ist, erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

für <strong>de</strong>n erstmals das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwen<strong>de</strong>n ist. 2 § 29 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum<br />

nicht mehr angewen<strong>de</strong>t.<br />

(5) 1 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,<br />

in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 54 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, bis zum 31. Dezember 1992<br />

o<strong>de</strong>r, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften o<strong>de</strong>r Vereine in <strong>de</strong>m in Artikel 3<br />

<strong>de</strong>s Einigungsvertrages genannten Gebiet han<strong>de</strong>lt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung<br />

auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, verzichten,<br />

und zwar auch für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 1990. 2 Die Körperschaft ist min<strong>de</strong>stens für fünf<br />

aufeinan<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahre an die Erklärung gebun<strong>de</strong>n. 3 Die Erklärung kann nur mit Wirkung<br />

von Beginn eines Kalen<strong>de</strong>rjahrs an wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n. 4 Der Wi<strong>de</strong>rruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Steuerfestsetzung <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs zu erklären, für das er gelten soll.<br />

(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I<br />

S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) 1 § 8 Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I<br />

S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ver<strong>de</strong>ckte<br />

Einlagen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 18. Dezember 2006 getätigt wur<strong>de</strong>n. 3 § 8 Abs. 4 in <strong>de</strong>r<br />

am 23. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist neben § 8c <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf<br />

Jahren übertragen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2008 beginnt, und <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

I<strong>de</strong>ntität vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 eintritt. 4 Ein nach Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Fall einer<br />

Übertragung von mehr als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3<br />

<strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen wer<strong>de</strong>n, soweit er auf stille Reserven <strong>de</strong>s<br />

steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens <strong>de</strong>r Zielgesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust).<br />

5 Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft<br />

von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, <strong>de</strong>r keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft<br />

ist, wenn<br />

1. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen<br />

Euro aufweist o<strong>de</strong>r<br />

2. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen<br />

Euro aufweist und die <strong>de</strong>n Betrag von 20 Millionen Euro übersteigen<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>s Eigenkapitals<br />

auf <strong>de</strong>n Jahresüberschüssen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;<br />

<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Zielgesellschaft durch<br />

die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. 6 Der abziehbare Verlust<br />

kann im Jahr <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r wirtschaftlichen I<strong>de</strong>ntität zu einem Fünftel im Rahmen <strong>de</strong>s Verlustabzugs<br />

nach § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes abgezogen wer<strong>de</strong>n; dieser Betrag erhöht sich<br />

in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vier Jahren um je ein weiteres Fünftel <strong>de</strong>s abziehbaren Verlustes. 7 § 8 Abs. 7 in <strong>de</strong>r<br />

36<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 8 Ist im Einzelfall vor <strong>de</strong>m 18. Juni 2008 bei <strong>de</strong>r Einkommensermittlung<br />

nach an<strong>de</strong>ren Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) verfahren wor<strong>de</strong>n, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals<br />

für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. 9 Entfällt nach <strong>de</strong>m 18. Juni 2008 erstmals die<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte nicht mehr unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar auf juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts o<strong>de</strong>r tragen trotz Bestehens <strong>de</strong>s Stimmrechtserfor<strong>de</strong>rnisses nach diesem Tag erstmals<br />

auch an<strong>de</strong>re als diese Gesellschafter die Verluste aus <strong>de</strong>n Dauerverlustgeschäften, ist Satz 5 für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2012 nicht mehr anzuwen<strong>de</strong>n. 10 § 8 Abs. 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 11 Der zum 31. Dezember 2008 für einen Betrieb gewerblicher Art, <strong>de</strong>r durch eine Zusammenfassung<br />

entstan<strong>de</strong>n war, festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher<br />

Art entstan<strong>de</strong>n. 12 § 8 Abs. 9 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008<br />

(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 13 Ein auf <strong>de</strong>n Schluss<br />

<strong>de</strong>s Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 8<br />

Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach ergeben<strong>de</strong>n jeweiligen Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei<br />

<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum.<br />

14 Für <strong>de</strong>n Verlustrücktrag nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2008 ist die Summe <strong>de</strong>r sich im Veranlagungszeitraum 2009 ergeben<strong>de</strong>n Beträge aus<br />

<strong>de</strong>n einzelnen Sparten maßgebend. 15 Nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 12. August<br />

2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 9 mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass an die Stelle <strong>de</strong>r Angabe Satz<br />

die Angabe Satz 8 tritt. 16 § 8 Absatz 9 Satz 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

17 § 8 Absatz 10 Satz 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels ... <strong>de</strong>s Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen:<br />

Datum und Fundstelle <strong>de</strong>s Steuervereinfachungsgesetzes 2011]) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2012 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6a) 1 § 8a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist<br />

erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen<strong>de</strong>n, das nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2003 beginnt. 2 § 8a<br />

Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Rückgriffsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Dritten allein auf <strong>de</strong>r Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts gegenüber <strong>de</strong>n Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten<br />

beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte<br />

Verbindlichkeiten, wenn <strong>de</strong>ren Laufzeit nicht über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3 § 8a in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2008<br />

en<strong>de</strong>n. 4 § 8a Abs. 2 und 3 in <strong>de</strong>r in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Rückgriffsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Dritten allein auf <strong>de</strong>r Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts gegenüber <strong>de</strong>n Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten<br />

beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten,<br />

wenn <strong>de</strong>ren Laufzeit nicht über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2015 hinausgeht. 5 § 8a Absatz 1 Satz 1<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals<br />

für Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 en<strong>de</strong>n. 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf<br />

schädliche Beteiligungserwerbe nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(7) 1 § 8b ist erstmals anzuwen<strong>de</strong>n für<br />

1. Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, auf die bei <strong>de</strong>r ausschütten<strong>de</strong>n<br />

Körperschaft <strong>de</strong>r Vierte Teil <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels<br />

4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, nicht mehr anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist;<br />

2. Gewinne und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf <strong>de</strong>s ersten Wirtschaftsjahrs<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft, an <strong>de</strong>r die Anteile bestehen, das <strong>de</strong>m letzten Wirtschaftsjahr folgt,<br />

das in <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s<br />

Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

37<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2<br />

Bis zu <strong>de</strong>n in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, weiter anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung<br />

für Wirtschaftsjahre, die nach <strong>de</strong>m 15. August 2001 en<strong>de</strong>n, gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

4<br />

§ 8b Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli<br />

2000 (BGBl. I S. 1034), ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass über Satz 2 <strong>de</strong>r Vorschrift hinausgehend<br />

auch Gewinnmin<strong>de</strong>rungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die<br />

Anteile von einem verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen (§ 15 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes) erworben wor<strong>de</strong>n sind. 5 Die<br />

Wertmin<strong>de</strong>rung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr erfüllen, ist in<br />

Höhe <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>r Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile nicht zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

<strong>de</strong>r Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), o<strong>de</strong>r nach § 8b<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 2001 (BGBl. I S. 1850), bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz geblieben ist.<br />

6<br />

Die Wertmin<strong>de</strong>rung von Anteilen an inländischen o<strong>de</strong>r ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht<br />

zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertmin<strong>de</strong>rung im Sinne <strong>de</strong>r Sätze 4 und 5 von Anteilen an<br />

nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist. 7 § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz<br />

<strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001<br />

(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 15. August 2001 erfolgen.<br />

8 § 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals<br />

für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren erstmals<br />

für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2005;<br />

2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellen<strong>de</strong>n, unwi<strong>de</strong>rruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume<br />

2001 bis 2003, bei vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren für die<br />

Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum). Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgen<strong>de</strong>r<br />

Fassung anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

"(8) 1 Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwen<strong>de</strong>n auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

<strong>de</strong>n Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Bezüge,<br />

Gewinne und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen zu 80 Prozent bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens zu<br />

berücksichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2, soweit eine<br />

Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens<br />

unberücksichtigt geblieben ist und diese Min<strong>de</strong>rung nicht durch <strong>de</strong>n Ansatz eines höheren Werts<br />

ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist. 3 Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Anteilen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Satzes 1 stehen, sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das<br />

Lebens- o<strong>de</strong>r Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbun<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmen (§ 15 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das<br />

verbun<strong>de</strong>ne Unternehmen nach Absatz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz geblieben<br />

ist. 4 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens sind die Anteile mit <strong>de</strong>n nach han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r nach § 21 abziehbaren<br />

Beträge zu Grun<strong>de</strong> gelegt wur<strong>de</strong>n. 5 Negative Einkünfte <strong>de</strong>s Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in<br />

Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- o<strong>de</strong>r vorgetragen wer<strong>de</strong>n. 6 Auf negative<br />

Einkünfte <strong>de</strong>s Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 7 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für<br />

9<br />

§ 8b Pensionsfonds."<br />

Abs. 10 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist<br />

erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen<strong>de</strong>n. 10 § 8b Abs. 9 ist für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2004 in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 <strong>de</strong>r Richtlinie 90/435/EWG <strong>de</strong>s Rates vom<br />

23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem <strong>de</strong>r Mutter- und Tochtergesellschaften verschie<strong>de</strong>ner<br />

Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen <strong>de</strong>r Verträge Beitritt <strong>de</strong>r<br />

Tschechischen Republik, <strong>de</strong>r Republik Estland, <strong>de</strong>r Republik Zypern, <strong>de</strong>r Republik Lettland, <strong>de</strong>r<br />

Republik Litauen, <strong>de</strong>r Republik Ungarn, <strong>de</strong>r Republik Malta, <strong>de</strong>r Republik Polen, <strong>de</strong>r Republik<br />

Slowenien und <strong>de</strong>r Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwen<strong>de</strong>n haben.<br />

38<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


11 § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 9. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. 12 § 8b Abs. 1 Satz 2<br />

bis 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals<br />

auf Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 18. Dezember 2006<br />

zugeflossen sind.<br />

(7a) § 8b Abs. 4 in <strong>de</strong>r am 12. Dezember 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist für Anteile weiter anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die einbringungsgeboren im Sinne <strong>de</strong>s § 21 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes in <strong>de</strong>r am<br />

12. Dezember 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung sind, und für Anteile im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,<br />

die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen.<br />

(7b) 1 § 8c Abs. 1 und 2 ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 8c Absatz 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach<br />

<strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(7c) 1 § 8c Absatz 1a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I<br />

S. 3950) fin<strong>de</strong>t erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2007 Anwendung. 2 Erfüllt ein nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 erfolgter Beteiligungserwerb<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung <strong>de</strong>s § 8c Absatz 1 Satz 1<br />

und 2 unberücksichtigt. 3 § 8c Absatz 1a fin<strong>de</strong>t letztmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2010 und<br />

auf Anteilsübertragungen vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2011 Anwendung.<br />

(8) 1 § 12 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I<br />

S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2001<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. 2 § 12 Absatz 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768) und Absatz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2782) sind erstmals für nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2005 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

3 Für Wirtschaftsjahre, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2006 en<strong>de</strong>n, gilt § 12 Absatz 1 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) für Fälle, in <strong>de</strong>nen ein<br />

bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmasse zuzuordnen<strong>de</strong>s Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte<br />

dieser Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse zuzuordnen ist, <strong>de</strong>ren Einkünfte<br />

durch ein Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung freigestellt sind o<strong>de</strong>r wenn das<br />

Wirtschaftsgut bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse<br />

nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 4 § 12 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge<br />

anzuwen<strong>de</strong>n die nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemel<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. 5 § 12 Abs. 2 Satz 2 in <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(8a) 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 10. Oktober 2007<br />

(BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

2 Auf Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

3 § 9 Abs. 3 Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I<br />

S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet wer<strong>de</strong>n. 4 § 9<br />

Absatz 2 Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt<br />

erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet wer<strong>de</strong>n. 5 § 9 Absatz 1 Nummer<br />

2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010<br />

(BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig<br />

festgesetzt ist; dabei sind die für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher festgelegten<br />

Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. 6 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s<br />

Artikels ... <strong>de</strong>s Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle <strong>de</strong>s Gesetz zur<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r Beitreibungsrichtlinie sowie zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Vorschriften]) gilt erstmals für<br />

39<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2012. 7 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 geleistet wer<strong>de</strong>n. 8 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

in <strong>de</strong>nen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

(8b) 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m<br />

1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n. 2 Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleiben<strong>de</strong> Abschreibungsverlust<br />

und das Vortragsvolumen können nur noch mit Mietgewinnen verrechnet wer<strong>de</strong>n, die in Wirtschaftsjahren<br />

erzielt wer<strong>de</strong>n, die bis zum 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n. 3 Eine Verrechnung mit Mietgewinnen,<br />

die in Wirtschaftsjahren erzielt wer<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n, ist nicht<br />

mehr möglich. 4 Eine Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 8 <strong>de</strong>s Abschreibungsverlustes und <strong>de</strong>s<br />

Vortragsvolumens fin<strong>de</strong>t letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt.<br />

(9) § 14 ist anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgen<strong>de</strong>r Fassung:<br />

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung<br />

und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 291 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges an<strong>de</strong>res inländisches<br />

gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft, soweit<br />

sich aus § 16 nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,<br />

wenn die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Der Organträger muss an <strong>de</strong>r Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen<br />

und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmrechte aus <strong>de</strong>n Anteilen an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung). Eine<br />

mittelbare Beteiligung genügt, wenn je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beteiligungen, auf <strong>de</strong>nen die mittelbare Beteiligung<br />

beruht, die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte gewährt.<br />

2. Die Organgesellschaft muss von <strong>de</strong>m in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen<br />

nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das<br />

Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt sein. Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung ist stets<br />

gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne <strong>de</strong>s § 291<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens <strong>de</strong>m Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers<br />

unterstellt o<strong>de</strong>r wenn die Organgesellschaft eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 319 bis 327<br />

<strong>de</strong>s Aktiengesetzes eingeglie<strong>de</strong>rte Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft, für das die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung auf<br />

Grund <strong>de</strong>s Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt wer<strong>de</strong>n und<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person o<strong>de</strong>r eine nicht<br />

steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse im Sinne <strong>de</strong>s § 1 mit<br />

Geschäftsleitung und Sitz im Inland o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit <strong>de</strong>m auf sie entfallen<strong>de</strong>n Teil<br />

<strong>de</strong>s zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung <strong>de</strong>r Nummer 1<br />

im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

eine o<strong>de</strong>r mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

beteiligt sind, die ihren Sitz o<strong>de</strong>r ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.<br />

4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft,<br />

für das Satz 1 erstmals angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, auf min<strong>de</strong>stens fünf Jahre abgeschlossen und<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n. Er muss während seiner gesamten<br />

Geltungsdauer durchgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Eine vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Vertrags durch<br />

Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft wirkt auf <strong>de</strong>n Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />

40<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus <strong>de</strong>m Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen<br />

(§ 272 Abs. 3 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs) mit Ausnahme <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklagen einstellen,<br />

als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam<br />

im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in<br />

<strong>de</strong>r Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke <strong>de</strong>r einheitlichen Willensbildung<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen<br />

anzusehen, wenn je<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft ein gewerbliches<br />

Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen nach Absatz 1<br />

1. je<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft an <strong>de</strong>r Organgesellschaft vom Beginn ihres<br />

Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und <strong>de</strong>n Gesellschaftern die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmrechte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusteht,<br />

2. die Personengesellschaft vom Beginn <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft an ununterbrochen<br />

besteht,<br />

3. <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag mit <strong>de</strong>r Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis<br />

zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind,<br />

4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass <strong>de</strong>r koordinierte Wille <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

in <strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>r Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und<br />

5. die Organgesellschaft je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r gewerblichen Unternehmen <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wirtschaftlich för<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r ergänzt.<br />

2. die Absätze 1 und 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001<br />

(BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002;<br />

3. Absatz 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) im<br />

Veranlagungszeitraum 2002, wenn <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag nach <strong>de</strong>m 20. November 2002<br />

abgeschlossen wird. 2 In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag vor <strong>de</strong>m 21. November<br />

2002 abgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144);<br />

4. Absatz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist<br />

erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Wirtschaftsjahr nach<br />

<strong>de</strong>m 31. Dezember 2003 en<strong>de</strong>t;<br />

5. Absatz 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist<br />

auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwen<strong>de</strong>n;<br />

6. Absatz 2 in <strong>de</strong>r am 24. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist letztmals anzuwen<strong>de</strong>n, wenn das<br />

Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Organgesellschaft vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 en<strong>de</strong>t. 2 Abweichend von Satz 1 ist<br />

auf gemeinsamen Antrag <strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>s Organträgers § 14 Abs. 1 auf Organgesellschaften,<br />

die Lebens- o<strong>de</strong>r Krankenversicherungsunternehmen sind und <strong>de</strong>ren Wirtschaftsjahr<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 en<strong>de</strong>t, anzuwen<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass für <strong>de</strong>n Organträger<br />

und die Organgesellschaft § 21 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember<br />

2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

(10) 1 § 15 Nr. 2 ist bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s Organträgers anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Organträger zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommens <strong>de</strong>r Organgesellschaft nach <strong>de</strong>m <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />

S. 1433) zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),<br />

vorzunehmen ist. 2 § 15 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r am 12. Dezember 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist weiter anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

soweit in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Organträger zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft ein<br />

Übernahmegewinn im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 7 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes in <strong>de</strong>r am 21. Mai 2003<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung enthalten ist. 3 § 15 Satz 1 Nr. 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m<br />

25. Mai 2007 beginnen und nicht vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2008 en<strong>de</strong>n. 4 § 15 Satz 1 Nr. 4 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anzuwen<strong>de</strong>n; Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 5 § 15 Satz 1 Nr. 5 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Veranlagungszeiträume<br />

ab 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 6 Nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 12. Au-<br />

41<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


gust 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 4 mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass an die Stelle <strong>de</strong>r Angabe<br />

Satz 5 und 6 die Angabe Satz 8 und 9 tritt.<br />

(10a) § 16 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist<br />

erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

42<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(10b) 1 § 21 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist<br />

erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 9 Satz 1<br />

Nr. 6 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)<br />

ist § 21 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals<br />

für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n. 3 § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die<br />

Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

die Zuführungen innerhalb <strong>de</strong>s am Bilanzstichtag en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs und <strong>de</strong>r vier vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2fache<br />

<strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r drei Zuführungen, die zum Schluss <strong>de</strong>s im Veranlagungszeitraum 2009 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

letzten Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt wur<strong>de</strong>n. 2 Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger<br />

sein als <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r sich ergeben wür<strong>de</strong>, wenn das vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gelten<strong>de</strong> Recht weiter anzuwen<strong>de</strong>n wäre,<br />

(11) 1 § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen<strong>de</strong>n, das nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2002 en<strong>de</strong>t. 2 Eine Rücklage, die am Schluss <strong>de</strong>s letzten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1999 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs<br />

zulässigerweise gebil<strong>de</strong>t ist, ist in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n fünf Wirtschaftsjahren mit min<strong>de</strong>stens je<br />

einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

(11a) § 23 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist<br />

erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 11 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 29. Dezember 2003<br />

(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2004 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(11c) 1 § 26 Abs. 6 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I<br />

S. 3112) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 26 Abs. 6 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />

2005 anzuwen<strong>de</strong>n. 3 § 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, soweit Steuerbeschei<strong>de</strong> noch nicht bestandskräftig sind. 4 § 26 Abs. 6<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 2878) ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwen<strong>de</strong>n, die von Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 8b Abs. 1 Satz 1 erhoben wur<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.<br />

(12) 1 Die Vorschriften <strong>de</strong>s Vierten Teils <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwen<strong>de</strong>n<br />

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem <strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in <strong>de</strong>m<br />

ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t, für <strong>de</strong>n das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />

S. 1433) erstmals anzuwen<strong>de</strong>n ist;<br />

2. für an<strong>de</strong>re Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr erfolgen, das <strong>de</strong>m<br />

in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.<br />

2 Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Leistungen bei<br />

<strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wie<strong>de</strong>rum geän<strong>de</strong>rt durch Artikel<br />

2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer<br />

45 Prozent <strong>de</strong>r Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wie<strong>de</strong>rum<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wie<strong>de</strong>rum<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die <strong>de</strong>r Teilbetrag<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 54 Abs. 11 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwen<strong>de</strong>t gilt. 3 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3<br />

<strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli<br />

43<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. 4 Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 Prozent <strong>de</strong>s<br />

zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und<br />

Personenvereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb anfallen, für <strong>de</strong>n die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. 6 Die Körperschaftsteuer<br />

beträgt 40 Prozent <strong>de</strong>r Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses<br />

wie<strong>de</strong>rum geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses<br />

wie<strong>de</strong>rum geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die<br />

<strong>de</strong>r Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels<br />

4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwen<strong>de</strong>t gilt. 7 Die Körperschaftsteuer<br />

beträgt höchstens 40 Prozent <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens abzüglich <strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>n Sätzen 2<br />

bis 4 besteuerten Einkommens. 8 Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.<br />

(13) 1 § 28 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst <strong>de</strong>r in § 54<br />

Abs. 11 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwen<strong>de</strong>t gegolten hat. 2 Ist für Leistungen<br />

einer Kapitalgesellschaft nach § 44 o<strong>de</strong>r § 45 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels<br />

4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), Eigenkapital im Sinne <strong>de</strong>s § 54 Abs. 11<br />

Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) bescheinigt wor<strong>de</strong>n, bleibt die <strong>de</strong>r Bescheinigung zugrun<strong>de</strong> gelegte Verwendung<br />

unverän<strong>de</strong>rt, wenn später eine höhere Leistung gegen <strong>de</strong>n Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

<strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) verrechnet wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

(13a) 1 § 31 Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I<br />

S. 1912) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 31 Abs. 1a in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2011 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(13b) 1 § 32 Abs. 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)<br />

ist erstmals auf Einkünfte anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 17. August 2007 zufließen. 2 Für Einkünfte, die<br />

nach <strong>de</strong>m 17. August 2007 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2008 zufließen ist § 32 Abs. 3 mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Steuersatz 10 Prozent beträgt.<br />

(13c) 1 § 32a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)<br />

ist erstmals anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nach <strong>de</strong>m 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben<br />

o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird. 2 Bei Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung gilt dies auch dann, wenn <strong>de</strong>r aufzuheben<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Steuerbescheid vor <strong>de</strong>m 18. Dezember 2006 erlassen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(13d) 1 § 37 Abs. 2a Nr. 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I<br />

S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 21. November 2002 beschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n sind und die nach <strong>de</strong>m 11. April 2003 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2006 erfolgen. 2 Für Gewinnausschüttungen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor <strong>de</strong>m 12. April 2003<br />

erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144). 3 § 37 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2008 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(13e) 1 § 38 Abs. 1 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Anwendung <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />

S. 1433) bereits bestan<strong>de</strong>n haben. 2 Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

3 Ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 40 Abs. 5 und 6 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung <strong>de</strong>s § 38<br />

<strong>de</strong>r am 27. Dezember 2007 gelten<strong>de</strong>n Fassung vor <strong>de</strong>m 28. Dezember 2007 erfolgt, sind § 38 und §<br />

44<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwen<strong>de</strong>n. 4 § 38 Abs. 4 bis 9 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(13f) § 36 ist in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen die Endbestän<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig<br />

festgestellt sind, in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

§ 36 Endbestän<strong>de</strong><br />

(1) Auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s letzten Wirtschaftsjahrs, das in <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t, für <strong>de</strong>n<br />

das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S.<br />

817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n die Endbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Teilbeträge <strong>de</strong>s verwendbaren Eigenkapitals ausgehend<br />

von <strong>de</strong>n gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, festgestellten Teilbeträgen<br />

gemäß <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Absätzen ermittelt.<br />

(2) 1 Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem <strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen<strong>de</strong>n Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr<br />

beruhen, und die in <strong>de</strong>m in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr erfolgen,<br />

sowie um an<strong>de</strong>re Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in <strong>de</strong>m in Absatz 1 genannten<br />

Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2 Die Regelungen <strong>de</strong>s Vierten Teils <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt<br />

durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, sind<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Der Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 54 Absatz 11 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel<br />

4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist (Teilbetrag, <strong>de</strong>r einer<br />

Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile,<br />

die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hun<strong>de</strong>rt unterlegen haben,<br />

und <strong>de</strong>r Teilbetrag, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von<br />

40 vom Hun<strong>de</strong>rt ungemil<strong>de</strong>rt unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12<br />

Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hun<strong>de</strong>rt unterlegen haben, jeweils nach Abzug<br />

<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer, <strong>de</strong>r sie unterlegen haben.<br />

(3) unbesetzt<br />

(4) Ist die Summe <strong>de</strong>r unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinan<strong>de</strong>r und danach mit <strong>de</strong>n mit Körperschaftsteuer<br />

belasteten Teilbeträgen in <strong>de</strong>r Reihenfolge zu verrechnen, in <strong>de</strong>r ihre Belastung<br />

zunimmt.<br />

(5) 1 Ist die Summe <strong>de</strong>r unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer<br />

1 und 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen.<br />

2 Ein sich aus <strong>de</strong>r Zusammenfassung ergeben<strong>de</strong>r Negativbetrag ist vorrangig mit einem<br />

positiven Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit <strong>de</strong>m positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Satzes 1 zu verrechnen.<br />

(6) 1 Ist einer <strong>de</strong>r belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinan<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Reihenfolge zu verrechnen, in <strong>de</strong>r ihre Belastung zunimmt. 2 Ein sich danach ergeben<strong>de</strong>r Negativbetrag<br />

min<strong>de</strong>rt vorrangig <strong>de</strong>n nach Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 5 verbleiben<strong>de</strong>n positiven Teilbetrag<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Negativbetrag min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n positiven<br />

zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.<br />

45<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(6a) 1 Ein sich nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6 ergeben<strong>de</strong>r positiver Teilbetrag, <strong>de</strong>r einer Körperschaftsteuer<br />

von 45 Prozent unterlegen hat, min<strong>de</strong>rt in Höhe von 5/22 seines Bestands einen<br />

nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6 verbleiben<strong>de</strong>n positiven Bestand <strong>de</strong>s Teilbetrags im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) bis zu <strong>de</strong>ssen Verbrauch. 2 Ein sich nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6 ergeben<strong>de</strong>r<br />

positiver Teilbetrag, <strong>de</strong>r einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, erhöht in<br />

Höhe von 27/5 <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>rungsbetrags nach Satz 1 <strong>de</strong>n nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6<br />

verbleiben<strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Teilbetrags, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer<br />

von 40 Prozent ungemil<strong>de</strong>rt unterlegen hat. 3 Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und<br />

<strong>de</strong>r nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermin<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 6<br />

verbleiben<strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Teilbetrags, <strong>de</strong>r einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen<br />

hat.<br />

(7) Die Endbestän<strong>de</strong> sind getrennt auszuweisen und wer<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rt festgestellt; dabei sind die<br />

verbleiben<strong>de</strong>n unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),<br />

das zuletzt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

in einer Summe auszuweisen.<br />

(13g) § 37 Absatz 1 ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 13f in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

(1) 1 Auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, das <strong>de</strong>m in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr<br />

folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2 Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt<br />

15/55 <strong>de</strong>s Endbestands <strong>de</strong>s mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags<br />

zuzüglich 1/6 <strong>de</strong>s Endbestands <strong>de</strong>s mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.<br />

(14) 1 Auf Liquidationen, <strong>de</strong>ren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 en<strong>de</strong>t, ist erstmals das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />

S. 1433) anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Bei Liquidationen, die über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, en<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung, <strong>de</strong>r bis<br />

zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2000. 3 Auf diesen Zeitpunkt ist ein<br />

steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. 4 Für <strong>de</strong>n danach beginnen<strong>de</strong>n Besteuerungszeitraum ist<br />

Satz 1 anzuwen<strong>de</strong>n. 5 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 gelten Liquidationsraten, an<strong>de</strong>re Ausschüttungen<br />

und sonstige Leistungen, die in <strong>de</strong>m am 31. Dezember 2000 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Besteuerungszeitraum gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, als sonstige Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und <strong>de</strong>s § 36<br />

Abs. 2 Satz 1. 6 § 40 Abs. 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I<br />

S. 4144) ist letztmals für Liquidationen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 13. Dezember 2006 abgeschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(15) § 40 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist<br />

erstmals auf Umwandlungen anzuwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches<br />

Register nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 erfolgt ist.<br />

(16) 1 § 38 und § 40 in <strong>de</strong>r am 27. Dezember 2007 gelten<strong>de</strong>n Fassung sowie § 10 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.<br />

2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwen<strong>de</strong>n für<br />

1. Körperschaften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger, an <strong>de</strong>nen unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar zu min<strong>de</strong>stens<br />

50 Prozent<br />

a) juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r<br />

aus Staaten, auf die das Abkommen über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung fin<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9<br />

alleine o<strong>de</strong>r gemeinsam beteiligt sind und<br />

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,<br />

die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienen<strong>de</strong>n<br />

Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten o<strong>de</strong>r durch die Errichtung und<br />

Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen erzielen, sowie für<br />

46<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


von Eigenheimen, Kleinsiedlungen o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbefreite Körperschaften.<br />

2 Der Antrag ist unwi<strong>de</strong>rruflich und kann von <strong>de</strong>r Körperschaft bis zum 30. September<br />

2008 bei <strong>de</strong>m für die Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt wer<strong>de</strong>n. 3 Die Körperschaften o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 bis zum<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Zeitraums im Sinne <strong>de</strong>s § 38 Abs. 2 Satz 3 erfüllen. 4 Auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen,<br />

wird <strong>de</strong>r Endbetrag nach § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt. 5 Die Festsetzung und Erhebung<br />

<strong>de</strong>s Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 38 Abs. 4 bis 9 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s<br />

Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 38 Abs. 6 Satz 1 die verbleiben<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre <strong>de</strong>s Zeitraums im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 38 Abs. 2 Satz 3 gelten. 6 Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach § 2 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r Auf- o<strong>de</strong>r Abspaltung im Sinne <strong>de</strong>s § 123 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise auf eine an<strong>de</strong>re Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt<br />

hat. 7 § 40 Abs. 6 in <strong>de</strong>r am 27. Dezember 2007 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 35 Son<strong>de</strong>rvorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

in <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse, die am<br />

31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung o<strong>de</strong>r ihren Sitz in <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages<br />

genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es hatte, aus <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen<br />

eines Veranlagungszeitraums für das das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels<br />

3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwen<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r eines<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.<br />

Sechster Teil<br />

Son<strong>de</strong>rvorschriften für <strong>de</strong>n Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren<br />

§ 36 Endbestän<strong>de</strong><br />

(1) Auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s letzten Wirtschaftsjahrs, das in <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t, für <strong>de</strong>n<br />

das <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />

S. 817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n die Endbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Teilbeträge <strong>de</strong>s verwendbaren Eigenkapitals ausgehend<br />

von <strong>de</strong>n gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), festgestellten Teilbeträgen gemäß <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Absätzen<br />

ermittelt.<br />

(2) 1 Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem <strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen<strong>de</strong>n Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,<br />

und die in <strong>de</strong>m in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie<br />

um an<strong>de</strong>re Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in <strong>de</strong>m in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr<br />

erfolgen, zu verringern. 2 Die Regelungen <strong>de</strong>s Vierten Teils <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, sind anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Der Teilbetrag<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 54 Abs. 11 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli<br />

2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34<br />

Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und <strong>de</strong>r Teilbetrag,<br />

<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemil<strong>de</strong>rt unterlegen<br />

hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer<br />

von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer, <strong>de</strong>r sie unterlegen haben.<br />

47<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(3) 1 Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 54 Abs. 11 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />

Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, ist <strong>de</strong>m Teilbetrag,<br />

<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemil<strong>de</strong>rt unterlegen<br />

hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. 2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands<br />

ist <strong>de</strong>r Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, zu verringern.<br />

(4) Ist die Summe <strong>de</strong>r unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 2<br />

und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinan<strong>de</strong>r und danach mit <strong>de</strong>n mit Körperschaftsteuer<br />

belasteten Teilbeträgen in <strong>de</strong>r Reihenfolge verrechnet, in <strong>de</strong>r ihre Belastung zunimmt.<br />

(5) 1 Ist die Summe <strong>de</strong>r unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), nach Anwendung <strong>de</strong>r Absätze 2<br />

und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), zusammenzufassen. 2 Ein sich<br />

aus <strong>de</strong>r Zusammenfassung ergeben<strong>de</strong>r Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034), zu verrechnen. 3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s<br />

Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), ist vorrangig mit <strong>de</strong>m positiven zusammengefassten<br />

Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 zu verrechnen.<br />

(6) 1 Ist einer <strong>de</strong>r belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinan<strong>de</strong>r zu<br />

verrechnen. 2 Ein sich danach ergeben<strong>de</strong>r Negativbetrag min<strong>de</strong>rt vorrangig <strong>de</strong>n nach Anwendung <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 5 verbleiben<strong>de</strong>n positiven Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels<br />

4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Negativbetrag<br />

min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.<br />

(7) Die Endbestän<strong>de</strong> sind getrennt auszuweisen und wer<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rt festgestellt; dabei sind die<br />

verbleiben<strong>de</strong>n unbelasteten Teilbeträge im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt<br />

durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in einer<br />

Summe auszuweisen.<br />

§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuermin<strong>de</strong>rung<br />

(1) 1 Auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, das <strong>de</strong>m in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt,<br />

wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2 Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 <strong>de</strong>s Endbestands<br />

<strong>de</strong>s mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.<br />

(2) 1 Das Körperschaftsteuerguthaben min<strong>de</strong>rt sich vorbehaltlich <strong>de</strong>s Absatzes 2a um jeweils 1/6 <strong>de</strong>r<br />

Gewinnausschüttungen, die in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem <strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen<strong>de</strong>n Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. 2 Satz 1 gilt<br />

für Mehrabführungen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 3 entsprechend. 3 Die Körperschaftsteuer <strong>de</strong>s Veranlagungszeitraums,<br />

in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m die Gewinnausschüttung erfolgt, min<strong>de</strong>rt<br />

sich bis zum Verbrauch <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum,<br />

in <strong>de</strong>m das 18. Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf <strong>de</strong>ssen<br />

Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. 4 Das verbleiben<strong>de</strong> Körperschaftsteuerguthaben<br />

ist auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf <strong>de</strong>n Schluss<br />

<strong>de</strong>s 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf <strong>de</strong>ssen Schluss nach Absatz 1 das<br />

Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und geson<strong>de</strong>rt festzustellen. 5 § 27 Abs. 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2a) Die Min<strong>de</strong>rung ist begrenzt<br />

48<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


1. für Gewinnausschüttungen, die nach <strong>de</strong>m 11. April 2003 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils<br />

auf Null Euro;<br />

2. für Gewinnausschüttungen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2005 erfolgen auf <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r auf<br />

das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Gewinnausschüttung verbleiben<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre verteilt wird, für<br />

die nach Absatz 2 Satz 3 eine Körperschaftsteuermin<strong>de</strong>rung in Betracht kommt.<br />

49<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(3) 1 Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung, <strong>de</strong>ren Leistungen<br />

bei <strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)<br />

gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei <strong>de</strong>r Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die<br />

bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft zu einer Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich<br />

bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft. 2 Satz 1 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r<br />

Personenvereinigung die entsprechen<strong>de</strong>n Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet wer<strong>de</strong>n, weil<br />

sie entwe<strong>de</strong>r Organträger ist, o<strong>de</strong>r an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. 3 Im<br />

Fall <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die<br />

leisten<strong>de</strong> Körperschaft hat <strong>de</strong>r Empfängerin die folgen<strong>de</strong>n Angaben nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Muster zu bescheinigen:<br />

1. <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Anteilseigners,<br />

2. die Höhe <strong>de</strong>s in Anspruch genommenen Körperschaftsteuermin<strong>de</strong>rungsbetrags,<br />

3. <strong>de</strong>n Zahlungstag.<br />

5 § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite<br />

Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in<br />

einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für <strong>de</strong>n die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.<br />

(4) 1 Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf <strong>de</strong>n 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt.<br />

2 Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen <strong>de</strong>r in § 1<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung genannten Vorgänge, bei <strong>de</strong>nen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches<br />

Register nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf einen an<strong>de</strong>ren Rechtsträger<br />

über, wird das Körperschaftsteuerguthaben bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Körperschaft letztmalig auf<br />

<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 liegen<strong>de</strong>n steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt. 3 Wird das<br />

Vermögen einer Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 11 nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben<br />

letztmalig auf <strong>de</strong>n Stichtag ermittelt, auf <strong>de</strong>n die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.<br />

4 Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet gelten<strong>de</strong> Beträge<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>m nach Satz 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

erfolgt sind. 5 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Liquidation sind die Absätze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die bis zum Stichtag erfolgt sind, auf <strong>de</strong>n das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt<br />

wird.<br />

(5) 1 Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch<br />

auf Auszahlung <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. 2 Der Anspruch<br />

entsteht mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2006 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nach Absatz 4 Satz 2 o<strong>de</strong>r Satz 3 maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Tages. 3 Der Anspruch wird für <strong>de</strong>n gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. 4 Der Anspruch ist<br />

jeweils am 30. September auszuzahlen. 5 Für das Jahr <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids und die vorangegangenen<br />

Jahre ist <strong>de</strong>r Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids<br />

auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids nach <strong>de</strong>m 31. August 2008 erfolgt. 6 Abweichend<br />

von Satz 1 ist <strong>de</strong>r festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben<br />

nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. 7 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 8 Die<br />

Festsetzungsfrist für die Festsetzung <strong>de</strong>s Anspruchs läuft nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahres ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

letzte Jahresbetrag fällig gewor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ohne Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 6 fällig gewor<strong>de</strong>n wäre. 9 §<br />

10d Abs. 4 Satz 4 und 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 10 Auf die Abtretung o<strong>de</strong>r<br />

Verpfändung <strong>de</strong>s Anspruchs ist § 46 Abs. 4 <strong>de</strong>r Abgabenordnung nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) 1 Wird <strong>de</strong>r Bescheid über die Festsetzung <strong>de</strong>s Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt,<br />

wird <strong>de</strong>r Betrag, um <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anspruch, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Bescheid ergibt, die<br />

Summe <strong>de</strong>r Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe <strong>de</strong>s neuen Bescheids geleistet wor<strong>de</strong>n sind,<br />

übersteigt, auf die verbleiben<strong>de</strong>n Fälligkeitstermine <strong>de</strong>s Auszahlungszeitraums verteilt. 2 Abweichend<br />

von Satz 1 ist <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1 000<br />

Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 o<strong>de</strong>r dieser Satz angewen<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n ist. 3 Ist die Summe <strong>de</strong>r Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe <strong>de</strong>s neuen Bescheids geleis-<br />

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tet wor<strong>de</strong>n sind, größer als <strong>de</strong>r Auszahlungsanspruch, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Bescheid ergibt,<br />

ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zu entrichten.<br />

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(7) 1 Erträge und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Körperschaft, die sich aus <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 5<br />

ergeben, gehören nicht zu <strong>de</strong>n Einkünften im Sinne <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes. 2 Die Auszahlung<br />

ist aus <strong>de</strong>n Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.<br />

§ 38 Körperschaftsteuererhöhung<br />

(1) 1 Ein positiver Endbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 36 Abs. 7 aus <strong>de</strong>m Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 2<br />

Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum<br />

Schluss <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und geson<strong>de</strong>rt festzustellen. 2 § 27 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend. 3 Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwen<strong>de</strong>t gilt. 4 Er gilt<br />

als für Leistungen verwen<strong>de</strong>t, soweit die Summe <strong>de</strong>r Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr<br />

erbracht hat, <strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Satzes 1 vermin<strong>de</strong>rten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.<br />

5 Maßgeblich sind die Bestän<strong>de</strong> zum Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6 Die<br />

Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r von Genossenschaften stellt, soweit<br />

es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne <strong>de</strong>s § 28 Abs. 2 Satz 2 han<strong>de</strong>lt, keine Leistung im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Sätze 3 und 4 dar. 7 Satz 6 gilt nicht, soweit <strong>de</strong>r unbelastete Teilbetrag im Sinne <strong>de</strong>s Satzes<br />

1 nach § 40 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 infolge <strong>de</strong>r Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 34 Abs. 13d ist, übergegangen ist.<br />

(2) 1 Die Körperschaftsteuer <strong>de</strong>s Veranlagungszeitraums, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m die<br />

Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 <strong>de</strong>r Leistungen, für die ein Teilbetrag aus <strong>de</strong>m Endbetrag im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 als verwen<strong>de</strong>t gilt. 2 Die Körperschaftsteuererhöhung min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Endbetrag im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 bis zu <strong>de</strong>ssen Verbrauch. 3 Satz 1 ist letztmalig für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m das 18. Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf <strong>de</strong>ssen<br />

Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1 Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreite Körperschaft<br />

Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner<br />

o<strong>de</strong>r an eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts vornimmt. 2 Der Anteilseigner ist<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>r ausschütten<strong>de</strong>n Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

nachzuweisen, es sei <strong>de</strong>nn, er ist eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. 3 Das gilt nicht,<br />

soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

für <strong>de</strong>n die Befreiung von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, o<strong>de</strong>r in einem nicht von<br />

<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.<br />

(4) 1 Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf <strong>de</strong>n 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt.<br />

2 Wird das Vermögen einer Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 11 nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 verteilt, wird <strong>de</strong>r Endbetrag im Sinne <strong>de</strong>s Satzes<br />

1 letztmalig auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s letzten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Besteuerungszeitraums<br />

festgestellt. 3 Bei über <strong>de</strong>n 31. Dezember 2006 hinaus fortdauern<strong>de</strong>n Liquidationen en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Besteuerungszeitraum<br />

nach § 11 auf Antrag <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.<br />

Dezember 2006. 4 Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

2007 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m nach Satz 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt erfolgt sind.<br />

(5) 1 Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 <strong>de</strong>s nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten<br />

Endbetrags. 2 Er ist begrenzt auf <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung<br />

ergeben wür<strong>de</strong>, wenn die Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ihr am 31.<br />

Dezember 2006 o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m nach Absatz 4 Satz 2 und 3 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt bestehen<strong>de</strong>s<br />

3<br />

Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Ein<br />

Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.<br />

(6) 1 Die Körperschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger hat <strong>de</strong>n sich nach Absatz 5 ergeben<strong>de</strong>n Körperschaftsteuererhöhungsbetrag<br />

innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen<br />

zu entrichten (Zahlungszeitraum). 2 Satz 1 gilt nicht für Körperschaften o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen,<br />

die sich am 31. Dezember 2006 bereits in Liquidation befan<strong>de</strong>n. 3 Der Anspruch entsteht<br />

am 1. Januar 2007. 4 Der Körperschaftserhöhungsbetrag wird für <strong>de</strong>n gesamten Zahlungszeitraum<br />

festgesetzt. 5 Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September fällig. 6 Für das Jahr <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s<br />

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Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist <strong>de</strong>r Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids nach <strong>de</strong>m 31. August 2008 erfolgt.<br />

7 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Bescheids fällig. 8 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 9 Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs läuft nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahres ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzte Jahresbetrag fällig gewor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

(7) 1 Auf Antrag kann die Körperschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1<br />

<strong>de</strong>n Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. 2 Der Antrag kann letztmals zum<br />

30. September 2015 gestellt wer<strong>de</strong>n. 3 Anstelle <strong>de</strong>s jeweiligen Jahresbetrags ist zu <strong>de</strong>m Zahlungstermin,<br />

<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung folgt, <strong>de</strong>r zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige<br />

Jahresbetrag zuzüglich <strong>de</strong>r noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von<br />

5,5 Prozent zu entrichten. 4 Mit <strong>de</strong>r Zahlung erlischt <strong>de</strong>r gesamte Anspruch. 5 Die Sätze 3 und 4 sind in<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 7, <strong>de</strong>s Absatzes 8 und <strong>de</strong>s Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(8) Bei Liquidationen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 beginnen, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />

festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Liquidationseröffnungsbilanz folgt.<br />

(9) 1 Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung<br />

durch einen <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 2782, 2791) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung genannten Vorgänge ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf eine<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung über o<strong>de</strong>r verlegt eine<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ihren Sitz o<strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

und en<strong>de</strong>t dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />

festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Vermögensübergangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wegzugs folgt. 2 Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch<br />

nicht erfolgt, ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids fällig.<br />

3 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union unbeschränkt steuerpflichtig ist o<strong>de</strong>r die Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung in<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Wegzugs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig<br />

wird.<br />

(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.<br />

§ 39 Einlagen <strong>de</strong>r Anteilseigner und Son<strong>de</strong>rausweis<br />

(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergeben<strong>de</strong>r positiver Endbetrag <strong>de</strong>s Teilbetrags im Sinne <strong>de</strong>s § 30<br />

Abs. 2 Nr. 4 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999<br />

(BGBl. I S. 817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),<br />

wird als Anfangsbestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos im Sinne <strong>de</strong>s § 27 erfasst.<br />

(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034), zuletzt festgestellte Betrag, wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28<br />

Abs. 1 Satz 3 einbezogen.<br />

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