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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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(2) Bei einem vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum en<strong>de</strong>t.<br />

§ 32 Son<strong>de</strong>rvorschriften für <strong>de</strong>n Steuerabzug<br />

(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die <strong>de</strong>m Steuerabzug unterliegen, ist durch <strong>de</strong>n Steuerabzug<br />

abgegolten,<br />

1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von <strong>de</strong>r Steuerbefreiung ausgenommen sind, o<strong>de</strong>r<br />

2. wenn <strong>de</strong>r Bezieher <strong>de</strong>r Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen<br />

gewerblichen o<strong>de</strong>r land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.<br />

(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,<br />

1. wenn bei <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen während eines Kalen<strong>de</strong>rjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht<br />

als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1 bestan<strong>de</strong>n hat; in diesen Fällen sind die<br />

während <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;<br />

2. für Einkünfte, die <strong>de</strong>m Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 o<strong>de</strong>r Nr. 4 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

unterliegen, wenn <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer<br />

beantragt;<br />

3. soweit <strong>de</strong>r Steuerpflichtige wegen <strong>de</strong>r Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) 1 Von <strong>de</strong>n inländischen Einkünften im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen;<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter<br />

Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen als <strong>de</strong>m <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong><br />

steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse erzielt wer<strong>de</strong>n. 2 Der Steuersatz<br />

beträgt 15 Prozent <strong>de</strong>s Entgelts. 3 Die für <strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4 Der Steuerabzug ist bei Einnahmen o<strong>de</strong>r Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz<br />

Buchstabe c von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 8b Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. 5 In Fällen<br />

<strong>de</strong>s Satzes 4 hat die überlassen<strong>de</strong> Körperschaft <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Körperschaft <strong>de</strong>n zur Deckung <strong>de</strong>r<br />

Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1, die nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Staates, auf <strong>de</strong>n das Abkommen<br />

über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU<br />

Nr. L 328 S. 40), in <strong>de</strong>r jeweiligen Fassung Anwendung fin<strong>de</strong>t, gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaften im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Artikels 48 <strong>de</strong>s Vertrags zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 34 <strong>de</strong>s<br />

Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>de</strong>ren Sitz und Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

sich innerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befin<strong>de</strong>t. 2 Europäische Gesellschaften sowie<br />

Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 1 als nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s Staates gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaften, in <strong>de</strong>ssen Hoheitsgebiet sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaften<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

§ 32a Erlass, Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Steuerbeschei<strong>de</strong>n bei ver<strong>de</strong>ckter Gewinnausschüttung<br />

o<strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckter Einlage<br />

(1) 1 Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich <strong>de</strong>r Berücksichtigung einer<br />

ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wird, kann ein Steuerbescheid<br />

o<strong>de</strong>r ein Feststellungsbescheid gegenüber <strong>de</strong>m Gesellschafter, <strong>de</strong>m die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüt-<br />

32<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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