Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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(2) 1 Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs<br />
an einer Zielgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes<br />
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung durch eine<br />
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n, soweit er auf stille Reserven <strong>de</strong>s steuerpflichtigen inländischen<br />
Betriebsvermögens <strong>de</strong>r Zielgesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). 2 Gleiches gilt im Falle eines<br />
unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer<br />
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, <strong>de</strong>r keine<br />
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r ist, Beteiligung wenn ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen<br />
Euro aufweist o<strong>de</strong>r<br />
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen<br />
Euro aufweist und die <strong>de</strong>n Betrag von 20 Millionen Euro übersteigen<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>s Eigenkapitals<br />
auf <strong>de</strong>n Jahresüberschüssen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;<br />
<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Zielgesellschaft durch<br />
die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. 3 Der nach Satz 1 abziehbare<br />
Verlust kann im Jahr <strong>de</strong>s schädlichen Beteiligungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Verlustabzugs nach § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes abgezogen wer<strong>de</strong>n; dieser Betrag erhöht<br />
sich in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vier Jahren um je ein weiteres Fünftel <strong>de</strong>s nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.<br />
§ 9 Abziehbare Aufwendungen<br />
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:<br />
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s<br />
Gewinns, <strong>de</strong>r an persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten<br />
Einlagen o<strong>de</strong>r als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;<br />
2. vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge) zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />
Zwecke im Sinne <strong>de</strong>r §§ 52 bis 54 <strong>de</strong>r Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt<br />
a) 20 Prozent <strong>de</strong>s Einkommens o<strong>de</strong>r<br />
b) 4 Promille <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r gesamten Umsätze und <strong>de</strong>r im Kalen<strong>de</strong>rjahr aufgewen<strong>de</strong>ten Löhne<br />
und Gehälter.<br />
2 Voraussetzung für <strong>de</strong>n Abzug ist, dass diese Zuwendungen<br />
a) an eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r an eine öffentliche Dienststelle, die in<br />
einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r in einem Staat belegen ist, auf <strong>de</strong>n das Abkommen<br />
über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung fin<strong>de</strong>t, o<strong>de</strong>r<br />
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r<br />
Vermögensmasse o<strong>de</strong>r<br />
c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r in einem Staat belegen ist, auf <strong>de</strong>n das Abkommen über <strong>de</strong>n Europäischen<br />
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung fin<strong>de</strong>t, und die nach § 5 Absatz 1<br />
Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre,<br />
wenn sie inländische Einkünfte erzielen wür<strong>de</strong>,<br />
geleistet wer<strong>de</strong>n (Zuwendungsempfänger). 3 Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger<br />
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei<br />
<strong>de</strong>r Beitreibung geleistet wer<strong>de</strong>n. 4 Amtshilfe ist <strong>de</strong>r Auskunftsaustausch im Sinne o<strong>de</strong>r entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie 77/799/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe<br />
zwischen <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten im Bereich <strong>de</strong>r direkten Steuern und<br />
<strong>de</strong>r Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie<br />
2006/98/EG <strong>de</strong>s Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 129) geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, einschließlich <strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen<br />
in <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten<strong>de</strong>n Fassungen o<strong>de</strong>r eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Nachfolgerechtsaktes. 5 Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei <strong>de</strong>r Beitreibung<br />
von For<strong>de</strong>rungen im Sinne o<strong>de</strong>r entsprechend <strong>de</strong>r Beitreibungsrichtlinie einschließlich<br />
<strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Durchführungsbestimmungen in <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Veranlagungszeitraum gelten<strong>de</strong>n Fassungen o<strong>de</strong>r eines entsprechen<strong>de</strong>n Nachfolgerechtsak-<br />
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