Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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§ 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile<br />
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in <strong>de</strong>m Staat, aus <strong>de</strong>m die<br />
Einkünfte stammen, zu einer <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Körperschaftsteuer entsprechen<strong>de</strong>n Steuer herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstan<strong>de</strong>nen Ermäßigungsanspruch gekürzte<br />
ausländische Steuer auf die <strong>de</strong>utsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte<br />
aus diesem Staat entfällt.<br />
(2) bis (5) (weggefallen)<br />
(6) 1 Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
und § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n; in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6<br />
<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
2 Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 34c Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r auf die ausländischen Einkünfte entfallen<strong>de</strong>n inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen, die sich ohne Anwendung <strong>de</strong>r §§ 37 und 38 ergibt. 3 Bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 34c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer<br />
abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkünfte nicht<br />
außer Ansatz bleiben. 4 Soweit die in Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/49/EG <strong>de</strong>s Rates vom 3. Juni 2003<br />
über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbun<strong>de</strong>nen<br />
Unternehmen verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch die Richtlinie 2004/76/EG <strong>de</strong>s Rates vom 29. April 2004 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze <strong>de</strong>r Quellensteuer für<br />
Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, <strong>de</strong>r Slowakei,<br />
Spanien o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in <strong>de</strong>n Abkommen zur<br />
Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund <strong>de</strong>s §<br />
34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens<br />
zu <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. 5 § 34c Abs. 6 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
ist bei <strong>de</strong>n aus einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union stammen<strong>de</strong>n<br />
Einkünften auch auf Einkünfte anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>n Richtlinien nicht besteuert wer<strong>de</strong>n können.<br />
6 Eine Zahlung, die von einem Unternehmen <strong>de</strong>r in Satz 3 genannten Staaten o<strong>de</strong>r von einer in diesen<br />
Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
als Schuldner erfolgt, gilt als aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union stammend,<br />
wenn die Einkünfte nach Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union besteuert<br />
wer<strong>de</strong>n können. 7 Soweit ein Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung mit einem dieser<br />
Staaten bei Zinsen o<strong>de</strong>r Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt gelten<strong>de</strong>n Steuer vorsieht,<br />
ist die Anrechnung bei <strong>de</strong>n unter die Richtlinie fallen<strong>de</strong>n Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für <strong>de</strong>n<br />
Veranlagungszeitraum zu gewähren, in <strong>de</strong>m dieser Staat nach Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie hierauf noch<br />
Quellensteuern erheben kann. 8 Wer<strong>de</strong>n die aus <strong>de</strong>n in Satz 3 genannten Staaten stammen<strong>de</strong>n Zinsen<br />
o<strong>de</strong>r Lizenzgebühren an eine in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines<br />
Unternehmens eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte<br />
anzusehen. 9 Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu <strong>de</strong>n in Artikel 6 <strong>de</strong>r Richtlinie genannten<br />
Sätzen. 10 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall <strong>de</strong>r Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s<br />
Abkommens zwischen <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft und <strong>de</strong>r Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />
über Regelungen, die <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/48/EG <strong>de</strong>s Rates im Bereich <strong>de</strong>r Besteuerung von<br />
Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Vierter Teil<br />
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung<br />
§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen<br />
(1) 1 Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten<br />
Einlagen am Schluss je<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs auf einem beson<strong>de</strong>ren Konto (steuerliches Einlagekonto)<br />
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