Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist <strong>de</strong>r Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
<strong>de</strong>s Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids nach <strong>de</strong>m 31. August 2008 erfolgt.<br />
7 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
<strong>de</strong>s Bescheids fällig. 8 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 9 Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung<br />
<strong>de</strong>s Anspruchs läuft nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahres ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzte Jahresbetrag fällig gewor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
(7) 1 Auf Antrag kann die Körperschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1<br />
<strong>de</strong>n Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. 2 Der Antrag kann letztmals zum<br />
30. September 2015 gestellt wer<strong>de</strong>n. 3 Anstelle <strong>de</strong>s jeweiligen Jahresbetrags ist zu <strong>de</strong>m Zahlungstermin,<br />
<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung folgt, <strong>de</strong>r zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige<br />
Jahresbetrag zuzüglich <strong>de</strong>r noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von<br />
5,5 Prozent zu entrichten. 4 Mit <strong>de</strong>r Zahlung erlischt <strong>de</strong>r gesamte Anspruch. 5 Die Sätze 3 und 4 sind in<br />
<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 7, <strong>de</strong>s Absatzes 8 und <strong>de</strong>s Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(8) Bei Liquidationen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 beginnen, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />
festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Liquidationseröffnungsbilanz folgt.<br />
(9) 1 Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung<br />
durch einen <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I<br />
S. 2782, 2791) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung genannten Vorgänge ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf eine<br />
nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung über o<strong>de</strong>r verlegt eine<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ihren Sitz o<strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
und en<strong>de</strong>t dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />
festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Vermögensübergangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wegzugs folgt. 2 Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch<br />
nicht erfolgt, ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids fällig.<br />
3 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union unbeschränkt steuerpflichtig ist o<strong>de</strong>r die Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung in<br />
<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Wegzugs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig<br />
wird.<br />
(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.<br />
§ 39 Einlagen <strong>de</strong>r Anteilseigner und Son<strong>de</strong>rausweis<br />
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergeben<strong>de</strong>r positiver Endbetrag <strong>de</strong>s Teilbetrags im Sinne <strong>de</strong>s § 30<br />
Abs. 2 Nr. 4 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999<br />
(BGBl. I S. 817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),<br />
wird als Anfangsbestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos im Sinne <strong>de</strong>s § 27 erfasst.<br />
(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034), zuletzt festgestellte Betrag, wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28<br />
Abs. 1 Satz 3 einbezogen.<br />
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