23.08.2013 Aufrufe

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist <strong>de</strong>r Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids nach <strong>de</strong>m 31. August 2008 erfolgt.<br />

7 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Bescheids fällig. 8 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 9 Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs läuft nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahres ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzte Jahresbetrag fällig gewor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

(7) 1 Auf Antrag kann die Körperschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1<br />

<strong>de</strong>n Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. 2 Der Antrag kann letztmals zum<br />

30. September 2015 gestellt wer<strong>de</strong>n. 3 Anstelle <strong>de</strong>s jeweiligen Jahresbetrags ist zu <strong>de</strong>m Zahlungstermin,<br />

<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung folgt, <strong>de</strong>r zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige<br />

Jahresbetrag zuzüglich <strong>de</strong>r noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von<br />

5,5 Prozent zu entrichten. 4 Mit <strong>de</strong>r Zahlung erlischt <strong>de</strong>r gesamte Anspruch. 5 Die Sätze 3 und 4 sind in<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 7, <strong>de</strong>s Absatzes 8 und <strong>de</strong>s Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(8) Bei Liquidationen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 beginnen, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />

festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Liquidationseröffnungsbilanz folgt.<br />

(9) 1 Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung<br />

durch einen <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 2782, 2791) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung genannten Vorgänge ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf eine<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung über o<strong>de</strong>r verlegt eine<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung ihren Sitz o<strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

und en<strong>de</strong>t dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, wer<strong>de</strong>n alle entstan<strong>de</strong>nen und<br />

festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an <strong>de</strong>m 30. September fällig, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Vermögensübergangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wegzugs folgt. 2 Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch<br />

nicht erfolgt, ist <strong>de</strong>r gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids fällig.<br />

3 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union unbeschränkt steuerpflichtig ist o<strong>de</strong>r die Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung in<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Wegzugs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig<br />

wird.<br />

(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.<br />

§ 39 Einlagen <strong>de</strong>r Anteilseigner und Son<strong>de</strong>rausweis<br />

(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergeben<strong>de</strong>r positiver Endbetrag <strong>de</strong>s Teilbetrags im Sinne <strong>de</strong>s § 30<br />

Abs. 2 Nr. 4 <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. April 1999<br />

(BGBl. I S. 817), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),<br />

wird als Anfangsbestand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos im Sinne <strong>de</strong>s § 27 erfasst.<br />

(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034), zuletzt festgestellte Betrag, wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28<br />

Abs. 1 Satz 3 einbezogen.<br />

53<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!