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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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Gesellschaft gewährten Darlehens. 6 Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass auch ein frem<strong>de</strong>r Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umstän<strong>de</strong>n gewährt o<strong>de</strong>r noch<br />

nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel <strong>de</strong>r Gesellschaft zu berücksichtigen.<br />

7 Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für For<strong>de</strong>rungen aus Rechtshandlungen, die einer<br />

Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 8 Gewinne aus <strong>de</strong>m Ansatz einer Darlehensfor<strong>de</strong>rung<br />

mit <strong>de</strong>m nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert<br />

bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung<br />

Satz 3 angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) 1 Von <strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz<br />

bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

2 § 3c Absatz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen,<br />

die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen im Rahmen <strong>de</strong>s Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei <strong>de</strong>r Veräußerung o<strong>de</strong>r Aufgabe eines<br />

Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 entfallen. 2 Die Absätze 1 bis 5 gelten für<br />

Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts über an<strong>de</strong>re juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an<br />

<strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse beteiligt ist und bei <strong>de</strong>nen<br />

die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst wer<strong>de</strong>n, und damit in Zusammenhang<br />

stehen<strong>de</strong> Gewinnmin<strong>de</strong>rungen entsprechend.<br />

(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen<strong>de</strong>n, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

nach § 1a <strong>de</strong>s Kreditwesengesetzes <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsbuch zuzurechnen sind.<br />

2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über das Kreditwesen<br />

mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r kurzfristigen Erzielung eines Eigenhan<strong>de</strong>lserfolges erworben wer<strong>de</strong>n. 3 Satz 2 gilt<br />

auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s EWR-<br />

Abkommens.<br />

(8) 1 Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

<strong>de</strong>n Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Min<strong>de</strong>rung nicht durch <strong>de</strong>n Ansatz eines<br />

höheren Werts ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist. 3 Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Anteilen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stehen, sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn das Lebens- o<strong>de</strong>r Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

(§ 15 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbun<strong>de</strong>ne<br />

Unternehmen nach Absatz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433) bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4 Für die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens sind die Anteile mit <strong>de</strong>n nach han<strong>de</strong>lsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten<br />

anzusetzen, die bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grun<strong>de</strong> gelegt wur<strong>de</strong>n.<br />

5 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Pensionsfonds.<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 <strong>de</strong>r Richtlinie 90/435/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 23. Juli 1990 über<br />

das gemeinsame Steuersystem <strong>de</strong>r Mutter- und Tochtergesellschaften verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten<br />

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die Richtlinie<br />

2003/123/EG <strong>de</strong>s Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwen<strong>de</strong>n haben.<br />

(10) 1 Überlässt eine Körperschaft (überlassen<strong>de</strong> Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr die Absatz 7<br />

o<strong>de</strong>r 8 anzuwen<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r auf die bei ihr aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Steuerfreistellungen <strong>de</strong>r Absätze<br />

1 und 2 o<strong>de</strong>r vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind, an eine an<strong>de</strong>re Körperschaft,<br />

bei <strong>de</strong>r auf die Anteile die Absatz 7 o<strong>de</strong>r 8 nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist, und hat die an<strong>de</strong>re Kör-<br />

13<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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