Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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Viertes Kapitel: Son<strong>de</strong>rvorschriften für Genossenschaften<br />
§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung<br />
(1) 1 Rückvergütungen <strong>de</strong>r Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglie<strong>de</strong>r sind nur insoweit<br />
als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen<strong>de</strong>ten Beträge im Mitglie<strong>de</strong>rgeschäft erwirtschaftet<br />
wor<strong>de</strong>n sind. 2 Zur Feststellung dieser Beträge ist <strong>de</strong>r Überschuss<br />
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis <strong>de</strong>s Wareneinkaufs bei Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
zum gesamten Wareneinkauf,<br />
2. bei <strong>de</strong>n übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>rumsatzes<br />
zum Gesamtumsatz<br />
aufzuteilen. 3 Der hiernach sich ergeben<strong>de</strong> Gewinn aus <strong>de</strong>m Mitglie<strong>de</strong>rgeschäft bil<strong>de</strong>t die obere Grenze<br />
für <strong>de</strong>n Abzug. 4 Überschuß im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 2 ist das um <strong>de</strong>n Gewinn aus Nebengeschäften<br />
gemin<strong>de</strong>rte Einkommen vor Abzug <strong>de</strong>r genossenschaftlichen Rückvergütungen und <strong>de</strong>s Verlustabzugs.<br />
(2) 1 Voraussetzung für <strong>de</strong>n Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter<br />
Bemessung nach <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Umsatzes zwischen <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>r Genossenschaft bezahlt<br />
ist und dass sie<br />
1. auf einem durch die Satzung <strong>de</strong>r Genossenschaft eingeräumten Anspruch <strong>de</strong>s Mitglieds beruht<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. durch Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltungsorgane <strong>de</strong>r Genossenschaft festgelegt und <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
3. in <strong>de</strong>r Generalversammlung beschlossen wor<strong>de</strong>n ist, die <strong>de</strong>n Gewinn verteilt.<br />
2 Nachzahlungen <strong>de</strong>r Genossenschaft für Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen und Rückzahlungen von<br />
Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
§ 23 Steuersatz<br />
Dritter Teil<br />
Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen<br />
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens.<br />
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund <strong>de</strong>r Ermächtigung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
herabgesetzt o<strong>de</strong>r erhöht, so ermäßigt o<strong>de</strong>r erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.<br />
§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften<br />
1 Vom Einkommen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />
ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>s Einkommens, abzuziehen.<br />
2 Satz 1 gilt nicht<br />
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Leistungen bei <strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n<br />
Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören,<br />
2. für Vereine im Sinne <strong>de</strong>s § 25.<br />
§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und<br />
Forstwirtschaft betreiben<br />
(1) 1 Vom Einkommen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Genossenschaften sowie <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Vereine,<br />
<strong>de</strong>ren Tätigkeit sich auf <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in<br />
Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>s Einkommens, im Veranlagungszeitraum <strong>de</strong>r<br />
Gründung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2 Voraussetzung ist, dass<br />
1. die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verein Flächen zur Nutzung o<strong>de</strong>r für die Bewirtschaftung<br />
<strong>de</strong>r Flächen erfor<strong>de</strong>rliche Gebäu<strong>de</strong> überlassen und<br />
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