23.08.2013 Aufrufe

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>de</strong>n Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar am Kapital beteiligten<br />

Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person (§ 1<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>s Außensteuergesetzes) o<strong>de</strong>r einen Dritten, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n zu mehr als einem Viertel am Kapital<br />

beteiligten Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person zurückgreifen kann, nicht mehr<br />

als 10 Prozent <strong>de</strong>r die Zinserträge übersteigen<strong>de</strong>n Zinsaufwendungen <strong>de</strong>s Rechtsträgers im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 4h Abs. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.<br />

2 Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in <strong>de</strong>m voll konsolidierten Konzernabschluss<br />

nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind<br />

und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehören<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine diesem nahe stehen<strong>de</strong> Person auslösen.<br />

§ 8b Beteiligung an an<strong>de</strong>ren Körperschaften und Personenvereinigungen<br />

(1) 1 Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens außer Ansatz. 2 Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und <strong>de</strong>r Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20<br />

Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft nicht<br />

gemin<strong>de</strong>rt haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3 Sind die Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 nach einem Abkommen<br />

zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung von <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet <strong>de</strong>s Wortlauts <strong>de</strong>s Abkommens für diese Freistellung entsprechend.<br />

4 Satz 2 gilt nicht, soweit die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen nahe stehen<strong>de</strong>n Person erhöht hat und § 32a <strong>de</strong>s <strong>Körperschaftsteuergesetz</strong>es auf<br />

die Veranlagung dieser nahe stehen<strong>de</strong>n Person keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. 5 Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Satzes<br />

1 sind auch Einnahmen aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nscheinen und sonstigen Ansprüchen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen<br />

aus <strong>de</strong>r Abtretung von Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nansprüchen o<strong>de</strong>r sonstigen Ansprüchen im Sinne <strong>de</strong>s § 20<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens bleiben Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung eines Anteils an einer<br />

Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung, <strong>de</strong>ren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören, o<strong>de</strong>r an einer<br />

Organgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14, 17 o<strong>de</strong>r 18 außer Ansatz. 2 Veräußerungsgewinn im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Satzes 1 ist <strong>de</strong>r Betrag, um <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Veräußerungspreis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>ssen Stelle treten<strong>de</strong> Wert<br />

nach Abzug <strong>de</strong>r Veräußerungskosten <strong>de</strong>n Wert übersteigt, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften über die<br />

steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1 gilt entsprechend<br />

für Gewinne aus <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herabsetzung <strong>de</strong>s Nennkapitals o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Ansatz<br />

<strong>de</strong>s in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4 Die Sätze<br />

1 und 3 gelten nicht, soweit <strong>de</strong>r Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf <strong>de</strong>n niedrigeren Teilwert<br />

abgeschrieben und die Gewinnmin<strong>de</strong>rung nicht durch <strong>de</strong>n Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen<br />

wor<strong>de</strong>n ist. 5 Satz 4 gilt außer für Gewinne aus <strong>de</strong>m Ansatz mit <strong>de</strong>m Wert, <strong>de</strong>r sich nach § 6 Abs. 1<br />

Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge<br />

nach § 6b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6 Veräußerung im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne<br />

ist auch die ver<strong>de</strong>ckte Einlage.<br />

(3) 1 Von <strong>de</strong>m jeweiligen Gewinn im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Aus-<br />

2<br />

gaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n dürfen. § 3c Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>m in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens nicht zu<br />

4<br />

berücksichtigen. Zu <strong>de</strong>n Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 3 gehören auch<br />

Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Zusammenhang mit einer Darlehensfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r<br />

Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wur<strong>de</strong>n, wenn das Darlehen<br />

o<strong>de</strong>r die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, <strong>de</strong>r zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar am Grund- o<strong>de</strong>r Stammkapital <strong>de</strong>r Körperschaft, <strong>de</strong>r das Darlehen gewährt wur<strong>de</strong>,<br />

beteiligt ist o<strong>de</strong>r war. 5 Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehen<strong>de</strong> Personen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s Außensteuergesetzes o<strong>de</strong>r für Gewinnmin<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Rückgriff eines Dritten<br />

auf <strong>de</strong>n zu mehr als einem Viertel am Grund o<strong>de</strong>r Stammkapital beteiligten Gesellschafter o<strong>de</strong>r eine<br />

diesem nahestehen<strong>de</strong> Person auf Grund eines <strong>de</strong>r Gesellschaft gewährten Darlehens. 6 Die Sätze 4<br />

12<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!