(3) 1 Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung, <strong>de</strong>ren Leistungen bei <strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei <strong>de</strong>r Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft zu einer Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Körperschaft. 2 Satz 1 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung die entsprechen<strong>de</strong>n Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet wer<strong>de</strong>n, weil sie entwe<strong>de</strong>r Organträger ist, o<strong>de</strong>r an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. 3 Im Fall <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die leisten<strong>de</strong> Körperschaft hat <strong>de</strong>r Empfängerin die folgen<strong>de</strong>n Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: 1. <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Anteilseigners, 2. die Höhe <strong>de</strong>s in Anspruch genommenen Körperschaftsteuermin<strong>de</strong>rungsbetrags, 3. <strong>de</strong>n Zahlungstag. 5 § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für <strong>de</strong>n die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. (4) 1 Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf <strong>de</strong>n 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt. 2 Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung genannten Vorgänge, bei <strong>de</strong>nen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf einen an<strong>de</strong>ren Rechtsträger über, wird das Körperschaftsteuerguthaben bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Körperschaft letztmalig auf <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 liegen<strong>de</strong>n steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt. 3 Wird das Vermögen einer Körperschaft o<strong>de</strong>r Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne <strong>de</strong>s § 11 nach <strong>de</strong>m 12. Dezember 2006 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf <strong>de</strong>n Stichtag ermittelt, auf <strong>de</strong>n die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. 4 Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet gelten<strong>de</strong> Beträge anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>m nach Satz 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt erfolgt sind. 5 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Liquidation sind die Absätze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwen<strong>de</strong>n, die bis zum Stichtag erfolgt sind, auf <strong>de</strong>n das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt wird. (5) 1 Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. 2 Der Anspruch entsteht mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2006 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nach Absatz 4 Satz 2 o<strong>de</strong>r Satz 3 maßgeben<strong>de</strong>n Tages. 3 Der Anspruch wird für <strong>de</strong>n gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. 4 Der Anspruch ist jeweils am 30. September auszuzahlen. 5 Für das Jahr <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist <strong>de</strong>r Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Bescheids nach <strong>de</strong>m 31. August 2008 erfolgt. 6 Abweichend von Satz 1 ist <strong>de</strong>r festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. 7 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 8 Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung <strong>de</strong>s Anspruchs läuft nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahres ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r letzte Jahresbetrag fällig gewor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ohne Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 6 fällig gewor<strong>de</strong>n wäre. 9 § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 10 Auf die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Anspruchs ist § 46 Abs. 4 <strong>de</strong>r Abgabenordnung nicht anzuwen<strong>de</strong>n. (6) 1 Wird <strong>de</strong>r Bescheid über die Festsetzung <strong>de</strong>s Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt, wird <strong>de</strong>r Betrag, um <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anspruch, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Bescheid ergibt, die Summe <strong>de</strong>r Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe <strong>de</strong>s neuen Bescheids geleistet wor<strong>de</strong>n sind, übersteigt, auf die verbleiben<strong>de</strong>n Fälligkeitstermine <strong>de</strong>s Auszahlungszeitraums verteilt. 2 Abweichend von Satz 1 ist <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 o<strong>de</strong>r dieser Satz angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. 3 Ist die Summe <strong>de</strong>r Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe <strong>de</strong>s neuen Bescheids geleis- 50 Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n
tet wor<strong>de</strong>n sind, größer als <strong>de</strong>r Auszahlungsanspruch, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Bescheid ergibt, ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zu entrichten. 51 Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n