Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2012. 7 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 geleistet wer<strong>de</strong>n. 8 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
in <strong>de</strong>nen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge<br />
nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(8b) 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m<br />
1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n. 2 Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleiben<strong>de</strong> Abschreibungsverlust<br />
und das Vortragsvolumen können nur noch mit Mietgewinnen verrechnet wer<strong>de</strong>n, die in Wirtschaftsjahren<br />
erzielt wer<strong>de</strong>n, die bis zum 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n. 3 Eine Verrechnung mit Mietgewinnen,<br />
die in Wirtschaftsjahren erzielt wer<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n, ist nicht<br />
mehr möglich. 4 Eine Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 8 <strong>de</strong>s Abschreibungsverlustes und <strong>de</strong>s<br />
Vortragsvolumens fin<strong>de</strong>t letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt.<br />
(9) § 14 ist anzuwen<strong>de</strong>n:<br />
1. für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgen<strong>de</strong>r Fassung:<br />
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung<br />
und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 291 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges an<strong>de</strong>res inländisches<br />
gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft, soweit<br />
sich aus § 16 nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,<br />
wenn die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Der Organträger muss an <strong>de</strong>r Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen<br />
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
Stimmrechte aus <strong>de</strong>n Anteilen an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung). Eine<br />
mittelbare Beteiligung genügt, wenn je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beteiligungen, auf <strong>de</strong>nen die mittelbare Beteiligung<br />
beruht, die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte gewährt.<br />
2. Die Organgesellschaft muss von <strong>de</strong>m in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen<br />
nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das<br />
Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt sein. Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung ist stets<br />
gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne <strong>de</strong>s § 291<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens <strong>de</strong>m Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers<br />
unterstellt o<strong>de</strong>r wenn die Organgesellschaft eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 319 bis 327<br />
<strong>de</strong>s Aktiengesetzes eingeglie<strong>de</strong>rte Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn<br />
<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft, für das die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung auf<br />
Grund <strong>de</strong>s Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt wer<strong>de</strong>n und<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person o<strong>de</strong>r eine nicht<br />
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse im Sinne <strong>de</strong>s § 1 mit<br />
Geschäftsleitung und Sitz im Inland o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1<br />
Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />
dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit <strong>de</strong>m auf sie entfallen<strong>de</strong>n Teil<br />
<strong>de</strong>s zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung <strong>de</strong>r Nummer 1<br />
im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />
eine o<strong>de</strong>r mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />
beteiligt sind, die ihren Sitz o<strong>de</strong>r ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.<br />
4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft,<br />
für das Satz 1 erstmals angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, auf min<strong>de</strong>stens fünf Jahre abgeschlossen und<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n. Er muss während seiner gesamten<br />
Geltungsdauer durchgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Eine vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Vertrags durch<br />
Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung<br />
o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs<br />
<strong>de</strong>r Organgesellschaft wirkt auf <strong>de</strong>n Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />
40<br />
Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n