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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2012. 7 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 geleistet wer<strong>de</strong>n. 8 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

in <strong>de</strong>nen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

(8b) 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m<br />

1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n. 2 Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleiben<strong>de</strong> Abschreibungsverlust<br />

und das Vortragsvolumen können nur noch mit Mietgewinnen verrechnet wer<strong>de</strong>n, die in Wirtschaftsjahren<br />

erzielt wer<strong>de</strong>n, die bis zum 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n. 3 Eine Verrechnung mit Mietgewinnen,<br />

die in Wirtschaftsjahren erzielt wer<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2010 en<strong>de</strong>n, ist nicht<br />

mehr möglich. 4 Eine Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 8 <strong>de</strong>s Abschreibungsverlustes und <strong>de</strong>s<br />

Vortragsvolumens fin<strong>de</strong>t letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt.<br />

(9) § 14 ist anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgen<strong>de</strong>r Fassung:<br />

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung<br />

und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 291 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges an<strong>de</strong>res inländisches<br />

gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft, soweit<br />

sich aus § 16 nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,<br />

wenn die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Der Organträger muss an <strong>de</strong>r Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen<br />

und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmrechte aus <strong>de</strong>n Anteilen an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung). Eine<br />

mittelbare Beteiligung genügt, wenn je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beteiligungen, auf <strong>de</strong>nen die mittelbare Beteiligung<br />

beruht, die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte gewährt.<br />

2. Die Organgesellschaft muss von <strong>de</strong>m in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen<br />

nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das<br />

Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt sein. Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung ist stets<br />

gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne <strong>de</strong>s § 291<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens <strong>de</strong>m Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers<br />

unterstellt o<strong>de</strong>r wenn die Organgesellschaft eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 319 bis 327<br />

<strong>de</strong>s Aktiengesetzes eingeglie<strong>de</strong>rte Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft, für das die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung auf<br />

Grund <strong>de</strong>s Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt wer<strong>de</strong>n und<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person o<strong>de</strong>r eine nicht<br />

steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse im Sinne <strong>de</strong>s § 1 mit<br />

Geschäftsleitung und Sitz im Inland o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit <strong>de</strong>m auf sie entfallen<strong>de</strong>n Teil<br />

<strong>de</strong>s zuzurechnen<strong>de</strong>n Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung <strong>de</strong>r Nummer 1<br />

im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an <strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

eine o<strong>de</strong>r mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

beteiligt sind, die ihren Sitz o<strong>de</strong>r ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.<br />

4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Organgesellschaft,<br />

für das Satz 1 erstmals angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, auf min<strong>de</strong>stens fünf Jahre abgeschlossen und<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs wirksam wer<strong>de</strong>n. Er muss während seiner gesamten<br />

Geltungsdauer durchgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Eine vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Vertrags durch<br />

Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 3 Die Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft wirkt auf <strong>de</strong>n Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />

40<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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