Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit<br />
<strong>de</strong>m Finanzamt vorgenommen wird.<br />
§ 8 Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens<br />
(1) 1 Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2 Bei Betrieben gewerblicher Art im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr nicht erfor<strong>de</strong>rlich. 3 Bei <strong>de</strong>n inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt<br />
das Einkommen aus <strong>de</strong>m Geschäft <strong>de</strong>r Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Entgelte (§ 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.<br />
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
(3) 1 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens ist es ohne Be<strong>de</strong>utung, ob das Einkommen verteilt wird.<br />
2 Auch ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen je<strong>de</strong>r Art auf Genussrechte, mit <strong>de</strong>nen<br />
das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft verbun<strong>de</strong>n<br />
ist, min<strong>de</strong>rn das Einkommen nicht. 3 Ver<strong>de</strong>ckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4 Das<br />
Einkommen erhöht sich, soweit eine ver<strong>de</strong>ckte Einlage das Einkommen <strong>de</strong>s Gesellschafters gemin<strong>de</strong>rt<br />
hat. 5 Satz 4 gilt auch für eine ver<strong>de</strong>ckte Einlage, die auf einer ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung<br />
einer <strong>de</strong>m Gesellschafter nahe stehen<strong>de</strong>n Person beruht und bei <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
nicht berücksichtigt wur<strong>de</strong>, es sei <strong>de</strong>nn, die ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung hat bei <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n<br />
Körperschaft das Einkommen nicht gemin<strong>de</strong>rt. 6 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 5 erhöht die ver<strong>de</strong>ckte Einlage<br />
nicht die Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Beteiligung.<br />
(4) (weggefallen)<br />
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens Beiträge, die auf Grund<br />
<strong>de</strong>r Satzung von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r erhoben wer<strong>de</strong>n, außer<br />
Ansatz.<br />
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von <strong>de</strong>nen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen<br />
ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben o<strong>de</strong>r Werbungskosten nicht zulässig.<br />
(7) 1 Die Rechtsfolgen einer ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 2 sind<br />
1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne <strong>de</strong>s § 4 nicht bereits <strong>de</strong>shalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft<br />
ausüben;<br />
2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits <strong>de</strong>shalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.<br />
2 Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei <strong>de</strong>nen die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte unmittelbar<br />
o<strong>de</strong>r mittelbar auf juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich<br />
diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.<br />
2 Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- o<strong>de</strong>r gesundheitspolitischen<br />
Grün<strong>de</strong>n eine wirtschaftliche Betätigung ohne kosten<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>s Entgelt unterhalten<br />
wird o<strong>de</strong>r in Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen<br />
Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.<br />
(8) 1 Wer<strong>de</strong>n Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
auf <strong>de</strong>n Betrieb gewerblicher Art anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sich durch die Zusammenfassung ergibt. 2 Nicht<br />
ausgeglichene negative Einkünfte <strong>de</strong>r einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>r Zusammenfassung<br />
können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
3 Ein Rücktrag von Verlusten <strong>de</strong>s zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen<br />
Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. 4 Ein bei einem Betrieb gewerblicher<br />
Art vor <strong>de</strong>r Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 10d <strong>de</strong>s<br />
Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte abgezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n dieser Betrieb<br />
gewerblicher Art nach Beendigung <strong>de</strong>r Zusammenfassung erzielt. 5 Die Einschränkungen <strong>de</strong>r Sätze 2<br />
9<br />
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