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Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

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§ 6 Einschränkung <strong>de</strong>r Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen<br />

(1) Übersteigt am Schluß <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch<br />

zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- o<strong>de</strong>r Krankenkasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>n in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse<br />

steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen entfällt.<br />

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen<br />

innerhalb von 18 Monaten nach <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>r Versicherungsaufsichtsbehör<strong>de</strong> zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das<br />

Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen <strong>de</strong>s Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen<br />

Herabsetzung künftiger Zuwendungen <strong>de</strong>s Trägerunternehmens o<strong>de</strong>r zur Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beiträge<br />

<strong>de</strong>r Leistungsempfänger verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

(3) Wird das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen nicht in <strong>de</strong>r in Absatz 2 bezeichneten Weise verwen<strong>de</strong>t, so erstreckt<br />

sich die Steuerpflicht auch auf die folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahre, für die <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung<br />

nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.<br />

(4) 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>r Kasse sind Beitragsrückerstattungen o<strong>de</strong>r sonstige Vermögensübertragungen<br />

an das Trägerunternehmen außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 nicht abziehbar.<br />

2 Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit <strong>de</strong>n<br />

Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.<br />

(5) 1 Übersteigt am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>n in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,<br />

soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigen<strong>de</strong> Vermögen entfällt. 2 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.<br />

(6) 1 Auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- o<strong>de</strong>r Unterstützungskasse, <strong>de</strong>r<br />

am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d o<strong>de</strong>r e bezeichneten Betrag übersteigt,<br />

ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Bei Unterstützungskassen gilt dies<br />

auch, soweit das Vermögen vor <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe<br />

e bezeichneten Betrag übersteigt.<br />

§ 7 Grundlagen <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

Zweiter Teil<br />

Einkommen<br />

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften<br />

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach <strong>de</strong>m zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen.<br />

(2) Zu versteuern<strong>de</strong>s Einkommen ist das Einkommen im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1, vermin<strong>de</strong>rt um die<br />

Freibeträge <strong>de</strong>r §§ 24 und 25.<br />

(3) 1 Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils<br />

für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr zu ermitteln. 3 Besteht die unbeschränkte o<strong>de</strong>r beschränkte Steuerpflicht nicht<br />

während eines ganzen Kalen<strong>de</strong>rjahrs, so tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Steuerpflicht.<br />

(4) 1 Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs<br />

zu führen, ist <strong>de</strong>r Gewinn nach <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse<br />

machen. 2 Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig<br />

Abschlüsse machen, vom Kalen<strong>de</strong>rjahr ab, so gilt <strong>de</strong>r Gewinn aus Gewerbebetrieb als in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

bezogen, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr en<strong>de</strong>t. 3 Die Umstellung <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs auf einen<br />

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