Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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1. für Gewinnausschüttungen, die nach <strong>de</strong>m 11. April 2003 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils<br />
auf Null Euro;<br />
2. für Gewinnausschüttungen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2005 erfolgen auf <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r auf<br />
das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich<br />
<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Gewinnausschüttung verbleiben<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre verteilt wird, für<br />
die nach Absatz 2 Satz 3 eine Körperschaftsteuermin<strong>de</strong>rung in Betracht kommt.<br />
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